Der Beklagte wird verurteilt, die Arbeit der Kommission zur Aufarbeitung und Prävention von Gewalt gemäß dem Präsidiumsbeschluss vom 28. Oktober 2022 zu beenden und ein Verfahren gegen den Kläger zu einem etwaigen Verstoß gegen Grundregeln des Fairplay und des sportlichen Verhaltens auf der Grundlage von § 13 seiner Trainerordnung in der Fassung vom 5. Mai 2024 einzuleiten und durchzuführen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 20.000,00 € festgesetz Tatbestand Der Beklagte ist die Vereinigung und Vertretung aller in der Bundesrepublik Deutschland Handballsport betreibenden Verbände und Vereine. Der Kläger ist Mitglied des Handballvereins C1, professioneller Handballtrainer und Inhaber einer sog. „EHF-Pro-Licence“. Er war zuletzt als Chef-Trainer bei dem Verein N1 e.V. Ort-1 angestellt und bekleidete in Nebentätigkeit bei dem Beklagten die Funktion des Nationaltrainers der U19/U20-Nationalmannschaft der Frauen. Während der Tätigkeit des Klägers für den N1 e.V. Ort-1 nahmen zwei Spielerinnen des Vereins Kontakt zur Leitung der Handballabteilung des Vereins und nachfolgend zu dem Verein X1 e.V. auf, der die „Anlaufstelle gegen Gewalt“ führt, und beschwerten sich über den Kläger insbesondere wegen angeblicher gezielter Einschüchterungen sowie rassistischer und sexualisierter Äußerungen. Es kam in der Folgezeit ab September 2022 zu einer medialen Berichterstattung über Verfehlungen des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit als Trainer. Am 28. Oktober 2022 beschloss das Präsidium des Beklagten (Anlage B 3, Bl. 224 EA) die zeitnahe Einsetzung einer interdisziplinären, unabhängigen Kommission, die der Beklagte als „Kommission zur Aufarbeitung und Prävention von Gewalt" bezeichnete. In einer Pressemitteilung des Beklagten vom 30. November 2022 hieß es u.a.: „Der Deutsche Handballbund nahm die Vorwürfe gegen den Handballtrainer W1 zum Anlass, die Vorkommnisse von einer unabhängigen Kommission aufarbeiten zu lassen. Zudem erhofft sich der DHB von der Kommission Erkenntnisse, welche Umfelder gewaltanfälllg sind und wie Strukturen im Sinne einer bestmöglichen Prävention und eines Frühwarnsystems weiterentwickelt werden können.“ In der Folgezeit veranlasste der Beklagte eine personelle Neubesetzung der Kommission, wobei nunmehr fünf von sechs Mitgliedern Expertinnen für sexualisierte Gewalt sind. Die Kommission nahm ihre Tätigkeit im März 2023 auf. Dabei sollte die Arbeit der Kommission vorerst auf achtzehn Monate festgelegt sein und mit einem zu veröffentlichenden Abschlussbericht enden. Am 18. Mai 2023 veröffentlichte die Kommission einen „Aufruf zur Unterstützung bei der Aufarbeitung“ (Anlage AG 8, Bl. 365 der Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens Landgericht Dortmund 17 O 19/24). Die Kernaufgabe bei der Aufarbeitung der „Vorfälle im Zusammenhang mit den Vorwürfen“ gegen den Kläger sei es, „Betroffenen“ eine Stimme zu geben. Insofern bat die Kommission „Betroffene“, Zeugen, Angehörige der „Betroffenen“ sowie „weitere Personen, denen Informationen zum genannten Fall vorliegen“, sich an sie zu wenden, wobei sie Vertraulichkeit und Anonymität zusicherte. Mit einem Schreiben vom 19. Februar 2024 (Anlage AG 9, Bl. 369 der Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens) beanstandete der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten u.a. die Übertragung von Kompetenzen und Aufgaben auf die Kommission als „Dienstleister“, forderte die Einhaltung der „Vorgaben an ein verbandsrechtlich faires Verfahren“ und bemängelte, dass sein Mandant bislang nicht mit „konkreten, deanonymisierten Vorwürfen“ „belegt“ worden sei. Die Bevollmächtigten des Beklagten benannten mit einem Schreiben vom 29. Februar 2024 (Anlage K 18, Bl. 127 EA) die ihres Erachtens einschlägige Satzungsgrundlage für die Einrichtung der Kommission. Ob sich aus der Arbeit der Kommission ein Handlungsbedarf für ein Organ in Bezug auf den Kläger ergebe, sei noch offen, werde der Beklagte aber gegebenenfalls dem Kläger mitteilen. Die Vorsitzende der Kommission nahm mit einer E-Mail vom 18. März 2024 (Anlage