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Teilurteil

4 O 6/92

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:1997:0828.4O6.92.00
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Tenor

für R e c h t :

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

an den Kläger 1.349.568,85 DM nebst Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von 2.973,03 DM seit dem 1. Februar 1991, 57.189,03 DM seit dem 1. Februar 1992, 112.008,15 DM seit dem 1. Februar 1993, 213.518,88 DM seit dem 1. Februar 1994, 287.520,75 DM seit dem 1. Februar 1995, 396.120,62 DM seit dem 1. Februar 1996 und 280.238,39 DM seit dem 1. Februar 1997 zu zahlen;

2.

zu Protokoll des zuständigen Gerichts an Eides statt zu versichern, daß sie die im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 1995 (2 U 118/94 - 4 0 6/92 LG Düsseldorf) zu den Nrn. 2 bis 6 der Urteilsformel bezeichnete Rechnung nach bestem Wissen so richtig und vollständig gelegt hat, als sie hierzu imstande ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 DM, zu 2. gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 50.000,00 DM. Die Sicherhei-ten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Entscheidungsgründe
für R e c h t : Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 1.349.568,85 DM nebst Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von 2.973,03 DM seit dem 1. Februar 1991, 57.189,03 DM seit dem 1. Februar 1992, 112.008,15 DM seit dem 1. Februar 1993, 213.518,88 DM seit dem 1. Februar 1994, 287.520,75 DM seit dem 1. Februar 1995, 396.120,62 DM seit dem 1. Februar 1996 und 280.238,39 DM seit dem 1. Februar 1997 zu zahlen; 2. zu Protokoll des zuständigen Gerichts an Eides statt zu versichern, daß sie die im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 1995 (2 U 118/94 - 4 0 6/92 LG Düsseldorf) zu den Nrn. 2 bis 6 der Urteilsformel bezeichnete Rechnung nach bestem Wissen so richtig und vollständig gelegt hat, als sie hierzu imstande ist. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 DM, zu 2. gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 50.000,00 DM. Die Sicherhei-ten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d : Der Kläger, der Diplom-Ingenieur ist, war vom 1. Oktober 1981 bis zum 31. März 1991 Arbeitnehmer der Beklagten, bei der es sich um ein Maschinenbauunternehmen handelt, das sich insbesondere mit der Herstellung von Chemiefaseranlagen befaßt. Zum 1. Januar 1984 wurde der Kläger zum Abteilungsleiter befördert und erhielt am 1. Januar 1989 die Stellung eines stellvertretenden Hauptabteilungsleiters. Zuvor wurde er im Mai 1988 in das Technische Büro (TB) Leitung Spinnmaschinen versetzt. In einem entsprechenden Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 23. Februar 1988 (Anlage HB 10) heißt es hierzu: "Die Einarbeitung im Spinnmaschinen-TB ist wie folgt vorgesehen: Sie übernehmen die fachliche und personelle Verantwortung für den Bereich der Spul-Köpfe. Die zu diesem Bereich gehörenden Mitarbeiter werden Ihnen unterstellt. Der fachliche Aufgabenschwerpunkt soll in der Rationalisierung und Neukonzepierung der Spul-Köpfe liegen, wobei sich die Aufgabenstellung schwerpunktmäßig auf die R-Köpfe erstrecken soll. ... Wir sehen in Ihrer Versetzung in die TB-Leitung eine gezielte, persönliche Weiterentwicklung und Förderung. Zum 1.10.1988 werden wir Sie zum stellvertretenden Hauptabteilungsleiter ernennen. Längerfristig soll damit auch die Übernahme der TB-Leitung Spinnmaschinen durch Sie vorbereitet werden, mit der die Ernennung zum Hauptabteilungsleiter verbunden ist..." Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte wegen verschiedener Diensterfindungen auf Rechnungslegung, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der gelegten Rechnungen und Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch. Mit Teilurteil vom 8. März 1994 hat die Kammer die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30. November 1995 das Urteil der Kammer teilweise abgeändert und im übrigen die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung hat das Oberlandesgericht insgesamt neu gefaßt; wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsformel auf den Seiten 2 bis 9 des Urteils vom 30. November 1995 (Bl. 595-602 Hauptakte I <HA I>) verwiesen. Gegen dieses Urteil ist die Revision der Beklagten unter dem Aktenzeichen X ZR 6/96 beim Bundesgerichtshof anhängig. Gegenstand des vorliegenden Teilurteils ist zum einen der Vergütungsanspruch, den der Kläger wegen der Erfindung "X" geltend macht, an der ihm unstreitig ein Miterfinderanteil von 30 % zukommt. Für diese Erfindung mit der internen Bezeichnung Bag.-Nr. X ist der Beklagten aufgrund einer Prioritäten vom 22. Dezember 1988 und 20. März 1989 in Anspruch nehmenden Anmeldung vom 28. November 1989 das europäische Patent X (Anlage HB 1) erteilt worden, dessen Anspruch 1 wie folgt lautet: Aufspulmaschine für einen kontinuierlich anlaufenden Faden, mit einem drehbaren Spulrevolver (18), auf dem zwei Spulspindeln (Betriebspindel 5.1, Ruhespindel 5.2) gelagert sind, mit einer Changiereinrichtung und einer Kontaktwalze, die dem Spulrevolver (18)im Fadenlauf vorgeordnet sind, wobei die Kontaktwalze in Umfangskontakt mit der sich auf der einen Spulspindel (Betriebsspindel) bildenden Spule steht und der Abstand zwischen der Achse der Kontaktwalzer und der Achse der in Betrieb befindlichen Spulspindel im Sinne einer Vergrößerung und entsprechend dem wachsenden Spulendurchmesser veränderbar ist, wobei die Kontaktwalze (11) auf einem Träger gelagert ist, der derart beweglich ist, daß die Kontaktwalze relativ zur Betriebsspindel (5.1) eine Hubbewegung mit radialer Komponente ausführen kann, und wobei auf die Kontaktwalze (11) eine vorgegebene Kraft in Bewegungsrichtung des Träger einwirkt, dadurch gekennzeichnet, daß der Revolver mit einem Drehantrieb verbunden ist, durch welchen der Revolver (18) während der Spulreise im Sinne einer Vergrößerung des Abstandes zwischen der Achse der Kontaktwalze (11)und der Achse der Betriebsspindel (5.1) antreibbar ist, daß der Drehantrieb (33) mit einem Sensor (52) und einer Drehsteuereinrichtung (54) in einem Regelkreis eingeschlossen ist, daß der Sensor (52) während der Spulreise die Hubbewegung der Kontaktwalze (11) erfaßt, daß der Drehantrieb (33) durch den Sensor in Abhängigkeit von der Abweichung zwischen der Sollstellung und der Iststellung der Kontaktwalze in dem Regelkreis derart steuerbar ist, daß die Position der Kontaktwalze im Verlauf der Spulreise im wesentlichen unverändert bleibt. Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Patentschrift zeigt die Seitenansicht einer erfindungsgemäßen Aufspulmaschine im Betrieb. X Nach den vom Kläger der Rechnungslegung der Beklagten entnommenen Zahlen hat die Beklagte mit X-Spulköpfen folgende Umsätze erzielt: Umsatzjahr Gesamtumsatz 1990 1.501.531,64 1991 28.883.350,26 1992 56.569.774,06 1993 107.837.820,-- 1994 145.212.498,40 1995 200.060.918,90 1996 (soweit Rechnung gelegt) 141.534.538,20 insgesamt 681.600.431.50 Zum zweiten ist Gegenstand des vorliegenden Teilurteils der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Rechnungslegung, die die Beklagte auf der Grundlage der Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf betreffend die von den Parteien unter dem Stichwort "X" zusammengefaßten Erfindungen Bag.-Nr. X (europäisches Patent X), Bag.-Nr. X (europäisches Patent X), Bag.-Nr. X (europäisches Patent X), Bag.-Nr. X (deutsches Patent X) und Bag.-Nr. X (europäisches Patent X) abgegeben hat. Insoweit hat die Beklagte zunächst - noch auf der Grundlage des Teilurteils der Kammer - dem Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 1994 eine Liste betreffend die Erfindung Bag.-Nr. X ("X mit X") übersandt. Mit Schriftsatz vom 21. März 1995 in einem vom Kläger angestrengten Zwangsmittelverfahren (4 0 6/92 ZV I) hat die Beklagte eine ergänzende Liste vorgelegt, die für die Jahre 1985 bis 1989 weitere 618 Spulköpfe und für die Jahre 1990 bis 1993 weitere 1.128 Spulköpfe auswies, die bei Erstellung der dem Kläger zunächst übersandten Auflistung übersehen worden seien. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kammer bereits mit Beschluß vom 20. März 1995 ein Zwangsgeld gegen die Beklagte festgesetzt, das das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 5. Dezember 1995 (2 W 28/95) mit der Begründung bestätigt hat, daß die Beklagte weder bis zur Entscheidung der Kammer noch bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, die von ihr angegebenen einzelnen Lieferungen den Abnehmern zuzuordnen, so daß allein schon aus diesem Grunde der angefochtene Zwangsmittelbeschluß zu Recht ergangen sei. Nach Erlaß des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 1995 hat die Beklagte dem Kläger eine als komplettierte Auskunft bezeichnete weitere 26seitige Zusammenstellung zum Zwecke der Rechnungslegung überlassen. Mit einem Zwangsmittelantrag vom 22. Januar 1996 hat der Kläger diese Rechnungslegung als unvollständig beanstandet (4 0 6/92 ZV IV). Mit Beschluß vom 26. Februar 1996 hat die Kammer die Beklagte erneut zur Rechnungslegung angehalten. Im Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung (2 W 19/96) hat die Beklagte ergänzende Unterlagen zur Kalkulation sowie weitere Ergänzungen ihrer Rechnungslegung vorgelegt. Mit Beschluß vom 19. August 1996 hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beklagten u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, mit den im Beschluß im einzelnen aufgeführten Unterlagen würden von der Beklagten zwar zahlreiche Detailinformationen gegeben, ohne daß dem Kläger jedoch damit eine geordnete und nachvollziehbare Rechnungslegung entsprechend dem Urteil des Senats erteilt werde. Es komme hinzu, daß die Angaben in den verschiedenen Unterlagen in sich widersprüchlich seien; wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluß vom 19. August 1996 Bezug genommen (Bl. 102-106 SB ZV IV). Auf einen weiteren Zwangsmittelantrag des Klägers vom 22. Mai 1996 (4 0 6/92 ZV V) hat die Kammer unter Bezugnahme auf die letzte Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluß vom 29. August 1996 ein weiteres Zwangsgeld gegen die Beklagte festgesetzt. Die Beklagte hat daraufhin dem Kläger am 17. Oktober 1996 eine vollständig neu erarbeitete Rechnungslegung übergeben. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluß der Kammer (2 W 68/96) hat sie mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1996 (Bl. 105 SB ZV V) eine Korrektur der Auskunft vom 17. Oktober 1996 überreicht, nach der sich eine Veränderung des Gesamtumsatzes betreffend den X von 460.440.844,09 DM auf 460.972.804,29 DM und des ausgewiesenen Durchschnittspreises von 62.037,30 DM auf 62.108,97 DM ergab. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 14. Januar 1997 (Bl. 128) hat sie die die X betreffende Rechnungslegung insoweit korrigiert, als in der betreffenden Liste 2 - anders als in der Übersichtsliste 1 durch unterschiedliche Schreibweisen des Abnehmerlandes Süd-Korea (einmal Korea und einmal S. Korea) 1.261 Spulköpfe mit einem Umsatzvolumen von 64.281.157,76 DM nicht erfaßt worden seien. Hiernach hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Rechnungslegung der Beklagten für formell vollständig erachtet und unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 29. August 1996 mit Beschluß vom 24. Januar 1997 den letzten Zwangsmittelantrag des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger sieht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung enthaltenen Angaben der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn eine durch das Gericht zu bestimmende angemessene Arbeitnehmererfindervergütung aus den Nutzungshandlungen entsprechend den Ziffern 1 bis 6 des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 1995 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz ab dem jeweiligen betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkt sowie abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 40.800,00 DM; 2. die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Rechnungslegung gemäß Ziffer 1 bis 6 des OLG-Urteils vom 30. November 1995, und zwar in der Fassung des Schriftsatzes vom 14. Januar 1997 (2 W 68/96 OLG Düsseldorf - 4 0 6/92 ZV V) in Verbindung mit der Rechnungslegung vom 16. Oktober 1996 (Anlage ZV V-2 des vorbezeichneten Verfahrens), korrigiert durch die als Anlage ZV V-2 a überreichten Listen vom 19. November 1996, diese wiederum korrigiert durch die mit Schriftsatz vom 14. Januar 1997 als Anlage ZV V-2 b überreichten Ergänzungen, an Eides Statt zu versichern. Die Beklagte hat insoweit um Klageabweisung gebeten. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des vorbezeichneten Antrags zu 2. übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit der Antrag die Rechnungslegung zur Erfindung X betrifft. Die Beklagte ist der Auffassung, aufgrund der von ihr völlig neu erstellten und hiernach nur noch geringfügig korrigierten Rechnungslegung sei die Annahme nicht gerechtfertigt, daß die Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, soweit der Kläger die Beklagte auf die Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung der Diensterfindung X in Anspruch nimmt, sowie insoweit, als er die Verurteilung der Beklagten zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der die X betreffenden Rechnungslegung begehrt. Der letztere Antrag ist in vollem Umfang begründet, der Vergütungsanspruch in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang; im übrigen ist er unbegründet. I. Nach § 9 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die von der Beklagten unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung "X". Die angemessene Vergütung ist unter Berücksichtigung insbesondere der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung, der Aufgaben und der Stellung des Klägers als Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten sowie des Anteils des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung auf einen Prozentsatz von 0,198 % der von der Beklagten im Rechnungslegungszeitraum erzielten maßgeblichen Umsätze von 681.600.431,50 DM festzusetzen; dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Miterfinderanteil des Klägers von 30 %, dem im Rahmen der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie anzusetzenden Lizenzsatz von 4 % und einem Anteilsfaktor des Klägers von 16,5 %. 1. Die in § 9 Abs. 2 ArbEG genannten Faktoren, die insbesondere für die Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmererfinders maßgeblich sein sollen, betreffen zwei grundsätzlich voneinander zu trennende Aspekte einer Diensterfindung, die entsprechend auch von den gemäß § 11 ArbEG vom Bundesminister für Arbeit erlassenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (RL), aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, wie die in § 9 Abs. 2 ArbEG genannten Faktoren angemessen zu berücksichtigen sind, voneinander unterschieden werden. Der erste Gesichtspunkt betrifft die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung, die die Richtlinien als Erfindungswert bezeichnen. Ermittlung des Erfindungswertes bedeutet Ermittlung des objektiven wirtschaftlichen Werts, den die Erfindung und ihre Nutzung für den Arbeitgeber haben. Die Ermittlung dieses wirtschaftlichen Werts ist zwar Voraussetzung für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung des Arbeitnehmererfinders, hat aber selbst unmittelbar mit der Frage der Angemessenheit der Vergütung nichts zu tun. Die Ausführungen der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung geben der Kammer Veranlassung darauf hinzuweisen, daß eine vermeintlich zu hohe Arbeitnehmererfindervergütung kein Anlaß sein kann, bei der Ermittlung des Erfindungswertes Faktoren zu berücksichtigen, die mit der Frage des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung für ihre Nutzer in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Der Eigenart des Vergütungsanspruchs des Erfinders, der seine Erfindung im Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer gemacht hat, trägt vielmehr der von den Richtlinien Anteilsfaktor genannte Gesichtspunkt Rechnung, der dem Arbeitnehmer nur eine solche Beteiligung an dem wirtschaftlichen Wert der Erfindung zubilligt, die unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Stellung im Betrieb sowie des Anteils des Arbeitnehmers einerseits und des Betriebes andererseits an dem Zustandekommen der Diensterfindung angemessen und billig erscheint. 2. Der Erfindungswert kann in der Regel nach drei verschiedenen Methoden ermittelt werden (RL Nr. X), nach der sogenannten Lizenzanalogie, nach dem erfaßbaren betrieblichen Nutzen oder aufgrund einer Schätzung. Die Parteien gehen, da es sich bei dem X um eine Erfindung handelt, die die Beklagte durch Umsatzgeschäfte nutzt, übereinstimmend von der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie aus; das ist zutreffend und entspricht ständiger Rechtsprechung. Bei dieser Methode wird der Lizenzsatz, der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist, der Ermittlung des Erfindungswertes zugrunde gelegt (RL Nr. X). Die Kammer schätzt diesen Vergleichslizenzsatz unter Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen auf 4 % der von der Beklagten errechneten Spulkopfumsätze (§ 287 ZPO). a) Der Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist mit dem Kläger ein Umsatz der Beklagten mit XSpulköpfen von 681 Millionen DM zugrundezulegen. Im allgemeinen ist der Lizenzsatz in Gestalt eines Prozentsatzes von den Umsatzerlösen des Lizenznehmers zu bestimmen; hiervon im Streitfall abzuweichen, besteht kein Anlaß. Die Beklagte hat die erfindungsgemäßen Spulköpfe teils einzeln, teils als Bestandteile von Spinnmaschinen veräußert. Im ersteren Fall hat sie in der Rechnungslegung den Nettoverkaufspreis ausgewiesen, der der Berechnung der Lizenzgebühr zugrundezulegen ist. Im zweiten Fall hat sie einen Verkaufspreis auf der Grundlage ihrer Herstellkosten kalkuliert. Sie hat insoweit zum einen einen als "Preis-BE" bezeichneten Preis auf der Basis der erzielten Betriebsergebnisse für ihre Produktgruppe Spinnmaschinen ausgewiesen, zum anderen einen als "Preis-Angebot" bezeichneten Preis, der sich aus den ermittelten Selbstkosten und einem kalkulatorischen Gewinnzuschlag von 20 % zusammensetzt. Der Bemessung der Lizenzgebühr ist der letztgenannte Preis zugrundezulegen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 30. November 1995, in dem es die Beklagte u.a. zur Angabe des Gewinnaufschlages verurteilt hat, darauf hingewiesen, daß es der Beklagten unbenommen bleibe, dies im einzelnen darzutun, soweit sich der kalkulatorische Gewinnaufschlag im Einzelfall nicht realisiert habe. Jedenfalls sei der kalkulatorische Gewinnaufschlag zunächst ebenso wie die