Beschluss
25 T 26/90
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verzicht auf eine Überbaurente ist nach § 914 Abs. 2 Satz 2 BGB in das Grundbuch des rentenpflichtigen (belasteten) Grundstücks einzutragen.
• Ein Vermerk über den bewilligten Verzicht ist nach § 1 GBO auch auf dem herrschenden Grundstück eintragungsfähig, wenn Bewilligung und Antrag vorliegen.
• Die Eintragungen dienen der Klarstellung der Rechtslage und dem Rechtsfrieden, weshalb das Grundbuchamt bei zulässigem Antrag nicht auf formale Bedenken hinsichtlich einer vermeintlich überflüssigen Eintragung abstellen darf.
Entscheidungsgründe
Eintragungsfähigkeit des Verzichts auf Überbaurente und Vermerks auf herrschendem Grundstück • Ein Verzicht auf eine Überbaurente ist nach § 914 Abs. 2 Satz 2 BGB in das Grundbuch des rentenpflichtigen (belasteten) Grundstücks einzutragen. • Ein Vermerk über den bewilligten Verzicht ist nach § 1 GBO auch auf dem herrschenden Grundstück eintragungsfähig, wenn Bewilligung und Antrag vorliegen. • Die Eintragungen dienen der Klarstellung der Rechtslage und dem Rechtsfrieden, weshalb das Grundbuchamt bei zulässigem Antrag nicht auf formale Bedenken hinsichtlich einer vermeintlich überflüssigen Eintragung abstellen darf. Die Parteien zu 1 sind Eigentümer eines Grundstücks (Flurstück 1250), die Parteien zu 2 Miteigentümer eines benachbarten Grundstücks (Flurstück 1249). Beim Bau eines Wintergartens haben die Parteien zu 2 eine 5,50 m lange Überbauung von 0,15 m auf das Grundstück der Parteien zu 1 errichtet. Die Parteien zu 1 widersprachen nicht; beide Seiten erklärten, der Überbau beruhe nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In öffentlich beglaubigter Erklärung vom 24.11.1989 verzichteten die Parteien zu 1 für sich und Rechtsnachfolger auf eine Überbaurente; die Parteien zu 2 nahmen an. Die Parteien beantragten daraufhin die Eintragung des Verzichts in das Grundbuch des belasteten Flurstücks 1249 und die Vermerkssetzung auf dem herrschenden Flurstück 1250. Das Amtsgericht lehnte die Anträge ab; dagegen richtete sich die Erinnerung, die das Landgericht als begründet ansieht. • Rechtliche Grundlage ist § 914 Abs. 2 Satz 2 BGB; danach ist der Verzicht auf eine Überbaurente in das Grundbuch des rentenpflichtigen Grundstücks einzutragen. • Die Eintragungsfähigkeit eines Vermerks über den Verzicht auf dem herrschenden Grundstück folgt aus § 1 GBO und der vom Gesetz verfolgten Klarstellungsfunktion des Grundbuchs; Bewilligung und Antrag begründen ein schutzwürdiges Interesse an der Eintragung. • Die Eintragung ist kein bloß überflüssiger Akt, weil die notarielle Vereinbarung mögliche Zweifel über das Bestehen eines Rentenanspruchs beseitigt und durch die Eintragungen für jedermann ersichtlich wird, dass der herrschende Grundstückseigentümer aus dem Überbau keine Rechte ableiten kann. • Die Eintragungen dienen dem Rechtsfrieden; daher dürfen Grundbuchamt und Rechtspfleger nicht mit Verweis auf eine vermeintliche Nicht-Eintragungsfähigkeit des Vermerks den Antrag insgesamt zurückweisen. • Folge: Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung dieser Grundsätze zurückzuverweisen. Das Landgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und weist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Die Eintragung des Verzichts auf die Überbaurente in das Grundbuch des belasteten Grundstücks ist nach § 914 Abs. 2 Satz 2 BGB vorzunehmen. Ebenso ist ein Vermerk über diesen Verzicht auf dem herrschenden Grundstück nach § 1 GBO eintragungsfähig, wenn Bewilligung und Antrag vorliegen. Das Grundbuchamt hat bei der erneuten Entscheidung von den zuvor erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen, da die Eintragungen dazu dienen, die Rechtslage für Dritte klarzustellen und den Rechtsfrieden zu sichern.