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Urteil

4b O 435/04

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2005:0421.4B.O435.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Antragsgegner werden verurteilt, der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 30. April 2004 eine Kappe, die mit einem eine Öffnung aufweisenden Einfüllstutzen in Eingriff kommen kann und die folgenden Bestandteile umfasst: - Verschlussmittel zum Verschließen des Einfüllstutzens, - Griffmittel, die ein Drehen der Verschlussmittel relativ zum Einfüllstutzen in eine Kappenanbringrichtung zum Einfüllstutzen hin sowie in eine Kappenabnehmrichtung vom Einfüllstutzen weg ermöglichen, sowie eine Leergang-Antriebsverbindung zwischen den Griffmitteln und den Verschlussmitteln, in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder be-sessen haben, die folgende Bestandteile aufweist: - Steuermittel, die die Leergang-Antriebsverbindung herstellen, wenn die Griffmittel in Kappenabnehmrichtung relativ zum Einfüllstutzen um eine Drehachse gedreht werden, und die Griffmittel gegen die Verschlussmittel drängen, um eine Direkt-Antriebsverbindung zwischen den Griffmitteln und den Verschlussmitteln herzustellen, wenn die Griffmittel in Kappenanbringrichtung um die Drehachse gedreht werden; und zwar unter Angabe 1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie 2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Teile-Nummern („Part Nos.“), Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Namen und An-schriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber. II. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden den Antragsgegnern als Gesamt-schuldnern auferlegt. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00,-- EUR voll-streckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patents A (Verfügungspatent, Anlage TW 3; deutsche Übersetzung Anlage TW 4), dessen Erteilung am 13. Juni 2001 bekannt gemacht wurde. Gegen die Patenterteilung hat die B mit Sitz in C Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Das Verfügungspatent betrifft eine Schnellverschlusskappe mit einem Entfernungsverzögerungsmechanismus. Der im vorliegenden Verfügungsverfahren allein interessierende Patentanspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt: 3 " Kappe (10), die mit einem eine Öffnung aufweisenden Einfüllstutzen (22) in Eingriff kommen kann und die folgenden Bestandteile umfaßt: 4 Verschlussmittel (14, 18) zum Verschließen des Einfüllstutzens (22), 5 Griffmittel (12), die ein Drehen der Verschlussmittel (14, 18) relativ zum Einfüllstutzen (22) in eine Kappenanbringrichtung zum Einfüllstutzen (22) hin sowie in eine Kappenabnehmrichtung vom Einfüllstutzen (22) weg ermöglichen, sowie eine Leergang-Antriebsverbindung zwischen den Griffmitteln und den Verschlussmitteln; 6 wobei die Kappe durch die folgenden Bestandteile gekennzeichnet ist: 7 Steuermittel (318, 320, 324), die die Leergang-Antriebsverbindung herstellen, wenn die Griffmittel in Kappenabnehmrichtung relativ zum Einfüllstutzen (22) um eine Drehachse gedreht werden, und die Griffmittel (12) gegen die Verschlussmittel (14, 18) drängen, um eine Direkt-Antriebsverbindung zwischen den Griffmitteln (12) und den Verschlussmitteln (14, 18) herzustellen, wenn die Griffmittel (12) in Kappenanbringrichtung um die Drehachse gedreht werden." 8 Die Antragsgegnerin zu 1. ist aus einer unselbständigen Niederlassung der B mit Sitz in C hervorgegangen. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. April 2004 gegründet und am 9. September 2004 in das Handelsregister eingetragen. Durch Urteil der Kammer vom 4. Mai 2004 ist die B mit Sitz in C in dem Verfahren 4b O 380/03 verurteilt worden, es zu unterlassen, Tankverschlusskappen, die wortsinngemäß von der in Patentanspruch 1 niedergelegten technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch machen, herzustellen und zu vertreiben, sowie der Antragstellerin diesbezüglich Rechnung zu legen und Entschädigung und Schadensersatz zu leisten. Wegen der Einzelheiten - insbesondere der Ausbildung der angegriffenen Tankverschlusskappen (Typen III u. IIIa) - wird auf das vorbezeichnete Urteil (Anlage TW 1) Bezug genommen. 9 Die unter der Geschäftsführung der Antragsgegnerin zu 2. stehende Antragsgegnerin zu 1. hat Tankdeckel der streitgegenständlichen Art (Typen III u. III a) hergestellt und ausgeliefert. 