Urteil
4 O 171/21
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2023:0831.4O171.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 14.402.639,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 14.080.726,13 € seit dem 1. April 2020 sowie auf einen Betrag von 321.913,00 EUR seit dem 28. August 2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 14.402.639,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 14.080.726,13 € seit dem 1. April 2020 sowie auf einen Betrag von 321.913,00 EUR seit dem 28. August 2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist ein stahlverarbeitendes Unternehmen. Sie geht aus abgetretenem Recht vor und macht Ansprüche der C1 GmbH wegen vermeintlich rechtsgrundlos gezahlter EEG-Umlage geltend. Die Beklagte ist eine von vier in Deutschland ansässigen Übertragungsnetzbetreibern und betreibt in ihrer Regelzone im Westen und Süden von Deutschland das Übertragungsnetz für Strom der höchsten Spannungsstufe. Als solche ist sie in den vertikalen und horizontalen Belastungsausgleichs nach dem EEG, dessen Ziel und Zweck die Förderung der Stromerzeugung aus regenerativen Energien ist, eingebunden. Zur Erreichung dieses Zwecks sind die örtlichen Verteilnetzbetreiber auf erster Stufe verpflichtet, den in förderungswürdigen Anlagen erzeugten Strom von den Anlagenbetreibern abzunehmen und über den marktüblichen Konditionen zu vergüten. Sie leiten den eingespeisten Strom an die Übertragungsnetzbetreiber – u.a. die Beklagte - weiter, die auf einer zweiten Stufe ihrerseits zur Zahlung (Erstattung) der gesetzlichen Vergütung an die örtlichen Verteilnetzbetreiber verpflichtet sind. Auf einer dritten Stufe vermarkten die vier Übertragungsnetzbetreiber den eingespeisten Strom am Spotmarkt der Strombörse. Da der von den Marktbedingungen abhängige, schwankende Spotmarktpreis für Strom, den die Übertragungsnetzbetreiber an der Strombörse erzielen können, die gesetzlich garantierte Pflichtvergütung in der Regel jedoch nicht erreicht, bleibt zwischen den Vermarktungserlösen und den an die Verteilnetzbetreiber auszukehrenden Fördermitteln eine finanzielle Differenz zulasten der Übertragungsnetzbetreiber. Die sich aus der Vermarktung ergebenden Vollkosten werden zwischen den Übertragungsnetzbetreibern im sogenannten horizontalen Belastungsausgleich zu etwa gleichen Teilen aufgeteilt und auf die Letztverbraucher umgelegt, indem für jede Kilowattstunde Strom, die ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher liefert, die Zahlung eines Umlagebetrags in Cent je kWh nach dem Satz der EEG-Umlage verlangt wird. Die Zedentin und die Klägerin sind Parteien eines Stromliefervertrages vom 19.12.2014 und eines Stromlieferungsvertrages vom 2./27.11.2018. Diese Stromlieferungsverträge sahen neben dem Verkauf von Strom durch die Zedentin an die Klägerin die Möglichkeit vor, dass die Klägerin anderweitig bezogene Strommengen energiewirtschaftlich über die Zedentin abwickeln lassen konnte (Drittemengen). Die Klägerin bezog solche Drittemengen unter einem sogenannten Scheibenpachtvertrag aus dem Kraftwerk Ort-01, dessen Eigentümerin die W1 GmbH (W1) ist, an der der Mutterkonzern der Klägerin einen Gesellschaftsanteil von 20 % innehat, und nahm für die Abwicklung der Strombezüge Dienstleistungen der Zedentin in Anspruch. Die Zedentin wiederum leistete auf diese Drittmengen seit dem Jahr 2014 bis August 2019 die EEG-Umlage an die Beklagte und stellte die Zahlungen der Klägerin in Rechnung. Diese Beträge verlangt die Klägerin nun aus abgetretenem Recht erstattet. Die Klage hat sich zunächst auf die Geltendmachung der Forderungen für die Jahre 2015-2017 beschränkt. Mit Klageerweiterung vom 22.12.2021 werden nunmehr auch die vom 01.01.2018 bis zum 31.08.2019 gezahlten EEG-Umlagen zurückgefordert. In diesem Zeitraum galt zwischen der Klägerin und der Zedentin der Stromliefervertrag vom 2./27. November 2017 mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020. In Bezug auf den Produktionsstandort Ort-02, auf den sich die Klägerin in dieser Klage beschränkt, rechnete die Klägerin in den Jahren 2015-2017 insgesamt 11.495 7,409 MWh als W1-Mengen über den Bilanzkreis von Verbund ab. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe der EEG-Umlage pro MWh ergab sich damit die zunächst klageweise geltend gemachte Summe i.H.v. 7.409.031,235 €. In dem Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.08.2019, der Gegenstand der Klageerweiterung ist, stellte die Klägerin der Zedentin insgesamt 105.653,592 MWh als W1-Mengen bei. Die Zedentin führte auch hier sowohl für die durch sie selbst gelieferten als auch für die drittbezogenen W1-Mengen die EEG-Umlage an die Beklagte ab. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe der EEG-Umlage pro MWh ergab sich damit die durch Klageerweiterung zusätzlich geltend gemachte Summe i.H.v. 6.993.607,89 €. Dabei erfolgten unterjährig Abschlagszahlungen an die Beklagte, § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2017, während im jeweiligen Folgejahr die Endabrechnung gestellt und beglichen wurde, §§ 74 Abs. 2, 73 Abs. 2 EEG 2017. Mit Schreiben vom 31.05.2017 berief sich W1 gegenüber der Beklagten vorsorglich auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 104 Abs. 4 EEG 2017 und teilte der Beklagten die Angaben nach § 104 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 74 Abs. 1, 74a Abs. 1 EEG 2017 mit. Mit Schreiben vom 31.10.2019 informierte die Klägerin die Zedentin darüber, dass sie die rechtlichen Grundlagen der EEG-Umlage geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es dafür für die „W1-Mengen" keine rechtliche Grundlage gebe. Jedenfalls komme für diese Mengen eine Abführung der Umlage über die Zedentin nicht Frage, weil die Zedentin im Verhältnis zum Übertragungsnetzbetreiber nicht der richtige gesetzliche Schuldner für die Erhebung der Umlage gemäß § 60 EEG sei. Mit Schreiben vom 20.11.2019 teilte die Beklagte W1 mit, dass nach ihrer Rechtsauffassung zugunsten von W1 weder eine bestandsgeschützte Eigennutzung, noch das Leistungsverweigerungsrecht nach § 104 Abs. 4 EEG 2017 einschlägig sei. W1 sei vielmehr als Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Daher forderte die Beklagte W1 auf, die an die Scheibenpächter, darunter die Klägerin, gelieferten Strommengen mitzuteilen, um auf dieser Basis die EEG-Umlage berechnen zu können. W1 kam dieser Aufforderung nicht nach. Nach Abgabe mehrerer Verjährungsverzichterklärungen durch W1 erhob die Beklagte am 12.04.2021 schließlich Klage gegen W1 auf Auskunft und Zahlung in Bezug auf die Lieferung der W1-Strommengen an die hiesige Klägerin im Zusammenhang mit der Scheibenpacht vor dem Landgericht Duisburg, Az.: 10 O 000/00, und verkündete der hiesigen Klägerin den Streit. Dort erkannte W1 zwischenzeitlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie als „EltVU“ die hiesige Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum als Letztverbraucherin im Sinne der § 37 Abs. 2 EEG 2012, § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 und § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 mit Strom versorgt hat. Infolgedessen schlossen die hiesige Beklagte und W1 zur Beendigung des Rechtsstreits den Vergleich nach § 104 Abs. 5 EEG 2021 und ließen ihn durch das Gericht protokollieren. Um im hiesigen Verfahren die Rückerstattung zu