Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland den Verkauf von Split-Klimaanlagen, die mit fluorierten Treibhausgasen vorgefüllt sind, zu bewerben, ohne dabei deutlich und unmissverständlich bereits im Rahmen der Verkaufswerbung darauf hinzuweisen, dass die Installation der Klimaanlage nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden darf, wenn dies geschieht, wie in dem als Seiten 6 bis 9 der Anlage S & J 1 zur Klageschrift vom 20.09.2021 zur Akte gereichten Angebot ersichtlich. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 374,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte auf Unterlassung gemäß §§ 3, 5a, 8 UWG in Anspruch. Die Beklagte betreibt Bau- und Gartenmärkte sowie einen Onlineshop unter der Adresse www.xxx.de. Am 00.00.2021 bewarb die Beklagte in ihrem Onlineshop die Klimaanlage „A1“ zu einem Kaufpreis in Höhe von 699,00 Euro, wie aus dem als Anlage S & J 1 zur Akte gereichten Screenshot eines Angebots vom 00.00.2021 ersichtlich. Im Lieferumfang enthalten sind ausweislich des vorgenannten Angebots eine 5-Meter-Kupferrohrleitung (gefüllt), Elektroanschlüsse, Fernbedienung, Kondenswasserschlauch. Im Rahmen des vorgenannten Angebots wird nicht darauf hingewiesen, dass der Einbau der Klimaanlage nur von einem zertifizierten Fachbetrieb erfolgen dürfe. Auf die Seiten 6 bis 9 der Anlage S & J 1 wird wegen der Einzelheiten des Angebots Bezug genommen. Ein weiteres Angebot im Onlineshop der Beklagten vom 00.00.2021 verhielt sich über die Split-Klimaanlage „B1“ zu einem Kaufpreis in Höhe von 2.699,00 Euro. Wegen der Einzelheiten dieses Angebots wird auf die Seiten 1 bis 5 der Anlage S & J 1 verwiesen. Mit Schreiben vom 16.08.2021 wies der Kläger die Beklagte daraufhin, dass die Werbung für die Split-Klimaanlage „A1“ gegen § 5a UWG verstoße, da ein Hinweis darauf, dass der Einbau dieser Klimaanlage nur von einem zertifizierten Fachbetrieb erfolgen dürfe, fehle. Der Kläger machte darin gleichzeitig einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG gegenüber der Beklagten geltend und gab dieser zur Abwendung der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs Gelegenheit, bis zum 26.08.2021 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger forderte die Beklagte zudem auf, zum Ausgleich seiner Aufwendungen für die Rechtsverfolgung eine Kostenpauschale in Höhe von 350,00 Euro netto zu zahlen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage S & J 2 Bezug genommen. Nach Ablauf der mit Schreiben vom 16.08.2021 gesetzten Frist gab der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 02.09.2021 nochmals unter Fristsetzung bis zum 14.09.2021 Gelegenheit zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung. Auf Anlage S & J 3 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Abgesehen von einer automatisierten Eingangsbestätigung der Beklagten vom selben Tag erfolgte keine weitere Reaktion seitens der Beklagten. Nach Auffassung der Klägerin bedarf es bei dem Verkauf einer „vorgefüllten Split-Klimaanlage“ und so auch vorliegend eines Hinweises, dass nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Art. 10 und 11 der EU-VO 517/2014 i.V.m. der Durchführungsverordnung 2015/2067 sowie 9 Abs. 3 ChemKlimaschutzVO) der Einbau nur durch Fachbetriebe mit zertifizierten Personal erfolgen dürfe. Bei diesem Hinweis handele es sich um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG, die der Kunde benötige, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können. Dadurch, dass der Hinweis in dem streitgegenständlichen Angebot fehle, liege eine unlautere Handlung gemäß § 3 UWG vor. Die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 374,50 Euro brutto entspreche einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers. Die tatsächlichen Kosten, die dem Kläger durch eine Abmahnung entstehen würden, beliefen sich derzeit auf durchschnittlich 942,61 Euro netto. Wegen der Berechnung der Kostenpauschale wird auf die Ausführungen des Klägers auf den Seiten 4 bis 6 der Klageschrift vom 20.09.2021 verwiesen. Der Kläger bittet hilfsweise, die Höhe der Kostenpauschale nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Der Kläger hat zu Ziffer 1. zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro– ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland den Verkauf von vorgefüllten Split-Klimaanlagen zu bewerben, ohne dabei deutlich und unmissverständlich bereits im Rahmen der Verkaufswerbung darauf hinzuweisen, dass die Installation der Klimaanlage nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden darf. Er beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland den Verkauf von Split-Klimaanlagen, die mit fluorierten Treibhausgasen vorgefüllt sind, zu bewerben, ohne dabei deutlich und unmissverständlich bereits im Rahmen der Verkaufswerbung darauf hinzuweisen, dass die Installation der Klimaanlage nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden darf, wenn dies geschieht, wie in dem als Seiten 6 bis 9 der Anlage S & J 1 zur Klageschrift vom 20.09.2021 zur Akte gereichten Angebot ersichtlich. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 374,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Klageantrag zu 1) bereits unzulässig sei, da Begriffe wie „deutlich und unmissverständlich“ nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen würden. Auch der Begriff der „Verkaufswerbung“ dürfte – so die Beklagte – nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügen. In Bezug auf den ursprünglich mit der Klageschrift angekündigten Antrag zu 1. vertritt die Beklagte die Ansicht, dass dieser zu weitgehend sei, da der Kläger damit ein auf sämtliche Split-Klimaanlagen gerichtetes Verbot erstrebe, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 517/2014 erfüllen oder nicht. Die Klage sei zudem nicht schlüssig. Den von der Klägerin angeführten Vorschriften sei eine Vorgabe dahingehend, dass die Installation einer Split-Klimaanlage stets nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden dürfe und entsprechende Hinweise zu erteilen seien, nicht zu entnehmen. Es sei zudem nicht dargelegt, dass die Beklagte eine „Einrichtung“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der VO 517/2014 angeboten habe, an die sämtliche der vorliegend maßgeblichen Regelungen der VO 517/2014 anknüpfen würden. Zwar würden auch ortsfeste Klimaanlagen unter den Begriff der „Einrichtung“ fallen (Art. 4 Abs. 2b)), es sei jedoch weder dargelegt, dass die von der Beklagten angebotene Klimaanlage fluorierte Treibhausgase enthalte, noch, dass diese eine Menge von fünf Tonnen CO2 hiervon enthalte. Auch die von der Klägerin angeführte Durchführungsverordnung 2015/2067 enthalte überhaupt keine Regelung, wonach die Installation von Split-Klimaanlagen nur von zertifizierten Fachbetrieben vorgenommen werden dürfe. Schließlich werden seitens der Beklagten die Ausführungen des Klägers zu den Grundlagen und der Berechnung der angeblichen Aufwendungen bestritten. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich die tatsächlichen Kosten einer Abmahnung auf 942,61 Euro belaufen würden, dass ausschließlich der auf den gemeinnützigen Zweckbetrieb entfallende Kostenaufwand Grundlage für die Berechnung der Kostenpauschale sei, dass sich die Gesamtausgaben der Sach- und Personalkosten im Jahr 2019 auf 3.760.691,98 Euro belaufen hätten und hiervon 317.032,82 Euro für Informationsdienste abzuziehen seien, so dass 3.443.659,16 Euro verbleiben würden, dass von den Gesamtausgaben abzüglich Informationsdienste 60 % auf den Abmahnbereich entfallen würden, was einem Betrag in Höhe von 2.066.195,50 Euro entsprechen würde und dass der Kläger im Jahr 2019 insgesamt 2.192 Abmahnungen ausgesprochen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2022, Bl. 79 d.A., verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Soweit die Beklagte den Klageantrag zu 1. als zu unbestimmt bzw. zu weitgehend beanstandet hat, weil dieser sich auf sämtliche und nicht auf das in der Klageschrift genannte Split-Klimagerät beziehe, bestehen diesbezüglich seitens der Kammer nach der Abänderung des Antrags im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Bedenken mehr. Insoweit wäre ausgehend von dem Klagevorbringen auch eine Auslegung durch die Kammer möglich und geboten gewesen. Unterlassungsanträge sind auch dann nicht zu unbestimmt, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Nach der Rechtsprechung des BGH ist sogar die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes in der Antragsformulierung unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH GRUR 2010, 749 Rdnr. 21 m.w.N.). Nach der Anpassung des Klageantrags zu 1. war eine solche Auslegung durch die Kammer jedoch entbehrlich. Soweit die Beklagte ferner Bedenken an der Bestimmtheit des Klageantrags zu 1. wegen der Formulierung „deutlich und unmissverständlich“ anmeldet, teilt die Kammer diese nicht. Zwar sind nach den Grundsätzen des BGH Klageanträge, die auslegungsbedürftige Formulierungen enthalten wie „eindeutig“, „angemessen“ oder „unübersehbar“ in der Regel unbestimmt und damit unzulässig (BGH GRUR 1991, 254, 256); im vorliegenden Fall ist der Klageantrag nach Auffassung der Kammer jedoch trotz der Verwendung der Begriffe „deutlich und unmissverständlich“ hinreichend bestimmt. Der Antrag umschreibt den Verbotstatbestand ausreichend genau. Der mit „ohne dabei“ eingeleitete Nebensatz schränkt das Verbot im vorliegenden Fall nicht ein; er soll lediglich klarstellen, dass die Bewerbung von vorgefüllten Split-Klimaanlagen nicht als