Urteil
3 O 541/23
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2024:1011.3O541.23.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand : Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Abschluss eines Vergleichs nach § 104 Abs. 5 EEG 2021 und weiter, für den Fall, dass ein solcher Anspruch besteht, über einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich in den Jahren 2017 bis 2020 bereits gezahlter EEG-Umlagen. Die Klägerin ist ein in Ort-01 ansässiges Industrieunternehmen mit erheblichem Strombedarf. Die Beklagte betreibt u.a. in Nordrhein-Westfalen das Strom-Übertragungsnetz. Als sog. Übertragungsnetzbetreiberin (nachfolgend: ÜNB) konnte sie die von den Letztverbrauchern zu zahlende EEG-Umlage von den jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (nachfolgend: EltVU) verlangen. Die EEG-Umlage bestand in einem variablen Aufschlag auf den Marktpreis für Strom als eine Vergütung, die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen erhielten. Mit Ablauf des 31.12.2022 wurde die EEG-Umlage abgeschafft. Die N1 GmbH (nachfolgend: N1) ist Eigentümerin eines Kraftwerks in Ort-02. Dieses verfügt über zwei Generatoren mit einer elektrischen Leistung von jeweils ca. 300 MW, welche im Marktstammdatenregister unter den Nummern (01) und (02) registriert sind. Mit Vertrag vom 02.04.2014 hatte die Klägerin einen Anteil i.H.v. 37,9 MW – eine sog. Kraftwerksscheibe – des Kraftwerks der N1 gepachtet. Seither verbraucht die Klägerin den in dieser Kraftwerksscheibe erzeugten Strom ausschließlich auf ihrem eigenen Werksgelände, welches ca. 12 km Luftlinie von dem Kraftwerk entfernt ist. Der Transport des in der Kraftwerksscheibe erzeugten Stroms erfolgt dabei über das Stromnetz für die allgemeine Versorgung. Es wird insoweit insgesamt auf die Anlage K1, Bl. 17 ff. d.A., verwiesen. Hintergrund dieses Pachtvertragsschlusses war die damalige Annahme der dortigen Vertragsparteien, dass für die in der Kraftwerksscheibe erzeugten und auf dem Werksgelände der Klägerin verbrauchten Strommengen keine EEG-Umlage anfallen würde, weil insoweit eine von der EEG-Umlagepflicht befreite Eigennutzung der Klägerin vorliege. Die Beklagte war gegenteiliger Auffassung und verlangte als ÜNB seither auch für den aus der Kraftwerksscheibe produzierten Strom die Zahlung der entsprechenden EEG-Umlage. Für die Jahre 2014 bis 2020 beantragte die Klägerin beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (nachfolgend: BAFA) jeweils erfolgreich die Begrenzung der EEG-Umlage nach der sog. Besonderen Ausgleichsregelung gem. §§ 40 ff. EEG 2012, bzw. §§ 63 ff. EEG 2017/2021 in Bezug auf die in der Kraftwerksscheibe erzeugten Strommengen. Die in den Jahren 2017 bis 2020 angefallenen begrenzten EEG-Umlagen i.H.v. insgesamt 957.274,89 €, nämlich i.H.v. 213.915,07 € für das Jahr 2017, i.H.v. 302.019,06 € für das Jahr 2018, i.H.v. 236.707,99 € für das Jahr 2019 und i.H.v. 204.632,77 € für das Jahr 2020, zahlte die Klägerin direkt an die Beklagte. Zum 31.05.2017 berief sich die N1 gegenüber der Beklagten auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 104 Abs. 4 EEG 2017 und machte für sich, sowie in Vertretung auch für die Klägerin, die nach §§ 74 Abs. 1 Satz 1, 74a Abs. 1 EEG 2017 notwendigen Angaben in Bezug auf die in der Kraftwerksscheibe produzierten Strommengen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlagen K3 bis K5, Bl. 27 ff. d.A., verwiesen. Mit Schreiben vom 20.11.2019 lehnte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts aus § 104 Abs. 4 EEG 2017 ab. Es wird wegen der Begründung auf die Anlage K6, Bl. 30 ff. d.A., verwiesen. Mit Schreiben vom 18.11.2021 verlangte die N1 von der Beklagten den Abschluss eines Vergleichs gemäß § 104 Abs. 5 EEG 2021 für diejenigen Strommengen, die in der streitgegenständlichen Kraftwerksscheibe erzeugt und auf dem Werksgelände der Klägerin verbraucht wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K7, Bl. 34 ff. d.A., verwiesen. Mit Schreiben vom 30.06.2022 und Erinnerungsschreiben vom 18.04.2023 begehrte auch die Klägerin von der Beklagten den Abschluss eines Vergleichs nach § 104 Abs. 5 EEG 2021 in Bezug auf den Strom, der in den Jahren 2014 bis 2020 in der streitgegenständlichen Kraftwerkscheibe erzeugt wurde. Insoweit wird auf die Anlagen K8 und K9, Bl. 37 ff. d.A., verwiesen. Mit Schreiben vom 06.09.2023 lehnte die Beklagte den Abschluss eines Vergleichs gegenüber der Klägerin ab. Wegen der Begründung wird auf die Anlage K10, Bl. 42 f. d.A., verwiesen. Letztlich schlossen die N1 und die Beklagte am 18. bzw. 21.12.2023 in Bezug auf diejenigen Strommengen, die in den Jahren 2014 und 2015 in der streitgegenständlichen Kraftwerkscheibe erzeugt wurden, einen Vergleich gem. § 104 Abs. 5 EEG 2021. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K12, Bl. 234 f. d.A., verwiesen. Die Klägerin behauptet, sie habe die Begrenzung der EEG-Umlage bei dem BAFA nur vorsorglich für den Fall beantragt, dass keine umlagefreie Eigennutzung vorliege. Die Zahlungen der EEG-Umlagen an die Beklagte seien dementsprechend auch nur unter Vorbehalt erfolgt. Insoweit werde auf die Rückforderungsschreiben, Anlagen K2, Bl. 25 f. d.A., und K11, Bl. 165 ff. d.A., verwiesen. Sie meint, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs nach § 104 Abs. 5 EEG 2021. Die Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere bestehe im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts aus § 104 Abs. 4 EEG 2017/2021 Streit sowohl zwischen den hiesigen Parteien als auch zwischen der N1 und der Beklagten. Auch sei sie selbst zwar kein EltVU, § 60a S. 2 EEG 2017/2021 verweise aber eindeutig auf § 104 Abs. 5 EEG 2021, weshalb sie im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 60a EEG 2017/2021 