OffeneUrteileSuche
Urteil

32 KLs 9/24

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2025:0203.32KLS9.24.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte C1 ist für die erlittene Untersuchungshaft im Zeitraum vom 03.05.2023-28.10.2024, sowie erlittene Vermögensschäden, die ihm aus den Durchsuchungen am 03.05.2023 in den Geschäftsräumen in der Straße-01 in Ort-01, der Wohnung in der Straße-02 in Ort-01 und der Wohnung in der Straße-03 in Ort-02/Italien und den dabei erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen oder aus den Meldeauflagen aus dem Haftverschonungsbeschluss vom 24.10.2024 entstanden sind, zu entschädigen.

Der Angeklagte D1 ist für die erlittene Untersuchungshaft im Zeitraum vom 03.05.2023-28.10.2024, sowie erlittene Vermögensschäden, die ihm aus den Durchsuchungen am 03.05.2023 in den Geschäftsräumen in der Straße-01 in Ort-01, der Wohnung in der Straße-02 in Ort-01 und der Wohnung in der Straße-04 in Ort-02/Italien und den dabei erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen oder aus den Meldeauflagen aus dem Haftverschonungsbeschluss vom 24.10.2024 entstanden sind, zu entschädigen.

Der Angeklagte E1 ist für die erlittene Untersuchungshaft im Zeitraum vom 03.05.2023-24.10.2024, sowie erlittene Vermögensschäden, die ihm aus den Durchsuchungen am 03.05.2023 in den Geschäftsräumen in der Straße-01 in Ort-01, der Wohnung in der Straße-02 in Ort-01 und der Wohnung in der Straße-03 in Ort-02/Italien und den dabei erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen entstanden sind zu entschädigen.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte C1 ist für die erlittene Untersuchungshaft im Zeitraum vom 03.05.2023-28.10.2024, sowie erlittene Vermögensschäden, die ihm aus den Durchsuchungen am 03.05.2023 in den Geschäftsräumen in der Straße-01 in Ort-01, der Wohnung in der Straße-02 in Ort-01 und der Wohnung in der Straße-03 in Ort-02/Italien und den dabei erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen oder aus den Meldeauflagen aus dem Haftverschonungsbeschluss vom 24.10.2024 entstanden sind, zu entschädigen. Der Angeklagte D1 ist für die erlittene Untersuchungshaft im Zeitraum vom 03.05.2023-28.10.2024, sowie erlittene Vermögensschäden, die ihm aus den Durchsuchungen am 03.05.2023 in den Geschäftsräumen in der Straße-01 in Ort-01, der Wohnung in der Straße-02 in Ort-01 und der Wohnung in der Straße-04 in Ort-02/Italien und den dabei erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen oder aus den Meldeauflagen aus dem Haftverschonungsbeschluss vom 24.10.2024 entstanden sind, zu entschädigen. Der Angeklagte E1 ist für die erlittene Untersuchungshaft im Zeitraum vom 03.05.2023-24.10.2024, sowie erlittene Vermögensschäden, die ihm aus den Durchsuchungen am 03.05.2023 in den Geschäftsräumen in der Straße-01 in Ort-01, der Wohnung in der Straße-02 in Ort-01 und der Wohnung in der Straße-03 in Ort-02/Italien und den dabei erfolgten Sicherstellungen und Beschlagnahmen entstanden sind zu entschädigen. Gründe (abgekürzt nach § 267 Abs. 5 StPO) I. Feststellungen zu den Personen 1. C1 C1 wurde am 00.00.1986 in Ort-03/Italien geboren. Bei dem italienischen Nationalfürsorgeamt wurde er bis Ende 2016 als „landwirtschaftlicher Tagelöhner“ und seitdem mit „keiner Arbeit nachgehend“ geführt. Am 03.05.2023 wurde er durch die Sondereinsatzgruppe der Carabinieri in seiner Wohnanschrift in Ort-02 – auch aufgrund eines deutschen Ersuchens - festgenommen. Am 24.06.2024 wurde er nach Deutschland überführt und der JVA Ort-04 zugeführt. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. 2. D1 Der Angeklagte wurde am 00.00.1984 in Ort-03/Italien geboren und ist der ältere Bruder des Angeklagten C1. Er bewohnt mit seiner Ehefrau ein freistehendes Mehrfamilienhaus in Ort-02. In dem gleichen Haus wohnen die Eltern des Angeklagten (P1 und P2) und der gesondert verfolgte L1 mit seiner Ehefrau und den Kindern. Er wurde beim italienischen Nationalfürsorgeamt als „landwirtschaftlicher Tagelöhner“ geführt. Seit dem 03.01.2017 befindet er sich offiziell im „Krankenstand“. In Deutschland ist der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Italien wurde er am 00.00.2010 durch den „Judge of preliminary investigation – Court of Lo“ wegen Störung der öffentlichen Ordnung und Störung des öffentlichen Friedens gemäß Art. 660 C.P. zu einer Geldstrafe von 100 EUR verurteilt. Es erfolgte eine Aussetzung für fünf Jahre. 3. E1 Der Angeklagte E1 wurde 1998 in Ort-03 in Italien geboren. In der Zeit von September 2004 – Juni 2016 besuchte er die Schule und beendete diese nach der zwölften Klasse am T1 in Ort-05. Im Dezember 2018 arbeitete er als Pizzakoch in Ort-06 bevor er in das Eiscafé der Angeklagten wechselte. Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet. II. Feststellungen zur Tat 1. Vorwürfe der Anklage Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (ZeOS) hat den Angeklagten mit Anklageschrift vom 14.03.2024 vorgeworfen, sich als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung im Ausland, namentlich der Ndrangheta, beteiligt zu haben und Geld gewaschen zu haben. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten zur Last gelegt, als Mitglieder der Ndrangheta auf Geheiß des gesondert Verfolgten L1 durch den Angeklagten C1 im Dezember 2016 die W1 GmbH gegründet und ab diesem Zeitpunkt das Eiscafé Z1 in Ort-01 durch die Angeklagten C1/D1 betrieben zu haben. Die für die Gründung der GmbH und den Aufbau und Betrieb des Eiscafés erforderlichen Mittel habe der gesondert Verfolgte L1 aus Erlösen aus Betäubungsmittelgeschäften investiert, was die Angeklagten gewusst hätten. Die Angeklagten hätten einen Teil der Tageseinnahmen auf bislang unbekanntem Wege unter anderem an den gesondert Verfolgten L1 „zurück“ gezahlt. Neben dem Betrieb des Eiscafés hätten die Angeklagten C1/D1 die Ziele der Ndrangheta durch das zur Verfügung stellen des Eiscafés als Rückzugsraum für die Organisation, das Helfen der Verschleierung von Fahrzeugzulassungen für einige Personen und das Etablieren des Eiscafés als strategischen Strandort gefördert. Dem Angeklagten E1 wurde vorgeworfen, seit 2019 im Eiscafé angestellt zu sein, wobei seine Arbeit weit über die anderer Angestellter hinausgegangen sei und sich so ebenfalls als Mitglied an der Ndrangheta beteiligt zu haben. Durch den Betrieb des Eiscafés und die Auszahlung eines Teils der Einnahmen hätten die Angeklagten bewusst und gewollt die Betäubungsmittelgeschäfte und Geldwäschehandlungen des L1 als führende Person im Drogenhandel für die Ndrangheta unterstützt und damit die Tätigkeiten der Ndrangheta aktiv gefördert. Soweit während des Betriebs der Eisdiele Straftaten nach der AO in Betracht kamen, hat die Staatsanwaltschaft diese bereits vor Anklageerhebung nach § 154 StGB im Hinblick auf die übrigen Vorwürfe vorläufig eingestellt. Die Angeklagten waren sowohl aus tatsächlichen Gründen, da die Kammer die für den Anklagevorwurf der Geldwäsche notwendigen Feststellungen nicht treffen konnte, als auch rechtlichen Gründen, da die durch die Kammer festgestellten Handlungen der Angeklagten keine Strafnorm verletzen, freizusprechen. 2. Getroffene Feststellungen Im Einzelnen hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: a) Das Phänomen der Ndrangheta aa) Allgemeines Bei der Ndrangheta handelt es um eine kriminelle Organisation auf dem Gebiet Kalabriens in Italien. Die Existenz ist seit ca. dem Jahr 1900 bekannt. Sie entstand im Zusammenhang mit dem Niedergang des Feudalsystems und dem Aufkommen des Kapitalismus in Süditalien. Nachdem die Ndrangheta zunächst dem Schutz ihrer Mitglieder diente, wandelte sie sich über die Zeit in eine strukturierte und gewalttägige Organisation. Dabei stellt sie eine Gesellschaft neben dem Staat dar, welche durch eigene Regeln und eine eigene Verfassung aufrechterhalten wird, beispielsweise wird hier geregelt, mit welchen Waffen die Mitglieder handeln dürfen. Hierbei hat sie sich zu einer der mächtigsten und gefürchtetsten Mafiaorganisationen auf globaler Ebene entwickelt. Die Mitglieder eint - neben der Möglichkeit über die Mitgliedschaft an eigenem Ansehen zu gewinnen - das übergeordnete Ziel, eine neue staatliche Struktur zu etablieren, die es allen Personen ermöglicht, gut und auskömmlich zu leben. Dieses Ziel hängt wiederum mit der Entstehungsgeschichte und dem Aufkommen des Kapitalismus in Italien zusammen. Mittlerweile ist die Ndrangheta eine anpassungs- und tarnfähige Geheimorganisation, welche international handelt, ihre Wurzeln jedoch weiterhin in der Reggio Calabria hat. Als wichtigstes Zentrum gilt das Dorf Ort-02, in welchem sich auch der Wallfahrtsort der Madonna di Polsi befindet. Zwar handelt es sich hierbei um ein Heiligtum nicht ausschließlich für die Mitglieder der Ndrangheta, dennoch repräsentiert es den Ort des mythologischen Ursprungs der Organisation und den Bezugspunkt für die ndranghetistische Kultur. Diese Kultur ist geprägt von einem eigenen Regel- und Wertsystem und einer eigenen Mentalität, wonach das Verhalten eines Ndranghetisten, das eines vollkommenen Menschen sein soll und für die „onorata società“ (ehrenwerte Gesellschaft) steht. Hierfür gibt es innerhalb der Ndrangheta auch eine „Justiz“ mit eigenen Strafen. Wichtige Regeln innerhalb der Ndrangheta sind zum einen, dass die Familie über allem steht, zum anderen das Gesetz des Schweigens „Omertà“. Vor diesem Hintergrund der ndranghetistischen Erziehung ist es zwar möglich, trotz Blutsverwandtschaft kein Teil der kriminellen Struktur der „Ndrina“ (Familie, s. unten 