Urteil
31 O 138/02 – Sonstiges
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2004:0304.31O138.02.00
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Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.168,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.412,83 € seit dem 10.7.2001, aus 8.846,13 € seit dem 27.9.2001, aus 5.619,10 € seit dem 30.11.2001 und aus 30.290,74 € seit dem 3.6.2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.168,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.412,83 € seit dem 10.7.2001, aus 8.846,13 € seit dem 27.9.2001, aus 5.619,10 € seit dem 30.11.2001 und aus 30.290,74 € seit dem 3.6.2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der VV in Düsseldorf und macht aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadenersatzansprüche wegen 9 Transportschadensfällen geltend. Im Einzelnen geht es um folgende Sendungen: Sendung vom 29.1.2001 an Herrn HH. Sendung vom 24.7.2001 an die SS. Sendung vom 10.8.2001 an die Firma OO. Sendung vom 26.11.2001 an die Firma OO. Sendung vom 7.12.2001 an die Firma HH. Sendung vom 17.12.2001 an die Firma CC. Sendung vom 22.2.2002 an die Firma MM. Sendung vom 25.2.2002 an die Firma II. Sendung vom 27.3.2002 an die Firma BB. Die Klägerin trägt vor, auf Grund der von ihr an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen und der von dieser erfolgten Abtretungen an sie ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Die Beklagte habe für die durch die Paketverluste entstandenen Schäden in voller Höhe einzustehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendungen aufzuklären, folge, dass die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grund könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Der ihr insgesamt durch den Verlust der Pakete, in denen sich die von ihr angegebenen Waren mit dem angegebenen Wert befunden hätten, entstandene Schaden belaufe sich unter Berücksichtigung von der Beklagten unstreitig vorprozessual geleisteter Zahlungen auf insgesamt 46.168,80 €. Nachdem die Klägerin die Klage um 20,22 € und hinsichtlich der Zinsen teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 46.168,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.412,83 € seit dem 10.7.2001, aus 8.846,13 € seit dem 27.9.2001, aus 5.619,10 € seit dem 30.11.2001 und 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 30.290,74 € seit dem 3.6.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und macht im Übrigen geltend, an den Paketen keinen Gewahrsam erlangt zu haben. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Ein Organisationsverschulden könne die Klägerin ihr nicht vorwerfen. Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch mache. Letztlich seien Ansprüche hinsichtlich der Schadensfälle 1 und 2 auch verjährt. Die Kammer hat gemäß der Beweisbeschluss vom 28.1. 2003 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, bis auf Teile des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet. Die Beklagte hat für die Verlustschäden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB einzustehen. Die Klägerin ist berechtigt, die hier streitigen Schäden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729). Von einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ausgegangen werden. Selbst wenn ein solcher Verstoß anzunehmen wäre, wenn der Abtretung der Versicherungsnehmerin der Klägerin keine Versicherungsleistungen gegenüberstanden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2003, Az.: 18 U 265/00), hat die für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1983, 2018) trotz der Behauptung der Klägerin, Zahlungen geleistet zu haben, und entsprechenden Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Beweis angetreten. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Sendungen im Gewahrsam der Beklagten abhandengekommen sind. Die Beklagte kann die Übergabe der Paketstücke nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten. Vielmehr obliegt ihr angesichts des Umstands, dass ihr Fahrer bei den jeweiligen Sendungen die Übernahme einer entsprechenden Paketzahl durch Unterschrift bescheinigte, der Nachweis, dass nicht sämtliche als übernommen quittierte Pakete in ihren Gewahrsam gelangten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2002, Az.: 18 U 95/02). Einen entsprechenden Nachweis hat die Beklagte jedoch nicht erbracht. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Sendungen den von der Klägerin behaupteten Inhalt und Wert hatten. Der Zeuge LL, an dessen Glaubwürdigkeit zu Zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, hat zwar die streitgegenständlichen Sendungen nicht selbst verpackt, er hat jedoch bestätigt, dass grundsätzlich den von der Versicherungsnehmerin der Klägerin in Auftrag gegebenen Versendungen entweder Rechnungen und Lieferscheine beigefügt waren. Außerdem sei es weder jemals zu Reklamationen von Kunden im Zusammenhang mit Falschlieferungen noch zu Diebstahlsvorwürfen bei der Firma XXX gekommen. Aufgrund dieser Aussage des Zeugen LL in Verbindung mit der Rechtsprechung des BGH zur Annahme eines Anscheinsbeweises (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, Az.: I ZR 104/00) steht für die Kammer ausreichend sicher fest, dass die Sendungen den behaupteten Inhalt hatten. Denn der die Ware begleitenden Rechnung kommt dieselbe Funktion wie dem nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Lieferschein zu. Darüber hinaus arbeitete die Versandabteilung der Firma XXX beanstandungsfrei. Hinsichtlich des Werts der jeweiligen Sendungen ergibt sich die Höhe des Anspruchs aus den von der Klägerin überreichten Handelsrechnungen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der gesetzlichen Vermutung zum Wert des zur Versendung übergebenen Gutes reicht ein bloßes Bestreiten des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbeschränkungen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat die Klägerin nicht, was grundsätzlich ihr obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihr aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00). An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines sie oder die Versenderin treffenden Mitverschuldens eingeschränkt. Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt sich vor allem nicht daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertangabe nicht in die Lage versetzt wurde, das Paket einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Denn auch wenn der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Behandlung von wertdeklarierten Sendungen als richtig unterstellt wird, ist die Annahme eines Mitverschuldens nicht gerechtfertigt, da die für die Voraussetzungen der Annahme eines Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1994, 3102, 3105) trotz Hinweises im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen hat, woraus sich das Wissen der Versicherungsnehmerin der Klägerin von der behaupteten besonderen Behandlung von Wertsendungen ergeben soll. Diesbezüglich ist der Beklagten insbesondere die Berufung auf ihre allgemeinen Beförderungsbedingungen verwehrt. Einerseits enthalten diese keinerlei Angaben dazu, wie die Beförderung von wertdeklarierten Sendungen vorgenommen wird, andererseits verstößt die diesbezügliche Bestimmung, die im Ergebnis eine Begrenzung der Haftung der Beklagten bezweckt, mangels drucktechnischer Hervorhebung bzw. individuell ausgehandelter Vereinbarung gegen die Vorschrift des § 449 Abs. 2 HGB und ist aus diesem Grund unwirksam. Dem steht die Entscheidung des BGH vom 8.5.2003 (Az.: I ZR 234/02) schon deshalb nicht entgegen, da diese einen Fall betraf, auf den das bis zum 1.7.1998 geltende Transportrecht anzuwenden war, das keine dem § 449 HGB n.F. entsprechende Vorschrift enthielt. Letztlich sind Ansprüche der Klägerin, soweit die Fälle 1 und 2 betroffen sind, nicht verjährt. Da aufgrund vorstehender Ausführungen von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen ist, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB drei Jahre. Dieser Zeitraum war zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht verstrichen. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB a.F. bzw. 286, 288 BGB. Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz konnten der Klägerin nicht zuerkannt werden, da keine Entgelt- sondern eine Schadensersatzforderung geltend gemacht wurde. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.