Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.646,19 DM nebst 5 % Zinsen aus DM 4.278,90 seit dem 10.06.99, aus DM 1.906,00 seit dem 29.11.99, aus DM 4.367,60 seit dem 29.11.99, aus DM 11.007,50 seit dem 25.03.99, aus DM 7.766,60 seit dem 09.08.99, aus DM 1.526,06 seit dem 12.08.99, aus DM 4.714,00 seit dem 24.11.98, aus DM 3.505,00 seit dem 24.08.99, aus DM 7.130,24 seit dem 08.06.99, aus DM 4.664,00 seit dem 17.12.99, aus DM 875,00 seit dem 28.07.99, Är aus DM 3.115,00 seitdem 03.11.99, aus DM 590,00 seit dem 24.11.99, aus DM 708,10 seit dem 13.10.99, sowie aus DM 12.493,00 seit dem 21.05.99 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 91 %, der Klägerin zu 9 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. Tatbestand: Die Klägerin, Transportversicherer der Firmen C in Bochum, der Fa. D in Pruem, der Fa. E in Langenselbold , der Fa. F in Lippstadt, die Fa. G in Sulzbach , der Fa. H in Hüllhorst, der Fa. I in Gleichen, der Fa. J in Münster, der Fa. K in Willich und der Fa. L in Lünen, macht gegenüber der Beklagten, die bundesweit einen PaketSchnell-Lieferdienst betreibt, aus übergegangenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes und Beschädigungen von Transportgut geltend; wobei der Klageforderung folgende Einzelfälle zugrundeliegen: 1. Transport vom 10.06.1999, Absender Fa. C; Schadensrestbetrag:4.2714,90 DM Anlagenkonvolut K 1/1 - K 4/1; 2. Transport vom 29.11.1999, Absender Fa. L; Schadensrestbetrag:1.906,00 DM Anlagenkonvolut K 1/2 - K 4/2, K 6/2 - K 7/2; 3. Transport vom 29.11.1999, Absender Fa. L; Schadensrestbetrag:4.367,60 DM Anlagenkonvolut K 1/3 - K 3/3, K 6/3 - K 7/3; 4. Transport vorn 25.03.1999, Absender D; Schadensrestbetrag:11.007,50 DM Anlagenkonvolut K 1/4 - K 4/4, K 6/4 - K 7/4; 5. Transport vorn 09.08.1999, Absender Fa. E; Schadensrestbetrag: 7.766,60 DM Anlagenkonvolut K 1/5 - K 4/5, K 6/5 - K 7/5; 6. Transport vorn 12.08.1999, Absender Fa. F; Schadensbetrag: 1.526,06 DM Anlagenkonvolut K 1/6 - K 4/6, K 6/6 - K 7/6; 7. Transport vom 24.11.1998, Absender Fa. M; Schadensrestbetrag:4.714,00 DM Anlagenkonvolut K 1/7 - K 4/7, K 6/7 - K 7/7; 8. Transport vom 24.08.1999, Absender Fa. G; Schadensbetrag:3.505,00 DM Anlagenkonvolut K 1/8 - K 4/8, K 6/8 - K 7/8; 9. Transport vom 20.10.1999, Absender Fa. H; Schadensbetrag: 5.189,60 DM Anlagenkonvolut K 1/9 - K 4/9, K6/9; 10. Transport vom 08.06.1999, Absender I; Schadensrestbetrag:7.130,24 DM Anlagenkonvolut K 1/10 - K 4/10, K7/10; 11. Transport vom 17.12.1999, Absender L; Schadensrestbetrag: 4.664,00 DM Anlagenkonvolut K 1/11 - K 4/11, K 7/11; 12. Transport vom 28.07.1999, Absender Fa. L Schadensrestbetrag: 875,00 DM Anlagenkonvolut K 1/12 - K 4/12 K 6/12-K 7/12 ; 13. Transport vom 30.07.1999, Absender Fa. L; Schadensrestbetrag: 1.400,00 DM Anlagenkonvolut K 1/13 - K 4/13, K6/13; 14. Transport vom 03.11.1999, Absender Fa. L; Schadensrestbetrag: 3.115,00 DM Anlagenkonvolut K 1/14 - K 4/14 K 6/14-K 7/14; 15. Transport vom 24.11.1999, Absender Fa. L; Schadensrestbetrag: 590,00 DM Anlagenkonvolut K 1/15 - K 4/15, K 6/15-K 7/15; 16. Transport vom 13.10.1999, Absender Fa. J; Schadensbetrag: 708,10 DM Anlagenkonvolut K 1/16 - K 4/16, K 6/16 - K 7/16; 17. Transport vom 21.05.1999, Absender Fa. K; Schadensrestbetrag: 12.493,00 DM Anlagenkonvolut K 1/17 - K 4/17, K 6/19-K 7/19; Wegen der Einzelheiten der Transportaufträge sowie der Schadensabwicklung wird auf die oben angeführten Anlagen Bezug genommen. Eine Wertangaben enthielten die Frachtbriefe nicht. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe für den Schaden in voller Höhe einzustehen. Die Beklagte trage nur unzureichend dazu vor, welche organisatorischen Maßnahmen sie gegen den Verlust ihr anvertrauter Sendungen getroffen habe. Aus ihrem eigenen Vorbringen ergebe sich zudem, daß sie an den einzelnen Schnittstellen in ihren Umschlagslagern keine Eingangsund Ausgangskontrollen der einzelnen Pakete durchführe. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß einige Versender auf eine schriftliche Dokumentation der Kontrollen an den Umschlagstellen verzichtet hätten. Den Versendern sei bei der Vorlage der Kundenverträge erklärt worden, der Verzicht auf die schriftlichen Eingangs- und Ausgangsdokumentationen erfolge deswegen, weil die Beklagte ihre Organisation auf EDV-Umschlagskontrollen umgestellt habe, und daß es deshalb schriftlicher Eingangs- und Ausgangsdokumentationen nicht mehr bedürfe. Da die Beklagte somit der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens treffe, könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 75.235,79 DM nebst 5 % Zinsen aus DM 4.278,90 seit dem 10.06.99, aus DM 1.906,00 seit dem 29.11.99, aus DM 4.367,60 seit dem 29.11.99, aus DM 11.007,50 seit dem 25.03.99, aus DM 7.766,60 seit dem 09.08.99, aus DM 1.526,06 seit dem 12.08.99, aus DM 4.714,00 seit dem 24.11.98, aus DM 3.505,00 seit dem 24.08.99, aus DM 5.189,60 seit dem 20.10.99, aus DM 7.130,24 seit dem 08.06.99, aus DM 4.664,00 seit dem 17.12.99, aus DM 875,00 seit dem 28.07.99, aus DM 1.400,00 seit dem 30.07 99, aus DM 3.115,00 seit dem 03.11.99, aus DM 590,00 seit dem 24.11.99, aus DM 708,10 seit dem 13.10.99, sowie aus DM 12.493,00 seit dem 21.05.99 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Klägerin habe, soweit sie den Höchsthaftungsbetrag von 1.000,00 DM geleistet habe, schon deshalb keinen Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung, weil die Versender keine Wertangaben gemacht hätten. Im Fall 4 habe sie auch nicht den vereinbarten Haftungshöchstbetrag geleistet, weil das als verloren angenommene Paket im Überschußlager aufgefunden und der Versenderin am 02.02.2000 zurückgesandt worden sei. In den Fällen 9 und 13 habe sie an den Paketen keinen Gewahrsam erlangt. In den Fällen 4, 7, 10 und 17 erhebe sie die Einrede der Verjährung. Durch die Zahlung des Haftungshöchstbetrages von jeweils 1.000,00 DM habe sie, so macht die Beklagte weiterhin geltend, ihrer Gefährdungshaftung ohnehin genügt. Was den Verlust der Sendungen anbetreffe, habe sie keine Einlassungsobliegenheit. Daß sei hinsichtlich der Fa. L, C, K, D, E und J schon deshalb nicht der Fall, weil diese ihr gegenüber in Rahmen- und Preisvereinbarung auf eine Doku- mentation der Kontrollen an den Umschlagsstellen verzichtet hätten. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so daß auch aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Was die elf Versender anbetreffe, so müßten sich diese ein Mitverschulden zurechnen lassen. Die Klägerin habe ihr bereits in früheren Prozessen den Vorwurf des Organsisationsverschuldens gemacht. Deshalb hätten auch die Versender Kenntnis von den angeblichen Organisationsmängel. Auch die Klägerin müsse sich ein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen. Denn die Klägerin hätte die Versender auf das angeblich erhöhte Risiko hinweisen müssen, das in der Fortführung der Geschäftsbeziehung mit ihr, der Beklagte, liege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidunqsqründe: Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe eines Gesamtbetrages von 68.646,19 DM zu leisten. Dabei leitet sich in den Fällen 1, 8 und 11 der Anspruch aus Art. 17 CMR, § 389 BGB, im übrigen aus §§ 425, 429 HGB, §§ 398 BGB, 67 WG her. 1.) Die Klägerin ist berechtigt, die hier streitigen Schäden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation ist unstreitig. Die Klägerin hat insoweit von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, daß ihre Versicherungsnehmerinnen ihr ihre gegen die Beklagte bestehenden Schadensersatzansprüche abgetreten hätten, bzw. sie ihre Versicherungsnehmerinnen entschädigte habe. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben, so daß die Aktivlegitimation der Klägerin nicht in Zweifel steht. 2.) Die hier streitigen Verträge über die Beförderung der Warensendungen sind als Speditionsverträge zu qualifizieren. Da sich die Beklagte mit ihren Kunden jedoch über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt und im übrigen auch die Versendung der Pakete zusammen mit Gütern anderer Versender als Sammelladung besorgt, richtet sich die Haftung der Beklagten gleichwohl nach dem HGB-Frachtrecht bzw. nach ihren AGB und den darin ergänzend in Bezug genommenen ADSp ( vgl. dazu OLG Düsseldorf Urteil V. 22.10.1998 - 18 U 6/98 -; Urteil vom 21.10.1999 - 18 U 38/99 -). 