Urteil
4b O 376/03
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2004:0422.4B.O376.03.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents A (Klagepatent, Anlage L 8), eingetragen, dessen Anmeldung vom 1. September 1995 am 6. März 1997 offengelegt und dessen Erteilung am 30. September 1999 veröffentlicht wurde. Die Beklagte hat gegen die Patenterteilung Nichtigkeitsklage (Anlage B 4) beim Bundespatentgericht erhoben. Das Patent betrifft eine Vorrichtung zur Oberflächen-Vorbehandlung von Werkstücken. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 weist folgenden Wortlaut auf: 3 "Vorrichtung zur Oberflächenvorbehandlung von Werkstücken (36) oder zur Oberflächenbeschichtung mit einem Strahlgenerator (10) in der Form einer länglichen, wirbelförmig von einem Arbeitsgas durchströmten Düse, die von einer Ringelektrode (22) umgeben ist und in der koaxial zur Ringelektrode eine Stiftelektrode (18) angeordnet ist, deren Spitze in Strömungsrichtung des Arbeitsgases axial gegenüber der Ringelektrode (22) zurückversetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Stiftelektrode (18) und die Ringelektrode (22) an einen Hochfrequenzgenerator (26) angeschlossen sind, der eine Hochfrequenzspannung von mindestens 5 kV erzeugt, dass zwischen der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) ein die Stiftelektrode umgebendes elektrisch isolierendes Düsenrohr (16) angeordnet ist, dass an der Düsenöffnung (24) durch die Ringelektrode (22) eine Einschnürung gebildet wird, und dass der axiale Abstand zwischen der Spitze der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) wenigstens das Zweifache des Innendurchmessers des Düsenrohres (16) beträgt." 4 Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. 5 Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "B" einen Plasmagenerator und bewirbt ihn mit der aus Anlage L 13 ersichtlichen Produktbeschreibung. Zur Veranschaulichung des Aufbaus der Plasmadüse hat die Klägerin die nachfolgenden Zeichnungen (Anlage L 14, L 19) zur Akte gereicht, wobei Anlage L 19 Anlage B 2 Seite 1 der Beklagten entspricht mit Ausnahme der von der Klägerin handschriftlich hinzugefügten Kennzeichnung eines als Ringelektrode bezeichneten schraffierten Bereiches. In der Originalunterlage gemäß Anlage L 19 ist Druckluft mit blau, Hochspannung mit rot, Isolation mit gelb und Erde mit grün gekennzeichnet. 6 Die Klägerin sieht durch Herstellung und Vertrieb des vorbezeichneten Plasmagenerators ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Sie macht u.a. geltend, es stelle eine patentrechtlich äquivalente Maßnahme dar, das Düsenrohr nicht bzw. nicht vollständig elektrisch isolierend zu gestalten, sondern es (teilweise) aus elektrisch leitendem Material auszubilden. In diesem Fall könne die Ringelektrode - wie in Anlage L 19 eingezeichnet - Bestandteil des Düsenrohrs sein. 7 Die Klägerin beantragt, 8 I. 9 die Beklagte zu verurteilen, 10 1. 11 es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, 12 Vorrichtungen zur Oberflächen-Vorbehandlung von Werkstücken oder zur Oberflächen-Beschichtung mit einem Strahlgenerator in der Form einer länglichen, wirbelförmig von einem Arbeitsgas durchströmten Düse, die von einer Ringelektrode umgeben ist und in der koaxial zur Ringelektrode eine Stiftelektrode angeordnet ist, deren Spitze in Strömungsrichtung des Arbeitsgases axial gegenüber der Ringelektrode zurückversetzt ist, 13 herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen 14 - die Stiftelektrode und die Ringelektrode an einen Hochfrequenzgenerator angeschlossen sind, der eine Hochfrequenzspannung von mindestens 5 kV erzeugt, 15 - zwischen der Stiftelektrode und der Ringelektrode ein die Stiftelektrode umgebendes nicht elektrisch isolierendes Düsenrohr angeordnet ist, 16 - an der Düsenöffnung durch die Ringelelektrode eine Einschnürung gebildet wird, 17 - der axiale Abstand zwischen der Spitze der Stiftelektrode und der Ringelektrode wenigstens das Zweifache des Innendurchmessers des Düsenrohrs beträgt; 18 2. 