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Urteil

2b O 68/01

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gemeinde haftet bei Bauleitplanung nur für solche, vom Boden ausgehenden Gesundheitsgefahren, die objektiv nicht beherrschbar sind; typische, vom Bauherrn zu klärende Baugrundrisiken begründen keine Amtshaftung. • Die Kennzeichnungspflicht im Bebauungsplan dient der öffentlichen Ordnung, nicht der Befreiung des Bauherrn von typischen Mehrkosten; ein Fehlen entsprechender Hinweise begründet nicht ohne Weiteres Schadensersatz gegenüber Nacherwerbern. • Bei Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren trifft die Bauaufsichtsbehörde keine Pflicht zur Prüfung der Statik oder Abdichtung gegen drückendes Wasser; die Verantwortung hierfür liegt beim Bauherrn und seinen Fachleuten.
Entscheidungsgründe
Keine Amtshaftung für Grundwasserprobleme bei beherrschbarem Baugrundrisiko • Eine Gemeinde haftet bei Bauleitplanung nur für solche, vom Boden ausgehenden Gesundheitsgefahren, die objektiv nicht beherrschbar sind; typische, vom Bauherrn zu klärende Baugrundrisiken begründen keine Amtshaftung. • Die Kennzeichnungspflicht im Bebauungsplan dient der öffentlichen Ordnung, nicht der Befreiung des Bauherrn von typischen Mehrkosten; ein Fehlen entsprechender Hinweise begründet nicht ohne Weiteres Schadensersatz gegenüber Nacherwerbern. • Bei Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren trifft die Bauaufsichtsbehörde keine Pflicht zur Prüfung der Statik oder Abdichtung gegen drückendes Wasser; die Verantwortung hierfür liegt beim Bauherrn und seinen Fachleuten. Die Kläger sind Miteigentümer einer Doppelhaushälfte, die 1989 vom Bauträger errichtet wurde. Sie erwarben das bebaute Grundstück 1997 mit umfassendem Gewährleistungsausschluss. Im Gebiet bestehen erhebliche natürliche und bergbaubedingt beeinflusste Grundwasserschwankungen; frühere Gutachten und Mitteilungen behandelten die Problematik. Der Bauträger hatte bei Planung und Ausführung keine Abdichtung gegen drückendes Grundwasser vorgesehen. Die Kläger fürchten bei zukünftigem Grundwasseranstieg Schäden durch Durchnässung, Schimmel und statische Beeinträchtigungen und verlangen Feststellung von Ersatzpflichten der Gemeinde wegen fehlerhafter Bauleitplanung, fehlender Kennzeichnung und Erteilung der Baugenehmigung. Die Beklagte wendet u.a. Verjährung, mangelnden Kausalzusammenhang, Mitverschulden des Bauträgers und die Abwälzung typischer Baugrundrisiken auf den Bauherrn bzw. Käufer ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist insoweit zulässig, als zukünftige Schäden geltend gemacht werden, da ein berechtigtes Interesse an Verjährungsunterbrechung besteht. • Grundsatz der Haftung bei Bauleitplanung: Gemeinde haftet nur, wenn vom Boden ausgehende Gesundheitsgefahren vorliegen, die objektiv nicht beherrschbar sind; typische, vom Bauherrn zu beherrschende Baugrundrisiken fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde. • Anwendung auf den Fall: Die Grundwasserverhältnisse stellen zwar eine regionale Besonderheit dar, begründen aber keine unmittelbare, unbeherrschbare Gesundheitsgefahr; die Gefahr von Durchnässung und Schimmel entsteht erst bei unzureichender Abdichtung des Bauwerks und war beherrschbares Baugrundrisiko des Bauherrn. • Kennzeichnungspflicht: Selbst wenn eine Pflicht zur Kennzeichnung im Bebauungsplan bestünde, dient sie dem öffentlichen Interesse der geordneten Planung und nicht dem Schutz des Bauherrn oder Nacherwerbers vor typischen Mehraufwendungen; daher keine Haftung aus unterbliebener Kennzeichnung. • Baugenehmigung und vereinfachtes Prüfverfahren: Die Kläger als Nacherwerber gehören nicht zum Schutzkreis des Baugenehmigungsverfahrens; im vereinfachten Verfahren oblag der Bauaufsichtsbehörde keine Prüfung von Statik und Abdichtung gegen drückendes Wasser, diese Verantwortung lag beim Bauherrn und seinen Fachleuten. • Warn- und Hinweispflichten: Es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde die maßgebliche konkrete Gefährdung des konkret geplanten Bauwerks kannte oder hätte erkennen müssen; allgemeine Merkblätter begründen keine Haftung für Versäumnisse des Bauherrn. • Mitverschulden des Bauträgers/Bauherrn: Der Bauträger hat nach den Feststellungen Bautechnikrisiken nicht aufgeklärt; ein überwiegendes Mitverschulden des Bauherrn/Bauträgers schließt eine Amtshaftung der Gemeinde aus. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Amtspflichtverletzung wegen der Bauleitplanung, wegen unterbliebener Kennzeichnung im Bebauungsplan oder wegen Erteilung der Baugenehmigung. Die Gefahren durch ansteigendes Grundwasser sind als typisches, vom Bauherrn zu klärendes und zu beherrschendes Baugrundrisiko einzuordnen; die Gemeinde haftet nur für nicht beherrschbare, unmittelbar vom Boden ausgehende Gesundheitsgefahren, die hier nicht vorliegen. Zudem waren die Kläger als Nacherwerber nicht Schutzadressaten der Baugenehmigungsprüfung und der Bauträger traf ein überwiegendes Mitverschulden. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.