Urteil
10 O 70/23
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2025:0926.10O70.23.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den wirksamen Vergleich vom 11.06.2025 erledigt ist.
Der Antrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120% des beizutragenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den wirksamen Vergleich vom 11.06.2025 erledigt ist. Der Antrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120% des beizutragenden Betrages. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den wirksamen Vergleich vom 11.06.2025 erledigt ist. Der Antrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120% des beizutragenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien, beide Logistikunternehmen, stritten um gegenseitige Ansprüche im Hinblick auf einen geplanten Schwerlasttransport von zwei Reaktoren, welcher aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, nicht durchgeführt werden konnte. Die Parteien streiten nun um die Frage, ob ein zwischen ihnen geschlossener gerichtlicher Vergleich das Verfahren beendet hat. Sie schlossen in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2025 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich: „1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 43.300,00 Euro. 2. Mit diesem Vergleich ist der Rechtsstreit erledigt. Erledigt sind ferner sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien untereinander aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis. 3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. 4. Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs durch schriftliche Anzeige über das beA bis zum 02.07.2025 vor.“ Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte vor Abschluss des Vergleiches, dass sie sich mit ihrer – in der mündlichen Verhandlung nicht durch den Geschäftsführer oder einen sonstigen Mitarbeiter vertretenen – Partei noch abstimmen müsse. Daraufhin wurde der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 4. des Vergleiches aufgenommen. Am 02.07.2025 um 15:54 Uhr ging bei Gericht ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten folgenden Wortlauts ein: „… wird höflich beantragt, die Frist zur Rückmeldung zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag um eine Woche, mithin bis zum 09. Juli 2025 zu verlängern. Begründung: Eine abschließende Abstimmung mit der Partei war noch nicht möglich. Um die Möglichkeit einer einvernehmlichen Erledigung zu erhalten, bitten wir um antragsgemäße Verlängerung der Frist. …“ (Unterstreichung wie im Original) Dieser Schriftsatz wurde dem Vorsitzenden am 03.07.2025 durch die Geschäftsstelle vorgelegt. Mit Verfügung von diesem Tag wies das Gericht darauf hin, dass in dem vorliegenden Verfahren kein gerichtlicher Vergleichsvorschlag vorliege, in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2025 hingegen ein widerruflicher Vergleich geschlossen worden war. Mit Schriftsatz vom 09.07.2025, eingegangen an diesem Tag, erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten (dieser Schriftsatz ging gleichlautend am 15.07.2025 nochmals ein): „… nehmen wir Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2025, in welcher ein widerruflicher Vergleich geschlossen wurde. Der Beklagten stand das Recht zu, diesen Vergleich bis zum 02. Juli 2025 zu widerrufen. Mit Schriftsatz vom 02. Juli 2025 haben wir namens und in Vollmacht der Beklagten beantragt, die Widerrufsfrist um eine Woche – mithin bis zum 09. Juli 2025 – zu verlängern. Nunmehr teilen wir namens und in Vollmacht der Beklagten mit, dass der Vergleich widerrufen wird. …“ Sodann wies das Gericht darauf hin, dass die Widerrufsfrist eines Vergleiches nicht durch den Richter abgeändert werden dürfe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Vergleich nach Maßgabe des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2025 zustande gekommen sei. Die Widerrufsfrist in dem Vergleich sei verbindlich. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den wirksamen Vergleich vom 11.06.2025 erledigt ist. Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass der Vergleich vom 11.06.2025 unwirksam ist und der Rechtsstreit durch diesen seine Erledigung nicht gefunden hat. Sie macht geltend, der Vergleich sei mit Schriftsatz vom 02.07.2025 konkludent widerrufen worden. Dass der Vergleich konkludent widerrufen worden sei, ergäbe sich insbesondere aus der Wendung „um die Möglichkeit einer einvernehmlichen Einigung zu erhalten“. Da die Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe, dass sie sich mit der Partei zu dem Vergleich noch nicht abgestimmt habe und dies noch erfolgen müsse, sei klar gewesen, dass die Zustimmung am 02.07.2025 noch nicht vorlag. Entscheidungsgründe: Der zulässige Feststellungsantragsantrag der Klägerin ist begründet. Dementsprechend ist der zulässige Feststellungsantrag der Beklagten unbegründet. Der Rechtsstreit hat durch den wirksamen Vergleich vom 11.06.2025 seine Erledigung gefunden. I. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet. 1. Für die Klägerin besteht ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung der Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich. Zieht eine Partei die Wirksamkeit eines Prozessvergleiches in Zweifel, so ist über die Frage, ob die Erledigung des Rechtsstreits durch einen wirksamen Vergleich eingetreten ist, in einem Feststellungsurteil zu befinden (vgl. BGH, NJW 1965, 2147; Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 794, Rn. 58). Die Umstellung auf einen Feststellungsantrag stellt in einer solchen Konstellation für den Kläger die gebotene Prozesshandlung dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2000, Az. 24 U 39/00 = BauR 2001, 833; LAG Bremen NZA-RR 2003, 217 (218)). 2. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist auch begründet. Der Vergleich wurde bestandskräftig, nachdem er nicht gemäß Ziff. 4 des Vergleiches bis zum 02.07.2025 widerrufen wurde und auch eine Verlängerung der Widerrufsfrist nicht erfolgen konnte. Nach zutreffender Auffassung wird mit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleiches aufgestellt (BGH NJW 1984, 312; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2000, Az. 24 U 39/00 = BauR 2001, 833; Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage, § 794 Rn. 11; Fleindl/Haumer, Prozessvergleich, 1. Auflage, Kap. 4, Rn. 39). Bindende Rechtswirkungen entstehen, wenn innerhalb der bedungenen Widerrufsfrist kein Widerruf erfolgt (BGH NJW 1984, 312). a) Eine Widerrufserklärung ging binnen der im Vergleich festgelegten Widerrufsfrist nicht ein: aa) Ausdrücklich wurde ein Widerruf von der Beklagten mit dem am 02.07.2025 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nicht erklärt. Aber auch eine konkludente Widerrufserklärung lässt sich dem Schriftsatz vom 02.07.2025 nicht entnehmen. Leitlinie einer Auslegung von Verfahrenshandlungen muss sein, dem Begehren der Partei nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Danach ist im Zweifel dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Für die Auslegung ist die im Zeitpunkt der Erklärung nach außen getretene objektive Erklärungsbedeutung maßgeblich. Auch wenn in der Regel davon auszugehen ist, dass ein Rechtsanwalt richtige Verfahrenserklärungen abgeben will, ist regelmäßig keine Auslegung gegen den Wortlaut gerechtfertigt. Auch verbietet es sich, einer Verfahrenserklärung eine Bedeutung beizumessen, die ihr der Erklärende nicht beimessen will (BGH NJW-RR 2023, 707 (708) m.w.N.) Hieran gemessen scheidet eine Auslegung des Schriftsatzes vom 02.07.2025 als Widerrufserklärung aus. Zwar entspricht es der regelmäßig vorliegenden Interessenlage eines Rechtsanwaltes, die Bindungswirkung eines Vergleiches erst nach Rücksprache mit der Partei eintreten zu lassen. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte den Abstimmungsbedarf auch bei Abschluss des Vergleiches unstreitig thematisiert. Dies allein kann hier aber eine Auslegung gegen den Wortlaut nicht rechtfertigen. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte ausdrücklich eine Fristverlängerung. Gründe, diese Erklärung ausnahmsweise gegen ihren Wortlaut auszulegen, liegen nicht vor. Der weitere Verlauf zeigt vielmehr, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten gerade an dem Fristverlängerungsantrag festhalten wollte. Denn auch nach dem Hinweis der Kammer, dass kein gerichtlicher Vergleichsvorschlag vorliege, erklärte sie mit weiterem Schriftsatz vom 09.07.2025 (gleichlautend am 15.07.2025 nochmals eingegangen) unter Berufung auf den Fristverlängerungsantrag den Widerruf des Vergleiches. Auch die zuletzt noch von der Beklagten vorgebrachte Argumentation, der Schriftsatz vom 02.07.2025 enthalte zwar einen Fristverlängerungsantrag, hilfsweise, für den Fall, dass diesem nicht stattgegeben werde, jedoch auch einen Widerruf des Vergleiches, was aus der Begründung des Fristverlängerungsantrages ersichtlich sei, trägt nicht. Dies folgt schon daraus, dass die Erklärung eines Widerrufs als Bewirkungshandlung, die die Prozesslage unmittelbar beeinflusst, bedingungsfeindlich ist (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2012, Az: 21 U 45/12 = BeckRS 2013, 15962; Hamacher in BeckOK Arbeitsrecht, 77. Edition; Stand: 01.09.2025, § 54 ArbGG, Rn. 35; vgl. auch BGH NJW-RR 2008, 85, Tz. 16 zu der bedingungsfeindlichen Rücknahme eines Rechtsmittels). Mithin konnte die Beklagte die Erklärung des Widerrufes nicht an die Bedingung knüpfen, dass dem Fristverlängerungsantrag nicht stattgegeben werde. Darüber hinaus teilt die Kammer aber auch nicht die Meinung der Beklagten, dass die Begründung des Fristverlängerungsantrages einen konkludenten Widerruf des Vergleiches enthalte. bb) Auch eine Umdeutung des Fristverlängerungsantrages aus dem Schriftsatz vom 02.07.2025 in eine Erklärung des Widerrufs des Vergleiches ist nicht veranlasst. (1) Die Umdeutung einer fehlerhaften prozessualen Erklärung oder Verfahrenshandlung (§ 140 BGB analog) kommt in Betracht, wenn die Erklärung oder Verfahrenshandlung wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden entspricht, die verfahrensrechtlich wirksam ist; die Umdeutung darf erfolgen, wenn ein entsprechender Wille des erklärenden Beteiligten genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH NJW-RR 2023, 707). Allerdings besteht dabei keinerlei Anlass, der Prozeßhandlung einer anwaltschaftlich vertretenen Partei, die sich ausdrücklich auf ein nicht verwechselbares prozeßrechtliches Rechtsinstitut bezieht, einen anderen Sinn beizumessen, als sie nach ihrem Wortlaut hat (BGH NJW 1986, 588). Dies zugrunde gelegt, scheitert eine Umdeutung schon an der (mehrfachen) ausdrücklichen Bezugnahme der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf das Rechtsinstitut der Fristverlängerung, welches nicht mit einem Vergleichswiderruf verwechselt werden kann. (2) Eine Umdeutung kann aus einem weiteren Grund nicht erfolgen: Das Ersatzgeschäft darf niemals weitergehende Wirkungen als das ursprünglich beabsichtigte Rechtsgeschäft haben. Die Umdeutung darf also nicht dazu führen, dass an die Stelle des nichtigen Geschäfts ein solches gesetzt wird, das über den Erfolg des ursprünglich gewollten Geschäfts hinausgeht (BGH NJW 1956, 297; BAG NJW 1976, 592; Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 140, Rn. 6; Münchener Kommentar, BGB,10. Auflage, § 140, Rn. 17). Danach kann der Widerruf nicht an die Stelle des Fristverlängerungsantrages gesetzt werden; während eine Fristverlängerung lediglich zu einer Aufrechterhaltung des Schwebezustandes führen würde, lässt ein Widerruf den Vergleich endgültig unwirksam werden. Damit geht die Wirkung des Widerrufes ersichtlich über die einer Fristverlängerung hinaus. (3) Soweit das OLG Hamm (Urteil vom 22.11.2012, Az: 21 U 45/12 = BeckRS 2013, 15962) in einer ähnlichen Konstellation eine Umdeutung als naheliegend angesehen hat, folgt daraus nichts Abweichendes. In jener Sachverhaltsgestaltung wurde der Widerruf für den Fall erklärt, dass die Widerrufsfrist durch