ebenfalls anspruchsberechtigt sei. Jedenfalls sei sie genauso wie ein EltVU auf den mit der Einführung des § 104 Abs. 5 EEG 2021 bezweckten Schutz angewiesen. Dass § 60a EEG 2017/2021 in § 104 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EEG 2021 zwar explizit erwähnt, nicht aber ausdrücklich in dessen Anwendungsbereich einbezogen werde, bedeute nicht automatisch, dass der Gesetzgeber Unternehmen im Anwendungsbereich des § 60a EEG 2017/2021 aus dem Schutzbereich des § 104 Abs. 5 EEG 2021 habe ausschließen wollen. Vielmehr habe er damit nur klarstellen wollen, dass die EEG-Umlage nicht doppelt gezahlt werden müsse. Für den Fall, dass ihr kein eigener Anspruch aus § 104 Abs. 5 EEG 2021 zusteht, habe die N1 ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines Vergleichs nach § 104 Abs. 5 EEG 2021 für Strommengen, die in den Jahren 2017 bis 2020 in der Kraftwerksscheibe erzeugt und auf dem Werksgelände der Klägerin verbraucht worden sind, mit Vertrag vom 22.01.2024 an sie abgetreten und sie darüber hinaus zu einem entsprechenden Vergleichsschluss bevollmächtigt. Insoweit werde auf die Anlage K13, Bl. 236 ff. d.A., verwiesen. Sie begehre den Abschluss eines Vergleichs nach § 104 Abs. 5 EEG 2021 somit vorrangig aus eigenem und hilfsweise aus abgetretenem Recht. Sollte ein Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs aus eigenem oder abgetretenem Recht bestehen, habe sie gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten EEG-Umlagen für den streitgegenständlichen Zeitraum. § 813 BGB, als einschlägige Anspruchsgrundlage, setze dabei nicht voraus, dass die Einrede im Zeitpunkt der Leistung bereits erhoben wurde, sondern lediglich, dass eine Einredemöglichkeit zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, da in dem Zeitpunkt, in dem die EEG-Umlagen an die Beklagte gezahlt worden sind, die wesentlichen Grundlagen für ein Leistungsverweigerungsrecht bereits geschaffen gewesen seien. Sie selbst habe sich rechtstreu verhalten, indem sie die EEG-Umlage nicht von Anfang an verweigert habe, weswegen ihr ein Anspruch aus § 813 BGB nicht versagt werden dürfe. § 104 Abs. 5 Satz 2 EEG 2021 regele zudem nicht nur Sachverhalte für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit. Die wichtigste Rechtsfolge des § 104 Abs. 5 EEG 2021, nämlich die Rückforderung bereits gezahlter EEG-Umlagen, wäre bei jeder anderen Auslegung des § 813 BGB ausgeschlossen. Soweit nach der Gesetzesbegründung ein Rückforderungsanspruch in Bezug auf bereits gezahlte EEG-Umlagen ausgeschlossen sein soll, beziehe sich dies lediglich auf § 104 Abs. 4 EEG 2017/2021 und eben nicht auf § 104 Abs. 5 EEG 2021. Jedenfalls sei § 813 BGB hier analog anzuwenden. Die N1 habe auch einen etwaigen Rückzahlungsanspruch an sie abgetreten. Auch insoweit werde auf die Anlage K13, Bl. 236 ff. d.A., verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, mit ihr einen Vergleich mit dem Inhalt nach § 104 Abs. 5 Satz 2 EEG 2021 zu schließen, in dem also geregelt ist, dass sie berechtigt ist, gegenüber der Beklagten die Zahlung der EEG-Umlage für diejenigen Strommengen, die sie im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 im Kraftwerk der N1 GmbH (L1-Straße 000, Ort-02, Marktstammdatenregister-Nr. (01) und (02) erzeugt und auf ihrem Werksgelände (C-Straße 00, in Ort-01) verbraucht hat, zu verweigern, und verpflichtet ist, an die Beklagte die EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG 2021 für diejenigen Strommengen, die sie im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 im vorgenannten Kraftwerk erzeugt und auf ihrem vorgenannten Werksgelände verbraucht hat, zu zahlen, soweit sie die Leistung nicht unstreitig nach § 104 Abs. 4 EEG 2021 verweigern kann oder die EEG-Umlage nicht nach § 60a EEG 2021 von dem belieferten Letztverbraucher zu leisten ist, 2. hilfsweise, für den Fall einer Verurteilung zu einem Vergleichsschluss entsprechend dem Antrag zu Ziff. 1., die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 957.274,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, zwischen der N1 und ihr bestehe kein Streit und/oder Ungewissheit hinsichtlich des Leistungsverweigerungsrechts aus § 104 Abs. 4 EEG 2017/2021 in Bezug auf die EEG-Umlagen für die Jahre 2017 bis 2020. Nur in Bezug auf die Jahre 2014 und 2015 habe Streit bestanden, weshalb auch nur insoweit ein Vergleich nach § 104 Abs. 5 EEG 2021 geschlossen worden sei. Die Abtretung etwaiger Ansprüche durch die N1 an die Klägerin werde mit Nichtwissen bestritten. Gleiches gelte hinsichtlich einer etwaigen Bevollmächtigung. Sie meint, der Klageantrag zu Ziff. 1. sei nicht hinreichend bestimmt und daher bereits unzulässig. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, welche konkreten Ansprüche die N1 an sie abgetreten habe und wieso sie gleichzeitig von der N1 bevollmächtigt worden sei. Der klägerische Vortrag sei insoweit widersprüchlich. Der Klageantrag zu Ziff. 1. sei ferner unbegründet. Der Klägerin stehe weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs nach § 104 Abs. 5 EEG 2021 zu. Dem Wortlaut der Norm sei zu entnehmen, dass nur dem EltVU ein Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs zustehen soll, nicht auch dem Letztverbraucher. Vorliegend sei aber nicht die Klägerin, sondern die N1 als Eigentümerin, Betreiberin und Erzeugerin des Stroms aus der Kraftwerksscheibe das EltVU. Der Scheibenpachtvertrag räume der Klägerin lediglich ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht an der Erzeugungskapazität des Kraftwerks ein und mache sie nicht zur Betreiberin der Anlage. Mit der Einführung des § 104 Abs. 4 EEG 2017/2021, welcher eine zeitlich begrenzte Amnestieregelung enthalte, habe der Gesetzgeber dies nochmals bestätigt, indem