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Urteil

4a O 150/04

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch des Erfinders besteht, wenn er über die Nutzung seiner Diensterfindung im Ungewissen ist und der Verpflichtete die erforderlichen Angaben unschwer erteilen kann. • Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkludent, dass die Regelungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) trotz Bestellung zum Geschäftsführer fortgelten, bestehen Vergütungsansprüche nach dem ArbEG. • Ist die Diensterfindung nach Fristversäumnis des Arbeitgebers frei geworden, begründet die Nutzung durch den Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB; der Erfinder kann zu dessen Vorbereitung Auskunft nach PatG verlangen. • Alternativ besteht bei fehlender arbeitsrechtlicher Regelung ein Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB für überobligatorische Sonderleistungen des Geschäftsführers.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Vergütungsanspruch wegen Nutzung einer Diensterfindung durch ehemaligen Geschäftsführer • Ein Auskunftsanspruch des Erfinders besteht, wenn er über die Nutzung seiner Diensterfindung im Ungewissen ist und der Verpflichtete die erforderlichen Angaben unschwer erteilen kann. • Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkludent, dass die Regelungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) trotz Bestellung zum Geschäftsführer fortgelten, bestehen Vergütungsansprüche nach dem ArbEG. • Ist die Diensterfindung nach Fristversäumnis des Arbeitgebers frei geworden, begründet die Nutzung durch den Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB; der Erfinder kann zu dessen Vorbereitung Auskunft nach PatG verlangen. • Alternativ besteht bei fehlender arbeitsrechtlicher Regelung ein Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB für überobligatorische Sonderleistungen des Geschäftsführers. Der Kläger war langjährig in leitender Funktion für Strangpressprodukte tätig und ab 1998 Geschäftsführer der Beklagten. Gemeinsam mit einem Mitarbeiter entwickelte er ein Verfahren zur Wärmebehandlung von Strangpressprofilen, für das die Beklagte am 1.9.2000 das Streitpatent anmeldete und das seit spätestens Mai 2002 in einer Anlage der Beklagten genutzt wurde. Der Kläger verlangte Vergütung und Auskunft über die Nutzung; die Beklagte lehnte eine Erfindervergütung mit der Begründung ab, der Kläger sei als Geschäftsführer nicht anspruchsberechtigt. Streitpunkt ist, ob der Anstellungsvertrag von 1996 mit der Anlage zum ArbEG fortgelten und damit Arbeitnehmererfinderrechte des Klägers bewirken oder alternativ ein Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 2 BGB bestehe. Der Kläger hat die Schiedsstelle nicht angerufen, war aber zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits ausgeschieden. Das Gericht hat die Klage auf Auskunft stattgegeben. • Zulässigkeit: Eine vorherige Anrufung der Schiedsstelle nach § 37 ArbEG war entbehrlich, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Verhandlung aus dem Betrieb ausgeschieden war (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG). • Auskunftsgrundlage: Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Auskunftsanspruch, wenn der Berechtigte über Umfang und Bestehen seines Vergütungsrechts ungewiss ist und der Verpflichtete ohne unbillige Belastung Auskunft erteilen kann; dieser Auskunftsanspruch ist Hilfsrecht zum Vergütungsanspruch. • ArbEG-Anwendbarkeit: Die Parteien haben konkludent vereinbart, dass die Regelungen des Anstellungsvertrags von 1996 einschließlich der Anwendung des ArbEG trotz Berufung des Klägers zum Geschäftsführer fortgelten; Indizien sind Gespräche nach der Bestellung, Schriftverkehr aus 1999 und 2002 sowie fortgeführte vertragliche Bezugnahmen. • Schadensersatzanspruch nach Freiwerden: Die Beklagte hat das Schutzrecht angemeldet, ohne innerhalb der Inanspruchnahmefrist nach § 6 Abs. 2 ArbEG die Erfindung zu übernehmen; damit ist die Erfindung frei geworden und die Nutzung durch die Beklagte begründet einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB; zur Vorbereitung sind Auskünfte nach § 139 Abs. 1 PatG und § 33 PatG erforderlich. • Alternativanspruch § 612 Abs. 2 BGB: Selbst wenn ein Geschäftsführer-Dienstvertrag zugrunde läge, sind eigene Erfindungen in der Regel überobligatorische Sonderleistungen; ohne Vortrag, dass dem Kläger aus dem Geschäftsführer-Dienstvertrag Forschungs‑ und Entwicklungspflichten oblagen, steht ihm eine gesonderte Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB zu. • Beweis- und Darlegungsstand: Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass Vereinbarungen die Fortgeltung des ArbEG ausschließen oder dass dem Kläger vertraglich Forschungsaufgaben zugewiesen waren; daher sind die Voraussetzungen für die Ansprüche als erfüllt angesehen worden. Die Klage ist begründet: Die Beklagte wurde zur Auskunft und Rechnungslegung über Art und Umfang der Nutzung der Erfindung seit 1.3.2001 verurteilt; dies umfasst Liefermengen, Preise, innerbetriebliche Einsparungen, Lizenzeinnahmen sowie Namen der Abnehmer. Das Gericht hat festgestellt, dass die Regelungen des Anstellungsvertrags von 1996 einschließlich der Anwendung des ArbEG fortgelten und damit Vergütungsansprüche des Klägers bestehen; zudem ist die Erfindung wegen unterlassener Inanspruchnahme frei geworden, so dass Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB und Auskunftsansprüche nach PatG bestehen. Für den Fall, dass kein arbeitsrechtlicher Anspruch bestünde, steht dem Kläger außerdem eine gesonderte Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB für eine überobligatorische Sonderleistung zu. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.