Urteil
3 O 464/21
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2023:0616.3O464.21.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 16.000,00 € trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 16.000,00 € trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin vermeintliche Zinsnachzahlungsansprüche aus einem von der beklagten Sparkasse gekündigten Prämiensparvertrag auf der Basis eines eingeholten Privatgutachtens in Höhe von 14.712,84 € zuzüglich Zinsen sowie 85,00 € für verauslagte Gutachterkosten nebst Zinsen geltend. Die Klägerin schloss bei der Beklagten am 09.08.1994 zur Sparkonto-Nr.: 000 000 000 einen Prämiensparvertrag über das „S-Prämiensparen flexibel“ mit dem Vertragsbeginn 01.11.1994 und der Leistung von monatliche Raten zu je 100,00 DM ab (Anlage K1 = Bl. 15 d.A.). Neben der Zahlung eines veränderlichen Zinses (unter Ziff. 2. der Vertragsurkunde: „Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für den Prämiensparvertrag, derzeit 3,50 %.“) verpflichtete sich die Beklagte unter Ziff. 3. der Vertragsbedingungen zur zusätzlichen Zahlung, zahlbar am Ende eines jeden Sparjahres, einer verzinslichen Prämie, sofern das Sparguthaben einschließlich Zinsen und Prämie zum Stichtag ein Vielfaches der JahressparIeistung (= 12 Monatsbeiträge) erreicht; die Prämie sollte dabei immer auf die volle Jahressparleistung entsprechend der folgenden Staffel gewährt werden: nach Erreichen des 3-fachen der Jahressparleistung: 3 %, des 4-fachen 4 %, des 5-fachen 6 %, des 6-fachen 8 %, des 7-fachen 10 %, des 8-fachen 15 %, des 9-fachen 20 %, des 10-fachen 25 %, des 11-fachen 30 %, des 12-fachen 35 %, des 13-fachen 40 %, des 14-fachen 45 % sowie des 15-fachen und mehr der Jahressparleistung 50 %. Der tatsächliche Sparverlauf im Zeitraum 01.11.1994 bis 30.06.2009 ist zwischen den Parteien streitig. Der Sparverlauf im Zeitraum 01.02.2010 bis 04.01.2021 ergibt sich aus der von der Beklagten hausintern erstellten Kontoverdichtung; der Guthabensaldo per 28.01.2021 ist dort mit 11.233,65 € ausgewiesen (Anlage 1 = Bl. 374-379 d.A.). Die von der Beklagten als Anlage KE4 vorgelegte Umsatzübersicht reicht noch weiter zurück, nämlich bis zum 01.07.2009; der „Auszugssaldo“ betrug danach seinerzeit 2.545,50 € (Bl. 402-414 d.A.). Der Sparverlauf im Zeitraum 02.11.2016 (Guthaben: 7.842,12 €) bis 07.04.2021 (Guthaben: 11.358,56 €) ergibt sich ferner aus dem von der Klägerin vorgelegten Sparbuch (S. 4-6 des Schriftsatzes der Klägerinvertreter vom 15.12.2022 = Bl. 369-371 d.A.). Die Beklagte kündigte den Prämiensparvertrag mit Schreiben an die Klägerin vom 23.11.2020 mit Wirkung zum 01.03.2021. Im Zuge außergerichtlicher Verhandlungen zu der ausgesprochenen Kündigung meldete die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2020 Ansprüche wegen der in dem Prämiensparvertrag enthaltenen Zinsanpassungsklausel an, die die Beklagte indes mit Schreiben vom 09.12.2020 zurückwies. Zur Berechnung ihrer vermeintlichen Zinsnachzahlungsansprüche bezieht sich die Klägerin auf ein von ihr eingeholtes (Privat-)Gutachten der (ehemaligen) C1 GbR (nunmehr: Sachverständigenbüro C2), das unter Zugrundelegung eines Referenzzinses für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen bzw. Hypothekenpfandbriefe mit Restlaufzeiten von über neun bis zehn Jahren (Zeitreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A:) mit gleitendem Durchschnitt einen rechnerischen Saldo zum Stichtag 01.03.2021 (Datum des Wirksamwerdens der Kündigung) zugunsten der Klägerin in Höhe von 26.071,40 € errechnet. Unter Anrechnung des von der Beklagten ausgewiesenen Saldos zum vorgenannten Stichtag in Höhe von 11.358,56 € verlangt die Klägerin von der Beklagten die Nachzahlung eines Betrages in Höhe von 14.712,84 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das (undatierte) Gutachten der Sachverständigen C1 Bezug genommen (Anlage K2 = Bl. 16-23 d.A.). Die Klägerin behauptet, dass sie fortlaufend ab dem 01.11.1994 monatliche Sparraten zu je 100,00 DM bzw. später zu je 51,13 € ohne erfolgte Abhebungen eingezahlt habe, weshalb der von den Sachverständigen C1 ihren Berechnungen zugrunde gelegte geschätzte Sparverlauf zutreffend sei. Darauf fußend trägt die Klägerin vor, im Zeitraum 01.11.1994 bis 01.03.2021 insgesamt 16.157,01 € an Einzahlungen geleistet zu haben (Auflistung S. 8-13 der Klageschrift = Bl. 8-13 d.A.). Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den von der Beklagten gekündigten Sparvertrag zur Konto-Nr. 000 000 000, datierend vom 09.08.1994, 14.712,84 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 85,00 € für vorgelegte Gutachterkosten zur Berechnung der Zinsnachzahlung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der Wahl des Referenzzinssatzes hält die Beklagte gleitende Durchschnittsverfahren mit langen Zeithorizonten, so auch die (vormalige) Zinsreihe WX 4260 der Deutschen Bundesbank mit gleitenden Durchschnitten auf Basis langfristiger Anleihen, zur Neuabrechnung von Prämiensparprodukten schon im Grundsatz für ungeeignet, weil diese Verfahren sehr träge Referenzzinsreihen verwendeten, die im Wesentlichen vergangene Zinssätze widerspiegelten, und weil bei sinkendem Zinsniveau der Referenzzins über dem jeweiligen aktuellen Marktzins liege. Die Beklagte hält außerdem den von den Sachverständigen C1 geschätzten Sparverlauf (unter der Annahme fortlaufend monatlich eingezahlter Sparraten von 100,00 DM bzw. später 51,13 € ohne erfolgte Abhebungen) für unzutreffend. Sie weist darauf hin, dass das Sparbuch – unstreitig – per 01.03.2021 einen Guthabensaldo von 11.358,56 € ausweist; die Klägerin wolle nach dem von ihr zugrunde gelegten Sparverlauf bis zu diesem Stichtag aber bereits 16.157,01 € (und zwar ohne Zinsen und ohne Prämien) eingezahlt haben. Dies sei widersprüchlich; die Unklarheiten im tatsächlichen Sparverlauf gingen zu Lasten der Klägerin. Die Kammer hat in der Sache am 20.05.2022 (Terminsprotokoll: Bl. 185 f. d.A.) und am 16.06.2023 (Terminsprotokoll: Bl. 427 f. d.A.) mündlich verhandelt. Mit Beweisbeschluss vom 24.06.2022 (Bl. 187 f. d.A.) hat das Gericht M1 mit der Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten unter dem 24.08.2022 vorgelegt (Bl. 226-285 d.A.). Es wird ergänzend auf dieses Gutachten, die Sitzungsprotokolle vom 20.05.2022 und 16.06.2023 sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf eine im Verhältnis zu dem von der Beklagten abgerechneten variablen Zins infolge ergänzender Vertragsauslegung höhere variable Verzinsung des mit der Beklagten am 09.08.1994 geschlossenen S-Prämiensparvertrages zu. a) Die Klage ist bereits insoweit unschlüssig, als dass die Klägerin – auf der Basis der Schätzung der von ihr beauftragten Privatgutachter C1 – für die Zeit