10 Die Antragstellerin trägt vor: Die Antragsgegnerin zu 1. sei zu dem Zweck gegründet worden, den Unterlassungsausspruch der Kammer aus dem Urteil vom 4. Mai 2004 gegen die B mit Sitz in C zu umgehen. Auch nach Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen durch Stellung einer Prozessbürgschaft unter dem 26. Oktober 2004 habe die Antragsgegnerin zu 1. die streitgegenständlichen Tankverschlusskappen hergestellt und ausgeliefert. Die Antragstellerin hat die Antragsgegner deshalb im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. 11 Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2005 haben die Antragsgegner bezogen auf das Verfügungspatent gegenüber der Antragstellerin die aus Blatt 102/103 der Gerichtsakte ersichtliche Verpflichtungserklärung abgegeben, mit der sie sich zur Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und zum Schadensersatz verpflichten. Die Antragstellerin hat die Verpflichtungserklärung angenommen. Die Parteien haben sodann den Rechtsstreit hinsichtlich des von der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragstellerin verfolgt in der Hauptsache nunmehr nur noch ihr Auskunftsverlangen weiter und beantragt, 12 sinngemäß wie erkannt, wobei sie jedoch Auskunftserteilung unabhängig von der tenorierten Sicherheitsleistung verlangt. 13 Die Antragsgegner erheben vorab die Einrede fehlender Prozesskostensicherheit und beantragen, 14 den (verbleibenden) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 15 Die Antragsgegner machen geltend: Die ehemaligen Abnehmer der B mit Sitz in C würden seit der Vollstreckung aus dem Urteil der Kammer vom 4. Mai 2004 ausschließlich aus dem patentfreien Ausland beliefert. Handlungen der Antragsgegnerin zu 1., die ohnehin in der der Antragstellerin bereits übermittelten Rechnungslegung der B mit Sitz in C enthalten seien, könnten einen Verfügungsanspruch nicht begründen. Im Übrigen sei der Verfügungsantrag von vornherein unbegründet, weil sich das Verfügungspatent im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Der nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache allein zur Entscheidung gestellte Verfügungsantrag auf Auskunftserteilung ist zulässig und begründet. 19 I. 20 Die Antragsgegner können sich nicht mit Erfolg auf die prozesshindernde Einrede fehlender Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 1 ZPO berufen. Die Vorschrift ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht anwendbar. 21 Das einstweilige Verfügungsverfahren ist ein Verfahren eigener Art, dessen Zweck es ist, ohne den ein Hauptsacheverfahren kennzeichnenden Zeitaufwand einstweilen Individualansprüche zu sichern und streitige Rechtsverhältnisse zu regeln. Es handelt sich seiner Natur nach um ein summarisches Erkenntnisverfahren, auf welches zwar grundsätzlich die Vorschriften zu den allgemeinen Klageverfahren Anwendung finden, dies jedoch nur soweit sich nicht aus den §§ 916 bis 945 ZPO und den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes – wie dem Bedürfnis, so unverzüglich wie möglich zu einer einstweiligen Entscheidung und Regelung zu gelangen – etwas anderes ergibt (vgl. nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., vor § 916 Rdn. 3). So ist anerkannt, dass wegen der Vorläufigkeit und dem eiligen Durchsetzungscharakter der einstweiligen Verfügung die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO) und die Einwilligung zur Klagerücknahme (§ 269 Abs.1 ZPO) nicht anwendbar sind, da stattgebende einstweilige Verfügungen ihrer Natur nach vollstreckbar sind und es keinen Sinn macht, den Antragsteller durch Verweigerung der Einwilligung in der Antragsrücknahme an einem Rechtsschutzbegehren festzuhalten, welches nur einer einstweiligen Regelung unterworfen werden sollte. 22 Hiervon ausgehend verbietet es sich, die in § 110 ZPO geregelte Einrede der Prozesskostensicherheit für Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Vertragsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf das einstweilige Verfügungsverfahren zu erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob eine Entscheidung durch Beschluss oder aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht (ebenso OLG Köln, Urt. v. 13.08.2004, 6 U 140/04, abgedruckt in Magazindienst 2004, 1255 ; OLG Frankfurt IPRax 2002, 222; OLG Hamburg GRUR 1999, 91 (L); Melullis, HdB des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 190; Zöller-Herget, a.a.O., § 110 ZPO Rdn. 3; a.A. noch OLG Köln ZIP 1994, 326; LG Düsseldorf InstGE 4, 287 Rdn. 3 f; Leible NJW 1995, 2817). Auch wenn sich der hinter § 110 ZPO stehende Schutzgedanke – Bewahrung des Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Vollstreckung seines Kostenerstattungsanspruchs im Falle des Obsiegens – seiner Natur nach nicht nur auf allgemeine