Urteil
31 O 110/01
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2005:0113.31O110.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.951,90 EUR nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basis-zinssatz aus 2.434,77 EUR seit dem 16.03.2001, 1.080,36 EUR seit dem 21.03.2001, 1.115,71 EUR seit dem 21.03.2001, 996,20 EUR seit dem 21.04.2001, 207,49 EUR seit dem 21.04.2001, 4.625,66 EUR seit dem 01.05.2001, 3.629,33 EUR seit dem 01.05.2001, 2.889,87 EUR seit dem 16.08.2001, 4.519,82 EUR seit dem 16.06.2001, 5.635,71 EUR seit dem 11.07.2001, 1.816,98 EUR seit dem 26.07.2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klä-gerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des von ihr beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des von der Beklagten beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht als Transportversicherer verschiedener Firmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen 14 Transportschadensfällen geltend. Im Einzelnen geht es um folgende Sendungen: 3 Sendung der Firma PPP GmbH in F vom 16.12.1999 an Herrn MO in R. 4 Sendung der Firma MM GmbH in K vom 05.09.2000 an die E in B. Sendung der Firma PPP GmbH in F vom 21.11.2000 an die Firma GMD in A. 5 Sendung der Firma PC GmbH in F vom 09.11.2000 an die Firma G GmbH in D. 6 Sendung der Firma PC Systeme GmbH in F an das FI in E vom 31.10.2000. 7 Sendung der Firma PC GmbH in F vom 06.12.2000 an die Firma En in H. 8 Sendung der Firma PC GmbH in F vom 04.12.2000 an die Firma CK in I. 9 Sendung der Firma TE Handel GmbH in E vom 05.07.2000 an die Firma I GmbH in R. 10 Sendung der Firma S GmbH in B vom 25.01.2001 an die Firma SC in T. 11 Sendung der Firma AW AG & Co. KG vom 09.02.2001 an die Firma C in K. 12 Sendung der Firma SE GmbH in D vom 17.01.2001 an die Firma CU in R. 13 Sendung der Firma SE GmbH in Düsseldorf vom 02.04.2001 an die Firma CU in R. 14 Sendung der Firma D in B vom 26.02.2001 an die Firma ST GmbH in A. 15 Sendung der Firma CU in R vom 23.04.2001 an die Firma GE in M. 16 Die Beklagte zahlte in den Fällen 1, 3 bis 9, 12 und 14 vorprozessual 1.000,00 DM, im Fall 10 1.012,90 DM und im Fall 11 1.025,00 DM. 17 Die Klägerin trägt vor, aufgrund der von ihr an ihre Versicherungsnehmerinnen geleisteten Zahlungen und der von dieser erfolgten Abtretungen an sie ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Die Beklagte habe für die durch die Paketverluste entstandenen Schäden in voller Höhe einzustehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendungen aufzuklären, folge, dass die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grund könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Der ihr insgesamt durch den Verlust der Pakete, in denen sich die von ihr angegebenen Waren mit dem angegebenen Wert befunden hätten, entstandene Schaden belaufe sich auf 32.405,34 EUR. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.405,34 EUR nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 20 837,02 EUR seit dem 06.06.2000, 21 2.312,59 EUR seit dem 11.01.2001, 22 2.434,77 EUR seit dem 16.03.2001, 23 1.080,36 EUR seit dem 21.03.2001, 24 1.115,71 EUR seit dem 21.03.2001, 25 996,20 EUR seit dem 21.04.2001, 26 207,49 EUR seit dem 21.04.2001, 27 4.625,66 EUR seit dem 01.05.2001, 28 3.629,33 EUR seit dem 01.05.2001, 29 2.889,87 EUR seit dem 16.08.2001, 30 4.519,92 EUR seit dem 16.06.2001, 31 5.635,71 EUR seit dem 11.07.2001, 32 303,83 EUR seit dem 26.07.2001, 33 1.816,98 EUR seit dem 26.07.2001 zu zahlen. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und macht im Übrigen geltend, an den Paketen in den Fällen 3, 5, 11, 12 und 14 keinen Gewahrsam erlangt und die Sendung im Fall 2 zugestellt zu haben. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Ein Organisationsverschulden könne die Klägerin ihr nicht vorwerfen. Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch mache. 37 Letztlich seien Ansprüche der Klägerin auch verjährt. 38 Die Kammer hat gemäß der Beweisbeschlüsse vom 27.2.2003 und 15.7.2004 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. 39 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 40 Entscheidungsgründe: 41 Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte hat, außer in den Fällen 1, 2 und 13 (insgesamt 3.453,44 €), für die Verlustschäden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB, im Fall 9 in Verbindung mit § 452 HGB einzustehen. 