K 13, Bl. 117 EA) Kontakt zu dem Bevollmächtigten des Klägers auf und bat um Mitteilung, ob der Kläger bereit sei, ein Gespräch mit der Kommission zu führen. Beigefügt war als Anlage eine „Information und Einwilligung zur Teilnahme an der Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt im Handballsport“ (Anlage K 14, Bl. 118 EA), die u.a. Ziele und Vorgehensweise der „Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt im Handballsport“ beschrieb. Auf eine Nachfrage des klägerischen Bevollmächtigten vom 22. April 2024 (Anlage K 17, Bl. 126 EA), ob der Kläger die „Vorwürfe" vorab zur Kenntnis erhalte, teilte die Kommissionsvorsitzende am 3. Mai 2024 (Anlage K 16, Bl. 125 EA) mit, die Kommission gehe davon aus, dass dem Kläger die in der Presse geäußerten Vorwürfe bekannt seien. Die Einleitung eines verbandsrechtlichen Verfahrens nach seiner Trainerordnung lehnte der Beklagte auf eine Selbstanzeige des Klägers vom 8. Mai 2024 (Anlage K 15, Bl. 123 EA) mit einem Schreiben vom 15. Mai 2024 (Anlage AS 20, Bl. 164 der Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens) ab. Mit seiner vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Beendigung der Kommissionsarbeit (Antrag zu 1), die Einleitung und Durchführung eines verbandsinternen Verfahrens nach der Trainerordnung (Antrag zu 2) und das Unterlassen der Veröffentlichung des Abschlussberichts (Antrag zu 3). Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Das rechtswidrige Handeln des Beklagten liege darin, dass er eine in seiner Satzung nicht vorgesehene Kommission privatrechtlich beauftragt habe, vermeintliches Fehlverhalten aufzuarbeiten und danach öffentlich zu dokumentieren, ohne ein in seinem Regelwerk dafür vorgesehenes eigenes Verbandsverfahren einzuleiten und durch die in der Satzung vorgesehenen Organe durchführen zu lassen. Dies geschehe unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze sowie vereins- und vertragsrechtlicher Treuepflichten gegenüber ihm, dem Kläger. Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Arbeit der Kommission zur Aufarbeitung und Prävention von Gewalt zu beenden. 2. Der Beklagte wird verurteilt, ein Verfahren auf Basis des § 12 Trainerordnung des Beklagten und der Selbstanzeige des Klägers vom 8. Mai 2024 durch den Vorstand des Beklagten gegen den Kläger über die Frage der Einhaltung des Fairplay und des sportlichen Verhaltens innerhalb und außerhalb der Sportstätten und der Vorgaben des § 12 Abs. 2 lit. a) bis f) der Trainerordnung des Beklagten durch den Kläger einzuleiten und durchzuführen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Aufarbeitungsbericht der Kommission zur Aufarbeitung und Prävention von Gewalt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder in Form einer wissenschaftlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Die Einsetzung der Kommission sei satzungsgemäß. Sie übernehme keine Aufgaben, die anderen Organen oder Gremien zugewiesen seien. Ihre Tätigkeit sei nicht zu beanstanden. Sie solle insbesondere nicht der Vorbereitung von verbandsinternen Sanktionen dienen. Insofern entscheide im Rahmen der durch Art. 9 GG geschützten Vereinsautonomie allein das zuständige Organ, ob und zu welchem Zeitpunkt es ein Sanktionsverfahren einleite. Die beabsichtigte Veröffentlichung des Abschlussberichts in anonymer Form verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe abgesehen davon schon deshalb nicht, weil der Bericht noch nicht existiere. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Während die Anträge zu 1 und zu 2 gerechtfertigt sind, hat der Antrag zu 3 keinen Erfolg. I. Antrag zu 1 Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Beendigung der Arbeit der „Kommission zur Aufarbeitung und Prävention von Gewalt“ besteht wegen eines gesetzes- bzw. satzungswidrigen Verhaltens als sog. „mitgliedschaftlicher Erfüllungsanspruch“ sowie gemäß § 1004 BGB. i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. 