vom 01.11.1994 (Vertragsbeginn) bis zum 30.06.2009 einen tatsächlichen Sparverlauf behauptet hat, der nicht zutreffend sein kann. aa) Die Sachverständigen C1 haben ihren Berechnungen einen geschätzten Sparverlauf (unter der Annahme fortlaufend monatlich eingezahlter Sparraten von 100,00 DM bzw. später 51,13 € ohne erfolgte Abhebungen) zugrunde gelegt. Die darauf gründende Behauptung der Klägerin, im Zeitraum 01.11.1994 bis 01.03.2021 insgesamt 16.157,01 € an Einzahlungen geleistet zu haben, kann keinesfalls richtig sein. Das Sparbuch weist einen Guthabensaldo von 11.358,56 € per 01.03.2021 aus, die Klägerin will bis zu diesem Stichtag aber bereits 16.157,01 € (und zwar ohne Zinsen und ohne Prämien) eingezahlt haben. Wegen dieser Diskrepanzen hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige M1 nach Maßgabe der Ausführungen auf den S. 33 ff. seines Gutachtens vom 24.08.2022 einen Sparverlauf rekonstruieren müssen. Anhand der vermerkten Ertragssteuerzahlungen hat er geschlussfolgert, dass es vor dem 01.02.2010 zu verschiedenen Abhebungen von dem Sparkonto gekommen sein muss (s. Seite 4 von 8 der Anlage K2 zu dem Gutachten M1 = Bl. 273 d.A.: - 2/2003: Abhebung in Höhe von 2.000,00 €, - 2/2004: Abhebung in Höhe von 2.000,00 €, - 3/2005: Abhebung in Höhe von 2.000,00 €, - 3/2006: Abhebung in Höhe von 1.380,00 €). bb) Der Klägerin ist zwar darin beizupflichten, dass sich die von ihr vorgelegte „Kundengesamtinformation“, die per 29.10.2004 einen Guthabensaldo von 7.177,49 € ausweist (Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerinvertreter vom 07.06.2023; bereits zuvor als Scan auf S. 6 ihres Schriftsatzes vom 15.12.2022 wiedergegeben = Bl. 371 d.A.), mit dem rekonstruierten Sparverlauf des Sachverständigen M1 nicht harmoniert, da das Guthaben zu diesem Stichtag danach je nach gewählter Zinsreihe 2.998,00 € (Bl. 273 d.A.) bzw. 3.028,00 € (Bl. 281 d.A.) betragen haben soll. cc) Die aufgezeigten Unklarheiten im tatsächlichen Sparverlauf zwischen den Jahren 1994 bis 2009 gehen jedoch im Ergebnis zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. Nach der allgemeinen zivilprozessualen Verteilung der Beweislast hat der Sparer – hier also die Klägerin – die Höhe des Guthabens zu beweisen, das Kreditinstitut hingegen die Auszahlung (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.2002 – XI ZR 361/01 – BKR 2002, 690; Langner, in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage 2022, § 46 Rn. 34; Feldhusen, BKR 2021, 69, 76). „Höhe des Guthabens“ meint dabei den tatsächlichen Sparverlauf; zutreffend spricht Servatius (in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Auflage 2020, Kap. 35 Rn. 276) davon, dass „der Gläubiger beweisbelastet für die Entstehung und die Höhe der Spareinlage“ ist. Das ist dem Sparer auch regelmäßig zuzumuten, da er üblicherweise im Besitz eines entsprechenden Sparbuchs ist und ihm dann der hohe Beweiswert des Sparbuchs als Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO zugutekommt. Dass die Klägerin nur noch ein Sparkassenbuch vorhalten kann, dass den tatsächlichen Sparverlauf ab dem 18.07.2017 abbildet (s. Bl. 369-371 d.A.), geht damit zu ihren Lasten. b) Die Unklarheiten im tatsächlichen Sparverlauf im Zeitraum 01.11.1994 bis zum 30.06.2009 machen eine genaue Berechnung etwaiger Zinsnachzahlungsansprüche der Klägerin unmöglich. Es sei daher