42 Der Inhalt der Sendungen in den Fällen 1 und 13 steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, die diesbezügliche Klage war abzuweisen. Im Fall 1 hat der Zeuge G ausgesagt, die streitgegenständliche Sendung habe einen Drucker enthalten. Diese Aussage steht im Widerspruch zum Vortrag der Klägerin, wonach die Sendung einen Computer enthalten haben soll, wie es sich auch aus der als Anlage K 2/1 überreichten Rechnung ergibt. Im Fall 13 konnte die Zeugin K, die Sendung nicht gepackt hat, den Inhalt der Sendung nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigen. Ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin allein aufgrund des vorgelegten Retourenscheins besteht mangels der Existenz einer korrespondierenden Rechnung nicht. 43 Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin im Fall 2 mit Erfolg darauf berufen, sie habe das streitgegenständliche Paket ordnungsgemäß zugestellt. Denn aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu diesem Punkt ist die Kammer davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Sendung die Empfängerin erreichte. Dies hat die Zeugin I im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht Bonn eindeutig bekundet. Soweit die Sendung, wie die Klägerin behauptet, aus Anlass der Rücksendung an die Herstellerfirma verloren gegangen sein soll, führt dies nicht zu einem Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten, da bereits nicht ersichtlich ist, ob die Rücksendung überhaupt durch die Beklagte und nicht eventuell durch ein anderes Transportunternehmen durchgeführt wurde. 44 Die Klägerin ist berechtigt, die hier streitigen Schäden in den Fällen 3 – 12 und 14 geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729). 45 Von einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ausgegangen werden. Selbst wenn ein solcher Verstoß anzunehmen wäre, wenn der Abtretung der Versicherungsnehmerin der Klägerin keine Versicherungsleistungen gegenüberstanden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2003, 46 Az.: 18 U 265/00), hat die für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1983, 2018) trotz der Behauptung der Klägerin, Zahlungen geleistet zu haben, und entsprechenden Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Beweis angetreten. 47 Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Sendungen im Gewahrsam der Beklagten abhandengekommen sind. Die Beklagte kann die Übergabe der Paketstücke in den Fällen 3 und 5 nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten. Vielmehr obliegt ihr angesichts des Umstands, dass ihr Fahrer bei den jeweiligen Sendungen die Übernahme einer entsprechenden Paketzahl durch Unterschrift bescheinigte, der Nachweis, dass nicht sämtliche als übernommen quittierte Pakete in ihren Gewahrsam gelangten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2002, Az.: 18 U 95/02). Einen entsprechenden Nachweis hat die Beklagte jedoch nicht erbracht.. Die Beklagte kann die Übergabe der Paketstücke auch in den Fällen 11, 12 und 14 nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten. Denn diese Form des Bestreitens ist angesichts des Umstands, dass die Beklagte in den Benachrichtigungen über den Ersatzanspruch mitteilt, die Sendungen hätten einen Transportschaden erlitten, und der sodann erfolgten Zahlungen nicht ausreichend, worauf im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde. 48 Der Inhalt der streitgegenständlichen Sendungen in den Fällen 3, 5 und 9 steht zur Überzeugung der Kammer fest. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnung und des Lieferscheins betreffend die streitgegenständlichen Sendung besteht zu ihren Gunsten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Sendungen den vorgetragenen Inhalt hatten (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, Az.: I ZR 104/00). Diesen Beweis des ersten Anscheins hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht erschüttert, da sie sich lediglich darauf beschränkt hat, den Inhalt der Sendung mit Nichtwissen zu bestreiten. Im Fall 8 spricht ebenfalls zu Gunsten der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins. In diesem Fall legt die Klägerin zwar keinen Lieferschein, sondern nur eine Kommissionierungsbeleg vor. Dieser war jedoch offensichtlich zum Begleiten der Ware bestimmt, da er einen Hinweis auf die AGB der Klägerin enthielt. Mithin kommt ihm als die Sendung begleitendes Papier dieselbe Funktion wie ein Lieferschein zu. 49 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer in den Fällen 4, 6, 7, 10, 11, 12 und 14 davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Sendungen den von der Klägerin behaupteten Inhalt hatten. Der Zeuge L, an dessen Glaubwürdigkeit zu Zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, hat bestätigt, dass die streitgegenständlichen Sendungen in den Fällen 4, 6 und 7 den jeweiligen Inhalt hatten. Er hat bestätigt, dass vor Übergabe der Sendung an den Fahrer der Beklagten eine dreifache Kontrolle des Inhalts durch verschiedene Personen stattgefunden hat. Die Kammer geht daher gemäß § 287 ZPO, dessen Anwendbarkeit aus dem Umstand folgt, dass jedenfalls vom Verlust der Pakete auszugehen ist (vgl. Zöller, 23. Auflage Rdnr. 3 zu § 287 ZPO), davon aus, dass die abhanden gekommenen Pakete den behaupteten Inhalt hatten. Der Zeuge S, an dessen Glaubwürdigkeit zu Zweifeln die Kammer ebenfalls keine Veranlassung hat, hat im Fall 10 bestätigt die Sendung mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt ordnungsgemäß per O auf den Weg gebracht zu haben. In den Fällen 11 und 12 ist es, wie den Parteien mit Verfügung vom 2.4.2004 mitgeteilt wurde, gerichtsbekannt, dass aufgrund der Versandorganisation bei der Firma S gewährleistet ist, dass die in Rechnung gestellten Waren auch zum Versand kommen. Aufgrund der im Verfahren 31 O 89/02 durchgeführten Beweisaufnahme ist der Kammer bekannt, dass die jeweilige Sendung von unterschiedlichen Personen kommissioniert, kontrolliert und verpackt wurden. Da mithin vor Übergabe der Sendung an den Fahrer der Beklagten eine doppelte Kontrolle des Inhalts durch drei verschiedene Personen stattgefunden hat, geht die Kammer davon aus, dass die abhanden gekommenen Pakete den behaupteten Inhalt hatten (s.o). Außerdem hat der Zeuge K bekundet, dass den Sendungen entweder die Rechnungen oder Picklisten beifügt waren. Diesen Unterlagen kommt als die Sendung begleitendes Papier dieselbe Funktion wie einem Lieferschein zu. 50 Im Fall 14 spricht zu Gunsten der Klägerin ebenfalls der Beweis des ersten Anscheins für den Sendungsinhalt. Zwar existiert auch in diesem Fall kein separater Lieferschein, die Rechnung ist jedoch als Rechnung und Lieferschein überschrieben, so dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises vorliegen. 51 In diesem Zusammenhang ist auch in den Fällen 4 und 11 die Höhe des entstandenen Schadens ausreichend nachgewiesen. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass gerade der von der Klägerin behauptete Teil der Sendung nicht angekommen ist. Die insoweit beweispflichtige Klägerin ( vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.7.2003, Az.: 18 U 6/03) hat jedoch zur Überzeugung der Kammer einen entstandenen Schaden in der geltend gemachten Höhe nachgewiesen. Im Fall 4 hat der Zeuge P den Inhalt des abhanden gekommen Pakets anhand ihm zur Verfügung stehender Unterlagen nachvollzogen und bestätigt. Im Fall 11 hat der Zeuge S ausgesagt, dass die von der Klägerin behaupteten Teile bei der Auslieferung fehlten. 52 Hinsichtlich des Werts der jeweiligen Sendungen in den Fällen 3 – 12 und 14 ergibt sich die Höhe des Anspruchs aus den von der Klägerin überreichten Handelsrechnungen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der gesetzlichen Vermutung zum Wert des zur Versendung übergebenen Gutes reicht ein bloßes Bestreiten des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus. 53 Die Vermutungswirkung für den Wert der Sendung aus § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin keine Wertdeklaration vorgenommen hat. Denn gemäß § 292 ZPO reicht es nicht aus, Zweifel an der im Gesetz aufgestellten Vermutung vorzutragen. Vielmehr ist lediglich der Beweis des Gegenteils zulässig; an einem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten fehlt es. 54 Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin in den Fällen 3 – 12 und 14 nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbeschränkungen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat die Klägerin nicht, was grundsätzlich ihr obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihr aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00). 55 An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. Soweit die Beklagte im Fall 10 eingewandt hat, der Schaden sei für sie unvermeidbar gewesen, kann hiervon bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die insoweit beweispflichtige Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin keinen Beweis dafür angeboten hat, dass sich die streitgegenständliche Sendung auf dem gestohlenen LKW befand. 56 Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines sie oder die Versenderin treffenden Mitverschuldens eingeschränkt. Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt sich vor allem nicht daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertangabe nicht in die Lage versetzt wurde, das Paket einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Denn auch wenn der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Behandlung von wertdeklarierten Sendungen als richtig unterstellt wird, ist die Annahme eines Mitverschuldens nicht gerechtfertigt, da die für die Voraussetzungen der Annahme eines Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1994, 3102, 3105) trotz Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen hat, woraus sich das Wissen der Versicherungsnehmerin der Klägerin von der behaupteten besonderen Behandlung von Wertsendungen ergeben soll. Diesbezüglich ist der Beklagten in den Fällen 3, 5 und 8 insbesondere die Berufung auf ihre zum Transportzeitpunkt geltenden allgemeinen Beförderungsbedingungen verwehrt. Denn diese enthalten anders als die Beförderungsbedingungen ab 11/2000, in denen es wenigstens heißt "soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket” keinerlei Hinweis darauf, dass wertdeklarierte Sendungen eine besondere Art der Beförderung erfahren sollen. In den Fällen, auf die die neueren Beförderungsbedingungen der Beklagten anwendbar sind, scheidet ein Mitverschulden in den Fällen 4, 6, und 7 schon deshalb aus, weil der Wert der Sendung unter der nach dem Vortrag der Beklagten für die Beförderung von Wertpaketen maßgeblichen Grenze von 2.500,-- € lag. 57 In den Fällen 10,11, 12 und 14 liegt ebenfalls kein anzulastendes Mitverschulden vor. Denn auch wenn der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Behandlung von wertdeklarierten Sendungen als richtig unterstellt wird, ist die Annahme eines Mitverschuldens in den Fällen 10,11, 12 und 14 nicht gerechtfertigt, da die für die Voraussetzungen der Annahme eines Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1994, 3102, 3105) trotz Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen hat, woraus sich das Wissen der Versicherungsnehmerin der Klägerin von der behaupteten besonderen Behandlung von Wertsendungen ergeben soll. Diesbezüglich ist der Beklagten insbesondere die Berufung auf ihre allgemeinen Beförderungsbedingungen verwehrt. Dort heißt es, "soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket”. Hieraus ergibt sich für einen Versender zwar grundsätzlich die Möglichkeit, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, dass bei einer Beförderung als Wertpaket bei der Beklagten weitergehende Kontrollen vorgesehen sind als bei Standardpaketen, auch wenn dort nicht dargelegt wird, wie diese weitergehenden Kontrollen im einzelnen aussehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.6.2004, Az.: 18 U 158/03). 58 Im konkreten Fall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass einem Versender, der sich nach weitergehenden Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen bei der Beklagten erkundigt, eine Auskunft entsprechend des Vortrags der Beklagten im vorliegenden Verfahren zu diesem Punkt erteilt wird. Denn insoweit ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, gerichtsbekannt, dass bei entsprechender Nachfrage Auskünfte zur besonderen Beförderung von Wertpaketen jedenfalls nicht entsprechend dem Vortrag der Beklagten erteilt werden. Eine entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden der Kammer vom 30.6.2004, 10.23 Uhr über die aus dem örtlichen Telefonbuch entnommene Telefonnummer der Beklagten (0800 xxxxxxx) ergab im Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten (Frau L, dass bei der Nachfrage für die Versendung eines Plasma-Fernsehers im Wert von 4.000,-- € von N nach F lediglich auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Versicherung gegen eine Gebühr von 12,-- € zusätzlich hingewiesen wurde. Die Frage, ob Wertpakete anders als Standardsendungen befördert würden, wurde demgegenüber verneint. Dieser fehlenden Information durch Mitarbeiter der Beklagten kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen gehalten werden, es handele sich um einen Einzelfall und die Auskunft sei nicht von einer Kundenbetreuerin für Großkunden erteilt worden. Denn die Fehlerhaftigkeit dieser Annahme ergibt sich schon aus der Auskunft des im Beisein des Beklagtenvertreters im Verfahren 31 O 76/03 am 1.7.2004 zu anderen Fragen vernommenen Herrn W. Dieser leitete seine Aussage im Verfahren 31 O 76/03 damit ein, dass er bei der Beklagten als Kundenbetreuer für Großkunden arbeite. Daraufhin wurde die Sitzung im Verfahren 31 O 76/03 kurzfristig unterbrochen