19 ihr, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Oktober 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe 20 a) 21 der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, 22 b) 23 der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, 24 c) 25 der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 26 d) 27 der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 28 e) 29 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des einzelnen Gewinns; 30 II. 31 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 30. Oktober 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. 32 Die Beklagte beantragt, 33 1. 34 die Klage abzuweisen; 35 2. 36 hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatengerichts über die anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen. 37 Die Beklagte stellt das Vorliegen des Verletzungstatbestands in Abrede. Insbesondere sei es nicht als äquivalente Maßnahme zu qualifizieren, statt einem elektrisch isolierten Düsenrohr ein elektrisch nicht isolierendes Düsenrohr zu verwenden. 38 Im übrigen werde sich das Klagepatent im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, weshalb der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei. 39 Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen. 41 Entscheidungsgründe: 42 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents nicht - auch nicht mit äquivalenten Mitteln - Gebrauch macht. 43 I. 44 Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Oberflächen-Vorbehandlung von Werkstücken. 45 Wenn Werkstückoberflächen beschichtet, lackiert oder geklebt werden sollen, ist häufig eine Vorbehandlung erforderlich, durch die Verunreinigungen von der Oberfläche entfernt werden und durch die - insbesondere bei Werkstücken aus Kunststoff - die Molekülstruktur so verändert wird, dass die Oberfläche mit Flüssigkeiten wie Kleber, Lacken und dergleichen benetzt werden kann. 46 Der Klagepatentschrift zufolge ist es bekannt, zur Vorbehandlung von Kunststofffolien eine Korona-Entladung auf die Folienoberfläche einwirken zu lassen. Dieses Verfahren ist jedoch nur bei relativ dünnen Folien anwendbar und kann überdies zu einer unerwünschten Vorbehandlung der Rückseite der Folie führen. In der DE-C(Anlage L 10) ist eine Korona-Düse beschrieben, mit der die Werkstückoberfläche in der Weise behandelt wird, dass Korona-Entladungsbüschel die Werkstückoberfläche überstreichen. Als nachteilig sieht die Klagepatentschrift insoweit an, dass die vorbekannte Korona-Düse nicht geeignet ist für Werkstücke, die ein verhältnismäßig tiefes Relief aufweisen. Denn Innenecken oder tiefe Nuten sind mit der flächig ausgedehnten Entladungszone der Düse nicht oder nur schwer zu erreichen. Außerdem ist die vorbekannte Konstruktion aufwendig oder sperrig. 47 Die Klagepatentschrift weist ferner auf die WO D hin, aus der ein Verfahren bekannt ist, bei dem die Oberfläche mit Hilfe eines gasförmigen Strahls eines reaktiven Mediums behandelt wird. Die Reaktionsfähigkeit des Mediums wird durch eine Plasmaentladung erhöht. Maßnahmen zur Beeinflussung der Geometrie des Strahls und der Plasmaentladung sind nicht näher beschrieben. 48 Schließlich verweist die Klagepatentschrift auf die DE-E(Anlage L 11), welche ein Lichtbogengebläse offenbart, mit dem möglichst hohe Temperaturen erzeugt werden sollen. 49 Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Erfindung nach dem Klagepatent, eine Vorrichtung zur Vorbehandlung von Werkstücken zu schaffen, die die Erzeugung eines gut gebündelten Strahls gestattet, mit dem auch Werkstückoberflächen mit einem relativ komplizierten Relief behandelt werden können. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 folgende Merkmalskombination vor: 50 1. 51 Vorrichtung zur Oberflächen-Vorbehandlung von Werkstücken (36) oder zur Oberflächenbeschichtung; 52 2. 53 die Vorrichtung weist einen Strahlgenerator (10) in der Form einer länglichen Düse auf, und die Düse ist 54 a) 55 wirbelförmig von einem Arbeitsgas durchströmt, 56 b) 57 von einer Ringelektrode umgeben, 58 c) 59 in der Düse ist koaxial zur Ringelektrode eine Stiftelektrode (18) angeordnet, deren Spitze in Strömungsrichtung des Arbeitsgases axial gegenüber der Ringelektrode zurückversetzt ist; 60 3. 61 die Stiftelektrode (18) und die Ringelektrode (22) sind an einen Hochfrequenzgenerator (26) angeschlossen, der eine Hochfrequenzspannung von mindestens 5 kV erzeugt; 62 4. 