2. a) bb)) zu sein, dies setzt jedoch voraus, dass sämtliche Kontakte zu der restlichen Familie abgebrochen werden. bb) Die Struktur Die Organisation der Ndrangheta ist hierarchisch aufgebaut, wobei keine strenge Hierarchie im Sinne einer absoluten Weisungsgebundenheit herrscht. Vielmehr dient die jeweils höhere Ebene der Konfliktlösung innerhalb der Organisation und der Aufrechterhaltung der „Verfassung“. Auf unterster Ebene steht die „Ndrina“, welche in der Regel durch die Blutsverwandtschaft bestimmt ist. Diese stellt einen Familienclan dar und weist sich durch die Nachnamen aus. Da die Nachnamen häufig vorkommen, werden die Familien in der Regel mit einem Beinamen, der sogenannten „‘nigura“ genannt. Über diese wird häufig die Herkunft und die Geschichte des Clans ausgedrückt. Diese sind aufgrund von Allianzen und Eheschließungen wandelbar, wobei einige Familien „Dynastien“ darstellen und aufgrund ihrer Geschichte einen hohen Stellenwert innerhalb der Organisation haben. Der Ndrine steht das Familienoberhaupt, der „capofamiglia“ vor, der als „capo-bastone“ die Ndrina leitet. Auf territorialer Ebene befindet sich das „Locale“, welches aus mindestens drei Ndrine besteht. Hierbei handelt es sich in der Regel um Siedlungen oder Viertel. Der Locale dient als Stützpunkt und zur Koordinierung innerhalb der verbündeten Ndrine. Auf diese Weise werden Konflikte vermieden und Ressourcen geteilt. Die Geschäfte des Locale führen der „capo-locale“ (Anführer des Locale), welcher aus den diversen capo-bastone ernannt wird, der „luogotenente“ (Statthalter) und der „contabile“ (Buchhalter). Darüber hinaus gibt es eine übergeordnete Koordinationsstruktur innerhalb des Locale die „Società maggiore“ (Obere Gesellschaft). Diese besteht aus mindestens sieben Mitgliedern mit der „dote“ (verliehener Rang) der „Santa“. Diese agiert eigenständig und koordiniert die Tätigkeiten des Locale. Anführer der società maggiore ist der capo-società (Anführer der Gesellschaft), welcher sich jedoch mit dem capo-locale decken kann. Auch der capo-società wird aus den capi-bastone gewählt. Ferner gehört zum Locale eine „società minore“ (untere Gesellschaft), welche von der Società maggiore abhängig ist, aus Mitgliedern niedrigerer Ränge besteht und sich hauptsächlich mit erpresserischen Tätigkeiten befasst. Dieser steht der „Capo-giovane“ (junge Anführer) vor. Dem Locale selbst steht das „Mandamento“ (Bezirk) vor. Es handelt sich wiederrum um eine territoriale Untergliederung, wobei drei „Mandamenti“ in der Reggio Calabria anerkannt sind: das tyrrhenische, der ionische und der städtische. Der Mandamento setzt sich aus hochrangigen Mitgliedern der unterschiedlichen Società und Ndrine zusammen. Diese drei Mandamenti fließen letztlich in der „Crimine“ oder „Provincia“ zusammen. Es handelt sich um die kollegiale Koordinierungsstruktur für die Reggio Calabria, welche auch „la mamma“ genannt wird. Der Crimine untersteht dem Vorsitz eines „Capo-Crimine“ und wird bei Streitigkeiten innerhalb der unteren Ebenen von den Anführern der Mandamenti angerufen. Die Geschäfte der einzelnen Clans leitet diese aber nicht. Es ist hierbei davon auszugehen, dass der Crimine von San Luca aus agiert, welches auch das „Mutterhaus der Ndrangheta“ genannt wird. Auch außerhalb der Reggio Calabria gibt es Strukturen der Ndrangheta, welche dem Crimine ähnlich sind. Diese sind alle untereinander verbunden und dienen letztlich der Koordinierung der Geschäfte. Sowohl auf der Ebene der Locale als auch auf Ebene der Provincia gibt es gemeinsame Kassen, die sogenannten „bacinelle“ (Becken), in welche jeder Clan Beträge für gemeinsame Tätigkeiten ausschütten muss, bspw. für die Unterstützung der Familien Inhaftierter. Die Bacinelle der Provincia dient darüber hinaus den Clans „della Montagna“, also aus der Umgebung von Polsi, als „Schutzgebühr“. Als mächtigste Clans aus San Luca gelten aktuell die „Pelle-Votari“ und „Strangio-Nirta“. cc) Mitgliedschaft Mitglied in der Ndrangheta wird man als Teil einer Ndrine als kleinste Organisationseinheit. Hierbei ist die erste und stärkste Bindung innerhalb der Organisation die Blutsverwandtschaft. Dies stärkt nicht nur die innerhalb der Organisation gelebten Werte, sondert gewährleistet auch die Kontinuität und ein Netz von Bündnissen über Generationen hinweg. Eine zweite Art der Mitgliedschaft basiert auf strategischen Eheschließungen innerhalb der verschiedenen Ndrine. Dies dient der Bildung von Allianzen und der Stärkung der Bindung unter verschiedenen Ndrine. Darüber hinaus gibt es die Mitgliedschaft kraft Taufe. Zwar ist die Ndrangheta stark in familiären Verbindungen verankert, es ist jedoch innerhalb der Organisation anerkannt, dass nicht alle Kompetenzen von blutsverwandten Mitgliedern erlangt werden