Der Angeklagte wird wegen Betruges in zweiundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten sechs Monate der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionskläger Frau M1 und Herrn M2, Straße-01 000, Ort-07, 13.323,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das vom Angeklagten von den Adhäsionsklägern M1 und M2 erlangte Geld in Höhe von 13.323,99 EUR aus einer strafbaren Handlung herrührt. Von einer Entscheidung über die gegen den Angeklagten geltend gemachten Adhäsionsanträge der C1 eG wird abgesehen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die durch die gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger M1 und M2 entstandenen gerichtlichen Kosten und die diesen Beteiligten insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte. Die durch die gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerin C1 eG entstandenen gerichtlichen Auslagen und die diesen Beteiligten insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die C1 eG. Die Adhäsionsentscheidungen sind jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Angewandte Vorschriften : §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 1. Alt., 53 StGB Der Angeklagte wird wegen Betruges in zweiundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten sechs Monate der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionskläger Frau M1 und Herrn M2, Straße-01 000, Ort-07, 13.323,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das vom Angeklagten von den Adhäsionsklägern M1 und M2 erlangte Geld in Höhe von 13.323,99 EUR aus einer strafbaren Handlung herrührt. Von einer Entscheidung über die gegen den Angeklagten geltend gemachten Adhäsionsanträge der C1 eG wird abgesehen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die durch die gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger M1 und M2 entstandenen gerichtlichen Kosten und die diesen Beteiligten insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte. Die durch die gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerin C1 eG entstandenen gerichtlichen Auslagen und die diesen Beteiligten insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die C1 eG. Die Adhäsionsentscheidungen sind jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Angewandte Vorschriften : §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 1. Alt., 53 StGB G r ü n d e: A. Zur Person des Angeklagten Der Angeklagte wurde als einziges Kind seiner Eltern am 00.00.1973 in Ort-01 geboren. Seine Mutter ist Bürokauffrau, sein Vater arbeitet als Klimalüftungstechniker. Im Sommer 1980 wurde der Angeklagte regelgerecht eingeschult. Er besuchte bis zum Jahr 1984 die T1-Grundschule in Ort-01 und wechselte anschließend auf das T2-Gymnasium in Ort-02. Dieses schloss er 1995 mit dem Fachabitur ab. Während seiner Schulzeit betätigte sich der Angeklagte als Übungsleiter und Trainer mit C-Lizenz im Sportverein W1 und trainierte eine Wettkampfgruppe im Trampolinturnen. Nach seiner schulischen Ausbildung absolvierte der Angeklagte seinen Wehrdienst. Die Grundausbildung durchlief er in Ort-03. Danach war er im Verteidigungsministerium eingesetzt. Im Jahr 1996 begann der Angeklagte eine dreijährige Ausbildung zum Steuerfachwirt bei dem Finanzamt Ort-01 im mittleren Dienst. Er war hauptsächlich mit der Bearbeitung von Steuererklärungen seitens Arbeitnehmer beschäftigt. Nebenberuflich betrieb der Angeklagte ein kleines Ladenlokal für Handys. Nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung erhielt der Angeklagte ein Stellenangebot von einem Großhändler in Ort-08, welches für ihn finanziell und perspektivisch derart attraktiv war, dass er seine Anstellung beim Finanzamt Ort-01 im Herbst 1999 kündigte und nach Ort-04 zog. In dem Unternehmen in Ort-08 war er sodann bis Anfang 2001 als Abteilungsleiter für die Netzvermarktung tätig. Zu dieser Zeit investierten die verschiedenen Mobilfunkanbieter in den Ausbau ihrer Mobilfunknetze und in die Vermarktung von Mobilfunkverträgen, sodass das Unternehmen neben dem bisherigen Verkauf von Handys und Zubehör nunmehr eine weitere Abteilung mit der Vermarktung von Mobilfunkverträgen und Prepaidkarten gegründet hatte, welche der Angeklagte schließlich leitete. Nachdem sich die beiden Geschäftsführer des Unternehmens getrennt hatten, wechselte der Angeklagte zu der neuen Firma eines der beiden Geschäftsführer nach Ort-04. Dort war er im gleichen Geschäftsfeld eingesetzt. Unmittelbar nach seinem Umzug nach Ort-04 lernte der Angeklagte seine Ehefrau, die ehemals Mitangeklagte E1, kennen, die er im Jahr 2001 heiratete. Aus der Ehe gingen drei Kinder (zwei Töchter und ein Sohn) hervor, die in den Jahren 2002, 2003 und 2015 geboren wurden. Die Eheleute leben mittlerweile getrennt; ein Scheidungsverfahren ist bisher nicht anhängig. Weitere Kinder hat der Angeklagte nicht. Aufgrund verschiedener Vorfälle, die der Angeklagte nicht näher erläutern wollte, kündigte der Angeklagte sein Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen in Ort-04 und machte sich selbständig. Er gründete die Firma „S1 GmbH“, die am 02.03.2001 unter der HRB 0000 in das Handelsregister des Amtsgerichts Ort-09 eingetragen wurde. Gegenstand des Unternehmens war der Groß- und Einzelhandel mit Telekommunikations- und Computerprodukten. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft war der Angeklagte. Zunächst betrieb der Angeklagte seine Firma von zuhause aus in Ort-10; im Jahr 2003 zog er mit seinem Betrieb in ein Ladenlokal in die Fußgängerzone von Ort-09. Der Angeklagte beschäftigte drei Mitarbeiter. Die Firma lief gut, sodass die ganze Familie durch die Einkünfte versorgt war. Im Juli 2003 entschied sich der Angeklagte jedoch, das Unternehmen zu verkaufen, was er letztlich auch tat. Unter dem 31.07.2003 wurde im Handelsregister ein neuer Geschäftsführer eingetragen. Später wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst. Von September bis Dezember 2003 war der Angeklagte in einem S4 in Ort-04 angestellt. Im Anschluss gründete der Angeklagte ein Einzelunternehmen mit Sitz in Ort-09, welches unter anderem den Verkauf von Pkw-Leasingrückläufern zum Geschäftsgegenstand hatte. Die Fahrzeuge bezog der Angeklagte von einem Renault-Händler in Ort-04, in dessen Eigentum die Autos verblieben. Der Angeklagte verkaufte die Autos für den Renault-Händler kommissionsweise. Es handelte sich dabei überwiegend um Renault Twingos, bei denen die Leasingverträge ausgelaufen waren und die nunmehr veräußert werden sollten. Darüber hinaus bot der Angeklagte weitere Dienstleistungen rund um das Auto, wie z. B. das Chiptuning, an. Neben seiner 90 qm großen Verkaufsfläche mit Außenbereich befand sich eine freie Autowerkstatt. Die Tätigkeit als Autoverkäufer eignete sich der Angeklagte Stück für Stück während Ausübung derselben an. Vereinzelt vermittelte der Angeklagte Aufträge an die S2 GmbH. Unter dem 20.06.2005 sprach das Ordnungsamt des Landkreises Ort-11 eine Gewerbeuntersagungsverfügung gemäß § 35 GewO gegen den Angeklagten aus. Mit sofortiger Wirkung wurde dem Angeklagten die Ausübung des selbständigen Gewerbes „Vermittlung und Handel mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen“, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie die Ausübung aller Gewerbe, die dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 der GewO unterliegen, untersagt. Für die Abwicklung des Geschäftsbetriebes wurde dem Angeklagten eine Frist bis zum 01.07.2005 eingeräumt. Zur Begründung führte das Ordnungsamt des Landkreises Ort-11 Folgendes, aus: „Nach § 35 Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung –GewO (BGBl. I Seite 203) in der z. Z. geltenden Fassung müssen wir Ihnen das Gewerbe untersagen, da Tatsachen belegen, dass Sie als Gewerbetreibender unzuverlässig sind und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie sind unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO, weil Sie nicht die Gewähr dafür bieten, Ihr Gewerbe in der Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Ein Gewerbe wird ordnungsgemäß ausgeübt, wenn die Art und Weise der Ausübung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und das Gewerbe so einwandfrei geführt wird, wie es das öffentliche Interesse erfordert. Hierzu gehört auch, dass der Gewerbetreibende seinen steuerlichen und öffentlichen Verpflichtungen nachkommt. Auf Verschulden kommt es nach allgemeiner Meinung dabei nicht an. Nach Mitteilung des Finanzamtes Ort-05 beträgt Ihr Steuerrückstand zum heutigen Tage 25.932,00 € (ohne Säumniszuschläge). Seit dem 01.09.2004 erfolgten nach Mitteilung des Finanzamtes Ort-05 Zahlungen in Höhe 4.069,02 € in mehreren Kleinstbeträgen. Laufende Vorauszahlungen werden von Ihnen nicht geleistet. Die fällige Umsatzsteuer wird von Ihnen ebenfalls nur anteilig entrichtet. Pfändungen seitens des Finanzamtes verliefen erfolglos. Die Möglichkeiten zur Einziehung der Rückstände sind seitens des Finanzamtes erschöpft. Die Vollstreckung des Steuerrückstandes durch das Finanzamt Ort-05 ist somit erfolglos verlaufen. Als Gewerbetreibender wären Sie verpflichtet gewesen, ihre Einkommens- und Umsatzsteuern beim Finanzamt Ort-11 zu entrichten. Nach der ständigen Rechtsprechung und durch weitere Konkretisierung durch den Erlass des niedersächsischen Finanzministers vom 17.12.1987 – S 0130-39-33 1-, (Nds. MBl. Nr. 8/1988 S. 220) begründet die Nichtentrichtung von Steuern, insbesondere ein erheblicher Steuerrückstand, die gewerbliche Unzuverlässigkeit. Ein erheblicher Steuerrückstand wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Regel bei Beträgen über 2.500,00 € angenommen. Entzieht sich ein Gewerbetreibender seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat, so schädigt er nicht nur die Allgemeinheit, sondern verschafft sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorteil vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden, die ihre steuerlichen Verpflichtungen in redlicher Weise erfüllen (vgl. auch Kommentar Landmann/Rohmer, GewO zu § 35, Rd. Nr. 49). Des Weiteren kommen Sie Ihren steuerlichen Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nach. Für die Abgabe der Steuererklärungen 2003 wurde Ihnen vom Finanzamt Ort-05 eine Fristverlängerung bis zum 28.02.2005 gewährt. Bis zum heutigen Tage wurden die Steuererklärungen nicht abgegeben. Die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer sind ab dem Voranmeldungszeitraum September 2004 vom Finanzamt Ort-05 geschätzt worden, weil von Ihnen die Voranmeldungen nicht abgegeben worden sind. Somit mussten die Umsatzsteuern im Wege der Schätzung durch das Finanzamt Ort-05 ermittelt werden. Sie sind somit Ihren steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen in dem Gewerbeuntersagungsverfahren wurde uns vom Polizeikommissariat Ort-09 mitgeteilt, dass gegen Sie sechs Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges und Urkundenfälschung (134 Js 63382/02), wegen Betruges (134 Js 1204/04), wegen Warenbetruges (319 Js 15005/04), wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (334 Js 41295/00), wegen Betruges (319 Js 53881/02) und wegen Warenbetruges (411 Js 3737/04) anhängig waren bzw. sind. Das Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges und Urkundenfälschung (134 Js 63382/02) ist derzeit noch bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg anhängig. Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wurde noch nicht gefertigt. Ursprung des Ermittlungsverfahrens war eine Anzeige der Fa. R1 vom 23.10.2002. Die Fa. teilte in dieser Anzeige mit, dass die Fa. S1-GmbH mit verschiedenen Vertriebspartnernummern registriert sei. Über den Händler S1 würden seit April 2001 176 „free and easy cards“ registriert. Anhand einer durch R1 durchgeführten Anrufaktion wurden verschiedene registrierte Kunden angerufen und befragt. Im Abschlussbericht der Polizeiinspektion Ort-11 sieht die Polizei es als erwiesen an, dass in 30 Fällen strafbares Verhalten der Fa. S1-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn E2, angenommen werden muss. In einem weiteren Verfahren (= Betrug; 134 Js 1204/04) sind bei der Polizeiinspektion Ort-09 im Oktober 2003 seit Anfang August 2003 insgesamt 23 Strafanzeigen (später insgesamt 29 Strafanzeigen) wegen Verdachts des Betruges gegen die Fa. S1-GmbH eingegangen. Demnach bot die Fa. S1-GmbH über das Internet diverse Handys zum Nulltarif an, wobei man weiterhin versprach, die Grundgebühren24 x 20 € als Gutschrift zu erstatten. Bis zum 08.07.2003 waren Sie Geschäftsführer der Fa. S1-GmbH. In ihrem Abschlussbericht vom 18.12.2003 kommt die Polizeiinspektion Ort-11 zu dem Ergebnis, dass sich die Tatzeiten von September 2002 bis Oktober 2003 erstrecken. Die meisten Verträge wurden somit während Ihrer Geschäftsführertätigkeit bei der Fa. S1-GmbH geschlossen. Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wurde noch nicht gefertigt. Die Verfahren 319 Js 15005/04 (Warenbetrug) und 411 Js 3737/04 (Warenbetrug) wurden unter dem Aktenzeichen 319 Js 23006/04 zusammengefasst. Das Verfahren wurde gem. § 154 StPO von der Staatsanwaltschaft Oldenburg vorläufig eingestellt. Ihnen wurde vorgeworfen, in insgesamt 14 Fällen von Dezember 2003 bis Januar 2004 im Internet beim Auktionshaus Ebay diverse Insolvenzkisten und Handys versteigert und trotz Bezahlung durch die Kunden nicht geliefert zu haben. Obwohl alle Kunden die Insolvenzkisten mittlerweile erhalten haben, kommt die Polizeiinspektion Ort-11 in ihrem Abschlussbericht vom 02.06.2004 zu dem Ergebnis, dass der Verdacht des Warenbetruges bestehen bleibt, da alle Kisten erst nach Einleitung des Strafverfahrens vom Beschuldigten geliefert worden sind. In den Insolvenzkisten befand sich nach Feststellungen der Polizei statt der angekündigten Waren wie z. B. DVD-Player, Bücher, CDs, MP3-Player, CD-Walkmann, Weingläser, Digitalkameras, Tastaturen für PC, Ladegeräte oder Akkus pp. lediglich „Ramsch“. Ein milderes Mittel als die Untersagung kommt aufgrund dessen nicht in Betracht. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auf Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf alle Gewerbe, die § 35 Abs. 1 GewO unterliegen, also auch die von Ihnen zur Zeit nicht ausgeübt werden, erweitert werden. Die von Ihnen gezeigte Unzuverlässigkeit hat keinen speziellen Bezug zu dem von Ihnen ausgeübten Gewerbe. Die vorliegenden, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen lassen vielmehr erwarten, dass sie auch im Rahmen anderer gewerblicher Tätigkeiten unzuverlässig sein werden. Nach Abwägung Ihrer privaten Interessen an einer weiteren selbstständigen gewerblichen Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person mit dem öffentlichen Interesse an einem geregelten Wirtschaftsverkehr unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist es angemessen und erforderlich, die erweiterte Untersagung bzw. die Untersagung als vertretungsberechtigte Person auszusprechen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gem. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben Sie mit Schreiben vom 19.04.2005 mitgeteilt, dass gegenüber der offenen Forderung des Finanzamtes Ort-05 Ihrerseits Erstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt Ort-05 bestehen. Die von Ihnen in diesem Schreiben angesprochenen Lohnabzugsbeträge in 2000 in Höhe von 15.965,07 € sind nach Stellungnahme des Finanzamtes Ort-05 bereits im Einkommenssteuerbescheid vom 25.11.2004 berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung führte allerdings nicht zu einer Erstattung, sondern zu einer Minderung der Einkommenssteuernachzahlung 2000 in dieser Höhe. Ein Einspruchsverfahren für 2000 ist nach Mitteilung des Finanzamtes Ort-05 entgegen Ihrer Ansicht nicht mehr anhängig. Die von Ihnen ferner angesprochenen Guthabenbeträge aus der Eigenheimzulage sind vom Finanzamt Ort-05 für die Jahre 2003, 2004 und 2005 jeweils auf die rückständigen Steuern umgebucht worden. Ihre Einkommenssteuererklärung 2002 wurde am 05.08.2004 beim Finanzamt Ort-05 abgegeben. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid erging am 25.11.2004. Da für Sie beim Finanzamt Ort-05 allerdings eine Empfangsvollmacht zu Gunsten von Herrn R3, Straße-02 00, Ort-12 vorliegt, sind die erwähnten Bescheide dem Empfangsbevollmächtigten und nicht Ihnen bekannt gegeben worden. Der Erstattungsanspruch in Höhe von 350,00 € wurde ebenfalls mit den bestehenden Steuerrückständen verrechnet. Ihre Ausführungen können somit zu keiner Entlastung beitragen. Die Steuern werden durch Steuerbescheide festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn die Besteuerungsgrundlage nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt wurde. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im übrigen aus der Abgabenordnung. Die fälligen Steuern sind von dem Gewerbetreibenden an das jeweilige Finanzamt zu zahlen. Ebenfalls können Ihre Ausführungen, dass alle Anzeigen in der Zeit nach dem Verkauf Ihrer GmbH aufgegeben worden sind, nicht zu einer anderen Entscheidung beitragen. In ihrem Abschlussbericht vom 18.12.2003 kommt die Polizeiinspektion Ort-11 zu dem Ergebnis, dass sich die Tatzeiten von September 2002 bis Oktober 2003 erstrecken. Zumindest für den Zeitraum von September 2002 bis Ende Mai 2004 waren sie noch als Geschäftsführer Ihrer GmbH tätig. Die meisten Verträge wurden somit während der Geschäftsführertätigkeit des Herrn E2 bei der Fa. S1-GmbH geschlossen. (…)“ Außerdem war gegen den Angeklagten nach seinen eigenen Angaben bereits zuvor, im Jahr 2001, eine Gewerbeuntersagungsverfügung durch eine Behörde der Stadt Ort-06 ergangen. Im März 2006 gab der Angeklagte sein Einzelunternehmen auf und zog mit seiner Familie nach Andalusien (Spanien). Dort betrieb er einen An- und Verkauf von Sportwetten in Form einer Arbitrage. Er zog bewusst in die Nähe von Gibraltar, um Erleichterungen hinsichtlich der Steuern und der Lizenzvergaben in Anspruch nehmen zu können. Die Familie lebte in Spanien in einer Mietwohnung; die Kinder besuchten die Schule vergleichbar einer deutschen Vorschule. Die spanische Sprache erlernte der Angeklagte vor Ort. Das Haus der Familie in Deutschland blieb währenddessen unbewohnt. Geplant war, den Wettbetrieb in Spanien aufzubauen und sodann nach Deutschland zurückzukehren. Infolge von Gesetzesänderungen scheiterte dieses Vorhaben jedoch und die Familie kehrte schon im Dezember 2006 wieder zurück nach Deutschland. In der Zeit von 2007 bis 2009 war der Angeklagte arbeitsuchend. In dieser Zeit wurde auch das Haus der Familie zwangsversteigert, nachdem die Kreditraten für die Immobilie nicht mehr bedient werden konnten. Die Familie zog in eine Mietwohnung nach Ort-01. Sodann gründete die Ehefrau des Angeklagten und vormals Mitangeklagte E1 mit Gesellschaftsvertrag vom 26.02.2010 die A1 UG, die am 23.04.2010 unter der HRB 00000 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Dortmund eingetragen wurde. Als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Gesellschaft war Frau E3 eingetragen. Tatsächlich leitete der Angeklagte jedoch das Unternehmen. Gegenstand des Unternehmens war der Einzel- und Großhandel mit Drogerieartikeln sowie mit Elektroartikeln, Software, Spielen und Bekleidung. Der Angeklagte übte seine selbständige Tätigkeit zunächst von zuhause, später von einem Büro in Ort-01 aus. Die Ware vertrieb er als Versandhandel ausschließlich online, insbesondere nutzte er die Verkaufsplattformen Amazon und Ebay. Im Jahr 2010 bezog das Unternehmen ein Ladenlokal in der Straße Straße-03 00 in Ort-01. Der Angeklagte benötigte mehr Fläche für die Ware. Die Firma betrieb er aber weiterhin als reinen Versandhandel. Nach und nach spezialisierte er sich auf den Verkauf von Betriebssystemen, insbesondere verschiedener Windows Versionen. Neben dem Angeklagten war im Unternehmen ein Mitarbeiter und zwar der Zeuge D1 beschäftigt. Nachdem der Verdacht entstanden war, der Angeklagte habe mit so genannten Raubkopien gehandelt, habe also Software ohne die Lizenz des Herstellers verkauft, und daraufhin eine Durchsuchung des Ladenlokals mit umfangreicher Beschlagnahme des Verkaufsmaterials stattgefunden hatte, gab der Angeklagte den Betrieb der A1 UG ca. Ende 2011/Anfang 2012 auf. Das Unternehmen wurde schließlich liquidiert und am 14.12.2015 aus dem Handelsregister gelöscht. Unter der HRA 0000 wurde sodann am 11.01.2012 in das Handelsregister A des Amtsgerichts Hamm die V1 GmbH & Co. KG eingetragen. Hierbei handelte es sich um eine Gesellschaft, die zuvor unter der HRA 00000 im Handelsregister des Amtsgerichts München als A5 UG & Co. KG mit dem Kommanditisten E4 geführt und nach Sitz- und Firmenänderung sowie Erhöhung der Einlage als V1 GmbH & Co. KG fortgeführt wurde. Persönlich haftende Gesellschafterin der V1 GmbH & Co. KG war die Y1 Verwaltungsgesellschaft mbH (HRB 0000 des Handelsregisters B des Amtsgerichts Hamm), zuvor die A6 GmbH. Geschäftsführerin und Kommanditistin war sodann die Ehefrau des Angeklagten, Frau E1. Geschäftsanschrift der V1 GmbH & Co. KG und der Y1 Verwaltungsgesellschaft mbH war die Straße-04 00 in Ort-14. Mit Gesellschaftervertrag vom 09.04.2013 fand eine weitere Sitzverlegung und Umfirmierung, nunmehr der V1 GmbH & Co. KG zur U1 GmbH & Co. KG statt; als persönlich haftende Gesellschafterin fungierte statt der Y1 Verwaltungsgesellschaft mbH nunmehr die U1 Verwaltungs GmbH. Geschäftsführerin und Kommanditistin blieb weiterhin die Ehefrau des Angeklagten. Die entsprechenden Eintragungen erfolgten unter HRA 0000 im Handelsregister A des Amtsgerichts Hamm am 14.05.2013 und unter HRB 0000 im Handelsregister B des Amtsgerichts Hamm am 08.05.2013. Geschäftsanschrift der U1 GmbH & Co. KG und der U1 Verwaltungs GmbH war die Straße-05 00b in Ort-14. Als alleiniger Verantwortlicher handelnd trat jedoch tatsächlich durchgehend der Angeklagte sowohl im Innen- als auch im Außenbereich der Unternehmen V1 GmbH & Co. KG und Y1 Verwaltungsgesellschaft mbH sowie der U1 GmbH & Co. KG und der B5 Verwaltungs GmbH auf, worauf im Einzelnen unter Ziffer B.) der Urteilsgründe eingegangen wird. Während dieser Zeit, ca. in den Jahren 2013/2014, wurde das Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet, welches nach Ablauf der Wohlverhaltensphase seit etwa August 2021 beendet ist. Durch notariellen Vertrag vom 13.03.2018, Urkundenrolle Nr. 00, wurden die U1 GmbH & Co. KG sowie die B5 Verwaltungs GmbH verkauft. Als Kommanditistin und Geschäftsführerin trat Frau F1 auf; der Sitz der Unternehmen wurde nach Berlin verlegt. Schließlich wurden die Gesellschaften gemäß § 394 FamFG am 27.01.2023 (U1 GmbH & Co. KG) und am 25.04.2023 (B5 Verwaltungs GmbH) von Amts wegen gelöscht. Mit Gesellschaftsvertrag vom 14.03.2018 gründete der Angeklagte die Z1 GmbH, die unter HRB 0000 am 27.03.2018 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen wurde. Sitz der Gesellschaft war die Straße-05 00b, Ort-14, Geschäftsgegenstand der Import von EU-Neuwagen und der Handel mit Kraftfahrzeugen. Als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war der Angeklagte eingetragen. Wegen Vermögenslosigkeit wurde die Gesellschaft gemäß § 394 Abs. 1 FamFG gelöscht; die Löschung wurde am 26.07.2019 im Handelsregister eingetragen. Noch zuvor, und zwar am 20.09.2017, wurde unter der HRB 0000 des Handelsregisters B des Amtsgerichts Hamm die A2 UG eingetragen. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die zuvor unter der HRB 000000 im Handelsregister des Amtsgerichts München als A7 UG mit dem Geschäftsführer E4 geführt wurde. Durch Gesellschafterversammlung vom 29.06.2017 wurde die Umfirmierung zur A2 UG und mit ihr die Sitzverlegung nach Ort-14 beschlossen. Als Geschäftsführer wurde zunächst der Angeklagte bestellt und auch am 20.09.2017 im Handelsregister eingetragen. Am 11.05.2018 wurde die Sitzverlegung der A2 UG von Ort-14 nach Ort-15 sowie ein Geschäftsführerwechsel im Handelsregister eingetragen; der Angeklagte war nun nicht mehr Geschäftsführer, seine Ehefrau E1 wurde zur Geschäftsführerin bestellt. Die aktuelle Geschäftsanschrift der A2 UG ist die Straße-06 0 in Ort-15. Unter dieser Anschrift ist außerdem die Z2 Holding UG, vertreten durch die Geschäftsführerin E1, ansässig. Nach den Angaben des Angeklagten soll zum 23.10.2023 ein weiterer Geschäftsführerwechsel erfolgen; die jetzige Lebensgefährtin des Angeklagte soll anstelle der Ehefrau zur Geschäftsführerin der A2 UG bestellt werden. Geschäftsgegenstand der A2 UG ist der Groß- und Einzelhandel mit E-Zigaretten und Zubehör sowie hiermit verbundene erlaubnisfreie Dienstleistungen. Der Verkauf der Waren erfolgt überwiegend als Online-Versandhandel, nur ein geringer Warenanteil wird über einen Großhandel vor Ort verkauft. Ihre Waren bezieht die Gesellschaft aus – nach Angaben des Angeklagten – haftungsrechtlichen Gesichtspunkten von Distributionen, die in Deutschland ansässig sind. Diese wiederum importieren die Waren aus China. Die Umsätze des Unternehmens haben sich nach den Angaben des Angeklagten von 2018 auf 2019 verdoppelt; auch in den Folgejahren steigerten sich die Umsätze weiter. Der letzte Jahresumsatz hat nach Angaben des Angeklagten knapp zwei Millionen Euro betragen. Aufgrund der seit diesem Jahr anfallenden Liquidsteuer ist jedoch für dieses Jahr ein Umsatzrückgang zu erwarten, so der Angeklagte. In dem Unternehmen sind derzeit sieben bis acht Mitarbeiter angestellt, darunter momentan noch die Ehefrau des Angeklagten als Geschäftsführerin und der Angeklagte selbst als Betriebsleiter. Aus seiner Tätigkeit als Betriebsleiter erzielt der Angeklagte aktuell ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.130,- Euro. Seine jetzige Lebensgefährtin, mit welcher er seit Anfang des Jahres liiert ist und seit März dieses Jahres zusammenwohnt, soll für die zukünftige Geschäftsführertätigkeit im Unternehmen ein Nettogehalt in Höhe von 1.500,- Euro monatlich erhalten. An seinen Sohn B4 leistet der Angeklagte einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 400,- Euro. Seine Tochter B5 erhält als Studentin Bafög. Zu seiner jüngsten Tochter B6 hat der Angeklagte keinen Kontakt. Die Lebensgefährtin des Angeklagten hat ebenfalls einen Sohn (sechs Jahre) und eine Tochter (ein Jahr). Unfälle hat der Angeklagte nicht erlitten. Seit Ende des Jahres 2016 leidet der Angeklagte an psychischen Problemen, aufgrund derer er sich seit Mai 2017 in ärztlicher Behandlung befindet und die in deren Rahmen als Burnout und Depressionen diagnostiziert wurden. Auch heute befindet sich der Angeklagte noch in therapeutischer Behandlung. Die Arztbesuche finden in einem mindestens vier wöchigen Rhythmus statt. Bei Bedarf nimmt der Angeklagte ein leichtes Antidepressivum ein. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 20.06.2023 enthält drei Eintragungen: Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wildeshausen vom 24.01.2008, rechtskräftig seit dem 01.02.2008, Az.: 3 Cs 524 js 64560/06 (4/07), wurde der Angeklagte wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Durch Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 24.07.2008, rechtskräftig seit demselben Tag, Az.: 43 Cs 960 Js 64764/06 (107/07), wurde der Angeklagte – unter Absehen der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wildeshausen vom 24.01.2008 – wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: „I. Der jetzt 34-jährige verheiratete Angeklagte ist gelernter Steuerfachangestellter und arbeitet nach längerer Arbeitslosigkeit jetzt als Kurierfahrer. Von seiner Ehefrau E1 lebt er seit Mai 2008 getrennt. Die gemeinsamen jetzt 5 und 6 Jahre alten Kinder leben bei ihrer Mutter. Die Ehefrau des Angeklagten ist gelernte Zahntechnikerin, zurzeit jedoch arbeitslos. Der Angeklagte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 900,- €, wovon er noch keinen Unterhalt für Frau und Kinder abzweigt. Für das gemeinsame eheliche Haus steht die Zwangsversteigerung an. Aufgrund hoher Verbindlichkeiten gegenüber der (…)versicherung wird das die Zwangsvollstreckung betreibende Finanzamt voraussichtlich nichts erzielen. (…) Zwischenzeitlich hatte sich der Angeklagte nach Spanien abgesetzt, so dass er mit Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 03. August 2007 gesucht werden musste. Nach Verkündung des Haftbefehls in Ort-01 am 05.10.2007 wurde der Vollzug des Haftbefehls am 16.10.2007 ausgesetzt. II. Aufgrund der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten stehen folgende Sachverhalte zur Überzeugung des Gerichts fest: In den 90er Jahren waren der Angeklagte und der Zeuge G1 bei derselben Telekommunikationsfirma beschäftigt. Beide waren der Ansicht, dass man mit dem Handel von Mobiltelefonen nebst Zubehör gute Geschäfte machen könne und beschlossen, eine Firma unter dem Namen Z3l mit Sitz in Ort-16, Straße-07 000, zu gründen. Zur formellen Gründung einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft kam es jedoch nicht, so dass der Angeklagte ein Einzelunternehmen im Jahr 1999 anmeldete, das beim Finanzamt Ort-17 geführt wurde. Nach Angaben des Angeklagten tätigte die Einkäufe der Zeuge G1, der auch für den Angeklagten das Geschäftskonto eröffnete. Nach Angaben des Angeklagten hat er die Ware, die von seiner Firma Z3 ange- und verkauft wurde, nie gesehen, da alles der Zeuge G1 organisierte. Aufgrund von Kontrollmaterial wurde dem Finanzamt bekannt, dass die Firma Z3l von April Mai 2000 Rechnungen an eine Firma Z4 GmbH aus Ort-18 mit Nettoumsätzen in Höhe von mindestens 672.920,- DM erteilt hatte. Insgesamt wurden Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 16 % mit 107.667,20 DM ausgewiesen. Aus weiterem Kontrollmaterial ergab sich, dass der Angeklagte Zahlungen durch die Firma Z5 AG in Ort-19 in der Zeit von August bis Dezember 2000 über 80.314,11 DM und von Januar bis Juni 2001 weitere 72.683,83 DM für Telekommunikationsdienstleistungen erhalten hatte. In den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für das 1. bis 3. Quartal 2000 wurden vom Angeklagten jedoch lediglich Umsätze in Höhe von 31.959 DM angemeldet. Wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung für das Jahr 2000 wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren am 11.04.2002 gegen den Angeklagten eingeleitet. Der Angeklagte war als Inhaber seines Einzelunternehmens im Bereich der Telekommunikation unter dem Namen Z3 verpflichtet, zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten inhaltlich richtige Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben. Dieser ihm bekannten Verpflichtung kam er in den Jahren 1999 und 2000 nicht nach, indem er für das Jahr 1999 am 15.12.2000 eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt Ort-17 abgab. 