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Urteil

21 S 644/00

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen nach § 326 BGB setzt voraus, dass das Mietverhältnis abgewickelt werden soll; während des laufenden Mietverhältnisses ist § 326 BGB in der Regel nicht anwendbar. • Eine Fristsetzung mit Androhung der Ablehnung ist erforderlich, sofern keine eindeutige, ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Schuldners vorliegt. • Aufwendungsersatzansprüche des Mieters nach § 539 Abs. 1 BGB setzen Fremdgeschäftsführungswillen voraus; reine Verschönerungs- oder eigenbedingte Maßnahmen des Vermieters begründen keinen Anspruch. • Ein Aufrechnungsangriff der Beklagten führte nicht zur Erlöschung des Zahlungsanspruchs des Klägers. • Kosten des Rechtsstreits sind der Höhe nach entsprechend dem prozessualen Erfolg aufzuteilen.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für Schönheitsreparaturen während laufenden Mietverhältnisses • Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen nach § 326 BGB setzt voraus, dass das Mietverhältnis abgewickelt werden soll; während des laufenden Mietverhältnisses ist § 326 BGB in der Regel nicht anwendbar. • Eine Fristsetzung mit Androhung der Ablehnung ist erforderlich, sofern keine eindeutige, ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Schuldners vorliegt. • Aufwendungsersatzansprüche des Mieters nach § 539 Abs. 1 BGB setzen Fremdgeschäftsführungswillen voraus; reine Verschönerungs- oder eigenbedingte Maßnahmen des Vermieters begründen keinen Anspruch. • Ein Aufrechnungsangriff der Beklagten führte nicht zur Erlöschung des Zahlungsanspruchs des Klägers. • Kosten des Rechtsstreits sind der Höhe nach entsprechend dem prozessualen Erfolg aufzuteilen. Der Kläger verklagte die Beklagte auf Zahlung eines Betrags wegen ausstehender Renovierungs- und Reparaturarbeiten nach Beendigung bzw. Kündigung eines Mietverhältnisses. Die Beklagte hatte in Teilen Renovierungsarbeiten durchführen lassen und machte Aufrechnungs- und Ersatzansprüche geltend. Streitgegenstand waren insbesondere nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen im Wohn- und Schlafzimmer sowie die Renovierung von Holztüren und Heizkörpern und die Erneuerung von Sanitäreinrichtungen, Fliesen und Einbauküche. Die Parteien stritten auch darüber, ob der Erfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch umzuwandeln war, ob die Beklagte wirksam in Verzug gesetzt wurde und ob Aufwendungs- oder Bereicherungsansprüche der Beklagten bestehen. Das Amtsgericht hatte überwiegend zugunsten der Beklagten entschieden; mit der Berufung begehrte der Kläger eine teilweise höhere Kostenerstattung. Das Landgericht hat die Berufung teilweise stattgegeben und einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.276,25 DM zugesprochen. • Zwischen den Parteien bestand grundsätzlich eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen; diese erfolgte jedoch nicht vollständig ordnungsgemäß, weil Wandflächen hinter Möbeln ungestrichen blieben. • Eine Umwandlung des Erfüllungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB kommt nur in Betracht, wenn das Mietverhältnis abgewickelt werden soll; zum Zeitpunkt der Fristsetzung war das Mietverhältnis noch nicht beendet, da der Kläger einer vorzeitigen Beendigung widersprach, weshalb § 326 BGB nicht anwendbar ist. • Die Beklagte befand sich bei Fristsetzung nicht in Verzug, weil keine endgültige Erfüllungsverweigerung vorlag; aus den Schreiben der Beklagten ließ sich keine eindeutige Ablehnung der Arbeiten entnehmen, vielmehr vertrat sie, die Renovierung erfolgt sei. • Die Fristsetzung des Klägers war nicht entbehrlich, da ernsthafte und endgültige Verweigerungshandlungen der Beklagten nicht vorlagen; divergierende Rechtsansichten rechtfertigen keine Annahme endgültiger Leistungsverweigerung. • Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Aufwendungen nach § 539 Abs.1 BGB scheitert, weil zwar nützliche Verwendungen vorliegen können, hier jedoch der notwendige Fremdgeschäftsführungswille fehlt; die Beklagte handelte zur Verschönerung nach eigenem Bedürfnis und ohne erkennbaren Willen, die Maßnahmen für den Kläger vorzunehmen. • Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB kommt nicht in Betracht, weil § 685 BGB einschlägig ist und die Beklagte nicht dargetan hat, dass sie mit der Maßnahme die Absicht verfolgte, Ersatz vom Kläger zu verlangen, sowie weil kein Vortrag zu einer erhöhten Weitervermietung und damit gesteigertem Mietzins erfolgte. • Die Aufrechnung der Beklagten ermöglichte keine Tilgung des Zahlungsanspruchs des Klägers; der Anspruch des Klägers in Höhe von 1.276,25 DM blieb bestehen. • Kostenentscheidung und Zinsfestsetzung beruhen auf den prozessualen Erfolgen und den §§ 92, 97 ZPO; die Kostenverteilung erfolgte anteilig nach dem Ausgang der Berufung. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 1.276,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.04.2000 verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 326 BGB wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen besteht nicht, da das Mietverhältnis bei Fristsetzung nicht abgewickelt war und § 326 BGB daher nicht anwendbar ist. Aufwendungsersatzansprüche der Beklagten nach § 539 Abs.1 BGB und Bereicherungsansprüche nach § 812 BGB sind nicht begründet, weil der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille und konkrete Anhaltspunkte für eine gesteigerte Weitervermietung fehlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 67 % und die Beklagte zu 33 %.