nur vorsorglich darauf hingewiesen, dass der von den Sachverständigen C1 herangezogene und von der Klägerin präferierte Referenzzinssatz einer gerichtlichen Überprüfung auch nicht standgehalten hätte. Die von den Sachverständigen C1 in ihrem Zinsanpassungsgutachten angewandte und von der Klägerin bevorzugte Variante verwendet Kapitalmarktzinsreihen mit längeren Laufzeiten (meist 10 Jahre, z.B. die Zinsreihe mit der früheren Kennung WX 4260 der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank), die im Rahmen von gleitenden Durchschnitten auf Basis langfristiger Anleihen (Inhaberschuldverschreibungen bzw. Hypothekenpfandbriefe) mit einer langen Durchschnittsbildung (120 Monate) verrechnet werden, und kommt in Anbetracht der Zinsentwicklung seit Anfang der 90er Jahre zu den vergleichsweise höchsten Referenzzinssätzen. M1 hält demgegenüber gleitende Durchschnittsverfahren mit langen Zeithorizonten zur Neuabrechnung von Prämiensparprodukten schon im Grundsatz für ungeeignet, weil diese Verfahren sehr träge Referenzzinsreihen verwenden, die im Wesentlichen vergangene Zinssätze (der letzten 119 Monate plus dem aktuellen Monat) widerspiegeln, und weil bei sinkendem Zinsniveau der Referenzzins über dem jeweiligen aktuellen Marktzins liegt. Das Gericht hält die (vormalige) Zinsreihe WX 4260 der Deutschen Bundesbank mit gleitenden Durchschnitten auf Basis langfristiger Anleihen mit dem Sachverständigen M1 schon gegenständlich für ungeeignet (so auch: Herresthal, WM 2020, 1949, 1959). M1 hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.08.2022 empfohlen, für die Frage, welcher konkrete Referenzzinssatz der Zinsanpassung zugrunde zu legen ist, das „Verfahren D“ (langfristiger Ist-Kapitalmarktzins, 8-15-jährige Bundeswertpapiere), das „Verfahren E“ (Spareinlagenzins: zusammengesetzte Spareinlagenzinsreihe mit SUD 105) oder den Durchschnittszins aus den „Verfahren D und E“ heranzuziehen (s. Gutachten S. 37 f.). Das Oberlandesgericht Dresden hat in dem in einem Individualrechtsstreit ergangenen Urteil vom 13.04.2022 (betreffend einen Prämiensparvertrag mit 15-jähriger Prämienstaffel der Ostsächsischen Sparkasse; Az.: 5 U 1973/20; zit. nach juris, Rn. 27 ff.) ausgeführt, dass es dem objektivierten Willen der Parteien am ehesten entspreche, als Referenzzinssatz die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe der Ist-Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8-bis 15-jähriger Restlaufzeit, Monatswerte (entspricht dem o.g. "Verfahren D"), zugrunde zu legen; auch in dem dortigen Verfahren war M1 als Sachverständiger bestellt. Auf die interne Kalkulation der Sparkasse könne mangels Transparenz für die Kunden nicht abgestellt werden. Die Zinssätze für börsennotierte Bundeswertpapiere entstammten den Kapitalmarktprodukten mit langen Laufzeiten und entsprächen damit dem langfristigen Charakter der Prämiensparverträge. Die 8-bis 15-jährige Reihe stütze sich auf die breiteste Grundlage mehrerer Jahre, was sie der 10-jährigen Reihe überlegen mache, weil sich eine (kalkulatorische) Laufzeit von genau 10 Jahren aus dem streitgegenständlichen Vertrag heraus nicht aufdränge (vgl. zum Ganzen auch: Wimmer/Rösler, WM 2022, 1963, 1964). Zwar hatte der Bundesgerichtshof – nach den teilweise aufhebenden und zurückverweisenden Urteilen vom 24.01.2023 (Az.: XI ZR 257/21; NJW-RR 2023, 415) und 25.04.2023 (Az.: XI ZR 225/21; BeckRS 2023, 10752) – bislang keine Gelegenheit, sich schriftlich ausdrücklich zu dieser Frage zu positionieren. Es ist aber davon auszugehen, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Ausführungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 13.04.2022 zur Berechnungsmethode und zur Wahl des Referenzzinssatzes gebilligt hätte. Denn den mehrfachen Verweisungen auf das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 13.04.2022 in dem BGH-Urteil vom 24.01.2023 (a.a.O., S. 417, Rn. 18, S. 418 Rn. 25 u. 34; mittelbar auch in dem BGH-Urteil vom 25.04.2023, a.a.O., Rn. 19, 22 u. 29) kann nach hiesiger Einschätzung durchaus entnommen werden, dass der XI. Zivilsenat mit dem vom OLG Dresden dort herangezogenen, für die Sparer eher ungünstigen Referenzzinssatz einverstanden ist, zumal da die Aufnahme des Hinweises zur Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren in einen gerichtlichen Leitsatz und in eine Pressemitteilung doch recht ungewöhnlich sein dürfte (vgl. Maier, VuR 2023, 163, 170). Für das "Verfahren D" errechnet der Sachverständige M1 einen Erstattungsbetrag von – nur – 63,00 € (S. 36 des Gutachtens vom 24.08.2022). Dies bedeutet, dass selbst im Falle des Vortrages eines schlüssigen Sparverlaufes in den Jahren 1994 bis 2009 durch die Klägerin die Klage nur ganz marginal Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. c) Nur äußerst vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass Zinsnachzahlungsansprüche der Klägerin – so sie denn entstanden wären – nicht verjährt wären. Die Ansprüche der Klägerin auf das Sparguthaben einschließlich der weiteren Zinsbeträge sind frühestens zum Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig geworden. Die Fälligkeit eines Anspruchs gehört regelmäßig zu den objektiven Voraussetzungen für den Beginn der Regelverjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB, weil der Verjährungsbeginn in objektiver Hinsicht an die Entstehung des Anspruchs anknüpft, die dessen Fälligkeit voraussetzt. Hinsichtlich der Fälligkeit des Zinsanspruchs ist nicht zwischen den bereits tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen einerseits und den weiteren aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung noch gutzuschreibenden Zinsen andererseits zu differenzieren. Die Möglichkeit des Kunden, vor Beendigung des Sparvertrages eine Gutschrift von weiteren Zinsbeträgen einzuklagen, bewirkt nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – BKR 2022, 38, 44-46, Rn. 64-69 m.w.N.) gerade keine Vorverlagerung der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge. Der Argumentation der Beklagten, dass es nicht um die Verjährung positiv berechneter und tatsächlich dem Kapital zugeschlagener Zinsen geht, sei es durch interne Wertstellung in der Kontoführung des Kreditinstituts oder (auch) durch Gutschrift im Sparbuch, sondern um die Verjährung erst noch zu berechnender Zinsen in Folge des Anspruchs aus ergänzender Vertragsauslegung (so z.B. auch: LG Saarbrücken, Urt. v. 26.02.2021 – 1 O 197/20 – BKR 2021, 226, 227, Rn. 32), hat der BGH (vgl. Urt. v. 06.10.2021, a.a.O., S. 45, Rn. 67) ausdrücklich widersprochen. 2. Mangels Hauptsacheanspruch kann die Klägerin von der Beklagten auch keine Gutachtenkosten (85,00 €) nebst Zinsen ersetzt verlangen. II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.