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Urteil

45 StL 5/03

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Steuerberater verletzt seine Berufspflichten, wenn er seine Kanzlei in gemeinsamen, nicht getrennten Räumlichkeiten mit einem Gewerbetreibenden führt. • Die Überlassung von Mandatsbearbeitung an einen gewerblichen freien Mitarbeiter ohne hinreichende Aufsicht stellt eine weitere Pflichtverletzung dar. • Die Nennung einer weiteren Anschrift ohne klaren Hinweis auf die berufliche Niederlassung verstößt gegen die Pflicht zur eindeutigen Niederlassungsangabe. • Bei wiederholter, lang andauernder und intensiver Pflichtverletzung ist eine Verweismaßnahme mit Geldbuße angemessen; mildernde Umstände (Geständnis, Beseitigung der Missstände, fehlende Vorbelastung) sind zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Berufsgerichtliche Sanktion wegen gemeinsamer Kanzlei mit Gewerbetreibendem und fehlender Aufsicht • Ein Steuerberater verletzt seine Berufspflichten, wenn er seine Kanzlei in gemeinsamen, nicht getrennten Räumlichkeiten mit einem Gewerbetreibenden führt. • Die Überlassung von Mandatsbearbeitung an einen gewerblichen freien Mitarbeiter ohne hinreichende Aufsicht stellt eine weitere Pflichtverletzung dar. • Die Nennung einer weiteren Anschrift ohne klaren Hinweis auf die berufliche Niederlassung verstößt gegen die Pflicht zur eindeutigen Niederlassungsangabe. • Bei wiederholter, lang andauernder und intensiver Pflichtverletzung ist eine Verweismaßnahme mit Geldbuße angemessen; mildernde Umstände (Geständnis, Beseitigung der Missstände, fehlende Vorbelastung) sind zu berücksichtigen. Der seit 1985 bestellte Steuerberater betreibt seit 1988 eine Kanzlei mit sieben Mitarbeitern und unterhält eine überörtliche Sozietät. Er führte seit 1989 in gemeinsamen, nicht erkennbar getrennten Räumlichkeiten eine Unternehmensberatung des freien Mitarbeiters L, die unter derselben Anschrift auftrat. L bearbeitete als freier Mitarbeiter eigenständig steuerberatende Mandate, darunter das Mandat des U, das in Ls Geschäftssphäre akquiriert wurde; der Steuerberater übte danach keine nennenswerte Aufsicht aus. Weiterhin erschien der Steuerberater auf Briefbögen einer Bürogemeinschaft unter einer zweiten Anschrift, ohne klarzustellen, welche Niederlassung beruflich maßgeblich sei. Auf Hinweise der Kammer wurden die Missstände zwischenzeitlich beseitigt und L zog aus den Kanzleiräumen aus. • Rechtsverletzung: Der Berufsangehörige verletzte Berufspflichten nach §§ 57 Abs.1,2 und 4 StBerG durch das gemeinsame Führen der Praxis mit einem Gewerbetreibenden und die selbständige Mandatsbearbeitung durch diesen ohne hinreichende Aufsicht. • Niederlassungspflicht: Durch die Bewerbung unter zwei Anschriften ohne deutliche Kennzeichnung wurde gegen § 34 StBerG verstoßen, der nur eine berufliche Niederlassung zulässt. • Mildernde Umstände: Geständnis, Beseitigung der Missstände, fehlende Vorbelastung, Zeitablauf seit den Taten und persönliche Bindung an den freien Mitarbeiter mindern das Verschulden. • Erwägung der Sanktion: Wegen der lang andauernden und intensiven Zusammenarbeit mit einem Gewerbetreibenden sowie der ausdrücklichen Normverletzung kommt eine geringfügige Sanktion nicht in Betracht; es ist daher eine verwarnende Maßnahme mit finanzieller Ahndung angemessen. • Rechtsgrundlagen: Maßnahme und Kostenentscheidung stützen sich auf §§ 57 Abs.1,2, 4 Nr.1, 89, 90 StBerG sowie § 34 StBerG für die Niederlassungsregelung. Das Gericht erließ gegen den Berufsangehörigen einen Verweis und verhängte eine Geldbuße von 3.000 Euro wegen Berufspflichtverletzungen. Begründend liegt darin, dass er seine Kanzlei in gemeinsamen Räumen mit einem Gewerbetreibenden führte, diesem Mandate ohne hinreichende Aufsicht überließ und unklar unter mehreren Anschriften auftrat, wodurch gegen §§ 57 und 34 StBerG verstoßen wurde. Mildernde Umstände wie Geständnis, Beseitigung der Missstände und fehlende Vorbelastung wurden berücksichtigt, führten jedoch nicht zur Vermeidung einer Sanktion angesichts der Dauer und Intensität des Fehlverhaltens. Zudem trägt der Berufsangehörige die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen.