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Beschluss

25 T 458/03

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2003:0804.25T458.03.00
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Tenor

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde

des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom

06. Juni 2003 durch die Richterin am Landgericht X als Einzelrichterin am

04. August 2003

beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners

zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06. Juni 2003 durch die Richterin am Landgericht X als Einzelrichterin am 04. August 2003 beschlossen: Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. G r ü n d e : Mit Schreiben vom 09. November 2001 erstatteten die Antragsteller Strafanzeige gegen den Antragsgegner wegen des Verdachts der Beleidigung (Bl. 30 - 34 der Akte X). Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneine und verwies die Antragsteller auf den Privatklageweg. Mit Schreiben vom 14. März 2002 beantragten die Antragsteller die Durchführung eines Sühneverfahrens. In dem Sühnetermin vom 09. April 2002 haben die Parteien sich wie folgt geeinigt: 1. der Antragsgegner entschuldigt sich mit dem Ausdruck des Bedauerns, zum Schreiben vom 20.09.2001. 2. Die Antragsteller nehmen die Entschuldigung an. 3. Der Antragsgegner wird die in der Antragsschrift vom 14.03.2002 genannten Nachbarn sowie die Eheleute X und Y schriftlich in geeigneter Weise vom Ergebnis des Schiedsverfahrens unterrichten. Unter dem 17. Januar 2003 hat das Amtsgericht Düsseldorf die Vollstreckungsklausel erteilt. Mit Schriftsatz vom 26. März 2003 hat der Antragsgegner gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Schiedsamts X vom 09. April 2002 für unzulässig zu erklären. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass ein vollstreckbarer Titel nicht vorliege. Die Antragsteller haben die Zurückweisung des Antrags beantragt. Auch ein vor dem Schiedsmann im Rahmen eines Sühneverfahrens gemäß § 380 StPO zustande gekommener Vergleich sei der Zwangsvollstreckung fähig. Durch Beschluss vom 17. April 2003 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen. Durch Beschluss vom 23. April 2003 hat der Amtsrichter die Erinnerung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist auf die Gegenvorstellung des Antragsgegners aufgehoben worden. Durch den angefochtenen Beschluss hat der Amtsrichter die vom Amtsgericht Düsseldorf am 16. Januar 2003 erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Gütestellenvergleich vom 09. April 2002 vor dem Schiedsamt X und die Vollstreckung aus ihr für unzulässig erklärt, soweit der Antragsgegner verpflichtet wird, die in der Antragsschrift vom 14. März 2002 genannten Nachbarn schriftlich in geeigneter Weise vom Ergebnis des Schiedsverfahrens zu unterrichten. Im übrigen hat er die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die vom Amtsgericht Düsseldorf unter dem 17. Januar 2003 unter der Geschäftsnummer X erteilte vollstreck- bare Ausfertigung zum Ausspruch des Schiedsamtes in der Sühneverhandlung vom 09. April 2002 aufzuheben und für kraftlos zu erklären. Der Amtsrichter hat der Beschwerde durch Beschluss vom 26. Juni 2003 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet. Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsrichters, dass die vor dem Schiedsmann getroffene Vereinbarung einen der Zwangsvollstreckung zugänglichen Vergleich darstellt. Nach § 34 SchAG NRW ist das Schiedsamt Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 StPO. Der Sühneversuch nach § 380 StPO wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten Abschnittes entsprechend, soweit in den §§ 36 bis 40 SchAG NRW nichts anderes bestimmt ist (§ 35 Abs. 1 SchAG NRW). Der Vergleich eines erfolgreichen Sühneverfahrens ist nach § 779 Abs. 1 BGB zu beurteilen (Pfeiffer, StPO. 2. Auf., § 380 Rn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 380 Rn. 8). Die Parteien haben einen Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB geschlossen. Der Antragsgegner hat sich in dem Vergleich entschuldigt und zu einer Handlung verpflichtet, deren Erzwingung nach der ZPO zu erreichen ist. Demgegenüber haben die Antragsteller die Entschuldigung angenommen und stillschweigend auf das Recht zur Erhebung der Privatklage verzichtet. Es liegt somit ein beiderseitiges Nachgeben vor (Drischler, "Zur Zwangsvollstreckung aus vor einem Schiedsmann abgeschlossenen Vergleichen" Rpfleger 1984, 308, 309). Eine Sonderregel für die Zwangsvollstreckung enthalten §§ 36 bis 40 SchAG NRW nicht, so dass § 33 SchAG NRW für die Zwangsvollstreckung einschlägig ist. Nach § 33 Abs. 1 SchAG NRW findet aus vor der Schiedsperson geschlossenen Vergleichen die Zwangsvollstreckung statt. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der ZPO (Drischler, "Zur Zwangsvollstreckung aus vor einem Schiedsmann abgeschlossenen Vergleichen" Rpfleger 1984, 308, 310). Demzufolge findet auch § 732 ZPO Anwendung. Soweit der Amtsrichter die Klauselerteilung hinsichtlich der namentlich benannten Eheleute X und Y nicht beanstandet hat, ist dem zu folgen. Der Amtsrichter hat auch zutreffend die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 09. April 2002 hinsichtlich "der in der Antragsschrift vom 14. März 2002 genannten Nachbarn" für unzulässig erklärt. Diese Tenorierung ist zu wählen (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 6. Aufl. Rn. 140). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).