Urteil
5 O 51/00
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2000:0705.5O51.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.800,— DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beklagte gewährte einer Fa. E mehrere Kredite. Gesellschafter und Kommanditist dieser Firma zu 50 % war der Schwiegersohn der Kläger. 3 Mit Bürgschaftserklärung jeweils über 75.000,— DM verbürgten sich die klagenden Eheleute am 9.12.1994 gegenüber der Beklagten zur Sicherung aller Forderungen gegen das Unternehmen und/oder ihren Schwiegersohn. 4 Befristet erteilte Bürgschaftserklärungen gaben sie auch in der Folgezeit ab, so zuletzt am 24.7.1997. 5 Am 29.10.1997 wandte sich die Beklagte an die Kläger und teilte mit, die Gesellschafter würden beabsichtigen, die Eigenkapitalausstattung durch Aufstockung des Stammkapitals und/oder Einzahlung eines Gesellschafterdarlehens zu verbessern; Herr F - der Schwiegersohn der Kläger - wolle die Kapitalerhöhung durch ein langfristiges Darlehen von 150.000,— DM finanzieren, das durch eine Grundschuld abgesichert werden solle. 6 Nach mit einer neuen Bürgschaft abgesicherten Vorfinanzierung bestellten die Kläger mit notarieller Urkunde vom 29.12.1997 zugunsten der Beklagten auf ihrem Hausgrundstück G in Düsseldorf eine Grundschuld von 150.000,— DM, mit der die bisherigen Bürgschaften ersetzt wurden. Nach der Zweckerklärung diente die Grundschuld als Sicherheit für das genannte Darlehen an ihren Schwiegersohn und für drei weitere Personaldarlehen in Höhe von insgesamt 53.500,—DM. 7 Nach dem Unfalltod ihres Schwiegersohnes teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 23.8.1999 mit, es sei mit einer Kündigung der Kredite und einer Verwertung der Grundschuld zu rechnen. Die Kündigung erfolgte dann auch. Versuche einer vergleichsweisen Regelung in der Folgezeit scheiterten. 8 Die Kläger begehren nunmehr, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig zu erklären. 9 Sie machen im wesentlichen geltend, ihr Schwiegersohn habe sie seinerzeit zur Übernahme der Bürgschaften, bei deren Abschluss es nicht zu persönlichen Kontakten mit der Beklagten gekommen sei, überredet. Im 72. und 73. Lebensjahr stehend hätten sie 1994 lediglich Renten von 174,79 DM und 2.685,72 DM monatlich bezogen. 10 Wegen Zweifeln an der Durchsetzbarkeit der Bürgschaft habe sich die Beklagte dann entschlossen, eine Grundschuld zu verlangen. Ein Hinweis auf die kritische Situation der Gesellschaft sei nicht erfolgt. Das Eigenkapital-Erfüllungsdarlehen habe die Beklagte zur Rückführung sonst uneinbringlicher Kontokorrentkredite verwandt, das Eigenkapital sei also nicht der Kreditnehmerin zugeflossen. Die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Firma habe die Beklagte selbst herbeigeführt, da sie Privatentnahmen zugestimmt und diese ermöglicht habe. 11 Die Kläger meinen, die Hereinnahme der Bürgschaften sei sittenwidrig gewesen; das gelte um so mehr für die Grundschuld. Auf eine eigentliche Wertschätzung des Hausgrundstücks habe die Beklagte verzichtet und den 12 Verkehrswert einfach mit 500.000,— DM angenommen. Sie seien krass überfordert. Bei einer Zwangsversteigerung des Hauses würde ihre Rente nicht ausreichen, um die Miete für eine vergleichbare Wohnung aufzubringen. 13 Die Kläger beantragen, 14 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 29.12.1997 - UR-Nr. 2215 für 1997 S des Notars H in Düsseldorf - für unzulässig zu erklären. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie bringt vor, schon vor Hereinnahme der Bürgschaften habe sie sich von dem Vorhandensein ausreichenden Vermögens überzeugt. Der klagende Ehemann selbst habe eine Objektbeschreibung eingereicht und dem Grundbuchauszug sei die Unbelastetheit zu entnehmen gewesen. Der Vorschlag zur Absicherung durch eine Grundschuld sei von dem Schwiegersohn der Kläger gekommen, als seinerzeit beabsichtigt gewesen sei, die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens, das damals Gewinne erwirtschaftet habe, zu verbessern. Erst später sei eine negative Entwicklung bei der Gesellschaft eingetreten. Anläßlich der Grundschuldbestellung habe sie eine konkrete Bewertung des Objektes vorgenommen. Den Beleihungswert habe sie mit 390.000,— DM ermittelt. 