können. Um für eine größere Flexibilität zu sorgen, ermöglicht die Taufe die Öffnung der Ndrine und damit der Ndrangheta für aus dem gleichen sozialen Kontext stammende, jedoch nicht blutsverwandte, Personen. Die Mitgliedschaft kraft Taufe ist dabei die schwächste Verbindung. Nur selten werden Mitglieder nach der Aufnahme vollwertige Mitglieder der Ndrine. dd) Tätigkeitsfelder Der Entwicklung der Ndrangheta zu einer mafiösen Struktur entsprechend entwickeln die einzelnen Clans typische Tätigkeiten, wie die Erpressung von Geschäftsleuten und Landeigentümern und andere Geschäfte, die der illegalen Gewinnerzielung dienen. Zielsetzung ist hierbei jeweils die Erlangung bzw. Festigung von Macht der Ndrine bzw. des Bündnisses der Ndrine auf dem jeweiligen Gebiet, unabhängig vom Einfluss einzelner Personen, da insoweit die Familie, die Bündnisse und letztlich die Vereinigung über allem stehen. Hierbei bilden sich Bündnisse um die einflussreichsten Clans herum, wodurch es auch jüngeren Clans möglich ist, an den Tätigkeiten der mächtigsten Clans teilzuhaben. Bei entsprechenden Vorhaben einzelner Ndrine werden die weiteren Clans in der Umgebung unterrichtet und ihnen eine Teilhabe ermöglicht. Neben legalen Geschäften in den Bereichen Baugewerbe, Transport, Abfallbeseitigung, Logistik, Boten- und Reinigungsdienste, Immobilien, Sportindustrie, Glücks- und Wettspiele, erneuerbare Energien und Tourismus ist die Ndrangheta insbesondere im internationalen Rauschgifthandel führend. Der Drogenhandel ermöglicht den Clans die Schaffung geteilter Kartelle im Sinne eines joint venture und die Besetzung gesonderter Rollen, bspw. Geldgeber oder Vertreiber. Das illegal erlangte Geld kann dann wiederrum über die legalen Geschäfte investiert werden. Dabei dienen poly-kriminelle Verhaltensweisen auch dem Vermögens-schutz, da die Geschäfte weit gestreut werden können. Insbesondere die im Drogenhandel etablierten Clans sind hierbei auch im Ausland gut etabliert und können auf ein Netzwerk insbesondere aus Familienmitgliedern zählen. Hierbei stellen legale Tätigkeitsfelder auch eine Möglichkeit der Gebietskontrolle im Ausland dar. Cafés und Restaurants eignen sich sowohl zur Geldwäsche, als auch als Bezugspunkt, um Geschäfte zu machen, das Gebiet zu kontrollieren und einen Stützpunkt im Ausland aufzubauen. Hierfür werden überwiegend Personen genutzt, die bisher nicht vorbestraft sind, jedoch den Clans zuzuordnen sind oder diesen nahestehen. Die Gewerbe im Ausland werden darüber hinaus strategisch genutzt, um insbesondere den Söhnen der Clans das Sammeln von Erfahrungen außerhalb Italiens zu ermöglichen. Gleichzeitig können diese die Familiengeschäfte im Ausland auf diese Art kontrollieren. b) Die verwandtschaftlichen Beziehungen der Angeklagten Der Angeklagte C1 ist verheiratet mit S1 (geb. 00.00.1997). Vater des Angeklagten ist P1 (geb. 00.00.1955), seine Mutter ist P2 (geb. 00.00.1965). Der Angeklagte D1 ist sein Bruder. Seine Schwester, F1 (geb. 00.00.1992) ist verheiratet mit G1 (geb. 00.00.1987). Letzterer ist der Neffe des Cosca Bosses G2 (geb. 00.00.1949) aus der Ndrina Mammoliti „Fischiante“ aus Ort-02. G2 wurde am 26.05.2016 durch das Appellationsgericht Reggio Calabria wegen Mafia-Vereinigung rechtskräftig seit dem 02.03.2018 verurteilt. Die Schwiegereltern des Angeklagten C1 sind H1 (geb. 00.00.1963) und A1 (geb. 00.00.1972), der Schwester von U1 (geb. 00.00.1964). Der Angeklagte E1 ist der Bruder der S1 und somit Schwager des Angeklagten C1. Die Ehefrau des Angeklagten D1 ist V1 (geb. 00.00.1989). Ihre Eltern sind Z1 (geb. 00.00.1954) und Z2 (geb. 00.00.1962). Sie ist die Schwester von U1 (geb. 00.00.1984) und U2 (geb. 00.00.1982). Letztere ist mit L1 (geb. 00.00.1974) verheiratet. Aus dieser Ehe ging unter anderem H1 (geb. 00.00.2005) hervor. U1 (geb. 1984), Schwager des Angeklagten D1, ist über seine Heirat mit B4 (geb. 00.00.1992) Schwiegersohn des U1 (geb. 00.00.1964 und Bruder der Schwiegermutter des Angeklagten C1), welcher selbst Neffe des Cosca-Bosses J1 (geb. 00.00.1936) ist. Letzterer wurde durch das Appellationsgericht Reggio Calabria am 16.07.2015 wegen Mafia-Vereinigung rechtskräftig verurteilt. Über diese verwandtschaftlichen Beziehungen stehen die Angeklagten C1 und D1 den Ndrine Q1 „…“ (über die Ehefrau des C1 und den Angeklagten E1), Q2 „…“ (über ihre Schwester F1) und Q3 „…“ (über die Ehefrau des Angeklagten D1) nahe. Der Angeklagte E1 steht ebenfalls in Beziehung mit diesen Ndrine. c) Rolle des L1 L1 (geb. 00.00.1974) ist der Großneffe mütterlicherseits des verstorbenen K1, welcher wiederrum der Vater von K2 (geb. 00.00.1970), K3 (geb. 00.00.1966) und K4 (geb. 00.00.1964) ist. L1 ist mit K2 (geb. 1975) verschwägert, dessen Schwester, K5, im Jahr 2006 in Ort-02 im Rahmen der sogenannten