1. In dieser Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr 1999 erklärte er steuerpflichtige Umsätze zum Steuersatz von 16 % in Höhe von lediglich 15.672,- DM, obwohl sich der von ihm erzielte Gesamtumsatz zum Steuersatz von 16 % auf mindestens 507.542,- DM belaufen hatte, was er auch wusste. Durch das Verschweigen dieses Mehrumsatzes verkürzte er bewusst und gewollt Umsatzsteuern für 1999 in Höhe von mindestens 16.617,- DM entsprechend 8.496,- €. 2. Für das Kalenderjahr 2000 reichte er trotz bestehender Verpflichtung zur Abgabe bis zum 31.05.2001 keine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt Ort-17 ein, obwohl er in dem betreffenden Veranlagungszeitraum mit seiner Einzelfirma Umsätze zum Steuersatz von 16 % aus dem Handel mit Mobilfunkgeräten und im Bereich Mehrwertservice Nr. 0190 in Höhe von mindestens 1.069,011,- DM erzielt hatte. Durch das Verschweigen dieser ihm bekannten Umsätze verkürzte er bewusst und gewollt Umsatzsteuern in Höhe von mindestens 117.105,- DM entsprechend 59.874,- €.“ Schließlich wurde der Angeklagte am 19.08.2010, rechtskräftig seit dem selben Tag, durch das Amtsgericht Wildeshausen, Az.: 3 Ds 87/10, 3744 Js 64980/07, wegen Verbreitens, Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Oldenburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Gesamtstrafe wurde mit Wirkung vom 12.11.2013 erlassen. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: „Der am 07.11.1973 in Ort-01 geborene Angeklagte ist verheiratet und hat 2 Kinder im Alter von 7 und 8 Jahren. Beruflich übt er derzeit einen so genannten Midi-Job auf 410,00 € Basis aus. (…) In der Zeit vom 06.12.2003 bis zum 27.12.2003 ließ sich der Angeklagte über den Internetzugang seines damaligen Arbeitsplatzes im S4, Straße-08 00 in Ort-04 und anschließend bis zum 30.09.2006 über den Internetzugang seines Arbeitsplatzes bei der Firma S2, Straße-09 00 in Ort-09 mit Hilfe der von ihm genutzten PC‘s im Chat-Bereich bzw. in Newsgroups und Tauschbörsen des Internets Video- und Bilddateien, auf denen der sexuelle Missbrauch unter 14 Jahre alter Mädchen und Jungen durch Erwachsene bzw. in grob anreißerischer pornographischer Weise sexuelle Handlungen von Kindern untereinander bzw. an sich selbst dargestellt ist, von anderen Internetteilnehmern übermitteln, diese auf den PC‘s und anschließend auf CD-Roms speichern, so dass anlässlich einer Durchsuchung am 07.03.2006 bei ihm in seiner damaligen Wohnung Straße-10 00 in Ort-09 auf diesen Datenträgern insgesamt mindestens 2819 Dateien mit derartigen Bildern gefunden wurden. Mindestens 7 solcher Videodateien auf der Festplatte des von ihm im S4 in Ort-04 genutzten PC‘s ließ der Angeklagte in einem zum Download freigegebenen Ordner der Tauschbörse D6 speichern, so dass eine Vielzahl anderer Nutzer der Tauschbörse D6 darauf Zugriff nehmen konnte.“ B. Zur Sache Nach der durch die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme steht der folgende Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest: Anfang des Jahres 2012, nachdem der Angeklagte den Geschäftsbetrieb seiner Firma A1 UG eingestellt hatte, entschloss er sich dazu, ein Unternehmen, welches die Vermietung von und den Handel mit Autos zum Gegenstand hatte, zu betreiben. Daraufhin ließ der Angeklagte am 11.01.2012 die V1 GmbH & Co. KG in das Handelsregister A des Amtsgerichts Hamm (HRA 0000) eintragen. Hierbei handelte es sich um eine Gesellschaft, die zuvor unter der HRA 00000 im Handelsregister des Amtsgerichts München als A5 UG & Co. KG mit dem Kommanditisten E4 geführt und nach Sitz- und Firmenänderung sowie Erhöhung der Einlage um 24.999,00 EUR von dem Angeklagten als V1 GmbH & Co. KG fortgeführt wurde. Persönlich haftende Gesellschafterin der V1 GmbH & Co. KG war die Y1 Verwaltungsgesellschaft mbH (HRB 0000 des Handelsregisters B des Amtsgerichts Hamm), zuvor die A6 GmbH. Als Geschäftsführerin der Y1 Verwaltungsgesellschaft mbH und als Kommanditistin der V1 GmbH & Co. KG wurde die Ehefrau des Angeklagten, Frau E1, eingetragen. Mit Gesellschaftervertrag vom 09.04.2013 wurden die V1 GmbH & Co. KG zur U1 GmbH & Co. KG (Eintragung unter HRA 0000 im Handelsregister A des Amtsgerichts Hamm am 14.05.2013) und die Y1 Verwaltungsgesellschaft mbH zur B5 Verwaltungs GmbH (Eintragung unter HRB 0000 im Handelsregister B des Amtsgerichts Hamm am 08.05.2013) umfirmiert. Geschäftsführerin und Kommanditistin blieb weiterhin die Ehefrau des Angeklagten. Ihren Sitz hatten die U1 GmbH & Co. KG und die B5 Verwaltungs GmbH in der Straße-05 00b in Ort-14. Die Ehefrau des Angeklagten, Frau E1, diente sowohl hinsichtlich der Firmen V1 GmbH & Co. KG und Y1 Verwaltungsgesellschaft mbH als auch hinsichtlich der Unternehmen U1 GmbH & Co. KG und B5 Verwaltungs GmbH als Namensgeberin für die formalen Erfordernisse zur Gründung und Eintragung der Gesellschaften. Dem Angeklagten selbst war es nämlich aufgrund von Gewerbeuntersagungsverfügungen der Stadt Ort-06 aus dem Jahr 2001 und des Ordnungsamts des Landkreises Ort-11 vom 20.06.2005 nicht erlaubt, einen selbständigen Gewerbebetrieb auszuüben oder die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person wahrzunehmen. Tatsächlich hatte Frau E1 jedoch zu keinem Zeitpunkt gesellschaftliche oder andere Aufgaben im Betrieb übernommen und entsprechend keine Einblicke in die Geschäfte erlangt. Sie sorgte sich vielmehr um die gemeinsamen Kinder und suchte die Firma lediglich auf, um familiäre Angelegenheiten zu klären. Von Beginn der Firmengründungen an war es allein der Angeklagte, der den Geschäftsbetrieb verwaltete und Entscheidungen traf. Er trat sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis der Unternehmen als allein verantwortlich Handelnder und als sogenannter Prokurist auf. Zunächst handelte es sich um einen ordentlichen Geschäftsbetrieb, der von dem Angeklagten mit den vorgenannten Unternehmen betrieben wurde. Im Unternehmen U1 GmbH & Co. KG waren neben dem Angeklagten drei Mitarbeiter beschäftigt: Der Zeuge D1, der bereits seit 2011 Angestellter der V1 GmbH & Co. KG war und mit der Umfirmierung zur U1 GmbH & Co. KG gewechselt hatte, kümmerte sich vorwiegend um den Abschluss und die Verlängerung von Mietwagenverträgen sowie um die Übergabe der Mietfahrzeuge an die Kunden. Der Zeuge H1 war sowohl von Mitte 2016 bis Ende 2016 als auch von Februar 2018 bis April 2018 Angestellter der U1 GmbH & Co. KG und arbeitete als Fahrzeugverkäufer. Der Zeuge H2 war von März/April 2016 bis März 2018 bei der U1 GmbH & Co. KG ebenfalls als Autoverkäufer beschäftigt. Bei den Verkaufsfahrzeugen handelte es sich um Neufahrzeuge, die von der Firma U1 GmbH & Co. KG als EU-Importe im europäischen Ausland bestellt, von dem ausländischen Händler nach Deutschland geliefert und von der U1 GmbH & Co. KG an den jeweiligen Kunden übergeben wurden. Gemeinsam mit dem Zeugen H1 oder H2 wurde das von dem Kunden gewünschte Neufahrzeug zunächst am Computer konfiguriert. Dabei handelte es sich überwiegend um Fahrzeuge der Hersteller Skoda und Dacia, zum Teil aber auch der Firma VW, Renault und Kia. Die Konfiguration umfasste das jeweilige Fahrzeugmodell nebst seiner gesamten Grund- und eventuell gewünschten Sonderausstattung. Nach Abschluss der Fahrzeugkonfiguration standen der entsprechende Kaufpreis und eine unverbindliche Lieferfrist für das Fahrzeug fest und wurden dem Kunden genannt bzw. waren aus den Bestellunterlagen ersichtlich. Wenn der Kunde sich schließlich für das konfigurierte Neufahrzeug entschieden hatte, nahm der Zeuge H1 oder H2 die entsprechende Bestellung auf und der Kunde erhielt eine Bestellbestätigung mit allen vorgenannten Angaben zum Fahrzeug. Neben dieser Verfahrensweise hatten Kunden die Möglichkeit, ihr Wunschfahrzeug über die Internetseite der U1 GmbH & Co. KG zu konfigurieren und hierüber eine Bestellung aufzugeben. Sie erhielten dann ebenfalls eine Bestellbestätigung durch den Zeugen H1 oder H2 übersandt. Nachdem die Zeugen H1 und H2 die Fahrzeugbestellung des jeweiligen Kunden entgegengenommen hatten, übergaben sie den gesamten Vorgang an den Angeklagten. Das sich nun anschließende Verfahren nach Bestellung lag ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Angeklagten. Der Angeklagte war der Einzige, der Kontakt zu den ausländischen Lieferanten, die sich vorwiegend in Polen, Tschechien und Litauen befanden, unterhielt. Er war daher derjenige, der die entsprechenden Fahrzeugbestellungen bei seinen Lieferanten im Ausland vornahm und auch dort bezahlte. Dementsprechend wurde allein ihm seitens der Lieferanten mitgeteilt, wann die bestellten Fahrzeuge geliefert werden sollten und ob sie auf dem Transportweg waren. Diese Statusinformationen das bestellte Fahrzeug betreffend trug der Angeklagte dann entweder in das von allen Mitarbeitern gemeinsam genutzte Computerprogramm „Autrado“ ein oder teilte sie seinen Mitarbeitern persönlich bzw. per E-Mail mit. Ebenso trug der Angeklagte Informationen zum Bezahlvorgang, insbesondere, ob der Kunde das Fahrzeug bereits bezahlt hatte, in das Computersystem ein, was wiederum für alle Mitarbeiter sichtbar war. Den Status, in welchem sich das bestellte Neufahrzeug befand, pflegte der Angeklagte auch im Onlinekundenportal der U1 GmbH & Co. KG ein, sodass der jeweilige Kunde diesen nach Login in das Portal auch selbst einsehen konnte. Wenn sich ein Kunde nach dem Lieferdatum für sein bestelltes Neufahrzeug erkundigte oder sich über eine bereits zu lange verstrichene Lieferzeit beschwerte, leiteten die Mitarbeiter diese Nachfragen bzw. Beschwerden immer an den Angeklagten weiter. Keiner der Mitarbeiter gab dem nachfragenden oder sich beschwerenden Kunden eine eigenständige Auskunft. Die Mitarbeiter warteten vielmehr in jedem Fall auf eine Rückmeldung des Angeklagten, die sie auf dessen Weisung wiederum an den Kunden weitergaben. Auch forderten die Mitarbeiter die Kunden nicht eigenmächtig zur Zahlung des Kaufpreises auf. Erst wenn der Angeklagte seine Mitarbeiter angewiesen hatte, den jeweiligen Kunden zur Kaufpreiszahlung aufzufordern, kamen die Mitarbeiter dieser Arbeitsanweisung nach. Der Angeklagte war schließlich derjenige, der die Kontrolle über die einzelnen Abläufe innehatte. Die Mitarbeiter selbst hatten nur begrenzte Kompetenzen, es war vielmehr der Angeklagte, der die Arbeitsschritte nach Bestellung selbst vornahm und umfassend Arbeitsanweisungen erteilte, denen die Mitarbeiter dann nachkamen. Der Geschäftsbetrieb lief zunächst gut und steigerte sich mit den Jahren. Viele Kunden betrieben vor ihrem Fahrzeugkauf Preisrecherchen und stellten dabei fest, dass die Firma U1 GmbH & Co. KG das gewünschte Neufahrzeug wesentlich günstiger anbot als andere Autoverkäufer. Das Auftragsvolumen der U1 GmbH & Co. KG nahm daher immer weiter zu und war in den Jahren 2016 bis März 2018 auf dem höchsten Niveau seit Firmenbeginn. Den Kaufpreis für das bestellte Neufahrzeug konnten die Kunden entweder bar entrichten – die Gelder wurden von den Mitarbeitern entgegengenommen und an den Angeklagten übergeben, der diese Gelder sodann auf das Firmenkonto der U1 GmbH & Co. KG einzahlte – oder auf das Geschäftskonto der U1 GmbH & Co. KG überweisen. Außerdem war es möglich, den Kaufpreis für das bestellte Fahrzeug finanzieren zu lassen. Die U1 GmbH & Co. KG arbeitete hierzu mit der C1 eG zusammen und vermittelte dem Kunden, der den Kaufpreis finanzieren wollte, einen entsprechenden Kreditvertrag mit der C1 eG. Dieser Kreditvertrag wurde durch den Kunden gemeinsam mit dem Kaufvertrag unterschrieben und dann seitens der U1 GmbH & Co. KG an die C1 eG übermittelt. Diese wiederum schickte die Bestätigung über das Zustandekommen des Kreditvertrages an den jeweiligen Kunden und kehrte die Finanzierungssumme, die dem Kaufpreis entsprach, in der Folgezeit vereinbarungsgemäß unmittelbar an die U1 GmbH & Co. KG aus. Im Jahr 2016 bot der Angeklagte mit seiner Firma U1 GmbH & Co. KG den Kunden zudem folgendes Modell an: Bei Bestellung eines Neufahrzeugs hatten die Kunden die Möglichkeit, für den Zeitraum der voraussichtlichen Lieferzeit kostenfrei, d. h. ohne Zahlung eines Mietzinses, einen Leihwagen zu erhalten. In dem Angebot waren sowohl Freikilometer als auch Versicherungsschutz inbegriffen; der Kunde hatte lediglich den von ihm verbrauchten Kraftstoff zu bezahlen. Dafür musste der Kunde unmittelbar nach Aufgabe seiner Fahrzeugbestellung den entsprechenden Kaufpreis des Neufahrzeugs bar oder per Überweisung entrichten. Die Zahlung wurde sodann als so genannte „Kaution“ auf dem zwischen dem Kunden und der U1 GmbH & Co. KG geschlossenen sogenannten „Mietwagenvertrag“ quittiert. Der Kunde erhielt daraufhin einen „Miet“wagen, der in etwa der Fahrzeugklasse des bestellten Neuwagens entsprach und verfügbar war. Für den Abschluss der Mietverträge und die Übergabe der Leihfahrzeuge war der Zeuge D1 zuständig. Die entsprechenden Leihwagen mietete die Firma U1 GmbH & Co. KG wiederum selbst bei der P4 GmbH (vormals P1 GmbH) an, die Eigentümerin der Fahrzeuge war und blieb. Aufgrund des Umstands, dass es in einigen Fällen zu längeren Lieferfristen kam, die mit den Leihwagenzeiten nicht deckungsgleich waren, und die Eigentümerin der Leihwagen die Leihfahrzeuge vor Lieferung der Neufahrzeuge von der Firma U1 GmbH & Co. KG zurückverlangte, wurden die jeweiligen Kunden seitens des Zeugen D1 regelmäßig aufgefordert, den sogenannten Mietwagen zurückzubringen. Bei Rückgabe erhielten diese Kunden dann einen anderen (neuen) Leihwagen. Hierzu wurde auch ein neuer Mietvertrag geschlossen, auf den die vorgenannte „Kaution“ durch Vermerk „umgebucht“ wurde. Diese „Umbuchung“ geschah auch in den Fällen, in denen die zwischen dem Kunden und der U1 GmbH & Co. KG vereinbarte Mietdauer vor Lieferung des Neufahrzeugs ausgelaufen war und der Mietvertrag über dasselbe Leihfahrzeug verlängert wurde. Von diesem Angebot „kostenfreier“ Leihwagen machten einige Kunden Gebrauch, sodass der Angeklagte mit der Firma U1 GmbH & Co. KG auf diese Weise eine Vielzahl von Verträgen abschloss. Einigen hier festgestellten Taten des Angeklagten liegen solche Vertragskonstellationen zugrunde, wobei auf die Einzelheiten später noch eingegangen wird. Im weiteren Verlauf, spätestens ab dem Jahr 2017, mussten die Kunden den Kaufpreis für das bestellte Neufahrzeug bezahlen, sobald dieses im Ausland zur Überführung nach Deutschland bereitstand. Hierzu erhielten die Kunden eine so genannte Bereitstellungsanzeige nebst einer Proforma-Rechnung verbunden mit einer Zahlungsaufforderung. Diese wurde entweder durch den Angeklagten selbst oder durch seine von ihm angewiesenen Mitarbeiter an die Kunden versandt. Die Bezahlung seitens der Kunden konnte, wie beschrieben, bar oder per Überweisung erfolgen. Solche Vertragskonditionen liegen ebenfalls einigen abgeurteilten Taten zugrunde, wobei auf die jeweiligen Fälle im Einzelnen später eingegangen wird. Mit stetiger Zunahme des Umsatzvolumens der U1 GmbH & Co. KG in den Jahren 2016 bis 2018 nahm auch die Arbeitsbelastung des Angeklagten, der eine Vielzahl der Arbeitsschritte selbst vornahm, stets über alles die Kontrolle haben wollte und nur wenige Aufgaben delegierte, zu. Er geriet mehr und mehr an seine persönlichen Grenzen, sodass sich bereits Ende 2016 erste psychische Probleme bei ihm anbahnten. Der Angeklagte fühlte sich nicht mehr in der Lage, seiner Arbeit ausreichend nachzukommen. Er schob vieles vor sich her und ließ auch Dinge liegen. Daraufhin begab er sich im Mai 2017 in Behandlung. Seine Ärztin diagnostizierte Depressionen und ein Burnout; der Angeklagte wurde auch medikamentös behandelt. Sein Gesundheitszustand besserte sich jedoch nur kurzfristig. Er hatte weiterhin das hohe Arbeitspensum zu erledigen, was ihm schließlich nicht gelang. Dem Angeklagten entglitt vielmehr immer weiter die Kontrolle und er verlor den Überblick über das Tagesgeschäft. Er schob die Sachen von links nach rechts, ohne etwas zu erledigen, sodass sich bereits erste Folgen der Misswirtschaft zeigten, die der Angeklagte auch erkannte. In diesem Zusammenhang nahmen auch die Beschwerden der Kunden zu, die auf ihr Neufahrzeug warteten und bei denen sich die Lieferung immer weiter verzögerte. Dem Angeklagten waren diese Missstände bewusst, allerdings machte er keine Anstrengungen, diese zu lösen. Der Angeklagte entschloss sich stattdessen dazu, eine neue Firma, die A2 UG, zu gründen und zu betreiben. Die A2 UG wurde sodann am 20.09.2017 unter der HRB 0000 des Handelsregisters B des Amtsgerichts Hamm eingetragen. Als Geschäftsführer wurde zunächst der Angeklagte bestellt und auch am 20.09.2017 im Handelsregister eingetragen. Geschäftsgegenstand der A2 UG ist der Groß- und Einzelhandel mit E-Zigaretten und Zubehör sowie hiermit verbundene erlaubnisfreie Dienstleistungen. Der Verkauf der Waren erfolgt überwiegend als Online-Versandhandel. Der Angeklagte, der bereits zuvor mit seiner Firma A1 UG einen Versandhandel betrieben hatte, war der Ansicht, dieser Tätigkeit besser gewachsen zu sein, weshalb er sich ab jetzt hierum kümmern und für sich eine neue Tätigkeit beginnen wollte. Gleichwohl wollte der Angeklagte weiterhin als Ansprechpartner für die U1 GmbH & Co. KG fungieren. Tatsächlich stand er für die Belange der U1 GmbH & Co. KG jedoch nicht zur Verfügung, sodass er die Fahrzeugbestellungen bei der U1 GmbH & Co. KG ab spätestens Herbst 2017 nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitete. Er erkannte diesen Zustand sowie die von ihm betriebene Mängelwirtschaft und traf schließlich die Entscheidung, die U1 GmbH & Co. KG nicht mehr weiterzubetreiben und die bereits bestehenden Verbindlichkeiten sowie neu eingegangene Verträge nicht mehr zu erfüllen. Gleichwohl wollte der Angeklagte aber für seine Pläne keine Liquiditätseinbußen verzeichnen, um als faktischer Geschäftsführer seinen Lebensunterhalt weiterhin aus den Einnahmen der U1 GmbH & Co. KG bestreiten, seine neue Firma A2 UG weiteraufbauen und schließlich die U1 GmbH & Co. KG als liquides Unternehmen verkaufen zu können. In Umsetzung seines Vorhabens verbuchte der Angeklagte Zahlungseingänge der Kunden nicht mehr korrekt oder pflegte sie gar nicht im Computersystem ein. Außerdem leitete er die gezahlten Gelder der Kunden nicht mehr an die entsprechenden Lieferanten im Ausland weiter. Teilweise nutzte er auch das von einem Kunden entrichtete Geld, um damit das Fahrzeug eines anderen Kunden aus einer vorherigen Bestellung zu bezahlen. Zudem buchte der Angeklagte am 07.03.2018, am 12.03.2018 und am 13.03.2018 Beträge in Höhe von 6.500,00 EUR, 7.150,00 EUR und 3.900,00 EUR von dem Konto der U1 GmbH & Co. KG auf das Konto der A2 UG. Nachdem er auf diese Weise verfahren war und Gelder beiseite geschafft hatte, wurden die U1 GmbH & Co. KG sowie die B5 Verwaltungs GmbH schließlich durch notariellen Vertrag vom 13.03.2018 an die Erwerberin F1 in Ort-20 verkauft. Seine Mitarbeiter unterrichtete er erst im Nachgang über den Verkauf. Den Zeugen D1 stellte er umgehend von der Arbeit frei. Die Zeugen H2 und H1 sollten zu seiner neuen Firma, der Z1 GmbH (im Folgenden: Z1 GmbH) wechseln, die er am 27.03.2018 in das Handelsregister eintragen ließ. Geschäftsgegenstand dort war wiederum der Import von EU-Neuwagen und der Handel mit Kraftfahrzeugen. Der Angeklagte beabsichtigte, die Verträge der U1 GmbH & Co. KG, bei denen keine Auffälligkeiten ersichtlich waren, in der neu gegründeten Z1 GmbH fortzuführen. Der Zeuge H1 sollte die Geschäftsführung übernehmen. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Zeuge H1 von dem Ansinnen des Angeklagten Abstand nahm. Der Zeuge H2 hatte das Unternehmen bereits nach kurzer Zeit verlassen. Schließlich wurde die Z1 GmbH am 26.07.2019 gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. Die (bestehenden) Geschäfte der U1 GmbH & Co. KG wurden an ihrem neuen Sitz in Ort-20 nicht weitergeführt. Die Erwerberin F1 fungierte vielmehr als mutmaßliche Unternehmensbestatterin, was dem Angeklagten bewusst war und was dieser auch so hingenommen hatte. Schließlich wurden die Gesellschaften gemäß § 394 FamFG am 27.01.2023 (U1 GmbH & Co. KG) und am 25.04.2023 (B5 Verwaltungs GmbH) von Amts wegen gelöscht. Sämtliche Vollstreckungsversuche gegen die U1 GmbH & Co. KG, die einzelne Kunden aufgrund gerichtlich erlangter Titel unternahmen, blieben erfolglos. Im Einzelfall ging der Angeklagte, wie folgt, vor, sodass es zu folgenden konkreten Straftaten kam: I. Fälle 1-7 (Fälle 5 bis 11 der Anklageschrift): In der Zeit von November 2016 bis Dezember 2017 nahmen einige Kunden mit Bestellung ihres gewünschten Neufahrzeugs das Angebot der U1 GmbH & Co. KG über die Stellung eines kostenfreien Leihwagens für die Dauer der Lieferzeit des Neufahrzeugs in Anspruch und schlossen mit der Firma U1 GmbH & Co. KG dementsprechende Mietverträge über die Leihautos. Spätestens mit Übergabe des Mietfahrzeugs entrichteten die Kunden dann nach Aufforderung durch den Angeklagten oder einen seiner von ihm entsprechend angewiesenen Mitarbeiter den Kaufpreis des Neufahrzeugs, dessen Zahlung als so genannte „Kaution“ auf dem Mietvertrag quittiert wurde. Zum Zeitpunkt dieser Vertragsschlüsse gingen sowohl die einzelnen Kunden als auch der Angeklagte davon aus, dass alles ordnungsgemäß verlaufen, insbesondere der Kaufvertrag erfüllt werden wird. In einigen Fällen war die unverbindlich angegebene Lieferzeit des bestellten Neufahrzeugs schließlich länger als zunächst bei Vertragsabschluss vorgesehen. Die jeweiligen Mietverträge über die kostenfreien Leihwagen wurden daher ebenfalls entsprechend verlängert. Die geleistete „Kaution“ wurde jeweils auf den neuen Mietvertrag „umgebucht“ (dazu bereits obige Ausführungen). Bei derartigen Vertragskonstellationen kam es dazu, dass bestellte Neufahrzeuge noch nicht an den einzelnen Kunden ausgeliefert waren, als der Angeklagte den Entschluss fasste, die Firma U1 GmbH & Co. KG nicht mehr weiterzubetreiben und die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr zu erfüllen. In Kenntnis dessen, dass viele Kunden noch auf ihr Neufahrzeug warteten und bereits den entsprechenden Kaufpreis als „Kaution“ für den Leihwagen entrichtet hatten, spiegelte der Angeklagte diesen Kunden jedoch weiterhin vor, dass er die Kaufverträge ordnungsgemäß erfüllen und die bestellten Neuwagen liefern werde. Obwohl er in diesen Fällen den Entschluss gefasst hatte, dies nicht mehr zu tun und die Kundengelder anderweitig zu verwenden, tat er alles, damit die Kunden die geleistete „Kaution“ nicht zurückforderten und ihm glaubten, dass das Neufahrzeug noch ausgeliefert würde. Er hielt die Kunden, die ihm vertrauten, dass er den Neuwagen noch liefern werde, auf diese Weise davon ab, ihre „Kaution“ zurückzufordern und er zahlte sie auch von sich aus, obwohl es ihm noch möglich gewesen wäre, nicht an die Kunden zurück. Das bestellte Fahrzeug lieferte er ihnen, wie geplant, in der Folgezeit nicht. 1. Fall 1 (Fall 5 der Anklageschrift): Zum Nachteil des Geschädigten B2 Im November 2016 war der Zeuge B2 auf der Suche nach einem neuen Fahrzeug. Er schaute sich hierzu im Internet um und wurde auf der Seite der U1 GmbH & Co. KG fündig. Ein Bekannter des Zeugen B2 hatte bereits im Frühjahr 2016 ein Auto dort gekauft und gute Erfahrungen gemacht. Am 18.11.2016 bestellte der Zeuge B2 daher über die Website der U1 GmbH & Co. KG das Fahrzeug Skoda Yeti Outdoor L&K, 1,4 TSI 150 PS 4x4 DSG zu einem Preis von 26.900,00 EUR brutto. Die entsprechende Bestellbestätigung der U1 GmbH & Co. KG erhielt der Zeuge unter dem 21.11.2016. Aus dieser ergibt sich eine unverbindliche Lieferzeit von 90 Tagen. Gleichzeitig nahm der Zeuge B2 das Angebot des kostenfreien Leihwagens für die Dauer der Lieferzeit seines bestellten Neufahrzeugs in Anspruch. Hierzu begab er sich zum Firmensitz der U1 GmbH & Co. KG in Bergkamen und schloss einen Mietvertrag über einen Audi A3 Sportback mit dem Kennzeichen K01. Auf dem Mietvertrag wurde vermerkt, dass per Überweisung oder gem. beiliegender Quittung ein Betrag in Höhe von 26.900,00 EUR hinterlegt wurde. Diesen Betrag hatte der Zeuge B2 nach vorhergehender Aufforderung per E-Mail vom 22.11.2016 am 23.11.2016 durch Überweisung an die U1 GmbH & Co. KG gezahlt. Sodann nutzte der Zeuge den Leihwagen verabredungsgemäß. Gegen Ende der ursprünglich vereinbarten Mietdauer bis zum 28.02.2017 fragte er mit E-Mail vom 21.02.2017 bei der U1 GmbH & Co. KG nach, wann das bestellte Fahrzeug geliefert werde und wie es sich mit der ablaufenden Leihzeit für das Mietauto verhalte. In der Folgezeit erhielt der Zeuge B2 dann drei weitere Mietfahrzeuge (einen Touran DSG mit dem Kennzeichen K02, einen Volvo V60 und zuletzt einen Touran TDI mit dem Kennzeichen K03), verbunden mit der Auskunft, dass sich die Lieferung seines Neufahrzeugs verzögere und man auf Rückantwort des ausliefernden Vertragshändlers warte. Die von dem Zeugen B2 geleistete Kaution wurde jeweils auf den neuen Mietvertrag „umgebucht“. Am 28.10.2017 teilte der Angeklagte dem Zeugen B2 schließlich mit, dass er, der Angeklagte, das bestellte Neufahrzeug gegebenenfalls nicht mehr liefern könne, und bot dem Zeugen an, ein anderes Fahrzeug zu bestellen. Gleichzeitig verlängerte der Angeklagte den Mietwagenvertrag über den Touran TDI mit dem Kennzeichen K03 bis zum 29.01.2018. Ein Angebot für ein Alternativfahrzeug übersandte der Angeklagte dem Zeugen B2 am 17.11.2017 per E-Mail. All dies tat der Angeklagte zu einem Zeitpunkt, als er bereits beschlossen hatte, die vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem Zeugen B2 nicht zu erfüllen. Er spiegelte dem Zeugen wahrheitswidrig vor, ihm noch ein Neufahrzeug liefern zu wollen. Der Zeuge B2 wiederum vertraute darauf und forderte die geleistete Kaution für den Leihwagen – trotz zum damaligen Zeitpunkt bestehender Erfolgsaussichten auf Rückzahlung – nicht zurück. Schließlich meldete sich der Angeklagte nicht mehr bei dem Zeugen B2 und lieferte ihm, wie geplant, auch kein Neufahrzeug. Mit Schreiben vom 28.03.2018 wurde der Zeuge vielmehr seitens der P4 GmbH (vormals P1 GmbH) aufgefordert, das Mietfahrzeug mit dem Kennzeichen K03 bis zum 29.03.2018 herauszugeben. Dieser Aufforderung kam der Zeuge nach. Dem Zeugen B2 entstand ein Schaden in Höhe von 26.900,00 EUR. 2. Fall 2 (Fall 6 der Anklageschrift): Zum Nachteil der Geschädigten B3 Die Familie B3 war ebenfalls auf der Suche nach einem neuen Auto, denn aufgrund ihres Familiennachwuchses benötigte sie ein größeres Fahrzeug. Bei seiner Suche im Internet wurde der Zeuge B3 auf die Angebote der U1 GmbH & Co. KG aufmerksam. Nachdem die Zeugen, die Eheleute B3, sich sodann zu einem Kauf bei der Firma U1 GmbH & Co. KG entschieden hatten, nahmen sie einen Kredit auf und die Zeugin B3 bestellte unter dem 23.03.2017 einen Dacia Lodgy 7-Sitzer 2017 Stepway zu einem Preis von 13.848,99 EUR brutto bei der U1 GmbH & Co. KG. Gleichzeitig nahm die Familie B3 das Angebot des kostenfreien Leihwagens an, sodass die Zeugin B3 einen Mietvertrag über einen Seat Alhambra mit der U1 GmbH & Co. KG schloss. Entsprechend der Aufforderung zahlte die Familie B3 den Kaufpreis des bestellten Neufahrzeugs als „Pfand“ für den Leihwagen, indem der Zeuge B3 die Summe bei Übergabe des Mietwagens bar an einen Mitarbeiter der Firma U1 GmbH & Co. KG übergab. Die geleistete Kaution wurde auf dem Mietvertrag vermerkt. Im Dezember 2017 wurde den Zeugen B3 auf Veranlassung des Angeklagten telefonisch mitgeteilt, dass der Leihwagen zurückgebracht werden müsse. Daraufhin wurde am 12.01.2018 ein neuer Mietwagenvertrag über einen Logdy 7-Sitzer mit dem Kennzeichen K04 bis zum 09.02.2018 abgeschlossen und der Familie B3 ein auf dem Hof befindliches Fahrzeug, welches kurzfristig auf die Firma U1 GmbH & Co. KG angemeldet wurde, übergeben. Im weiteren Verlauf wurde der Mietwagenvertrag am 12.02.2018 bis zum 09.03.2018 und am 07.03.2018 bis zum 06.04.2018 verlängert. Die von den Zeugen B3 ursprünglich geleistete Kaution wurde jeweils auf die neuen Mietverträge „umgebucht“. Auf diese Weise spiegelte der Angeklagte den Zeugen B3 bewusst der Wahrheit zuwider vor, dass er an der bestehenden Bestellung weiterhin festhalte und das bestellte Neufahrzeug ausliefern werde. Die Zeugen B3 vertrauten hierauf und forderten die geleistete Kaution – trotz zum damaligen Zeitpunkt bestehender Erfolgs-aussichten auf Rückzahlung – nicht zurück. Plötzlich war es den Zeugen B3 jedoch nicht mehr möglich, den Status ihres bestellten Neufahrzeugs im Onlineportal der Firma U1 GmbH & Co. KG abzufragen, was vorher problemlos funktionierte. Daraufhin versuchte der Zeuge B3 vergeblich, die Firma U1 GmbH & Co. KG telefonisch und per E-Mail zu erreichen. Es erfolgte keine Reaktion. Zwischenzeitlich fand der Zeuge B3 heraus, dass unter demselben Firmensitz nunmehr die Z1 GmbH existierte. Daraufhin schrieb er am 19.03.2018 an diese Firma eine verzweifelte E-Mail mit der Bitte, entweder das bestellte Fahrzeug zu liefern oder den Kaufpreis zurückzuzahlen. Mit E-Mail vom 23.03.2018 teilte der Mitarbeiter H1 dem Zeugen B3 mit, dass die Firma U1 GmbH & Co. KG nach Berlin verkauft worden sei. Daraufhin suchte der Zeuge B3 den Firmensitz der Z1 GmbH auf. Dort wurde er jedoch ebenfalls an die U1 GmbH & Co. KG in Ort-20 verwiesen. Das in der Folgezeit an die U1 GmbH & Co. KG in Berlin versandte anwaltliche Schreiben der Zeugen B3 blieb unbeantwortet und der Zeuge B3 erhielt von seinem Anwalt die Mitteilung, dass es sich dort lediglich um eine Briefkastenfirma handele. Das von der Familie B3 bestellte Neufahrzeug wurde schließlich nicht geliefert und die Kaution wurde nicht zurückgezahlt. Die Zeugen B3 erlitten hierdurch einen Schaden in Höhe von 13.848,99 EUR. Das Mietfahrzeug Logdy 7-Sitzer mit dem Kennzeichen K04 befindet sich auch heute noch im Besitz der Zeugen B3; es wurde bisher von niemandem zurückgefordert. 