anderen üblichen Kalkulationsaufschläge ein Anhaltspunkt dafür, welcher Wert bzw. Preis dem Erfindungsgegenstand zukomme, soweit er als Teil einer umfassenderen Vorrichtung Gegenstand der Lieferung und/oder Rechnung gewesen sei und für ihn kein Nettoverkaufspreis ausgewiesen worden sei (Seiten 46,47 des Urteils, Bl. 640/641 HA I). Diese Ausführungen macht sich die Kammer zu eigen. Die Beklagte hat von der Möglichkeit, durch eine Nachkalkulation einen erzielten geringeren Gewinn darzutun, keinen Gebrauch gemacht. Mit dem Betriebsergebnis der Produktgruppe Spinnmaschinen kann dieser Gewinn nicht gleichgesetzt werden, was im übrigen auch die Beklagte anzunehmen scheint, wenn sie in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 1997 (Bl. 107 HA II) ausführt, sie gehe trotz des wesentlich niedrigeren Betriebsergebnisses zu Gunsten des Klägers von einem theoretischen Gewinnzuschlag von 20 % aus. b) Nach der Lizenzanalogie, wie sie auch bei der Ermittlung der Höhe einer Bereicherungslizenz oder einer Schadensersatzlizenzgebühr wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts angewandt wird, schuldet der "Lizenznehmer" dem "Lizenzgeber" eine angemessene Lizenz in der Höhe, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluß eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen hätten. Wegen dieses hypothetischen Ausgangspunktes läßt sich die Höhe der angemessenen Lizenz nicht exakt errechnen, sondern nur in einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung bestimmen, wobei alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die den objektiven Wert des Schutzrechtsgebrauchs beeinflussen (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt Kammer, Urteil vom 23. Januar 1996, 4 0 42/94, Landgericht Düsseldorf: Entscheidungen der 4. Zivilkammer [Entscheidungen] 1996, 17, 21/22 - Hochregalanlage - mit zahlreichen Nachweisen). Den besten Anhaltspunkt für die Feststellung des objektiven Wert des Schutzrechtsgebrauchs bieten feststellbare tatsächlich gezahlte Lizenzen, in erster Linie solche Lizenzgebühren, die für den Gegenstand der in Rede stehenden Erfindung bezahlt worden sind, soweit solche nicht zur Verfügung stehen, Lizenzsätze, die für vergleichbare Erfindungen vereinbart worden sind. In dieser Hinsicht haben die Parteien nichts konkretes vorgetragen. In einem solchen Fall können die angemessenen Lizenzgebühren nur auf der Grundlage eines allgemeinen Lizenzgebührenrahmens unter Berücksichtigung der Bedeutung der Erfindung, namentlich ihrer technischen Vorzüge und der Marktchancen, die sich gegebenenfalls hieraus ergeben, einerseits und der aus der Sicht eines Lizenznehmers gangbaren wirtschaftlich vernünftigen Alternativen andererseits bestimmt werden. Die Erfindung, an der der Kläger beteiligt ist, ist dem Sondervorrichtungsbau zuzuordnen. Für diesen Bereich hat die Kammer, worauf sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, bereits mehrfach und auch in jüngerer Zeit nach sachverständiger Beratung einen Lizenzrahmen von 4 bis 10 % zugrunde gelegt (siehe auch insoweit zuletzt Kammer, Entscheidungen 1996, 17, 22 - Hochregalanlage). Er ist auch im Streitfall heranzuziehen. c) In diesem Rahmen nimmt die Kammer den Wert der Erfindung X mit 6 % an, die aus den zu e) dargelegten Gründen für die gedachte Lizenz der Beklagten auf 4 % herabzusetzen sind. Dieser Prozentsatz ist zunächst ohne weiteres in Einklang zu bringen mit dem von der Beklagten angegebenen Gewinnzuschlag, der nach den vorstehenden Ausführungen zu a) in dem für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgeblichen Umsatz enthalten ist. Er trägt aber auch den Vorteilen Rechnung, die der Beklagten aus der Benutzung der Erfindung erwachsen. Das für die Erfindung erteilte europäische Patent X betrifft eine Aufspulmaschine. Solche Aufspulmaschinen oder Spulköpfe sind Bestandteile von Spinnmaschinen, die, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 1997 dargelegt hat, prinzipiell aus folgenden Elementen bestehen: einem Extruder zur Erzeugung flüssigen Kunststoffs durch Aufschmelzung, einer Lochplatte, durch deren Öffnungen der flüssige Kunststoff zur Erzeugung von Filamenten gepreßt wird, einem Kühlbereich, in dem die Filamente durch Anblasen gekühlt werden sowie über eine Fallstrecke weiter ab-kühlen, einer Zusammenführung der Filamente, die durch Zusam-menfassen und Zugabe einer Wasser-Öl-Emulsion zu Fäden gebündelt werden, die aus einem oder einer Vielzahl, im Extremfall über 90 Filamenten, bestehen, eventuell einer Streckung der nach der Bündelung vor-handenen Fäden und einer Aufspulung der Fäden, wobei eine Anlage üblicherweise 12, meistens 24 oder 36 Spulköpfe aufweist. Um die kontinuierlich anlaufenden Fäden ohne Abfall und ohne Unterbrechung aufwickeln zu können, besitzt die Aufspulmaschine zwei Spulspindeln (vgl. Bezugszeichen 5.1 und 5.2 in der oben wiedergegebenen Figur 1 der Patentschrift X), die abwechselnd zum Aufspannen und Bilden der Spule dienen oder in Ruheposition sind. Zur Aufspulmaschine gehört ferner nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ein drehbarer Spulrevolver (18), auf dem die Spulspindeln gelagert sind, sowie eine Changiereinrichtung (4) und eine Kontaktwalze (11), die dem Spulrevolver im Fadenlauf vorgeordnet sind, wobei die Kontaktwalze in Umfangskontakt mit der sich auf der einen Spulspindel (Betriebsspindel 5.1) bildenden Spule steht und der Abstand zwischen der Achse der Kontaktwalze und der Achse der in Betrieb befindlichen Spulspindel im Sinne einer Vergrößerung und entsprechend dem wachsenden Spulendurchmesser veränderbar ist. Eine solche Aufspulmaschine ist nach den Ausführungen der Patentschrift aus der europäischen Patentanmeldung X (Anlage HB 11) bekannt. Während der Spulreise steht der Spulrevolver fest mit Ausnahme zweier kurzer Zeiten, in denen die in Betrieb gehende Spulspindel zunächst in Kontakt mit einer ersten und danach in Kontakt mit einer zweiten Kontaktwalze gebracht wird. Die Kontaktwalzen dagegen sind auf einem beweglichen Träger gelagert, so daß sie einem dem anwachsenden Spulendurchmesser entsprechende Hubbewegung mit radialer Komponente zur Spulspindel ausführen können, da der Spulrevolver während der eigentlichen Spulreise nicht gedreht wird. Das ist anders bei einer