1. Zu den Mitgliedschaftsrechten gehört auch das (absolute) Recht eines jeden Mitglieds, nicht entgegen den geltenden vereinsrechtlichen Bestimmungen behandelt zu werden (vgl. auch BGH , Urteil vom 12. März 1990 – II ZR 179/89 –, juris-RN 11 = BGHZ 110, 323-335; Notz in: Reihert u.a., Vereins- und Verbandsrecht, 15. Auflage 2024, Kapitel 4 RN 88). Bei der Anwendung der vereinsrechtlichen und satzungsgemäßen Regeln sind dabei im Einzelfall die grundgesetzlich geschützten Rechte der Vereinsmitglieder, u. a. das gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht, gegen die ebenfalls gemäß Art. 9 GG grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie des Beklagten abzuwägen. a. Dabei kann sich der Kläger auf Mitgliedschaftsrechte berufen, wenngleich er nicht Mitglied des Beklagten ist (vgl. § 6 der DHB-Satzung, Stand: 3. Oktober 2021). Denn er ist über die Mitgliedschaft in einem verbandszugehörigen Verein, dem C1, und als Inhaber einer Trainerlizenz den Regelwerken - insbesondere der verbandsinternen Sanktionsordnung - unterworfen (§ 4 Abs. 1, 5 der DHB-Satzung; § 13 der DHB-Trainerordnung, Stand: 5. Mai 2024). Diese Beurteilung hat der Beklagte ausweislich der Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. Februar 2024 und vom 15. Mai 2024 außergerichtlich geteilt. Er ist den entsprechenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Hamm im Beschluss vom 5. Juli 2024 (I-8 W 15/24) im einstweiligen Verfügungsverfahren Landgericht Dortmund 17 O 19/24 auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht durchgreifend entgegengetreten. b. Die Einsetzung der „Kommission zur Aufarbeitung und Prävention von Gewalt“ gemäß dem Präsidiumsbeschluss vom 28. Oktober 2022 sowie deren Tätigkeit sind als sonstige – einer gerichtlichen Kontrolle unterliegenden – Maßnahmen (vgl. Deckenbrock in: Reihert u.a., Vereins- und Verbandsrecht, 15. Auflage 2024, Kapitel 6 RN 130) des Beklagten rechtswidrig, da sie die Ermittlung und Feststellung konkreten Fehlverhaltens des Klägers zum Ziel haben. Insofern geht es nicht um eine Anfechtung des Präsidiumsbeschlusses, dessen Adressat der Kläger zugebenermaßen nicht ist (vgl. hierzu S. 10 des vom Beklagten vorgelegten Aufsatzes von Orth , SpuRt 2024, 406 = Anlage B 14, Bl. 348 EA). Maßgeblich ist vielmehr die (zumindest mittelbare bzw. faktische) Verletzung von (Verfahrens- und Persönlichkeits-)Rechten des Klägers aufgrund seiner „Behandlung“ im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses. Denn die – auf dem Präsidiumsbeschluss und dem Auftrag des Beklagten beruhende – Tätigkeit der Kommission hat bereits Außenwirkung gegenüber dem Kläger entfaltet und beeinträchtigt so sein Ansehen in der Öffentlichkeit und damit seinen sozialen Geltungsanspruch. So hat die Kommission etwa am 18. Mai 2023 öffentlich zur Unterstützung der Aufarbeitung der „Vorfälle im Zusammenhang mit den Vorwürfen“ gegen den Kläger aufgerufen, wobei sie Vertraulichkeit und Anonymität zusicherte. Zudem hat die Vorsitzende der Kommission am 18. März 2024 den Bevollmächtigten des Klägers wegen einer Anhörung auf der Grundlage der „Information und Einwilligung zur Teilnahme an der Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt im Handballsport“ kontaktiert. Durch die bisherige Tätigkeit hat die Kommission elementare Verfahrensrechte des Klägers und sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt (3.), ohne dass es hierfür eine satzungsmäßige Grundlage gibt (2.). 2. a. Für die Einsetzung und die Tätigkeit der Kommission fehlt es an der erforderlichen satzungsmäßigen Grundlage. Insbesondere § 35 Abs. 2 i.V.m. § 2 p) der DHB-Satzung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht einschlägig. Vielmehr ist die Zuständigkeit für die Ahndung von Pflichtverletzungen eines Trainers, die entsprechende tatsächliche Feststellungen notwendigerweise voraussetzt, vorrangig in § 13 Abs. 3 der DHB-Trainerordnung geregelt. Die diesbezügliche privatrechtliche Beauftragung einer Kommission ist hiervon nicht gedeckt. Von daher geht auch der Verweis des Beklagten auf die allgemeine Geschäftsführungskompetenz und -pflicht seines Vorstands (vgl. hierzu Schöpflin in: BeckOK BGB, 71. Edition, Stand: 1. August 2024, § 27 RN 