3. Fall 3 (Fall 7 der Anklageschrift): Zum Nachteil des Geschädigten J1 Der Zeuge J1, der bereits im Jahr 2014/2015 einen Dacia Dokker bei der Firma U1 GmbH & Co. KG zu seiner Zufriedenheit gekauft hatte, bestellte am 27.03.2017 über das Internet einen Dacia Lodgy 7-Sitzer 2017 Laureate 1.2 TCe 115 S & S zu einem Kaufpreis von 12.430,00 EUR brutto bei der Firma U1 GmbH & Co. KG. Ebenso nahm er das Angebot des kostenfreien Leihwagens der Firma U1 GmbH & Co. KG in Anspruch. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass er hierzu den Kaufpreis des bestellten Neufahrzeugs als Sicherheit, dass der Kauf vollzogen werde, hinterlegen müsse, überwies er unter dem 29.05.2017 den Betrag in Höhe von 12.430,00 EUR auf das Konto der U1 GmbH & Co. KG. Daraufhin erhielt er mit Mietvertrag vom 31.05.2017, auf dem die geleistete Zahlung als Kaution vermerkt wurde, einen VW Touran HL DSG mit dem Kennzeichen K05 als Leihfahrzeug, das seine Frau entgegennahm. In der Folgezeit fragte der Zeuge J1 mehrfach per E-Mail nach dem Status seiner Neuwagenbestellung. Er erhielt jedes Mal die Auskunft, dass das Fahrzeug demnächst kommen werde. Am 20.11.2017 erhielt der Zeuge J1 sodann einen neuen Mietwagen (XC 60 mit dem Kennzeichen K05) mit einer Mietdauer bis zum 18.12.2017. Die geleistete Kautionszahlung wurde auf diesen neuen Mietvertrag „umgebucht“. Auf seine Nachfrage, wann das bestellte Neufahrzeug eintreffen werde, erhielt der Zeuge seitens des Mitarbeiters H2 die Auskunft, dass dieses in den nächsten vier Wochen geschehen werde. Wie in allen Fällen erteilte der Zeuge H2 die Auskunft nach Information und auf Anweisung des Angeklagten. Es handelte sich hierbei jedoch wiederum um wahrheitswidrige Auskünfte, die den Zeugen J1, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, dazu veranlassten, weiter abzuwarten und die gezahlte Kaution – trotz zum damaligen Zeitpunkt bestehender Erfolgsaussichten auf Rückzahlung – nicht zurückzufordern. Nachdem der Zeuge J1 erneut nachgefragt hatte, teilte ihm der Angeklagte durch E-Mail vom 16.03.2018 mit, dass die Firma U1 GmbH & Co. KG verkauft worden sei. Er, der Angeklagte, sei selbst von dem Verkauf überrascht worden und ihm sei die Prokura entzogen worden. Mit Schreiben vom 23.03.2018 forderte die Firma P1 GmbH den Zeugen J1 auf, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen K05 herauszugeben. Der Zeuge kam der Aufforderung nach. Das bestellte Neufahrzeug lieferte der Angeklagte, wie geplant, nicht. Dem Zeugen J1 entstand ein Schaden in Höhe von 12.430,00 EUR. 4. Fall 4 (Fall 8 der Anklageschrift): Zum Nachteil des Geschädigten D4 Am 01.06.2017 bestellte der Geschädigte D4 bei der Firma U1 GmbH & Co. KG einen Dacia Dokker 2017 Stepway Outdoor 1.2 TCe 115 S&S zu einem Preis von 13.413,00 EUR brutto. Gleichzeitig machte der Geschädigte D4 von dem Angebot der Firma U1 GmbH & Co. KG über die Stellung eines kostenlosen Leihwagens Gebrauch. Der Angeklagte teilte dem Geschädigten daraufhin mit, dass er die Leihfahrzeugreservierung für den 23.06.2017 vorgenommen habe, und forderte den Geschädigten auf, den Kautionsbetrag in Höhe von 13.413,00 EUR für den Leihwagen zu überweisen. Der Geschädigte schrieb sodann per E-Mail, dass er den Termin am 23.06.2017 nicht wahrnehmen könne und das Mietfahrzeug am 29.06.2017 abholen werde. Den geforderten Kautionsbetrag überwies er am 23.06.2017 auf das Konto der Firma U1 GmbH & Co. KG. Der Angeklagte bestätigte mit E-Mail vom 23.06.2017 den neuen Abholtermin. Daraufhin erhielt der Geschädigte D4 zunächst einen Renault Clio Limited mit dem Kennzeichen K06 als Leihfahrzeug. Auf dem Mietvertrag wurde die geleistete Kautionszahlung vermerkt. Mit E-Mail vom 04.10.2017 teilte der Mitarbeiter D1 auf Anweisung des Angeklagten dem Geschädigten D4 mit, dass das Neufahrzeug erst Anfang Dezember 2017 eintreffen werde und bis dahin das Leihfahrzeug getauscht werden müsse. Der Austausch des Leihwagens erfolgte im Anschluss. Auf Mailanfrage des Geschädigten D4 vom 19.12.2017 teilte der Zeuge H2 entsprechend der Anweisung des Angeklagten dem Geschädigten D4 am 22.12.2017 per E-Mail mit, dass die Anfrage bei dem Lieferanten noch offen sei. Am 08.03.2018 erhielt der Geschädigte sodann einen weiteren Leihwagen (VW Polo mit dem Kennzeichen K07); die Kautionszahlung des Geschädigten wurde auf diesen Vertrag „umgebucht“. Das bestellte Neufahrzeug wurde jedoch, wie von dem Angeklagten geplant, nicht geliefert. Da der Geschädigte D4 auf die erteilten Auskünfte vertraute, forderte er die entrichtete Kaution – trotz zum damaligen Zeitpunkt bestehender Erfolgsaussichten auf Rückzahlung – nicht zurück. Das Leihfahrzeug gab er nach entsprechender Aufforderung am 16.04.2018 an die Firma P4 GmbH heraus. Dem Geschädigten entstand ein Schaden in Höhe von 13.413,00 EUR. 5. Fall 5 (Fall 9 der Anklageschrift): Zum Nachteil der Geschädigten D5 Das Paar D5 und A4 war ebenfalls auf der Suche nach einem neuen Fahrzeug und wurde im Internet auf die Firma U1 GmbH & Co. KG aufmerksam. Dort konfigurierten sie das gewünschte Fahrzeug und erhielten sodann von dem Mitarbeiter H1 am 19.07.2017 eine E-Mail mit den Bestellformularen. Sodann nahm die Zeugin D5 am 20.07.2017 die Bestellung des gewünschten Dacia Lodgy 7-Sitzer 2017 Laureate 1.6 SCe 102 LPG S&S vor, indem sie das ausgefüllte Bestellformular per E-Mail an die Firma U1 GmbH & Co. KG sandte. Der Kaufpreis für das Fahrzeug belief sich auf 14.938,00 EUR brutto. Eine Bestellbestätigung der U1 GmbH & Co. KG erhielt die Zeugin D5 unter dem 27.07.2017. Außerdem nutzte das Paar die Aktion des kostenfreien Leihwagens. Es fuhr mit dem Zug zum Firmensitz der U1 GmbH & Co. KG in Bergkamen und die Zeugin D5 schloss dort unter dem 29.07.2017 mit der U1 GmbH & Co. KG einen Mietvertrag über einen VW Polo TDI mit dem Kennzeichen K08. Die ursprüngliche Mietdauer sollte bis zum 26.09.2017 sein. Gleichzeitig zahlte das Paar den Kaufpreis für das bestellte Neufahrzeug in Höhe von 14.938,00 EUR bar, wobei die Zahlung als Sicherheit für den Leihwagen und für die Durchführung des Kaufgeschäfts dienen sollte und auf dem Mietvertrag als Kaution vermerkt wurde. In der Folgezeit fragte das Paar bei der Firma U1 GmbH & Co. KG regelmäßig nach, wann das Neufahrzeug geliefert werde. Es erhielt die Auskunft, dass das Auto bestellt sei, aber Lieferschwierigkeiten bestünden. Da das Paar mit dem Leihwagen mobil war, machte es sich zunächst keine weiteren Sorgen und vertraute auf die erteilten Auskünfte. Die Leihwagenverträge mit der Geschädigten D5 wurden auch immer wieder verlängert, und zwar am 04.10.2017 bis zum 24.11.2017, am 24.11.2017 bis zum 05.01.2018 und am 20.01.2018 bis zum 28.02.2018 sowie später nochmals bis zum 21.03.2018. Mit jeder Verlängerung erfolgte eine „Umbuchung“ der von der Geschädigten D5 geleisteten Kaution auf den neuen Leihwagenvertrag. Hierdurch täuschte der Angeklagte entgegen seinem gefassten Entschluss der Geschädigten D5 immer wieder vor, dass er den Vertrag erfüllen und das Neufahrzeug liefern werde, worauf das Paar auch vertraute, ohne die Kaution – trotz zum damaligen Zeitpunkt bestehender Erfolgsaussichten auf Rückzahlung – zurückzufordern. Tatsächlich unterblieb die Lieferung, sodass der Geschädigten D5 ein Schaden in Höhe von 14.938,00 EUR entstand. Mit Schreiben vom 23.03.2018 verlangte die Firma P1 GmbH als Eigentümerin das Leifahrzeug mit dem Kennzeichen K09 von dem Paar heraus. Das Paar erwirkte gegen die Firma U1 GmbH & Co. KG einen Vollstreckungstitel, die Vollstreckung selbst verlief jedoch fruchtlos. Das Paar erhielt die Information, dass es sich bei der Erwerberin der U1 GmbH & Co. KG um eine Frau in Ort-20 aus Fernsehsoaps handele, die viele Gesellschaften aufkaufe und „bestatte“. 6. Fall 6 (Fall 10 der Anklageschrift): Zum Nachteil der Geschädigten M1 und M2 Die Eheleute N1 kauften bereits im Jahr 2014 einen Dacia Logan MCV Prestige TCE90 bei der Firma U1 GmbH & Co. KG; Ansprechpartner war der Angeklagte. Der Vertrag wurde ordnungsgemäß abgewickelt und es kam zu keinen Lieferverzögerungen. Aufgrund dieser guten Erfahrung sowie unter Berücksichtigung des günstigen Preises entschied sich das Ehepaar N1 im Jahr 2017 erneut, ein Fahrzeug bei der Firma U1 GmbH & Co. KG zu kaufen. Mit dem Mitarbeiter H2 konfigurierten sie ihr Wunschfahrzeug und bestellten schließlich am 25.08.2017 einen Dacia Logan MCV 2017 Stepway Celebration zu einem Preis von 13.233,99 EUR brutto. Die Bestellung wurde noch am gleichen Tag schriftlich bestätigt. Gleichzeitig nahmen sie das Angebot des kostenfreien Leihwagens in Anspruch und schlossen am 04.09.2017 mit dem Mitarbeiter D1 einen Mietvertrag über einen Dacia MCV Stepway Luxe. Bar entrichteten sie einen Betrag in Höhe von 13.323,99 EUR, was auf dem Mietvertrag entsprechend handschriftlich quittiert wurde. Der Betrag sollte als Kaution für den Leihwagen und als spätere Zahlung des Kaufpreises für den Neuwagen dienen. Die ursprüngliche Mietdauer war bis zum 15.12.2017 vereinbart. Am 12.12.2017 wurde der Mietvertrag bis zum 09.02.2018 verlängert. Die von den Eheleuten M1/M2 geleistete Kaution wurde entsprechend auf den neuen Vertrag „umgebucht“. Die unverbindliche Lieferzeit für den Neuwagen sollte 18 Wochen betragen. Mit E-Mail vom 08.11.2017 bestätigte der Angeklagte dem Zeugen M2, dass der Liefertermin nach wie vor aktuell sei, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr willens war, das Neufahrzeug zu liefern. Kurz vor Weihnachten 2017 entnahm der Zeuge M2 dem Fahrzeugstatus im Kundenportal der U1 GmbH & Co. KG zu seinem Erstaunen, dass ein neuer Liefertermin für 05/2018 vermerkt war. Daraufhin schrieb der Zeuge M2 am 04.01.2018 eine E-Mail an den Angeklagten und den Mitarbeiter H2, in welcher er eine gewisse Unruhe bzw. Unsicherheit seinerseits mitteilte. Insbesondere erkundigte er sich, ob mit dem neu angekündigten Liefertermin tatsächlich der Monat Mai oder vielleicht die 5. KW gemeint sei und fragte, wieso die Lieferung so lang dauere. Auf seine Nachfrage erhielt der Zeuge M2 von dem durch den Angeklagten angewiesenen Mitarbeiter H2 die Auskunft, dass der aktualisierte Bereitstellungstermin für das Neufahrzeug 05.2018 sei und sie auf die Produktion keinen Einfluss hätten. Auch der Mietwagenvertrag des Ehepaars M1/M2 wurde unter Umbuchung der gezahlten Kaution erneut am 07.02.2018 bis zum 06.04.2018 verlängert. Entsprechend dem Tatplan des Angeklagten forderten die Eheleute M1/M2 im Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der Auskünfte die geleistete Kaution – trotz zum damaligen Zeitpunkt bestehender Erfolgsaussichten auf Rückzahlung – nicht zurück. Kurz vor Ende der Mietdauer für den Leihwagen im April 2018 versuchte der Zeuge M2 vergeblich, per E-Mail und postalisch Kontakt zu der Firma U1 GmbH & Co. KG aufzunehmen. Seine E-Mail kam als unzustellbar zurück und es erfolgte auch sonst keine Reaktion. Erst telefonisch konnte er den Mitarbeiter H1 erreichen, der dem Zeugen M2 sodann mitteilte, dass die Firma U1 GmbH & Co. KG verkauft worden sei. Der Zeuge H1 verwies den Zeugen M2 auf den neuen Firmensitz in Ort-20. Daraufhin suchte das Ehepaar M1/M2 einen Tag später den ehemaligen Firmensitz der U1 GmbH & Co. KG in Ort-14 auf. Die Eheleute trafen auf den Mitarbeiter H2, der ihnen aber keine Auskunft erteilte, weshalb sie etwa zwei Stunden auf die Rückkehr des Angeklagten warteten. Dieser gab ihnen jedoch keine Auskunft, sondern ignorierte sie vielmehr und ging in sein Büro. Sowohl an den ehemaligen Firmensitz in Ort-14 als auch an den neuen Sitz in Ort-20 sandte das Ehepaar N1 ein Einschreiben mit Datum vom 27.03.2018 und forderte die U1 GmbH & Co. KG unter Fristsetzung bis zum 05.04.2018 auf, entweder das Neufahrzeug zu liefern oder die Kaution zurückzuzahlen. Die Einschreiben in Ort-20 wurden nie zugestellt. Der Leihwagen befindet sich nach wie vor im Besitz des Ehepaars M1/M2. Die Hauptuntersuchung des Leihfahrzeugs war im August 2018 fällig. Das Fahrzeug wurde behördlich stillgelegt und es bestand kein Versicherungsschutz mehr. Seitdem wurde das Fahrzeug nicht mehr genutzt und von dem Ehepaar N1 auf einem Privatgelände untergestellt. Hierfür zahlt das Ehepaar N1 eine Miete von derzeit 25,00 EUR monatlich. Dem Ehepaar M1/M2 entstand infolge der Nichtlieferung des Neuwagens ein Schaden in Höhe von 13.323,99 EUR. 7. Fall 7 (Fall 11 der Anklageschrift): Zum Nachteil des Geschädigten P2 Da das Fahrzeug des Zeugen P2 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, suchte er ein neues Auto. Im Internet wurde er auf die Firma U1 GmbH & Co. KG und dort auf die Aktion des kostenfreien Leihwagens aufmerksam. Der Zeuge P2 wusste jedoch noch nicht, welches Fahrzeugmodell er kaufen wollte, sodass er sich zunächst dazu entschied, das Angebot des kostenfreien Leihwagens in Anspruch zu nehmen, ohne eine Fahrzeugbestellung aufzugeben. Gleichwohl bekundete er aber sein grundsätzliches Kaufinteresse. Zwischen dem Zeugen P2 und der Firma U1 GmbH & Co. KG kam sodann am 25.04.2015 ein Mietvertrag über einen Jaguar XF Lim. Sportbrake mit dem Kennzeichen K10 zustande. Der Zeuge hinterlegte eine Kaution in Höhe von 31.390,00 EUR brutto, was auf dem Mietvertrag entsprechend vermerkt wurde. Dieses Fahrzeug diente jedoch nur zur Überbrückung, bis der eigentlich mit Mietvertrag vom 28.04.2015 angemietete Citroen Picasso C4 mit dem Kennzeichen K11 zur Verfügung stand. Die Kautionsleistung in Höhe von 31.390,00 EUR wurde nunmehr auf dieses Mietverhältnis umgebucht. Es wurde eine Mietdauer bis zum 10.10.2015 vereinbart. In der Folgezeit ging der Zeuge P2 noch weitere Mietverträge mit der U1 GmbH & Co. KG ein und erhielt verschiedene Mietwagen, einen VW Touareg, einen VW Touran, einen Infinity Q50, einen VW Tiguan, einen Volvo XC60, einen Volvo VC90 und zuletzt einen VW Tiguan mit dem Kennzeichen K12. Der jeweilige von dem Zeugen P2 hinterlegte Kautionsbetrag orientierte sich in seiner Höhe an dem Bruttolistenpreis des einzelnen Mietfahrzeugs. Zuletzt hatte der Zeuge P2 eine Kaution in Höhe von 40.000,00 EUR brutto geleistet. Nachdem der Zeuge P2 also verschiedene Fahrzeuge gemietet und hierfür zuletzt einen Kautionsbetrag in Höhe von 40.000,00 EUR entrichtet hatte, entschied er sich, einen bereits vorkonfigurierten und kurzfristig verfügbaren Neuwagen über das Partnerlager der Firma U1 GmbH & Co.KG zu kaufen. Der Angeklagte teilte dem Zeugen P2 jedoch mit, dass dies nicht möglich sei, weil kein entsprechendes Fahrzeug verfügbar sei; der Zeuge könne lediglich eine Bestellung für ein noch zu konfigurierendes Neufahrzeug aufgeben. Am 08.12.2017 gab der Zeuge die entsprechende Neuwagenbestellung bei dem Angeklagten auf; außerdem wurde der Mietvertrag über den zuletzt überlassenen VW Tiguan mit dem Kennzeichen K12 bis zum 02.03.2018 verlängert. Der Angeklagte veranlasste den gutgläubigen Zeugen P2 zu diesem Zeitpunkt dazu, einen Neuwagen zu bestellen sowie den Mietwagenvertrag zu verlängern und hielt ihn auf diese Weise davon ab, die geleistete Kaution – trotz zum damaligen Zeitpunkt bestehender Erfolgsaussichten auf Rückzahlung – zurückzufordern, obwohl er nie vorhatte, dem Zeugen P2 den bestellten Neuwagen zu liefern. Als die Mietdauer für den zuletzt gemieteten VW Tiguan mit dem Kennzeichen K12 am 02.03.2018 endete, gab der Zeuge P2 das Fahrzeug ordnungsgemäß zurück. Bei Rückgabe versicherte der Angeklagte dem Zeugen P2, dass er die Kaution am nächsten Tag zurücküberweisen werde. Dies geschah jedoch nicht. Dem Zeugen P2 entstand schließlich ein Schaden in Höhe von 40.000,00 EUR. II. Fälle 8-19 (Fälle 18 bis 32 der Anklageschrift, außer Fälle 19, 20 und 26): In der Zeit von Juni 2017 bis Februar 2018 bestellten verschiedene Kunden entweder über die Internetseite der U1 GmbH & Co. KG oder im Geschäft bei den Verkäufern H1 bzw. H2 ihr gewünschtes Neufahrzeug. Es handelte sich dabei stets um ein EU-Import-Fahrzeug. Zum Zeitpunkt dieser Vertragsschlüsse gingen sowohl die einzelnen Kunden als auch der Angeklagte noch davon aus, dass alles ordnungsgemäß verlaufen, insbesondere der Kaufvertrag erfüllt werden wird. Im weiteren Verlauf wurden die Kunden dann entweder von dem Angeklagten selbst oder von einem seiner von ihm angewiesenen und gutgläubigen Mitarbeiter darüber informiert, dass das Neufahrzeug im Ausland zur Überführung bereitstehe und gleichzeitig aufgefordert, den Kaufpreis zu zahlen. Hierzu wurde den Kunden eine so genannte schriftliche Bereitstellungsanzeige und eine Proforma Rechnung übersandt. In der Bereitstellungsanzeige wurde dem Kunden mitgeteilt, dass das von ihm erworbene Fahrzeug nun zur Überführung nach Deutschland bereit gestellt, die Übergabeinspektion durchgeführt und das Fahrzeug zum Export/zur Überführung nach Deutschland freigegeben worden sei. Auf die beiliegende Proforma Rechnung zur Zahlung des Kaufpreises wurde unter Bezugnahme auf Punkt VII Abs. 2 der AGB hingewiesen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der U1 GmbH & CO. KG (U1) für die Bestellung von Neufahrzeugen aus der EU heißt es unter Ziffer VII Abs. 2: „Im Falle einer gemäß V. Nr. 3 in Auftrag gegebenen Überführung/Lieferung des Fahrzeuges ist die Zahlung fällig mit Bereitstellung beim ausliefernden Vertragshändler. Die Speditionsplanung der Überführung nach Deutschland erfolgt nach Zahlungseingang, die Lieferung erfolgt binnen 10 Werktagen ab Zahlungseingang auf dem Konto der U1.“ Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, wurde der Kunde um schnellstmöglichen Ausgleich gebeten, spätestens binnen einer Woche ab Erhalt der Bereitstellungsanzeige. Die Speditionseinplanung für die Überführungsfahrt des Fahrzeugs nach Deutschland werde die Firma U1 GmbH & Co. KG automatisch am Tag des Zahlungseingangs vornehmen. Zu den Zeitpunkten, als diese Bereitstellungsanzeigen nebst Zahlungsaufforderungen an die einzelnen Kunden übermittelt wurden, hatte der Angeklagte sich jedoch bereits dazu entschlossen, die Firma U1 GmbH & Co. KG nicht mehr weiterzubetreiben und die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr zu erfüllen, mithin das jeweilige Neufahrzeug nicht mehr an den jeweiligen Kunden zu liefern. In Kenntnis dessen spiegelte er oder ließ er durch seine gutgläubigen Mitarbeiter den einzelnen Kunden gleichwohl vorspiegeln, dass das Fahrzeug nunmehr bereitstehe und geliefert, mithin der Kaufvertrag erfüllt werde, sobald der Kaufpreis seitens des jeweiligen Kunden gezahlt worden sei. Im Vertrauen auf die wahrheitsgemäßen Angaben kamen die Kunden der Zahlungsaufforderung nach und entrichteten den Kaufpreis bar oder durch Überweisung auf das Firmenkonto der U1 GmbH & Co. KG. Das bestellte Fahrzeug lieferte der Angeklagte den Kunden, wie geplant, in der Folgezeit jedoch nicht. 8. Fall 8 (Fall 18 der Anklageschrift): Zum Nachteil der Geschädigten W3 Die Zeugin W3 suchte im August 2017 gemeinsam mit ihrem Freund das Geschäft der U1 GmbH & Co. KG auf. Vor Ort wurde sie von dem Mitarbeiter H2 beraten und wählte schließlich ihr Wunschfahrzeug nach Farbe und Ausstattung aus. Es handelte sich hierbei um einen Dacia Dokker 2017 Laureate 1.6 SCe 102 S&S zu einem Preis in Höhe von 12.339,00 EUR brutto. Die entsprechenden Bestellunterlagen mit Datum vom 19.08.2017 nahm sie sodann mit nach Hause und sandte sie im Anschluss unterschrieben zurück an die U1 GmbH & Co. KG. Unter dem 04.09.2017 erhielt die Zeugin die Bestellbestätigung. Mit Schreiben der U1 GmbH & Co. KG vom 07.02.2018 wurde der Zeugin mitgeteilt, dass das von ihr bestellte Fahrzeug nun beim ausliefernden Vertragshändler eingetroffen sei, und mit weiterem Schreiben vom 12.02.2018 wurde die Zeugin, wie vom Angeklagten geplant, wahrheitswidrig darüber informiert, dass das von ihr erworbene Fahrzeug nun zur Überführung nach Deutschland bereitgestellt worden sei. Unter Hinweis auf die gleichzeitig mitübersandte Proforma-Rechnung vom 12.02.2018 sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der U1 GmbH & Co. KG wurde die Zeugin in dem Schreiben aufgefordert, binnen einer Woche nach Erhalt dieser Bereitstellungsanzeige den Kaufpreis zu zahlen. Tatsächlich hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht vor, das Fahrzeug an die Zeugin zu liefern, sondern er wollte ohne Vertragserfüllung an das Geld gelangen. Im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung kam die Zeugin der Aufforderung nach und überwies den Kaufpreis in Höhe von 12.339,00 EUR am 13.02.2018 auf das Konto der U1 GmbH & Co. KG. Im weiteren Verlauf erhielt sie das bestellte Fahrzeug entsprechend dem Plan des Angeklagten nicht; zuletzt wurde der Zeugin auf Nachfrage durch den Mitarbeiter H1 am 09.03.2018 per E-Mail mitgeteilt, dass sich der Transport des Fahrzeugs verzögert habe und der Spediteur nochmals angemahnt worden sei. Schließlich erfuhr sie kurze Zeit später, dass die U1 GmbH & Co. KG nach Ort-20 verkauft worden war. Mit Schreiben der Z1 GmbH teilte ihr der Angeklagte als Geschäftsführer mit, dass unter der Bestellnummer kein Vorgang im System der Z1 GmbH vorhanden sei. Die Zeugin erlitt schließlich einen Schaden in Höhe von 12.339,00 EUR. 9. Fall 9 (Fall 21 der Anklageschrift): Zum Nachteil des Zeugen P3 Der Zeuge P3 recherchierte im Internet nach Fahrzeugen und wurde dort auf die Firma U1 GmbH & Co. KG aufmerksam. Da ihm die Preise zusagten, bestellte er zunächst einen Dacia Sandero Laureate 1.0 SCe 75 für 9.089,00 EUR brutto und am 28.12.2017 einen Dacia Logan Laureate 1.0 SCe 75 zu einem Preis von 8.490,00 EUR brutto bei der U1 GmbH & Co. KG. Nachdem der Zeuge die Rechnung für den Dacia Sandero Laureate 1.0 SCe 75 vom 02.02.2018 bezahlt hatte, wurde ihm das Fahrzeug am gleichen Tag übergeben. Hinsichtlich des zweiten bestellten Fahrzeugs Dacia Logan Laureate 1.0 SCe 75 erhielt der Zeuge von dem entsprechend durch den Angeklagten angewiesenen Mitarbeiter H2 unter dem 12.02.2018 per E-Mail eine Bereitstellungsanzeige nebst einer Proforma Rechnung vom 12.02.2018 über 8.490,00 EUR und wurde damit aufgefordert, den Rechnungsbetrag, der dem Kaufpreis des Neufahrzeugs entsprach, binnen einer Woche zu bezahlen, damit das Fahrzeug nach Deutschland überführt werden könne. Unter Berücksichtigung seiner vorgenannten positiven Erfahrung und im Vertrauen darauf, dass auch bei dieser Bestellung alles ordnungsgemäß ablaufen werde, überwies der Zeuge P3 sodann den Kaufpreis in Höhe von 8.490,00 EUR auf das Konto der U1 GmbH & Co. KG. Das zweite bestellte Fahrzeug erhielt er, wie von dem Angeklagten bereits bei Erteilung der Anweisung zur Übersendung der Bereitstellungsanzeige nebst Zahlungsaufforderung geplant, jedoch nicht. Vielmehr erfuhr der Zeuge P3 auf Nachfrage bei dem Zeugen H2 von dem Verkauf der U1 GmbH & Co. KG nach Ort-20. Dem Zeugen entstand somit ein Schaden in Höhe von 8.490,00 EUR. 10. Fall 10 (Fall 22 der Anklageschrift): Zum Nachteil der Geschädigten W4 Am 12.01.2018 bestellte die Zeugin W4 einen Dacia Dokker Laureate zu einem Preis in Höhe von 13.104,00 EUR brutto im Geschäft der Firma U1 GmbH & Co. KG. Unter dem 07.02.2018 teilte der von dem Angeklagten angewiesene Mitarbeiter H2 der Zeugin per E-Mail mit, dass das von ihr erworbene Fahrzeug nun zur Überführung nach Deutschland bereitstehe. Mit dem selben als Bereitstellungsanzeige bezeichneten Schreiben wurde die Zeugin aufgefordert, den Kaufpreis binnen einer Woche zu bezahlen. Die entsprechende Proforma-Rechnung vom 07.02.2018 hing der E-Mail ebenfalls an. Da die Zeugin davon ausging, dass sie nach der Zahlung ihr Fahrzeug erhalten werde, überwies sie den geforderten Kaufpreis in Höhe von 13.104,00 EUR am 08.02.2018 auf das Konto der U1 GmbH & Co. KG. Das bestellte Neufahrzeug erhielt die Zeugin, die zwischenzeitlich vertröstet wurde, im Anschluss jedoch, wie bereits von dem Angeklagten bei seiner Anweisung zur Übersendung der Bereitstellunganzeige nebst Zahlungsaufforderung geplant, nicht. Ihr entstand ein Schaden in Höhe von 13.104,00 EUR. 11. Fall 11 (Fall 23 der Anklageschrift): Zum Nachteil der Geschädigten C3 Am 27.09.2017 suchte die Zeugin C3 die Firmenräumlichkeiten der Firma U1 GmbH & Co. KG auf und bestellte vor Ort einen Skoda Citigo Style Plus 1.0 MPI 75 ASG zu einem Preis von 11.072,00 EUR brutto. Die zunächst mitbestellten Allwetterreifen stornierte die Zeugin C3 später, sodass sich der Kaufpreis auf 10.773,00 EUR reduzierte. Mit E-Mail vom 13.02.2018 teilte der von dem Angeklagten entsprechend angewiesene Mitarbeiter H2 der Zeugin mit, dass das bestellte Fahrzeug zur Überführung bereitstehe. Im Anhang übersandte er die Bereitstellungsanzeige und die Proforma-Rechnung vom 13.02.2018, womit die Zeugin zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert wurde. Wie in den zuvor beschriebenen Fällen auch, hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits nicht vor, der Zeugin C3 das bestellte Kfz zu liefern. Gleichwohl ließ er sie zur Zahlung des Kaufpreises auffordern, um das erlangte Geld anderweitig zu verwenden. Da für die Zeugin C3 „alles einen seriösen Anschein machte“ und sie glaubte, nach Zahlung das bestellte Fahrzeug zu erhalten, überwies sie noch am 13.02.2018 den geforderten Kaufpreis – aus technischen Gründen – in zwei Teilsummen (7.773,00 EUR und 3.000,00 EUR). Nachdem die ursprünglich mitgeteilte Lieferzeit bereits mehrere Wochen überschritten war, erkundigte sich die Zeugin nach dem Sachstand. Ihr wurde jedoch immer wieder mitgeteilt, dass die Antwort auf die Rückfrage bei dem Lieferanten noch ausstehe. Erst nachdem die Zeugin die Firma U1 GmbH & Co. KG in Ort-14 aufgesucht hatte, wurde ihr vor Ort von dem Mitarbeiter H1 gesagt, dass die Firma U1 GmbH & Co. KG nach Ort-20 verkauft worden war. Daraufhin suchte die Zeugin die ihr mitgeteilte Adresse der Firma U1 GmbH & Co. KG in Ort-20 auf und stellte fest, dass sich dort lediglich ein altes Wohnhaus mit vielen Wohneinheiten, deren Fenster verdunkelt waren, befand. Im Inneren waren ca. sieben bis acht Briefkästen erkennbar; auf einem befand sich ein frischer Aufkleber mit der Aufschrift U1 GmbH & Co. KG. Das von ihr bestellte Neufahrzeug erhielt die Zeugin nicht. Sie erlitt einen Schaden in Höhe von 10.773,00 EUR. 12. Fall 12 (Fall 24 der Anklageschrift): Zum Nachteil der Geschädigten W5 Die Zeugin W5 suchte im Internet nach einem neuen Fahrzeug und entschied sich schließlich für einen Renault Captur. Auf der Seite der Firma U1 GmbH & Co. KG sah sie, dass es dort möglich war, das Kfz als EU-Fahrzeug zu bestellen. Daher suchte sie das Geschäft der U1 GmbH & Co. KG in Ort-14 auf und ließ sich vor Ort von dem Mitarbeiter H2 beraten. Entsprechend ihrem Wunsch konfigurierten sie das Neufahrzeug und die Zeugin gab die Bestellung eines Renault Captur 2018 Experience zu einem Preis in Höhe von 14.139,00 EUR brutto am 11.01.2018 bei der U1 GmbH & Co. KG auf. Noch am gleichen Tag erhielt die Zeugin die entsprechende Bestellbestätigung. Mit E-Mail vom 12.02.2018 teilte der von dem Angeklagten angewiesene Zeuge H2 der Zeugin W5 mit, dass das Fahrzeug nun zur Überführung bereitstehe, und übersandte der Zeugin die Bereitstellungsanzeige und die Proforma Rechnung vom 12.02.2018. Daraufhin überwies die Zeugin am 16.02.2018 den Kaufpreis in Höhe von 14.139,00 EUR auf das Konto der U1 GmbH & Co. KG; sie ging davon aus, dass das Auto sodann ausgeliefert und an sie übergeben wird. Der gutgläubige Zeuge H2 bestätigte der Zeugin W5 auf Anweisung des Angeklagten mit E-Mail vom 22.02.2018 den Geldeingang und teilte ihr weisungsgemäß mit, dass sich das Fahrzeug für die KW 11.2018 in der Speditionseinplanung befinde. Auf Nachfrage teilte der Zeuge H2 der Zeugin W5 mit E-Mail vom 15.03.2018 weiter entsprechend den Vorgaben des Angeklagten mit, dass sich das Fahrzeug derzeit in der Speditionseinplanung befinde und die Zeugin informiert werde, sobald es eintreffe. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch bereits bei Zahlungsaufforderung nicht vor, das Fahrzeug an die Zeugin zu liefern, sondern er wollte das erlangte Geld für eigene Zwecke verwenden. In der Folgezeit war es der Zeugin nicht mehr möglich, sich in das Onlinekundenportal der Firma U1 GmbH & Co. KG einzuloggen. Zudem war in der Fußzeile der Homepage ein anderes Unternehmen, und zwar die Z1 GmbH, aufgeführt. Die Zeugin suchte daraufhin die U1 GmbH & Co. KG an deren Sitz in Ort-14 auf und erfuhr von dem Zeugen H2, dass das Unternehmen nach Ort-20 verkauft worden war. Das Neufahrzeug erhielt die Zeugin nicht; sie erlitt einen Schaden in Höhe von 14.139,00 EUR. 13. Fall 13 (Fall 25 der Anklageschrift): Zum Nachteil des Geschädigten C4 Der Geschädigte C4 bestellte am 25.11.2017 bei der Firma U1 GmbH & Co. KG einen Kia Venga Exclusive zu einem Preis in Höhe von 16.222,00 EUR brutto. Die entsprechende Bestellbestätigung erhielt er am 27.11.2017. Unter dem 06.02.2018 wurde dem Geschädigten entweder durch den Angeklagten selbst oder durch einen seiner von ihm, dem Angeklagten, angewiesenen Mitarbeiter eine so genannte Bereitstellungsanzeige übersandt. Darin wurde dem Geschädigten mitgeteilt, dass sein erworbenes Fahrzeug nunmehr zur Überführung nach Deutschland bereitgestellt sei. Der Geschädigte wurde in dem Schreiben aufgefordert, spätestens binnen einer Woche ab Erhalt dieser Bereitstellungsanzeige den Kaufpreis entsprechend der beiliegenden Proforma Rechnung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der U1 GmbH & Co. KG zu zahlen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewähren. Der Geschädigte überwies daraufhin im Vertrauen auf die Lieferung nach Zahlung am 09.02.2018 einen Betrag in Höhe von 16.222,00 EUR auf das Konto der U1 GmbH & Co. KG. Das bestellte Fahrzeug erhielt der Geschädigte jedoch, wie von dem Angeklagten bereits bei Übersendung der Bereitstellungsanzeige nebst Zahlungsaufforderung an den Geschädigten geplant, nicht. Ihm entstand ein Schaden in Höhe von 16.222,00 EUR. 14. Fall 14 (Fall 27 der Anklageschrift): Zum Nachteil der Geschädigten Q1 Die Zeugin Q1 war im Internet auf der Suche nach einem neuen Fahrzeug für sich und ihren Freund, den Geschädigten Q2. Sie interessierten sich für einen Dacia Dokker in einem bestimmten Grauton und wurden auf der Website der Firma U1 GmbH & Co. KG fündig. Daraufhin nahm die Zeugin Q1 telefonisch Kontakt zu einem Mitarbeiter der U1 GmbH & Co. KG auf, mit dem sie das gewünschte Fahrzeug per Telefon konfigurierte und der ihr die entsprechenden Bestellunterlagen übersandte. Die Zeugin Q1 unterschrieb nach Absprache mit ihrem Freund die Bestellung eines Dacia Dokker 2017 Laureate 1.6 SCe 102 S&S vom 03.06.2017 zu einem Preis in Höhe von 11.435,00 EUR brutto und schickte die unterschriebenen Unterlagen wieder zurück. Sodann erhielt sie eine Bestellbestätigung von der Firma U1 GmbH & Co. KG. Mit Schreiben vom 23.01.2018 wurde der Zeugin Q1 mitgeteilt, dass das bestellte Fahrzeug nun bei dem ausliefernden Vertragshändler eingetroffen sei und noch eine Übergabeinspektion durchgeführt werde. Sodann erhielt die Zeugin die Proforma-Rechnung vom 26.01.2018 und wurde dadurch entweder durch den Angeklagten selbst oder einen von dem Angeklagten angewiesenen gutgläubigen Mitarbeiter zur Zahlung aufgefordert, obwohl der Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beabsichtigte, der Zeugin das Fahrzeug zu liefern. Die Zeugin Q1, die – wie auch Ihr Freund – dachte, dass das Fahrzeug nach Zahlung importiert werde, überwies am 29.01.2018 einen Betrag in Höhe von 6.717,50 EUR auf das Konto der U1 GmbH & Co. KG. Ihr Freund, der Geschädigte Q2, überwies ebenfalls im Glauben an die Vertragserfüllung einen Betrag in Höhe von 4.717,50 EUR auf das Konto der U1 GmbH & Co. KG. In der Folgezeit erkundigte sich die Zeugin Q1 mehrfach telefonisch danach, wann das Fahrzeug geliefert werde und weshalb ihre Zahlung im Onlinekundenportal nicht sichtbar sei. Am Telefon wurde ihr entgegnet, dass die Eintragung der Zahlung zeitverzögert erfolge. Später war diese dann vorgenommen worden. Ein anderes Mal wurde der Zeugin Q1 am Telefon mitgeteilt, dass es Probleme mit dem Internet gebe, das Fahrzeug aber auf dem Weg sei; sie solle sich nächste Woche nochmal melden. Nachdem die Zeugin dann erneut angerufen hatte, erfuhr sie, dass die Firma U1 GmbH & Co. KG nach Ort-20 verkauft worden war. Am ehemaligen Sitz der U1 GmbH & Co. KG in Ort-14 konnte sich die Zeugin vor Ort davon überzeugen, dass alle Firmenschilder entfernt und mit Schildern der Z1 GmbH überklebt worden waren. Der Zeuge H2 wies die Zeugin Q1 darauf hin, dass die U1 GmbH & Co. KG nicht mehr dort ansässig und der Angeklagte nicht mehr Geschäftsführer sei. Das Fahrzeug wurde, wie von dem Angeklagten geplant, nicht geliefert. Der Zeugin Q1 und dem Geschädigten Q2 entstand dadurch ein Schaden in Höhe von 11.435,00 EUR. Die Vollstreckung aus einem gegen die U1 GmbH & Co. KG erwirkten Versäumnisurteil blieb erfolglos. 15. Fall 15 (Fall 28 der Anklageschrift): Zum Nachteil der Geschädigten C5 Am 13.11.2017 bestellte die Geschädigte C5 einen Dacia Sandero Ambiance 1.0 SCe 75 zu einem Preis in Höhe von 8.055,00 EUR brutto bei der Firma U1 GmbH & Co. KG. Mit E-Mail vom 26.01.2018 teilte der von dem Angeklagten angewiesene Mitarbeiter H2 der Geschädigten mit, dass das bestellte Fahrzeug zur Überführung bereitstehe, und übersandte im Anhang eine Bereitstellungsanzeige und eine Proforma Rechnung vom 26.01.2018. In der Bereitstellungsanzeige wurde die Geschädigte aufgefordert, den Kaufpreis entsprechend der beiliegenden Proforma Rechnung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen einer Woche zu zahlen, obwohl der Angeklagte bei Erteilung der diesbezüglichen Anweisung nicht vorhatte, der Geschädigten das Fahrzeug zu liefern. Daraufhin zahlte die Geschädigte den geforderten Kaufpreis, was ihr mit E-Mail des Mitarbeiters H2 vom 06.02.2018 bestätigt wurde. Gleichzeitig teilte der Zeuge H2 der Geschädigten entsprechend der Anweisung des Angeklagten mit, dass sich das Fahrzeug in der Speditionseinplanung befinde. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, erhielt die Geschädigte das Fahrzeug nicht. Die Firma U1 GmbH & Co. KG war vielmehr für die Geschädigte nicht mehr erreichbar und der Geschädigten entstand ein Schaden in Höhe von 8.055,00 EUR. 16. Fall 16 (Fall 29 der Anklageschrift): Zum Nachteil der Geschädigten C6 Vor dem 24.08.2017 gab die Geschädigte C6 eine Bestellung über einen Kia Rio 2018 Spirit 1.25 CVVT 84 zu einem Preis in Höhe von 13.345,00 EUR brutto bei der Firma U1 GmbH & Co. KG auf, die seitens der U1 GmbH & Co. KG unter dem 24.08.2017 bestätigt wurde. Per E-Mail vom 06.02.2018 teilte der Mitarbeiter H2 der Geschädigten C6 entsprechend der Anweisung des Angeklagten sodann mit, dass das bestellte Fahrzeug inzwischen produziert und dem ausliefernden Vertragshändler angeliefert worden sei. Es finde nun noch die Übergabeinspektion statt. Mit weiterer E-Mail vom 13.02.2018 übersandte der von dem Angeklagten angewiesene und gutgläubige Mitarbeiter H2 der Geschädigten C6 die so genannte Bereitstellungsanzeige und die Proforma Rechnung. Der Geschädigten wurde darin mitgeteilt, dass das Fahrzeug nun zur Überführung nach Deutschland bereitstehe. Gleichzeitig wurde die Geschädigte aufgefordert, den Kaufpreis entsprechend der Proforma Rechnung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen einer Woche zu entrichten. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte bereits den Entschluss gefasst hatte, auch diese Verbindlichkeit der U1 GmbH & Co. KG nicht mehr zu erfüllen, mithin der Geschädigten C6 das bestellte Fahrzeug trotz Zahlung nicht zu liefern. Die Geschädigte kam der Zahlungsaufforderung ordnungsgemäß nach und überwies am 22.02.2018 Beträge in Höhe von 8.000,00 EUR und 5.345,00 EUR auf das Konto der U1 GmbH & Co. KG. Der Eingang der Zahlungen wurde der Geschädigten durch den Zeugen H1 mit E-Mail vom 09.03.2018 bestätigt. Auf Nachfrage eröffnete der Zeuge H1 der Geschädigten C6 schließlich mit E-Mail vom 24.03.2018, dass die U1 GmbH & Co. KG nach Ort-20 verkauft worden war und er nicht mehr Ansprechpartner sei. Mit Schreiben der Z1 GmbH teilte der Zeuge H1 der Geschädigten mit, dass zu ihren Kundendaten kein Vertrag im Haus vorliege. Vergeblich versuchte die Geschädigte C6 im Anschluss durch Schreiben an die U1 GmbH & Co. KG in Ort-20, die Lieferung des Fahrzeugs oder die Rückzahlung des Kaufpreises zu erreichen. Ihr entstand schließlich ein Schaden in Höhe von 13.345,00 EUR. 17. Fall 17 (Fall 30 der Anklageschrift): Zum Nachteil des Geschädigten C7 Der Zeuge C7 beauftragte die U1 GmbH & Co. KG am 19.10.2017 mit der Beschaffung eines Dacia Logan MCV 2017 Laureate. Der Kaufpreis betrug 9.355,00 EUR brutto. Mit Schreiben vom 12.02.2018 wurde dem Zeugen C7 mitgeteilt, dass das von ihm bestellte Fahrzeug beim ausliefernden Vertragshändler eingetroffen sei und es nur noch wenige Tage bis zur Transportbereitstellung dauere. Unter dem 21.02.2018 übersandte entweder der Angeklagte oder ein von ihm angewiesener und gutgläubiger Mitarbeiter dem Zeugen sodann die so genannte Bereitstellungsanzeige. Dem Zeugen wurde auf diesem Weg mitgeteilt, dass das Fahrzeug nun zur Überführung nach Deutschland bereitstehe. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den Kaufpreis entsprechend der Proforma Rechnung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen einer Woche zu entrichten. Der Zeuge C7 kam der Aufforderung nach und überwies am 02.03.2018 einen Betrag in Höhe von 9.355,00 EUR auf das Konto der U1 GmbH & Co. KG. Wie bereits bei Übersendung der Bereitstellungsanzeige nebst Zahlungsaufforderung an den Geschädigten geplant, lieferte der Angeklagte dem Zeugen das bestellte Fahrzeug nicht, wodurch der Geschädigte einen Schaden in Höhe von 9.355,00 EUR erlitt. 18. Fall 18 (Fall 31 der Anklageschrift): Zum Nachteil des Geschädigten E5 Der Zeuge E5 wollte ein neues Fahrzeug, einen Kombi, erwerben und stieß im Rahmen seiner Suche im Internet auf die Firma U1 GmbH & Co. KG, deren Angebote etwa 2.000,00 EUR bis 3.000,00 EUR günstiger waren als die anderer Autoverkäufer. Daher nahm der Zeuge Kontakt zu der U1 GmbH & Co. KG per E-Mail auf. Der Mitarbeiter H2 übersandte dem Zeugen E5 mit E-Mail vom 04.01.2018 ein Bestellformular und der Zeuge E5 beauftragte die Firma U1 GmbH & Co. KG schließlich unter dem 04.01.2018 damit, ihm einen Dacia Logan MCV Laureate 1.0 SCe 75 zu einem Preis in Höhe von 9.490,00 EUR brutto zu beschaffen. Die unterschriebenen Bestellunterlagen übersandte der Zeuge E5 sodann an die U1 GmbH & Co. KG per Post. Auf seine Nachfrage vom 01.02.2018 erhielt der Zeuge E5 mit E-Mail des Zeugen H2 vom gleichen Tag die Auskunft, dass der Kaufpreis bei Zusendung der Bereitstellungsanzeige brutto gemäß Proformarechnung bzw. Rechnungstellung per Überweisung an die U1 GmbH & Co. KG zu zahlen sei. Mit E-Mail vom 12.02.2018 übersandte der von dem Angeklagten angewiesene und gutgläubige Mitarbeiter H2 dem Zeugen E5 schließlich die entsprechende Bereitstellungsanzeige sowie die Proforma Rechnung vom 12.02.2018. Darin wurde dem Zeugen mitgeteilt, dass das Fahrzeug nun zur Überführung nach Deutschland bereitstehe. Gleichzeitig wurde der Zeuge aufgefordert, den Kaufpreis entsprechend der Proforma Rechnung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen einer Woche zu zahlen. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt seiner Anweisung nicht vor, dem Zeugen das bestellte Fahrzeug zu liefern. Der Zeuge E5 ging davon aus, dass das Fahrzeug nach Zahlung überführt wird, und überwies den geforderten Kaufpreis am 13.02.2018 auf das Konto der U1 GmbH & Co. KG. Der Zahlungseingang wurde ihm mit E-Mail vom 20.02.2018 durch den Mitarbeiter H2 bestätigt. Ferner teilte der Zeuge H1 dem Zeugen E5 auf dessen Nachfrage mit E-Mail vom 06.03.2018 entsprechend der Anweisung des Angeklagten mit, dass sich das Fahrzeug für die KW 09.2018 in der Speditionseinplanung befinde. Mit E-Mails vom 15.03.2018, 16.03.2018 und 22.03.2018 erkundigte sich der Zeuge E5 erneut nach dem Sachstand und wies darauf hin, dass er die Bestellung im Internet nicht mehr sehen könne. Die Sachstandsanfragen blieben jedoch unbeantwortet. Auch telefonisch erreichte der Zeuge E5 niemanden. Im Internet wurde der Zeuge E5 sodann auf Beiträge anderer Kunden aufmerksam, die negative Erfahrungen mit der U1 GmbH & Co. KG gemacht hatten, woraufhin er Strafanzeige erstattete. Den bestellten Neuwagen erhielt der Zeuge E5 nicht; ihm entstand ein Schaden in Höhe von 9.490,00 EUR. 19. Fall 19 (Fall 32 der Anklageschrift): Zum Nachteil des Geschädigten E6 Der Geschädigte E6 bestellte am 26.09.2017 bei der Firma U1 GmbH & Co. KG einen Dacia Duster Essentiel 1.6 SCe 115 S&S zu einem Preis in Höhe von 9.890,00 EUR brutto. Die Bestellung wurde seitens der U1 GmbH & Co. KG am 13.10.2017 bestätigt. Mit E-Mail vom 17.01.2018 teilte der Mitarbeiter H2 dem Geschädigten E6 weisungsgemäß mit, dass das bestellte Fahrzeug inzwischen produziert und dem auslieferndem Vertragshändler angeliefert worden sei. Derzeit finde die Übergabeinspektion statt. Mit weiterer E-Mail vom 24.01.2018 übersandte der von dem Angeklagten diesbezüglich angewiesene und gutgläubige Mitarbeiter H2 die Bereitstellungsanzeige an den Zeugen E6. Darin wurde dem Zeugen mitgeteilt, dass das Fahrzeug nun zur Überführung nach Deutschland bereitstehe. Gleichzeitig wurde der Zeuge aufgefordert, den Kaufpreis entsprechend der beigefügten Proforma Rechnung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen einer Woche zu zahlen. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt seiner Anweisung nicht vor, das Fahrzeug an den Geschädigten E6 zu liefern. Entsprechend der Aufforderung überwies der Zeuge E6 den Kaufpreis in Höhe von 9.890,00 EUR am 02.02.2018 auf das Konto der U1 GmbH & Co. KG. Das bestellte Fahrzeug erhielt der Geschädigte E6, wie von dem Angeklagten geplant, jedoch nicht, sodass er einen Schaden in Höhe von 9.890,00 EUR erlitt. III. Fälle 20-22 (Fälle 19, 20 und 26 der Anklageschrift): Im Februar 2018 schlossen der Angeklagte bzw. seine gutgläubigen Mitarbeiter mit verschiedenen Kunden Kaufverträge über EU-Neufahrzeuge. Der Kaufpreis des jeweils bestellten Fahrzeugs sollte dabei seitens der Kunden mittels Darlehen finanziert werden. Dazu wurde den einzelnen Kunden von dem Angeklagten oder von seinen Mitarbeitern ein Darlehensvertrag mit der C1 eG vermittelt, mit welcher die Firma U1 GmbH & Co. KG zusammenarbeitete. Der Darlehensvertrag wurde durch den Kunden gemeinsam mit dem Kaufvertrag unterschrieben und dann von der U1 GmbH & Co. KG an die C1 eG übermittelt. Der Kaufpreis für das Neufahrzeug wurde im weiteren Verlauf seitens der C1 eG unmittelbar an die U1 GmbH & Co. KG ausgekehrt/überwiesen. Die Abschlüsse der Kauf- und Darlehensverträge erfolgten zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte bereits den Entschluss gefasst hatte, die U1 GmbH & Co. KG nicht mehr weiterzubetreiben. Er spiegelte den Kunden entgegen diesem Plan bereits bei Abschluss der Verträge vor oder ließ ihnen durch seine gutgläubigen Mitarbeiter vorspiegeln, dass er das bestellte Neufahrzeug liefern werde, obwohl er dies bereits von Anfang an nicht wollte. Im Vertrauen auf einen tatsächlich bestehenden Erfüllungswillen des Angeklagten schlossen die Kunden die entsprechenden Kauf- und Kreditverträge ab. Das bestellte Fahrzeug lieferte der Angeklagte, nachdem er die diesbezügliche Darlehenssumme erlangt hatte, wie von ihm geplant, nicht. 20. Fall 20 (Fall 19 der Anklageschrift): Zum Nachteil des Geschädigten E7 Im Februar 2018 suchte die Zeugin E8, Ehefrau des Geschädigten E7, die Räumlichkeiten der U1 GmbH & Co. KG auf und ließ sich von dem Verkäufer H2 hinsichtlich eines neuen Fahrzeugs für ihren Ehemann beraten. Nachdem sie sich für ein Modell mit einer Lieferzeit von einer Woche entschieden hatte, gab der Zeuge H2 ihr die entsprechenden Bestellunterlagen mit nach Hause. Dort unterschrieb der Geschädigte E7 die Bestellung mit Datum vom 19.02.2018 über einen Dacia Sandero Stepway Ambiance 0.9 TCe 90 S & S zu einem Kaufpreis in Höhe von 11.139,00 EUR brutto. Des Weiteren unterschrieb der Geschädigte E7 einen Kreditvertrag über die Kaufsumme, nachdem der Zeuge H2 dem Ehepaar E7/E8 postalisch ein entsprechendes Finanzierungsangebot bei der C1 eG unterbreitet hatte. Die gesamten Unterlagen übersandte das Ehepaar E7/E8 sodann an den Zeugen H2 per Einschreiben zurück. Der Zeuge H2 bestätigte den Eingang und teilte dem Ehepaar E7/E8 mit, dass die Bestellung nebst Finanzierung nun bearbeitet werden. Zur C1 eG hatte das Ehepaar E7/E8 selbst keinen Kontakt; der Kreditantrag wurde unmittelbar durch die U1 GmbH & Co. KG an das Ehepaar E7/E8 übersandt und auch von ihr an die C1 eG weitergeleitet. Das Ehepaar E7/E8 ging bei Unterzeichnung der Verträge davon aus, dass diese ordnungsgemäß abgewickelt werden, sie also insbesondere das Neufahrzeug erhalten werden, nachdem die C1 eG den finanzierten Kaufpreis an die U1 GmbH & Co. KG ausgekehrt hat. Tatsächlich hatte der Angeklagte, der diesen Anschein durch seinen von ihm angewiesenen und gutgläubigen Mitarbeiter H2 bei dem Ehepaar E7/E8 erweckt hatte, schon bei Vertragsabschluss nicht die Absicht, den Neuwagen an das Ehepaar E7/E8 zu liefern, sondern er wollte allein die Darlehenssumme erlangen. Mit Schreiben vom 12.03.2018 teilte die C1 dem Geschädigten E7 mit, dass sie den Kreditbetrag in Höhe von 11.139,00 EUR auf das Firmenkonto der U1 GmbH & Co. KG überwiesen habe. Als Anlage wurde eine Ausfertigung des Vertrages übersandt. Eine Bereitstellungsanzeige betreffend das bestellte Fahrzeug hatte das Ehepaar E7/E8 seitens der U1 GmbH & Co. KG jedoch nicht erhalten, sodass sich die Eheleute über die Überweisung der Bank wunderten. Aus ihrer Sicht fehlten auch noch Unterlagen, die sie laut der C1 eG noch hätten beibringen sollen. Um die fehlenden Unterlagen einzureichen, suchte die Zeugin E8 am 17.03.2018 die Firma U1 GmbH & Co. KG in Ort-14 auf, wobei sie dort von dem Verkauf der U1 GmbH & Co. KG nach Ort-20 erfuhr. Daraufhin wandte sich das Ehepaar E7/E8 schriftlich an die neue Geschäftsführerin Frau F1, indem sie an die Adresse der U1 GmbH & Co. KG in Ort-20 ein Schreiben sandte, in welchem der Zeuge E7 seinen Rücktritt von der Bestellung erklärte. Unterhalb der Zeilen des Zeugen E7 befand sich folgende Erklärung: „Da das o. g. Fahrzeug nicht zur Auslieferung bereit steht, bin ich mit dem Rücktritt vom Vermittlungsauftrag einverstanden.“ Diese Erklärung war mit Datum 13.04.2018 und mit einer Unterschrift der F1 versehen und an das Ehepaar E7/E8 zurückgesandt worden. Das Ehepaar E7/E8 reichte dieses Schriftstück bei der C1 eG ein, die daraufhin mit Schreiben vom 17.04.2018 die Rückabwicklung des Darlehensvertrages vornahm, sodass das Ehepaar E7/E8 den Finanzierungsbetrag in Höhe von 11.139,00 EUR nicht tilgen musste. 21. Fall 21 (Fall 20 der Anklageschrift): Zum Nachteil der Geschädigten F2 Die Zeugin F2 wurde über das Internet auf die Firma U1 GmbH & Co. KG aufmerksam und fuhr gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten zum Sitz des Unternehmens nach Ort-14. Sie schauten sich vor Ort nach Fahrzeugen um. Nachdem ihnen gesagt wurde, dass es nicht möglich sei, ein Fahrzeug vom Hof zu kaufen, sondern nur die Möglichkeit bestehe, ein Fahrzeug neu zu bestellen, entschieden sie sich an diesem Tag noch nicht zum Kauf. Zwei Wochen später, am 15.02.2018, suchten sie die Firma U1 GmbH & Co. KG erneut auf und die Zeugin F2 bestellte einen Dacia Duster Ambiance COOL zu einem Preis in Höhe von 12.348,00 EUR. Die Kaufpreissumme wollte die Zeugin teilweise finanzieren lassen. Hierzu unterschrieb sie im Autohaus der U1 GmbH & Co. KG im Rahmen der Neuwagenbestellung und damit am selben Tag einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der C1 eG, welcher ihr seitens des Verkäufers H2 vermittelt worden war. Die Kreditsumme belief sich auf 9.348,00 EUR. Den Rest des Kaufpreises in Höhe von 3.000,00 EUR wollte die Zeugen F2 aus dem Verkauf ihres alten Autos erzielen und sodann selbst zahlen. Zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse hatte der Angeklagte bereits nicht vor, der Zeugin F2 das bestellte Fahrzeug zu liefern. Gleichwohl ließ er seinen Vertragserfüllungswillen durch seinen angewiesenen und gutgläubigen Mitarbeiter H2 vortäuschen, sodass die Zeugin F2 darauf vertraute und annahm, dass ihr das Fahrzeug nach Kredit- und Eigenzahlung geliefert werde. Unter dem 23.02.2018 erhielt die Zeugin F2 von der U1 GmbH & Co. KG eine Bestellbestätigung über den Neuwagenkauf. Der Kreditvertrag wurde seitens eines Mitarbeiters der C1 eG mit Datum 26.02.2018 gegengezeichnet und bewilligt. Eine Vertragsausfertigung wurde der Zeugin F2 am 26.02.2018 übersandt. Gleichzeitig wurde der Zeugin F2 mit Schreiben der C1 eG vom 26.02.2018 mitgeteilt, dass der Kreditbetrag in Höhe von 9.348,00 EUR auf das Konto der U1 GmbH & Co. KG überweisen wurde. Den unmittelbaren Auszahlungsantrag an die U1 GmbH & Co. KG hatte die Zeugin F2 bereits mit Beantragung des Kredits erteilt. Das bestellte Fahrzeug sollte eine unverbindliche Lieferzeit von einer Woche haben. Nachdem es zwei Wochen nach Bestellbestätigung noch nicht eingetroffen war, nahm die Zeugin F2 telefonisch Kontakt zur U1 GmbH & Co. KG auf. Der Mitarbeiter H2 teilte ihr daraufhin mit, dass Lieferprobleme/Lieferschwierigkeiten bestünden. Eine Woche später erkundigte sich die Zeugin F2 erneut; diesmal erhielt sie die Auskunft, dass der Lkw der Spedition defekt sei. Als die Zeugin weitere zwei Wochen später wieder versuchte, die Firma U1 GmbH & Co. KG zu kontaktieren, blieb sie erfolglos. Sie erreichte telefonisch niemanden und auch auf E-Mails erhielt sie keine Antwort. Nachdem sie das Unternehmen vor Ort in Ort-14 aufgesucht hatte, stellte sie fest, dass sich auf dem Hof keine Autos mehr befanden. Kurze Zeit später, am 21.03.20218, erhielt die Zeugin F2 einen Anruf der C1 eG, die sich erkundigte, ob das bestellte Fahrzeug an die Zeugin geliefert worden sei. Nachdem die Zeugin dies verneint hatte, riet ihr der Bankmitarbeiter zur Anzeigenerstattung. Dem kam die Zeugin F2 sodann nach. In der Folgezeit wurde der Darlehensvertrag seitens der C1 eG rückabgewickelt, sodass die Zeugin F2 den finanzierten Betrag nicht weiter tilgen musste und ihre erste bereits gezahlte Rate zurückerhielt. Den Eigenbetrag in Höhe von 3.000,00 EUR hatte die Zeugin F2 bisher nicht an die U1 GmbH & Co. KG gezahlt. 22. Fall 22 (Fall 26 der Anklageschrift): Zum Nachteil des Geschädigten F3 Der Zeuge F3, der zuvor im Internet auf die Firma U1 GmbH & Co. KG aufmerksam geworden war, bestellte am 12.02.2018 einen Dacia Dokker Laureate 1.6 SCe 102 LPG S&S zu einem Preis in Höhe von 14.603,00 EUR bei der Firma U1 GmbH & Co. KG vor Ort. Die Bestellbestätigung erhielt er noch am gleichen Tag. Im Rahmen dieser Neuwagenbestellung, die der Zeuge F3 entweder mit dem Angeklagten selbst oder mit einem von dem Angeklagten angewiesenen und gutgläubigen Mitarbeiter der U1 GmbH & Co. KG vornahm, wurde dem Zeugen zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehensvertrag bei der C1 eG vermittelt. Die Finanzierungssumme belief sich auf 14.603,00 EUR, mithin den gesamten Kaufpreis des Neuwagens, und sollte seitens der C1 eG unmittelbar an die U1 GmbH & Co. KG ausgekehrt werden. Der Zeuge schloss die Verträge im Vertrauen auf die Lieferung seines bestellten Neuwagens durch den Angeklagten. Der Angeklagte jedoch hatte schon bei Vertragsabschluss keinen Erfüllungswillen und täuschte diesen dem Zeugen F3 entweder selbst oder durch seinen angewiesenen gutgläubigen Mitarbeiter wahrheitswidrig vor. Den Kaufpreis für das bestellte Fahrzeug zahlte die C1 eG schließlich, wie vereinbart, am 06.03.2018 unmittelbar an die U1 GmbH & Co. KG. Wie von dem Angeklagten geplant, erhielt der Zeuge F3 den Wagen in der Folgezeit jedoch nicht. Der Zeuge F3 erstattete sodann Strafanzeige und widerrief den Darlehensvertrag, den die C1 eG daraufhin rückabwickelte, sodass der Zeuge den finanzierten Kaufpreis nicht weiter tilgen musste. Seine bisher gezahlten Raten wurden dem Zeugen zurückerstattet. 23. Abtrennung von weiteren Tatvorwürfen In dem Hauptverhandlungstermin vom 13.09.2023 wurden die gegen den Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 22.01.2020 (Aktenzeichen: 700 Js 851/18) unter den laufenden Nummern 1 und 2 (Nichtstellung eines Eröffnungsantrages entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 Insolvenzordnung), 3 (Kreditaufnahme bei der H4-Bank), 4 (Betrug zum Nachteil F5), 12 bis 17 (Finetrading-Geschäfte mit der J3 Handelsgesellschaft mbH), 33 (Bestellung bei dem Unternehmen J4, Straße-11, Ort-Ort-21 (CZ)) und 34 bis 38 (Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bzw. Verschleiern der geschäftlichen Verhältnisse) erhobenen Tatvorwürfe abgetrennt und einem gesonderten Verfahren zugeführt. C. Beweiswürdigung I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere zu seinem privaten und beruflichen Werdegang, beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie den ebenso glaubhaften Ausführungen der Ehefrau des Angeklagten, der vormals Mitangeklagten E1. Hinsichtlich der einzelnen von dem Angeklagten betriebenen Unternehmen beruhen die Feststellungen ergänzend auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Handelsregisterauszügen zu den Firmen S1 GmbH (ohne Datum), A1 UG vom 27.07.2023, V1 GmbH & Co. KG, Y1 Verwaltungsgesellschaft mbH, U1 GmbH & Co. KG, B5 Verwaltungs GmbH, Z1 GmbH und A2 UG vom 17.05.2023, auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gesellschaftsvertrag vom 26.02.2010 (Firma A1 UG) und der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gewerbeuntersagungsverfügung des Ordnungsamts des Landkreises Ort-11. Zur Stellung des Angeklagten in der U1 GmbH & Co. KG haben sowohl der Angeklagte selbst als auch dessen Ehefrau und die in dem Unternehmen als Mitarbeiter beschäftigten Zeugen D1 und H1 übereinstimmend und glaubhaft ausgeführt, dass die vormals Mitangeklagte E1 lediglich die formelle Geschäftsführerin gewesen sei, während allein der Angeklagte die Gesellschaften geleitet und die Verantwortung im Innen- und Außenverhältnis übernommen habe. Vor dem Hintergrund der Gewerbeuntersagungsverfügungen habe der Angeklagte selbst kein Unternehmen mehr gründen oder führen dürfen, so der Angeklagte selbst. Seine Ehefrau sei lediglich als Geschäftsführerin eingetragen gewesen, habe sich tatsächlich jedoch um die Kinder gekümmert. Dies führte auch Frau E1 entsprechend glaubhaft in ihrer Einlassung aus. Auch der Zeuge H1 bestätigte, dass der Angeklagte derjenige war, der die operativen Geschäfte geführt habe, während seine Frau lediglich formelle Geschäftsführerin gewesen sei. So auch der Zeuge D1, der bekundete, dass der Angeklagte die Arbeit gemacht und seine Ehefrau sich um die Kinder gekümmert habe. Schließlich bezeichnete sich der Angeklagte selbst, z. B. in E-Mails an Kunden, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, als Prokurist der U1 GmbH & Co. KG. Der den Angeklagten betreffende und in der Hauptverhandlung verlesene Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20.06.2023 weist drei Eintragungen, wie dargestellt, auf. Die weiteren getroffenen Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens sowie durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Urteilen des Amtsgerichts Wildeshausen und des Amtsgerichts Oldenburg. II. 1. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Aussagen der von der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, den durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und letztlich auf dem Geständnis des Angeklagten. 2. Die als Mitarbeiter in dem Unternehmen U1 GmbH & Co. KG beschäftigten Zeugen D1, H1 und H2 bekundeten glaubhaft übereinstimmend, dass der Geschäftsbetrieb der Firma zunächst ordentlich gelaufen und das Auftragsvolumen immer weiter angestiegen sei. Später jedoch sei es vermehrt zu Beschwerden der Kunden über die langen Lieferzeiten für die bestellten Neufahrzeuge gekommen. Vor allem nachdem der Angeklagte die A2 UG gegründet habe, hätten die Probleme weiter zugenommen. Der Angeklagte habe sich vorwiegend um seine neue Firma gekümmert und sei hinsichtlich der Geschäfte der U1 GmbH & Co. KG nicht mehr wirklich ansprechbar gewesen. Schließlich seien kaum bis gar keine Autos mehr geliefert worden und Streitgespräche mit den Kunden seien „Tagesordnung“ gewesen. Plötzlich sei die Firma U1 GmbH & Co.KG dann nach Ort-20 verkauft worden und der Angeklagte habe eine neue Firma in der gleichen Branche eröffnet, die Z1 GmbH; die Verträge der U1 GmbH & Co. KG seien allerdings nicht übernommen worden. Im Einzelnen machten die Zeugen folgende glaubhaften Angaben: Der Zeuge D1, bei dem es sich nach seinen eigenen Angaben und nach der Einlassung des Angeklagten um einen Mitarbeiter handelt, der bereits zuvor in der Firma A1 UG des Angeklagten beschäftigt gewesen sei und den Angeklagten somit bereits einige Jahre gekannt habe, bekundete, dass er im Anschluss in der V1 GmbH & Co. KG und sodann nach Umfirmierung in der U1 GmbH & Co. KG für den Angeklagten tätig gewesen sei. Erst mit Verkauf der U1 GmbH & Co. KG habe auch sein Arbeitsverhältnis geendet. Seine Aufgabe in dem Unternehmen U1 GmbH & Co. KG sei insbesondere gewesen, die Leihwagenverträge mit den Kunden abzuwickeln und zu verlängern sowie die entsprechenden Fahrzeuge an die Kunden zu übergeben. Verkaufsgespräche habe er, der Zeuge D1, nicht geführt; er habe auch keine Bestellungen entgegen genommen, hierfür seien die Zeugen H1 und H2 zuständig gewesen. Außerdem seien auch Fahrzeugbestellungen über das Internet möglich gewesen. Sämtliche Vorgänge, die sich einer Neuwagenbestellung anschlossen, habe ausschließlich der Angeklagte bearbeitet. Der Angeklagte sei der Einzige gewesen, der Einblick gehabt habe, woher und wann die bestellten Fahrzeuge geliefert werden. Diese Information habe er, der Angeklagte, sodann entweder im Computersystem „Autrado“ – dort habe es ein Feld für Bemerkungen gegeben – erfasst oder den Mitarbeitern weitergegeben. Dann habe er, der Zeuge D1, abschätzen können, ob ein Leihwagenvertrag habe verlängert werden müssen oder das Neufahrzeug rechtzeitig vor Ablauf der Leihzeit geliefert werde. Basierend auf den Auskünften des Angeklagten habe er, der Zeuge D1, wiederum die Kunden über den Status informiert. Der Angeklagte habe immer über alles die Kontrolle haben wollen und keine Aufgaben aus der Hand gegeben. Alles habe über seinen Schreibtisch gehen müssen und er habe alles entschieden. Auch Beschwerden der Kunden hätten an den Angeklagten weitergeleitet werden müssen; dem Kunden hätten sie, die Mitarbeiter, erst nach Rückmeldung des Angeklagten auf dessen Weisung hin geantwortet. Die Geschäfte seien gut gelaufen und die Umsätze hätten sich immer weiter gesteigert. Die Kunden hätten die Preise verglichen und aufgrund des günstigeren Angebots immer mehr bei der U1 GmbH & Co. KG gekauft. Auch das Internetgeschäft habe an Zuwachs gewonnen. In den Jahren 2016/2017 habe sich das Auftragsvolumen von anfänglichen ca. 20 Aufträgen pro Monat auf etwa 100 Bestellungen monatlich gesteigert. Auch die Leihwagenanzahl habe entsprechend zugenommen. Der Angeklagte sei täglich, auch samstags, in der Firma gewesen und habe sehr viel gearbeitet. Anfänglich habe der Angeklagte die Fahrzeuge bei den ausländischen Lieferanten bezahlt, als diese dort zum Transport bereitgestanden hätten; der Kunde habe den Kaufpreis erst bei Übergabe des Autos in Ort-14 entrichten müssen. Nachdem das Auftragsvolumen jedoch derart angestiegen sei, habe der Angeklagte auf Anraten eines Firmenberaters im Jahr 2016 das Modell des kostenfreien Leihwagens eingeführt. Der Kunde habe damit die Möglichkeit gehabt, während der Lieferzeit seines bestellten Neufahrzeugs einen kostenfreien Leihwagen zu nutzen, den der Kunde habe zurückgeben müssen, wenn das Neufahrzeug eingetroffen sei. Dazu habe der Kunde den Kaufpreis des Neuwagens als eine Art Kaution entrichten müssen. Dies sei auch auf dem Leihwagenvertrag eingetragen worden. Das Angebot sei seitens der Kunden gut genutzt worden, sodass schließlich eine Vielzahl von Leihwagen im Umlauf gewesen sei. Um den Überblick zu behalten, wann welcher Leihwagen zurückgegeben und welcher Vertrag habe verlängert werden müssen, habe er, der Zeuge D1, auch entsprechende Listen geführt, deren Inhalte er auch dem Angeklagten bekannt gegeben habe. Seine – des Zeugen – Aufgabe sei es neben dem Abschluss der „Miet“verträge und Übergabe der Leihwagen an die Kunden auch gewesen, die „Mietwagen“verträge zu verlängern, wenn sich die Lieferzeit des Neufahrzeugs verzögert habe, oder neue Verträge für einen anderen Leihwagen, der sodann habe ausgetauscht werden müssen, abzuschließen. Die Leihwagen habe die Firma U1 GmbH & Co. KG nämlich ihrerseits bei dem Unternehmen P1GmbH angemietet und dorthin nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückgeben müssen. Durch die Einführung dieses Leihwagenmodells habe der Angeklagte den Kaufpreis des Neufahrzeugs, der vom Kunden als so genannte Kaution für den Leihwagen hinterlegt worden sei, zur Verfügung gehabt, um die Neufahrzeuge beim ausländischen Händler zu bezahlen. Das Modell sei daher sowohl für den Kunden, der einen kostenfreien Leihwagen gehabt habe und demnach mobil gewesen sei, als auch für die U1 GmbH & Co. KG, die den Kaufpreis nicht mehr habe vorfinanzieren müssen, von Vorteil gewesen. Nachdem das Auftragsvolumen noch weiter zugenommen habe, sei der Angeklagte dann dazu übergegangen, dass die Kunden den Kaufpreis hätten entrichten müssen, sobald das Neufahrzeug im Ausland zur Auslieferung nach Deutschland bereitgestanden habe. Schließlich sei das Auftragsvolumen im Laufe des Jahres 2017 derart angestiegen, dass der Angeklagte aus seiner, des Zeugen, Sicht den Überblick verloren habe. Durch die Vielzahl der Aufträge seien Sachen „durchgerutscht“. Die Neufahrzeuge seien z. B. nicht pünktlich geliefert worden, aber die Leihwagen hätten ausgetauscht werden müssen. Infolgedessen hätten auch die Kundenbeschwerden immer weiter zugenommen. Ganz groß sei das Problem geworden, nachdem der Angeklagte seine neue Firma, die A2 UG, gegründet und aufgebaut habe. Der Angeklagte habe sich ab diesem Zeitpunkt überwiegend der A2 UG gewidmet und keine Zeit mehr für die U1 GmbH & Co. KG gehabt. Der Schreibtisch des Angeklagten habe ausgesehen, als habe dort „eine Bombe eingeschlagen“; es hätten sich Berge von Unterlagen auf dem Schreibtisch befunden. Anfang Januar 2018 sei auch aufgefallen, dass Zahlungen der Kunden nicht mehr im System erfasst worden seien, obwohl die Kunden ihm, dem Zeugen D1, gegenüber angegeben hätten, bereits gezahlt zu haben. Schließlich seien zum Ende hin keine Fahrzeuge mehr an die Kunden übergeben worden. Von dem Verkauf der U1 GmbH & Co. KG hätten er, der Zeuge D1, und die anderen Mitarbeiter nichts gewusst. Der Angeklagte und seine Ehefrau hätten lediglich einen Tag vorher mitgeteilt, dass sie nach Ort-20 fahren würden. Nach ihrer Rückkehr habe der Angeklagte seine Mitarbeiter dann darüber informiert, dass die U1 GmbH & Co. KG nach Berlin verkauft worden sei. Gleichzeitig habe der Angeklagte ihn, den Zeugen D1, auf seinen eigenen Wunsch hin von der Arbeit freigestellt; er, der Zeuge D1, sei im Gegensatz zu den Kollegen H1 und H2 nicht zur neuen Firma des Angeklagten, Z1 GmbH, gewechselt. Der Angeklagte habe keine Verwendung mehr für ihn gehabt. Nach seinen Internetrecherchen habe es sich bei dem Erwerber in Ort-20 um eine so genannte Briefkastenfirma gehandelt, denn laut Google Maps habe sich an der neuen Adresse lediglich ein Wohnhaus befunden. Während der Angeklagte in Ort-20 gewesen sei, habe er, der Zeuge D1, eine Rechnung der A2 UG, gerichtet an die U1 GmbH & Co. KG, gefunden. Diese Rechnung habe sich über elf Autoaufbereitungen zu einem Preis von jeweils 650,00 EUR brutto verhalten. Der Gesamtbetrag habe bei 7.150,00 EUR gelegen. Diese Fahrzeugaufbereitungen der A2 UG habe es jedoch nie gegeben; es sei entweder immer eine andere Firma gewesen, die diese Leistung erbracht habe, oder die Fahrzeugaufbereitung sei von der U1 GmbH & Co. KG selbst durchgeführt worden. Es handele sich daher sicher um eine Scheinrechnung. Ob diese bezahlt worden sei, wisse er, der Zeuge D1, jedoch nicht. Der Zeuge H1, der angab, von Mitte 2016 bis Ende 2016 sowie von Februar 2018 bis April 2018 als angestellter Fahrzeugverkäufer bei der U1 GmbH & Co. KG beschäftigt gewesen zu sein, bestätigte die Bekundungen des Zeugen D1. Auch er führte aus, dass er gemeinsam mit dem Zeugen H2 die Neuwagenbestellungen entgegengenommen habe, während der Zeuge D1 für die Leihwagen zuständig gewesen sei. Gemeinsam mit den Kunden seien überwiegend EU-Neufahrzeuge – es habe nur wenige junge Fahrzeuge gegeben, die sich vor Ort befunden hätten – am Computer konfiguriert und die entsprechenden Bestellungen in das System aufgenommen und ausgedruckt worden. Auf den weiteren Vorgang habe er, der Zeuge H1, sodann keinen Einfluss mehr gehabt. Sämtliche Vorgänge nach Abschluss der Bestellungen seien von dem Angeklagten weiterbearbeitet worden. Der Angeklagte sei der Einzige gewesen, der Kontakt zu den ausländischen Händlern gehabt habe. Alle Informationen rund um den Status des Fahrzeugs hätten sie, die Zeugen H1, H2 und D1, von dem Angeklagten erhalten. Hierbei habe es sich insbesondere um die Mitteilung gehandelt, wann das Fahrzeug zum Transport aus dem Ausland nach Deutschland bereitgestanden habe, denn wenn dies der Fall gewesen sei, hätten sie den Kunden zur Zahlung des Kaufpreises auffordern sollen. Zu keinem Zeitpunkt habe er, der Zeuge H1, die Zahlungsaufforderung gegenüber dem Kunden von sich aus vorgenommen. Er habe immer nur auf Anweisung des Angeklagten gehandelt. Ebenso sei es gewesen, wenn sich ein Kunde beschwert habe; die Beschwerde hätten die Mitarbeiter an den Angeklagten weitergegeben und auf dessen Rückmeldung gewartet. Erst den Inhalt dieser Rückmeldung hätten sie dann weisungsgemäß an den Kunden weitergegeben. Grundsätzlich, so der Zeuge H1, sei es so gewesen, dass die Fahrzeuge vor dem Transport aus dem Ausland hätten bezahlt sein müssen. Eine Ausnahme habe das Modell des kostenlosen Leihwagens dargestellt, welches von den Kunden gerne angenommen worden sei. Danach habe im Anschluss der Bestellung und mit Übergabe des Leihwagens der Kaufpreis für das Neufahrzeug bar oder unbar bezahlt werden müssen. Diese Zahlung sei als Kaution für den Leihwagen deklariert und auf das Geschäftskonto der U1 GmbH & Co. KG eingezahlt worden. Wenn die Lieferzeit des Neuwagens länger gedauert habe, habe das Leihfahrzeug ausgetauscht werden müssen. Für den gesamten Bereich Leihwagen sei der Zeuge D1 zuständig gewesen; er, der Zeuge H1, habe damit nichts zu tun gehabt. Außerdem habe es die Möglichkeit gegeben, das bestellte Neufahrzeug über eine Bank, mit welcher die U1 GmbH & Co. KG zusammengearbeitet habe, zu finanzieren. Das Jahr 2016 sei aus Sicht des Zeugen H1 sehr arbeitsintensiv gewesen. Er habe von morgens bis abends immer viel zu tun gehabt und ca. zwei bis drei Autos am Tag verkauft. Auch der Angeklagte habe von morgens bis abends „malocht“; er, der Angeklagte, sei sehr arbeitsfleißig gewesen und habe sich voll und ganz seinen Aufgaben gewidmet. Im Jahr 2018 seien es dann nochmal deutlich mehr Kunden gewesen; immer habe das Telefon geklingelt und es habe unendlich viel zu tun gegeben. Nachdem der Angeklagte die A2 UG gegründet habe, sei er, der Angeklagte, immer zwischen den Firmen hin und her gependelt. Der Angeklagte sei im Stress und nicht mehr zugänglich gewesen. Im Büro des Angeklagten habe absolutes Chaos geherrscht. Der Zeuge habe aber dennoch den Eindruck gehabt, der Angeklagte habe sich kümmern wollen. Der Lebensstil des Angeklagten sei jedenfalls nicht so gewesen, dass dieser sich teure Autos oder Kleidung gegönnt habe; der Angeklagte habe eher zugesehen, dass er seine Familie ernährt habe. Zuletzt sei der Angeklagte nur noch selten vor Ort gewesen. Damit einhergehend hätten auch die Beschwerden der Kunden zugenommen. Streitigkeiten seien hinterher das Tagesgeschäft gewesen. Die Kunden seien in den Laden gestürmt oder am Telefon ungehalten gewesen. Die Lieferzeiten der Neuwagen seien immer länger geworden und der Status „vor Übergabeinspektion“ habe sich nicht mehr verändert. Gleichwohl habe der Angeklagte selbst die Kunden zur Zahlung aufgefordert oder ihn, den Zeugen H1, sowie die anderen Mitarbeiter angewiesen, Zahlungsaufforderungen an die Kunden zu versenden. Die Fahrzeuge seien jedoch nicht geliefert worden. Dies sei ihm, dem Zeugen, kriminell vorgekommen. Ca. 50 Bestellungen seien am Ende offen gewesen. Er, der Zeuge H1, habe auch telefonischen Kontakt zu ausländischen Lieferanten aufgenommen und die Auskunft erhalten, dass das bestellte Fahrzeug dort noch nicht bezahlt worden sei oder unter der Fahrgestellnummer, die auf dem Auftrag der U1 GmbH & Co. KG notiert gewesen sei, gar kein Fahrzeug existent sei. Es sei dann auch aufgefallen, dass der Angeklagte Zahlungen der Kunden in das Computersystem nicht mehr eingepflegt habe. Insgesamt sei bei dem Zeugen H1 der Eindruck entstanden, dass der Angeklagte mit den Geldern der Kunden „jongliert habe“; es habe den Anschein gemacht, dass der Angeklagte Gelder einzelner Kunden genutzt habe, um Fahrzeuge aus anderen Bestellungen zu bezahlen (so sei z. B. einmal ein Dacia für einen Kunden aus Ort-15 geliefert worden, aber der Kunde habe aus dem Zeugen unbekannten Gründen nicht informiert werden sollen). Irgendwann sei die U1 GmbH & Co. KG nach Berlin verkauft worden. Der Angeklagte und seine Ehefrau hätten mitgeteilt, dass sie wegen der Geschäfte nach Ort-20 fahren würden. Zwei Tage später hätten die Eheleute dann vom Verkauf berichtet und die Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass in Ort-14 keiner mehr Ansprechpartner sei. Alle Akten seien nach Berlin gegangen. Die Mitarbeiter hätten die Kunden auf Anweisung des Angeklagten ausschließlich an den neuen Firmensitz der U1 GmbH & Co. KG in Ort-20 verweisen sollen. Der Angeklagte sei nach dem Verkauf für die Kunden der U1 GmbH & Co. KG auch nicht mehr ansprechbar gewesen; er sei sogar schnell weggegangen, wenn ein Kunde auf ihn zugekommen sei, so der Zeuge H1. Viele Kunden hätten geweint, es sei zum Teil sehr dramatisch gewesen. Außerdem hätten die Kunden berichtet, dass es sich in Ort-20 um eine Briefkastenfirma handele, woraufhin er, der Zeuge H1, mit den Kollegen D1 und H2 recherchiert habe. Es sei jedoch alles sehr undurchsichtig gewesen. Sie hätten die Zusammenhänge nicht verstanden. Außerdem sei die Post, die per Nachsendeantrag nach Ort-20 geschickt worden sei, zurückgekommen. Der Zeuge D1 sei von der Arbeit freigestellt worden und der Zeuge H2 habe kurze Zeit später die Firma verlassen, während er, der Zeuge H1, bei der neuen Firma des Angeklagten, der Z1 GmbH, angestellt worden sei, um dort als Geschäftsführer tätig zu sein. Es sei die Idee des Angeklagten gewesen, dass er, der Zeuge H1, Geschäftsführer der Z1 GmbH habe werden sollen, da der Angeklagte sich auf die A2 UG habe konzentrieren wollen. Er, der Zeuge H1, habe jedoch nach einem Notartermin davon Abstand genommen und es sei letztlich ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden. Der Zeuge D1 habe eine Rechnung der A2 UG über Fahrzeugaufbereitungen gefunden. Alle Mitarbeiter hätten den Schluss gezogen, dass es sich hierbei um eine Scheinrechnung gehandelt habe. Der Zeuge H2 bekundete glaubhaft, von März/April 2016 bis März/April 2018 als angestellter Verkaufsberater bei der U1 GmbH & Co. KG tätig gewesen zu sein. Seine Aufgabe sei gewesen, die Kunden über Fahrzeuge zu beraten und Bestellungen entgegen zu nehmen. Es habe sich hierbei um EU-Neufahrzeuge aus Polen, Tschechien und Litauen gehandelt. Mit den Kunden seien die gewünschte Ausstattung und der sich daran anschließende Kaufpreis sowie die voraussichtliche Lieferzeit besprochen worden. Die Bestellungen seien am Computer erfolgt. Außerdem habe es für die Wunschkonfiguration des Fahrzeugs auch eine Internetseite der U1 GmbH & Co. KG gegeben, über welche die Kunden eine Bestellung hätten aufgeben können. Nach Erfassung der Bestellung habe er, der Zeuge H2, den Vorgang ausgedruckt und an den Angeklagten übergeben. Wenn das Fahrzeug auf dem Weg nach Deutschland gewesen sei, sei per E-Mail eine Zahlungsaufforderung an den Kunden gesandt worden. Dies habe überwiegend der Angeklagte selbst gemacht. In manchen Fällen habe er, der Angeklagte, die Information an die Mitarbeiter weitergegeben und diese aufgefordert, die Zahlungsaufforderung gegenüber dem Kunden vorzunehmen. Der Status des Fahrzeugs, z. B. ob es bezahlt sei oder ob es sich auf dem Transport befinde, sei für die Mitarbeiter im Computersystem „Autrado“ ersichtlich gewesen. Dort habe es ein Feld für Eintragungen gegeben; die Eintragungen habe stets der Angeklagte vorgenommen. Außerdem habe der Kunde selbst den Status auf der Internetseite der U1 GmbH & Co. KG einsehen können. Wenn ein Kunde sich beschwert habe, habe er, der Zeuge H2, weisungsgemäß immer den Angeklagten kontaktiert und erst dessen Rückmeldung an den Kunden weitergegeben. Insgesamt habe es viel Arbeit gegeben und der Zeuge H2 habe das Gefühl gehabt, dass die U1 GmbH & Co. KG unterbesetzt gewesen sei. Vor allem samstags hätten die Kunden Schlange gestanden. Laut System seien im Jahr 2017 1.000 bis 1.200 Fahrzeuge verkauft worden. Er, der Zeuge H2, habe sechs bis zehn Bestellungen pro Woche entgegengenommen. Ende 2016/Anfang 2017 hätten die Beschwerden der Kunden, dass die Lieferzeit der Neufahrzeuge wesentlich länger geworden sei, zugenommen. Die Telefone hätten parallel geschellt und man habe von einem Telefonat zum nächsten gewechselt. Auch seien bereits Mails von Kunden eingegangen, in welchen sie mit einem Rechtsanwalt gedroht hätten. Der Angeklagte habe jedoch immer eine andere Begründung für die Lieferverzögerungen gehabt, was er, der Zeuge H2, als Ausreden empfunden habe. Außerdem habe der Zeuge H2 festgestellt, dass E-Mails mit Zahlungsaufforderungen in seinem Namen an die Kunden übersandt worden seien, obwohl er dies nicht getan habe. Auf seinen Mailaccount habe jedoch neben ihm nur der Angeklagte als Administrator Zugriff gehabt. Ebenso habe der Zeuge H2 durch Telefonate mit ausländischen Lieferanten erfahren, dass die bestellten Fahrzeuge dort nicht bezahlt worden seien, obwohl im Computersystem „Autrado“ die Zahlung des Kunden, die schon längere Zeit her gewesen sein sollte, eingetragen gewesen sei. Er, der Zeuge H2, habe auch einmal mitbekommen, dass ein großes Auto, seiner Erinnerung nach ein Skoda Superb für einen Preis von ca. 30.000,00/35.000,00 EUR, bestellt und eine dementsprechende Kaution seitens des Kunden bezahlt worden sei, woraufhin eine Woche später kleinere Autos geliefert worden seien, die andere Kunden abgeholt und bar bezahlt hätten. Er habe daraufhin die Vermutung gehabt, dass von dem Geld des großen Autos die kleinen Fahrzeuge bezahlt worden seien. Der Angeklagte habe ihm gegenüber auch bestätigt, dass er den Kautionsbetrag für ein größeres Fahrzeug dazu verwende, um kleine Autos zu bestellen. Schließlich sei der Hof aber immer leerer geworden und es seien gar keine Fahrzeuge mehr gekommen. Nachdem die U1 GmbH & Co. KG verkauft worden sei, habe er, der Zeuge H2, lediglich noch ein bis zwei Wochen in der neuen Firma des Angeklagten, der Z1 GmbH, gearbeitet. Die Kunden der U1 GmbH & Co. KG hätten von den Mitarbeitern auf Anweisung des Angeklagten an die neue Firma in Ort-20 verwiesen werden sollen. Im Büro der U1 GmbH & Co. KG habe eine Rechnung der A2 UG über Fahrzeugaufbereitungen gelegen. Diese Rechnung sei völlig überteuert gewesen. Die Fahrzeugaufbereitungen seien immer durch eine andere Firma erfolgt, die lediglich 10,00 EUR bis 20,00 EUR pro Fahrzeug genommen habe. Außerdem hätten sich die laut Rechnung aufbereiteten Fahrzeuge gar nicht mehr auf dem Hof befunden. Die Aussagen der Zeugen D1, H1 und H2 sind sowohl in sich schlüssig und nachvollziehbar als auch untereinander übereinstimmend. Dabei haben die Zeugen die Geschehnisse im Unternehmen U1 GmbH & Co. KG neutral und strukturiert geschildert sowie zu keinem Zeitpunkt Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten oder Entlastungstendenzen bezüglich der eigenen Person aufgezeigt. Sie differenzierten genau, wer welche Aufgaben im Betrieb wahrnahm und bekundeten übereinstimmend, dass der Angeklagte derjenige war, der die Vorgänge nach Abschluss der Bestellungen lenkend in den Händen hielt und seinen Mitarbeitern Anweisungen erteilte. Alle drei Zeugen wiesen darauf hin, dass die Autogeschäfte zunächst ordentlich und erfolgreich liefen. Erst im Laufe des Jahres 2017, insbesondere nach Gründung der A2 UG im Herbst 2017, habe sich dies geändert, so die Zeugen gleichermaßen. Dabei unterstellte aber kein Zeuge dem Angeklagten, dass er, der Angeklagte, sich auf Kosten der Kunden Luxus verschafft oder sich aus Gier habe bereichern wollen. Sie gaben zusammenfassend vielmehr für den Angeklagten an, dass er mit der Führung beider Firmen überfordert schien und sich letztlich mehr auf die A2 UG konzentriert habe, während er in der Firma U1 GmbH & Co. KG nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Die Aussagen der Zeugen D1, H1 und H2 waren zur Überzeugung der Kammer, ohne von Belastungseifer geprägt zu sein, detailreich, anschaulich sowie nachvollziehbar und daher glaubhaft. Sie werden gestützt und in Teilen ergänzt durch die weiteren Beweismittel. Die Kammer hat eine Mehrzahl von Geschädigten zu den verschiedenen Fällen vernommen und überwiegend im Selbstleseverfahren sowie durch Inaugenscheinnahme weitere Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt, die die Aussagen der Zeugen untermauern und ergänzen. So beruhen die Feststellungen der Kammer auch auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Handelsregisterauszügen vom 17.05.2023 die Firmen V1 GmbH & Co. KG, Y1 Verwaltungsgesellschaft mbH, U1 GmbH & Co. KG, B5 Verwaltungs GmbH, Z1 GmbH und A2 UG betreffend und auf den ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen rund um die Bestellung des jeweiligen Neufahrzeugs (Bestell-/Auftragsformular, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag, Bestellbestätigung, Bereitstellungsanzeige nebst Zahlungsaufforderung, (Proforma)-Rechnung, Zahlungsbelege, Kreditverträge, Schriftverkehr mit der Finanzierungsbank, Internetausdrucke) sowie auf den Unterlagen zur Inanspruchnahme des kostenfreien Leihwagens (Werbeflyer zum Geschäftsmodell des kostenfreien Leihwagens, Mietverträge, Allgemeine Vermietbedingungen) und auf dem umfangreichen firmeninternen und -externen E-Mail- bzw. Schriftverkehr. Aus dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Hamm vom 17.05.2023 ergibt sich, dass die A2 UG am 20.09.2017 eingetragen wurde. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit den Aussagen der Zeugen D1, H1 und H2, die übereinstimmend angaben, dass die Probleme ab Herbst 2017 zugenommen hätten und der Angeklagte sich ab dann nicht mehr ordnungsgemäß um die Geschäfte der U1 GmbH & Co. KG gekümmert habe. Des Weiteren geht aus dem E-Mail- und Schriftverkehr ab spätestens Oktober/November 2017, der entweder seitens des Angeklagten selbst oder auf seine Weisung durch einen seiner Mitarbeiter mit dem Kunden geführt wurde, hervor, dass sich die Lieferzeiten für die Neuwagen immer weiter verzögerten und dem Kunden auf Nachfrage entweder gar nicht, erst nach mehrmaliger Erinnerung oder mit Ausflüchten geantwortet wurde. Auch dies stützt die vorstehenden Zeugenaussagen. Ebenso lag der Kammer die Rechnung der A2 UG an die U1 GmbH & Co. KG vom 08.03.2017 über die Aufbereitung von elf Fahrzeugen zu je 650,00 EUR brutto, Gesamtsumme: 7.150,00 EUR brutto, vor, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde und die von den Zeugen als so genannte Scheinrechnung beschrieben wurde. Ausweislich der Unterlagen zu den Finanzermittlungen, die ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, gab es am 12.03.2018 auch eine Überweisung von dem Konto der U1 GmbH & Co. KG bei der K3-bank auf das Konto der A2 UG in Höhe von 7.150,00 EUR. Der Angeklagte hat demnach noch einen Tag vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags über den Verkauf der U1 GmbH & Co. KG Gelder aus dem Firmenvermögen der U1 GmbH & Co. KG auf das Konto seiner neuen Firma umgebucht und damit einer möglichen Rückführung an die Geschädigten entzogen. Insofern haben die Zeugen D1, H1 und H2 übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass bereits zu diesem Zeitpunkt keine Fahrzeuge mehr vor Ort auf dem Betriebsgelände der UntitedCar.eu GmbH & Co. KG waren, die hätten aufbereitet werden können, da bereits zuvor immer weniger Neuwagen geliefert worden seien. Dies steht auch im Einklang mit den Aussagen der Geschädigten, die bereits seit mehreren Monaten vergeblich auf ihre bestellten Fahrzeuge warteten. Darüber hinaus haben die Zeugen D1 und H2 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die in Rechnung gestellten Kosten für die Fahrzeugaufbereitungen zum einen zu teuer gewesen seien und zum anderen mit dieser Arbeit stets ein anderes Unternehmen beauftragt worden sei. All dies zeigt, wie auch die Zeugen D1, H1 und H2 bekundeten, dass es dem Angeklagten nur noch darum ging, die A2 UG aufzubauen, während er die Geschäfte der U1 GmbH & Co. KG nicht mehr erfüllen und auch die gezahlten Gelder der Kunden nicht zurückzahlen wollte. Bereits am 07.03.2018 und auch am Tag, an dem der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wurde, also am 13.03.2018, überwies der Angeklagte zwei weitere Beträge (6.500,00 EUR und 3.900,00 EUR) von dem Konto der U1 GmbH & Co. KG auf das Konto der A2 UG, was die Kammer nach Auswertung der vorliegenden und in die Hauptverhandlung eingeführten Kontoumsätze zweifelsfrei feststellen konnte. Aus diesen Umständen der Umbuchungen sowie der weiteren im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kontenführung der U1 GmbH & Co. KG schlussfolgert die Kammer, dass es dem Angeklagten durchaus noch möglich war, Zahlungen einzelner Geschädigter zurückzuerstatten, wie er letztlich auch selbst einräumte. Der Angeklagte jedoch entschied sich bewusst dazu, dies nicht zu tun, sondern hatte nur seinen eigenen Vermögensvorteil im Blick, indem er die Firmengelder der U1 GmbH & Co. KG beiseite schaffte und für seine neue Firma A2 UG sicherte. Bestätigt werden die Aussagen der Zeugen D1, H1 und H2 zudem durch die Angaben der Geschädigten. Insofern gaben die geschädigten Zeugen B2, J1, M1/M2 und P3 glaubhaft an, bereits zuvor ein Fahrzeug bei dem Unternehmen U1 GmbH & Co. KG gekauft zu haben oder jemanden zu kennen, der bereits ein Fahrzeug dort gekauft habe. Diese Bestellungen seien auch ordnungsgemäß abgewickelt worden, insbesondere sei das jeweils bestellte Neufahrzeug auch geliefert worden. Sie hätten entsprechend erste positive Erfahrungen mit der U1 GmbH & Co. KG und dem Angeklagten gemacht oder diese berichtet bekommen, weshalb sie sich zu einem (weiteren) Kauf dort entschieden hätten. Auch die früheren Bewertungen der Firma U1 GmbH & Co. KG im Internet seien laut Angaben des Geschädigten M2 positiv gewesen. Die Geschäfte der U1 GmbH & Co. KG liefen demnach, wie bereits von den Zeugen D1, H1 und H2 angegeben, zunächst gut und wurden ordnungsgemäß abgewickelt. Des Weiteren schilderten die einzelnen geschädigten Zeugen übereinstimmend anschaulich und detailreich, dass sich die Lieferzeiten für die Neufahrzeuge sodann jedoch immer weiter verzögerten, während sie, die Geschädigten, seitens des Angeklagten oder seiner Mitarbeiter „hingehalten“ worden seien. Verträge für Leihwagen seien mehrfach verlängert und Leihwagen ausgetauscht worden. Darüber hinaus sei mitgeteilt worden, dass es aufgrund von Problemen bei dem ausländischen Lieferanten (z. B. Produktionsverzögerungen) oder bei den ausliefernden Speditionen (z. B. Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers oder defekte Fahrzeuge) zu Lieferverzögerungen komme. Dies habe sich im Jahr 2017 zugetragen, und zwar so lange, bis die Firma U1 GmbH & Co. KG letztlich im März 2018 überraschend nach Berlin verkauft worden sei und sie, die geschädigten Zeugen, sich hätten dorthin wenden sollen. Das Online-Kundenportal sowie die Website der Firma U1 GmbH & Co. KG seien plötzlich nicht mehr erreichbar gewesen. Auch per Telefon und E-Mail hätten sie dann niemanden mehr erreicht. Vor Ort seien sie „abgewimmelt“ und auf den neuen Firmensitz in Ort-20 verwiesen worden. Der Angeklagte sei ihnen regelrecht aus dem Weg gegangen und nicht mehr ansprechbar gewesen. Schließlich hätten sie weder das Neufahrzeug geliefert noch ihr gezahltes Geld zurückbekommen. Die Aussagen der jeweiligen Zeugen, auf die die Kammer ihre ergänzenden Feststellungen gestützt hat, werden im Einzelnen im Zusammenhang mit den nachfolgend dargestellten Taten wiedergegeben. Insbesondere haben alle Zeugen glaubhaft bekundet, dass sie nicht weiter auf den Neuwagen gewartet hätten, sondern ihren gezahlten Betrag zurückverlangt bzw. die Zahlung des Neufahrzeugs nicht vorgenommen oder aber erst gar keinen Kaufvertrag nebst Finanzierung abgeschlossen hätten, hätten sie von den wahren Plänen des Angeklagten gewusst, insbesondere, dass das Neufahrzeug nicht geliefert würde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte die Taten, wie festgestellt, begangen hat. Unter Würdigung der vorgenannten Beweismittel hat die Kammer zweifelsfrei festgestellt, dass der Angeklagte spätestens nach Eintragung seiner neuen Firma A2 UG den Entschluss gefasst hatte, die zu dieser Zeit bestehenden und neu eingegangenen Verbindlichkeiten der U1 GmbH & CO. KG nicht (mehr) zu erfüllen. Gleichzeitig wollte er aber keine Liquidität einbüßen, um z. B. die A2 UG weiter aufbauen und seinen eigenen Lebensunterhalt als Versorger der Familie finanzieren zu können. Daher spiegelte er den einzelnen Kunden, die bereits ein Fahrzeug bestellt hatten, vor, dass er die Verträge ordnungsgemäß erfüllen, mithin die bestellten Fahrzeuge an die Kunden übergeben werde. Auch veranlasste er neue Kunden noch dazu, einen Kauf- und Finanzierungsvertrag abzuschließen und Zahlungen zu leisten bzw. Kreditverbindlichkeiten einzugehen mit Genehmigung der Zahlung der Kreditsumme unmittelbar an die U1 GmbH & Co. KG, um weitere Gelder zu erlangen. Die Neufahrzeuge lieferte er jedoch tatplanmäßig nicht mehr und zahlte auch keine Gelder an die Kunden zurück. Schließlich hat der Angeklagte die Begehung der abgeurteilten Taten am vorletzten Verhandlungstag eingeräumt. Er ließ sich dahingehend ein, dass die Geschäfte der U1 GmbH & Co. KG lange gut gelaufen seien. Der reibungslose Ablauf habe jedoch stark von ihm selbst abgehangen. Seinen Mitarbeitern habe er, der Angeklagte, nämlich nur begrenzte Kompetenzen eingeräumt. Viele Arbeitsschritte habe er selbst ausgeführt, insbesondere die Korrespondenz mit den Lieferanten, die Organisation der Zahlungen und der Transporte. Seine Mitarbeiter habe er dabei eng gesteuert. Das sei lange gut gegangen. Als das Volumen der bestellten Fahrzeuge aber weiter zugenommen habe, habe auch seine eigene Arbeitsbelastung zugenommen und er habe sich mehr und mehr seiner persönlichen Grenze genähert. Vor allem sei sein gesundheitlicher Zustand schlechter geworden, sodass er sich seit Mai 2017 in ärztliche Behandlung befinde. Es seien ein Burnout und Depressionen bei ihm diagnostiziert worden. Er sei auch medikamentös behandelt worden und nehme diese Medikamente derzeit noch bei Bedarf ein. Seine Gesundheit habe sich aber nur kurzzeitig gebessert, da er weiterhin das hohe Arbeitspensum im Autohaus habe bewältigen müssen. Dort sei ihm jedoch immer weiter die Kontrolle entglitten und er habe den Überblick über das Tagesgeschäft verloren. Er habe die Sachen von links nach rechts geschoben, ohne etwas zu erledigen, sodass es zu Chaos und einer Misswirtschaft gekommen sei. Es sei viel Arbeit liegengeblieben und die Beschwerden der Kunden hätten sich gehäuft. Er habe die Augen vor den Folgen der Misswirtschaft schließlich nicht mehr verschließen können, sei aber aufgrund seiner Depressionen nicht in der Lage gewesen, die Situation wieder in den Griff zu bekommen. Seit Herbst 2017 habe er sich dann noch um die neue Firma A2 UG gekümmert. Er habe seine Tätigkeit in der U1 GmbH & Co. KG reduzieren, die Geschäftsführung an den Mitarbeiter H1 übergeben und sich auf den Versandhandel, mit dem er bereits früher Erfahrungen gesammelt und dem er sich daher eher gewachsen gesehen habe, bei der A2 UG konzentrieren wollen. Die Situation sei jedoch immer schlimmer statt besser geworden. Ab Herbst 2017 habe er die Fahrzeugbestellungen nur noch sporadisch bearbeitet. Das habe aber nichts mit Lieferschwierigkeiten, zu denen es tatsächlich, insbesondere hinsichtlich des Modells Skoda Yeti gekommen sei, zu tun gehabt. In einigen Fällen, zunächst nur in Einzelfällen, dann aber immer mehr, habe er Zahlungseingänge nicht mehr korrekt verbucht und in das System eingepflegt. Er habe Zahlungen nicht mehr an die korrekten Lieferanten weitergeleitet und insgesamt eine Art Mängelwirtschaft betrieben. So habe er etwa Zahlungen eines Kunden benutzt, um damit die Lieferung des Fahrzeugs eines anderen Kunden zu bezahlen, bis einige Tage später wieder frisches Geld gekommen sei. Dieses Jonglieren habe aber ab Mitte 2017 immer schlechter funktioniert. Er habe immer weniger effektiv gearbeitet und auch bewusst den Kontakt zum Kunden gescheut, denen er Erklärungen geschuldet habe. In den Fällen 5-11 der Anklageschrift sei es so gewesen, dass er, der Angeklagte, zum Zeitpunkt der Entgegenahme der Bestellungen noch davon ausgegangen sei, dass alles ordnungsgemäß ablaufen werde. Später habe er sich dann schlicht nicht mehr um die Beschaffung der Fahrzeuge gekümmert. Gleichzeitig habe er aber die Kunden im Glauben gelassen, ihre Fahrzeuge würden schon bald geliefert und ihnen etwa neue Leihwagen übergeben und die Kaution umgebucht, um keine Liquidität einbüßen zu müssen, wenn die Kunden ihr Geld zurückgefordert hätten. Er habe sie somit einfach hingehalten. Bei dem Zeugen B2 habe es tatsächlich Lieferschwierigkeiten mit dem bestellten Skoda Yeti gegeben. Im Oktober 2017 habe er, der Angeklagte, dann festgestellt, dass die Beschaffung nicht mehr möglich sein könnte, weshalb er Herrn B2 ein anderes Fahrzeug angeboten habe. Der Zeuge B2 habe ein Gegenangebot unterbreitet, das er, der Angeklagte, aber schlicht nicht mehr beantwortet habe. Er habe die Bearbeitung vor sich hergeschoben und einfach liegengelassen. Hinsichtlich der Fälle 18-32 der Anklageschrift räumte der Angeklagte ein, dass er die Bereitstellunganzeigen und Zahlungsaufforderungen versendet habe oder habe versenden lassen. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits realisiert, dass er die U1 GmbH & Co. KG wahrscheinlich schließen werde, bevor die Fahrzeuge ausgeliefert würden. Trotzdem habe er die Kunden zur Zahlung aufgefordert, wobei ihm klar gewesen sei, dass es dazu kommen könnte, dass sie ihre Fahrzeuge nicht bekommen würden. Er habe die Bestellungen nämlich anschließend nicht weiterbearbeitet. Ungefähr Mitte bis Ende Februar 2018 sei dann nichts mehr gegangen; er, der Angeklagte, sei psychisch und inzwischen auch körperlich völlig am Ende gewesen. Er habe sich dann Hals über Kopf zum Verkauf der U1 GmbH & Co. KG entschlossen. Ihm sei klar gewesen, dass die Geschäfte ab da nicht weitergeführt werden. Ob es sich tatsächlich um eine Briefkastenfirma handelte, habe er nicht gewusst. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt aber auch nicht mehr darum gekümmert und es hingenommen, dass die Firma bestattet und in Berlin verschwinden werde, mithin die Kunden ihre Fahrzeuge nicht mehr bekommen werden. Dies sei ihm egal gewesen, er habe nur noch aus der Situation herausgewollt und den Druck endlich loswerden wollen. Unter derselben Adresse und in denselben Geschäftsräumen der U1 GmbH & Co. KG habe er sodann die Firma Z1 GmbH spontan gegründet. Dahin habe er diejenigen Kunden übernehmen wollen, bei denen es noch nicht zu Problemen mit der Zahlung oder Lieferung gekommen sei, um die Geschäfte noch sauber abzuwickeln. Dort habe aber wieder der Zeuge H1 als Geschäftsführer tätig sein sollen. Er bedaure, dass er es so weit habe kommen lassen. Zu einem früheren und ordentlichen Verkauf der Firma oder bei einer professionellen Abwicklung hätten nicht derart viele Kunden ihr Geld verloren. Es hätten zu diesem Zeitpunkt noch Autos ausgeliefert werden können. Im Laufe der Hauptverhandlung sei ihm auch nochmal deutlich vor Augen geführt worden, wie kalt und respektlos der Umgang mit den Kunden gewesen sei. Das tue ihm sehr leid und er bedaure das aufrichtig. Er habe aber nicht aus Gier gehandelt und es sei ihm nie darum gegangen, sich persönlich zu bereichern. Die Einlassung des Angeklagten bestätigt somit nochmals die vorstehenden Zeugenaussagen und die von der Kammer unter Berücksichtigung der weiteren dargelegten Beweismittel bereits gefolgerten Schlüsse, sodass die Kammer ihren Feststellungen neben den glaubhaften Aussagen der einzelnen Zeugen und den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden auch die eigenen Angaben des Angeklagten zugrunde legen konnte. Insbesondere hat der Angeklagte zugegeben, dass er sich nach Gründung und Eintragung der A2 UG letztlich bewusst dafür entschieden hat, die bestehenden und noch neu eingegangenen Verbindlichkeiten der U1 GmbH & Co. KG nicht mehr zu erfüllen, gleichwohl aber die Geschädigten im Glauben an seine fortbestehende Leistungsbereitschaft gelassen hat. Die von der Kammer dargestellte Beweiswürdigung hat er damit bestätigt und darüber hinaus die Beweggründe seines Handelns offenbart, indem er seine gesundheitliche Situation schilderte. Die Kammer hat die Angaben des Angeklagten als glaubhaft beurteilt und ebenfalls ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Im Einzelnen hat die Kammer die nachfolgend dargestellten Beweismittel berücksichtigt: a) Fall 1: Zum Nachteil des Geschädigten B2 Der Zeuge B2 bekundete glaubhaft, über das Internet auf die Firma U1 GmbH & Co. KG aufmerksam geworden zu sein und, nachdem ein Bekannter von ihm dort positive Erfahrung gemacht habe, sich für den Kauf eines Skoda Yetis entschlossen zu haben. Das gleichzeitige Angebot des kostenfreien Leihwagens habe er gerne in Anspruch genommen. Die Bestellung des Neufahrzeugs und den Mietvertrag über den Audi A3 habe er sodann, wie aus den Unterlagen ersichtlich, vorgenommen und den Kaufpreis des Neufahrzeugs als so genannte „Kaution“ hinterlegt. Er sei davon ausgegangen, dass diese als Pfand für den Leihwagen diene. Der Angeklagte habe auch damit geworben, dass das Neufahrzeug erst bei Lieferung bezahlt werde und vorher nichts zu zahlen sei. Zunächst habe sich der Zeuge B2 keine Gedanken über die Lieferzeit seines bestellten Neufahrzeugs gemacht; er habe keine Vorstellung dazu gehabt. Nach vier Monaten habe er es aber doch als lang empfunden und nachgefragt. Sodann sei er immer wieder hingehalten und vertröstet worden. In der ganzen Zeit habe er vier verschiedene Leihwagen gehabt. Schließlich habe der Angeklagte ihm mitgeteilt, dass er das bestellte Fahrzeug nicht mehr liefern könne. Der Angeklagte habe ihm daher ein Alternativangebot gemacht. Dies sei ihm, dem Zeugen, jedoch zu teuer gewesen, weshalb er dem Angeklagten ein Gegenangebot unterbreitet habe. Er habe dann aber schlicht nichts mehr von dem Angeklagten gehört und erst wieder eine Mitteilung erhalten, dass die Firma U1 GmbH & Co. KG verkauft worden sei. Die Aussage des Zeugen B2 war zur Überzeugung der Kammer schlüssig, nachvollziehbar sowie detailreich und glaubhaft. Die Kammer hatte keine Veranlassung, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. In Zusammenschau mit den der Kammer vorliegenden und in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden konnte sich der Zeuge auch noch gut an die jeweiligen Einzelheiten erinnern. Schließlich hat der Angeklagte selbst eingeräumt, dem Zeugen B2 ein Alternativangebot unterbreitet zu haben, da ihm die Beschaffung des Skoda Yeti aufgrund von Lieferschwierigkeiten nicht mehr möglich gewesen sei. Das Gegenangebot des Zeugen B2 habe er jedoch nicht mehr beantwortet und die weitere Bearbeitung einfach liegen gelassen. Wie in den übrigen Fällen auch habe er den Zeugen B2 schließlich im Glauben gelassen, das Neufahrzeug noch zu liefern, damit er, der Zeuge B2, seine geleistete Kaution nicht zurückforderte. Die Aussage des Zeugen B2 und die Einlassung des Angeklagten stehen ferner im Einklang mit folgenden Urkunden, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden: Neuwagen Bestellung 1611-4620 vom 18.11.2016, Vollmacht und Erklärung des Käufers vom 19.11.2016, Bestellbestätigung 1611-4620 vom 21.11.2016, Überweisungsträger vom 23.11.2016, Allgemeine Geschäftsbedingungen der U1 GmbH & Co. KG (U1) vom 10.12.2015, Infoblatt „Wir halten Sie kostenfrei mobil bis Ihr Neuer kommt.“, E-Mail zur „Reservierungsbestätigung Leihfahrzeugaktion/4620/1611002265“ vom 22.11.2016, Mietvertrag A3 Sportback mit dem Kennzeichen K01, Mietvertrag Touran DSG mit dem Kennzeichen K02, Mietvertrag Touran TDI mit dem Kennzeichen K03, sämtlicher E-Mail Verkehr zwischen dem Zeugen B2 und der Firma U1 GmbH & Co. KG, Aufforderungsmail „Rückgabe Fahrzeug K03 – Mietvertrag mit U1“ vom 28.03.2018, Schreiben der Firma P4 GmbH an M4 vom 29.03.2018. b) Fall 2: Zum Nachteil der Geschädigten B3 Die Zeugen B3 schilderten glaubhaft die von ihnen getätigte Fahrzeugbestellung sowie den sich anschließenden Verlauf übereinstimmend, wie unter Ziffer B. I. 2. der Urteilsgründe festgestellt. Die Zeugin B3 bekundete glaubhaft, dass sich überwiegend ihr Mann um die Bestellung und die Leihwagen gekümmert habe. Er habe das bestellte Fahrzeug im Internet gefunden und ihr gezeigt. Daraufhin hätten sie sich zum Kauf entschieden. Sie habe auch die entsprechenden Dokumente unterzeichnet, die Abwicklung an sich habe jedoch ihr Mann übernommen. Er sei mit ihrem Vater zu der Firma U1 GmbH & Co. KG in Ort-14 gefahren, habe den Vertrag abgeholt und sie, die Zeugin B3, habe die Bestellung dann zu Hause unterschrieben. Sodann hätten sie die Unterlagen per Post zurückgesandt. Zur Übergabe des Leihwagens sei ebenfalls ihr Mann nach Ort-14 gefahren. Ihn habe ein Arbeitskollege begleitet, der als Zeuge für die Kaufpreiszahlung, die bar erfolgt sei, fungiert habe. Der gezahlte Betrag habe zunächst als Pfand für den Leihwagen dienen und später als Kaufpreis für den Neuwagen verbucht werden sollen. Für den Kauf hätten sie extra einen Kredit aufgenommen; da sie vier Kinder hätten, hätten sie ein entsprechend großes Auto benötigt. Irgendwann sei dann der Status des bestellten Neufahrzeugs nicht mehr sichtbar gewesen. Vor Ort hätten die Mitarbeiter sie dann nur belächelt und auf den neuen Firmensitz in Ort-20 verwiesen. Auch der Zeuge B3 gab glaubhaft an, sich um die Bestellung und die Leihwagen gekümmert zu haben. Er habe die Unterlagen für die Bestellung gemeinsam mit seinem Schwiegervater bei der Firma U1 GmbH & Co. KG abgeholt; vor Ort habe er mit einem Herrn H1 Kontakt gehabt. Zu Hause habe seine Frau alles unterschrieben und sie hätten die Unterlagen per Post zurückgesandt. Da sie einen Urlaub gebucht hätten, hätten sie das Angebot des kostenfreien Leihwagens in Anspruch genommen. Dazu hätten sie die Kaufsumme des Neufahrzeugs als Pfand für den Leihwagen hinterlegt. Im Dezember 2017 hätten sie sodann einen Anruf bekommen, dass der Leihwagen ausgetauscht werden müsse, was schließlich auch erfolgt sei. Von dem Mitarbeiter D1 habe er, der Zeuge B3, sodann einen Dacia bekommen, der mit einem Verkaufsschild über 10.000,00 EUR auf dem Hof der Firma U1 GmbH & Co. KG gestanden habe und kurzfristig auf die Firma U1 GmbH & Co. KG angemeldet worden sei. Die geleistete Kautionssumme sei auf den neuen Mietvertrag umgebucht worden. Dieser Leihwagen sei letztlich auch nie zurückgefordert worden und befinde sich noch immer im Besitz der Zeugen B3. Er, der Zeuge B3, fahre diesen auch noch. Dann sei irgendwann der Status des Neuwagens im Onlineportal nicht mehr abrufbar gewesen, da kein Login möglich gewesen sei. Alle Anrufe und E-Mails des Zeugen seien unbeantwortet geblieben. Erst als er die Firma Z1 GmbH per E-Mail kontaktiert habe, habe er eine Rückantwort von dem Mitarbeiter H1 erhalten, dass die Firma U1 GmbH & Co. KG nach Ort-20 verkauft worden sei. Auch vor Ort habe ihm der Zeuge H1 dies nochmals mitgeteilt und ihn dorthin verwiesen. Er, der Zeuge B3, habe sich überhaupt nicht ernst genommen gefühlt. Die Aussagen der Zeugen B3 waren schlüssig und sehr detailreich. Der Zeuge B3 konnte sich noch sehr gut an die Geschehnisse sowie die von ihm verfassten E-Mails, die ihn noch heute emotional aufwühlten, erinnern. Die Kammer hatte keinen Grund, an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Diese werden schließlich auch von dem Geständnis des Angeklagten bestätigt. Ebenso von dem im Wege des Selbstleseverfahrens als Urkunden eingeführten E-Mail-Verkehr zwischen dem Zeugen B3 und den Firmen U1 GmbH & Co. KG und Z1 GmbH, der Bestellung Nr. 1703-5059 vom 23.03.2017, der Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000, dem Mietvertrag Alhambra TDI AHK mit dem Kennzeichen K13 und dem Mietvertrag Lodgy 7-Sitzer mit dem Kennzeichen K04. c) Fall 3: Zum Nachteil des Geschädigten J1 Der Zeuge J1 bekundete glaubhaft, dass er bereits im Jahr 2014/2015 ein Fahrzeug bei der Firma U1 GmbH & Co. KG gekauft und es hierbei keine Probleme gegeben habe. Daher habe er sich im Jahr 2017, als er ein zweites Auto benötigt habe, erneut zum Kauf bei der U1 GmbH & Co. KG entschieden. Die Bestellung habe er über das Internet getätigt. Seine Frau sei damals auf die Aktion mit dem kostenlosen Leihwagen aufmerksam geworden. Er habe sich dann nach den Bedingungen erkundigt und erfahren, dass der Kaufpreis des Neufahrzeugs als Sicherheit hinterlegt werden müsse. Diese habe dazu dienen sollen, dass der Kauf auch wirklich vollzogen werde. Er habe den Betrag sodann überwiesen und einen Leihwagen erhalten, der sogar hochwertiger als das bestellte Neufahrzeug gewesen sei. In der Folgezeit sei er jedoch immer wieder vertröstet worden, wenn er nachgefragt habe, wann sein bestelltes Neufahrzeug geliefert werde. Ihm sei immer wieder in dem Sinne geantwortet worden, dass es bald kommen werde; zuletzt habe man ihm gesagt, dass es in den nächsten vier Wochen eintreffen werde. Dann habe er jedoch eine E-Mail von dem Angeklagten bekommen, dass die Firma nach Ort-20 verkauft worden sei. Die Bekundungen des Zeugen J1 waren detailreich und nachvollziehbar. Sie wurden von dem Geständnis des Angeklagten bestätigt und stehen im Einklang mit dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mail Verkehr zwischen dem Zeugen J1 und dem Angeklagten, der Bestellung Nr. 1703-5021 vom 13.3.2017, der Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000 vom 27.03.2017, der Umsatzanzeige der P5 vom 21.03.2018, dem Mietvertrag Touran HL DSG mit dem Kennzeichen K14, dem Mietvertrag XC 60 mit dem Kennzeichen K05, den Allgemeine Vermietbedingungen vom 20.11.2017 und dem Schreiben „Fristlose Kündigung der Vertragsbeziehung zur U1 GmbH und Co. KG“ vom 23.03.2018 der Firma P1 GmbH an die Familie J1. d) Fall 4: Zum Nachteil des Geschädigten D4 Auch hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten D4 hat sich der Angeklagte geständig eingelassen. Die Kammer hatte auch in diesem Fall keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten zu zweifeln. Im Übrigen beruhen die Feststellungen der Kammer auf folgenden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden: E-Mail Verkehr zwischen dem Geschädigten D4 und den Firmen U1 GmbH & Co. KG und Z1 GmbH, Bestellung Nr. 1706-5266 vom 1.6.2017, Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000, Widerrufsbelehrung, Allgemeine Geschäftsbedingungen der U1 GmbH & Co. KG (U1) für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen (Lagerfahrzeuge), Allgemeine Geschäftsbedingungen der U1 GmbH & Co. KG (U1) für die Bestellung von Neufahrzeugen aus der EU, Bestellbestätigung 1707-5266 vom 21.7.2017, Überweisung …bank Girokonto vom 16.04.2018, Mietvertrag Clio Limited mit dem Kennzeichen K06 und Mietvertrag Polo mit dem Kennzeichen K07. e) Fall 5: Zum Nachteil der Geschädigten D5 Der Zeuge T1, Partner der Geschädigten D5, schilderte den Bestellvorgang und den weiteren Verlauf glaubhaft so, wie ihn die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. Er gab schlüssig sowie nachvollziehbar und glaubhaft an, dass er gemeinsam mit seiner Partnerin, der Geschädigten D5, das gewünschte Fahrzeug auf der Internetseite der U1 GmbH & Co. KG gefunden und anschließend bestellt habe. Auch den kostenlosen Leihwagen hätten sie in Anspruch genommen und sie seien aufgrund der wiederholten Verlängerungen der Mietverträge davon ausgegangen, dass es tatsächlich zu Lieferschwierigkeiten gekommen sei. Die Kammer hatte keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T1, die der Angeklagte mit seinem Geständnis bestätigt hat, zu zweifeln. Im Übrigen steht die Aussage des Zeugen im Einklang mit folgenden im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden: Bestellbestätigung 1707-5418 vom 27.7.2017, Mietverträge Polo TDI mit dem Kennzeichen K08, Mietvertrag Golf TDI mit dem Kennzeichen K09, Allgemeine Vermietbedingungen U1 GmbH & Co. KG vom 26.02.2018, E-Mail Verkehr zwischen der Geschädigten D5 und der U1 GmbH & Co. KG und Schreiben der P1 bzgl. Fristloser Kündigung der Vertragsbeziehung zur U1 GmbH & Co. KG vom 23.03.2018. f) Fall 6: Zum Nachteil der Geschädigten N1 Die Bekundungen des Zeugen M2 waren detailreich, schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge M2 konnte sich noch sehr gut an die Einzelheiten des Falls erinnern und diese anschaulich darlegen. Zu keinem Zeitpunkt wies er Belastungseifer auf; er wies vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass er zuvor gute Erfahrungen mit der Firma U1 GmbH & Co. KG und dem Angeklagten persönlich gemacht habe. Die Angaben des Zeugen waren insgesamt glaubhaft, sodass die Kammer diese, wie unter Ziffer B. I. 6. dargelegt, ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. Schließlich hat der Angeklagte das Geschehen, wie von dem Geschädigten N1 bekundet und den Urteilsgründen zugrunde gelegt, auch eingeräumt und den Anspruch des Ehepaars M1/M2 als Adhäsionskläger anerkannt. Des Weiteren werden die Aussage des Zeugen M2 und die Einlassung des Angeklagten gestützt durch folgende im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden: Bestellung Nr. 1708-5578 vom 25.8.2017, Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000, Bestellbestätigung 1708-5578 vom 25.8.2017, Mietverträge MCV Stepway Luxe mit dem Kennzeichen K15 vom 04.09.2017, 12.12.2017 und 07.02.2018, Allgemeine Vermietbedingungen U1 GmbH & Co. KG, E-Mail Verkehr zwischen dem Zeugen M2 und der U1 GmbH & Co. KG, Schreiben von M2 und M1 an U1 GmbH & Co. KG in Ort-14 vom 27.03.2018 nebst Posteinlieferungsbelegen, Schreiben von M2/N1 an U1 GmbH & Co. KG in Ort-20 vom 27.03.2018 nebst Posteinlieferungsbelegen, Faxschreiben von M2/N1an U1 GmbH & Co. KG vom 26.03.2018, E-Mail Fehlerbericht vom 26.03.2018, Ausdrucke Internet-Rezensionen. g) Fall 7: Zum Nachteil des Geschädigten P2 Der Zeuge P2 bekundete, dass er zunächst ausschließlich das Angebot des kostenfreien Leihwagens der Firma U1 GmbH & Co. KG in Anspruch genommen habe, ohne einen Neuwagen zu bestellen. Diese Vorgehensweise sei zwar nicht üblich gewesen, aber ihm, dem Zeugen P2, sei mitgeteilt worden, dass es gleichwohl möglich sei, da es sich bei den Leihfahrzeugen, die er erhalten habe, um einen so genannten Überbestand gehandelt habe. Das bedeute, die Firma U1 GmbH & Co. KG habe eine bestimmte Menge an Mietwagen beziehen müssen, um die entsprechenden Konditionen zu erhalten. Diese Mietfahrzeuge hätten bei Rückgabe auch eine bestimmte Kilometerlaufleistung aufweisen müssen. Daher habe die Firma U1 GmbH & Co. KG ein Interesse daran gehabt, dass die Fahrzeuge vermietet werden. Er, der Zeuge P2, habe sich das Mietfahrzeug auch nicht aussuchen können, sondern immer das nehmen müssen, was gerade im Überbestand gewesen sei. Da es sich hierbei um Fahrzeuge verschiedener Klassen gehandelt habe, habe auch der Kautionsbetrag variiert. So habe er, der Zeuge, Zahlungen zwischen 30.