er in § 104 Abs. 4 S. 2 EEG 2017 lediglich eine fiktive Betreiberstellung der sog. Scheibenpächter geregelt hat. Die Klägerin sei einem EltVU auch nicht nach § 60a EEG 2017/2021 gleichgestellt. § 104 Abs. 5 EEG 2021 beziehe sich eindeutig auf EltVU i.S.d. § 60 EEG 2017/2021. Die Einführung des § 60a EEG 2017/2021 habe lediglich der Vereinfachung der Abwicklung und der Verringerung des administrativen Aufwandes bei der Abrechnung der EEG-Umlage gedient. § 60a EEG 2017/2021 werde als Ausnahmeregelung zugunsten der ÜNB verstanden, die einen direkten Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage gegen letztverbrauchende stromkostenintensive Unternehmen haben. Es werde insoweit auf die Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 18/8832 S. 241 verwiesen. Auch der Verweis auf die „Bestimmungen dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ in § 60a S. 2 EEG 2017/2021 führe zu keinem anderen Ergebnis. Mit den Bestimmungen zur EEG-Umlage für EltVU seien nur die Vorschriften gemeint, die die Abwicklung und Abrechnung regeln. Auch unter systematischen Gesichtspunkten sei nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Anspruch nach § 104 Abs. 5 EEG 2021 geltend machen kann, denn in § 104 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EEG 2021 sei ausdrücklich geregelt, dass für die Zeit ab 2021 das EltVU die EEG-Umlage zu leisten hat, wenn die EEG-Umlage nicht nach § 60a EEG 2017/2021 von dem belieferten Letztverbraucher zu leisten ist. Ferner verdeutliche auch § 64 Abs. 5a EEG 2017/2021, dass Regelungen für Letztverbraucher im Zusammenhang mit der Zahlung der EEG-Umlage vom Gesetzgeber als Ausnahmefälle geregelt worden seien und eine pauschale Gleichstellung der als stromkostenintensive Unternehmen eingeordneten Letztverbraucher mit einem EltVU dieser Gesetzessystematik widersprechen würde. Der Klägerin stehe auch aus abgetretenem Recht kein Anspruch aus § 104 Abs. 5 EEG 2021 zu. Aufgrund des Kontrahierungszwangs bestehe ein Abtretungsverbot i.S.d. § 399 BGB. Eine Abtretung könne auch nicht ohne eine Änderung des Inhalts der abgetretenen Forderung erfolgen. Der Klageantrag zu Ziff. 1. entspreche auch nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben, sodass allein deshalb kein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs nach § 104 Abs. 5 EEG 2021 bestehe. Auch insoweit werde auf die BT-Drucksache 19/25326, S. 35 verwiesen. Die unechte Eventualklagehäufung sei unzulässig, da der Hilfsantrag sich nicht bloß auf die Erfüllung oder den Vollzug des Hauptantrags beziehe. Ungeachtet dessen sei der Hilfsantrag unbegründet. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten EEG-Umlagen bestehe nicht. § 813 BGB setze voraus, dass die Einrede bereits im Zeitpunkt der Leistung vorgelegen habe. Das Leistungsverweigerungsrecht entstehe hier aber erst mit Abschluss des Vergleichs. Für eine analoge Anwendung von § 813 BGB bestehe kein Raum, denn der Gesetzgeber habe im Rahmen der Gesetzesbegründung zu § 104 Abs. 4 EEG 2017 explizit klargestellt, dass Rückzahlungen bereits geleisteter Umlagebeträge infolge der Amnestieregelung ausgeschlossen seien. Es werde auf die BT-Drucksache 18/10668, S. 150 verwiesen. Im Übrigen seien etwaige Rückzahlungsansprüche in Bezug auf die Forderungen aus den Jahren 2017 bis 2019 verjährt. Der Rückzahlungsanspruch entstehe mit Erstellung der Endabrechnung nach § 73 Abs. 2 S. 1 EEG 2017/2021 im Folgejahr des Strombezugs. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.09.2024, Bl. 243 f. d.A., verwiesen. Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26.09.2024, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, weitere Rechtsausführungen gemacht hat, wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gem. § 13 GVG eröffnet, da es sich bei der EEG-Umlage nicht um eine Steuer oder sonstige öffentliche Abgabe gehandelt hat, sondern um einen privatrechtlichen Umlagemechanismus, weshalb eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt (vgl. Altrock, EnWZ 2021, 305, 306). Das Landgericht Dortmund ist gem. §§ 12, 17 ZPO örtlich und gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. Der Klageantrag zu Ziff. 1. ist auch hinreichend bestimmt. Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klägerin hat insoweit erklärt, dass sie den Antrag zu Ziff. 1. auf Abschluss eines Vergleichs in Bezug auf den in der streitgegenständlichen Kraftwerksscheibe produzierten Strom aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht der N1, geltend mache. Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit hat die Kammer nicht. Soweit die Klägerin den Klageantrag zu Ziff. 1. insoweit auf zwei unterschiedliche Sachverhalte und damit einhergehend auf zwei unterschiedliche Streitgegenstände stützt, war dies unerheblich. Dieser sog. verdeckte Hilfsantrag war rechtlich zulässig (vgl. Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 260 Rn. 14). Soweit die Klägerin für den Fall, dass sie mit dem Klageantrag zu Ziff. 1. obsiegt, den Antrag zu Ziff. 2. gestellt hat, war die darin liegende unechte Eventualklagehäufung ebenfalls zulässig. Zwar wird ein Hilfsantrag meist für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt, er kann aber auch davon abhängig gemacht werden, dass das Gericht ihn für begründet hält. Dies ermöglicht ein sukzessives Vorgehen zur Begrenzung des Prozessrisikos, dem der Beklagte mit einer negativen Feststellungswiderklage begegnen kann (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 260 Rn. 4; Stein/Roth, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 260 Rn. 21; BGH, Urt. v. 21.12.2000 – V ZR 254/99 – juris, Rn. 16). Ist der Hilfsantrag durch den Erfolg des Hauptantrags bedingt, wird der Rechtsstreit wie nach einer Klageerweiterung oder nachträglichen Klagehäufung fortgesetzt, soweit nicht die Voraussetzungen für ein Teilurteil gem. § 301 ZPO vorliegen (vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 260 Rn. 8). Vorliegend hat die Klägerin den Hilfsantrag somit an eine zulässige innerprozessuale Bedingung geknüpft, nämlich den Erfolg des Hauptantrags. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs gem. § 104 Abs. 5 EEG 2021. 1. Gem. § 104 Abs. 5 S. 1 EEG 2021 kann das EltVU, wenn zwischen diesem und einem ÜNB ein Streit oder eine Ungewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach § 104 Abs. 4 EEG 2017/2021 besteht und dieser noch nicht durch ein Gericht dem Grunde nach rechtskräftig entschieden worden ist, wenn die Mitteilung nach 104 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 EEG 2017/2021 fristgerecht übermittelt wurde, bis zum 30. Juni 2022 von dem ÜNB den Abschluss eines Vergleichs verlangen. In § 104 Abs. 5 S. 2 EEG 2021 wird sodann der Inhalt eines solchen Vergleichs näher bestimmt. Der Anspruch scheitert vorliegend daran, dass die Klägerin weder ein EltVU ist noch einem solchen gleichzustellen wäre. Ein EltVU ist gem. § 3 Nr. 20 EEG 2017/2021 jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an den Letztverbraucher liefert. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Daneben ist sie einem EltVU insoweit aber auch nicht deshalb gleichzustellen, weil sie als stromkostenintensives Unternehmen die sog. Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch genommen und gem. § 60a EEG 2017/2021 die begrenzten EEG-Umlagen direkt an die Beklagte gezahlt hat. Insbesondere verweist § 60a S. 2 EEG 2017/2021, anders als die Klägerin meint, auch nicht auf § 104 Abs. 5 EEG 2021. a) § 60a S. 1 EEG 2017/2021 regelt die EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen. Danach sind die ÜNB berechtigt und verpflichtet, für Strom, der von einem EltVU an einen Letztverbraucher geliefert wird, die EEG-Umlage abweichend von § 60 Abs. 1 S. 1 von dem Letztverbraucher zu verlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher ein stromkostenintensives Unternehmen ist und den Strom an einer Abnahmestelle verbraucht, an der die EEG-Umlage nach § 63 oder § 103 begrenzt ist; die EEG-Umlage kann nur nach Maßgabe der Begrenzungsentscheidung verlangt werden. Gem. § 60a S. 2 EEG 2017/2021 sind im Übrigen „die Bestimmungen dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden“. Die Klägerin meint, § 60a S. 2 EEG 2017/2021 verweise eindeutig auch auf § 104 Abs. 5 EEG 2021. Ob dies zutrifft, muss durch Auslegung ermittelt werden. Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2019 – VIII ZR 51/18 – BeckRS 2019, 11577, Rn. 29). Der Wortlaut von § 60a S. 2 EEG 2021, als Ausgangspunkt einer jeden Auslegung, verweist ohne Einschränkungen auf die Bestimmungen des EEG zur EEG-Umlage für EltVU und somit grundsätzlich auch auf § 104 Abs. 5 EEG 2017/2021. Die Entstehungsgeschichte des § 60a S. 1, 2 EEG 2017 spricht aus Sicht der Kammer jedoch entscheidend gegen einen solch umfassenden Verweis. Die BT-Drucksache 18/8860 führt zu § 60a EEG aus: „Der neu eingefügte § 60a EEG 2016 regelt, dass die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage direkt von stromkostenintensiven Unternehmen oder Schienenbahnen, deren EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung begrenzt sind, verlangen können. Bisher erfolgt dies nach § 60 EEG 2014 über die Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Es ist aber administrativ einfacher, wenn die Übertragungsnetzbetreiber in diesen Fällen direkt mit den Letztverbrauchern abrechnen. Denn sie müssen dabei ohnehin die Begrenzungsentscheidungen des BAFA in der Abrechnung berücksichtigen. Insbesondere in Fällen, in denen ein Letztverbraucher von mehr als einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert wird, häufig noch an unterschiedlichen begrenzten Abnahmestellen, muss bisher die abzuführende Umlage zwischen den beteiligten Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgestimmt werden. Dieser Aufwand entfällt mit der Neuregelung. Bei der EEG-Umlage für die Eigenversorgung von Unternehmen, deren EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsreglung begrenzt ist, sind nach § 61 EEG 2016 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 AusglMechV ebenfalls die Übertragungsnetzbetreiber zuständig für die Erhebung der EEG-Umlage (nicht die Verteilernetzbetreiber). Mit der neuen Regelung wird also die Erhebung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung und den Fremdbezug von Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsreglung bei den Übertragungsnetzbetreibern gebündelt.“ § 60a EEG 2017/2021 sollte demnach zu einer administrativen Vereinfachung der Abrechnung der EEG-Umlage führen. Dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 60a EEG 2017/2021 einen weitergehenden Regelungszweck verfolgt hat, insbesondere eine vollständige Gleichstellung dieser Unternehmen mit den EltVU hat regeln wollen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. Brucker/Schmidt, in: Baumann/Gabler/Günther, EEG, 1. Auflage 2019, § 60a Rn. 1 f.; BerlKommEnergieR/Hampel, 5. Aufl. 2022, § 60a EEG 2021 Rn. 2). § 60a EEG 2017/2021 stellt lediglich eine Ausnahmeregelung zugunsten der ÜNB dar, die einen Direktanspruch gegen solche Letztverbraucher haben, die als stromkostenintensive Unternehmen den Strom an einer Abnahmestelle verbrauchen, an der die EEG-Umlage nach § 63 EEG oder § 103 EEG begrenzt ist (BerlKommEnergieR/Hampel, a.a.O., § 60a EEG 2021 Rn. 6 f.). Soweit die das EltVU betreffenden Vorschriften zur EEG-Umlagepflicht bezogen auf den Letztverbraucher nach § 60a S. 2 EEG 2017/2021 für anwendbar erklärt werden, betrifft dies