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Beschluss

31 O 83/95

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vereinbarte Barabfindung von 500 DM je KK-Aktie (Nennbetrag 50 DM) ist angemessen und bleibt bestehen. • Der Jahresausgleich nach § 304 Abs. 1 AktG ist hingegen an die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Beschlusszeitpunkt anzupassen; er ist hier von 21,76 DM auf 24,84 DM zuzüglich Körperschaftssteuerguthaben zu erhöhen. • Die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nach Einleitung des Spruchstellenverfahrens beeinflusst die Durchführung des Verfahrens nicht. • Bei der Unternehmensbewertung ist die Ertragswertmethode unter Beachtung marktüblicher Kapitalisierungszinssätze und eines angemessenen Risikozuschlags verlässlich. • Börsenkurse sind als dreimonatiger Durchschnitt vor dem Stichtag zu berücksichtigen, führen hier aber nicht zu einer höheren Abfindung.
Entscheidungsgründe
Abfindung von außenstehenden Aktionären: Barabfindung bestätigt, Jahresausgleich erhöht • Die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vereinbarte Barabfindung von 500 DM je KK-Aktie (Nennbetrag 50 DM) ist angemessen und bleibt bestehen. • Der Jahresausgleich nach § 304 Abs. 1 AktG ist hingegen an die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Beschlusszeitpunkt anzupassen; er ist hier von 21,76 DM auf 24,84 DM zuzüglich Körperschaftssteuerguthaben zu erhöhen. • Die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nach Einleitung des Spruchstellenverfahrens beeinflusst die Durchführung des Verfahrens nicht. • Bei der Unternehmensbewertung ist die Ertragswertmethode unter Beachtung marktüblicher Kapitalisierungszinssätze und eines angemessenen Risikozuschlags verlässlich. • Börsenkurse sind als dreimonatiger Durchschnitt vor dem Stichtag zu berücksichtigen, führen hier aber nicht zu einer höheren Abfindung. Die Hauptbeteiligten schlossen am 20.04.1990 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der herrschenden und der herrschten Gesellschaft. Der Vertrag sah eine Barabfindung von 500 DM je KK-Aktie (Nennbetrag 50 DM) und einen jährlichen Ausgleich von 21,76 DM je Aktie vor. Außenstehende Aktionäre beantragten nach §§ 304, 305 AktG die Erhöhung der vereinbarten Beträge als nicht angemessen. Die Antragsgegnerinnen hielten die vertraglichen Beträge für ausreichend und machten geltend, der Anspruch auf Abfindung sei durch spätere Vertragsaufhebungen teilweise erledigt. Gerichtliche Beweisaufnahme erfolgte; ein Sachverständigengutachten ermittelte Werte für Abfindung und Ausgleich. Die Kammer entschied auf Grundlage der Gutachten und rechtlicher Maßstäbe. • Anwendbare Normen: § 305 Abs. 1 und 2, § 305 Abs. 3 S. 2, § 304 Abs. 1 AktG; Maßgaben zur Kostenentscheidung nach §§ 306 Abs.7 S.7 AktG, 13a Abs.1 FGG. • Zur Barabfindung (§ 305 Abs.2 Nr.3 AktG): Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung; die Abfindung muss den vollen Wert der Beteiligung gewährleisten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige ermittelte mittels Ertragswertmethode einen Grenzpreis von 488,53 DM, der unter den vertraglich vereinbarten 500 DM liegt; daher ist die Barabfindung nicht zu erhöhen. • Ertragswertmethode: Zugrunde gelegt wurden die mittelfristigen Planungsjahre 1990–1995, ein marktüblicher Basiszinssatz und ein sachgerechter Risikozuschlag (0,5 % planungszeitraum, 2 % danach). Die Annahmen und Kapitalisierungszinssätze sind nach den dargelegten Erwägungen nicht zu beanstanden; Schätzspielraum ist unter § 287 ZPO zu behandeln. • Börsenkurs: Als Kontrollgröße wurde der dreimonatige Durchschnittkurs vor dem Stichtag (12.03.1990–12.06.1990) herangezogen; dieser Durchschnitt lag bei 484,15 DM und rechtfertigt keine Erhöhung der Abfindung. • Zum Ausgleich (§ 304 Abs.1 AktG): Der Ausgleich ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Bewertungsstichtags zu bemessen. Unter Berücksichtigung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und der Ertragswerte ist der angemessene Jahresausgleich auf 24,84 DM je Aktie zuzüglich Körperschaftssteuerguthaben zu bestimmen. • Gesetzesänderungen nach dem Stichtag sind wegen des Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen; Änderungen der steuerlichen Belastung fallen in das individuelle Risiko des Aktionärs. • Verfahrensrechtlich beeinflusst die nachträgliche Aufhebung des Unternehmensvertrags das bereits eingeleitete Spruchstellenverfahren nicht; das Verfahren ist materiell fortzuführen. Die Anträge der außenstehenden Aktionäre hatten nur teilweisen Erfolg: Die vertraglich vereinbarte Barabfindung von 500 DM je KK-Aktie (Nennbetrag 50 DM) bleibt bestehen, da der gerichtlich ermittelte Grenzpreis unter diesem Wert liegt. Der jährliche Ausgleich nach § 304 Abs.1 AktG ist hingegen an die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag anzupassen und wurde auf 12,70 Euro (24,84 DM) je Aktie zuzüglich Körperschaftssteuerguthaben festgesetzt. Die Antragsgegnerinnen tragen die Verfahrenskosten. Damit hat das Gericht die Bewertung der Sachverständigen im Ergebnis übernommen: keine Erhöhung der Barabfindung, aber eine Erhöhung des jährlichen Ausgleichs aufgrund der ertragswertbasierten Bewertung und der Berücksichtigung nicht betriebsnotwendigen Vermögens.