Urteil
1 O 199/23
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2024:0321.1O199.23.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.883,88 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.158,82 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.883,88 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.158,82 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung von Verzugszinsen. Mit notariellen Kaufvertrag vom 25.06.2021 erwarb die Beklagte von den Klägern eine Grundbesitzung im Stadt-01 für einen Kaufpreis in Höhe von 795.000,00 €. In dem Kaufvertrag heißt es u.a.: „(…) III. Kaufpreis (…) 2. Der Kaufpreis ist fällig mit Ablauf einer Woche, nachdem die folgenden Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind: (…) nicht jedoch vor dem 01.10.2021. (…) 4. Der Käufer kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn der Kaufpreis bei Fälligkeit nicht vollständig auf dem Konto des jeweiligen Zahlungsempfängers eingegangen ist. (…) V. Weitere Vereinbarungen (…) 4. Auf den Käufer gehen über, der Besitz, die Nutzungen (…) mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt. (…) 5. Hinsichtlich des bestehenden Mietverhältnisse wird Folgendes vereinbart: Der Käufer tritt (…) mit Besitzübergang anstelle des Verkäufers in die Rechte und Pflichten aus den Mietverhältnisses ein. (…).“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 25.06.2021 (Bl. 35 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.08.2021 teilte der beurkundende Notar mit, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen. Die Beklagte zahlte am 28.01.2022 einen Betrag in Höhe von 93.750,00 €, am 31.01.2022 einen Betrag in Höhe von 93.750,00 € und am 01.02.2022 einen Betrag in Höhe von 607.500,00 € an die Kläger. Für die Monate Januar und Februar 2022 erhielten die Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundbesitzung Betriebskostenvorauszahlungen (Januar und Februar) sowie Nettomieten (Februar) in Höhe von insgesamt 6.432,00 €. Ferner zahlten die Kläger für das Jahr 2022 Betriebskosten an Dritte in Höhe von 3.420,87 €. Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf die tabellarische Aufstellung der Kläger (Anlage K3 zur Klageschrift vom 26.09.2023, Bl. 46 d. A.). Aufgrund dessen erklärten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2023 (Anlage K4 zur Klageschrift vom 26.09.2023, Bl. 47 f. d. A.) gegenüber dem der Beklagten zustehenden Positivsaldo in Höhe von 3.011,13 € die Aufrechnung und forderten die Beklagte auf, die nach Aufrechnung noch verbleibenden Verzugszinsen in Höhe von 7.883,88 € zu zahlen. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 7.883,88 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.158,82 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kläger sich die Nettomieten seit dem 01.10.2021 anrechnen lassen müssen, da sie – die Beklagte – auch Anspruch auf die Mieten gehabt hätte, wenn sie rechtzeitig gezahlt hätte. Dies sei von den Klägern schadensmindernd zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist begründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer III. des notariellen Kaufvertrages vom 25.06.2021 auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 7.883,88 €. Die Beklagte war mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug. Die Fälligkeitsvoraussetzungen des notariellen Vertrages lagen bereits am 09.08.2021 vor, sodass Fälligkeit zum 01.10.2021 eingetreten ist (Kaufvertrag, Ziffer III. 2. a.E.). Die Beklagte ist gemäß Ziffer III. 4. des Kaufvertrages ab diesem Zeitpunkt ohne Mahnung in Verzug gekommen. Gleichwohl hat die Beklagte den Kaufpreis erst mit Teilzahlungen vom 28.01.2022, 31.01.2022 und 01.02.2022 beglichen. Von den Verzugszinsen in Höhe von 10.895,01 € – deren Höhe nicht bestritten ist (vgl. Berechnung Bl. 33 d. A.) – haben sich die Kläger den Positivsaldo in Höhe von 3.011,13 € in Abzug bringen lassen, sodass ein Betrag in Höhe von 7.883,88 € verbleibt. Entgegen der Ansicht der Beklagten müssen sich die Kläger keine weiteren Beträge anrechnen lassen. Insbesondere besteht kein Gegenanspruch der Beklagten auf die Nettomieten seit dem 01.10.2021. Denn die Parteien haben gemäß Ziffer V. Nr. 4. u. 5. des notariellen Kaufvertrages vereinbart, dass der Besitz und die Nutzungen erst mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises auf die Beklagte übergehen und die Beklagte mit Besitzübergang in die Rechte und Pflichten aus den Mietverhältnissen eintritt, was nicht vor dem 01.02.2022 der Fall gewesen ist. 2. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.158,82 € folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 7.883,88 € festgesetzt.