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Urteil

2b O 265/01

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine berufsständische Kammer erfüllt mit ihrer allgemeinen Berufsaufsicht vorrangig Gemeinwohlaufgaben; daraus ergeben sich nicht ohne Weiteres drittschützende Amtspflichten gegenüber geschädigten Patienten. • Standesrechtliche Pflicht der Mitglieder zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung begründet allein keine Amtspflicht der Kammer gegenüber Dritten, Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass die Amtspflicht auch dem Schutz des konkreten Dritten dient. • Fehlende Erkenntnisse der Kammer über das Fehlen von Versicherungsschutz begründen keine Haftung; ein Anspruch des Geschädigten scheitert, wenn er nicht darlegt, dass der Kammer vor der Behandlung konkret bekannte Tatsachen vorlagen, die ein Einschreiten erforderlich gemacht hätten.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Ärztekammer für unterlassene Kontrolle des Versicherungsschutzes eines Arztes • Eine berufsständische Kammer erfüllt mit ihrer allgemeinen Berufsaufsicht vorrangig Gemeinwohlaufgaben; daraus ergeben sich nicht ohne Weiteres drittschützende Amtspflichten gegenüber geschädigten Patienten. • Standesrechtliche Pflicht der Mitglieder zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung begründet allein keine Amtspflicht der Kammer gegenüber Dritten, Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass die Amtspflicht auch dem Schutz des konkreten Dritten dient. • Fehlende Erkenntnisse der Kammer über das Fehlen von Versicherungsschutz begründen keine Haftung; ein Anspruch des Geschädigten scheitert, wenn er nicht darlegt, dass der Kammer vor der Behandlung konkret bekannte Tatsachen vorlagen, die ein Einschreiten erforderlich gemacht hätten. Der Kläger war Patient eines niedergelassenen Augenarztes, der ihn 1999 operierte und später vom Landgericht Düsseldorf wegen Behandlungsfehlers zur Schadenszahlung verurteilt wurde. Zwangsvollstreckung blieb erfolglos; der Arzt hatte eidesstattliche Versicherung abgegeben und offenbar Vorpfändungen. Der Kläger machte geltend, der Arzt habe keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und habe ihn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt; die Ärztekammer (Beklagte) habe ihre Aufsichtspflichten verletzt, indem sie das Fehlen eines Versicherungsschutzes nicht festgestellt und die Bezirksregierung nicht informiert habe. Die Beklagte erklärte, sie prüfe Versicherungsschutz nicht regelmäßig, es lägen keine Erkenntnisse vor, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt kein ausreichender Versicherungsschutz bestand, und nannte bestehende Verfahren vor ihrer Gutachterkommission. Der Kläger verlangte von der Beklagten 10.000 DM Schadensersatz; die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. • Die Klage ist unbegründet; es fehlt an einer Amtspflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger im Sinne von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. • Die Ärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts nimmt öffentliche Selbstverwaltungsaufgaben wahr und überwacht die Berufsausübung ihrer Mitglieder im Interesse des Gemeinwohls und des Ansehens des Berufsstandes (§ 6 HeilBerG NW). • Die Verpflichtung der Ärzte zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist standesrechtlich geregelt; daraus folgt nicht automatisch eine drittschützende Amtspflicht der Kammer gegenüber einzelnen Patienten. • Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet die Wahrnehmung allgemeiner Aufsichtspflichten regelmäßig keine Haftung gegenüber einzelnen Geschädigten, weil der Zweck der Aufsicht primär dem Gemeinwohl dient und nicht dem Schutz konkreter Einzelinteressen. • Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass die Amtspflicht auch den Zweck verfolgt, das Interesse gerade des klagenden Dritten zu schützen; das ist vorliegend nicht ersichtlich. • Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass der Beklagten vor der Behandlung konkrete Tatsachen bekannt waren, die bei pflichtgemäßer Würdigung eine Mitteilung an die zuständige Behörde oder andere einschneidende Maßnahmen erforderlich gemacht hätten. • Selbst wenn die Kammer Erkenntnisse über fehlenden Versicherungsschutz hätte weiterleiten müssen, hat der Kläger nicht behauptet, dass solche konkreten Erkenntnisse überhaupt vorgelegen hätten; daher fehlt ein kausaler Unterlassungsschaden. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erhält keinen Schadensersatz von der Ärztekammer, weil die Kammer mit ihrer allgemeinen Berufsaufsicht primär Gemeinwohlaufgaben erfüllt und keine drittschützende Amtspflicht zugunsten des konkreten Patienten nachgewiesen ist. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beklagten vor der Behandlung konkrete Tatsachen bekannt waren, die ein Pflichtenkonkretes Einschreiten erforderlich gemacht hätten. Mangels solcher konkreten Kenntnis besteht keine haftungsbegründende Amtspflichtverletzung; daher bleibt der Anspruch des Klägers erfolglos. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.