3.) Danach haftet die Beklagte für den Verlust der Transportgüter in dem Zeitraum von der Übernahme der Güter bis zu deren Ablieferung bei dem Empfängern. Diesbezüglich hat die Beklagte lediglich in den Fällen 9 und 13 bestritten, Gewahrsam an den Paketen erlangt zu haben. Im Fall 9 hat die Klägerin jedoch nicht den Nachweis erbracht, daß sie der Beklagten das Paket mit der Kontrollnummr 1 /4971485600597075 zur Beförderung an die Fa. N in Erkrath übergeben hat. Einen von einem Abholfahrer der Beklagten darüber unterschriebenen Absendebeleg hat die Klägerin nicht zu den Akten gereicht. Die Zeugin O vermochte bei ihrer Vernehmung auch nicht zu bestätigen, daß der Beklagten die Sendung übergeben wurde. Die Zeugin hat zum einen bekundet, sich an den Auftrag nicht mehr erinnern zu können. Zum anderen hat sie bekundet, mit dem Versandt von Paketen nichts zu tun zu gehabt haben. Im Fall 13 hat die Klägerin ebenfalls nicht nachgewiesen, daß der Beklagten das Paket mit der Kontrollnummer 1Z91047668402 34424 übergeben wurde. Das von ihr zu den Akten gereichte B-Manifest mit der Seite 11 der Versandliste weist aus, das der Beklagten ein Paket mit der Kontrollnummer 1Z 910476684242910 zur Beförderung zur Fa. P in München übergeben wurde. Daß im übrigen die Sendungen verloren gegangen sind, ist außer Streit. Ein Verlust liegt im übrigen auch im Fall 4 vor. Dies folgt aus § 424 HGB. Die Sendung ist nicht binnen einer Frist von 20 Tagen abgeliefert worden. Auch hat, wie ihr Verhalten zeigt, die Versicherungsnehmerin das Gut als verloren gegangen angesehen. 4.) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist hinsichtlich der oben aufgeführten Fälle in Höhe eines Gesamtbetrages von 68.646,19DM gerechtfertigt. a) Die Klägerin kann als Entschädigung den geltend gemachten Betrag von 68.646,19 DM beanspruchen. Nach § 429 HGB, Art. 23 CMR wird die Ent Schädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. Insoweit ist jedoch die Höhe der Entschädigung außer Streit. b) Die Haftung der Beklagten ist in allen Fällen nicht auf einen Betrag von jeweils 1.000,00 DM beschränkt. Die Beklagte haftet nicht nur in der Höchstgrenze nach Maßgabe ihrer dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden ADSp i.V.m. den vereinbarten Beförderungsbedingungen für den Verlust des Transportgutes - mangels Wertdeklaration - von 1.000,00 DM, sondern vielmehr nach Art. 29 Abs.1 CMR, § 435 HGB unbeschränkt. Zwar haftet die Beklagte nach Maßgabe der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden ADSp i.V.m. den vereinbarten Beförderungsbedingungen für den Verlust des Transportgutes - mangels Wertdeklaration - grundsätzlich nur bis zu Haftungshöchstgrenze von 1.000,00 DM. Nach Nr. 10 ihrer eigenen Beförderungsbedingungen gilt die Haftungsbeschränkung jedoch nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Beklagten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Nach § 435 HGB gelten die in § 433 HGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Frachtführers oder seiner Leute herbeigeführt worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dabei ist leichtfertiges Verhalten ein bewußt grob fahrlässiges Verhalten, das eine auf der Hand liegende Sorgfaltspflicht außer acht läßt. Das weiter erforderliche Bewußtsein ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Handeln aufdrängende Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (st.Rspr. vgl. BGH VersR 1979, 641, 643). Für das Vorliegen all dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich der Anspruchssteiler in vollem Umfang darle- gungs- und beweispflichtig. Weder die hinreichende Darlegung dieser Umstände noch die entsprechende Beweisführung ist der Klägerin im vorliegenden Fall gelungen, weil ihr die Einzelheiten der Schadensverursachung, die sich in der Sphäre der Beklagten ereignet haben, nicht bekannt sind, in Rspr. und Lit. ist jedoch anerkannt, daß auch die nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei nach dem auch das Prozeßrecht