18 Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird insoweit auf den Schriftsatz vom 6.3.2000 (Bl. 47 ff. GA) verwiesen. 19 Das Privatvermögen der Kläger sei mehr als doppelt so hoch gewesen wie die übernommenen Bürgschaften und dann die Grundschuld. Von einer Sittenwidrigkeit, so meint die Beklagte, könne keine Rede sein. 20 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 23 Ein Anspruch der Kläger gem. §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797, 7 67 ZPO darauf, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 29.12.1997 für unzulässig zu erklären, ist nicht gegeben, weil von einer Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) der Bürgschaften und der diese ersetzenden Grundschuld nicht ausgegangen werden kann. 24 Dies hat die Kammer schon - summarisch - in dem Beschluss vom 24.2.2000 ausgeführt, mit dem der Antrag der Kläger auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen worden ist. An den dortigen Ausführungen (Bl. 44 GA) hält die Kammer fest und verweist zunächst auf diese. Im Einzelnen gilt folgendes : 25 Schon die ab dem Jahre 1994 von den Klägern übernommenen Bürgschaften waren nicht sittenwidrig. Zu diesen Bürgschaftserklärungen haben sich die Kläger - unstreitig - auf Veranlassung und Drängen ihres später verstorbenen Schwiegersohnes veranlasst gesehen. Diese Bürgschaften waren auch stets werthaltig, so dass es schon von daher an einer Vergleichbarkeit mit den von den Klägern zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Urteilen des Bundesgerichtshofes wie auch mit der obergerichtlichen Bürgschaftsrechtssprechung im Übrigen fehlt. In dem Schriftsatz vom 6.3.2000 hat die Beklagte im Einzelnen ausgeführt, wie sie zu einer Errechnung des Gebäudeneuwertes mit ca. 500.000,— DH und zu einer Festlegung eines Beleihungswertes mit 390.000,— DM gekommen ist. 26 Diesen Berechnungen im Einzelnen sind die Kläger konkret nicht entgegengetreten. Angesichts der von dem klagenden Ehemann selbst stammenden „Objektbeschreibung" vom 25.7.1994 kann" auch nicht die Rede davon sein, die Beklagte habe die Bürgschaft seinerzeit - wie die Kläger meinen - „blind" hereingenommen. Es mag sein, dass keine persönlichen Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden haben, diese waren indes aufgrund der genannten Gegebenheiten auch nicht erforderlich. Angesichts der genannten Werte bestand immer eine ausreichende Grundlage für die Kläger, um die Bürgschaftssumme von zusammen 150.000,— DM - gegebenenfalls durch eine Belastung ihres Grundbesitzes - aufbringen zu können. 27 Nichts anderes gilt für die dann Ende Dezember 1997 bestellte und die vorherigen Bürgschaften ersetzende Grundschuld, bezüglich derer die Kläger nunmehr die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begehren. Zu dieser Grundschuld sind die Kläger nicht von der Beklagten gedrängt worden; vielmehr ist der Vorschlag hierzu nach der unwidersprochenen Darstellung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 6.3.2000 von dem Schwiegersohn der Kläger gekommen. Diese Grundschuld konnten sie mit Rücksicht auf die ansonsten nicht gegebenen Belastungen auch bestellen, ohne im Falle einer Verwertung finanziell überfordert zu werden. Schon in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 3.1.2000 hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, im Falle einer Verwertung würde den Klägern selbst ein erheblicher Erlösanteil verbleiben. Dies gilt auch unter Beachtung der für die Grundschuld vereinbarten Verzinsung. Nimmt man das Renteneinkommen der Kläger von zusammen immerhin 2.860,51 DM schon im Jahre 1994 nach ihrer jetzt mit Schriftsatz vom 13.6.2000 erfolgten Erklärung hinzu, ist es den Klägern im Falle der Verwertung des Grundstücks und einer etwaigen Versteigerung möglich, eine adäquate Mietwohnung zu beziehen, zumal mit dem nach dem Vorgesagten jedenfalls zu erwartenden erheblichen Erlösanteil bei marktüblicher Anlage nicht unbeträchtliche Zinsen erwirtschaftet werden können. Das gegenteilige Vorbringen der Kläger erscheint nicht nachvollziehbar. 