vereinfachen, ließ sich die Klägerin von der Zedentin die Ansprüche auf Rückforderung der durch die Zedentin an die Beklagte geleisteten EEG-Umlagezahlungen für die W1-Mengen bis einschließlich August 2019 abtreten. Die Klägerin trat daraufhin Ende 2019 an die Beklagte heran und wies auf die abgetretenen Rückforderungsansprüche hin. Mit Schreiben vom 17.03.2020 mahnte sie die Rückzahlung der EEG-Umlage in Höhe von 14.417.089,19 € für die Jahre 2014 bis einschließlich August 2019 unter Fristsetzung zum 31. März 2020 an, wobei hier auch das Werk in Ort-03 mitbetroffen war. Um eine Klage abzuwenden und Diskussion zwischen den Parteien zu ermöglichen, gab die Beklagte auf Anregung der Klägerin am 19.12.2019 eine Erklärung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf die Forderungen bis zum 30.06.2020 ab. Mit Erklärung vom 18.06.2020 verlängerte die Beklagte den abgegebenen Verjährungsverzicht bis zum 30.09.2020, mit Erklärung vom 03.09.2020 bis zum 31.12.2020, mit Erklärung vom 17.11.2020 bis zum 30.04.2021 und mit Erklärung vom 23.04.2021 bis zum 31.05.2021. Zu einer außergerichtlichen Einigung kam es nicht, sodass die Klägerin am 28.05.2021 Klage einreichte. Nach Vorschussrechnung des Landgerichts vom 16.06.2021 und Zahlung am 01.07.2021 ist die Klage am 27.08.2021 zugestellt worden. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Da die Zedentin von einer EEG-Umlagepflicht ausgegangen sei, komme ein Anspruchsausschluss gemäß § 814 BGB nicht in Betracht. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB berufen. Der EEG-Umwälzungsmechanismus spreche insofern nicht für, sondern gegen eine Entreicherung. Es entstehe dadurch ein rollierendes System, welches gewährleiste, dass die Übertragungsnetzbetreiber mit der Abwicklung der EEG- Zahlungsströme weder Verluste noch Gewinne erwirtschafteten. Ein Vertrauen auf ein dauerhaftes Behaltendürfen habe daher von Anfang an nicht entstehen können. Ebenso wenig könne durch Rückgewähr des Geleisteten ein finanzieller Nachteil für die Beklagte eintreten. § 62 EEG 2014/2017 ermögliche es der Beklagten zudem, die Rückzahlung an die Klägerin in den Wälzungsmechanismus einzustellen. Diese Möglichkeit, die Rückerstattung künftig in die Ermittlung ihrer Mehrkosten einzustellen, verhindere ganz offensichtlich eine Entreicherung. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verjährt, denn Ansprüche auf Rückzahlung der EEG-Umlage aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB entstünden parallel zum gegenläufigen Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG im Folgejahr der vermeintlichen Lieferung und nicht bereits mit den Abschlagszahlungen. Folglich sei der Rückforderungsanspruch bezogen auf die für das Kalenderjahr 2015 überzahlte EEG- Umlage erst mit der Endabrechnung gemäß § 74 EEG 2014/2017 und Zahlung der Zedentin im Folgejahr 2016 entstanden. Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB habe damit mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen. Vor Ablauf der Verjährungsfrist zum Jahresende 2019 habe die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2019 einen Verjährungsverzicht abgegeben. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 28.05.2021 ursprünglich angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 7.409.031,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 7.087.118,24 € seit dem 1. April 2020 sowie auf einen Betrag von 321.913,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 hat die Klägerin die Klage sodann erweitert, und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 14.402.639,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 14.080.726,13 EUR seit dem 1. April 2020 sowie auf einen Betrag von 321.913,00 EUR seit dem 28. August 2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzung von § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB seien nicht vollständig erfüllt. Es fehle insbesondere eine Bereicherung der Beklagten. Eine etwaige Bereicherung der Beklagten wäre jedenfalls durch die Einstellung von EEG-Umlagezahlungen der Zedentin in das EEG–Umlagesystem weggefallen. Einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB stünden zudem die Einwände aus § 814 BGB bzw. § 242 BGB entgegen, da die Zedentin den Mangel des Rechtsgrunds gekannt habe bzw. das Berufen der Klägerin auf eine angebliche Unkenntnis der Zedentin rechtsmissbräuchlich wäre. In jedem Fall sei die geltend gemachte Forderung verjährt. Konkret trägt die Beklagte hierzu vor, sie habe bereits nichts erlangt. Die Zedentin habe die Umlagezahlungen bargeldlos auf ein Bankkonto der Beklagten bei der T1 überwiesen. Über Gutschriften auf diesem Konto könne sie, die Beklagte, verfügen (§§ 675 ff. BGB). Bei diesem Konto handele es sich um das von jedem Übertragungsnetzbetreiber aufgrund gesetzlicher Vorgabe einzurichtende sogenannte EEG-Umlagekonto gemäß § 5 Abs. 1 EEAV. „Erlangt“ im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB sei „etwas“ jedoch erst, wenn es sich aufgrund des Bereicherungsvorgangs im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert habe und dadurch eine Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherten eingetreten sei. Dies sei gerade nicht der Fall. Sämtliche Ein- und Auszahlungen dieses Konto betreffend tangierten nämlich nicht das „originäre“ (Unternehmens-)Vermögen der Beklagten. Die Gutschriften auf dem EEG-Konto seien – aufgrund der gesetzlich angeordneten Separierung des Kontos – ein davon zu unterscheidender Vermögensbestandteil. Das von ihr als Übertragungsnetzbetreiber gesondert zu führende EEG-Konto stehe eben nicht zu ihrer freien Verfügung. Zudem beruft die Beklagte sich auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Aufgrund der Verwendung der Zahlungen im Rahmen des EEG-Ausgleichmechanismus seien diese nicht mehr in ihrem (Treuhand-)Vermögen vorhanden. Sie habe die Umlagezahlungen nämlich im Rahmen des EEG-Ausgleichmechanismus gemäß §§ 56 ff. EEG i.V.m. § 3 EEV verwendet, das heißt diese Einnahmen (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 EEV) zur Ermittlung der EEG-Umlage genutzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 EEV) bzw. zur Bewältigung von Ausgaben gemäß § 3 Abs. 4 EEV i.V.m. § 6 Abs. 1 EEAV verwendet. Diese Mittelverwendung habe sie in gutem Glauben vorgenommen, da ihr zum Verwendungszeitpunkt nicht bekannt und für sie auch nicht erkennbar gewesen sei, dass die Zedentin hinsichtlich der W1 Strommengen (angeblich) auf eine nicht bestehende Verpflichtung gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2017/2021 gezahlt habe. Sie, die Beklagte, habe sich durch die Verwendung der Umlagezahlungen auch keine anderweitigen Aufwendungen erspart, die sie aufgrund von ihr nach dem EEG obliegenden Zahlungspflichten mit anderen Geldern des EEG-Umlagekontos hätte erfüllen müssen. Der Saldo des EEG-Umlagekontos sei immer negativ gewesen. Ohne die Umlagezahlungen der Zedentin wäre die EEG-Umlage daher für die betreffenden (Folge)Jahre entsprechend gestiegen, sodass sie die „fehlenden" Mittel auf diesem Weg beschafft hätte. Ein Rückgriff auf „andere Gelder“ des EEG-Umlagekontos wäre damit faktisch gar nicht möglich gewesen. Ein die Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB hindernder Anspruch gegen die anderen deutschen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs für den Fall einer Rückzahlung von EEG-Umlagebeträgen an die Klägerin sei gesetzlich nicht vorgesehen. § 62 Abs. 1 EEG 2017/2021 könne hier nicht zur Argumentation herangezogen werden, da bereits zweifelhaft sei, ob der vorliegende Sachverhalt von dieser Norm erfasst werde. Die Beklagte verweist zudem auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 23. Mai 2014, wonach die dort aufgrund von §§ 143, 134 InsO in Anspruch genommene Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne von § 142 Abs. 2 InsO i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB entreichert sei, da sie den von der Insolvenzschuldnerin empfangenen Betrag in das EEG-Umlageverfahren eingebracht habe. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin gemäß § 814, 1. Fall BGB ausgeschlossen. Die Zedentin habe zur Zeit der EEG-Umlagezahlungen für W1-Strommengen an die Beklagte gewusst, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei. Ihr sei klar gewesen, dass die von der Klägerin im Rahmen ihrer Gesamtversorgung „beigestellten“ bzw. „abgewickelten“ Strommengen aus dem Kraftwerk Ort-01 stammten. Es hätte damit Tatsachenkenntnis darüber, dass die Zedentin hinsichtlich der W1-Strommengen nicht EEG-umlagepflichtig gewesen sei, da diese entweder aus einer umlagebefreiten Eigenerzeugung/ -versorgung der Klägerin stammten oder W1 als Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Anspruch nach § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2017/2021 ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten konnte/kann, bei den verantwortlichen Stellen der Zedentin bestanden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falls komme hinzu, dass die Zedentin der Klägerin die (angeblichen) Umlagezahlungen für W1-Strommengen in Rechnung gestellt und letztere diese bezahlt habe. Der Klägerin wiederum habe zu dieser Zeit das Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegen, das zumindest für einzelne Verbrauchsstellen der Klägerin, die aus dem Kraftwerk Ort-01 mit Strom versorgt wurden/werden, eine EEG-Umlagezahlungspflicht mit eingehender Begründung verneint habe. Ein Anspruchsausschluss ergebe sich zudem aus § 242 BGB wegen Treuwidrigkeit des Rückforderungsverlangens. Die Zedentin und die Klägerin seien während des gesamten vorliegend relevanten Zeitraums mit sämtlichen Tatsachen vertraut gewesen, aus denen sich – nach ihrer Auffassung – ergebe, dass die Zedentin für die W1-Strommengen keine EEG-Umlage an die Beklagte habe zahlen müssen Dennoch seien sie erst im März 2020 auf die Beklagte zugegangen, um zuvor getätigte Zahlungen zurückzufordern. Mit diesem Verhalten setzten sie sich eindeutig in Widerspruch zu ihrem (Zahlungs-) Verhalten in der Zeit von 2014 – 2019. Die Klägerin habe zudem geduldet, dass W1 eine Meldung gemäß § 104 Abs. 4 i.V.m. §§ 74, 74a EEG 2017 (bzw. deren Vorgängervorschriften) als Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezüglich der an die Klägerin gelieferten Strommengen aus dem Kraftwerk Ort-01 an die Beklagte abgegeben und damit den Schein einer Umlageverpflichtung gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2017/2021 gesetzt habe. Zur Verjährung führt die Beklagte aus, dass ihrer Ansicht nach ein etwaiger Bereicherungsanspruch hinsichtlich der in den Jahren 2014 – 2019, mithin auch der von der Zedentin an die Beklagte in Bezug auf die W1–Strommengen gezahlten EEG-Umlagebeträge bereits mit Schluss des Jahres 2014 für den Gesamtzeitraum entstanden sei, da die entsprechende (Tatsachen-) Kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Zedentin schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen habe. Die Rechtsprechung des BGH in