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Urteil

1 O 497/03

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Sozietät, in der ein Sozius nicht die in Deutschland erforderliche Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besitzt, verstößt gegen das Berufsverbot des StBerG; entsprechende Dienstverträge sind nach § 134 BGB nichtig. • Die Ausnahmeregelung des § 3 Nr. 4 StBerG gilt nur für grenzüberschreitende, vorübergehende Dienstleistungen im Sinne von Art. 50 EG-Vertrag und schützt nicht bei dauerhafter Tätigkeit im Inland. • Bei Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz sind auch bereicherungsrechtliche Wertersatzansprüche ausgeschlossen. • Die formelle Eintragung in ein Berufsregister beseitigt nicht die materielle Unzulässigkeit einer beruflichen Tätigkeit, die gegen das StBerG verstößt.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Steuerberatungsverträgen wegen unzulässiger Berufsausübung (§ 134 BGB) • Eine Sozietät, in der ein Sozius nicht die in Deutschland erforderliche Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besitzt, verstößt gegen das Berufsverbot des StBerG; entsprechende Dienstverträge sind nach § 134 BGB nichtig. • Die Ausnahmeregelung des § 3 Nr. 4 StBerG gilt nur für grenzüberschreitende, vorübergehende Dienstleistungen im Sinne von Art. 50 EG-Vertrag und schützt nicht bei dauerhafter Tätigkeit im Inland. • Bei Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz sind auch bereicherungsrechtliche Wertersatzansprüche ausgeschlossen. • Die formelle Eintragung in ein Berufsregister beseitigt nicht die materielle Unzulässigkeit einer beruflichen Tätigkeit, die gegen das StBerG verstößt. Klägerin ist eine Sozietät aus Dr. H und X, im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen. Die Beklagte beauftragte die Sozietät 2001/2002 für steuerliche Leistungen; der Kontakt erfolgte ausschließlich mit Dr. H. Dr. H ist in Griechenland als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zugelassen, war aber nicht berechtigt, in Deutschland geschäftsmäßig Steuerberatung zu erbringen. Die Klägerin stellte Rechnungen über insgesamt 5.744,90 €; die Beklagte verweigerte die Zahlung und focht die Mandatierung wegen arglistiger Täuschung an. Das Landgericht prüfte, ob die Tätigkeit der Sozietät zulässig war und ob daraus Vergütungs- oder Wertersatzansprüche der Klägerin folgen. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil die gemeinsame Berufsausübung der Sozien gegen ein gesetzliches Verbot des StBerG verstößt, womit das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach § 134 BGB nichtig ist. • Dr. H verfügt nicht über die in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Qualifikationen für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland; eine Berufsausübung in Sozietät nach § 56 StBerG ist mit ihm nicht zulässig. • § 3 Nr. 4 StBerG (Ausnahme für im Ausland niedergelassene Personen) greift nicht, weil sie nur auf grenzüberschreitende, vorübergehende Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG-Vertrag beschränkt ist; unstreitig übte Dr. H seine Tätigkeit dauerhaft im Inland aus. • Die Unzulässigkeit der Tätigkeit führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags, unabhängig von einem Verschulden der Klägerin. • Bereicherungsrechtliche Ersatzansprüche sind ausgeschlossen; eine Wertersatzforderung nach §§ 812, 818 BGB kommt nicht zugebilligt, weil die Leistungserbringung gegen ein Verbotsgesetz verstieß und § 817 Satz 2 BGB entsprechend gilt. • Die formale Registrierung der Sozietät in einem Berufsregister ändert nichts an der materiellen Unzulässigkeit der Tätigkeit. • Die entgegenstehende Rechtsprechung greift nicht durch, weil die Voraussetzungen der §§ 2, 3 StBerG materiell nicht geprüft bzw. nicht erfüllt waren. Die Klage der Sozietät wird abgewiesen; die Klägerin erhält keine Vergütungs- oder Wertersatzansprüche, weil die Tätigkeit des Sozius Dr. H in Deutschland gegen das Steuerberatungsgesetz verstieß und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach § 134 BGB nichtig ist. Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.