63 zwischen der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) 64 a) 65 ist ein die Stiftelektrode umgebendes Düsenrohr (16) angeordnet, 66 b) 67 das Düsenrohr ist elektrisch isolierend; 68 5. 69 an der Düsenöffnung (24) wird durch die Ringelektrode (22) eine Einschnürung gebildet; 70 6. 71 der axiale Abstand zwischen der Spitze der Stiftelektrode (18) und der Ringelektrode (22) beträgt wenigstens das Zweifache des Innendurchmessers des Düsenrohrs (16). 72 Gemäß den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift erhält man aufgrund der erfindungsgemäßen Anordnung einen sehr stabilen Lichtbogen, der sich in Form eines einzigen scharf begrenzten Astes längs der Achse des Düsenrohres von der Spitze der Stiftelektrode bis etwa zur Mündung der Düse erstreckt und sich erst dann in mehrere Teiläste auffächert, die radial bildet eine nahezu punktförmige Quelle für den reaktiven Strahl. Es habe sich gezeigt, dass sich so ein Strahl erzeugen lässt, der einerseits chemisch so aktiv ist, dass eine wirksame Oberflächen-Vorbehandlung erreicht wird, andererseits jedoch eine so niedrige Temperatur besitzen kann, dass auch empfindliche Oberflächen nicht beschädigt werden. 73 Bevorzugt ist vorgesehen, den Lichtbogen mit Hilfe einer Korona-Entladung zu zünden. In diesem Fall besteht das Düsenrohr aus Keramikmaterial. Eine wesentlich erhöhte Zündspannung zum Zünden des Lichtbogens ist dann nicht erforderlich. 74 II. 75 Der angegriffene Plasmagenerator macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Er verfügt über kein elektrisch isolierendes Düsenrohr im Sinne von Merkmal 4 b) oder ein hierzu als patentrechtlich äquivalent zu betrachtendes Mittel. 76 Die Merkmalsgruppe 4 befaßt sich mit der Anordnung des Düsenrohrs. Dieses soll sich zwischen Stiftelektrode und Ringelektrode befinden, also den axialen Abstand (vgl. Merkmal 6) zwischen diesen Bauteilen überbrücken, so dass die Druckluft drallförmig zwischen diesen beiden Bauteilen zur Düsenöffnung und der dort befindlichen, eine Einschnürung bewirkenden (vgl. Merkmal 5) Ringelektrode geführt wird. Merkmal 4 b) betrifft die Eigenschaft des erfindungsgemäß positionierten Düsenrohres, nämlich elektrisch isolierend zu sein. Diese Eigenschaft muß, um der technischen Lehre des Patentanspruchs einen Sinn zu verleihen, gerade (auch) dort vorhanden sein, wo nach dem Anspruchswortlaut das Düsenrohr angeordnet bzw. ausgebildet sein soll, also im Zwischenraum von Stift- und Ringelektrode. Dem technisch verstandenen Wortsinn entsprechend kann es - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht ausreichen, wenn lediglich in Höhe der Stiftelektrode bzw. entlang der Stiftelektrode eine Isolierung vorhanden ist, die verhindert, dass es zwischen der Stiftelektrode und elektrisch leitenden Gehäuseteilen zu einem Kurzschluss kommt. Zwar ist in Merkmal 4 a) auch davon die Rede, dass es sich um ein die Stiftelektrode "umgebendes" Düsenrohr handelt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Merkmalsgruppe 4 den Zwischenraum von Stift- und Ringelektrode betrifft. Gerade hier wird das Düsenrohr benötigt, um die Luft drallförmig führen und so Einfluss auf die Entwicklung und Ausgestaltung des Lichtbogens nehmen zu können. Die Erfindung nach dem Klagepatent befasst sich hingegen nicht mit der Befestigung und Lagerung der Stiftelektrode in der Düse. Dass diese so sein muß, dass es nicht zu Kurzschlüssen mit elektrisch leitenden Gehäuseteilen oder sonstigen Bauteilen kommen kann, stellt für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit dar, die keine Aufnahme in den Patentanspruch - schon gar nicht in dessen kennzeichnenden Teil - bedarf. Geht es bei der Merkmalsgruppe 4 um den Freiraum zwischen Stiftelektrode und Ringelektrode, also gerade den Raum, den der Lichtbogen (gradlinig) mit Hilfe des drallförmig geführten Arbeitsgases überbrücken soll, wird der Fachmann für ein erfindungsgemäßes "Umgeben" der Stiftelektrode durch das Düsenrohr ausreichen lassen, wenn das Düsenrohr in seinem Durchmesser die Stiftelektrode in ihrer axialen Verlängerung zur Ringelektrode hin umläuft. Denn nur hier wird zur Führung des