Bezug auf rechtsgrundlos erfolgte Überzahlungen von Lieferentgelten für Strom und Gas dahingehend, dass der Bereicherungsanspruch des Letztverbrauchers erst mit der Übermittlung der periodischen Endabrechnung des Elektrizitätsversorgungunternehmens entstehe (§ 40 Abs. 2, 3 EnWG; §§ 12, 13 StromGVV), sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie Fallgestaltungen betreffe, in denen die Wirksamkeit von Preiserhöhungen und damit allein die Höhe des Bereicherungsanspruchs streitig war. Vorliegend gehe es hingegen um das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs an sich. Zumindest müsse der Klägerin die Berufung auf eine etwaig zu verneinende Verjährung aufgrund von Treuwidrigkeit verwehrt sein, da sie, die Beklagte, keine (Rechts-) Kenntnis von dem Anspruch gehabt habe, dessen Verjährung in Frage stehe. Durch das Verhalten der Klägerin und der Zedentin sei bei ihr ein Vertrauen entstanden, aufgrund dessen sie Dispositionen getroffen habe. Den ursprünglichen Vortrag, die Leistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt, hält die Beklagte nicht mehr aufrecht, seitdem sie mit W1 vor dem Landgericht Duisburg den Vergleich nach § 104 Abs. 5 EEG 2021 geschlossen hat. Dies hat sie mit Schreiben vom 30.03.2023 mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 14.080.726,13 € gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var., 818, 389 BGB. 1. Die Beklagte hat den genannten Betrag durch Leistung der Zedentin im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. erlangt. Die Zahlungen der Zedentin sind auf ihrem Konto eingegangen. Die Beklagte ist dabei nicht bloße Zahlstelle, sondern Leistungsempfängerin der unstreitig auf ein auf ihren Namen lautendes Bankkonto überwiesenen Zahlung. Sie war Eigentümerin des Geldes geworden und konnte über dieses frei verfügen. Anderes ergibt sich auch aus §§ 34 ff. EEG i.V.m. der AusglMechV und AusglMechAV nicht. Insbesondere folgt aus der Pflicht, Geldbeträge zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuleiten und für derartige Zahlungseingänge ein gesondertes Konto zu führen, nichts anderes. Die rechtliche Rolle der Beklagten als Durchgangsnetzbetreiber in dem komplexen Geflecht der EEG-bedingten Finanzflüsse ist mit derjenigen eines bloßen weisungsabhängigen Beauftragten nicht zu vergleichen. Sie agiert schon nicht auf Weisung eines anderen, der hierzu kraft Vertrages befugt wäre. Das EEG statuiert zudem ausschließlich Leistungs-, Abnahme- und Zahlungspflichten zwischen Rechtssubjekten des Privatrechts. Dass zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf der letzten Stufe des gesetzlich vorgeschriebenen Abwälzungsmechanismus keine "physische" Weitergabe der EEG-Strommengen mehr erfolgt, sondern mit der EEG-Umlage nur noch eine Weitergabe der Weiterverkaufsverluste nebst Transaktionskosten, führt nicht dazu, dass die den Übertragungsnetzbetreibern zufließenden Gelder der öffentlichen Hand unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stünden. Vielmehr bleibt die EEG-Umlage in der Hand autonomer Privatrechtssubjekte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015 – 2 U 72/14 m.w.N.). 2. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund. Dies ist mittlerweile auch zwischen den Parteien nicht mehr streitig, nachdem aufgrund des vor dem Landgericht Duisburg geschlossenen Vergleichs feststeht, dass die W1 GmbH Elektrizitätsversorgungsunternehmen war und die Klägerin als Letztverbraucherin mit Strom versorgt hat. Ein Rechtsgrund für eine Zahlung der EEG-Umlage durch die Zedentin bestand damit nicht. 