Beschluss
25 T 458/03
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Ein vor dem Schiedsmann im Sühneverfahren gemäß § 380 StPO geschlossener Vergleich ist grundsätzlich der Zwangsvollstreckung zugänglich.
• Nach § 34 SchAG NRW ist das Schiedsamt Vergleichsbehörde i.S.d. § 380 Abs. 1 StPO; für das Sühneverfahren gelten ergänzend die Vorschriften des SchAG NRW.
• Die Zwangsvollstreckung aus vor der Schiedsperson geschlossenen Vergleichen richtet sich nach der ZPO; daher ist auch § 732 ZPO anwendbar.
• Die Vollstreckung kann hinsichtlich unbestimmt benannter Dritter (z.B. pauschal genannte Nachbarn) unzulässig sein; hiervon ist die namentliche Benennung betroffener Personen zu unterscheiden.
Entscheidungsgründe
Zwangsvollstreckung aus Schiedsstellenvergleich; Grenzen bei unbestimmt benannten Dritten • Ein vor dem Schiedsmann im Sühneverfahren gemäß § 380 StPO geschlossener Vergleich ist grundsätzlich der Zwangsvollstreckung zugänglich. • Nach § 34 SchAG NRW ist das Schiedsamt Vergleichsbehörde i.S.d. § 380 Abs. 1 StPO; für das Sühneverfahren gelten ergänzend die Vorschriften des SchAG NRW. • Die Zwangsvollstreckung aus vor der Schiedsperson geschlossenen Vergleichen richtet sich nach der ZPO; daher ist auch § 732 ZPO anwendbar. • Die Vollstreckung kann hinsichtlich unbestimmt benannter Dritter (z.B. pauschal genannte Nachbarn) unzulässig sein; hiervon ist die namentliche Benennung betroffener Personen zu unterscheiden. Die Antragsteller erstatteten Strafanzeige wegen Beleidigung; die Staatsanwaltschaft verwies auf Privatklage. Im Sühneverfahren vor dem Schiedsamt einigten sich die Parteien auf einen Vergleich: der Antragsgegner entschuldigte sich, die Antragsteller nahmen die Entschuldigung an, und der Antragsgegner verpflichtete sich, namentlich genannte Nachbarn sowie weitere namentlich benannte Personen schriftlich über das Ergebnis zu informieren. Das Amtsgericht erteilte die Vollstreckungsklausel; der Antragsgegner legte Erinnerung ein und beantragte, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Das Amtsgericht erklärte die Vollstreckung insoweit unzulässig, als sie sich auf pauschal genannte "Nachbarn" bezog, wogegen der Antragsgegner Beschwerde einlegte. • Die Kammer hielt die sofortige Beschwerde für unbegründet und bestätigte, dass ein vor dem Schiedsmann geschlossener Vergleich grundsätzlich vollstreckbar ist. • Rechtliche Grundlage ist § 34 SchAG NRW in Verbindung mit § 380 Abs. 1 StPO; das Sühneverfahren richtet sich entsprechend nach den Vorschriften des SchAG NRW und der Vergleich ist nach § 779 Abs. 1 BGB zu beurteilen. • Durch beiderseitiges Nachgeben (Entschuldigung und Annahme, Verzicht auf Privatklage) liegt ein Vergleich vor, der als vollstreckbarer Titel dient und der Zwangsvollstreckung zugänglich ist. • Für die Zwangsvollstreckung aus solchen Vergleichen gelten die Regelungen der ZPO; damit finden auch die für die Erzwingung relevanten Normen wie § 732 ZPO Anwendung. • Soweit der Vergleich Verpflichtungen gegenüber namentlich bestimmten Personen enthält, ist die Vollstreckung zulässig; gegenüber unbestimmt oder pauschal bezeichneten Dritten ("die in der Antragsschrift genannten Nachbarn") ist die Tenorierung der Vollstreckung unzulässig, weil die Adressaten nicht hinreichend bestimmt sind. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; die Vollstreckungsklausel bleibt insoweit bestehen, als der Vergleich Verpflichtungen gegenüber namentlich genannten Personen betrifft. Zugleich ist die Vollstreckung aus dem Vergleich hinsichtlich pauschal genannter Nachbarn unzulässig, weshalb der Amtsrichter diesen Teil der Klausel zu beanstanden durfte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht, da keine grundsätzliche Bedeutung der Frage gegeben ist.