das Gericht nicht antragsgemäß verlängert wird, so dass die Umdeutung des bedingten Widerrufes in einen unbedingten Widerruf in Betracht kam. Die hier maßgeblichen Gesichtspunkte der Bezugnahme auf ein nicht verwechselbares prozessrechtliches Rechtsinstitut (1) und der überschießenden Wirkung des Ersatzgeschäftes (2) standen dort einer Umdeutung nicht entgegen. b) Der Vergleich wurde auch nicht binnen einer auf den 09.07.2025 verlängerten Widerrufsfrist wirksam widerrufen. Denn eine Verlängerung der Widerrufsfrist ist weder mit der Klägerin vereinbart noch durch das Gericht bewilligt worden. Die Beklagte ist auch nicht so zu stellen, als habe das Gericht die Fristverlängerung bewilligt. Dem steht schon entgegen, dass eine Vergleichswiderrufsfrist nicht durch den Richter abgeändert werden darf (BGH NJW 1974, 107 (108)). Es wäre sogar unerheblich, wenn das Gericht irrtümlich dem Antrag auf Verlängerung der Widerrufsfrist Folge leisten würde (Fleindl/Haumer, Prozessvergleich, 1. Auflage, Kap. 4, Rn. 42). Das Recht zur Abänderung der Widerrufsfrist steht vielmehr ausschließlich den Parteien zu (BGH a.a.O; Zöller, ZPO, 35.Aufl., § 224, Rn. 2; Stein, ZPO, 24. Aufl., § 224 ZPO, Rn. 7; Doukoff, Beck‘sches Mandatshandbuch 7. Aufl., § 25, Rn. 2110), die es hier unstreitig nicht durch Vereinbarung einer Fristverlängerung ausgeübt haben. c) Letztlich ist der Vergleich auch nicht aus sonstigen Gründen als widerrufen anzusehen. aa) Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Widerrufsfrist kommt von vornherein nicht in Betracht. Da es sich nicht um eine gesetzliche, sondern um eine von den Parteien vertraglich vereinbarte Frist handelt, kann § 233 Abs. 1 BGB nach zutreffender Auffassung weder direkt noch analog angewandt werden (BGH a.a.O.; BAG NJW 1978, 1876, OLG Hamm NJW 1992, 1705; Doukoff a.a.O.; a.A. Säcker NJW 1967, 1117 f). Wenn die Parteien sich im Prozess (und sei es auch auf Anregung des Gerichtes) vergleichen, so entziehen sie dem Gericht die Befugnis zur Entscheidung (BGH a.a.O.). bb) Die Berufung der Klägerin auf die Versäumung der Widerrufsfrist verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Zwar kommt die Anwendung der Norm grundsätzlich in Betracht (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1968,111; LG Bonn BB 1952, 209). Vorliegend ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Gebote von Treu und Glauben die Klägerin daran hindern, sich auf die Versäumung der Widerrufsfrist zu berufen. cc) Letztlich war mit dem OLG Hamm (Urteil vom 22.11.2012, Az: 21 U 45/12 = BeckRS 2013, 15962) noch zu erwägen, ob die Beklagte wegen der Verletzung einer Hinweispflicht durch das Gericht vor Ablauf der Widerrufsfrist so zu stellen wäre, als habe sie den Vergleich rechtzeitig widerrufen. Dem steht jedoch bereits entgegen, dass das Gericht Hinweise erst erteilen konnte, als die Widerrufsfrist bereits abgelaufen und der Vergleich bestandskräftig geworden war. Der ggf. Hinweispflichten auslösende Schriftsatz der Beklagten vom 02.07.2025 ging zwar am Nachmittag desselben Tages bei Gericht ein, wurde aber dem normalen Geschäftsgang entsprechend erst am Folgetag vorgelegt, so dass die Erteilung von gerichtlichen Hinweisen vor Ablauf der Widerrufsfrist schon aufgrund des Zeitablaufes nicht gefordert werden konnte. II. Der Antrag der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag der Beklagten ist ebenfalls zulässig. Die Beklagte hat wegen ihrer Behauptung der Unwirksamkeit des Vergleiches ein rechtliches Interesse, in einem Zwischenurteil feststellen zu lassen, dass der Rechtsstreit wegen der Unwirksamkeit des Vergleiches nicht erledigt und damit fortzusetzen ist. 2. Der Feststellungsantrag der Beklagten ist aber unbegründet. Dies folgt aus den Ausführungen zu I., 2., denn der wirksame Vergleich hat den Rechtsstreit beendet. Die Nebenentscheidungen finden ihre Rechtfertigung in §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: Es verbleibt bei der Streitwertfestsetzung vom 11.06.2025 (155.704,21 €).