Klageverfahren, sondern auch auf die Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz übertragen lässt, hat die Anwendung dieser Vorschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren zu unterbleiben, da sie sich mit dem besonderen Eilcharakter dieses nur summarischen Erkenntnisverfahrens nicht vereinbaren lässt. Die Stellung einer Prozesskostensicherheit bedarf schon als solche eines zeitlichen Aufwandes, der auch im Falle der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung eine zeitliche Verzögerung des Verfügungsverfahrens mit sich bringen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einrede (zulässigerweise) erst im oder kurz vor dem Verhandlungstermin erhoben wird. Der Antragsteller darf (zunächst) durchaus davon ausgehen, dass die Einrede nicht zum Tragen kommt (etwa weil das Gericht direkt durch Beschluss entscheidet oder der Antragsgegner im Interesse einer schnellen Streitregelung auf die Einredeerhebung verzichtet) und er den Verfügungsantrag unverzüglich anhängig machen kann, ohne sich zuvor "prophylaktisch” für den hypothetischen Fall der Einredeerhebung um eine Sicherheitsleistung bemühen zu müssen. Vor allem aber ist im Falle des Streits der Parteien über Grund oder Höhe einer zu erbringenden Prozesskostensicherheit zunächst durch Zwischenurteil zu entscheiden (vgl. Zöller-Hergert, a.a.O., § 112 Rdn. 1). Allein schon das Erfordernis im Anschluss hieran einen weiteren Verhandlungstermin anberaumen und durchführen zu müssen, stellt eine Verzögerung und zeitweise Rechtsvereitelung dar, die der Antragsgegner allein durch Bestreiten der Höhe der zu erbringenden Prozesskostensicherheit erreichen kann. Dies lässt sich mit dem Charakter des Eilverfahrens, eine vorläufige Sicherung von Individualrechten und Regelung von Rechtsverhältnissen schnell und effektiv zu erreichen, schlechterdings nicht vereinbaren. 23 Dass der Gesichtspunkt der Sicherung von Kostenerstattungsansprüchen grundsätzlich hinter dem Eilcharakter des Verfügungsverfahrens zurückzutreten hat, findet überdies seine Bestätigung darin, dass anders als im Hauptsacheverfahren die Entscheidung über den Verfügungsantrag nicht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht werden darf (vgl. Hartmann, KostG, 34. Aufl., § 12 GKG Rdn. 12). Im Übrigen besteht im einstweiligen Verfügungsfahren auch gar keine Notwendigkeit, die Statthaftigkeit des Verfügungsantrags zur Sicherung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs des Antragsgegners unter den Vorbehalt der Prozesseinrede fehlender Prozesskostensicherheit zu stellen, da dem Gericht gemäß § 938 Abs. 1 und §§ 936, 921 S. 2 ZPO die Möglichkeit offensteht, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen. 24 Schließlich lässt sich die Anwendung von § 110 ZPO auch nicht daraus herleiten, dass das einstweilige Verfügungsverfahren nicht im Katalog der Ausnahmefälle gemäß Absatz zwei der Vorschrift genannt ist. Seiner Nennung bedurfte insoweit nicht, weil § 110 ZPO – wie oben dargelegt – schon vom Grundsatz her keine Anwendung auf das Verfahren der einstweiligen Verfügung findet (vgl. auch Melullis, a.a.O., Rdn. 190). 25 II. 26 Der Verfügungsantrag ist auch in der Sache begründet. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt - wie allgemein - die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes voraus. Dies gilt auch für Patentsachen. Ein Grundsatz, wonach eine einstweilige Verfügung in Patentsachen generell nicht oder nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt, besteht nicht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich in Patentsachen besondere Schwierigkeiten daraus ergeben können, den Schutzumfang und den voraussichtlichen Rechtsbestand des Schutzrechts innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schriftsätzliche Vorbereitung zu beurteilen. Gleichzeitig greifen Ansprüche aus einem Patent meist nicht unerheblich in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners ein und führen für die Bestandsdauer der einstweiligen Verfügung zu einer endgültigen Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs. Aufgrund dessen entspricht es der gefestigten Rechtsprechung der Kammer, dass Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund in Patentsachen besonders sorgfältig zu prüfen sind. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt danach in Betracht, wenn die konkret begehrte Maßnahme zur Abwendung "wesentlicher Nachteile", die dem Rechtsinhaber durch die Verletzung des Verfügungspatents entstehen können, "notwendig" erscheint. Neben einer Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht ist das Interesse des Patentinhabers an der Rechtsdurchsetzung und die ihm drohenden Nachteile gegenüber den Interessen des Antragsgegners abzuwägen. Eine wesentliche Rolle im Rahmen dieser Interessenabwägung spielen zum einen etwaige Zweifel an der Schutzfähigkeit des Verfügungspatents. Zum anderen ist von Belang, mit welcher Gewissheit sich der Verletzungstatbestand feststellen lässt (vgl. Kammer, Entsch. 1999, 51, 56 - NMR Kontrastmittel, m.w.N.). 27 Bei Beachtung der vorgenannten Grundsätze ist im Streitfall dem Auskunftsverlangen der Antragstellerin zu entsprechen. 28 1. 29 Der geltend gemachte Auskunftsanspruch findet seine Grundlage in Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 u. 2 PatG. Die Antragsgegner haben von der technischen Lehre des Verfügungspatents widerrechtlich Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerin zu 1. hat eingeräumt, Tankverschlusskappen (Typen III u. IIIa) hergestellt und ausgeliefert zu haben, die von der technischen Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch machen. Insbesondere hat sie – die vorher ohnehin noch nicht existent war – nicht in Abrede gestellt, dies nach ihrer Gründung und Eintragung in das Handelsregister getan zu haben. Die Auskunftsverpflichtung besteht bereits seit Abschluss des Gründungsvertrags (30. April 2004) und nicht erst seit Eintragung der Antragsgegnerin zu 1. in das Handelsregister (9. September 2004). Denn die mit dem Gründungsvertrag gebildete Vorgesellschaft wandelt sich mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit (ipso iure) mit allen ihren Aktiva und Passiva in die GmbH um und ist mit dieser identisch (vgl. BGHZ 80, 138). Ob die Antragsgegnerin zu 1. noch nach Leistung der Vollstreckungssicherheit durch die Antragstellerin im Verfahren 4b O 380/03 patentverletzende Tankverschlusskappen hergestellt und vertrieben haben, kann dahingestellt bleiben, da dies den Auskunftsanspruch nicht nachträglich entfallen lässt. Für die von der Antragsgegnerin zu 1. begangenen Verletzungshandlungen hat die Antragsgegnerin 2. als deren gesetzliche Vertreterin ebenfalls einzustehen, da sie kraft ihrer Stellung als Geschäftsführerin für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hatte (vgl. § 831 BGB). 30 Der Auskunftsanspruch ist nicht erfüllt. Dass die Herstellungs- und Vertriebstätigkeit der Antragsgegnerin zu 1. in der Rechnungslegung der B mit Sitz in C im Rahmen des Verfahrens 4b O 380/03 enthalten sein soll, reicht hierfür nicht aus, da nicht ersichtlich und vorgetragen ist, dass der Rechnungslegung die konkrete Herstellungs- und Vertriebstätigkeit der Antragsgegnerin zu 1. und nicht nur allgemein der B mit Sitz in C entnommen werden kann. Dass sich die Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin zur Rechnungslegung verpflichtet haben, erfüllt den Anspruch gleichfalls nicht. Auch entfällt hierdurch nicht das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin, unverzüglich einen durchsetzbaren gerichtlichen Titel über die Antragsgegner zu erhalten. 31 Da die Antragsgegner gemäß § 140 b Abs. 1 PatG unverzüglich Auskunft zu erteilen haben, ist es angemessen, die Antragsgegner zur Auskunftserteilung innerhalb eine Frist von 14 Tagen seit Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu verpflichten. Dies auch deshalb, weil die Antragsgegner seit Stellung des Verfügungsantrags ausreichend Zeit hatten, die Rechnungslegung vorsorglich vorzubereiten, und sie selbst vortragen, die einschlägigen Daten seien bereits im Rahmen der Rechnungslegung der B mit Sitz in C verarbeitet worden. 32 2. 33 Der Rechtsbestand des Verfügungspatents ist hinreichend gesichert. Dies folgt schon daraus, dass das Bundespatentgericht das Verfügungspatent nach durchgeführter mündlicher Nichtigkeitsverhandlung nicht für nichtig erklärt hat und ausweislich der Mitteilung vom 9. Februar 2005 (Anlage TW 50) über die Aufhebung des Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung derzeit nicht einmal mehr Anlass zur weiteren Beweiserhebung sieht. Aber auch wenn das Bundespatentgericht den neuerlichen Vortrag der dortigen Nichtigkeitsklägerin, der B mit Sitz in C, vom 16. März 2005 (Anlagenkonvolut AG 3) für beachtlich halten und die angebotenen Zeugenbeweise erheben sollte, macht dies einen Widerruf des Verfügungspatents noch nicht überwiegend wahrscheinlich, da der Ausgang einer entsprechenden Beweisaufnahme ungewiss ist und im hiesigen Verfügungsverfahren nicht abgeschätzt werden kann. Ohne eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist vorliegend jedoch nicht anders als in einem