17) fehl. b. Der Beklagte behauptet zwar, die Kommission sei nur mit in die Zukunft gerichteten Aufgaben betraut. Im Hinblick auf den unstreitigen Sachverhalt, das entsprechende Vorbringen des Klägers und die Erwägungen des Oberlandesgerichts hat er indes nicht substantiiert bestritten, dass die Kommission sich auftragsgemäß mit „Vorkommnissen“ rund um den Kläger und folglich notwendigerweise mit Feststellungen zu einem konkretem Fehlverhalten des Klägers befasst. Der Beklagte hat ungeachtet der „Aufforderung“ des Klägers in der Replik nicht den schriftlichen Auftrag vorgelegt. Einer Anordnung der Kammer nach § 142 ZPO bedurfte es im Hinblick auf § 138 Abs. 2 ZPO nicht. aa. Die Vorsitzende der Kommission teilte insbesondere dem klägerischen Bevollmächtigten mit einer E-Mail vom 3. Mai 2024 mit, die Aufgabe der Aufarbeitungskommission bestehe darin, die Vorwürfe gegen den Kläger zu untersuchen. Dies entspricht dem Aufruf der Kommission vom 18. Mai 2023. In der mit der E-Mail vom 18. März 2024 übersandten Information der Kommission heißt es abgesehen davon auszugsweise: „(…) Ausgangspunkte und Ziele des Projektes: Um die vorgebrachten Vorfälle im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen Trainer W1 aufzuarbeiten, hat der Deutsche Handballbund (DHB) Ende März 2023 ein unabhängiges Gremium eingesetzt, das die Gewalthandlungen und die Bedingungen, unter denen sie stattfanden, untersuchen soll. Es soll u. a. geklärt werden, welche Gewalt durch den Trainer W1 stattgefunden hat, wer davon betroffen war, und welche Personen bzw. welche Bedingungen die Ausübung der Gewalt ermöglicht oder eventuell verdeckt haben. (…)“ Überdies bezeichnet die Information den Kläger als „Tatperson“. Zudem sollen Personen u.a. dazu befragt werden, „wie die Belästigungen/Übergriffe, die Sie selbst erlebt oder beobachtet haben, erfolgt sind.“ Die Kommission beabsichtigt demnach, Tatsachen zu konkreten Vorgängen festzustellen, indem sie Anhörungen durchführt und „Betroffene“ als Zeugen befragt. bb. Auch der Präsidiumsbeschluss vom 28. Oktober 2022 weist in diese Richtung. Denn hiernach soll sich die Kommission u.a. damit beschäftigen, wie es „zu Geschehnissen wie im vorliegenden Fall“ kommen konnte. Dies setzt aber notwendigerweise voraus, dass die Kommission zunächst Feststellungen zu den „Geschehnissen“ trifft, die sie ihren weiteren Überlegungen und Bewertungen zugrunde legen kann. cc. Die Pressemitteilung des Beklagten vom 29. Oktober 2022 (Anlage B 4, Bl. 226 EA) rechtfertigt keine andere Betrachtung. Zwar ist hier die Rede davon, dass sich der Beklagte Erkenntnisse erhoffe, wie er Strukturen im Sinne einer bestmöglichen Prävention und eines Frühwarnsystems weiterentwickeln könne. Anlass sind jedoch die (konkreten) Vorwürfe gegen den Kläger, die die Kommission bei verständiger Würdigung der Mitteilung aufarbeiten soll. Dies hat der Beklagte auch nachfolgend in unterschiedlichen Pressemitteilungen - insbesondere vom 30. November 2022, vom 22. Dezember 2022 und vom 27. März 2023 - wiederholt. Von daher besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Aufarbeitung und der Prävention, den bereits der Name der Kommission nahelegt. Dass sich die Kommission überhaupt mit Vorwürfen gegen andere Personen befasst bzw. befassen soll, erscheint auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens sehr zweifelhaft, zumal der Beklagte keine entsprechenden allgemeinen Missstände im Bereich des organisierten Handballsports dargetan hat. Dies kann aber nach Auffassung der Kammer dahinstehen. dd. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Kommissionsmitglieder (Anlage B 9, Bl. 249 ff. EA) können dies nicht hinreichend entkräften. Wenngleich hiernach eine „Ermittlungstätigkeit im juristischen Sinne“ nicht vom Aufgabenbereich der Kommission erfasst sein soll, wollen die Kommissionsmitglieder die Schilderung der Zeugen auch in Bezug auf den Kläger „insbesondere unter ethischen Gesichtspunkten“ analysieren und bewerten. Dies setzt konkrete Feststellungen zu den Vorkommnissen voraus, die die Öffentlichkeit - insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen medialen Berichterstattung - als Tat- und Schuldnachweis wahrnehmen wird. Von daher ist es nicht entscheidend, soweit die Kommissionsmitglieder es nicht als ihre Aufgabe ansehen, Empfehlungen im Hinblick auf gegebenenfalls mögliche verbandsinterne Verfahren zu entwickeln. c. Es ist nicht ausschlaggebend, dass die Kommission nicht über eine Strafgewalt gegenüber dem Kläger verfügt und keine disziplinarischen Maßnahmen ergreifen soll. Der Beklagte ist verpflichtet, ein verbandsinternes Verfahren nach § 13 der Trainerordnung gegen den Kläger einzuleiten und durchzuführen (vgl. die Erwägungen der Kammer zum Antrag zu 2). Insoweit ist er veranlasst, etwaige Feststellungen der Kommission zu berücksichtigen. Dabei ist dem von dem Beklagten vorgelegten Aufsatz von Orth (Anlage B 14, S. 13) zu zugegeben, dass das für die Sanktion zuständige Organ die Feststellungen der Kommission nicht ohne weiteres in verfahrensfehlerfreier Weise zugrunde legen kann, sondern umfassend Beweis erheben muss. In diesem Rahmen kann es aber auch den Abschlussbericht der Kommission heranziehen. Der Verweis auf die Veröffentlichung des Abschlussberichts der Kommission in anonymisierter Form entsprechend der Information gemäß der Anlage K 14 greift demgegenüber nicht durch. Denn ausweislich der Information ist nicht vorgesehen, dass die Kommission dem Beklagten den Bericht auch in anonymisierter Form übergibt . Abgesehen davon ist – wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat – eine Anonymisierung in Bezug auf den Kläger angesichts der öffentlich gemachten Tätigkeit und Zielsetzung der Kommission (Aufarbeitung von Vorkommnissen aus Anlass der Vorwürfe gegen den Kläger) praktisch unmöglich. Es kommt von daher nicht darauf an, ob eine befragte Person eine nicht anonymisierte Weitergabe ihrer Schilderung wünscht. 3. Die auftragsgemäße Tätigkeit der Aufarbeitungskommission führt entsprechend den Erwägungen des Oberlandesgerichts zu einer Verletzung schutzwürdiger Belange des Klägers, da er zum Objekt einer verbandsintern angeordneten Maßnahme wird. a. Die Tätigkeit der Kommission verletzt elementare Verfahrensrechte des Klägers, die bei Ermittlungen zur Vorbereitung verbandsinterner Maßnahmen mit Sanktionscharakter zu beachten sind. aa. Aus der Information gemäß der Anlage K 14 und der E-Mail der Kommissionsvorsitzenden vom 3. Mai 2024 geht nicht nur hervor, dass die Kommission Tatsachen zu konkreten Vorgängen festzustellen gedenkt (siehe oben). Die Schriftstücke belegen auch, dass die Kommission insbesondere nicht beabsichtigt, dem Kläger im gebotenen Maße rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. dazu Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 25 RN 17 f.; Otto in: jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 28. Februar 2024, § 25 RN 61). Die Kommission will dem Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht konkret mitteilen, sondern die Anonymität der (vermeintlich) Betroffenen uneingeschränkt wahren. Der Verweis der Kommissionsvorsitzenden auf Presseveröffentlichungen in der E-Mail vom 3. Mai 2024 ist ersichtlich unzureichend. Die „Anhörungsrechte“ des Klägers sind – entgegen dem vorgelegten Aufsatz von Orth (Anlage B 14, S. 11) – offenkundig nicht hinreichend gewahrt. In diesem Zusammenhang beruft sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, dass der Kläger zunächst angekündigt hatte, gegenüber der Kommission Stellung zu nehmen. Ein Verzicht auf Verfahrensrechte ist hierin nicht zu sehen. Die maßgeblichen Umstände seiner Anhörung sind ihm nämlich erst danach durch die Übersendung der Information gemäß der Anlage K 14 bekannt geworden. Der Aufruf der Kommission vom 18. Mai 2023 genügte insofern nicht. bb. Zudem widerspricht das Vorgehen der Kommission dem – als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und damit als wesentlicher allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch für Sanktionen im Vereinsrecht geltenden (vgl. Otto in: jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 28. Februar 2024, § 25 RN 61) – Grundsatz