3. Die Beklagte ist nicht im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG Stuttgart in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 23. Mai 2014 nicht an. Dabei kann die Frage, ob die dortigen Ausführungen im Falle einer Insolvenzanfechtung zutreffen, bereits deshalb dahinstehen, weil der dortige Fall schon aus anderen Gründen mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall hatte nämlich – anders als hier – die richtige Schuldnerin eine EEG-Umlage gezahlt. Es ging dort nicht um eine rechtsgrundlose, sondern um eine unentgeltliche Vermögensmehrung. Zutreffend verweist das OLG Stuttgart jedoch unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung darauf, dass im Einzelfall zu prüfen sei, inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko gemäß § 818 Abs. 3 BGB der einen oder der anderen Partei zuzuweisen ist. Die Ansicht, dass die gesetzliche Aufgaben- und Risikozuweisungen das Risiko einer Entreicherung durch rechtskonforme Weitergabe der als EEG-Umlage erlangten Beträge - nach Abzug der in § 3 Abs. 4 AusglMechV vorgesehenen Posten - durch den nicht bösgläubigen Durchgangsnetzbetreiber dem Leistenden zuweise, teilt die Kammer hingegen nicht. Vielmehr ist in die Risikobewertung einzustellen, dass die Beklagte kein eigenes Interesse daran hat, die Beträge behalten zu dürfen. Sie hat nämlich die Möglichkeit, die Rückzahlung an die Klägerin gemäß § 62 EEG 2014/2017 bzw. § 20 EnFG in den Wälzungsmechanismus einzustellen. So kommt es – wie der Kammer aus früheren Streitigkeiten bekannt ist - ohnehin regelmäßig zu Fehlmeldungen oder falschen Beträgen, die jeweils im Folgejahr nach diesen Normen erneut umgelegt werden. In gleicher Weise kann die Beklagte auch die durch die Zedentin zu viel gezahlten 14.402.639,13 € umwälzen und ist damit nicht schutzwürdig. Hinzukommt, dass sich wesentliche Einschränkungen von § 818 Abs. 3 BGB daraus ergeben, dass der Schuldner nicht auf Kosten des Gläubigers besser stehen darf als bei regelmäßigem Verlauf (vgl. statt vieler BeckOK BGB/Wendehorst BGB § 818 Rn. 35). Hier hätte der Beklagten – anders als in dem durch das OLG Stuttgart entschiedenen Fall - auch nach Jahren noch ein Anspruch gegen die wirkliche Stromlieferantin zugestanden. Dass sie einen solchen Ersatzanspruch nicht hat, liegt allein daran, dass W1 über § 104 Abs. 4 EEG 2017 privilegiert wird, indem sie von der Zahlung befreit ist. Der Beklagten stand also in Wirklichkeit niemals eine EEG-Umlage zu. Sie würde damit besser stehen, wenn sie sich vorliegend auf eine Entreicherung berufen und die zu Unrecht vereinnahmte EEG-Umlage behalten dürfte. 4. Die insoweit beweisbelastete Beklagte ist zudem für die Kenntnis der Nichtschuld auf Seiten der Zedentin beweisfällig geblieben. Der Kondiktionsausschluss gemäß § 814 BGB greift nur bei positiver Kenntnis vom Fehlen der Leistungsverpflichtung ein. Zwar sind präzise juristische Kenntnisse nicht erforderlich. Ausreichend ist es vielmehr, wenn sich die Kenntnis aus einer Art „Parallelwertung in der Laiensphäre“ ergibt (MüKoBGB/Schwab, BGB § 814 Rn. 16.) Selbst eine solche vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen. So ergibt sich aus dem Schreiben vom 31.10.2019, dass die Klägerin die Zedentin erst 2019 darüber informierte, dass geprüft worden sei, ob eine rechtliche Grundlage für die Zahlung der hier streitigen EEG-Umlage besteht und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass „dies in Bezug auf diejenigen Strommengen, die aus dem Kraftwerk Ort-01 der W1 GmbH („W1-Kraftwerk") stammen („W1-Mengen"), nicht der Fall“ sei. Die Beklagte konnte insoweit nicht widerlegen, dass man sich auf Seiten von Klägerin und Zedentin erst nach der Änderung der EEG-Änderung 2017 mit den entsprechenden Fragen beschäftigt hat. Seit Jahren streiten die Parteien sich in verschiedenen Verfahren darüber, wer nun zahlungspflichtig gewesen sei. Die Beklagte selbst trägt dabei vor, dass beide Positionen vertretbar seien (Bl. 225 d. A.). Das von der Beklagte angesprochene Rechtsgutachten aus dem Jahr 2015, mit dem die Klägerin sich darüber beraten ließ, ob ein Scheibenpachtvertrag zulässig sei, ist zudem nicht an die Zedentin, auf deren Kenntnis es allein ankommt, gerichtet. 