Urteil
11 O 33/04
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versicherungsnehmer ist leistungsfrei, wenn er nach Eintritt des Schadensfalles vorsätzlich unrichtige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht und dadurch die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet werden.
• Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft nach § 21 Nr.2 VHB 92 in Verbindung mit § 6 Abs.3 VVG umfasst auch Fragen zur wirtschaftlichen Lage; bei bewusst falscher Antwort kann der Versicherer die Leistung verweigern.
• Eine vorherige Belehrung über die Rechtsfolgen unrichtiger Angaben verstärkt die Haftung des Versicherungsnehmers; Vorsatz und Relevanz der Falschangabe führen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Entscheidungsgründe
Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlich falschen Angaben zur wirtschaftlichen Lage • Versicherungsnehmer ist leistungsfrei, wenn er nach Eintritt des Schadensfalles vorsätzlich unrichtige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht und dadurch die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet werden. • Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft nach § 21 Nr.2 VHB 92 in Verbindung mit § 6 Abs.3 VVG umfasst auch Fragen zur wirtschaftlichen Lage; bei bewusst falscher Antwort kann der Versicherer die Leistung verweigern. • Eine vorherige Belehrung über die Rechtsfolgen unrichtiger Angaben verstärkt die Haftung des Versicherungsnehmers; Vorsatz und Relevanz der Falschangabe führen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Kläger und Ehefrau meldeten einen Einbruchdiebstahl am 22.03.2003 in ihrem Reihenendhaus und verlangten Auszahlung aus ihrer Hausratversicherung. Die Beklagte untersuchte den Schaden und ließ den Kläger am 04.04.2003 vernehmen; dort wurde er ausdrücklich auf die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft hingewiesen und nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten gefragt, was der Kläger verneinte. Die Beklagte lehnte die Leistung mit Schreiben vom 31.10.2003 ab und machte geltend, der Kläger habe seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten verschwiegen; es bestünden Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten bei den vorgelegten Belegen. Die Beklagte beruft sich auf §§ 1 Abs.1, 49 VVG und die VHB/ProHB und macht Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung geltend. Das Gericht hat Beweis erhoben und die Akten, insbesondere Vollstreckungsakten und die eidesstattliche Versicherung, herangezogen. • Grundlage der Entscheidung sind §§ 1 Abs.1, 49 VVG sowie die ProHB/VHB 92, insbesondere § 21 Nr.2 VHB 92 in Verbindung mit § 6 Abs.3 VVG. • Der Versicherungsnehmer muss nach Eintritt des Versicherungsfalls jede zumutbare Untersuchung über Schadensursache und -höhe gestatten und sachdienliche Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilen. • Die Beweisaufnahme und beigezogene Vollstreckungsakten zeigten, dass der Kläger bereits längerfristig in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten stand, gegen ihn Zwangsvollstreckungen liefen und Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestanden; die eidesstattliche Versicherung wurde später abgegeben und beschreibt vermögenslose Verhältnisse. • Der Kläger beantwortete im Regulierungsgespräch mehrere Fragen zu seiner wirtschaftlichen Lage ausdrücklich mit "nein"; diese Angaben waren nach den Feststellungen des Gerichts falsch und nachhaltig unzutreffend. • Die Falschangaben erfolgten vorsätzlich, der Kläger war hinreichend über die Rechtsfolgen unrichtiger Angaben belehrt; falsche Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen können die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährden, da sie Verdacht auf Vorstiftung oder Vortäuschung eines Versicherungsfalls mindern. • Wegen dieser vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ist die Beklagte gem. § 21 Nr.2 b, Nr.3 und Nr.4 VHB 92 i.V.m. § 6 Abs.3 VVG leistungsfrei; eine weitere Prüfung, ob der Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist oder § 22 VHB 92 greift, war nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Versicherungsleistung. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger gegenüber dem Regulierungsbeauftragten vorsätzlich falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, die für den Versicherer relevant waren und die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdeten. Aufgrund dieser vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ist die Beklagte leistungsfrei nach § 21 VHB 92 in Verbindung mit § 6 Abs.3 VVG. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.