Weihnachtsmorde getötet wurde. L1 (geb. 1974) ist bei dem italienischen Sozialfürsorgeamt als „landwirtschaftlicher Tagelöhner“ eingetragen. In den Jahren 2016-2018 wurde er im Rahmen der Steuererklärung nach dem italienischen Mod. 730 auf eine Bemessungsgrundlage von 7.425 EUR bis 7.876 EUR festgesetzt. Er ist in Italien bereits vorbestraft. In der Zeit vom 16.10.1995 bis zum 03.11.1995, 14.03.1998 bis zum 24.05.2001 und vom 20.10.2012 bis 16.10.2014 war er jeweils inhaftiert. Entgegen der Mitteilung der italienischen Behörden konnte die Kammer eine Vorstrafe wegen Rauschmitteldelikten oder eine Einbindung des L1 in die Rauschmittelgeschäfte der Ndrangheta, wie sie in der Anklageschrift dargestellt wird, nicht sicher feststellen. Im Jahr 2015 wurde er vielmehr durch das Gericht von Ort-08 von Vorwürfen in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. Gegen ihn läuft in Italien zurzeit ein Verfahren wegen Rauschgifthandels und die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde durch die Staatsanwaltschaft Reggio Calabria beantragt. Im Dezember 2019 unterstützte L1 die deutschen Kurierinnen, die Zeuginnen W2 und W3, als diese mit einem für den Drogenhandel präparierten Fahrzeug, einem Audi Q7 in Italien eine Panne erlitten. d) Gründung der W1 GmbH und Betrieb des Eiscafés Der Angeklagte C1 gründete mit Urkunde vom 12.12.2016 die W1 GmbH, deren einziger Gesellschafter er ist und für deren Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR er verantwortlich zeichnete. Als Geschäftsführer wurde zunächst W4 (geb. 00.00.1990) eingesetzt, welcher die GmbH am 02.01.2017 mit dem Unternehmenszweck „Betrieb von Eisdielen und Import-Export von Lebensmitteln“ in das Handelsregister des Amtsgerichts Ort-01 eintragen ließ. Tatsächlich führte jedoch der Angeklagte C1 gemeinsam mit dem Angeklagten D1 die Geschäfte. Auf das Stammkapital zahlte der Angeklagte C1 am 16.12.2016 und 22.12.2016 insgesamt 12.500 EUR von seinem Konto bei der Volksbank in Südwestfalen mit der IBAN (Nr.01). Woher dieses Geld stammt, konnte die Kammer nicht sicher feststellen, insbesondere konnte die Kammer entgegen dem Anklagevorwurf nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass L1 Gelder aus Betäubungsmittelhandel investierte. W4 zahlte weitere 15.000 EUR für die Renovierung der Eisdiele. Er schloss im Namen der zu diesem Zeitpunkt noch zu gründenden GmbH einen Pachtvertrag mit der J3 GmbH & Co. KG über die Räumlichkeiten der bereits bestehenden Eisdiele in der Straße-01 0 in Ort-01. Die Eisdiele wurde zu diesem Zeitpunkt durch den Zeugen J4 betrieben, mit welchem die W1 GmbH unter dem 06.12.2016 einen Kaufvertrag über das Inventar, die Vorräte und spezifischen Geschäftsunterlagen zu einem Kaufpreis von 42.000 EUR schloss. Der Kaufpreis wurde in Raten vom Konto der W1 GmbH gezahlt. Auch die Mietzahlungen an die J3 GmbH & Co. KG erfolgten über das Geschäftskonto in monatlichen Raten. Neben dem Eiscafé mietete der Angeklagte C1 mit Vertrag vom 17.11.2016 zusammen mit W4 und G1 von der Hausverwaltung A3 eine Wohnung in unmittelbarer Nähe zum Eiscafé in der Straße-02 in Ort-01. Hierbei wurde vereinbart, dass die Wohnung jeweils durch die in der Eisdiele tätigen Personen als Unterkunft genutzt werden sollten. Der Angeklagte D1 wurde mit Vertrag vom 06.06.2018 als Arbeitnehmer für den Bereich des Bedienens der Kunden im Eiscafé eingestellt. Tatsächlich war er seit Gründung des Eiscafés zusammen mit seinem Bruder, dem Angeklagten C1 vor Ort und zusammen mit diesem ebenfalls als faktischer Geschäftsführer tätig. Ab dem 14.03.2019 arbeitete auch der Angeklagte E1 offiziell in dem Eiscafé Z1. Auch er bewohnte mit den weiteren Angeklagten die Wohnung in der Straße-02. Ab spätestens Juli 2020 übernahm der Angeklagte C1 auch offiziell die Geschäftsführung von W4. Während des Betriebs des Eiscafés waren verschiedene Personen – meist mit einem italienischen Hintergrund - dort als Arbeitnehmer gemeldet. Darüber hinaus arbeiteten einige Personen ohne Anmeldung im Eiscafé der Angeklagten C1/D1, darunter auch H1, Sohn des L1. Der Betrieb der Eisdiele lief gut, die Angeklagten arbeiteten täglich in dem Betrieb und verkauften Eis. Während ihres Aufenthaltes in Deutschland bewohnten die Angeklagten und die weiteren Arbeitnehmer gemeinsam die Wohnung in der Straße-02. Dabei wurde die Miete aufgeteilt. Der Angeklagte E1 zahlte beispielsweise in den Monaten Juni 2019, März, Mai, Juni, September, Oktober 2020, Januar, Februar 2021 die Miete in Höhe von 850 EUR. In der Wohnung befand sich zudem eine gemeinsame Kasse. Die Angeklagten erhielten darüber hinaus regelmäßig Besuch von Personen aus Italien, unter anderem auch mehrfach von L1, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, dass es bei den Besuchen zu