und der Zeuge informativ zur Beförderung von Wertpakete im Unterschied zur Behandlung von Standardsendungen befragt. Hierbei verneinte Herrn W zunächst eine unterschiedliche Behandlung. Erst auf gezielte Nachfrage des Beklagtenvertreters erinnerte sich Herr W an ein Presheet-Verfahren. Letzteres kann der Beklagten jedoch schon deshalb nicht zugute kommen, weil nicht ersichtlich ist, warum ein Kunde ohne sonstige Anhaltspunkte Veranlassung haben könnte, nach Presheets zu fragen. Letztlich kann die fehlerhafte bzw. unvollständige Information durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht damit entschuldigt werden, diese seien von der Frage nach der besonderen Beförderung von Wertpaketen überrascht worden. Denn auch bei mehr zur Verfügung stehender Zeit, werden keine dem Vortrag der Beklagten zur Beförderung von Wertpaketen entsprechende Auskünfte erteilt. Dies ergibt sich aus der im Verfahren 31 O 42/02 vom dortigen Klägervertreter überreichten E-Mail-Anfrage zur Behandlung von Wertsendungen, die einen Tag später (20.7.2002) vom Mitarbeiter der Beklagten, Herrn K, zu dieser Frage wie folgt beantwortet wurde: "Alle Sendungen werden auf gleiche Weise befördert, unabhängig davon ob der Versicherungswert 100 Euro oder 10000 Euro beträgt. Der Unterschied liegt in der Haftung durch UPS beim Schadens- oder Verlustfall. Ohne eine vorher vereinbarte Höherhaftung kommt O im Falle eines Schadens/Verlustes nur bis zu einem Wert von 510 Euro auf.” Aus einer ebenfalls im Verfahren 31 O 42/02 von der Beklagten überreichten Stellungnahme des Herrn K ergibt sich darüber hinaus, dass auch ein noch längerer Zeitraum des Nachdenkens nicht zu einer anderen Auskunft geführt hätte. Denn dort heißt es sinngemäß, Herr K sei sich zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht bewusst gewesen, dass diese falsch sei, dieses Kenntnis habe er erst durch zwischenzeitlich erfolgte Hinweise und Training durch seinen Vorgesetzten erhalten. 59 Die Kammer verkennt nicht, dass unter Umständen einem Versender bei entsprechender Nachfrage Auskünfte entsprechend dem Vortrag der Beklagten zur Behandlung von Wertpaketen erteilt werden können. Solange allerdings die Möglichkeit besteht, an Mitarbeiter zu geraten, die Auskünfte wie oben dargestellt erteilen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten hervorgerufenen Informationsbedürfnis auch entsprechende Kenntnisse, die ein Mitverschulden begründen würden, vermittelt würden. Dies gilt um so mehr, als sich sogar in der den Versendern überlassenen Broschüre "O-Tariftabelle und Serviceleistungen” keinerlei Hinweise auf die Möglichkeit der besonderen Beförderung von Wertpaketen befinden. 60 Im übrigen haben die Versicherungsnehmerin der Klägerin und die Beklagte für die Übergabe von Sendungen jedenfalls im Fall 10 das sogenannte EDI-Verfahren angewendet. Bei diesem Verfahren scheidet ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration schon deshalb aus, weil auch bei entsprechender Eingabe der Paketdaten nicht gewährleistet ist, dass die Sendung in diesem Versandverfahren befördert wird. Denn wenn die Versenderin das wertdeklarierte Paket zusammen mit anderen Paketen in den Paketcontainer gibt, wird dieses Paket weiter wie eine Standardsendung befördert. Wie und auf welche Weise die Beklagte sicherstellt, dass auch im EDI-Verfahren Wertpakete mit erhöhter Sicherheit befördert werden, ist nicht dargetan (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.7.2004, Az.: 18 U 20/04). 61 Letztlich verstößt der Hinweis auf die Beförderung als Wertpaket in den Beförderungsbedingungen, der im Ergebnis eine Begrenzung der Haftung der Beklagten bezweckt, mangels drucktechnischer Hervorhebung bzw. individuell ausgehandelter Vereinbarung gegen die Vorschrift des § 449 Abs. 2 HGB und ist aus diesem Grund unwirksam. Dem steht die Entscheidung des BGH vom 8.5.2003 (Az.: I ZR 234/02) schon deshalb nicht entgegen, da diese einen Fall betraf, auf den das bis zum 1.7.1998 geltende Transportrecht anzuwenden war, das keine dem § 449 HGB n.F. entsprechende Vorschrift enthielt. 62 Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Da aufgrund vorstehender Ausführungen von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen ist, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB drei Jahre. Dieser Zeitraum war zum Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheids noch nicht verstrichen. 63 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB a.F. 64 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO. 65 Kintzen