somit alle administrativen Regelungen (vgl. Brucker/Schmidt, in: Baumann/Gabler/Günther, a.a.O., § 60a Rn. 1 f.; BerlKommEnergieR/Hampel, a.a.O., § 60a Rn. 2). Ein umfassender Verweis auf sämtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der EEG-Umlage des EltVU kann aus der Entstehungsgeschichte nicht hergeleitet werden. Auch systematische Erwägungen sprechen gegen eine Verweisung auf § 104 Abs. 5 EEG 2021. Denn als § 60a S. 2 in das EEG eingefügt wurde, existierte § 104 Abs. 5 EEG 2021 noch gar nicht, weshalb der Gesetzgeber einen Verweis auf diese Regelung gar nicht hat beabsichtigen können. Die teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Erkennbarer Sinn und Zweck von § 60a EEG 2017/2021 sollte einzig und allein die Vereinfachung der Abrechnungsvorgänge sein. Da insoweit aber keine gesonderten Vorschriften bezüglich der Abwicklung zwischen dem Letztverbraucher und dem ÜNB geschaffen wurden, war ein Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen im Verhältnis EltVU zu ÜNB zwingend erforderlich. Dass der Gesetzgeber mit diesem Verweis eine vollständige Gleichstellung der stromkostenintensiven Unternehmen mit EltVU hat schaffen wollen, ist unter keinen Umständen ersichtlich, insbesondere geht dies aus dem Regelungsinhalt des § 60a EEG 2017/2021 nicht hervor. Eine Auslegung des § 60a EEG 2017/2021 spricht insgesamt, trotz des insoweit offenen Wortlauts, gegen eine Verweisung auch auf § 104 Abs. 5 EEG 2021. b) Die Klägerin ist, anders als sie meint, einem EltVU im Rahmen des § 104 Abs. 5 EEG 2021 auch nicht gleichgestellt. Ausgangspunkt der insoweit vorzunehmenden Auslegung des § 104 Abs. 5 EEG 2021 war erneut dessen Wortlaut. Die Vorschrift räumt ausschließlich EltVU, die Strom an Letztverbraucher liefern, einen Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs ein. Die Klägerin selbst ist kein EltVU und somit vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Da es sich bei § 104 Abs. 5 EEG 2021 um eine Amnestie-Regelung handelt, war der Wortlaut insoweit auch eng auszulegen. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht gegen eine Einbeziehung von stromkostenintensiven Unternehmen i.S.v. § 60a EEG 2017/2021 in dessen Anwendungsbereich. Insoweit bedarf es eines Blickes in die Gesetzesbegründungen zu § 104 Abs. 4 und 5 EEG 2017/2021. Zu § 104 Abs. 4 EEG 2017 führt die BT-Drucksache 18/10668 aus: „Mit dem neuen § 104 Absatz 4 EEG 2017 werden Unternehmen entlastet, die aufgrund einer unklaren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 davon ausgegangen waren, dass in bestimmten Konstellationen keine umlagepflichtige Stromlieferung, sondern eine umlagenbefreite Eigenerzeugung aus anteilig genutzten Erzeugungskapazitäten an einer Stromerzeugungsanlage (sogenannten „Kraftwerksscheiben“) vorlag. Der neu eingefügte Absatz 4 schafft ein Leistungsverweigerungsrecht für Alt-Forderungen und ermöglicht darüber hinaus eine von der EEG-Umlage befreite Eigenerzeugung bei unverändert fortgeführten Konstellationen auch in der Zukunft. In sogenannten Scheibenpacht-Konstellationen decken mehrere Unternehmen ihren Strombedarf aus derselben Stromerzeugungsanlage. Die Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage ist dabei typischerweise vertraglich in Kraftwerksscheiben aufgeteilt und den einzelnen Unternehmen z.B. als „Pächtern“ zugeordnet. Der Betrieb der realen technischen Stromerzeugungsanlage als solche wird nicht von den einzelnen „Pächtern“, sondern von einer Betreibergesellschaft der Unternehmen oder einem (dritten) Unternehmen wahrgenommen. Da sich die mit dem EEG 2014 neu geregelten Bestimmungen zu den EEG-Umlagepflichten stets auf den Betrieb der realen Stromerzeugungsanlage und nicht auf vertragliche Nutzungsrechte beziehen, kann sich ein Letztverbraucher seit dem EEG 2014 nicht auf die Eigenversorgungs- bzw. Eigenerzeugungsprivilegien berufen, soweit er Strom aus einer „gepachteten Kraftwerksscheibe“ verbraucht. Zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 bestanden bei den betroffenen Unternehmen allerdings häufig erhebliche Rechtsunklarheiten. Infolge dessen bestehen für die Betreiber der realen technischen Stromerzeugungsanlagen erhebliche Risiken. Das Leistungsverweigerungsrecht nach Absatz 4 Satz 1 beseitigt diese Risiken für Strommengen, die der Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 an die einzelnen Scheibenpächter geliefert hat. Ausschließlich für diesen Zweck der Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage fingiert Satz 2, dass ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige Stromerzeugungsanlage gilt, wenn und soweit der jeweilige Letztverbraucher diese „Kraftwerksscheibe“ wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat. Da vertragliche Nutzungsrechte nicht „betrieben“ werden können, lässt sich von den Kriterien, wer Betreiber einer Stromerzeugungsanlage ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2008, VIII ZR 280/05, Rn. 15), allein das Kriterium der wirtschaftlichen Risikotragung unproblematisch auf eine betreiberähnliche Nutzung der Kraftwerksscheibe übertragen. Die Kriterien der tatsächlichen Herrschaft und der eigenverantwortlichen Bestimmung der Arbeitsweise passen für Nutzungsrechte allenfalls sehr eingeschränkt. Soweit der Anspruch gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das die Stromerzeugungsanlage betreibt, aufgrund dieser Fiktion nach der jeweiligen Rechtslage nicht entstanden wäre, kann es die Zahlung dauerhaft verweigern. Satz 3 enthält lediglich eine Klarstellung und entspricht den Anforderungen zur Zeitgleichheit, die bereits vor dem EEG 2014 gegolten haben. Die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen ist ausgeschlossen. [...] Die üblichen Darlegungs- und Beweislasten nach allgemeinem Zivilrecht und die Mitteilungspflichten nach dem EEG gelten auch für die Leistungsverweigerungsrechte nach diesem Absatz. Da der Fall eines Leistungsverweigerungsrechts in § 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 EEG 2017 nicht eigenständig genannt ist, stellt Satz 5 die entsprechende Anwendbarkeit sicher.