8 O 32/17 (Kart)
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
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I.
Die Kammer weist angesichts der mit Schriftsatz vom 30.12.2022 erklärten Klageänderung darauf hin, dass der klägerische Antrag mangels Feststellungsinteresse unzulässig sein dürfte.
Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse dürfte zwischenzeitlich jedenfalls entfallen sein. Ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer positiven Feststellungsklage besteht grundsätzlich nicht, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH Urt. v. 12.06.2018 – KZR 56/16- Grauzement II, Rn. 15 - m.w.N. zur stRspr).
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin mit Schriftsätzen vom 18.10.2018 und 18.04.2019 Offenlegungs- und Auskunftsanträge geltend gemacht hat, denn auch solche rechtfertigen die Aufrechterhaltung eines Feststellungsantrages nicht.
1.
Geht es um die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, ist anerkannt, dass eine Feststellungsklage zulässig ist, solange die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Schaden daher noch nicht endgültig beziffert werden kann (BGH, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin macht u.a. ausweislich Bl. 1003 d.A. Schadensersatzansprüche auf der Grundlage von LKW-Bezugsvorgängen aus dem Zeitraum 1998 bis 2018 („und danach“) geltend. Hier spricht wenig dafür, dass die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der letzten Antragsänderung Ende 2022 nicht abgeschlossen wäre; jedenfalls für den allergrößten Teil ist sie das, so dass jedenfalls insoweit ein Leistungsantrag zumutbar wäre.
2.
Ein besonderes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass zur Bezifferung des Schadens ein (über Anlage K6 hinausgehendes) ökonomisches Gutachten erforderlich sein könnte. So hat der Bundesgerichtshof (BGH, a.a.O. Rn. 18 f) klargestellt, dass der mit einem ökonomischen Gutachten verbundene Aufwand an Zeit und Kosten für sich genommen kein hinreichender Grund sei, dem Kläger die Befugnis zur Erhebung einer Feststellungsklage zuzubilligen. Denn die Bezifferung des Schadens bliebe dem Kläger angesichts der Erforderlichkeit, der Feststellungsklage eine Leistungsklage mit beziffertem Klageantrag folgen zu lassen, ohnehin nicht erspart. Die Feststellungsklage sei daher, sofern nicht ausnahmsweise die Notwendigkeit bestehe, den Schadensersatzanspruch gegen eine drohende Verjährung zu sichern, in der Regel nicht bereits deshalb zulässig, weil die Bezifferung des Schadens die Einholung sachverständigen Rats erforderte, zumal dies dazu führte, dass die Beklagtenpartei ohne sachliche Rechtfertigung mit den Kosten zweier Rechtsstreitigkeiten belastet zu werden drohte (BGH, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).
3.
Zwar war zum Zeitpunkt der Klageerhebung – wie in dem, der vorstehenden Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall - die Rechtslage u.a. hinsichtlich einer möglichen Verjährung unklar. Dies betraf insbesondere die Frage, ob § 33 Abs. 5 GWB (2005) auch auf Schadensersatzansprüche, die bereits vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle entstanden, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verjährt waren, anzuwenden ist. Diese rechtliche Unsicherheit ist jedoch bereits mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2018 - Grauzement II zugunsten der Anwendung des § 33 Abs. 5 GWB (2005) beseitigt worden. Spätestens mit den bisherigen Entscheidungen des BGH zum LKW-Kartell (Urt. v. 23.09.2020 – KZR 35/19 = NZKart 2021, 117; Urt. v. 13.04.2021 − KZR 19/20 = NZKart 2021, 566) sind auch die weiteren rechtlichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Verjährung (Beginn und Dauer der Hemmung gem. § 33 Abs. 5 GWB 2005) sowie zur Auslegung der Kommissionsentscheidung in Bezug auf die tatbestandlichen Verhaltensweisen der Beklagten geklärt worden. Zudem dürften letztlich weitere noch offen gebliebene Fragen durch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C1 (Urteil vom 22. Juni 2022 – C-267/20, NZKart 2022, 392) endgültig beantwortet sein. Im hiesigen Verfahren steht der Klägerin auch – anders als beispielsweise in der Konstellation, die der Entscheidung BGH KZR 56/16 zugrunde lag - noch die Möglichkeit offen, auf die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheiten zu den Fragen der Anwendung der Verjährungsvorschriften prozessual zu reagieren (Vgl. zum Ganzen auch LG München I, Urt. v-28.06.2019 - 37 O 18505/17 – LKW-Kartell = WuW 2020, 49).
