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Beschluss

2a O 170/04

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die von der Klägerin gegen mehrere Beklagte geltend gemachten Ansprüche sind nach §145 Abs.1 ZPO zu trennen, wenn keine notwendigen Streitgenossen im Sinne des §62 ZPO vorliegen. • Ein Antrag der beklagten Partei auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen ist innerhalb der gesetzten oder verlängerten Klageerwiderungsfrist zu stellen (§101 Abs.1 Satz2 GVG i.V.m. ZPO). • Die Frist zur Klageerwiderung kann nicht derart aufgeteilt werden, dass eine Verlängerung nur für inhaltlich schwieriges Vorbringen gelten soll; verlängerter Fristlauf gilt für alle in der Erwiderung zu stellenden Anträgen. • Interessen der Prozessökonomie sprechen gegen eine mehrfach aufzusplitternde Klageerwiderungsfrist, da dies zusätzliche Arbeit für Gericht und Parteien erzeugt und die zügige Erledigung hemmt.
Entscheidungsgründe
Trennung von Ansprüchen und Verweisung an die Kammer für Handelssachen • Die von der Klägerin gegen mehrere Beklagte geltend gemachten Ansprüche sind nach §145 Abs.1 ZPO zu trennen, wenn keine notwendigen Streitgenossen im Sinne des §62 ZPO vorliegen. • Ein Antrag der beklagten Partei auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen ist innerhalb der gesetzten oder verlängerten Klageerwiderungsfrist zu stellen (§101 Abs.1 Satz2 GVG i.V.m. ZPO). • Die Frist zur Klageerwiderung kann nicht derart aufgeteilt werden, dass eine Verlängerung nur für inhaltlich schwieriges Vorbringen gelten soll; verlängerter Fristlauf gilt für alle in der Erwiderung zu stellenden Anträgen. • Interessen der Prozessökonomie sprechen gegen eine mehrfach aufzusplitternde Klageerwiderungsfrist, da dies zusätzliche Arbeit für Gericht und Parteien erzeugt und die zügige Erledigung hemmt. Die Klägerin erhob Klage gegen mehrere Beklagte. Die Klage wurde gegen einen Beklagten bislang nicht zugestellt. Die Beklagten zu 1) und 3) beantragten, die von der Klägerin gegen sie geltend gemachten Ansprüche abzutrennen und in einem getrennten Verfahren vor der Kammer für Handelssachen zu verhandeln. Die Klägerin berief sich gegen die Anträge auf eine Auffassung aus einem anderen Urteil und machte Fristfragen geltend. Das Gericht prüfte, ob die Beklagten notwendige Streitgenossen nach §62 ZPO seien und welche Fristregeln für den Verweisungsantrag gelten. Es bestand die Gefahr widersprechender Entscheidungen, die das Gericht aber angesichts der noch nicht erfolgten Zustellung und des gestellten Antrags hinnahm. • Anwendbare Normen sind insbesondere §145 Abs.1 ZPO (Trennung von Ansprüchen), §62 ZPO (notwendige Streitgenossen) und §101 Abs.1 Satz2 GVG (Antragsfrist i.V.m. Klageerwiderungsfrist). • Die Voraussetzungen für notwendige Streitgenossenschaft nach §62 ZPO liegen nicht vor; daher steht einer Trennung der Klageansprüche nichts entgegen. • Das Risiko einer unterschiedlichen Entscheidung in getrennten Verfahren ist vorhanden, wird aber durch die Verfahrenslage (fehlende Zustellung gegen Beklagten zu 2) und die Verweisung an die Kammer für Handelssachen akzeptiert. • Der Verweisungsantrag der Beklagten war fristgerecht gestellt. Die Frist des §101 Abs.1 Satz2 GVG bindet an die gesetzte Klageerwiderungsfrist; wenn diese Frist verlängert worden ist, gilt die Verlängerung auch für den Verweisungsantrag. • Eine künstliche Aufteilung der Klageerwiderungsfrist ist nicht praktikabel und würde den Verfahrensablauf sowie die Prozessökonomie beeinträchtigen; auch scheinbar einfaches Vorbringen kann Rücksprache mit dem Mandanten erfordern und deshalb von einer Fristverlängerung erfasst sein. Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) werden gemäß §145 Abs.1 ZPO abgetrennt und in einem getrennten Prozess verhandelt. Der Rechtsstreit gegen diese Beklagten wird an die Kammer für Handelssachen verwiesen, da die Beklagten keine notwendigen Streitgenossen nach §62 ZPO sind und der Verweisungsantrag fristgerecht innerhalb der (verlängerten) Klageerwiderungsfrist gestellt wurde. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen wird in Kauf genommen wegen der prozessualen Lage und der Verfahrensinteressen. Die Entscheidung stärkt die Praxis, dass Fristverlängerungen für Klageerwiderungen auch die Frist für Verweisungsanträge erfassen, und fördert damit Verfahrensklarheit und Prozessökonomie.