“ Zwar heißt es in dieser Gesetzesbegründung einleitend, dass mit dem neuen § 104 Absatz 4 EEG 2017 Unternehmen entlastet werden, die aufgrund einer unklaren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 davon ausgegangen waren, dass in bestimmten Konstellationen keine umlagepflichtige Stromlieferung, sondern eine umlagenbefreite Eigenerzeugung aus anteilig genutzten Erzeugungskapazitäten an einer Stromerzeugungsanlage (sog. „Kraftwerksscheiben“) vorlag. Die Klägerin könnte als sog. Scheibenpächterin ein solches Unternehmen darstellen. In der Gesetzesbegründung heißt es dann aber weiter, dass bei den betroffenen Unternehmen häufig erhebliche Rechtsunklarheiten bestanden haben, infolge dessen für die Betreiber der realen technischen Stromerzeugungsanlagen erhebliche Risiken entstanden seien. Das Leistungsverweigerungsrecht solle die Risiken für Strommengen, die der Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 an die einzelnen Scheibenpächter geliefert hat, beseitigen. Betreiber der Anlage ist jedoch stets das EltVU und nie der sog. Scheibenpächter als Letztverbraucher. Dem Verpächter sollte ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt werden (vgl. Gabler, in: Baumann/Gabler/Günther, a.a.O., § 104 Rn. 35). Dass auch dem sog. Scheibenpächter ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt werden sollte, geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor. Die BT-Drucksache 19/25326 führt zu § 104 Abs. 5 EEG 2021 aus: „Mit dem neuen § 104 Absatz 5 EEG 2021 wird das in Absatz 4 normierte Leistungsverweigerungsrecht um die Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung ergänzt. Nach § 104 Absatz 4 Satz 1 EEG 2021 kann ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinn des § 3 Nummer 20 EEG 2021, das eine Mitteilung nach § 104 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EEG 2017 fristgerecht, also bis zum 31. Dezember 2017, übermittelt hat, von dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber den Abschluss eines Vergleichs unter bestimmten Voraussetzungen verlangen. Erstens muss zwischen den Parteien ein Streit oder eine Ungewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach Absatz 4 bestehen. Sind sich beide Parteien über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen einig, kann kein Vergleich abgeschlossen werden. Ob der Streit objektiv rechtlich begründet ist, ist irrelevant. Zweitens darf der Streit oder die Ungewissheit noch nicht durch ein Gericht wenigstens dem Grunde nach rechtskräftig entschieden worden sein. Letzteres ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn im Falle einer Stufenklage bereits die erste Stufe rechtskräftig entschieden und das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Auskunft rechtskräftig verurteilt worden ist. Drittens muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Abschluss des Vergleichs verbindlich bis zum 30. Juni 2022 von dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber verlangen. Bei späterer Geltendmachung besteht kein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber mehr. Viertens muss der Vergleich den Vorgaben des § 104 Absatz 5 Satz 2 EEG 2021 entsprechen. § 104 Absatz 5 Satz 2 EEG 2021 bestimmt, welche Inhalte in dem Vergleich zwingend zu regeln sind. Entspricht ein zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen geschlossener Vergleich nicht diesen Mindestvorgaben, besteht kein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs nach dieser Vorschrift. Nach § 104 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 EEG 2021 muss der Vergleich zwingend vorsehen, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die streitbefangenen Strommengen, die es entsprechend seiner Mitteilung in der in dieser Mitteilung genannten Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. Januar 2021 an den betreffenden Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs des Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder auf Zahlung der EEG-Umlage verweigern kann. Im Rahmen des Vergleichs darf folglich nur für solche Strommengen ein Leistungsverweigerungsrecht des Elektrizitätsversorgungsunternehmens vorgesehen werden, die bereits Gegenstand der ursprünglichen Mitteilung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 104 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EEG 2017 gewesen sind. Nur im Hinblick auf diese Strommengen kann aufgrund der Mitteilung ein Streit oder eine Ungewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach Absatz 4 bestehen. Für Strommengen aus anderen Stromerzeugungsanlagen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens oder für Strommengen, die in der in der Mitteilung genannten Stromerzeugungsanlage zwar erzeugt, aber an andere Letztverbraucher oder Abnahmestellen geliefert wurden, die nicht Gegenstand der seinerzeitigen Mitteilung gewesen sind, besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vergleichs nach dieser Vorschrift. Nach § 104 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 EEG 2021 muss der Vergleich des Weiteren zwingend vorsehen, dass sich das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber im Gegenzug dazu verpflichtet, für Strommengen, die es nach dem 31. Dezember 2020 entsprechend seiner Mitteilung in der in dieser Mitteilung genannten Stromerzeugungsanlage erzeugt und an den in der Mitteilung oder im Zuge der nachfolgenden