2a O 111/00
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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In Sachen
hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch die am 07.04.2000
beschlossen:
A. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - angeordnet :
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt,
1. Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme und/oder deren Verpackungen und/oder Umhüllungen, die ohne Einwilligung der Antragstellerin mit den Zeichen "Microsoft" und/oder "Windows" versehen worden sind, anzubieten, feilzuhalten und/oder in die Bundesrepublik Deutschland ein- oder auszuführen und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen;
2. ohne Einwilligung der Antragstellerin Einzelbestandteile von deren mit "Microsoft" und/oder "Windows" gekennzeichneten Softwareprogrammpaketen ohne die gemäß Verpackung im Originalzustand zugehörigen weiteren Bestandteile,
insbesondere
a) für den Vertrieb im Einzelhandel bestimmte Verpackungskartons ("Retail-Boxen") ohne zugehörige Datenträger, Handbücher oder Endnutzer-Lizenz-Verträge (sogenannte End User Licence Agreements (EULA))
und/oder
b) Datenträger (zum Beispiel CD-ROMs), soweit es sich nicht um sogenannte OPEN-Verträge handelt, ohne zugehörige Retail-Boxen oder zugehörige OEM-Umverpackung", Handbücher, Endnutzer-Lizenz-Verträge oder Echtheitszertifikate (sogenannte Certificates of Authenticity (COA))
und/oder
c) Handbücher ohne zugehörige Retail-Boxen, Datenträger, EULAs oder COAs
und/oder
d) EULAs ohne zugehörige Retail-Boxen, Datenträger, Handbücher oder COAs
und/oder
e) COAs ohne zugehörige Datenträger, Handbücher, EULAs oder Originalverpackung,
anzukündigen, feilzuhalten, in die Bundesrepublik Deutschland ein- oder auszuführen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen;
und/oder
3. als angebliche Vervielfältigungslizenz für mit "Microsoft" gekennzeichnete Softwareprogramme, insbesondere als angebliche "MLP Zusatzlizenz" oder "Lizenz", andere als die von der Antragstellerin für die Einräumung solcher Vervielfältigungsrechte vorgesehenen Produkte oder Bestandteile von solchen, wie beispielsweise eine bloße "Microsoft"-Retail-Box mit der "Microsoft"-EULA, anzukündigen, feilzuhalten, in die Bundesrepublik Deutschland ein- oder auszuführen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, alle nachfolgend beschriebenen, in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Gegenstände an einen von der Amtsgerichtsvollziehervertei-lerstelle des Amtsgerichts Langenfeld zu bestimmenden und von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung, bis über die weitere Behandlung dieser Gegenstände entweder gerichtlich entschieden ist, oder sich die Parteien hierüber geeinigt haben, herauszugeben:
1. alle Gegenstände gem. Tenor zu Ziffer I 1;
2. alle nicht original verpackten und mit "Microsoft" und/oder "Windows" gekennzeichneten Einzelbestandteile von "Microsoft"-Programmpaketen, insbesondere leere oder nicht vollständig bestückte Umkartons (Retail-Boxen), Datenträger, insbesondere CD-ROMs, Handbücher, Echtheitszertifikate (COAs) und/oder Endnutzer-Lizenz-Verträge (EULAs).
III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin unverzüglich nach Zustellung dieser Einstweiligen Verfügung Angaben zu machen über Namen und Anschriften von Lieferanten, Herstellern und sonstigen Vorbesitzern, ferner von gewerblichen Abnehmern, des weiteren über die Menge der hergestellten, erhaltenen und ausgelieferten Stücke und zwar
1. im Hinblick auf alle Gegenstände gemäß Tenor zu Ziffer.. I. l
2. im Hinblick auf alle Gegenstände der im Tenor zu ZifferI. 2, 3 und im Tenor zu Ziffer II. 2.
IV. Es wird folgendes klargestellt: Das vorstehende Verbot zu Ziffer I. 2 und die vorstehenden Gebote zu Ziffern II. 2 und III. l beziehen sich nicht auf CD-ROMs des Programms "Microsoft Windows 98 Second Edition OEM" mit einem nicht von der Antragstellerin stammenden "Product-Key" Aufkleber (gemäß Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.02.2000 - 6 U 204/99).
B. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
C. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
D. Bei Zustellung ist diesem Beschluß eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen und des Schriftsatzes vom 07.04.2000 beizufügen.
E. Der Streitwert wird auf 1.000.000,- DM festgesetzt.