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Beschluss

9 T 160/25

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2025:0507.9T160.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Zurückweisung des Antrags der Vollstreckungsgläubigerin auf Erlass einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. 1. Gem. § 287 Abs. 4 S. 1 AO darf die Wohnung des Vollstreckungsschuldners nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Hierbei handelt es sich um eine § 758 a Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechende Regelung, die dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG Rechnung trägt. Die Amtsgerichte, die für den Erlass einer entsprechenden Anordnung zuständig sind, verfahren dabei nach dem Verfahrensrecht der ZPO (Werth, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 287 Rn. 13). Im Rahmen der gem. § 287 Abs. 4 S. 1 AO für eine Wohnungsdurchsuchung erforderlichen richterlichen Anordnung hat das Gericht zu prüfen, ob die förmlichen und materiellen Voraussetzungen einer Vollstreckungsdurchsuchung vorliegen (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 13. Aufl. 2025, § 287 AO Rn. 1 b). Das Amtsgericht hat die Gläubigerin um Vorlage der der Vollstreckung zugrundeliegenden Leistungsbescheide ersucht sowie um Angaben dazu, ob und wann die Bekanntgabe derselben an den Schuldner erfolgte und um Mitteilung, ob und wann die nach §§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB X, 3 Abs. 3 VwVG erforderliche besondere Mahnung erfolgt ist. Dem ist die Gläubigerin nicht nachgekommen, da die DAK-Gesundheit auf eine entsprechende Anfrage der Gläubigerin nicht reagierte. Dies führt indes nicht zu einem geänderten Prüfungsumfang des Gerichts. Dieses hat eine unabhängige, neutrale Prüfung der Voraussetzungen der Durchsuchung vorzunehmen; andernfalls würde das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG des potentiell Betroffenen entgegen dem Normzweck des Art. 13 Abs. 2 GG nicht ausreichend gesichert. Diese Kontrolle darf nicht nur schematisch ausgeübt werden und ist keine bloße Formsache. Der Richter hat in eigenverantwortlicher Prüfung festzustellen, ob die formellen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, ob alle Voraussetzungen des § 287 gegeben sind, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist, ob Durchsuchungshindernisse bestehen und ob die Durchsuchung nicht aus besonderen Gründen eine unverhältnismäßige Härte für den Vollstreckungsschuldner darstellt (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 185. Lieferung, 4/2025, § 287 AO 1977 Rn. 25 m. w. N.; Wackerbeck in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 285. Lieferung, 3/2025, § 287 Rn. 17). Das Gericht kann sich hierbei mit dem Sachstandsbericht der Behörde und den Vollstreckungsakten begnügen und muss nicht zwingend anhand sämtlicher Akten über die zugrundeliegenden Bescheide die Vollstreckbarkeit, die Zustellung oder Bekanntgabe und das Nichtvorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen überprüfen. Ihm obliegt jedoch die Pflicht, sich von der Zulässigkeit der Durchsuchung in alleiniger richterlicher Verantwortung zu überzeugen und zu diesem Zweck, sofern es notwendig erscheint, auch auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Ihm obliegt insoweit ein – wenn auch nicht allzu weit gesteckter – Entscheidungsspielraum (Wackerbeck, a. a. O. Rn. 16). Dem Gericht ist es von Verfassungs wegen nicht vorgeschrieben, welche Beweismittel es für seine Überzeugungsbildung heranzuziehen hat. Es muss sich weder mit dem substantiierten Vortrag der Vollstreckungsbehörde begnügen noch sich sämtliche Unterlagen vorlegen lassen (BVerfGE 57, 346, 357). Insoweit stellt es keine Ermessensüberschreitung dar, wenn das Amtsgericht sich nicht mit der Vorlage eines Auszugs aus der Vollstreckungsakte, insbesondere der Bestätigung der DAK-Gesundheit über die Höhe und Vollstreckbarkeit der zugrundeliegenden Forderungen, begnügt. Das Gericht selbst muss das Vorliegen des Bescheids und dessen Vollstreckbarkeit prüfen können. 2. Aus der von der Gläubigerin zitierten BGH-Rechtsprechung (BGH I ZB 32/24) folgt nichts zu obigen Ausführungen abweichendes. Es mag der Gläubigerin freistehen, die behördeninternen Verwaltungsabläufe unter Verwendung von elektronischer Datenverarbeitung zu organisieren und zwar auch mittels Übersendung der Vollstreckungsanordnung per „DAVOS“. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Anordnungsbehörde der Vollstreckungsbehörde durch das Einspielen der elektronischen Vollstreckungsanordnung in das elektronische Vollstreckungssystem den Auftrag erteilt, die Vollstreckung der Forderungen durchzuführen. Dass vorliegend ein entsprechender Auftrag vorliegt, steht nicht in Frage. Maßgeblich ist im hier zu beurteilenden Fall, ob die (übrigen) allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Darlegung der Vollstreckungsgläubigerin obliegt, vorliegen. Zu der insoweit relevanten Frage des Prüfungsumfangs des Richters verhält sich der zitierte BGH-Beschluss nicht. Hingegen ist die vergleichbare Problematik des richterlichen Prüfungsumfangs für die Frage der Anordnung von Erzwingungshaft gem. § 208 Abs. 8 AO bereits höchstrichterlich dahingehend entschieden, dass der Richter auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu überprüfen hat und zum Nachweis dieser Voraussetzungen die Vorlage entsprechender Urkunden verlangen kann (BGH, Beschluss vom 14.08.2008 – I ZB 10/07 -, juris). 3. Die hier antragstellende Behörde wird auch entgegen ihrer Auffassung nicht mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides und seiner Vollstreckbarkeit belastet. Die materiell-rechtliche Überprüfung des zugrundeliegenden Titels ist ohnehin nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens. Dem Gericht obliegt jedoch – wie dargelegt – die Überprüfung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.