Hauptsacheverfahren von der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents auszugehen. Mit Blick auf das vorangegangene Verfahren 4b O 380/03, in welchem sich die B mit Sitz in C bereits im Rahmen eines Aussetzungsantrags gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents gewandt hat, das seit geraumer Zeit anhängige Nichtigkeitsverfahren und die mehrmonatige Dauer des hiesigen Verfügungsverfahrens hatten die Antragsgegner bzw. die Nichtigkeitsklägerin mehr als ausreichend Gelegenheit, zum Rechtsbestand des Verfügungspatents vorzutragen und dies zum Gegenstand der gegen das Verfügungspatent gerichteten Nichtigkeitsklage zu machen. Liegt demnach aber eine Fallgestaltung vor, bei der der Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht nur vorläufig und summarisch, sondern mit hinreichendem zeitlichen Vorlauf ausgiebig und gründlich überprüft werden konnte, kann für die im Rahmen des Verfügungsverfahrens gebotene Feststellung eines hinreichend sicheren Rechtsbestands des Verfügungspatents kein andere Maßstab gelten als für die Aussetzungsfrage in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren. 34 3. 35 Auch wenn die Auskunftsverfügung nicht unerheblich in den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin zu 1. eingreift, ist der Erlass der einstweiligen Verfügung gerechtfertigt, da die Belange der Antragstellerin in Abwägung mit den Interessen der Antragsgegner Vorrang genießen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die widerrechtliche Benutzung des Verfügungspatents von den Antragsgegnern eingeräumt worden und steht außerhalb eines ernstlichen Zweifels. Es liegt mithin ein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung vor, für den § 140b Abs. 3 PatG ausdrücklich die Möglichkeit der Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung vorsieht. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents ist ebenfalls gesichert. Steht damit aber einstweilen fest, dass die Antragsgegner das voraussichtilch rechtsbeständige Verfügungspatent verletzt haben, so müssen sich die gesetzlichen Auskunftsrechte aus § 140b PatG auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchsetzen. Dies gilt umso mehr, als das durch § 140b Abs. 3 PatG explizit legitimierte Interesse der Antragstellerin anzuerkennen ist, zur Feststellung weiterer Verletzer und unverzüglichen Unterbindung weiterer Verletzungshandlungen die den Antragsgegnern zugänglichen Informationen über die Herstellungs- und Vertriebswege zu erhalten. 36 Schließlich ist auch die erforderliche Dringlichkeit gegeben. Vor Stellung des Verfügungsantrags hatte die Antragstellerin keine gesicherten Erkenntnisse darüber, ob die Antragsgegnerin zu 1. nach ihrer Gründung die streitgegenständlichen Tankverschlusskappen hergestellt und vertrieben hat. Dass sich dies der Antragstellerin aus der Rechnungslegung der B mit Sitz in C zwingend hätte erschließen müssen oder ihr dies sonst irgendwie bekannt geworden ist, ist nicht ersichtlich und von den Antragsgegnern auch in keiner Weise substantiiert worden. 37 III. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. 39 Nachdem die Parteien das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist diesbezüglich lediglich noch über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kostenlast auf die Antragsgegner, da der Antragstellerin aus den zuvor zu Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b PatG genannten Gründen auch ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG gegen die Antragsgegner zustand und sie deshalb in der Hauptsache obsiegt hätte. 40 Die Kammer macht von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (§ 938 Abs. 1 u. §§ 936, 921 Satz 2 ZPO). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Urteil keine Vollstreckung unter geringeren Voraussetzungen erlaubt als ein Hauptsacheurteil, welches gemäß § 709 Satz 1 ZPO stets nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar wäre. Auch ist die Anordnung der Sicherheitsleistung wegen des ausländischen Sitzes der Antragstellerin angezeigt. 41 Mit Rücksicht darauf, dass der Streitwert im Verfahren 4b O 380/03 vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Januar 2005 auf 3 Mio. Euro festgesetzt worden ist und die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin zu 1. sei zur Umgehung des in jenem Verfahren gegen die B mit Sitz in C ausgesprochenen Unterlassungsgebots gegründet worden, wird der Streitwert des vorliegenden Verfügungsverfahrens festgesetzt 42 auf 2.000.000,00 EUR bis zum 17. März 2005 und 43 auf 400.000,00 EUR für die Zeit danach. 44 )