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Beschluss

25 T 199/81

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachlassgläubiger ist beschwerdebefugt gegen die Ablehnung der Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung des Staatserbrechts. • Die Feststellung des Staatserbrechts ist auch dann durchzuführen, wenn kein Nachlass oder nur ein überschuldeter Nachlass vorliegt, soweit ein Nachlassgläubiger die Feststellung beantragt. • Die Fähigkeit des Nachlassgläubigers, seine Ansprüche gegen den Fiskus geltend zu machen, setzt die Feststellung des Staatserbrechts voraus; das Nachlassgericht darf diese Möglichkeit nicht durch Nichtdurchführung des Verfahrens vorenthalten.
Entscheidungsgründe
Durchführung des Feststellungsverfahrens zum Staatserbrecht auch bei fehlendem oder überschuldetem Nachlass • Ein Nachlassgläubiger ist beschwerdebefugt gegen die Ablehnung der Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung des Staatserbrechts. • Die Feststellung des Staatserbrechts ist auch dann durchzuführen, wenn kein Nachlass oder nur ein überschuldeter Nachlass vorliegt, soweit ein Nachlassgläubiger die Feststellung beantragt. • Die Fähigkeit des Nachlassgläubigers, seine Ansprüche gegen den Fiskus geltend zu machen, setzt die Feststellung des Staatserbrechts voraus; das Nachlassgericht darf diese Möglichkeit nicht durch Nichtdurchführung des Verfahrens vorenthalten. Erben des Erblassers sind nicht ermittelt. Die Antragstellerin, eine Nachlassgläubigerin, verlangt Rückzahlung überzahlter Rente aus dem Nachlass und beantragte beim Amtsgericht Düsseldorf die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung des Staatserbrechts. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts wies den Antrag zurück mit der Begründung, kein Nachlass oder ein überschuldeter Nachlass liege vor. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein; das Verfahren wurde dem Landgericht vorgelegt. Es ging insbesondere um die Frage, ob das Feststellungsverfahren nach §§ 1964 ff. BGB auch dann stattzufinden habe, wenn kein verwertbarer Nachlass vorhanden ist. • Die Beschwerde ist zulässig und die Antragstellerin als Nachlassgläubigerin beschwerdebefugt; die Ablehnung der Feststellung des Staatserbrechts schränkt unmittelbar ihre Möglichkeit ein, Ansprüche gegen den Fiskus als Erben geltend zu machen (§ 1966 BGB). • Zuständig für die Entscheidung über den Antrag war der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2 a RpflG, seine zurückweisende Entscheidung kann jedoch keinen Bestand haben, weil der Antrag begründet ist. • Es ist nicht Voraussetzung für die Durchführung des Feststellungsverfahrens, dass ein Nachlassvermögen vorhanden oder nicht überschuldet ist; dies gilt jedenfalls, wenn ein Nachlassgläubiger die Feststellung beantragt. • Die Kammer folgt der überwiegenden Auffassung, dass auch bei fehlendem oder überschuldetem Nachlass das Verfahren durchzuführen ist, weil nur durch die Feststellung des Staatserbrechts dem Nachlassgläubiger die Rechtsverfolgung gegen den Fiskus ermöglicht wird; die Frage der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung betrifft die materielle Beurteilung des Gläubigers. • Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten sieht § 1965 Abs.1 Satz 2 BGB Verfahrenserleichterungen vor; dies spricht dafür, das Feststellungsverfahren grundsätzlich nicht wegen geringer oder fehlender Nachlassmasse zu unterlassen. • Folglich war das Amtsgericht anzuweisen, das Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Fiskus durchzuführen. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 3. März 1981 wird aufgehoben. Das Landgericht weist das Amtsgericht Düsseldorf an, das Verfahren zur Feststellung des Staatserbrechts durchzuführen. Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerde Erfolg; sie ist berechtigt, das Feststellungsverfahren zu verlangen, weil nur durch diese Feststellung ihre Möglichkeit gewahrt wird, Ansprüche gegen den Fiskus als Erben geltend zu machen. Eine Entscheidung über Kosten wurde nicht getroffen.