Aufklärung des Liefersachverhaltes genannten betreffenden Letztverbraucher liefert, die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 EEG 2021 leistet, soweit es die Leistung nicht unstreitig nach Absatz 4 verweigern kann oder die EEG-Umlage nicht nach § 60a EEG 2021 von dem belieferten Letztverbraucher zu leisten ist. Im Ergebnis erkennt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen damit im Wege des gegenseitigen Nachgebens an, dass für die streitbefangenen Strommengen nach dem 31. Dezember 2020 kein Leistungsverweigerungsrecht nach Absatz 4 greift, sondern die üblichen EEG-Umlagepflichten für Liefermengen zu erfüllen sind. Damit ist zugleich geklärt, dass die Geltendmachung etwaiger Eigenerzeugungs- bzw. -Eigenversorgungsprivilegien für die streitbefangenen Liefermengen ausscheidet. Die zu vereinbarende Verpflichtung zur Zahlung der vollen EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 EEG 2021 erfasst jedoch nur die streitbefangenen Strommengen aus der betreffenden Stromerzeugungsanlage, die entsprechend der Mitteilung nach Absatz 4 geliefert wurden oder werden. Für etwaige andere Strommengen, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der betreffenden Stromerzeugungsanlage erzeugt und die es beispielsweise unstreitig selbst verbraucht oder für die es unstreitig das Leistungsverweigerungsrecht nach Absatz 4 geltend macht oder für die nach § 60a EEG 2021 der belieferte Letztverbraucher die EEG-Umlagepflicht selbst trägt, muss keine Verpflichtung zur vollen EEG-Umlagezahlung seitens des Elektrizitätsversorgungsunternehmens übernommen werden. Die Regelung steht nach § 105 Absatz 3 unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.“ Entsprechend seiner Gesetzesbegründung stellt § 104 Abs. 5 EEG 2021 eine Ergänzung zu dem Leistungsverweigerungsrecht aus § 104 Abs. 4 EEG 2017/2021 dar. Davon ausgehend sollte mit dieser Regelung ebenfalls das Risiko des EltVU zu etwaigen Nachzahlungen in sog. Scheibenpacht-Konstellationen vermindert werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ferner, dass § 104 Abs. 5 S. 2 EEG 2021 Mindestvorgaben für den Inhalt des Vergleichs enthält. Entspricht das Angebot zum Abschluss eines Vergleichs nicht diesen Mindestvorgaben, soll ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch nach § 104 Abs. 5 S. 2 EEG 2021 nicht bestehen (vgl. BerlKommEnergieR/Scholz, a.a.O., § 104 Rn. 37). Wenn der Klägerin als Letztverbraucherin ein Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs zugestanden wäre, könnte der Vergleich aber nicht ohne erhebliche Abweichungen von diesem vorgegebenen Mindestinhalt geschlossen werden. Gegen die Anwendbarkeit von § 104 Abs. 5 EEG 2021 auf stromkostenintensive Letztverbraucher i.S.d. § 60a EEG 2017/2021 sprechen insbesondere auch systematische Erwägungen. Ausweislich der Gesetzesbegründung hatte der Gesetzgeber die Regelung des § 60a EEG 2017/2021 vor Augen, indem er in § 104 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EEG 2021 bestimmt hat, dass in dem Vergleich zu regeln ist, dass das EltVU für Strommengen, die es nach dem 31. Dezember 2020 entsprechend der Mitteilung in der in dieser Mitteilung genannten Stromerzeugungsanlage erzeugt und an den betreffenden Letztverbraucher liefert, die EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 leistet, soweit es die Leistung nicht unstreitig nach Abs. 4 verweigern kann oder die EEG-Umlage nicht nach § 60a von dem belieferten Letztverbraucher zu leisten ist. Der Gesetzgeber hatte also den konkreten Fall vor Augen, dass die EEG-Umlage nicht durch das EltVU, sondern ausnahmsweise durch den Letztverbraucher nach § 60a EEG 2017/2021 zu leisten ist. Er hat angeordnet, dass das EltVU sich in diesem Fall insoweit nicht gegenüber dem ÜNB zur Zahlung der EEG-Umlage zu verpflichten hat. Gleichzeitig hat er es aber sehenden Auges unterlassen, dem Letztverbraucher für diesen Fall einen Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs einzuräumen. Aus systematischen Erwägungen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem stromkostenintensiven Letztverbraucher i.S.d. § 60a EEG 2017/2021 ein Anspruch aus § 104 Abs. 5 EEG 2021 zustehen soll. Sinn und Zweck des § 104 Abs. 5 EEG 2021, als Ergänzung zu § 104 Abs. 4 EEG 2017/2021, war es, den Rechtsunsicherheiten, die im Zusammenhang mit den sog. Scheibenpacht-Konstellationen und einer etwaigen umlagefreien Eigennutzung bestanden haben, zu begegnen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte das damit einhergehende Risiko der Anlagenbetreiber beseitigt werden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die hier von der Klägerin vorgetragene Sonderkonstellation hat regeln wollen, dass die sog. Besondere Ausgleichsregelung nur höchst vorsorglich in Anspruch genommen, eigentlich aber von einer umlagefreien Eigennutzung ausgegangen worden sei, hat regeln wollen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Auslegung des § 104 Abs. 5 EEG 2021 ergab somit, dass Unternehmen i.S.v. § 60a EEG 2017/2021 nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen. c) Auch eine analoge Anwendung des § 104 Abs. 5 EEG 2021 scheidet aus. Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2022 – II ZR 235/20 – NJW 2022, 1878, Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat § 60a EEG 2017/2021 bei Schaffung des § 104 Abs. 5 EEG 2021 gesehen und insoweit lediglich geregelt, dass das EltVU sich nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichten muss, wenn diese nach § 60a EEG 2017/2021 vom Letztverbraucher zu zahlen ist. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hier versehentlich keine vergleichbare Regelung für den umlagepflichtigen Letztverbraucher getroffen hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Möglichkeit des Vergleichsabschlusses bewusst nur dem EltVU hat einräumen wollen; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Gesetzgeber hat insoweit auch nicht verfassungswidrig gehandelt, insbesondere hat er nicht gegen Art. 3 GG verstoßen. Denn das EltVU, hier die N1, und das stromkostenintensive Unternehmen i.S.v. § 60a EEG 2017/2021, hier die Klägerin, werden im Ergebnis bereits nicht unterschiedlich behandelt. Sowohl die N1 als auch die Klägerin hätten hier nämlich die Zahlung der EEG-Umlagen aufgrund der Annahme einer umlagefreien Eigenerzeugung – trotz gegebenenfalls bestehender Zahlungspflicht – unterlassen können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hätte die N1 anschließend die Zahlung der EEG-Umlage nach § 104 Abs. 4 EEG 2017/2021 verweigern und gegebenenfalls den Abschluss eines Vergleichs nach § 104 Abs. 5 EEG 2021 verlangen können. In diesem Fall wären sowohl die N1 als auch die Klägerin von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage befreit gewesen. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter EEG-Umlagen hätte aber weder der N1 noch der Klägerin zugestanden. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 104 Abs. 4 EEG 2017/2021 können bereits gezahlte EEG-Umlagen nicht zurückverlangt werden. Da das über einen Vergleich nach § 104 Abs. 5 EEG 2021 begründete Leistungsverweigerungsrecht das Leistungsverweigerungsrecht aus Abs. 4 ersetzen soll, ist es nur konsequent, dass auch nach Abschluss eines solchen Vergleichs keine Rückzahlung verlangt werden kann. Hintergrund ist gleichfalls, dass es sich um eine Amnestieregelung handelt. Die Rechtsfolgen sind also für das EltVU und das stromkostenintensive Unternehmen gleich. Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.09.2024 also vorträgt, wenn sie die sog. Besondere Ausgleichsregelung nicht in Anspruch genommen hätte, hätte das EltVU die Zahlung der EEG-Umlage bei Vorliegen der Voraussetzungen verweigern und einen Vergleich abschließen können, sie, als Letztverbraucherin, hätte die EEG-Umlage dann ebenfalls nicht zahlen müssen, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Allerdings hat sich die Klägerin hier nun einmal bewusst dazu entschieden, die Begrenzung der EEG-Umlage zu beantragen, mit der Folge, dass sie gem. § 60a EEG 2017/2021 (aus administrativen Gründen) zur Zahlung der EEG-Umlage an die Beklagte verpflichtet war. Ob dies nur vorsorglich geschah oder nicht, kann dahinstehen. Jedenfalls hat sich die Klägerin eigenmächtig in diese Position begeben und die für sie günstige sog. Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch genommen. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind auf diese Konstellation nicht anwendbar, denn § 104 Abs. 5 EEG 2021 stellt bereits keine Anspruchsgrundlage dar, die einen etwaigen Schaden beseitigen will. Einen Rückzahlungsanspruch sieht diese Regelung, wie bereits oben ausgeführt, gerade nicht vor. Auch der klägerische Einwand im Schriftsatz vom 26.09.2024, dass der Anspruch des EltVU auf Abschluss eines Vergleichs im Falle einer Zahlung der EEG-Umlage nach § 60a EEG 2017/2021 leerliefe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Genau diese Möglichkeit hatte der Gesetzgeber ja gerade bedacht und in Kauf genommen, dass insoweit keine Zahlungsverpflichtung im Vergleich geregelt wird. 2. Die Klägerin hat auch aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs gem. § 104 Abs. 5 EEG 2021. Gem. § 398 BGB können nur Forderungen abgetreten werden. Zwar stellt der Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs aus § 104 Abs. 5 EEG 2021 eine Forderung der N1 gegen die Beklagte dar, welche als solche gem. § 398 BGB grundsätzlich abgetreten werden könnte. Allerdings ist zwingender Inhalt des abzuschließenden Vergleichs neben einem Leistungsverweigerungsrecht des EltVU für Strommengen, die bis zum 31.12.2020 an Letztverbraucher geliefert wurden, auch eine Verpflichtung des EltVU zur Leistung der EEG-Umlagen für Strommengen, die ab dem 31.12.2020 an Letztverbraucher geliefert werden. Wenn die Beklagte den Vergleich nunmehr aus abgetretenem Recht mit dem Zessionar schließen müsste, würde sie sich nicht nur einem anderen Gläubiger, sondern auch einem anderen Schuldner ausgesetzt sehen. Ein Austausch des Schuldners kann aber grundsätzlich nur mit Zustimmung des jeweiligen Gläubigers erfolgen, vgl. beispielsweise § 415 BGB. Dadurch, dass § 104 Abs. 5 EEG 2021 einen Kontrahierungszwang für die Beklagte anordnet, wäre sie aufgrund der Abtretung gegen ihren Willen einem anderen Vertragspartner/Schuldner ausgesetzt. Daran ändert auch die von der Klägerin im Schriftsatz vom 26.09.2024 geäußerte Rechtsauffassung nichts, dass sich für die Beklagte die Person des Schuldners der EEG-Umlage durch einen Vergleich mit der Klägerin im vorliegenden Fall rein tatsächlich nicht ändern würde. Die Beklagte kann nicht dazu verpflichtet werden, einen Vergleich mit einer anderen Person als dem EltVU abschließen zu müssen. Der Wille des Gesetzgebers, nur dem EltVU einen solchen Anspruch einzuräumen, würde umgangen. Dass der Gesetzgeber eine Abtretung des Anspruchs aus § 104 Abs. 5 EEG 2021 nicht gewollt hat, ergibt sich auch daraus, dass bei Abweichung vom Mindestinhalt aus § 104 Abs. 5 S. 2 EEG 2021 kein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch besteht. Ohne Abweichung von diesem Mindestinhalt könnte der Vertrag aber nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen werden. III. Da die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag nicht eingetreten ist, war über diesen nicht zu entscheiden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. V. Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 957.274,89 € festgesetzt.