Urteil
34 O 113/02 Q
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verpflichtet den Schuldner, die dort verbotene Äußerung zu unterlassen; ein Verstoß berechtigt zur einstweiligen Verfügung.
• Wettbewerbsrechtliche Herabsetzungen eines Mitbewerbers können einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG begründen, wenn kein sachlich gerechtfertigender Grund vorliegt.
• Örtliche Zuständigkeit nach § 24 Abs. 2 UWG richtet sich auch nach dem Ort des Verletzungserfolges; Vertriebliche Tätigkeiten in einem Gerichtsbezirk begründen dort Zuständigkeit.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Herabsetzung und Verstoßes gegen Unterlassungsverpflichtung • Eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verpflichtet den Schuldner, die dort verbotene Äußerung zu unterlassen; ein Verstoß berechtigt zur einstweiligen Verfügung. • Wettbewerbsrechtliche Herabsetzungen eines Mitbewerbers können einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG begründen, wenn kein sachlich gerechtfertigender Grund vorliegt. • Örtliche Zuständigkeit nach § 24 Abs. 2 UWG richtet sich auch nach dem Ort des Verletzungserfolges; Vertriebliche Tätigkeiten in einem Gerichtsbezirk begründen dort Zuständigkeit. Die Antragstellerin betreibt Dienstleistungen im Bereich elektronischer Zahlungssysteme; die Antragsgegnerin ist im gleichen Geschäftsfeld tätig. Die Antragstellerin stellte Insolvenzantrag; ein vorläufiger Insolvenzverwalter wurde bestimmt. Die Antragsgegnerin suchte als potenzielle Erwerberin den Kontakt und schloss eine Vertraulichkeitsvereinbarung; zuvor wandte sie sich jedoch an ihre Handelsvertreter und behauptete, die liquiden Mittel der Antragstellerin reichten nicht zur Betriebsfortführung. Nach einer Abmahnung gab die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung ab, in der sie sich u. a. verpflichtete, diese Behauptung zu unterlassen. Trotzdem versandte sie noch am selben Tag ein Rundschreiben, das erneut den Eindruck erweckte, die Betriebsfortführung sei mangels liquider Mittel gefährdet. Die Antragstellerin begehrte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz. • Zuständigkeit: Das Landgericht Düsseldorf ist nach § 24 Abs. 2 UWG zuständig; die bundesweit tätigen Handelsvertreter der Antragsgegnerin begründen Verletzungshandlungen im Bezirk des Gerichts. • Vertragsanspruch: Die Antragsgegnerin hat durch die erneute Äußerung gegen die zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verstoßen; dadurch entsteht ein vertraglicher Unterlassungsanspruch. • Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Unabhängig vom Vertrag stellt die Aussage eine wettbewerbswidrige Herabsetzung der Antragstellerin dar und begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, da kein sachlich gerechtfertigender Grund für die Äußerung ersichtlich oder vorgetragen ist. • Schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin: Durch die Verbreitung der Behauptung drohen erhebliche Wettbewerbs- und Vertrauensschäden; der vorläufige Rechtsschutz ist daher angezeigt. • Kostenentscheidung: Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen nach § 91 ZPO. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde stattgegeben. Der Antragsgegnerin wurde verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, die Fortführung des Betriebs der Antragstellerin sei mangels liquider Mittel nicht gesichert, insbesondere die konkret zitierte Formulierung. Die Entscheidung stützt sich sowohl auf den Verstoß gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung als auch auf einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG wegen wettbewerbswidriger Herabsetzung. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Aufgrund der Verletzungspflicht und der Gefährdung der geschäftlichen Interessen der Antragstellerin war der einstweilige Rechtsschutz erforderlich und gerechtfertigt.