weiteren Aufspulmaschine, wie sie etwa in den europäischen Patentschriften X und X (Anlage HB 12) beschrieben wird. Bei dieser Aufspulmaschine ist die Kontaktwalze im Maschinengestell fest gelagert, während die Spulspindeln in Schwingen gelagert werden, welche an dem Spulrevolver schwenkbar gelagert sind, so daß die Spulspindeln relativ zu dem spulenden Revolver eine äußere und eine innere radiale Lage einnehmen können. Hierbei treten, wie es in der Patentschrift heißt, im Verlaufe der Spulreise unstetige Änderungen der Radialkraft (Anpreßkraft) ein, die zwischen Kontaktwalze und der zu bildenden Spule besteht. Das beruht darauf, daß die Anpreßkraft durch eben dieselben Steuereinrichtungen aufgebracht wird, welche auch die Relativbewegung zwischen der Kontaktwalze und der Betriebsspulspindel steuern. Daher wirken sich bei der langsamen Drehung des Spulenrevolvers unvermeidliche Stick-Slip-Effekte als Schwankungen und insbesondere unstetige Schwankungen der Anpreßkraft aus. StickSlipEffekte sind auch unvermeidlich bei der Aufspulmaschine nach der DE X (Anlage HB 14), bei welcher eine Spulspindel in einem beweglichen Schlitten gelagert ist und die Kontaktwalze in einem ebenfalls beweglichen Träger. Zudem ist diese Aufspulmaschine nicht zum verlustlosen Aufspulen auf zwei abwechselnd in Betrieb befindlichen Spulspindeln geeignet, da sie hierfür zusätzlich auch einen drehbaren Spulenrevolver enthalten müßte. Demgegenüber soll die Erfindung das Problem lösen, eine Aufspulmaschine zu schaffen, bei der sich die radiale Anpreßkraft zwischen der Kontaktwalze und der Spule im Verlauf der Spulreise stetig und nur wenig ändert und die einfach und kompakt aufgebaut ist. Hierzu ist nach dem Kennzeichen des Patentanspruchs der Revolver mit einem Drehantrieb verbunden, durch welchen der Revolver während der Spulreise im Sinne einer Vergrößerung des Abstandes zwischen der Achse der Kontaktwalze und der Achse der Betriebsspindel antreibbar ist. Dies geschieht in der Weise, daß der Drehantrieb (33) mit einem Sensor (52) und einer Drehsteuereinrichtung (54) in einem Regelkreis eingeschlossen ist, wobei der Sensor während der Spulreise die Hubbewegung der Kontaktwalze erfaßt. Der Drehantrieb ist durch den Sensor in Abhängigkeit von der Abweichung zwischen der Sollstellung und der Iststellung der Kontaktwalze in dem Regelkreis derart steuerbar, daß die Position der Kontaktwalze im Verlauf der Spulreise im wesentlichen unverändert bleibt. Wie in der Beschreibung näher ausgeführt wird, macht die Kontaktwalze in ihrer Führung nur geringfügige Bewegungen radial zur Betriebsspindel im Bereich von wenigen Millimetern, vorzugsweise weniger als 1 mm. Die erforderliche Relativbewegung, mit der der Abstand zwischen der Achse der Kontaktwalze und der Achse der Betriebsspulspindel dem wachsenden Spulendurchmesser angepaßt wird, wird durch Drehung des Spulenrevolvers während der Spulreise ausgeführt. Der die Drehung bewirkende Motor wird durch den Sensor gesteuert, welcher die Bewegung der Kontaktwalze erfaßt. Stick-Slip-Erscheinungen bei der Drehung des Spulenrevolvers treten nicht auf, da der Spulenrevolver zwangsweise angetrieben wird. Die Höhe der Anpreßkraft wird allein durch die auf die Kontaktwalze einwirkende Kraft bestimmt. Die Spulspindeln sind auf und relativ zu dem Spulenrevolver unbeweglich gelagert, wodurch sich im Gegensatz zu der Aufspulmaschine nach der europäischen Patentanmeldung X ein wesentlich stabilerer Aufbau und ein stetiger Verlauf der Anpreßkraft ergibt. Dementsprechend schreibt die Beklagte in ihren als Anlage Ax 7 überreichten Geschäftsberichten und sonstigen Unternehmensschriften dem X auch "entscheidende technische Vorteile" zu und bemerkt, durch die fehlende Gradführung des Changierschlittens entfalle die Reibung in Kugelführungen und Entlastungszylindern, so daß die Anpreßkraft zwischen Spule und Kontaktwalze während der Spulreise und langfristig völlig konstant bleibe. Im Geschäftsbericht 1994 wird hervorgehoben, die Hochgeschwindigkeitswickler der X-Baureihe hätten die herausragende Stellung der Beklagten im Chemiefasermaschinenmarkt gegen stärkste Wettbewerber weiter ausgebaut. Demgegenüber überzeugt es nicht, wenn die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 1997 Lösungen der Wettbewerber X und X als praktisch gleichwertig behandelt. Die Beklagte bezieht sich hinsichtlich der vermeintlichen Alternativen auf diejenigen Druckschriften, die in der Patentschrift X erörtert und vorstehend behandelt worden sind. Sie legt jedoch nicht dar, daß und inwiefern demgegenüber die angegebenen Vorteile der Erfindung tatsächlich nicht gegeben oder nicht realisierbar seien. Bei dieser Sachlage läßt sich auch nicht sagen, die Erfindung besitze keine textiltechnologischen Vorteile, sondern habe lediglich maschinentechnische Bedeutung. Denn die Beklagte räumt ein, daß die gleichmäßige Anpreßkraft der Kontaktwalze bei dem X sich auf das Produkt auswirkt. Die Vorteile der Erfindung und der sich daraus ergebende Nutzen für die Marktposition der Beklagten werden jedenfalls für den zu beurteilenden Zeitraum auch nicht dadurch wesentlich geschmälert, daß die US-Patentschrift X (Anlage HB 21), wie die Beklagte ausführt, eine "Umgehungslösung" beschreibe, bei der der Revolver in Abhängigkeit von dem bei Anwachsen des Spulendurchmessers zunehmenden Anpreßdruck zwischen Kontaktwalze und Spule gesteuert werde. Denn eine entsprechende "Umgehungslösung" existiert auf dem Markt, wie unstreitig ist, tatsächlich nicht und es müßte sich erst erweisen, ob mit einem Kraftsensor entsprechend vorteilhaft und zuverlässig wie nach der Erfindung gearbeitet werden kann. Entsprechendes gilt für die im nachgelassenen Schriftsatz von der Beklagten erörterte, in Patentschriften bzw. Anmeldungen der Mitbewerber X und Sahm beschriebene Lösung, bei der der Rotor in Abhängigkeit von dem errechneten Spulendurchmesser gedreht wird. Der wirtschaftliche Nutzen, der sich für die Beklagte aus der Möglichkeit ergibt, den Markt mit dem technisch vorteilhaften X bedienen zu können, kann auch nicht mit dem Hinweis relativiert werden, auf dem Sektor Spinn- und Aufspulmaschinen existiere bis auf die Firmen X und X mit einem Marktanteil von unter 10 % nur noch ausländische Konkurrenz, so daß eine wesentliche Marktbeeinflussung infolge des hohen Exportanteils der Beklagten nur durch die im Ausland erteilten Patente möglich sei; Erlangung und Durchsetzung von Patentschutz auf den Auslandsmärkten seien jedoch ungewiß und mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Diese pauschalen Bemerkungen, die die Beklagte nur durch den Hinweis konkretisiert hat, die Patentanmeldung in Taiwan habe - aus allerdings bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht näher erläuterten Gründen - nicht zur Patenterteilung geführt, reichen nicht aus, um anzunehmen, ein für die Erfindung erlangtes bzw. erlangbares Monopol sei auf wichtigen Auslandsmärkten tatsächlich nicht durchsetzbar. Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr ist weiterhin zu berücksichtigen, daß die technischen Vorteile des X der Beklagten nicht lediglich bei den Umsatzgeschäften mit derartigen Spulköpfen zugute kommen. Die Beklagte weist selbst darauf hin, daß Spulköpfe fast ausschließlich im Rahmen von Spinnanlagen verkauft würden. Aus den dargelegten Gründen stellt sich der X jedoch als vorteilhaftes Element der Spinnanlage dar, der auch das Ergebnis des mit der Spinnmaschine durchgeführten Herstellungsvorgangs positiv beeinflußt. Die Nutzung der Erfindung ist daher geeignet, sich auf den gesamten Spinnmaschinenabsatz der Beklagten positiv auszuwirken. Das rechtfertigt es, den lediglich nach dem Preis des Spulkopfes bemessenen Lizenzsatz nicht zu niedrig anzusetzen. d) Der von den Parteien erörterte Gesichtspunkt der Mitbenutzung weiterer Schutzrechte rechtfertigt unter Berücksichtigung der zuvor erörterten Umstände keinen niedriger als mit 6 % bemessenen Lizenzsatz. Zwar kann es sich lizenzmindernd auswirken, wenn der "Lizenznehmer" eigene oder lizenz-oder schadensersatpflichtige Drittrechte mitbenutzt, sofern dadurch eine Wertsteigerung eingetreten ist oder die Parteien sich aus anderen Gründen gleichwohl auf eine Herabsetzung des Lizenzsatzes geeinigt hätten (BGH, GRUR 1995, 578 – Steuereinrichtung II). Die von der Beklagten angeführten Schutzrechte ergänzen die Vorteile der Erfindung X-Spulköpfe jedoch nicht in einer Weise, die es geböte, dieser Benutzung wesentlichen Einfluß auf die Festsetzung des Lizenzsatzes einzuräumen. Das am 4. Mai 1995 abgelaufene deutsche Patent X (wie die nachfolgenden im Anlagenkonvulut HB 15 enthalten) betrifft einen Spanndorn zur Aufnahme eines Spulenträgers und damit kein prägendes Element des Spulkopfes; inwieweit die Mitbenutzung der Erfindung zwingend oder wenigstens vorteilhaft ist, ist nicht vorgetragen. Das europäische Patent X betrifft ein Verfahren zur intermittierenden Versorgung von Schmierstellen mit Schmieröl; einen näheren Zusammenhang zur Erfindung X läßt das Vorbringen der Beklagten nicht erkennen. Das Patent ist nach diesem Vortrag auch nicht bei sämtlichen, sondern nur bei einem "sehr großen Prozentsatz" der Aufspulmaschinen des X-Typs verwandt worden. Das europäische Patent X betrifft ein Spannfutter in Spulmaschinen zur Aufnahme eines Spulenträgers und ist ähnlich wie das eingangs erörterte mitbenutzte Schutzrecht zu werten. Das europäische Patent X betrifft hingegen eine Aufspulmaschine mit einer bestimmten Changiereinrichtung. Die Beklagte macht geltend, dieses Patent sei ungleich wichtiger für ihren geschäftlichen Erfolg als das XPatent, da es ihr eine technische Vorzugsstellung für besonders schnellaufende Aufspulmaschinen verschaffe, nämlich den Typ X der X-Aufspulmaschinen. Da jedoch die Spulköpfe der Baureihe X mit einer anderen Changiervorrichtung ausgerüstet sind, besteht auch in diesem Punkt kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Erfindungen. Es ist nicht anzunehmen, daß vernünftige Vertragsparteien die Mitbenutzung der Erfindung nach dem europäischen Patent X lediglich bei einer bestimmten Baureihe des X zum Anlaß genommen hätten, den Lizenzsatz unter 6 % herabzusetzen. Erst recht gilt dies für die den europäischen Patenten X und dem deutschen Patent X zugrundeliegenden Erfindungen, die gleichfalls nur bei einer Baureihe des X bzw. "bei Bedarf" angewandt werden. e) Eine Abstaffelung des Lizenzsatzes kommt nicht in Betracht. Wie bereits eingangs ausgeführt, kann sie nicht durch einen vermeintlich angemessenen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerechtfertigt werden, da die Frage, ob abzustaffeln ist oder nicht, zur Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie gehört. Abzustaffeln ist daher dann und insoweit, als nur ein abgestaffelter Lizenzsatz die angemessene und übliche Vergütung für das Nutzungsrecht des "Lizenznehmers" an der Erfindung darstellt. Dementsprechend weisen auch die Richtlinien in Nr. 11 darauf hin, daß im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe in den verschiedenen Industriezweigen solche Ermäßigungen des Lizenzsatzes, wie sie die Richtlinie angibt, bei freien Erfindungen üblich sind. Nur soweit dies der Fall ist, ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine Abstaffelung vorzunehmen (vgl. auch BGH, GRUR 1990, 271, 273 - Vinylchlorid; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, RL Nr. 11 Rdrn. 16 ff.). Für die Üblichkeit der Abstaffelung hat die Beklagte nichts hinreichendes dargetan. Sie hat lediglich als Anlage HB 5 zwei Lizenzverträge vorgelegt, die weder ihrer Zahl nach eine Üblichkeit belegen können noch überhaupt eine Abstaffelung enthalten. Der erste Vertrag enthält lediglich eine Kappung der Lizenzgebührensumme, die unter bestimmten Voraussetzungen bei 300.000,00 DM, anderenfalls bei 1 Millionen DM liegen sollte. Welche Erwägungen dem im einzelnen zugrunde gelegen haben, ist nicht vorgetragen. Der zweite Lizenzvertrag enthält weder eine Abstaffelung noch eine Kappung der Lizenzgebührensumme, sondern eine einmalige Pauschallizenz in Höhe von 2,5 Millionen DM für ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an drei europäischen Patenten und entsprechenden Auslandsschutzrechten. Es ist nicht erkennbar, welche Schlüsse hieraus auf die Üblichkeit einer Abstaffelung einer umsatzbezogenen Lizenzgebühr gezogen werden könnten. Gleichwohl muß die beträchtliche absolute Höhe der von der Beklagten erzielten Umsätze, die allein für die Jahre 1993 bis 1996 fast 600 Millionen DM beträgt, bei der Bemessung der Lizenzgebühr