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR leisten müssen. Da für ihn letztlich aber mehr als 40.000,00 EUR nicht leistbar gewesen seien, habe er einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR zurückerhalten und nach Ablauf der Mietdauer für den VW Touareg auch keinen höheren Betrag mehr entrichten müssen. Schließlich habe er sich dazu entschieden, ein bereits vorkonfiguriertes und kurzfristig verfügbares Fahrzeug über das Partnerlager der Firma U1 GmbH & Co. KG zu kaufen. Der Angeklagte habe ihm dann jedoch mitgeteilt, dass kein entsprechendes Fahrzeug verfügbar sei, sodass er, der Zeuge P2, letztlich am 08.12.2017 eine Neuwagenbestellung bei dem Angeklagten aufgegeben habe. Der Angeklagte habe die Bestellung entgegengenommen, eine Bestellbestätigung habe er, der Zeuge P2, jedoch nicht mehr erhalten. Auch seine geleistete Kaution in Höhe von 40.000,00 EUR habe er nach Rückgabe des Mietwagens trotz Ankündigung der Rücküberweisung durch den Angeklagten nicht wiedererhalten. Die Bekundungen des Zeugen P2 waren sehr detailreich. Die Kammer hatte keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen P2 und der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Die Angaben des Zeugen waren in sich schlüssig und nachvollziehbar, wenngleich dieser Fall Besonderheiten aufwies. Insbesondere hat der Zeuge eingehend, verständlich und glaubhaft dargelegt, aus welchem Grund es in seinem Fall möglich war, Fahrzeuge ohne Bestellung eines Neuwagens gegen Hinterlegung einer festen Summe anzumieten. Schließlich umfasst das Geständnis des Angeklagten auch den hiesigen Fall und bestätigt damit die Angaben des Zeugen P2. Darüber hinaus steht die Zeugenaussage im Einklang mit den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Mietverträgen über einen Tiguan 4M TDI DSG mit dem Kennzeichen K12, einen XF Lim. Sportbrake mit dem Kennzeichen K10, einen C4 Picasso mit dem Kennzeichen K11 sowie der E-Mail des Zeugen P2 an die Firma U1 GmbH & Co. KG vom 08.03.2018. Anhand der in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden war ebenfalls nachvollziehbar, dass der jeweilige Kautionsbetrag in Abhängigkeit zu dem überlassenen Mietfahrzeug stand und sich zuletzt auf 40.000,00 EUR belief. h) Fall 8: Zum Nachteil der Geschädigten W3 Die Zeugin W3 gab den Geschehensablauf, wie ihn die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat, detailliert und nachvollziehbar wieder. Insbesondere führte sie glaubhaft aus, dass die Firma U1 GmbH & Co. KG den Anschein eines normalen Autohandelsgeschäft gemacht habe und ihr „nichts komisch“ vorgekommen sei. Dass sie bei Bereitstellung des Fahrzeugs den Kaufpreis habe zahlen sollen, sei ihr damit erklärt worden, dass es sich bei dem bestellten Wagen um einen EU-Import handele und die U1 GmbH & Co. KG sonst in Vorleistung gehen müsse. Sie sei daher davon ausgegangen, dass der Transport und die Auslieferung des Fahrzeugs von ihrer Kaufpreiszahlung abhingen. Im Vertrauen darauf habe sie die Zahlung unmittelbar nach der Aufforderung getätigt. Nachdem sie festgestellt habe, dass die Homepage der U1 GmbH & Co. KG nicht mehr vorhanden gewesen sei, sondern es sich nun um eine neue Firma und zwar die Z1 GmbH gehandelt habe, sei zwar noch ein Einloggen in das Kundenportal möglich, aber ihre Bestellung sei nicht mehr sichtbar gewesen. Sie habe dann bei der Z1 GmbH angerufen und von einem Mitarbeiter, dessen Name ihr nicht mehr erinnerlich sei, die Auskunft erhalten, dass die U1 GmbH & Co. KG nach Ort-20 verkauft worden sei. Der Mitarbeiter habe ihr aber auch gesagt, dass es sich bei der Adresse in Ort-20 um ein Wohnhaus und gar nicht um ein richtiges Autohaus handele. Außerdem habe ihr der Mitarbeiter geraten, Anzeige zu erstatten, was sie dann auch getan habe. Darüber hinaus habe sie auch den ehemaligen Sitz der U1 GmbH & Co. KG in Ort-14 aufgesucht und vor Ort festgestellt, dass die Firmenschilder ausgewechselt worden seien. Dies habe ihr auch ein namentlich nicht bekannter Mitarbeiter der benachbarten Druckerei bestätigt, da dieser mit dem Druck und dem Austausch der Firmenschilder seitens des Angeklagten beauftragt worden sei. Ferner habe dieser Mitarbeiter erwähnt, dass bis auf ein älterer Angestellter der U1 GmbH & Co. KG alle Mitarbeiter zur Z1 GmbH gewechselt seien. Die Aussage der Zeugin W3 war sehr detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. Die Kammer hatte keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage zu zweifeln. Bestätigt wird die Aussage der Zeugin W3 durch das Geständnis des Angeklagten und folgende im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden: Bestellung Nr. 1708-5536 vom 19.8.2017, Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000, Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular, Bestellbestätigung 1709-5536 vom 4.9.2017, Schreiben der U1 GmbH & Co. KG an Frau W3 vom 7.2.2018, Bereitstellungsanzeige vom 12.2.2018, Proforma Rechnung 1802-5536 vom 12.2.2018, Kontoauszug 2/2018 der Sparkasse Ort-22, Schreiben der Z1 GmbH i. G. an Frau W3 vom 21.03.2017 und E-Mail Verkehr zwischen der U1 GmbH & Co. KG und der Geschädigten W3. i) Fall 9: Zum Nachteil des Geschädigten P3 Der Zeuge P3 bekundete glaubhaft, dass er bereits wenige Zeit vor Ende 2017 ein Fahrzeug bei der Firma U1 GmbH & Co. KG gekauft und es hierbei keine Probleme gegeben habe. Daher habe er sich Ende Dezember 2017 erneut zum Kauf bei der U1 GmbH & Co. KG entschieden. Die Bestellungen habe er beide Male über das Internet getätigt und stets mit dem Mitarbeiter H2 Kontakt gehabt. Das zweite Fahrzeug habe er dann jedoch nicht mehr erhalten, obwohl er, wie beim ersten Mal auch, alles gleich gemacht habe. Von dem Mitarbeiter H2 habe er dann erfahren, dass die Firma U1 GmbH & Co. KG nach Ort-20 verkauft worden sei. Herr H2 habe sein Bedauern bekundet und darauf hingewiesen, dass es für ihn eine unangenehme Situation sei; der Chef habe sich abgesetzt und er, Herr H2, könne nicht weiterhelfen. Schließlich habe ihm der H2 zur Anzeige geraten. Bei der Firma in Ort-20 solle es sich nach Aussage des H2 um eine Briefkastenfirma gehandelt haben. Die Angaben des Zeugen P3 waren nachvollziehbar, schlüssig, ohne von Belastungseifer geprägt zu sein, und glaubhaft. Der Zeuge P3 wies sogar ausdrücklich darauf hin, dass er zuvor noch eine positive Erfahrung mit der Firma U1 GmbH & Co. KG gemacht habe. Der Angeklagte hat die Aussage des Zeugen mit seinem Geständnis auch bestätigt. Ferner wird die Zeugenaussage untermauert durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, so die Bestellung Nr. 1712-6030 vom 28.12.2017, die Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der U1 GmbH & Co. KG (U1) für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen (Lagerfahrzeuge), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der U1 GmbH & Co. KG (U1) für den Verkauf von Neufahrzeugen aus der EU, die Bestellbestätigung 1801-6030 vom 2.1.2018, die Bereitstellungsanzeige vom 12.2.2018, die Proforma Rechnung 1802-6030 vom 12.2.2018, die Rechnung 1802-06004 vom 02.02.2018, das Übergabeprotokoll vom 02.02.2018, die Händlerbestätigung vom 01.02.2018 und den E-Mail Verkehr zwischen der U1 GmbH & Co. KG und dem Geschädigten P3. j) Fall 10: Zum Nachteil der Geschädigten W4 Die Zeugin W4 schilderte das Geschehen, wie festgestellt, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere führte sie glaubhaft aus, dass sie nach Überweisung des Geldes, welche sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Zahlungsaufforderung getätigt habe, immer wieder vertröstet worden sei, indem ihr mitgeteilt worden sei, dass sich die Lieferung des Fahrzeugs verzögere. Sie habe daher unter dem 12.03.2018 einen Brief an die Firma U1 GmbH & Co. KG gesandt, um diese in Lieferverzug zu versetzen. Daraufhin habe sie eine Antwort der Firma Z1 GmbH erhalten; ihr sei darin mitgeteilt worden, dass diese Firma nunmehr mit der Abwicklung ihres Vertrages beauftragt worden und der Verladetermin für das Fahrzeug in der KW 12 geplant sei. Schließlich habe sie das Fahrzeug aber nie erhalten. Die Aussage der Zeugin W4, die der Angeklagte mit seinem Geständnis bestätigte, war glaubhaft und steht des Weiteren im Einklang mit folgenden in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden: Bestellung Nr. 1801-6085 vom 12.1.2018, Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000, E-Mail von (E-Mail-Adresse …)U1 an (E-Mail-Adresse …) vom 07.02.2018, Proforma Rechnung 1802-6085 vom 7.2.2018, Umsatzanzeige Z7-Bank, Schreiben der W4 an die U1 GmbH & Co. KG vom 12.03.2018, Schreiben der Z1 GmbH i. G. an Frau W4 vom 16.03.2017 und übriger E-Mail Verkehr zwischen der U1 GmbH & Co. KG und der Zeugin W4. k) Fall 11: Zum Nachteil der Geschädigten C3 Die Zeugin C3 machte konkrete und nachvollziehbare Angaben, wie sich das Geschehen zugetragen hat. Sie schilderte die Ereignisse, wie sie die Kammer festgestellt hat, objektiv und schlüssig. Ihre Aussage war glaubhaft. Insbesondere gab sie glaubhaft an, dass ihr das Unternehmen U1 GmbH & Co. KG bis zum Schluss seriös erschienen sei und sie daher im Vertrauen darauf auch die Zahlung vorgenommen habe. Die zwei Teilüberweisungen seien lediglich aus technischen Gründen erfolgt. Vor Ort sei sie, die Zeugin, dann später ausgelacht worden; keiner habe sich der Angelegenheit angenommen. In Ort-20 hätte sie sich dann das Wohnhaus angesehen; eine Nachbarin habe mitgeteilt, dass „kaum jemand da sei“ und die Briefkästen erst spät abends geleert würden. Es habe auch eine Facebook-Gruppe mit weiteren Geschädigten gegeben, in der man sich ausgetauscht habe. Die Aussage der Zeugin C3 wird bestätigt durch das Geständnis des Angeklagten und die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, so die Bestellung Nr. 1709-5679 vom 16.9.2017, die Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000, die Bestellbestätigung 1709-5679 vom 27.9.2017, die Bereitstellungsanzeige 1802-5679 vom 13.2.2018, die Proforma Rechnung 1802-5679 vom 13.2.2018, die Umsatzdetails der K3-Bank vom 20.03.2018 und den E-Mail Verkehr zwischen der U1 GmbH & Co. KG und der Geschädigten C3. l) Fall 12: Zum Nachteil der Geschädigten W5 Die Zeugin W5 konnte sich noch gut an die Geschehnisse erinnern und schilderte sie nachvollziehbar und stimmig. Die Kammer hatte keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln und legte ihre Angaben daher dem Urteil, wie in den Feststellungen dargelegt, zugrunde. Anschaulich berichtete die Zeugin von dem zunächst reibungslosen Ablauf des Bestellvorgangs, was sich schließlich nach Zahlung des Kaufpreises geändert habe, denn danach habe ihr kein Liefertermin genannt werden können, sondern sie sei immer lediglich darauf hingewiesen worden, dass sich das Fahrzeug in der Speditionseinplanung befinde. Die Auskünfte seien ihr aber auch erst auf Nachfrage erteilt worden. Schließlich habe sie selbst im Internet von der Z1 GmbH erfahren und auch erst auf weitere Nachfrage mitgeteilt bekommen, dass die Firma U1 GmbH & Co. KG verkauft worden sei. Der Mitarbeiter H2 habe dabei sehr abweisend reagiert und sie letztlich einfach stehen gelassen. Das von ihr, der Zeugin W5, nach Ort-20 versandte Einschreiben sei unbeantwortet geblieben. Sie habe das bestellte Fahrzeug nie erhalten. Eine Rückzahlung des Kaufpreises sei nicht erfolgt. Die Aussage der Zeugin W5 wird gestützt durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, so die Bestellung Nr. 1801-6080 vom 11.1.2018, die Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000, die Bestellbestätigung 1801-6080 vom 11.1.2018, die E-Mail vom 16.02.2018 nebst Bereitstellungsanzeige vom 12.2.2018, die Proforma Rechnung 1802-6080 vom 12.2.2018, die Umsätze-Druckansicht der Sparkasse der Stadt Ort-23 vom 25.03.2018, das Einschreiben der Zeugin W5 an die U1 GmbH & Co. KG Ort-20, das Ergebnis zur Sendungsnummer (…) und den E-Mail Verkehr zwischen der Zeugin W5 und der Firma U1 GmbH & Co. KG. Schließlich hat der Angeklagte in seinem Geständnis auch diese Geschehnisse eingeräumt. m) Fall 13: Zum Nachteil des Geschädigten C4 Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten C4 beruhen die Feststellungen der Kammer unter Zugrundelegung des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten auf folgenden in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden: Bestellung Nr. 1711-5932 vom 25.11.2017, Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000, Bestellbestätigung 1711-5932 vom 27.11.2017, Bereitstellungsanzeige vom 6.2.2018, Proforma Rechnung 1802-5932 vom 6.2.2018 und Beleg für Kontoinhaber vom 09.02.2018. Die vorgenannten Beweismittel haben diesen Fall bestätigt, der sich, wie die bereits zuvor beschriebenen und von den vernommenen Zeugen eingehend und glaubhaft geschilderten Geschehnisse gleichgelagert darstellt, sodass die Kammer die getroffenen Schlussfolgerungen auch hier ziehen konnte. n) Fall 14: Zum Nachteil der Geschädigten Q1 und Q2 Auch die Zeugin Q1 machte schlüssige und nachvollziehbare Angaben, die sowohl durch das Geständnis des Angeklagten bestätigt wurden als auch mit den übrigen Zeugenaussagen im Einklang stehen, mithin glaubhaft sind. Die Kammer hat die Angaben daher, wie festgestellt, ihrem Urteil zugrunde gelegt. Insbesondere schilderte die Zeugin glaubhaft, dass sie und ihr Freund den Kaufpreis vorab bezahlt hätten, da sie davon ausgegangen seien, dass das EU-Fahrzeug erst dann importiert werde. Danach habe sich alles sehr lange hingezogen und sie, die Zeugin, habe immer wieder mit Mitarbeitern der U1 GmbH & Co. KG telefoniert, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Sie sei aber immer wieder vertröstet worden, bis ihr schließlich der Verkauf der U1 GmbH & Co. KG mitgeteilt worden sei. Die Internetseite der U1 GmbH & Co. KG und das Kundenportal seien dann auch nicht mehr erreichbar gewesen. Vor Ort habe der Zeuge H2 sich so benommen, als habe er nichts mit der Firma U1 GmbH & Co. KG zu tun. Die Angaben der Zeugin Q1 werden gestützt durch die in die Hauptverhandlung eingeführte Bestellung Nr. 1706-5282 vom 3.6.2017, die Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der U1 GmbH & Co. KG (U1) für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen (Lagerfahrzeuge), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der U1 GmbH & Co. KG (U1) für die Bestellung von Neufahrzeugen aus der EU, die Statusänderung Neuwagenbestellung 1801-5282 vom 23.1.2018, die Proforma Rechnung vom 26.1.2018, die Umsätze-Druckansicht der Stadtsparkasse Ort-24 vom 06.04.2018 und den Ausdruck Umsatzdetail K3-bank vom 06.04.2018. Zudem räumte der Angeklagte mit seinem Geständnis auch diese Tat ein. o) Fall 15: Zum Nachteil der Geschädigten C5 Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zu dieser Tat beruhen auf dem von dem Angeklagten abgelegten Geständnis sowie auf folgenden in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden: Anzeige Dacia Sandero Ambiance bei ….de, Bestellbestätigung Nr. 1711-5881 vom 13.11.2017, Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000, Bereitstellungsanzeige 1801-5881 vom 26.1.2018, Proforma Rechnung 1801-5881 vom 26.1.2018 und E-Mail Verkehr zwischen der Geschädigten C5 und der U1 GmbH & Co. KG. Diesen ließ sich für die Kammer zweifelsfrei entnehmen, dass sich das gleichgelagerte Geschehen zum Nachteil der Geschädigten C5, wie festgestellt, ereignet hat. p) Fall 16: Zum Nachteil der Geschädigten C6 Das Geständnis des Angeklagten umfasst auch die von der Kammer festgestellte Tat zum Nachteil der Geschädigten C6. Das Beweisergebnis wird gestützt durch die folgenden Urkunden, die in die Hauptverhandlung eingeführt wurden und die die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat: Bestellbestätigung Nr. 1708-5519 vom 24.8.2017, Bereitstellungsanzeige 1802-5519 vom 13.2.2018, Proforma-Rechnung 1802-5519 vom 13.2.2018, Umsatzanzeige Z8 vom 22.02.2018, Statusänderung Neuwagenbestellung 1802-5519 vom 6.2.2018, Schreiben der C6 an die U1 GmbH & Co.KG Ort-20 vom 28.03.2018, Schreiben der C6 an die U1 GmbH & Co.KG Ort-20 vom 09.04.2018, Schreiben der C6 an die U1 GmbH & Co.KG Ort-14 vom 28.03.2018, Schreiben der Z1 GmbH an C6 vom 05.04.2018, Schreiben der C6 an die U1 GmbH & Co.KG Ort-20 vom 20.04.2018, Postbelege, Ergebnis zur Sendungsnummer … und E-Mail Verkehr zwischen der Geschädigten C6 und der U1 GmbH & Co.KG. q) Fall 17: Zum Nachteil des Geschädigten C7 Die Kammer hat ihre Feststellungen aufgrund der in die Hauptverhandlung als Urkunden eingeführten Bestellung Nr. 1710-5794 vom 19.10.2017, der Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000, der (…)-Anzeige, der Statusänderung Neuwagenbestellung 1802-5794 vom 12.2.2017, der Bereitstellungsanzeige 1802-5794 vom 21.2.2018, dem Kontoauszug vom 09.03.2018 und der auszugsweise vorliegenden Proforma Rechnung 1802-5794 getroffenen. Ferner hat sie das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, das auch den Fall zum Nachteil des Geschädigten C7 umfasst. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellte sich für die Kammer das Geschehen wie in den vergleichbaren Fällen dar, sodass die Kammer die Tat, wie dargelegt, entsprechend zweifelsfrei in diesem Fall feststellen konnte. r) Fall 18: Zum Nachteil des Geschädigten E5 Der Zeuge E5 bekundete glaubhaft, dass er im Rahmen seiner Fahrzeugsuche auf die Firma U1 GmbH & Co.KG aufmerksam geworden sei und sich aufgrund der günstigeren Fahrzeugpreise für eine Bestellung bei dem Unternehmen entschieden habe. Die Fahrzeuge seien 2.000,00 Euro bis 3.000,00 EUR preiswerter gewesen als bei anderen Autoverkäufern. Der gesamte Kontakt habe dann telefonisch oder per E-Mail stattgefunden. Die unterschriebenen Bestellunterlagen habe er postalisch an die U1 GmbH & Co.KG gesandt. Nachdem ihn die Bereitstellungsanzeige erreicht habe, habe er sich gefreut, dass das Auto bald eintreffen werde, und schnell den Kaufpreis gezahlt, damit es habe überführt werden können. Im weiteren Verlauf habe er noch seinen originalen Personalausweis an die U1 GmbH & Co.KG zur Anmeldung des Fahrzeugs übersandt, da es ihm nicht gelungen sei, bei dem Einwohnermeldeamt eine beglaubigte Kopie zu erhalten. Er habe dann mehrfach nachgefragt, wann sein Fahrzeug geliefert werde, da es immer länger gedauert habe. Irgendwann habe er dann niemanden mehr erreicht und im Internet herausgefunden, dass andere Kunden ihr Fahrzeug nicht erhalten hätten. Daraufhin habe er Anzeige erstattet. Seinen Personalausweis habe er zurückerhalten; das Fahrzeug sei aber nicht geliefert und der Kaufpreis nicht zurückgezahlt worden. Die Aussage des Zeugen E5 war schlüssig und nachvollziehbar. Unter Vorhalt einzelnen Schriftverkehrs gelang es dem Zeugen zudem, sich an Einzelheiten, wie die Übersendung seines Personalausweises, zu erinnern. Die Angaben waren schließlich sehr detailreich und glaubhaft. Zudem stehen sie im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten und werden ferner gestützt durch folgende in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunden: Bestellung Nr. 1801-6048 vom 4.1.2018, Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000, Bereitstellungsanzeige vom 12.2.2018, Proforma Rechnung 1802-6048 vom 12.2.2018, Umsätze-Druckansicht der Stadtsparkasse Ort-24 vom 09.04.2018, E-Mail Verkehr zwischen dem Zeugen E5 und der U1 GmbH & Co.KG. s) Fall 19: Zum Nachteil des Geschädigten E6 Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zu dieser Tat beruhen auf dem von dem Angeklagten abgelegten Geständnis sowie auf folgenden in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden: Seite 1 von der Bestellung Nr. 1709-5709 vom 26.9.2017, Allgemeine Geschäftsbedingungen der U1 GmbH & Co. KG (U1) für die Bestellung von Neufahrzeugen aus der EU, Bestellbestätigung 1710-5709 vom 13.10.2017, Bereitstellungsanzeige 1801-5709 vom 24.1.2018, Kontoumsätze vom 02.02.2018 bis 05.02.2018 und E-Mail Verkehr zwischen dem Geschädigten E6 und der U1 GmbH & Co.KG. Auf der Grundlage vorbezeichneter Beweismittel gelangte die Kammer zweifelsfrei zu der Überzeugung, dass sich das Geschehen zum Nachteil des Geschädigten E6 entsprechend den Feststellungen ereignet hat. t) Fall 20: Zum Nachteil des Geschädigten E7 Die Zeugin E8 bekundete glaubhaft, dass sie diejenige gewesen sei, die sich vorwiegend um den Kauf des Neuwagens gekümmert habe, da ihr Ehemann beruflich sehr stark eingebunden und daher nicht abkömmlich gewesen sei. Sie sei dann erstmals im November 2017 bei der Firma U1 GmbH & Co. KG fündig geworden und ihr Ehemann habe daraufhin eine entsprechende Bestellung aufgegeben. Nachdem das Fahrzeug jedoch nach zwölf Wochen immer noch nicht geliefert worden sei, habe ihr Ehemann entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Gemäß AGB seien sie nämlich nur vier Wochen an die Bestellung gebunden gewesen und hätten dann ein mögliches Rücktrittsrecht gehabt, welches sie auch ausgeübt hätten. Der Mitarbeiter H2 habe ihr, der Zeugin E8, dann ein neues Fahrzeug, angeboten. Es habe sich um das gleiche Modell wie zuvor bestellt, nur in einer anderen Farbe gehandelt. Das Fahrzeug habe lediglich eine Woche Lieferzeit haben sollen. Die entsprechende Bestellung habe ihr Ehemann sodann am 19.02.2018 aufgegeben. Den Kaufpreis hätten sie durch ein Darlehen finanziert. Der Zeuge H2 habe den entsprechenden Darlehensvertrag bei der C1 eG vermittelt. Sie selbst hätten keinen Kontakt zu der Bank gehabt, das sei alles über die Firma U1 GmbH & Co. KG gelaufen; der Zeuge H2 habe alle Unterlagen weitergeleitet. Es sei ihnen aber zurückgemeldet worden, dass der Bank noch Dokumente fehlen würden, weshalb sie, die Zeugin E8, die U1 GmbH & Co. KG am 17.03.2018 aufgesucht habe, um diese Unterlagen einzureichen. Da habe sie jedoch lediglich noch von dem Verkauf der U1 GmbH & Co. KG nach Ort-20 erfahren und sei dorthin verwiesen worden. Aufgrund der angeblich noch fehlenden Unterlagen seien das Schreiben der C1 eG vom 12.03.2018 sowie die Auszahlung der Kreditsumme an die U1 GmbH & Co. KG für sie, die Eheleute E7/E8, sehr überraschend gewesen. Sie hätten nämlich auch zu keinem Zeitpunkt die Mitteilung erhalten, dass das Fahrzeug zur Auslieferung bereitstünde. Schließlich sei es ihnen gelungen, dass die neue Geschäftsführerin, Frau F1, das an die U1 GmbH & Co. KG in Ort-20 gesandte Rücktrittsschreiben des Zeugen E7 vom 20.03.2018 unterschrieben zurückgeschickt habe, woraufhin die C1 eG den Kreditvertrag rückabgewickelt habe. Die Aussage der Zeugin E8 war zur Überzeugung der Kammer schlüssig, nachvollziehbar sowie detailreich und glaubhaft. Die Kammer hatte keine Veranlassung, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Die Zeugin konnte sich auch noch gut an die jeweiligen Einzelheiten erinnern. Untermauert wird die Aussage der Zeugin von den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, so der Bestellung Nr. 1802-6247 vom 19.2.2018, der Vollmacht und Erklärung des Auftraggebers zum Vermittlungsauftrag 0000, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der U1 GmbH & Co. KG (U1) für die Bestellung von Neufahrzeugen aus der EU vom 4.1.2018, der Vollmacht zur Vorlage bei der C1 und der Polizeibehörde vom 18.03.2018, der Bestellbestätigung1802-6247 vom 21.2.2018, dem Schreiben der C1 eG an Herrn E7 vom 12.03.2018, dem Schreiben des E7 an die U1 GmbH & Co. KG vom 19.03.2018 in Ort-14, dem Schreiben des E7 an die U1 GmbH & Co. KG in Ort-20 vom 20.03.2018 mit Unterschrift namens F1, dem Schreiben der C1 eG an Herrn E7 vom 17.04.2018, dem Schreiben des E7 an die U1 GmbH & Co. KG vom 14.02.2018 und dem E-Mail Verkehr zwischen der U1 GmbH & Co. KG und dem Geschädigten E7. Schließlich wird die Zeugenaussage auch durch das Geständnis des Angeklagten bestätigt. u) Fall 21: Zum Nachteil der Geschädigten F2 Die Zeugin F2 schilderte anschaulich und schlüssig, wie die beiden Verträge, Kauf- und Darlehensvertrag, im Rahmen der Neuwagenbestellung bei der Firma U1 GmbH & Co. KG zustande kamen. Sie berichtete detailliert, dass die Finanzierungssumme nicht den gesamten Kaufpreis umfasst habe, sondern der übrige Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR durch den Verkauf ihres alten Fahrzeugs habe erzielt werden sollen. Damit habe sie dann den restlichen Kaufpreis begleichen wollen. Der Betrag habe auch als Anzahlung dienen sollen, aber der Mitarbeiter H2 habe ihr gesagt, dass die Anzahlung erst getätigt werden müsse, wenn das Kfz da sei. Im Nachgang sei sie sehr erleichtert darüber gewesen, denn das Geld sei sonst weg gewesen. Ebenso froh sei sie über die Rückabwicklung des Kreditvertrages gewesen. Es sei ihre erste Finanzierung gewesen und sie habe darauf vertraut, dass alles seine Richtigkeit habe, insbesondere auch die unmittelbare Auszahlung des Kreditbetrages seitens der C1 eG an die U1 GmbH & Co. KG, und dass das Fahrzeug nach Auszahlung geliefert werde. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin, die schließlich durch das Geständnis des Angeklagten bestätigt wurden und ferner im Einklang stehen mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, so der Bestellung Nr. 1802-6231 vom 15.2.2018, der Bestellbestätigung 1802-6231 vom 23.2.2018, dem Allgemein-Verbraucherdarlehen vom 26.02.18 nebst Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen, der Europäischen Standardinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehen vom 15.02.2018, dem Schreiben der C1 eG an Frau F2 vom 26.02.2018, der Auszahlungsbestätigung vom 26.02.2018, dem Schreiben der C1 eG an Y4 vom 03.04.2018 nebst Anlage Schufa-Erklärung und dem E-Mail Verkehr zwischen der Zeugin F2 und der U1 GmbH & Co. KG. v) Fall 22: Zum Nachteil des Geschädigten F3 Der Zeuge F3 machte schlüssige und nachvollziehbare Angaben, die sowohl durch das Geständnis des Angeklagten bestätigt wurden als auch mit den Zeugenaussagen zu den beiden anderen Finanzierungsfällen (Fall 20 und 21) im Einklang stehen, mithin glaubhaft sind. Die Kammer hat die Angaben daher, wie festgestellt, ihrem Urteil zugrunde gelegt. Insbesondere hat der Zeuge F3 anschaulich und glaubhaft dargelegt, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Abwicklung der Verträge um die „normalen“ Abläufe gehandelt habe, so auch, dass die C1 eG die Kreditsumme unmittelbar an die U1 GmbH & Co. KG gezahlt habe, und dass die Lieferung des Fahrzeugs dann erfolge. Schließlich habe die Bank den Kreditvertrag aber später rückabgewickelt und ihm mitgeteilt, dass sie die Vorgänge hätte besser prüfen müssen. Ein Mitarbeiter der Bank habe sich auch zuvor bei ihm erkundigt, ob das Fahrzeug geliefert worden sei, und ihm geraten, der U1 GmbH & Co. KG Fristen zu setzen. Später habe er noch einen weiteren Anruf seitens eines Mitarbeiters von dem Unternehmen Y5 bekommen, der ihm dann empfohlen habe, Anzeige zu erstatten. Der Mitarbeiter H1 der U1 GmbH & Co. KG habe ihm am Telefon gesagt, dass die Firma U1 GmbH & Co. KG zur ADR GmbH umfirmiert sei, er, der Zeuge, seinen Wagen aber trotzdem erhalten werde. Das sei jedoch nicht geschehen; der Neuwagen sei nie geliefert worden. Neben dem Geständnis des Angeklagten bestätigen folgende in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunden die Aussage des Zeugen: Bestellbestätigung Nr. 1802-6217 vom 12.2.2018, C1 Autokredit vom 16.02.2018, Allgemein-Verbraucherdarlehen vom 6.3.2018, Auszahlungsbestätigung C1 eG vom 06.03.2018, Schreiben der C1 eG an Herrn F3 vom 06.03.2018, Kontoauszug Nr. 1/2018 der C1 eG, Schreiben der C1 eG an Herrn F3 vom 25.07.2018. D. Rechtliche Würdigung I. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Betruges in 22 Fällen gemäß §§ 263 Abs.1, 53 StGB strafbar gemacht. 1. In den Fällen 1 bis 7 gaben die jeweiligen Geschädigten eine Neuwagenbestellung bei der Firma U1 GmbH & Co. KG auf und erhielten für die Dauer der Lieferzeit dieses Neuwagens einen Leihwagen zur kostenfreien Nutzung. Für die Inanspruchnahme des kostenlosen Leihwagens entrichteten die Geschädigten unmittelbar nach Bestellung einen als „Kaution“ bezeichneten Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises des bestellten Neufahrzeugs an die Firma U1 GmbH & Co. KG, nachdem sie von dem Angeklagten selbst oder durch einen von dem Angeklagten angewiesenen Mitarbeiter hierzu aufgefordert worden waren. Nachdem der Angeklagte den Entschluss gefasst hatte, die einzelnen Bestellungen nicht mehr zu erfüllen, mithin die Neufahrzeuge nicht mehr zu liefern, zahlte er als faktischer Geschäftsführer der U1 GmbH & Co. KG den einzelnen Geschädigten die gezahlte „Kaution“ jedoch nicht zurück, obwohl ihm dies noch möglich gewesen wäre, sondern spiegelte den Geschädigten vielmehr vor, die Verträge weiterhin erfüllen zu können und wollen und das bestellte Neufahrzeug zu liefern. Dies tat er, indem er unter in Aussichtstellung eines (aktualisierten) Liefertermins die Mietwagenverträge der Geschädigten verlängerte bzw. verlängern ließ und die bereits geleistete Kaution auf den neuen Mietvertrag umbuchte bzw. umbuchen ließ (Fälle 1-6). Außerdem machte er einzelnen Geschädigten noch ein Angebot über ein Alternativfahrzeug (Fall 1 zum Nachteil B2) oder schloss eine Neuwagenbestellung ab (Fall 7 zum Nachteil P2), um die gezahlte Kaution nicht auskehren zu müssen bzw. die Geschädigten von einer entsprechenden Rückforderung abzuhalten. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten bzw. dessen Mitarbeiter forderten die Geschädigten den jeweils geleisteten „Kautionsbetrag“ nicht zurück und erlitten den dementsprechenden Schaden. 2. In den Fallen 8 bis 22, mit Ausnahme der Fälle 19, 20 und 26, täuschte der Angeklagte die einzelnen Geschädigten über seine Leistungsbereitschaft, indem er selbst oder einer seiner Mitarbeiter auf seine, des Angeklagten, Anweisung eine Bereitstellungsanzeige nebst Zahlungsaufforderung an die Geschädigten übersandte, woraufhin die jeweiligen Geschädigten im Vertrauen auf die Vertragserfüllung den geforderten Preis des bestellten Neufahrzeugs durch Überweisung auf das Konto der U1 GmbH & Co. KG oder durch Barzahlung gegenüber dem Angeklagten oder einen seiner Mitarbeiter zahlten. Zu den Zeitpunkten der Zahlungsaufforderungen, die zwischen Ende Januar 2018 und Ende Februar 2018 erfolgten, hatte der Angeklagte jedoch bereits den Entschluss gefasst, die Verträge nicht mehr zu erfüllen und die Neufahrzeuge trotz Zahlung des Kaufpreises nicht mehr an die Geschädigten zu liefern. Seine angebliche fortbestehende Leistungsbereitschaft täuschte er demnach durch Übersenden der Zahlungsaufforderung an die Geschädigten bewusst wahrheitswidrig vor. Im Vertrauen auf die Richtigkeit leisteten die Geschädigten den jeweiligen Kaufpreis des Neufahrzeugs und erlitten den dementsprechenden Schaden. 3. In den Fällen 19, 20 und 26 spiegelte der Angeklagte bereits bei Abschluss der einzelnen Kaufverträge und Vermittlung der Kreditanträge den jeweiligen Geschädigten bewusst wahrheitswidrig vor, er werde den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllen und das bestellte Neufahrzeug nach Auskehrung der Kreditsumme liefern. Zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse, und zwar am 19.02.2018 (Fall 19), am 15.02.2018 (Fall 20) und am 12.02.2018 (Fall 26) hatte der Angeklagte bereits den Entschluss gefasst, das Unternehmen U1 GmbH & Co. KG nicht mehr weiterbetreiben zu wollen. Er ging die Verbindlichkeiten aus den Kaufverträgen also in dem Wissen und Wollen ein, die geschuldete Leistung, Lieferung des Neufahrzeugs, nicht mehr zu erbringen, während er die jeweiligen Finanzierungssummen für eigene Zwecke verwenden wollte. Die Geschädigten wiederum vertrauten auf die vorgetäuschte ordnungsgemäße Vertragsabwicklung und beantragten zur Erfüllung ihrer Kaufpreiszahlungspflicht einen Finanzierungsvertrag bei der C1 eG. Das Vermögen der Geschädigten, die durch Abschluss des Finanzierungsvertrages nach Annahme seitens der C1 eG verpflichtet waren, die Kreditsumme an die finanzierende Bank zurückzuzahlen, wurde dadurch konkret gefährdet. Denn der verbindlichen Finanzierungsverpflichtung, denen die Geschädigten auf der einen Seite ausgesetzt waren, stand keine werthaltige Forderung auf Übergabe des bestellten Neuwagens gegenüber. Die Wahrscheinlichkeit des endgültigen Vermögensverlustes in Höhe des Neuwagenkaufpreises (als Kreditverbindlichkeit) auf Seiten der Geschädigten war demnach zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses so groß, dass es schon zu diesem Zeitpunkt eine objektive Minderung des Gesamtvermögens der Geschädigten zur Folge hatte. Bei der späteren Rückabwicklung der Kreditverträge durch die C1 eG handelte es sich lediglich um eine (freiwillige) Schadenswiedergutmachung durch Dritte. 4. Der Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, indem er dem von ihm geführten Unternehmen U1 GmbH & Co. KG zumindest auch einen Vermögensvorteil verschaffte, um als faktischer Geschäftsführer seinen Lebensunterhalt hieraus bestreiten, seine neue Firma A2 UG weiteraufbauen und schließlich die U1 GmbH & Co. KG als liquides Unternehmen verkaufen zu können. 