konspiratorischen Treffen, Geldübergaben oder sonst inkriminierten Handlungen kam. 3. Unterstützungshandlung Entgegen der Anklage konnte die Kammer darüber hinaus keine Feststellungen zu Tätigkeiten der Angeklagten treffen, welche auf eine aktive Förderung der Aktivitäten der Ndrangheta hindeuten. Insbesondere konnte sie nicht sicher feststellen, dass die Angeklagten Gelder aus deliktischer Herkunft von L1 oder weiteren Personen entgegennahmen und diese für den Aufbau oder Betrieb des Eiscafés nutzten, um so die Herkunft zu verschleiern. Ferner konnte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Eiscafé oder die Wohnung in der Straße-02 von den Angeklagten bewusst als Rückzugsraum oder sonst als strategisch anzusehenden Stützpunkt für die Ndrangheta unterhalten und zur Verfügung gestellt wurde. III. Beweiswürdigung Die Angeklagten haben von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. 1. Getroffene Feststellungen Die getroffenen Feststellungen beruhen indes auf der durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt. Die Feststellungen zur Struktur, Organisation, Mitgliedschaft und Betätigung der Ndrangheta beruhen hierbei auf dem Gutachten der Prof. Sergi, welche diese in ihrem Gutachten ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat. Die Kammer konnte sich anhand des in sich schlüssigen und auch auf Nachfragen konstanten Gutachtens der Sachverständigen von deren Fachkenntnissen überzeugen. Die Sachverständige ist als Professorin für Kriminologie im Bereich organisierter Kriminalität und Mafia tätig und forscht hierzu seit dem Jahr 2011. Dabei beschäftigt sie sich mit dem Phänomen der Ndrangheta bereits seit ihrer Kindheit, da sie selbst aus dem Gebiet Reggio Calabria stammt und selbst über ihre Familie Kontakte sowohl zu Mitgliedern, als auch zu Opfern der Ndrangheta hatte. Die Sachverständige hat hierbei ihre Methodik ausführlich dargelegt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Sachverständige hauptsächlich weitere Quellen wie Interviews und Berichte der Strafverfolgungsbehörden sowie Urteile ausgewertet hat. Hierbei war jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten, dass die Sozialwissenschaften in der Regel nur über diese Art der Methodik verfügt, was die Sachverständige ebenfalls offengelegt und für die Kammer nachvollziehbar begründet hat. Dass die Sachverständige auch Mitteilungen der Ermittlungsgruppe xxx verwertet hat, führt aus Sicht der Kammer nicht zu einem herabgesetzten Beweiswert. Hierbei hat die Kammer zum einen berücksichtigt, dass die Sachverständige sich durchaus kritisch mit Mitteilungen der italienischen Strafverfolgungsbehörden auseinandergesetzt hat. Ein sehr eindrückliches Beispiel stellt hierbei die Bedeutung der Madonna di Polsi dar. Entgegen des durch die Ermittlungsbehörden gezeichneten Bildes, dass diese eine reine Symbolfigur für Ndranghetisten sei, erklärte die Sachverständige auf Nachfrage, dass diese sehr wohl auch für die allgemeine Bevölkerung in der Reggio Calabria als Heilige gesehen wird und sie selbst ebenfalls eine Madonnenstatue zu Hause habe. Zum anderen decken sich die Ausführungen der Sachverständigen mit der Aussage des Zeugen Bonaventura. Dieser ist Kronzeuge in Verfahren gegen die Ndrangheta nachdem er selbst aus dieser ausgestiegen ist. Der Zeuge erläuterte hier die festgestellte Struktur und die Möglichkeiten der Mitgliedschaft übereinstimmend mit den Ausführungen der Sachverständigen. Hierbei erläuterte er seinen eigenen Hintergrund mit offenkundigen Selbstbelastungstendenzen, was für die Kammer für den Wahrheitsgehalt der Aussage spricht. Darüber hinaus gab er offen zu, dass er keine Angaben zu aktuellen Geschehnissen seit seinem Ausstieg machen könne. Vor dem Hintergrund des Gutachtens und der Aussage des Zeugen Bonaventura hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Ndrangheta wie festgestellt organisiert ist. 2. Freispruch aus tatsächlichen Gründen Darüber hinaus ergeben sich für die Kammer aus der Beweisaufnahme die in der Anklage vorgeworfenen Tathandlungen nicht mit der nötigen Sicherheit. Insoweit konnte anhand der vernommenen Zeugen und der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden ein Geldfluss des L1 an die Angeklagten nicht festgestellt werden. Auch Anhaltspunkte für eine Beteiligung des L1 an Drogenhandel zum Zeitpunkt des Aufbaus des Eiscafés ergaben sich nicht. Die Aussage des L1, er habe ein Eiscafé, das Z1 in Ort-01, reicht für sich genommen nicht aus, um auf eine finanzielle Beteiligung im Sinne einer Geldwäsche zu schließen. Dies insbesondere, als sich die Finanzierung auch durch Geldgeschenke an den Angeklagten C1 anlässlich seiner Hochzeit erklären lassen. Auch sonst ergeben sich aus den eingeführten Beweismitteln in ihrer Gesamtschau keine konkreten Anhaltspunkte für über die festgestellten Handlungen hinausgehende Unterstützungsleistungen der Angeklagten für die Ndrangheta. IV. Rechtliche Würdigung 1. Geldwäsche Mangels entsprechender feststellbarer Tathandlung kam eine Verurteilung wegen Geldwäsche nicht in Betracht. 