berücksichtigt werden. Denn die Höhe dieser Umsätze ist nicht nur der Benutzung der Erfindung geschuldet, sondern auch der Stellung der Beklagten als eines führenden Unternehmens auf dem Weltmarkt und der damit verbundenen Reputation des Unternehmens und der Wertschätzung seiner Erzeugnisse sowie der Bemühungen dieses Unternehmens in Entwicklung, Produktion und Vertrieb um Aufrechterhaltung und Ausbau seiner Marktstellung, die es ermöglicht haben, die technischen Vorteile der Erfindung in einen entsprechenden Markterfolg umzusetzen. Vernünftige Lizenzvertragsparteien hätten der sich hieraus ergebenden Chance des Lizenzgebers, über die Laufzeit des Patentes an Umsätzen in Milliardenhöhe zu partizipieren, durch einen Abschlag von dem ohne Berücksichtigung dieser Marktstellung angemessenen Lizenzsatz Rechnung getragen, den die Kammer unter Abwägung aller Umstände mit einem Drittel bemißt. f) Als Bestandteil der angemessenen Lizenzgebühr sind schließlich die vom Kläger verlangten Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berücksichtigen. Eine solche Verzinsungsregelung ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitteilungen 1990, 101 - Dehnungsfugenabdeckprofil) Bestandteil eines gedachten Lizenzvertrages, in dem die geschuldeten Lizenzgebühren nicht zeitnah, sondern mit erheblicher Verzögerung gezahlt werden. Vernünftige Vertragsparteien, die eine solche Gegebenheit im Voraus bedacht hätten, hätten dem sich hieraus ergebenden Vorteil für den Lizenznehmer durch die Vereinbarung einer angemessenen Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren Rechnung getragen. So zu verfahren, ist auch im Streitfall angemessen, da auch der Kläger als gedachter "Lizenzgeber" erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung an den der Beklagten zugeflossenen Vorteilen der Erfindung partizipiert. 3. Von dem unter Berücksichtigung des Vergleichslizenzsatzes und der erzielten Umsätze ermittelten Erfindungswert ist dem Kläger ein - von seinem Miterfinderanteil zu berechnender Anteil von 16,5 % zuzubilligen. Dies entspricht einer angemessenen Bewertung seiner Aufgaben und seiner Stellung im Betrieb der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt sowie des Anteils des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung nach Maßgabe der Richtlinien Nrn. 30 bis 37 zum Anteilsfaktor. Der Anteilsfaktor kann durch drei Elemente bestimmt werden: durch die Beteiligung von Arbeitnehmer und Betrieb an der "Stellung der Aufgabe", durch ihre Beteiligung an der Lösung der Aufgabe und durch Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb im allgemeinen (RL Nr. 30). a) Für die Bewertung der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe ist die Wertzahl 3 angemessen. Sie ist nach RL Nr. 31 anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer zu der Erfindung veranlaßt worden ist, ohne daß der Betrieb ihm eine Aufgabe gestellt hat, jedoch durch die infolge der Betriebszugehörigkeit erlangte Kenntnis von Mängeln und Bedürfnissen, wenn der Erfinder diese Mängel und Bedürfnisse nicht selbst festgestellt hat. Dieser Ansatz entspricht dem, was die Beklagte in ihrem Schreiben vom 18. März 1991 (Anlage 47) an den Kläger angenommen hat. Wenn sie demgegenüber in der Klageerwiderung (Bl. 72/73 HA I) die Wertzahl von 1,5 mit der Begründung herangezogen hat, es habe zu den selbstverständlichen beruflichen Obliegenheiten des Klägers als Leiter einer Entwicklungsabteilung gehört, Eigeninitiative bei Entwicklungen zu entfalten, so ist dem tatsächlich für eine "Aufgabenstellung" nichts konkretes zu entnehmen. Ganz allgemeine Anweisungen wie die, auf Erfindungen zu achten, reichen als Aufgabenstellung durch den Betrieb nicht aus. Selbst wenn Entwicklungstätigkeiten in den Obliegenheitsbereich des Arbeitnehmers fallen, ist ein zusätzlicher Anstoß oder eine konkretere Vorgabe aus dem Bereich des Unternehmens erforderlich, um von einer betrieblichen Aufgabenstellung ausgehen zu können (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.0., RL Nr. 31 Rdr. 17). Anderenfalls würde vernachlässigt, daß nicht die "Aufgabe" oder das technische Problem die Erfindung ausmacht und damit dasjenige, für das der Arbeitnehmer eine besondere Vergütung zu beanspruchen hat, sondern die Lösung der Aufgabe. Nur eine Anregung, die wenigstens irgendeine Hilfestellung für die eigentliche erfinderische Leistung bedeutet, rechtfertigt es deshalb, als betrieblicher Anteil am Zustandekommen der Diensterfindung gewertet zu werden (vgl. Kammer, Urteil vom 30. April 1996, 4 0 101/93, Entscheidungen 1996, 44, 48 - Farbbandkassetten). Insofern behauptet die Beklagtet zwar nunmehr unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 31. Januar 1997 (Bl. 138 HA II), im Zuge der geplanten Modernisierung und Rationalisierung sei dem Kläger klar vorgegeben gewesen, daß ein Konzept mit Achsantrieb der Spulspindeln und mit rotierendem Revolver sowie ortsfester Kontaktwalze untersucht werden müsse. Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Darlegung, durch wen und in welcher Form der Kläger diese "klare Vorgabe" erhalten haben soll. Die Behauptung der Beklagten steht zudem in auffallendem Widerspruch zu dem bisherigen, weit allgemeineren Vorbringen und dem, was in dem Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 1988 (Anlage HB 10), das im Tatbestand auszugsweise wiedergegeben ist, zum Aufgabenschwerpunkt des Klägers in der TB-Leitung bemerkt ist. Andererseits kann hieraus wiederum geschlossen werden, daß der Kläger die "Mängel und Bedürfnisse" auch nicht in einem die Wertzahl 4 rechtfertigenden Sinne "selbst festgestellt" hat. b) Die Wertzahl 3 ist auch für die "Lösung der Aufgabe" (RL Nr. 32) anzusetzen. Bei der Ermittlung der Wertzahl für die Lösung der Aufgabe soll nach Nr. 32 der Richtlinien beachtet werden, ob die Lösung mit Hilfe der dem Erfinder beruflich geläufigen Überlegungen gefunden worden ist, ob sie aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden wird und ob der Betrieb dem Erfinder mit technischen Hilfsmitteln unterstützt. Liegen bei einer Erfindung alle diese Merkmale vor, so soll die Wertzahl 1 angesetzt werden; liegt keines dieser Merkmale vor, soll die Wertzahl 6 angesetzt werden. Die Wertzahl 3 liegt damit etwas unterhalb