5. Die Kammer sieht auch keinen Grund für ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach Treu und Glauben, § 242 BGB. Allein der Umstand, dass Mitarbeiter der Zedentin und der Klägerin früher die richtigen Schlüsse hätten ziehen können, kann noch keine Treuwidrigkeit begründen. Zudem ist auch hier wieder darauf zu verweisen, dass die Beklagte sich an die richtige Schuldnerin hätte wenden können, wenn sie denn einen entsprechenden Anspruch gehabt hätte. 6. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Es gilt die Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Kammer teilt die Ansicht der Beklagten, dass der Gesamtanspruch auf Rückzahlung bereits 2014 entstanden sei und lediglich die Fälligkeit in der Zukunft gelegen habe, nicht. Dieser Grundsatz der Schadenseinheit soll dafür sorgen, dass Schadensersatzansprüche wie beispielsweise Haushaltsführungsschäden und weitere Folgeansprüche einheitlich mit dem zugrundeliegenden Anspruch verjähren und mit dem Eintritt eines weiteren Schadens verjährungsrechtlich kein neuer Anspruch entsteht. Der Grundsatz passt vorliegend nicht. Es ist vielmehr die Rechtsprechung des BGH zur Rückforderung überhöhter Netzentgelte heranzuziehen, die die Kammer für auf den vorliegenden Fall übertragbar hält. Danach beginnt die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen im Rahmen des vertikalen Belastungsausgleichs nach KWKG 2002 zwischen Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber nicht mit der Abschlagszahlung, sondern mit Erteilung der Jahresendabrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2012 – VII ZR 210/11). Hierfür spricht auch, dass sich die Abschlagsrechnungen im vorliegenden Fall nicht nur auf die nicht geschuldeten Beträge, sondern auch auf die Eigenlieferungen der Zedentin bezogen haben. Die Ansicht der Beklagten würde daher dazu führen, dass ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des nicht geschuldeten Teils verjähren würde bevor überhaupt eine Rechnung erteilt wurde. Die Verjährung begann damit für den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der EEG-Umlage für das Jahr 2015 mit Erteilung der Abrechnung im Jahr 2016, sodass eine Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2019 eingetreten wäre. Die Beklagte hat jedoch am 19.12.2019 eine Erklärung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf die Forderungen bis zum 30.06.2020 abgegeben. Dieser Verjährungsverzicht wurde folgend mehrfach, zuletzt bis zum 31.05.2021 verlängert. Bereits am 28.05.2021 hat die Klägerin sodann Klage eingereicht, die der Beklagten am 27.08.2021 und damit alsbald (§ 167 ZPO) zugestellt wurde. Die gerichtsinternen Verzögerungen sind der Klägerin nicht zuzurechnen. II. Der Zinsanspruch beruht hinsichtlich der 14.080.726,13 € auf §§ 286, 288 BGB. Mit Schreiben vom 17.03.2020 mahnte die Klägerin die Rückzahlung der EEG-Umlage in Höhe von 14.417.089,19 €, davon 14.080.726,13 € für das Werk Ort-02, für die Jahre 2014 bis einschließlich August 2019 unter Fristsetzung zum 31. März 2020 an. Im Übrigen beruht der Zinsanspruch auf §§ 291, 288 BGB, da die Klage der Beklagten am 27.08.2021 zugestellt wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.