Arbeitsgases und des Lichtbogens das Düsenrohr zwingend benötigt. Bestätigung findet dies auch in dem in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiels der Erfindung, in welchem die Stiftelektrode (18) nur mit ihrem Endabschnitt in das Düsenrohr ragt, von dem Düsenrohr also nicht vollständig zu Isolationszwecken umgeben wird. 77 Vor diesem Hintergrund stehen die Parteien zu Recht auf dem Standpunkt, dass eine wortsinngemäße Verwirklichung von Merkmal 4 b ausscheidet. Sieht man mit der Klägerin die Einschnürung am Austrittsende der Düsenöffnung als Ringelektrode an, besteht nämlich das den axialen Abstand zwischen Stift- und Ringelektrode überwindende Düsenrohr auch Metall und damit aus elektrisch leitendem Material. Insoweit stellt sich die Frage, ob das Vorsehen eines elektrisch nicht isolierenden Düsenrohrs zwischen Stiftelektrode und Ringelelektrode als äquivalente Maßnahme gegenüber der Verwendung eines elektrisch isolierenden Düsenrohrs angesehen werden kann. Dies ist zu verneinen, da es sich - die von der Beklagten nicht näher in Zweifel gezogene Gleichwirkung unterstellt - um kein abgewandeltes Mittel handelt, welches der Fachmann als naheliegende und gleichwertige Ersatzlösung in Betracht zieht, wenn sich seine Überlegungen am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientieren. 78 Wie oben bereits ausgeführt wurde, wird in der Merkmalsgruppe 4 die Anordnung des Düsenrohrs im (axialen) Zwischenraum zwischen Stift- und Ringelektrode offenbart und gelehrt, dass das so angeordnete Düsenrohr elektrisch isolierend sein soll. Wie der Fachmann hiervon ausgehend als nach dem Sinngehalt der beanspruchten Lehre, welche gerade auf den Raum zwischen Stift- und Ringelektrode abstellt, gleichwertige Maßnahme in Betracht ziehen soll, das genaue Gegenteil der in Merkmal 4 b) erhobenen Forderung zu tun und statt einem elektrisch isolierenden Düsenrohr ein elektrisch leitfähiges Rohr zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Hierzu kann er letztlich nur gelangen, wenn er sich gerade nicht an der Lehre des Klagepatents orientiert, sondern sich von ihr abwendet und - allein aufgrund eines Fachwissens - erkennt, dass die in Merkmal 4 b) geforderte Eigenschaft elektrischer Isolierung nicht notwendig ist, um einen Lichtbogen zu zünden und stabil aufrechtzuerhalten, der am Düsenauslass einen Plasmastrahl erzeugt. 79 Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt nichts anderes daraus, dass nach der Patentbeschreibung (Spalte 2 Zeilen 49/50) der Lichtbogen nur im Rahmen einer bevorzugten Ausführungsvariante durch eine Korona-Entladung gezündet wird. Hieraus lässt sich nicht ableiten, der Fachmann ziehe in Abgrenzung zu dieser bevorzugten Ausführungsvariante die Verwendung eines im Bereich zwischen Stiftelektrode und Ringelektrode vollständig elektrisch leitfäihigen Düsenrohrs und damit das Gegenteil dessen in Betracht, was Merkmal 4 b) vorschreibt. Wie Spalte 2 Zeilen 49 bis 53 der Patentbeschreibung zu entnehmen ist, ist für die Herbeiführung einer Korona-Entladung Voraussetzung, dass das Düsenrohr aus Keramikmaterial besteht (vgl. auch Unteranspruch 2). Vorteil ist, dass keine wesentlich erhöhte Zündspannung zum Zünden des Lichtbogens benötigt wird. Demgemäß ist der Patentbeschreibung lediglich die bevorzugte Auswahl eines bestimmten Isoliermaterials (Keramik) zur Ausbildung des Düsenrohrs zu entnehmen, nicht jedoch, auf die elektrisch isolierende Eigenschaft des Düsenrohrs im Bereich zwischen Stiftelektrode und Ringelektrode gänzlich zu verzichten. Hierzu kann der Fachmann - wie bereits ausgeführt - letztlich nur gelangen, wenn er sich vom Sinngehalt der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre abwendet, diese im Hinblick auf die Erreichung des patentgemäßen Erfolgs (Erzeugung des Plasmastrahls) im Sinne einer Überbestimmung als überflüssig entlarvt und damit allein aufgrund seines Fachwissens und im Gegensatz zur technischen Lehre des Klagepatents zu der zwar gegebenenfalls gleichwirkenden, in der Sache aber nicht mehr gleichwertigen Abwandlung gelangt. 80 III. 81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 82 Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.