des Mittelwertes. Die Kammer trägt damit zum einen dem Umstand Rechnung, daß die Überlegungen, mit deren Hilfe die erfindungsgemäße Lösung gefunden worden ist, im wesentlichen solche gewesen sein müssen, die die Vor- und Nachteile der dem Kläger bekannten Lösungen im einzelnen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen haben und insofern dem Kläger "beruflich geläufig" waren. Andererseits weist der Kläger zutreffend darauf hin, daß es sich um eine "rein gedankliche" Erfindung handelt, die der Unterstützung des Unternehmens durch technische Hilfsmittel nicht oder kaum bedurfte. Daher spielen auch betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse keine wesentliche Rolle; auch soweit die Beklagte auf die Aufspulmaschine nach der europäischen Patentschrift X als Anregung verweist, nimmt sie nur auf einen veröffentlichten Stand der Technik Bezug, dessen Verfügbarkeit bei den vorstehenden Ausführungen bereits berücksichtigt worden ist. Mit den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17. September 1992 (Bl. 109 HA I) ist aus alledem die Wertzahl 3 abzuleiten. c) Schließlich erscheint für Aufgaben und Stellung des Klägers im Betrieb (RL Nr. 33) die Wertzahl 2,5 angemessen. Nach den Richtlinien sind in die zweite Gruppe (mit der Wertzahl 2) im allgemeinen die Leiter der Entwicklungsabteilungen einzuordnen sowie Gruppenleiter in der Forschung. Zur dritten Gruppe (Wertzahl 3) gehören in der Entwicklung die Gruppenleiter von Konstruktionsbüros. Wie die Richtlinien hervorheben, darf diese Eingruppierung jedoch nicht schematisch vorgenommen werden, sondern bedarf im Einzelfall einer Kontrolle anhand der tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Betriebes. Hiernach könnte der Kläger zwar, wie er geltend macht, nach der betrieblichen Hierarchie in die dritte Gruppe eingeordnet werden. Angemessenerweise ist jedoch zu berücksichtigen, daß ihm mit der Versetzung in die TB-Leitung speziell die fachliche und personelle Verantwortung für den Bereich der Spulköpfe übertragen worden ist, der zu einem wenig später liegenden Zeitpunkt auch durch die Ernennung zum stellvertretenden Hauptabteilungsleiter Rechnung getragen werden sollte. Das berücksichtigt der Ansatz der Wertzahl 2,5. d) Der Summe der Wertzahlen von 8,5 entspricht nach RL Nr. X ein Anteilsfaktor von 16,5 %. 4. Abzüglich der für die Jahre 1990 (700,- DM) und 1991 (1.300,- DM) gezahlten Beträge ergibt sich eine Gesamtvergütung von 1.347.568,85 DM. 5. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 7. August 1997 erklärte Aufrechnung mit einem – im übrigen nicht bezifferten – Schadensersatzanspruch ist nicht mehr zu berücksichtigen, § 296a ZPO; zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht keine Veranlassung. II. Nach § 259 Abs. 2 BGB ist die Beklagte verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der die X betreffenden Rechnungslegung an Eides statt zu versichern, da Grund zu der Annahme besteht, daß die bisherigen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Für den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist eine sachliche Unrichtigkeit der Rechnungslegung weder erforderlich noch genügend. Maßgeblich ist allein, ob Grund zu der Annahme mangelnder Sorgfalt besteht. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Art der Rechnungslegung, aus nachgewiesenen Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten, aber auch aus früherem Verhalten des Schuldners ergeben (vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl., § 139 Rdr. 91). Insbesondere kann die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit früherer, inzwischen vervollständigter oder berichtigter Angaben des Verpflichteten ausreichen, um die Befürchtung mangelnder Sorgfalt zu begründen, die dem Gläubiger der Rechnungslegung einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gibt (vgl. BGH, GRUR 1960, 247, 249 - Krankenwagen I). Zwar besteht in derartigen Fällen eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dann nicht, wenn der durch frühere Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten hervorgerufene Verdacht mangelnder Sorgfalt durch Umstände entkräftet wird, die die Annahme begründen, die zunächst mangelhafte Auskunft beruhe auf unverschuldeter Unkenntnis oder auf einem entschuldbaren Irrtum des Auskunfts- oder Rechnungslegungspflichtigen (vgl. BGHZ 89, 137, 140; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. September 1996, 2 U 58/95 - 4 0 280/94 LG Düsseldorf). So verhält es sich jedoch im Streitfall gerade nicht. Die Beklagte hat nicht nur, wie sich aus dem Tatbestand ergibt, ihre Rechnungslegung mehrfach korrigiert und ergänzt. Sie mußte hierzu auch durch mehrere Zwangsvollstreckungsverfahren angehalten werden, wobei die Kammer sich in ihrem letzten Zwangsmittelbeschluß zu der außergewöhnlichen Maßnahme veranlaßt gesehen hat, der Beklagten die an einem Mitglied ihres Vorstandes zu vollziehende Zwangshaft anzudrohen. Die Nachträge und Korrekturen haben die Grundlagen der Rechnungslegung auch so nachhaltig verändert, daß hieraus der Schluß gezogen werden muß, daß sich die Beklagte der Verpflichtung, zu der sie verurteilt worden ist, nicht mit der gehörigen Sorgfalt unterzogen hat. Zwar hat sie schließlich die Rechnung völlig neu aufgestellt. Sie hat jedoch auch diese neu aufgestellte Rechnung noch zweimal korrigieren müssen. Bei dieser Sachlage ist der durch die Handhabung ihrer Verpflichtung durch die Beklagte begründete Grund zu der Annahme, die Rechnungslegung könne nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt sein, nicht ausgeräumt. III. Im Hinblick auf den vorstehend zu II. zuerkannten Anspruch sind die der Leistungsstufe vorangehenden Verfahrensstufen insoweit nicht abgeschlossen, als der Vergütungsanspruch des Klägers wegen der X in Rede steht. Über diesen Anspruch kann daher auch nicht teilweise - etwa auf der Grundlage der bisherigen Umsatzangaben der Beklagten - entschieden werden, da ein entsprechendes Teilurteil in Widerspruch zu der Beurteilung desselben Vergütungsanspruchs - auf Grund anderer Umsatzzahlen - im Schlußurteil treten könnte. Diesem Schlußurteil sind alle weiteren Entscheidungen einschließlich der Kostenentscheidung vorzubehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZP0.