der Unschuldsvermutung. Denn die Information gemäß der Anlage K 14 legt nahe, dass die Kommission die Vorwürfe gegen den Kläger von vornherein als berechtigt ansieht. So bezeichnet sie den Kläger insbesondere als „Tatperson“. Zudem fragt sie, „welche Gewalt“ durch den Kläger „stattgefunden“ habe. Dass der Kläger Gewalt angewendet hat, scheint sie bereits zu unterstellen. Die geltend gemachte Vorverurteilung des Klägers liegt insofern auf der Hand. Dies ist nicht durch eine „stark betroffenenpsychologische Ausrichtung“ der Kommission zu relativieren (so aber der Aufsatz von Orth = Anlage B 14, S. 12). b. Die Aufarbeitung der in Rede stehenden Vorwürfe durch die Kommission beeinträchtigt zudem die berufliche und private Situation des Klägers ganz erheblich und verletzt so zumindest mittelbar sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Auch weil der Beklagte die Kommission nahezu ausschließlich mit Expertinnen für sexualisierte Gewalt besetzt hat, ist in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, dass der Kläger sexualisierter Gewalt verdächtigt werde. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger in der Öffentlichkeit bereits ganz wesentlich an Ansehen verloren, obgleich die Vorwürfe offenbar kein entsprechendes strafrechtlich relevantes Verhalten betreffen. Die Aufklärung von Vorwürfen, welche das Ansehen einer Person so schwerwiegend wie hier beeinträchtigen, ist allerdings nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nur in einem Verfahren zulässig, das unter anderem den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Anspruch auf rechtliches Gehör wahrt. Wenn diese grundlegenden Verfahrensrechte nicht gesichert sind, wird der Verdächtige zum bloßen Objekt eines Verfahrens. Hieraus ergibt sich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, die der Beklagte mit der Beauftragung der Aufklärungskommission – zumindest mittelbar – bewirkt hat. Dass der Beklagte die konkreten individuellen Nachteile, die der Kläger erlitten haben will, mit Nichtwissen bestreitet, ist vor diesem Hintergrund nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend. 4. Demgegenüber kann der Beklagte nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er nach seiner grundgesetzlich gemäß Art. 9 GG geschützten Verbandsautonomie frei darüber entscheiden könne, wie er den aufgedeckten Missständen zu begegnen habe. Vielmehr hat die Verbandsautonomie im Einzelfall bei der Abwägung mit den von der Aufklärungsarbeit betroffenen Grundrechten des Klägers zurückzutreten. Der Beklagte ist angesichts der bereits eingetretenen Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 13 der Trainerordnung zu verweisen (dazu unter II.). 5. Nichts anderes gilt, soweit das Untersuchen von konkretem Fehlverhalten des Klägers durch die Kommission entgegen den vorstehenden Erwägungen der Kammer nicht auftragsgemäß, sondern auftragswidrig sein sollte. Denn dann wäre der Beklagte zumindest aufgrund der aus der Mitgliedschaft folgenden, gesteigerten Treuepflichten (vgl. Otto in: jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 23. Januar 2024, § 38 RN 59 f.; siehe auch Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 38 RN 1) gehalten, die auftragswidrige - elementare Verfahrensrechte des Klägers und sein Persönlichkeitsrecht verletzende (siehe oben) - Tätigkeit der Kommission zu unterbinden. 6. Als Rechtsfolge seht dem Kläger ein sog. „mitgliedschaftlicher Erfüllungsanspruch“ in Gestalt eines Leistungs- bzw. Unterlassungsanspruchs (vgl. Otto in: jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 23. Januar 2024, § 38 RN 80) sowie ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Dabei geht es hier nicht um ein grundsätzliches Verbot der Einsetzung und der Arbeit von Aufklärungskommissionen – insbesondere der Entwicklung allgemeiner Handlungsempfehlungen struktureller Art zur Prävention von Gewalt. Für die Kammer sind vielmehr ausschließlich die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Unter den vorliegenden Gegebenheiten kann der Beklagte den ganz erheblichen Eingriff in die (Mitgliedschafts-, Verfahrens- und Persönlichkeits-)Rechte des Klägers nur abstellen, wenn er die gesamte Arbeit der Kommission beendet. Denn das Ziel der Prävention ist nach den vorherigen Ausführungen untrennbar mit demjenigen der Aufarbeitung der Vorwürfe gegen den Kläger verbunden. Diese sind möglicherweise alleiniger Gegenstand der Kommissionstätigkeit, zumindest aber ihr Anlass. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen öffentlichen Verlautbarungen des Beklagten und den Namen der Kommission. Selbst wenn die Kommission also ihre Tätigkeit fortan auf die Entwicklung allgemeiner Handlungsempfehlungen beschränken würde, würde die Öffentlichkeit die Ergebnisse der Arbeit als Tat- und Schuldfeststellungen zu Lasten des Klägers auffassen, ohne dass sie – die Kommission – ihn in rechtstaatlichen Grundsätzen genügender Weise beteiligt hätte. Von daher kann sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht mehr allgemein und losgelöst von den Untersuchungen der Vorwürfe gegen den Kläger mit den Strukturen innerhalb des Beklagten befassen. Die Grundsätze der Aufarbeitung allgemeiner Missstände innerhalb anderer Organisationen – etwa in der katholischen Kirche – sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf seine Kommission in ihrer konkreten Ausgestaltung übertragbar. II. Antrag zu 2 Der Kläger hat überdies einen Anspruch gegen den Beklagten auf Einleitung und Durchführung eines verbandsinternen Verfahrens durch das zuständige Organ auf der Grundlage von § 13 der DHB-Trainerordnung, der sich aus der Legalitätskontrollpflicht und den gesteigerten Treuepflichten des Beklagten ergibt. 1. Aufgrund der Legalitätskontrollpflicht müssen Organe eines Vereins nicht nur künftigen Gesetzesverletzungen vorbeugen, sondern auch begangene Gesetzesverletzungen, sobald sie ihnen bekannt werden, aufklären, abstellen und ahnden. Auf der repressiven Seite ist in der Regel jeder dieser drei Schritte verpflichtend. Die Vereinsorgane können grundsätzlich nicht auf die Aufklärung erkannter Gesetzesverletzungen verzichten. Sie müssen dafür sorgen, dass sie nicht erneut vorkommen, und sie angemessen ahnden. Allerdings müssen die Vereinsorgane dabei stets die Interessen des Vereins im Auge haben. Im Einzelfall kann Diskretion geboten sein (siehe Schockenhoff , NZG 2019, 281, 283; vgl. ebenfalls zur Legalitätskontrollpflicht Dehesselles in: Reihert u.a., Vereins- und Verbandsrecht, 15. Auflage 2024, Kapitel 4 RN 1978; Leuschner in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 27 RN 43). Dabei mag die Legalitätskontrollpflicht in erster Linie im Verhältnis des zuständigen Organs zum Verein gelten. In Verbindung mit den gesteigerten Treuepflichten des Beklagten (im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte des Klägers, s. o.) ergibt sich aber aufgrund einer „Ermessensreduzierung auf Null“ ein Anspruch des Klägers. Die Legalitätskontrollpflicht und die Treuepflichten schränken die – durch Art. 9 GG geschützte – Vereinsautonomie des Beklagten im vorliegenden Fall entscheidend ein. 2. a. Die Voraussetzungen für ein verbandsinternes Verfahren gemäß § 13 der DHB-Trainerordnung liegen vor. Der Kläger unterliegt dieser Regelung unstreitig aufgrund seiner Trainerlizenz. Ein Anfangsverdacht für ein (mögliches) Fehlverhalten des Klägers - nämlich für eine Missachtung der Grundregeln des Fairplay und des sportlichen Verhaltens - im Sinne von § 13 Abs. 1 der DHB-Trainerordnung besteht. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten warfen unterschiedliche Spielerinnen verschiedener Vereine dem Kläger laut der medialen Berichterstattung ab September 2022 insbesondere gezielte Einschüchterungen sowie rassistische und sexualisierte Äußerungen vor, so dass unterschiedliche Regelbeispiele von § 13 Abs. 2 der DHB-Trainerordnung verwirklicht sein könnten. Insofern kann sich der Beklagte nicht – wie im Schreiben vom 15. Mai 2024 – darauf berufen, dass ihm konkrete Sachverhalte nicht bekannt seien. Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit er bereits „Voruntersuchungen“ durchgeführt hat. Entsprechend seinen Pressemitteilungen sah er zumindest hinreichende Veranlassung, im Hinblick auf die Vorwürfe gegen den Kläger eine Kommission zur Aufarbeitung der Vorkommnisse einzusetzen. Dabei hat er die Vorwürfe selbst als „erheblich“ bzw. „schwerwiegend“ bezeichnet. Soweit er gleichwohl der Meinung sein sollte, noch keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für ein Fehlverhalten des Klägers zu haben, muss er diese entsprechend seiner Legalitätskontrollpflicht im Rahmen des verbandsinternen Verfahrens ermitteln, und zwar unabhängig von der Selbstanzeige des Klägers vom 8. Mai 2024. Er hat auch nicht aufgezeigt, dass sämtliche – in Rede stehenden – Verfehlungen des Klägers bereits gemäß § 13 Abs. 4 der DHB-Trainerordnung verjährt sind. b. Die Einberufung der Kommission genügt der Legalitätskontrollpflicht im vorstehenden Sinne nicht, da § 13 der DHB-Trainerordnung gerade die vorrangige Möglichkeit einer Sanktionierung im Rahmen eines verbandsinternen Verfahrens vorsieht. Das dringende Bedürfnis des Klägers, sich gegen die Vorwürfe in diesem Rahmen zu verteidigen, ist hinreichend nachvollziehbar. Gerade die öffentlichkeitswirksame Einberufung der Kommission und ihre nachfolgende Tätigkeit haben den gegen den Kläger bestehenden Verdacht eines erheblichen Fehlverhaltens bestärkt und aufrechterhalten. Insofern besteht die Notwendigkeit, dem Kläger das satzungsgemäß vorgesehene Verfahren zur Klärung der Vorwürfe in rechtsstaatskonformer Weise zu gewähren. Denn mit der Beauftragung der Kommission hat der Beklagte öffentlichkeitswirksam zum Ausdruck gebracht, dass er die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe für aufklärungsbedürftig hält. Angesichts der unstreitig nicht gegebenen strafrechtlichen Relevanz hat der Kläger keine andere Möglichkeit zur Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in einem rechtsstaatlichen Verfahren als die disziplinarrechtliche Selbstanzeige. Der Beklagte hat demgegenüber nicht dargelegt, warum er im Einzelfall im Hinblick auf die Interessen des Vereins auf Maßnahmen gegen den Kläger verzichten könnte, nachdem die in seinen Augen erheblichen Vorwürfe bereits Gegenstand einer umfassenden öffentlichen Berichterstattung waren. Insofern kann der Beklagte auch nicht von vornherein davon ausgehen, dass die mutmaßlich Betroffenen nicht bereit sein werden, als Zeugen gegen den Kläger in einem verbandsinternen Verfahren auszusagen. Sollten sich die mutmaßlich Betroffenen aber tatsächlich weigern, ihre öffentlich bzw. gegenüber der Kommission geäußerten Vorwürfe zu wiederholen, wäre das Verbandsverfahren letztlich einzustellen, wenn sich ein Fehlverhalten des Klägers nicht anders nachweisen lässt. III. Antrag zu 3 Der Kläger kann indes nicht vorbeugend das Unterlassen der Veröffentlichung des Aufarbeitungsberichts von dem Beklagten verlangen. Der Beklagte hat die Arbeit der Kommission gemäß dem Antrag zu 1 nämlich insgesamt zu beenden. Insofern entfällt auch die Vorlage eines Aufarbeitungsberichts durch die Kommission. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kommission den Bericht schon erstellt und dem Beklagten (zur Veröffentlichung) vorgelegt hat. IV. 1. Es gab keine Veranlassung, dem Beklagten den beantragten Schriftsatznachlass zu gewähren. Der klägerische Schriftsatz vom 26. September 2024 enthielt keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Es kam auch nicht darauf an, inwieweit der Beklagte bereits zuvor „Voruntersuchungen“ wegen möglicher Verstöße des Klägers gegen § 13 Abs. 1, 2 der DHB-Trainerordnung veranlasst hatte. 2. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 25. Oktober 2024 und des Klägers vom 11. November 2024 enthielten keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, so dass die Kammer insoweit von einer Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO abgesehen hat. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO. Der Antrag zu 3 hatte gegenüber dem Antrag zu 1 kein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht, so dass dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen waren.