28 Demgemäß verkennen sie auch, daß die beiden von ihnen ausdrücklich herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu anders gelagerten Sachverhalten ergangen sind. Das Urteil vom 1.7.1999 (IX ZR 161/98) trifft schon nach dem Leitsatz nicht den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt. Weder haben es die Kläger ursprünglich abgelehnt, eine Grundschuld an ihrem Grundstück zu bestellen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, die Kläger hätten nicht gewußt, die Bürgschaften würden gegebenenfalls den Zugriff auf ihr Grundstück ermöglichen, so daß •damals diesbezüglich eine Hinweispflicht der Beklagten gegeben gewesen wäre. Im übrigen haben die Klager dann aus freien Stücken und eigenverantwortlich eine Grundschuld bestellt, hinsichtlich derer allein nunmehr die Frage zu beurteilen ist, ob die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären ist. Das Urteil vom 27.1.2000 (IX ZR 198/98) wiederum betrifft einen anderen Sachverhalt, weil der Bürge dort aus Einkünften und Vermögen nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermochte. 29 Davon kann hier nach den vorstehenden Ausführungen keine Rede sein. Daß die Kläger geschäftsungewandt gewesen sein und die Grundschuld aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner übernommen haben mögen, begründet keine Sittenwidrigkeit, wenn es - wie hier - an einer krassen Überforderung des Sicherungsgebers fehlt. Wenn ausreichendes Vermögen vorhanden ist, ist die von den Klägern befürwortete Vergleichbarkeit nicht gegeben und können die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung hier nicht herangezogen werden. 30 Dass die Beklagte in Zusammenhang mit der Bestellung der 31 Grundschuld eine Täuschung begangen und Mittel anders als angekündigt verwandt haben sollte, ist weder ersichtlich noch von den Klägern, die dies glauben machen wollen, nachvollziehbar dargetan. Die neuen, nunmehr von ihrem Schwiegersohn und dem Mitgesellschafter in Anspruch genommenen Darlehen dienten dazu, das bisherige negative Eigenkapital auszugleichen und somit die bisher von der Gesellschaft beanspruchten Kredite durch Eigenmittel der Gesellschafter zu ersetzen. Darüber hat die Beklagte in dem Schreiben vom 29.10.1997 nicht getäuscht. 32 Mit Recht hat sich die Beklagte auch gegen den Vorwurf verwahrt, sie habe durch Zustimmung zu Privatentnahmen den Niedergang des Unternehmens mit herbeigeführt. 33 Unabhängig davon, inwieweit dies für die Frage der Sittenwidrigkeit einer zuvor bestellten Sicherheit überhaupt von Belang sein könnte, hat die Beklagte mit Recht darauf hingewiesen, es habe für sie - nach ursprünglich günstiger Geschäftslage - keine Veranlassung bestanden, praktisch die Geschäftsführung des 34 Unternehmens zu übernehmen und jede einzelne Ausgabe und Kontenentnahme hinsichtlich der konkreten Verwendung zu kontrollieren. Auch in dem Schriftsatz vom 13.6.2000 haben die Kläger nicht nachvollziehbar aufgezeigt, die Beklagte habe irgendetwas unterbinden müssen. Wie sich die Geschicke eines Unternehmens entwickeln und verändern, ist von vielen Faktoren abhängig und auch für ein Kreditinstitut nicht jederzeit so transparent und vorhersehbar, wie die Kläger meinen. 35 Soweit die Kläger schließlich - vage - in dem Schriftsatz vom 13.6.2000 ansprechen, womöglich seien Vorschriften des Haustürwiderrufgesetzes verletzt worden, haben sie schon nicht ausgeführt, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Bestimmungen dieses Gesetzes vorliegend überhaupt anwendbar sein sollten. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 37 Die Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO. 38 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 16.06.200 bot keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), Gleiches gilt für den Schriftsatz vom 30.06.2000.