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Beschluss

8 O 7/20 (Kart)

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2023:0125.8O7.20KART.00
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Tenor

Die Kammer weist nach Beratung darauf hin, dass sie nicht beabsichtigt, die Zustellung der bislang in diesem Verfahren eingebrachten Streitverkündungsschriften aus Gründen der Rechtsmissbräuchlichkeit der Streitverkündungen abzulehnen.

Darüber hinaus erscheint auch insoweit eine Vorlage an den EuGH im Sinne der durch die Klägerseite mit Schriftsatz vom 10.01.2023 angeregten Vorlagefrage nicht angezeigt.

Entscheidungsgründe
Die Kammer weist nach Beratung darauf hin, dass sie nicht beabsichtigt, die Zustellung der bislang in diesem Verfahren eingebrachten Streitverkündungsschriften aus Gründen der Rechtsmissbräuchlichkeit der Streitverkündungen abzulehnen. Darüber hinaus erscheint auch insoweit eine Vorlage an den EuGH im Sinne der durch die Klägerseite mit Schriftsatz vom 10.01.2023 angeregten Vorlagefrage nicht angezeigt. Gründe Ganz grundsätzlich gilt, dass im Prozess der Hauptparteien nicht über die Zulässigkeit der Streitverkündungen entschieden wird, weil diese erst im späteren Prozess Bedeutung erlangen (ständige Rspr., vgl. BGH 8.2.2011 - VI ZB 31/09, NJW 2011, 1078 Rn. 7 m.w.N.); daher muss die Ablehnung der Zustellung auf krasse Ausnahmefälle, wie etwa in Fällen des Rechtsmissbrauchs, beschränkt bleiben. 1) Keinesfalls kann daher im Verfahren hier der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auf die durch die Klägerseite vorgebrachten Aspekte zur möglichen Wirkungslosigkeit der Streitverkündungen wie etwa der fehlenden oder gleichsam noch nicht notwendigen Verjährungshemmung, der fehlenden Ausgleichsansprüche sowie ähnlicher, allein das Rechtsverhältnis zwischen dem beklagten Land und den Streitverkündeten im Hinblick auf Folgeprozesse betreffende Gesichtspunkte, gestützt werden. Denn dies würde selbst bei der durch die Klägerseite angeregten summarischen Prüfung darauf hinauslaufen, gleichsam über 900 Inzidentprozesse im hiesigen Verfahren zu führen, was nicht nur dem oben geschilderten Grundsatz zuwiderliefe, sondern auch erkennbar sachwidrig wäre. Vielmehr ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Streitverkündung in Kartellschadensersatzfällen in zweierlei Hinsicht essentiell gerade für die Kartellanten auf Beklagtenseite sein kann. Zum einen dient nach der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH die Streitverkündung als Werkzeug zur Verhinderung einer Mehrfachinanspruchnahme des Kartellanten durch Geschädigte mehrerer Marktstufen (vgl. grundlegend BGH KZR 75/10, ORWI = BGHZ 190, 145); insoweit ist sie trotz der Vorgabe aus Art. 15 der Kartellschadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU) und trotz aller Unzulänglichkeit (zum Ganzen Klumpe, NZKart 2019, 405, 406 m.w.N.) das einzige gesetzlich zur Verfügung stehende Instrument. Zum anderen dient die Streitverkündung gleichsam zur Vorbereitung des Folgeprozesses im Hinblick auf den Gesamtschuldnerinnenausgleich, indem sie unter anderem eine Hemmung der Verjährung und auch die Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO herbeiführen kann. Stützt sich aber der mutmaßliche Kartellant auf einen dieser beiden Aspekte, so kann dies im Ausgangsprozess in der Sache allenfalls dahingehend überprüft werden, ob Rechtsmissbrauch insoweit gegeben sein kann, als dass die Zielerreichung schon a priori gleichsam ausgeschlossen ist, etwa weil nicht erkennbar wäre, dass die Streitverkündungen überhaupt einen Bezug zu den hier interessierenden Fragestellungen haben. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich und auch so durch die Klägerseite bislang nicht vorgetragen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Streitverkündungen hier „funktionsfremd“ oder „rechtlich zu missbilligen“ wären. Im Gegenteil wäre sogar zu erwägen, ob einem Beklagten im Rahmen eines Stand-alone-Prozesses wie dem vorliegend gegebenen ein eher größerer Spielraum zugestanden werden muss, da eine Kartellbeteiligung weder für sie selber noch für einen der Streitverkündeten feststeht. 2) Soweit die Klägerseite prozessimmanente, also sich direkt auf das vorliegende Verfahren auswirkende Aspekte vorträgt, folgt auch hieraus keine Rechtsmissbräuchlichkeit der Streitverkündungen. a) Die Erhöhung des Kostenrisikos bei eventuellem Streitbeitritt von Streitverkündeten hat bereits der Gesetzgeber der 9. GWB-Novelle gesehen und mit der Einführung des § 89a Abs. 3 GWB einer interessengerechten Regelung zugeführt. Zudem musste die Klägerseite ohnehin mit Erhebung der Klage damit rechnen, dass eine ganze Anzahl von Nebenintervenienten angesichts der von der Klägerseite selber dargestellten Presseberichterstattung von sich aus als Nebenintervenienten dem Streit beitreten würde. Letztlich steht es aber auch außerhalb aller praktischen Erfahrung und Wahrscheinlichkeit, dass überhaupt eine größere Anzahl von Personen dem Prozess beitreten wird; insbesondere wird kaum jemand, der nicht zuvor schon als Streithelfer beitreten wollte, nun durch die Streitverkündung dazu motiviert werden. b) Aufgrund der von der Klägerseite geschilderten Presseberichterstattung ist auch nicht recht ersichtlich, dass sich im Zuge der Streitverkündungen Waldbesitzer nun dazu hinreißen lassen, die Zedenten nicht mehr mit Holz zu beliefern, zumal ein solches Verhalten auch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten zu werten sein könnte. Ein womöglich rechtswidriges Verhalten Dritter zu verhindern, kann aber nicht Sinn der Versagung prozessualer Rechte gegenüber der Beklagtenseite sein. c) Zuzugeben ist der Klägerseite allerdings, dass das Ausgangsverfahren hierdurch im Hinblick auf den Aufwand für das Gericht ein Stück weit behindert wird. Dies liegt allerdings in der Natur der Sache solcher Großverfahren und der Ausübung prozessualer Rechte der beteiligten Parteien, weshalb dieser Aspekt außer Betracht zu bleiben hat, zumal, wie die Gründung sogenannter „Commercial Courts“ bzw. die Initiative „QualityLaw“ zeigt, zu Recht auch der politische Wille festzustellen ist, solche Großverfahren nicht an ausländische Jurisdiktionen oder die Schiedsgerichtsbarkeit zu verlieren, weshalb zweifelsohne bei entsprechendem Bedarf zu erwarten ist, dass auch herkömmlichen Kartellkammern, die schon immer in umfangreiche Verfahren involviert waren, hinreichende administrative Mittel zur Bewältigung zur Verfügung gestellt werden. 3) Aus diesen Gründen ist auch eine Vorlage der durch die Klägerseite im Schriftsatz vom 10.02.2023 vorgeschlagenen Frage an den EuGH nach Art. 267 unter diesem Gesichtspunkt nicht veranlasst, denn im Ergebnis ist nicht zu erkennen, dass die gerichtliche Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen durch das prozessuale Werkzeug der Streitverkündung hier über Gebühr, nämlich über die durch konkrete Umstände des Einzelfalles vorgegebenen, somit in der Natur der konkreten Sache begründeten Aspekte hinaus erschwert oder gar unmöglich gemacht würde.