Urteil
4 O 362/98
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vorrichtung zum automatischen Entleeren von Müllbehältern verletzt ein Patent, wenn sie die patentgemäßen Merkmale einschließlich einer Einrichtung erfüllt, die den Entleerungsvorgang zeitlich bestimmt (Zeitschalter) und durch ein im Ansatzbereich angebrachtes Schaltelement in Gang gesetzt wird.
• Eine elektronische Steuerung, die den Entleerungsvorgang nach einer vorgegebenen Wegstrecke und damit nach einer gewissen Zeit beendet bzw. eine bestimmte Verweil- oder Rüttelzeit vorgibt, erfüllt den Begriff des Zeitschalters im Sinne des Patents.
• Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz nach dem Patentgesetz können gegen das Unternehmen und leitende bzw. faktisch führende Personen (Gesamtverantwortliche) durchgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch selbsttätige Hub‑Kippvorrichtung mit zeitschaltgesteuerter Entleerung (Zeitschalter) • Eine Vorrichtung zum automatischen Entleeren von Müllbehältern verletzt ein Patent, wenn sie die patentgemäßen Merkmale einschließlich einer Einrichtung erfüllt, die den Entleerungsvorgang zeitlich bestimmt (Zeitschalter) und durch ein im Ansatzbereich angebrachtes Schaltelement in Gang gesetzt wird. • Eine elektronische Steuerung, die den Entleerungsvorgang nach einer vorgegebenen Wegstrecke und damit nach einer gewissen Zeit beendet bzw. eine bestimmte Verweil- oder Rüttelzeit vorgibt, erfüllt den Begriff des Zeitschalters im Sinne des Patents. • Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz nach dem Patentgesetz können gegen das Unternehmen und leitende bzw. faktisch führende Personen (Gesamtverantwortliche) durchgesetzt werden. Die Klägerin ist Inhaberin eines Patents für eine Vorrichtung zum automatischen Entleeren von Müllbehältern mittels Hub‑Kippvorrichtung mit einem Steuerkreis, der einen Zeitschalter und ein im Ansatzbereich angebrachtes Schaltelement sowie seitliche Barrieren zur Absicherung des Arbeitsbereichs umfasst. Die Beklagte zu 1. bot eine vergleichbare Hub‑Kippvorrichtung an; Geschäftsführer und frühere Beschäftigte der Klägerin (Beklagte zu 2. und 3.) sind in Vertrieb und Präsentation involviert. Die Klägerin rügte Patentverletzung und verlangte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Die Beklagten bestritten das Vorliegen eines Zeitschalters und führten aus, ihre Steuerung sei wegabhängig bzw. enthalte nur ein Verzögerungselement. Vor Gericht wurde insbesondere strittig, ob die elektronische Steuerung der angegriffenen Ausführungsform den patentierten Zeitschalter, das Schaltelement im Ansatzbereich und die Absicherung durch Barrieren verwirklicht. • Die Klage ist begründet; die Beklagten haben das Klagepatent wortlautgemäß benutzt und damit schuldhaft gehandelt (§§9 Nr.1,14,139 Abs.1,2,140b PatG, §§242,259,276,256 BGB/ZPO). • Auslegung des Begriffs "Zeitschalter": Maßgeblich ist die Patentschrift selbst und der darin zugrunde gelegte Stand der Technik. Eine Einrichtung, die sicherstellt, daß der Entleerungsvorgang nach einer bestimmten Zeit automatisch beendet wird oder eine für die Entleerung wesentliche Verweil‑ bzw. Rüttelzeit vorgibt, fällt unter den Begriff "Zeitschalter". • Die angegriffene Ausführungsform enthält elektronische Steuerung und Sensorik (Optosensoren), die durch das Ansetzen des Behälters den automatischen Steuerungsablauf einschalten; diese Steuerung sorgt dafür, daß der Behälter in der Entleerstellung verharrt und ggf. eine voreinstellbare Rüttelanzahl ausführt, und beendet den Vorgang nach einer definierten Wegstrecke/ Zeit. Damit sind die Merkmale 4 bis 7 des Patentanspruchs erfüllt. • Das Merkmal der Absicherung des Arbeitsbereichs durch Barrieren (bei Verlassen der Sicherungsstellung blockierend auf den Steuerkreis einwirkend) ist unstreitig verwirklicht und entspricht dem durch die Teilvernichtung des Patents bestimmten Schutzumfang. • Die Beklagten zu 1. bis 3. sind gesamtschuldnerisch verantwortlich; der Beklagte zu 3. ist faktisch in leitender Funktion tätig und daher passivlegitimiert und schadensersatzpflichtig. • Die Klägerin hat Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg gemäß §140b PatG; ein eingeschränkter Wirtschaftsprüfervorbehalt ist nur im angebotenen, engen Umfang zuzulassen. Die Klage wird stattgegeben. Die Beklagten werden verurteilt, die Herstellung, das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen der beschriebenen Hub‑Kippvorrichtungen zu unterlassen; ihnen werden umfassende Auskunfts‑ und Rechnungslegungs‑pflichten auferlegt und ihre gesamtschuldnerische Schadensersatzpflicht festgestellt. Die Verurteilung umfasst auch den faktisch leitenden Beklagten (Beklagter zu 3.), der wegen seiner maßgeblichen Beteiligung und Kenntnis der Schutzrechte verantwortlich ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.