5. Die einzelnen Taten stehen jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander. II. Der Angeklagte handelte schließlich auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere war er aufgrund seiner Depressionen und seines Burnouts, worunter er zum Zeitpunkt der Taten gelitten hat, nicht vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Begehung der Taten erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen, wie etwa Psychosen, Persönlichkeits- und Triebstörungen, leichtere und mittlere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die an die Feststellung einer Störung im Sinne von § 20 StGB anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierfür bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 21 Rn. 5-13 mwN). Hiervon ausgehend fehlt es bei dem Angeklagten an greifbaren Anhaltspunkten für das Vorliegen einer erheblichen Störung im Sinne von § 20 StGB im Zeitpunkt der Tatbegehungen. Das von dem Angeklagten vorgelegte ärztliche Attest der Gemeinschaftspraxis am Straße-12 in Ort-15, W7 und W8, vom 28.08.2023 gibt keinen ausreichenden Hinweis auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung während der Taten. Soweit dem Angeklagten hierin ein Burnout und eine Depression mit Stimmungslabiliät und Schlafstörung sowie Konzentrationsstörung und Unruhezustand attestiert wird, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten damit einherging. Der Angeklagte war aufgrund des Geschäftsvolumens der U1 GmbH & Co. KG zwar einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt. Er arbeitete jedoch bis zum Verkauf des Unternehmens weiter, gab die Geschäfte und die Kontrolle nicht ansatzweise aus der Hand und ging in der Ausübung seiner Taten trotz seiner gesundheitlichen Lage gezielt und planvoll vor. Er gründete neben der U1 GmbH & Co. KG neue Firmen, verkaufte die U1 GmbH & Co. KG und erkannte, wie von ihm selbst eingeräumt, die von ihm betriebene Mängelwirtschaft. Der Angeklagte tat schließlich alles, um seine eigene Zukunft zu regeln und gleichzeitig die Verbindlichkeiten der U1 GmbH & Co. KG nicht mehr zu erfüllen. Für die Kammer bestanden daher keine Anhaltspunkte für eine verminderte Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum. E. Strafzumessung I. Die Kammer hat sich bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich und strafempfänglich ist. Der Angeklagte wurde zwar schon früher zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die mittlerweile erlassen ist. Es handelte sich dabei jedoch um eine Bewährungsstrafe, sodass er weiterhin als Erstverbüßer gilt, der durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe besonders belastet wird. Strafmildernd war ebenfalls zu werten, dass die von dem Angeklagten begangenen Taten in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang stehen und Teil einer Tatserie waren (vgl. zuletzt u.a. BGH, Urt. v. 20.07.2016, Az.: 2 StR 18/16 = NStZ-RR 2016, 366). Der Unrechtsgehalt dieser Einzeltaten war aufgrund der von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle gesenkt. Auch liegen die festgestellten Taten aus Oktober 2017 bis März 2018 bereits längere Zeit zurück. Seitdem sind keine neuen Straftaten des Angeklagten bekannt geworden, sodass durch den Zeitablauf eine Verringerung des staatlichen Strafbedürfnisses besteht. Zudem hat die Kammer die allein der Justizverwaltung zuzurechnende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von zwei Jahren, elf Monaten und dreizehn Tagen zugunsten des Angeklagten gewichtet, durch die der Angeklagte zusätzlich belastet wurde. Die Dauer der Verfahrensverzögerung hat die Kammer, wie folgt, bestimmt: Die Staatsanwaltschaft Dortmund erhob unter dem 22.01.2020 die öffentliche Klage gegen den Angeklagten. Die Anklageschrift ging am 28.01.2020 bei dem Landgericht Dortmund ein. Unter dem 03.02.2020 wurde gemäß § 201 StPO eine Frist von zwölf Wochen gesetzt; ferner wurden in der Folgezeit berechtigte Akteneinsichtsgesuche erfüllt. Vom 14.05.2020 bis zum 26.04.2023 einschließlich war eine Förderung des Verfahrens aus justizinternen Gründen nicht möglich. Ab dem 27.04.2023 wurde das Verfahren zur Eröffnung und Verhandlung vorbereitet. Mit Beschluss der Kammer vom 19.06.2023 wurde die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund zugelassen und das Hauptverfahren vor der 44. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Dortmund eröffnet mit anschließender Vorbereitung der Hauptverhandlung und Sitzungsbeginn am 13.07.2023. Insgesamt kam es somit zu einer Verfahrensverzögerung von zwei Jahren, elf Monaten und dreizehn Tagen. Ebenfalls strafmildernd wirkte sich aus, dass sich der Angeklagte erheblichen Rückzahlungsforderungen der Geschädigten ausgesetzt sieht bzw. sehen wird, die nicht von einer Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren umfasst sind, sodass seine Lebensführung auch finanziell dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigt sein wird. In den unter den Ziffern B. III. 20., 21. und 22. der Urteilsgründe festgestellten Fällen hat die Kammer jeweils die durch die finanzierende C1 eG erfolgte Schadenswiedergutmachung gegenüber der Geschädigten E8, der Geschädigten F2 bzw. dem Geschädigten F3 strafmildernd für den Angeklagten gewertet. Schließlich hat die Kammer die strafmildernde Wirkung des von dem Angeklagten am vorletzten Hauptverhandlungstag abgelegten Geständnisses und der damit verbundenen Entschuldigung berücksichtigt. Es handelte sich hierbei um ein umfassendes Geständnis, mit welchem der Angeklagte auch seine Motivation offenbart hat. Allerdings hat der Angeklagte das Geständnis erst sehr spät abgegeben und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Kammer aus ihrer Sicht alle erforderlichen Beweise erhoben und ihre vorläufige Würdigung der Sach- und Rechtslage am 12. Hauptverhandlungstag durch Beweisbeschluss vom 15.09.2023 bekannt gegeben hatte. Gleichwohl hat die Kammer das Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten gewürdigt, allerdings in geringerem Umfang als ein frühzeitig abgegebenes freimütiges und rückhaltloses Geständnis, das eine weitere Beweisaufnahme erheblich verkürzt hätte. Das von dem Angeklagten gegenüber den Adhäsionsklägern M1/M2 erklärte Anerkenntnis fiel letztlich ebenfalls strafmildernd ins Gewicht. Ebenso strafmildernd wirkte sich die gesundheitliche Lage, in welcher sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehungen befand, aus. Die Depressionen und das Burnout, unter welchen der Angeklagte im Tatzeitraum und darüber hinaus litt, führten glaubhaft zu psychischen Belastungen und einer krankheitsbedingten Gleichgültigkeit in seinen Handlungen. Gleichwohl war der Angeklagte durchaus in der Lage, seine eigenen Interessen weiterzuverfolgen und umzusetzen, indem er neue Firmen gründete und aufbaute, also planvoll und vernünftig vorging, sodass die Kammer keine Anzeichen für eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit sah. Strafschärfend hat die Kammer die Vorstrafen des Angeklagten gewertet. Der Angeklagte wurde bereits am 24.07.2008 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit Bewährung verurteilt. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus vorgenanntem Urteil (drei Monate und neun Monate) wurde er sodann durch Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 19.08.2010 wegen Verbreitens, Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Hinsichtlich dieser früheren Verurteilung ist Tilgungsreife noch nicht eingetreten, sodass sie zu berücksichtigen war, auch wenn die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen bereits seit dem 12.11.2013 erlassen ist. Der Angeklagte hat sich diese frühere Verurteilung, der neben den Sexualstraftaten auch (einschlägige) Vermögensstraftaten zugrunde liegen, nicht zur Warnung dienen lassen. Die Verurteilung des Amtsgerichts Wildeshausen vom 24.01.2008 wegen Unterschlagung (40 Tagessätze) hat die Kammer nicht strafschärfend gewertet, da insoweit am 24.01.2018 Tilgungsreife eingetreten ist. II. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB für jeden einzelnen Fall zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Angeklagte hat bei sämtlichen Taten gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB gehandelt, da er die Betrugstaten in der Absicht begangen hat, sich aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 1212). Hierbei genügt es, dass sich der Täter zumindest mittelbare Eigenvorteile aus der Tat verspricht, etwa wenn die Vermögenswerte an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen, solange er ohne Weiteres darauf Zugriff hat (MüKoStGB/Hefendehl, aaO). Das war vorliegend der Fall, denn dem Angeklagten war als faktischem Geschäftsführer der U1 GmbH & Co. KG maßgeblich daran gelegen, den Geschäftsbetrieb weiter aufrecht zu erhalten, um letztlich auch seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hierbei hatte er jederzeit ungehinderten Zugriff auf die Firmenkonten und damit auch auf die Einnahmen der Gesellschaft, womit er sich eine dauerhafte Einnahmequelle geschaffen hat. Es bedarf dafür keiner Anschaffung von Luxusgütern und auch keiner Geldgier. Die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB indiziert das Vorliegen eines besonders schweren Falles. Die Kammer ist nach Gesamtwürdigung und umfassender Abwägung aller dargelegten Strafzumessungstatsachen zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Indizwirkung nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert wird. Zwar besteht zugunsten des Angeklagten eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen. Selbst unter Berücksichtigung dieser positiven Strafzumessungsgesichtspunkte hebt sich die Schuld des Angeklagten jedoch nicht so deutlich vom Regelfall des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint. III. Innerhalb des Strafrahmens des § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hat die Kammer für die Bemessung der konkreten Einzelstrafen die vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt: Für die Tat 1 zum Nachteil des Geschädigten B2 (Schaden von 26.900,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, für die Tat 2 zum Nachteil der Geschädigten B3 (Schaden von 13.848,99 EUR) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Tat 3 zum Nachteil des Geschädigten J1 (Schaden von 12.430,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Tat 4 zum Nachteil des Geschädigten D4 (Schaden von 13.413,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Tat 5 zum Nachteil der Geschädigten D5 (Schaden von 14.938,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Tat 6 zum Nachteil der Geschädigten M1 und M2 (Schaden von 13.323,99 EUR) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Tat 7 zum Nachteil des Geschädigten P2 (Schaden von 40.000,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die Tat 8 zum Nachteil der Geschädigten W3 (Schaden von 12.339,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Tat 9 zum Nachteil des Geschädigten P3 (Schaden von 8.490,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für die Tat 10 zum Nachteil der Geschädigten W4 (Schaden von 13.104,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Tat 11 zum Nachteil der Geschädigten C3 (Schaden von 10.773,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für die Tat 12 zum Nachteil der Geschädigten W5 (Schaden von 14.139,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Tat 13 zum Nachteil des Geschädigten C4 (Schaden von 16.222,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Tat 14 zum Nachteil der Geschädigten Q1 (Schaden von 11.435,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Tat 15 zum Nachteil der Geschädigten C5 (Schaden von 8.055,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für die Tat 16 zum Nachteil der Geschädigten C6 (Schaden von 13.345,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, für die Tat 17 zum Nachteil des Geschädigten C7 (Schaden von 9.355,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für die Tat 18 zum Nachteil des Geschädigten E5 (Schaden von 9.490,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für die Tat 19 zum Nachteil des Geschädigten E6 (Schaden von 9.890,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für die Tat 20 zum Nachteil des Geschädigten E7 (Schaden von 11.139,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, für die Tat 21 zum Nachteil der Geschädigten F2 (Schaden von 9.348,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die Tat 22 zum Nachteil des Geschädigten F3 (Schaden von 14.603,00 EUR) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. IV. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Bei Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer die Person des Angeklagten und seine Einzeltaten zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass für die Bildung der Gesamtstrafe vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu bewerten sind und dass, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2016, Az.: 1 StR 417/16 = BeckRS 2016, 110128; BGH, Beschl. v. 13.04.2010, Az.: 3 StR 71/10 = NStZ-RR 2010, 238; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, 30. Aufl. 2019 Rn. 15, StGB § 54 Rn. 15). Strafmildernd im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer hiernach neben dem Geständnis des Angeklagten insbesondere den inneren Zusammenhang der gleichartigen Taten gewertet. Die Taten dienten sachlich-situativ jeweils der Finanzierung der unternehmerischen Tätigkeit des Angeklagten sowie mittelbar seiner Lebensführung und sind im Zusammenhang einer fortlaufenden Tatserie begangen worden. Strafschärfend hat die Kammer im Rahmen der Gesamtstrafenbildung den verursachten hohen Gesamtschaden von 306.580,98 Euro und die Vielzahl von begangenen Taten über einen langen Tatzeitraum berücksichtigt. Nach zusammenfassender Würdigung hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der verhängten höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt, die zur Überzeugung der Kammer allen Strafzwecken gerecht wird. V. Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen Der Abschluss des Strafverfahrens ist vorliegend über einen Zeitraum von zwei Jahren, elf Monaten und dreizehn Tagen rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass die diesbezüglich im Rahmen der Strafmilderungsgründe erfolgte ausdrückliche Feststellung zur Kompensation allein nicht genügte. Vielmehr bedurfte es einer darüber hinausgehenden Entschädigung für den mit der überlangen Verfahrensdauer verbundenen Druck, der den Angeklagten zusätzlich belastet hat. Den aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen erfolgten Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 EMRK hat die Kammer im Wege der vom Bundesgerichtshof entwickelten „Vollstreckungslösung“ dadurch kompensiert, dass sie in der Urteilsformel ausgesprochen hat, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer sechs Monate der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. F. Einziehung Eine Einziehungsentscheidung nach den §§ 73, 73b, 73c StGB hatte die Kammer nicht zu treffen. Gegen den Angeklagten lagen die Voraussetzungen der Einziehung gemäß §§ 73, 73c StGB nicht vor. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstands wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich, so ordnet das Gericht gemäß § 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB meint die Gesamtheit der aus oder für die Tat erlangten wirtschaftlich messbaren Vorteile. Abzuschöpfen ist demnach jeder Vermögenswert, den der Tatbeteiligte durch die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (Lohse in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 73 Rn. 22). Erlangt ist der Vermögensvorteil, wenn der Täter, dem eine Sache zu Eigentum oder ein Recht übertragen werden soll, die dem Übertragungswillen entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt und wenn er bei Vermögensvorteilen anderer Art mit ihrer wirtschaftlichen Ausnutzung begonnen hat (Lohse in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 73 Rn. 28). Hiervon ausgehend gelangte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Angeklagte als der von einer Einziehungsentscheidung Betroffene aus den abgeurteilten rechtswidrigen Tagen nicht persönlich etwas erlangt hat. Die Vermögensmehrung fand vielmehr zugunsten der Unternehmen U1 GmbH & Co. KG und A2 UG statt. Die aus den rechtswidrigen Taten erlangten Gelder flossen entweder durch Überweisung seitens der einzelnen Geschädigten auf das Firmenkonto der U1 GmbH & Co. KG oder durch Barzahlung seitens der jeweiligen Geschädigten und spätere Einzahlung der Gelder durch Mitarbeiter des Unternehmens auf das Firmenkonto U1 GmbH & Co. KG und damit zunächst unmittelbar dem Unternehmen U1 GmbH & Co. KG zu. Erst später wurden Beträge dann zumindest teilweise durch Umbuchungen auf Firmenkonten der A2 UG weitergeleitet. Die Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten eröffnet nicht den Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 StGB zum Nachteil des handelnden Täters. Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung, in der durch das Täterverhalten ein Vermögenszuwachs allein bei dem Tatunbeteiligten entsteht, kann allenfalls eine selbständige Anordnung der Einziehung von Taterträgen gegen den Drittbegünstigten nach§ 73b StGB zu treffen sein (BGH, Urteil vom 28.11.2019 – 3 StR 294/19, NJW 2020, 1309). Ausgangspunkt des § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Gedanke, dass der Drittbegünstigte als Rechtssubjekt über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Vermögen des Täters zu trennen ist. So verhält es sich regelmäßig auch bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften. Handelt der Täter für eine solche Gesellschaft und tritt die Vermögensmehrung ausschließlich bei ihr ein, kann demnach nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Täter – auch in Fällen einer (legalen) Zugriffsmöglichkeit – eigene Verfügungsgewalt über das Erlangte hat. Für die Anordnung der Einziehung von Taterträgen gegen den Täter bedarf es daher einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass er selbst etwas erlangte, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte. Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können namentlich darin liegen, dass der Täter die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft als formalen Mantel nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber tatsächlich nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird. Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters durch den Zufluss steigt oder dieser sich auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (BGH aaO mwN). Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten nicht schon deshalb zulässig, weil die Zahlungen der einzelnen Geschädigten auf den Firmenkonten der vom Angeklagten faktisch geführten Unternehmen U1 GmbH & Co. KG und A2 UG eingingen. Auch liegt nach den getroffenen Feststellungen keine Fallkonstellation vor, in der bereits die bei der drittbegünstigten Gesellschaft (U1 GmbH & Co. KG und/oder A2 UG) eingetretene Vermögensmehrung dem für sie handelnden Angeklagten als Täter aufgrund faktischer Verschmelzung der Vermögensmassen zuzurechnen wäre. Bei den beiden Unternehmen, die faktisch von dem Angeklagten geleitet wurden, handelt(e) es sich um grundsätzlich ordentliche Geschäftsbetriebe, die werthaltige Leistungen erbrachten bzw. erbringen. Für die Abwicklung der Zahlungsvorgänge wurde ein eigenes Firmenbankkonto unterhalten, sodass das Vermögen der Gesellschaften von dem Vermögen des Angeklagten getrennt war. Auch konnte keine unmittelbare und fortwährende Weiterleitung der vereinnahmten Gelder an den Angeklagten festgestellt werden. Die Unternehmen fungierten also nicht nur als reine „Durchleitungsgesellschaften“, um erlangte Gelder an den Angeklagten weiterzuleiten, sondern es handelt(e) sich um grundsätzlich echte Firmen mit ordentlichem Geschäftsbetrieb und eigenen Vermögensmassen. Demnach blieb allenfalls eine selbstständige Anordnung der Einziehung von Taterträgen gegen die drittbegünstigten Gesellschaften U1 GmbH & Co. KG bzw. ihre Komplementärin und gegen die A2 UG nach § 73b StGB möglich. Gegen die U1 GmbH & Co. KG und die B5 Verwaltungs GmbH scheiterte eine mögliche Einziehungsentscheidung jedoch bereits daran, dass beide Gesellschaften nicht mehr existent sind. Die Firma U1 GmbH & Co. KG wurde am 27.01.2023 gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht, die B5 Verwaltungs GmbH am 25.04.2023. Die Tatvorwürfe betreffend die A2 UG (Taten 34. bis 38. der Anklageschrift) wurden durch Kammerbeschluss vom 13.09.2023 abgetrennt und sind damit nicht mehr verfahrensgegenständlich, sodass eine mögliche Einziehung gegen die A2 UG im hiesigen Verfahren aus diesem Grund nicht in Betracht kam. Mangels Vorliegens der materiellen Einziehungsvorrausetzungen waren die jeweiligen Gesellschaften schließlich nicht am Strafverfahren gemäß § 424 Abs. 1 StPO zu beteiligen. G. Adhäsionsentscheidungen I. Auf den Adhäsionsantrag der Adhäsionskläger M1 und M2, den Angeklagten zu verurteilen, an die Adhäsionskläger einen Betrag in Höhe von 13.323,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, war der Angeklagte aufgrund seines im 14. Hauptverhandlungstermin abgegebenen Anerkenntnisses, das in Einklang mit den weiteren Beweisergebnissen stand, gemäß § 406 Abs. 2 StPO entsprechend zu verurteilen. Der Zahlungsanspruch der Adhäsionskläger M1/M2 gründet sich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB. Der Angeklagte hat durch seine unter Ziffer B. I. 6. der Urteilsgründe festgestellten Handlungen eine Betrugsstraftat zulasten der Adhäsionskläger begangen und dadurch das Vermögen dieser in Höhe von 13.323,99 EUR geschädigt. Insofern wird auf die Ausführungen unter Ziffer B. I. der Urteilsgründe im Allgemeinen und dort im Einzelnen unter Ziffer 6. der Urteilsgründe Bezug genommen, die auch hier gelten. Entsprechend war festzustellen, dass das vom Angeklagten von den Adhäsionsklägern M1/M2 auf betrügerische Weise erlangte Geld in Höhe von 13.323,99 EUR aus einer strafbaren Handlung herrührt. Im Übrigen haben die Adhäsionskläger ihre Anträge zu 2.) und 3.) aus der Adhäsionsschrift vom 26.01.2021 sowie den unter Ziffer 1) gestellten Antrag einer Zug-um-Zug-Verurteilung durch Schriftsatz vom 12.09.2023 wirksam zurückgenommen. II. Die Adhäsionsanträge der C1 eG waren zulässig, aber unbegründet, sodass von einer Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abzusehen war. Nach Rücknahme ihres Adhäsionsantrags im Hauptverhandlungstermin vom 16.10.2023 in Höhe von 56.062,99 EUR betreffend die Kunden L1, L2, L3, N4, N5 und N6, machte die Adhäsionsklägerin gegen den Angeklagten noch einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 35.090,00 EUR geltend, der aus den Straftaten betreffend die Bankkunden F3, F2 und E7 resultieren sollte. Gemäß § 403 Satz 1 StPO kann der Verletzte oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Der von der Adhäsionsklägerin C1 eG geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch über 35.090,00 EUR ist jedoch nicht aus einer Straftat oder mehreren Straftaten des Angeklagten erwachsen. Der durch die Taten des Angeklagten verursachte Schaden trat vielmehr bei den einzelnen Geschädigten, mithin bei den Bankkunden F3, F2 und E7 selbst ein. Entsprechend den unter Ziffer B. III. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen schlossen die Geschädigten F3, F2 und E7 zur Bezahlung des Kaufpreises des bei dem Angeklagten bestellten Neufahrzeugs jeweils einen Kreditvertrag mit der C1 eG. Dieser eingegangenen Verbindlichkeit aus dem Finanzierungsvertrag der jeweiligen Kunden stand jedoch keine werthaltige Forderung aus dem Kaufvertrag gegenüber, da der Angeklagte von vornherein ohne Erfüllungswillen handelte und beabsichtigte, das bestellte Neufahrzeug nicht zu liefern, sondern die Kaufpreisfinanzierung zu anderen Zwecken zu nutzen. Demnach trat, wie festgestellt, bereits bei Abschluss des Kauf- und Kreditvertrages eine schadensgleiche Vermögensgefährdung auf Seiten der Geschädigten F3, F2 und E7 ein. Auf das unter Ziffer B. III. und D. I. 3. der Urteilsgründe Ausgeführte wird insofern Bezug genommen; dies gilt auch hier. Der durch die Straftat des Angeklagten verursachte Schaden trat somit schon bei Vertragsschluss unmittelbar bei den einzelnen Geschädigten ein. Der später auf Seiten der C1 eG entstandene Schaden hingegen resultiert daraus, dass die Adhäsionsklägerin die Kreditverträge der jeweiligen Geschädigten im weiteren Verlauf rückabgewickelt hat. Diese Schadenswiedergutmachung der C1 eG gegenüber ihren Kunden erfolgte nach den Aussagen der Zeugen F3, F2 und E7 entweder aus Kulanz, aufgrund eigenen vertragswidrigen Verhaltens der Adhäsionsklägerin oder aus anderen Gründen zivilrechtlicher Natur, die im Strafverfahren jedoch nicht weiter aufzuklären waren. Jedenfalls verursachten die Straftaten des Angeklagten den später bei der C1 eG eingetretenen Vermögenschaden nicht unmittelbar. H. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit I. Hinsichtlich der allgemeinen Kosten des Verfahrens folgt die Kostenentscheidung aus den §§ 464 Abs. 1 und Abs. 2, 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Als Verurteilter hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. II. Hinsichtlich der Adhäsionsverfahren hat der Angeklagte gemäß § 472a Abs. 1 StPO, soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen. Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt, § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO. Die von den Adhäsionsklägern M1/M2 gegen den Angeklagten geltend gemachten Adhäsionsanträge wurden vollumfänglich zugesprochen. Gemäß § 472a Abs. 1 StPO hatte der Angeklagte daher insoweit die gerichtlichen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger M1/M2 zu tragen. Soweit die Adhäsionskläger M1/M2 ihre zunächst mit Adhäsionsschrift vom 26.01.2021 gegen den Angeklagten geltend gemachten Anträge zurückgenommen haben, hatte die Kammer gemäß § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. In Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen vollständig dem Angeklagten aufzuerlegen waren. Eine abweichende Entscheidung, insbesondere die Anordnung einer Kostentragungspflicht der Adhäsionskläger, erschien der Kammer unbillig. Dabei hat die Kammer hinsichtlich des zunächst Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Dacia Logan gestellten Schadensersatzanspruchs berücksichtigt, dass die Löschung der Gesellschaften U1 GmbH & Co. KG und B5 Verwaltungs GmbH erst nach Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags, der am 28.01.2021 bei Gericht einging, erfolgte. Damit lag die Firmenlöschung nicht im Verantwortungsbereich der Adhäsionskläger, sondern war allein auf das Verhalten des Angeklagten, der die Unternehmen nach Ort-20 verkaufte und dort „bestatten“ ließ, zurückzuführen. Auch hinsichtlich der zunächst mit den Adhäsionsanträgen unter Ziffer 2.) und 3.) geltend gemachten Stellplatzmiete für den Dacia Logan erschien es der Kammer in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens ungerecht, den Adhäsionsklägern die Auslagen aufzuerlegen. Die Adhäsionskläger befanden sich infolge der von dem Angeklagten begangenen Betrugsstraftat in einer misslichen Lage, denn nach den getroffenen Feststellungen lief im August 2018 die Hauptuntersuchung des ihnen übergebenen Leihfahrzeugs ab. Des Weiteren wurde das Fahrzeug behördlich stillgelegt und es bestand kein Versicherungsschutz mehr. Die Adhäsionskläger haben deshalb Sorge dafür getragen, dass das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs sicher untergestellt wurde. Einen Ansprechpartner für eine Rückgabe des Fahrzeugs gab es hingegen nicht mehr. Hinzu kommt, dass es sich bei der geltend gemachten Stellplatzmiete um einen im Vergleich zur Schadensersatzforderung nur geringen Betrag handelt, dessen Antrag zurückgenommen wurde und schließlich bei der Kostenentscheidung nur gering ins Gewicht fiel. Die C1 GmbH hat zum einen ihren Adhäsionsantrag teilweise zurückgenommen und unterliegt zum anderen mit ihrer restlichen Forderung gegen den Angeklagten. Gemäß § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO hatte sie daher die entstandenen gerichtlichen Auslagen und die den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen vollständig zu tragen. III. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Adhäsionsentscheidungen - jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages - beruhen auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.