2. Strafbarkeit nach §§ 129, 129b StGB Im Hinblick auf die in der Anklage zugrunde gelegte Strafbarkeit der Angeklagten nach §§ 129, 129b StGB waren diese aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da die festgestellten Tätigkeiten der Angeklagten den Tatbestand des „Sichbeteiligen als Mitglied“ bzw. eine Unterstützungshandlung nach Auffassung der Kammer nicht erfüllen. a) Kriminelle Vereinigung Dabei ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Ndrangheta eine kriminelle Vereinigung im Ausland entsprechend der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB darstellt. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich um einen seit Jahrzehnten existierenden und von den konkreten Mitgliedern unabhängigen Zusammenschluss einer Vielzahl von Personen, welche sich den Regeln und der „Verfassung“ der Gemeinschaft unterordnen. Wie die Kammer feststellen konnte, besteht eine feste Organisation mit gegenseitiger Verpflichtung. Die Mitglieder der Ndrangheta verfolgen mit ihren Tätigkeiten ein übergeordnetes gemeinsames Interesse, namentlich – wie festgestellt – dem Aufbau einer Parallelgesellschaft und der hierfür notwendigen Stärkung der Macht der Vereinigung. Hierfür gibt es – wie zur Überzeugung der Kammer festgestellt – eine koordinierte Aufgabenverteilung sowohl innerhalb der einzelnen Familien, als auch auf globaler Ebene, was auch nach der Rechtsprechung zur alten Rechtslage für das organisatorische Element einer kriminellen Vereinigung vorausgesetzt war (vgl. BGH 22.1.2015 – 3 StR 233/14, NJW 2015, 1540). Da die Anforderungen mit der Gesetzesänderung herabgesenkt wurden, liegen diese aus Sicht der Kammer im Hinblick auf die Ndrangheta vor. Dabei bestehen nach den Feststellungen der Kammer eine überwiegende Anzahl von Indizien, welche bereits nach alter Rechtslage für einen organsierten Zusammenschluss im Sinne der Norm sprechen: Die Mitglieder verfolgen namentlich ein gemeinsames über den zweckmäßigen Zusammenschluss zur Begehung von Straftaten hinausgehendes Ziel, wobei sie eine politische und ideologische Grundhaltung („onorata società“) eint und die Straftaten gerade als Mittel zum Zweck, namentlich der Erlangung von Macht und Einfluss, dienen. Zur Organisation innerhalb ist zudem der – wenn auch nicht streng – hierarchische Aufbau zu sehen, wobei Führungspersonen aus den Mitglieder gewählt werden. Auch die Verpflichtung der Ndranghetisten zu Verschwiegenheit („Omertà“) und zu Beiträgen über die Bacinelle sprechen ebenso für das Vorliegen des organisatorischen Elementes wie die Errichtung von verschiedenen Stützpunkten auf globaler Ebene (vgl. II. 2. a) aa)) Auch die notwendige Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses geht über das reine Gewinn- und Machtstreben hinaus, welche den durch die Rechtsprechung des BGH (3 StR 21/21) entwickelten Kriterien entsprechen. Die Ndrangheta nutzt nach den Feststellungen der Kammer ein grenzüberschreitendes Netzwerk ihrer Mitglieder und teilt in „joint ventures“ sowohl sachliche, als auch personelle Mittel. Zur Willensbildung gibt es die verschiedenen festgestellten Entscheidungsebenen, deren Willen sich alle Mitglieder unterordnen und sich in die Strukturen der Ndrangheta eingliedern. Bei Verstößen gegen diesen gemeinsamen Willen oder die festgestellte Verfassung der Organisation verfügt diese über ein internes Sanktionssystem und eine eigene Justiz. Auch die Nutzung von Gemeinschaftskassen zur Unterstützung bzw. Entlohnung höherrangiger Familien und die festgestellte Einflussnahme auch auf gesellschaftlicher und hoheitlicher Ebene sprechen für ein übergeordnetes gemeinsames Ziel, welches über die bezweckte Begehung der Straftaten und Handeln um des persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – 3 StR 33/21; Urteil v. 02.06.2021 – 3 StR 21/21). Wie festgestellt handelt es sich um eine weltanschaulich ideologische und politische Zielsetzung. Zur Erreichung dieses Ziels nutzt die Ndrangheta dabei wie festgestellt insbesondere die Begehung von Straftaten, um sich so zu finanzieren und die Macht zu stärken. Die Straftaten reichen dabei wie festgestellt bis zu internationalem Betäubungsmittel- und Waffenhandel, mithin schwerwiegenden Straftaten. Dies ist den Mitgliedern bewusst und wird von ihnen zur Erreichung des übergeordneten Ziels zumindest gebilligt. Über § 129b Abs. 1 StGB ist § 129 StGB auch anwendbar. b) Tathandlung Entgegen der Anklage konnte die Kammer jedoch keine Tathandlung im Sinne des§ 129, 129 b StGB