durchdringenden Grundsatz von Treu und Glauben eine Prozeßförderungspflicht im Sinne einer Einlassungsobliegenheit treffen kann. Wenn nämlich der beweisbelasteten Partei die von ihr vorzutragenden Umstände nicht bekannt sein können, weil sie gänzlich außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre in Erscheinung getreten sind, und die Partei sich die notwendigen Informationen auch nicht beschaffen kann, muß der Gegner substantiiert den Geschehensablauf darlegen, soweit ihm die Aufklärung möglich und zumutbar ist (BGH VersR 1986, 1019; OLG München TranspR 1990, 280, 286; OLG Hamburg VersR 1989, 1169; MünchKomm./Peters, ZPO, § 138 Rn. 21, 22). Insbesondere im Transportrecht ist anerkannt, daß der Frachtführer oder Spediteur zur Vermeidung prozessualer Nachteile gehalten ist, nicht nur zu seiner Organisation im Rahmen der Vermeidung von Schäden, sondern auch zum Ablauf des Schadenshergangs im Einzelfall vorzutragen (OLG München a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.; OLG München TranspR 1994, 199; OLG Nürnberg TranspR 1993, 91; OLG Stuttgart TranspR 1994, 244; OLG Frankfurt VersR 1983, 1055; Koller, VersR 1990, 553, 555, 556). Dabei reicht es nicht aus, wenn der Spediteur allgemein zur Lagerorganisation vorträgt. Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchssteiler erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Maßnahmen auch praktisch durchgeführt werden ( vgl. BGH, VersR 1997, 725). Kommt der Frachtführer dieser Verpflichtung nicht nach, ist das deshalb unsubstantiiert gebliebene Vorbringen des Auftraggebers als substantiiert anzusehen. Die Folgen der Nichterweislichkeit seines Vorbringens trägt gleichfalls der Frachtführer. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte ist ihrer danach bestehenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Sie hat lediglich allgemein zu ihrer Betriebsund Lagerorganisation vorgetragen. Dagegen hat sie keine detaillierten Angaben dazu gemacht, welche Sorgfaltsvorkehrungen sie getroffen hat, den Verlust von Paketen zu verhindern. Es fehlt insoweit jegliches Vorbringen der Beklagten dazu, ob und welche Schnittstellen die verlorengegangene Pakete durchlaufen haben, wo sie außer Kontrolle geratensind, welche Cen- ter/Umschlagbasen sie auf ihren Transportwegen hätten durchlaufen müssen, und ob gerade in diesen Lagern ihre allgemeine Betriebs- und Lagerorganisation tatsächlich im einzelnen verwirklicht und wie ihre Einhaltung kontrolliert wird ( vgl. dazu OLG Düsseldorf TR 1996,169; 1999, 250 ). Weiterhin vermag die Kammer auch nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, die fehlende Wertdeklaration bei der Aufgabe der Pakete durch die Zessionärin entbinde sie von der Verpflichtung, ihre Sorgfaltsvorkehrungen zu konkretisieren. Insoweit verweist die Kammer auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.10.1998 - 18 u 6/98 -, denen sich die Kammer anschließt. Von der Verpflichtung, konkrete Umstände zum Verlust der Pakete vorzutragen war die Beklagte nicht befreit. Die Versicherungsnehmerinnen der Klägerin, soweit diese Kontrollverzichtsvereinbarungen unterzeichnet haben, haben entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wirksam auf eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Eingangs- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen durch die Beklagte verzichtet. Die Beklagte kann sich nicht auf etwaige Verzichtserklärungen der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin berufen, weil diese unwirksam sind. Nach § 449 Abs. 2 HOB kann u.a. von den §§ 425 bis 438 HOB nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, wenn sie im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Die von der Beklagten vorgelegten Verzichtserklärungen stellen eine Abweichung von den §§ 425 ff. dar, weil sie die Haftung der Beklagten gänzlich ausschließen. Daß es sich bei den Klauseln um Individualvereinbarungen handelt, ist von der Beklagten jedoch nicht hinreichend schlüssig vorgetragen worden. Dazu hätte die Beklagte konkret vortragen müssen, inwieweit diese von den jeweiligen Vertragsparteien „ausgehandelt“ worden sind. Nur soweit der Vertragsinhalt nicht nur von der Beklagten, sondern ebenso von den übrigen Versicherungsnehmerinnen der Klägerin in ihre rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen worden wäre, kann er als Ausdruck einer rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gewertet werden ( vgl. dazu BGH NJW 1991, 1678, 1679 m.w.N.; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 1 Rn. 33). Dies setzt voraus, daß ernsthaft und unzweideutig Verhandlungsbereitschaft signalisiert wird. Es genügt keineswegs, daß dem Vertragspartner das Formular, hier die Vertragsbestimmung, bekannt ist und daß der Inhalt erläutert oder erörtert wurde und seinen Vorstellungen entsprach. Von „Aushandeln“ kann nur gesprochen werden, wenn der Venwender den in seinen AGB enthaltenen „gesetzesfremden“ Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH, a. a.O. m.w.N.). Dafür, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen hat die Kammer aber nach dem Sach- und Streitstand keinerlei Anhaltspunkte. Dar- legungs- und beweispflichtig für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 449 Abs. 2 HGB ist aber die Beklagte als Verwenderin ( vgl. Müglich, Das neue Transportrecht, § 449 Rdn 11; vgl. auch zu § 1 AGBG; Pa- landt/Heinrichs, a.a.O., Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., § 1 Rn. 41). 5.) Die Inanspruchnahme der Beklagten scheitert ferner nicht unter dem Gesichtspunkt grob schuldhaften Fehlverhaltens an den Grundsätzen von Treu und Glauben. Soweit die Versicherungsnehmerinnen der Klägerin der Beklagten die Sendung zum Transport ohne Wertdeklaration übergeben hat, im Nachhinein im Rahmen der Haftung einen höheren Wert als 1000,00 DM angeben, liegt hierin kein rechtsmißbräuchliches Verhalten { vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.1.1998 - 18 U 6/98 - ). Denn die Beklagte stellt in ihren Beförderungsbedingungen klar, daß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen, zu denen auch diejenige gehört, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zur Höhe von 1.000,00 DM pro Versandstück gehaftet wird, entfallen. An den klaren Wortlaut dieser Beförderungsbedingung muß sich die Beklagte festhalten lassen. 6.) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in der bloßen Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen kein rechtsmißbräuchliches Verhalten gesehen werden. 7.) Die von der Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerinnen geltend gemachten Ansprüche scheitern letztlich auch nicht an einem Mitverschulden dieser Versicherungsnehmerinnen an dem Verlust der Pakete. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Auftraggeber eines Spediteurs in aller Regel in einem Schadensersatzprozeß wegen des Verlustes von Transportgut zwar auch dann grundsätzlich nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs zu berufen, wenn es vor dem streitgegenständlichen Schadensfall wiederholt zu Verlusten von Sendungen gekommen ist, die dem Spediteur vom Auftraggeber zur Beförderung übergeben waren. Wußte der Auftraggeber jedoch oder hätte er wissen müssen, daß die vorangegangenen Verluste ihre Ursache in groben Organisationsmängeln im Betrieb des Spediteurs hatten, so kann dies den Vorwurf des Mitverschuldens am eingetretenen Schaden nach §254 Abs. 1 BGB begründen ( vgl. Urteil vom 29.04.1999 - I ZR 70/97 - ). Daß die Firmen aber vor den streitigen Schadensfällen davon wußten, daß die Beklagte keine Eingangs-ZAusgangskontrollen an den Schnittstellen durchführt und aus diesem Grund bereits Paketsendungen dieser Firmen verlorengegangen sind, hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Auf die von der Beklagten behauptete Kenntnis der Klägerin von diesen Umständen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 8.) Die Forderungen der Klägerin sind auch in den Fällen 4, 7, 10 und 17 nicht verjährt, da die drei jährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 HGB bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 352,353 HGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11,711,108 ZPO. Der Streitwert beträgt 75.235,79 DM