4.
Das Feststellungsinteresse muss als Prozessvoraussetzung grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, sonst wird die Klage ex-nunc unzulässig (Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO Rn. 7c m.w.N.). Soweit in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, dass der Kläger ausnahmsweise nicht gezwungen ist, zu einer bezifferten Leistungsklageüberzugehen, wenn diese nachträglich möglich ist (Greger, a.a.O.), ist dieser Ausnahmefall hier nicht einschlägig. Die Entscheidungen des BGH, die sich hierzu verhalten, beziehen sich regelmäßig auf Konstellationen, in der sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch in Fortentwicklung befand, mithin die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen war (vgl. Greger, a.a.O., Becker-Eberhard, in: Müko ZPO, 6. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 60 m.w.N.; Bacher, in: BeckOK ZPO. 42. Ed., 01.09.2021, § 256 ZPO Rn. 27 m.w.N). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine schon bei Klageerhebung im Wesentlichen abgeschlossene Schadensentwicklung (s.o. unter Ziff. 1). Mit Beseitigung der rechtlichen Unsicherheiten (s.o. unter Ziff. 3) ist somit das Feststellungsinteresse entfallen.
Dem steht auch nicht die neue Entscheidung des BGH-Kartellsenats (U.v. 28.06.2022, KZR 46/20 = NZKart 2022, 641 – Stahlstrahlmittel) entgegen, auch wenn der Senat dort die Feststellungsklage für zulässig erachtet hat. Anders als im dortigen Fall, in dem das erstinstanzliche Urteil vergleichsweise kurze Zeit nach der maßgebliche Rechtsprobleme klarstellenden Entscheidung des BGH erging, ist vorliegend nicht nur eine deutlich längere Zeit vergangen, ohne das bislang Entscheidungsreife vorliegen würde; sondern es sind noch bis zuletzt nicht nur Antragsänderungen, sondern ferner auch insoweit Änderungen des Streitgegenstandes vorgenommen worden, als dass nunmehr Zessionen von Teilen der geltend gemachten Ansprüche mitgeteilt worden sind. In solchen Fällen ist – insbesondere im Hinblick auf die Aussagen des Kartellsenats zu Grundurteilen (statt aller BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 –, BGHZ 224, 281-302, Rn. 54) – die Fortführung des Rechtsstreits mit dem Ziel, womöglich nach 3 Instanzen lediglich ein Feststellungsurteil erstritten zu haben, mit den Erfordernissen der Prozessökonomie nicht mehr vereinbar. Denn dies würde letztlich nur eine ungerechtfertigte Verzögerung und Verteuerung des Prozesses herbeiführen, wenn sich ein Betragsverfahren anschließen müsste, anstatt dass bereits im laufenden Prozess die Umstellung auf eine Leistungsklage vorgenommen wird, jedenfalls wenn, wie hier, keine relevanten Rechtsprobleme zum Haftungsgrund mehr zu klären sind. Praktischen Schwierigkeiten kann insoweit durch die Kammer mittels großzügig gesetzter Fristen abgeholfen werden.
II.
Die Kammer weist ferner im Hinblick auf die mit der letzten Klageänderung nunmehr mitgeteilten Abtretungen darauf hin, dass soweit es darauf ankommen sollte, eine örtliche Zuständigkeit der Kammer für die abgetretene Forderung der Zedentin E1 Ort-01 angesichts ständiger Kammerrechtsprechung (8 O 42/18 Kart = NZKart 2020, 553; 8 O 8/20 [Kart] – Juris) nicht gegeben sein dürfte.
III.
Die Klägerin erhält zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen. In dieser Zeit mag mitgeteilt werden, ob auf einen Leistungsantrag umgestellt werden soll und ob hierfür eine weitere Frist notwendig ist oder ob der bisher angekündigte Feststellungsantrag weiterverfolgt werden soll. Im letzteren Falle würde sodann die Sache kurzfristig terminiert werden