feststellen. Angeklagt war insofern das „Sichbeteiligen als Mitglied“, also das einvernehmliche Eingliedern in die Organisation und Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung von innen heraus. Insoweit spricht auf Grund der Struktur der Ndrangheta als vorrangig familiäres Gebilde aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen der Angeklagten aus Sicht der Kammer einiges dafür, dass die Angeklagten selbst Mitglieder der Ndrangheta sind. Dies kann jedoch dahinstehen, da es nach Auffassung der Kammer zumindest an dem „Sichbeteiligen“ fehlt. Notwendig ist ein aktives organisationsförderndes vereinigungstypisches Dauerverhalten von einigem Gewicht (vgl. BGH NStZ-RR 2018,206 m.w.N.). Eine passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft genügt nicht. Voraussetzung ist vielmehr eine aktive Förderungshandlung, der Beitritt an sich kann lediglich im Einzelfall genügen, wenn gerade dieser ein gewichtiger Umstand für die Organisation ist. Auch kann die Erledigung allgemeiner Aufgaben als mitgliedschaftliche Betätigung anzusehen sein, wenn sie Ausfluss der Mitgliedschaft sind und für die Organisation vorgenommen werden, bspw. logistische Aufhaben, Anmieten konspirativer Wohnungen, Durchführung finanzieller Transaktionen (MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 129 Rn. 87, 88). Notwendig ist jedoch, dass eine durch die Organisation übertragene, organisationsbezogene Tätigkeit ausgeübt wird, wofür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen (BGH, NStZ-RR 2018,206 m.w.N.). Vorliegend konnte die Kammer lediglich sicher feststellen, dass die Angeklagten C1/D1 gemeinsam eine Eisdiele betrieben und hierbei verschiedene Personen aus dem Umfeld der Ndrangheta – insbesondere auch den Angeklagten E1 – als Arbeitnehmer beschäftigten. Hierbei war eine Wohnung angemietet und ein Großteil der beschäftigten Arbeitnehmer war sowohl angemeldet, als auch an der Anschrift offiziell gemeldet. Die Kammer konnte hierbei feststellen, dass die Angeklagten bis zu 10 Stunden täglich den üblichen Tätigkeiten in einer Eisdiele nachgingen. Dieses Verhalten an sich genügt nach Auffassung der Kammer – ohne ein Hinzutreten von weiteren Umständen wie Transaktionen nach Italien, konspirative Treffen, das Bunkern von Betäubungsmitteln oder ähnlichen Handlungen, die die Kammer allesamt nicht feststellen konnte – nicht aus, um ein aktives Unterstützen der Ndrangheta an sich im Sinne des Tatbestandes zu begründen. An dieser Auffassung der Kammer ändert sich auch nichts im Hinblick auf die Besuche von Personen aus Italien, die durch die italienischen und deutschen Behörden dem Umkreis der Ndrangheta zugeordnet werden können. Hierbei kann es aus Sicht der Kammer ebenfalls dahinstehen, ob diese Personen tatsächlich Mitglieder der Ndrangheta sind. Denn die Besuche stellen für die Kammer keine Tathandlung seitens der Angeklagten dar. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Personen mit den – für einen Großteil des Jahres in Deutschland aufhältigen – Angeklagten verwandt sind und es sich somit auch um Familienbesuche handeln kann. Zum anderen konnte die Kammer in Bezug auf diese Treffen kein konspiratives oder gar strafbares Handeln der Angeklagten feststellen. Aus den genannten Gründen kommt auch eine Strafbarkeit nach §§ 129 Abs. 1 S. 2, 129b StGB mangels einer Unterstützungshandlung nicht in Betracht. Auch dies setzt voraus, dass die Hilfe an sich wirksam und für die Organisation irgendwie vorteilhaft ist und damit ihre Gefährlichkeit festigt (MüKo StGB, § 129 Rn. 108). Die weite Begriffsbestimmung darf allerdings nicht so verstanden werden, dass jedes Handeln im Sinne der Vereinigung tatbestandsmäßig ist, der vorteilhafte Effekt muss anhand belegter Fakten nachweisbar sein (a.a.O). Daran fehlt es hier. V. StrEG Die Angeklagten sind aufgrund des Freispruches nach § 2 Abs. 1 StrEG zu entschädigen, wobei die in Italien auf Ersuchen der deutschen Behörden ergangenen Ermittlungsmaßnahmen ebenfalls entschädigungspflichtig sind, § 2 Abs. 3 StrEG. Hierbei hat die Kammer die jeweils erlittene Untersuchungshaft (§ 2 Abs. 1 StrEG), die Auflagen im Rahmen der Haftverschonung (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StrEG) und die Durchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmungen sowohl der Geschäfts-, als auch Wohnräume in Ort-01 und Italien (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG) wie im Tenor ausgeführt berücksichtigt, da die Maßnahmen ausweislich der ergangenen Beschlüsse lediglich im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Taten und gerade nicht in Bezug auf die abgetrennten und vorläufig nach § 154 StPO eingestellten möglichen Straftaten nach der AO ergangen sind. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.