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Urteil

4 O 42/94

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:1996:0123.4O42.94.00
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Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Klä-

ger 191.079,-- DM nebst 4 % Zinsen seit

dem 1. Februar 1992 abzüglich am 3. Januar

1992 gezahlter 3.511,20 DM und am 2. Juni

1992 gezahlter 3.833,-- DM zu zahlen.

2.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitslei¬stung in Höhe von 250.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffent¬lich-rechtlichen Sparkasse erbracht wer¬den.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klä- ger 191.079,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1992 abzüglich am 3. Januar 1992 gezahlter 3.511,20 DM und am 2. Juni 1992 gezahlter 3.833,-- DM zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitslei¬stung in Höhe von 250.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffent¬lich-rechtlichen Sparkasse erbracht wer¬den. T a t b e s t a n d : Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Vergütung für die Benutzung einer von ihm stammenden Erfindung aus dem Jahre 1933, die eine Hochregalanlage betrifft. Seinerzeit war er als Arbeitnehmer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der X - tätig, in deren Namen er die Erfindung am 29. September 1983 zum Patent anmelden ließ, für die X das am 27. Juli 1989 veröffentlichte deutsche Patent X (Anlage P) mit folgendem Anspruch 1 erteilt worden ist: Hochregalanlage mit einem Regalförderzeug, bestehend aus einer in Längsrichtung eines Regalgangs verfahrbaren, vertikalen Mastkonstruktion mit Lastaufnahmemitteln, die auf die zu beschickenden oder zu entleerenden Regalfächer ausrichtbar sowie durch Verfahren rechtwinklig zum Regalgang auf die Regalfächer zubewegbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß an der Mastkonstruktion (6) für jede Regaletage (8, 8', 8'', 8''', ...) mindestens ein Lastaufnahmemit-tei (7, 7', 7", 7"', 7''", ...) fest angeordnet ist und daß dem Regalförderzeug eine Be- und Entladestation zugeordnet ist, mit der die Lagereinheiten zwischen dem Lagerein- bzw. -ausgangsniveau und den zu beschickenden oder zu entleerenden Regalfächern höhenbewegbar sind. Wegen des Wortlautes der Unteransprüche 2 bis 12 wird auf den Wortlaut der Patentschrift Bezug genommen. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels; Figur 1 zeigt einen Ausschnitt einer Hochregalanlage in Richtung des Regalganges gesehen, Figur 2 eine Draufsicht auf die