solche – also in jedem Fall – als wettbewerbswidrig verboten werden soll, sondern nur dann, wenn diese bei Fehlen einer Aufklärung der Verbraucher darüber, dass die angebotene Klimaanlage durch einen zertifizierten Fachbetrieb zu installieren ist, erfolgt. Da sich die Bedeutung des mit „ohne dabei“ eingeleiteten Nebensatzes in dieser Klarstellung erschöpft, wird die Bestimmtheit des Antrags nicht dadurch berührt, dass die darin verwendeten Begriffe „deutlich und unmissverständlich“ für sich genommen unbestimmt sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.07.1999, I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 m.w.N.). Es ist letztlich Sache der Beklagten, einen Weg zu finden, wie sie das als Irreführung beanstandete Verhalten in Zukunft durch Aufklärung des Verbrauchers vermeidet. Eine Aufklärung des Verbrauchers muss unmissverständlich und deutlich sein. Das folgt daraus, dass die Bereitstellung einer an sich erforderlichen Information in „unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise“ dem Vorenthalten einer wesentlichen Information gleichsteht (vgl. Köhler: Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 5a UWG, Rdnr. 3.28ff). Wenn darauf durch Aufnahme der entsprechenden Begriffe in dem hier gestellten Antrag hingewiesen wird, ist dies für die Bestimmtheit des Klageantrags unschädlich (BGH, a.a.O). Durch die Bezugnahme des Klägers auf das konkret beanstandete Angebot im Online-Shop der Beklagten vom 00.00.2021 bestehen auch im Hinblick auf den Begriff „im Rahmen der Verkaufswerbung“ keine Bedenken mehr an der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags zu 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Hinweis der Kammer erfolgten Anpassung des Klageantrags lediglich eine – im Hinblick auf eine etwaige Zwangsvollstreckung erforderliche – einschränkende Klarstellung bzw. Konkretisierung, nicht aber eine Teil-Klagerücknahme. Der Streitgegenstand wird durch Antrag und Klagegründe bestimmt. Bereits aus der Begründung der Klage ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger Unterlassung in Bezug auf das konkret vorgetragene Angebot einer vorgefüllten Split-Klimaanlage begehrt. Dadurch, dass der Kläger den Anspruch auf Art. 11 Abs. 5 VO (EU) Nr. 517/2014, im Folgenden auch: F-Gase-Verordnung, stützt, wäre der Antrag auch in der ursprünglichen Form dahingehend auszulegen gewesen, dass lediglich solche Anlagen gemeint sind, die mit fluorierten Treibhausgasen im Sinne der Verordnung, d.h. entsprechend der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung, befüllt sind. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Dem Kläger, der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert ist, steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5a Abs. 2, 8 Abs. 1 UWG zu. Das am 00.00.2021 im Online-Shop der Beklagten ausweislich der Seiten 6 bis 9 der Anlage S&J 1 eingestellte Angebot stellt eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG dar, weil dem Verbraucher eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG vorenthalten wird. a) Die Einstellung des Angebots über die vorgefüllte Split-Klimaanlage „A1“ zwecks Verkauf wie in den als Anlagenkonvolut S&J 1 zur Akte gereichten Screenshots (hier Seiten 6 bis 9) geschehen, stellt eine geschäftliche Handlung der Beklagten dar. b) Der Umstand, dass das streitgegenständliche Angebot keinen Hinweis enthält, dass die Installation der konkreten Anlage nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb erfolgen dürfe, erfüllt den Tatbestand des § 5a Abs. 2 UWG. aa) Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Sofern nicht spezialgesetzlich angeordnet, besteht eine Informationspflicht des Unternehmers gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer nur dann, wenn dieser nach Treu und Glauben oder den anständigen Marktgepflogenheiten erwarten darf, dass ihm die betreffende Tatsache mitgeteilt wird. Das setzt eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der jeweiligen Branchenverhältnisse, die die Erwartungen der sonstigen Marktteilnehmer prägen, voraus. Das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer an einer umfassenden Information gerade auch über negative Eigenschaften der angebotenen Ware ist abzuwägen mit dem Interesse des Unternehmers, diese nicht offenbaren zu müssen (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 5a UWG, Rdnr. 2.8f.). Maßgebend ist hierbei die Frage, ob eine berechtigte Erwartung der Marktgegenseite besteht, vom Unternehmer ungefragt eine Information zu erhalten. Wesentlich können dabei auch Information über die Voraussetzungen für den Betrieb eines Produktes sein, wie etwa den Umstand, dass ein Durchlauferhitzer einen Starkstromanschluss benötigt, der wiederum nur durch den Netzbetreiber oder ein in dessen Verzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen installiert werden darf, der Erwerb somit zwingend mit nicht unerheblichen Folgekosten verbunden ist. Abzustellen ist im Rahmen der Abwägung auf die Sichtweise eines durchschnittlichen sonstigen Marktteilnehmers, der angemessen gut informiert, aufmerksam und kritisch bzw. verständig ist (so auch LG Dortmund, Urteil vom 11.11.2020, 10 O 4/20, juris-Rdnr. 23ff. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen bestand vorliegend eine Informationspflicht der Beklagten dahingehen, dass die Installation nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb erfolgen darf. bb) Dass die hier angebotene bzw. beworbene „vorgefüllte Split-Klimaanlage“ nur durch ein zertifiziertes Unternehmen installiert werden darf, ergibt sich aus Art. 11 Abs. 5 VO (EU) Nr. 517/2014. Danach dürfen nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluoriertem Treibhausgasen befüllt sind, nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation durch einen nach Art. 10 der Verordnung zertifizierten Unternehmer ausgeführt wird. Entsprechendes ergibt sich auch aus § 9 Abs. 3 ChemKlimaschutzV. Danach dürfen Einrichtungen gemäß Artikel 11 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 517/2014 nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Abs. 1 der Verordnung vorweisen kann. Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 9 ChemKlimaschutzV handelt der Unternehmer, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft, zudem ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7a Chemikaliengesetzes. cc) Bei der hier angebotenen „vorgefüllten Split-Klimaanlage“ handelt es sich um eine nicht hermetisch geschlossene Einrichtung, die mit fluorierten Treibhausgasen im Sinne der F-Gase-Verordnung befüllt ist. Ausweislich der Angaben in der Rubrik „Produktdetails“ handelt es sich um ein Klimagerät, das mit einer 5-Meter – gefüllten – Kupferrohrleitung geliefert wird. Als Kältemittel ist in den Details das Kältemittel R32 angegeben. Bei dem zum Einsatz kommenden Kältemittel R32 handelt es sich um ein HFKW, d.h. ein teilfluorierten Kohlenwasserstoff. Dies ergibt sich schon aus Anhang I der VO (EU) Nr. 517/2014. Hier ist das Kältemittel HFKW 32 = R 32 in Gruppe 1 als „teilfluorierter Kohlenwasserstoff“ aufgeführt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 517/2014 bezeichnet der Ausdruck „fluorierte Treibhausgase“ im Sinne des Art. 11 Abs. 5 der VO „die im Anhang 1 aufgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, perlfluorierten Kohlenwasserstoffe, Schwefelhexalfluorid und andere Treibhausgase, die Fluor enthalten, oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten. Die gegenständliche vorgefüllte Split-Klimaanlage ist zudem als „nicht hermetisch geschlossene Einrichtung“ im Sinne des Art. 11 Abs. 5 der F-Gase-Verordnung zu qualifizieren. Gemäß Art. 2 Nr. 11 der VO (EU) Nr. 517/2014 ist eine „hermetisch geschlossene Einrichtung“ eine „Einrichtung, bei der alle Bauteile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnlich dauerhafte Verbindung abgedichtet sind und die auch gesicherte Ventile und gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Entsorgung dienen und die eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks haben.“ Zur Qualifizierung der hier gegenständlichen Anlage als „nicht hermetisch geschlossene Einrichtung“ bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Schon nach den Vorgaben der F-Gase-Verordnung ist davon auszugehen, dass es sich bei der hier angebotenen bzw. beworbenen vorgefüllten Split-Klimaanlage um eine „nicht hermetisch geschlossene Einrichtung“ handelt. So müssen gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2a) der VO (EU) Nr. 517/2014 „hermetisch geschlossene Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten“ als solche gekennzeichnet sein. Gemäß Art. 12 Abs. 13 der VO sind die in den Absätzen 3 und 5 genannten Informationen sodann in den Bedienungsanleitungen für die betreffenden Erzeugnisse und Einrichtungen anzugeben. Bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten, sind diese Informationen zudem in den zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen anzugeben. Aus diesen Vorgaben ist zu folgern, dass dann, wenn eine entsprechende Kennzeichnung und – in den genannten Fällen – eine Informationen hierüber in den zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen nicht zu finden sind, die angebotene Anlage als nicht hermetisch geschlossen zu betrachten ist. Dies ist vorliegend der Fall, da es sich bei dem verwendeten Kältemittel R 32 gemäß Anhang I zur VO (EU) Nr. 517/2014, dort Gruppe I, um ein teilfluoriertes Treibhausgas mit einer GWP (=Global Warning Potential = Treibhauspotenzial) von 675 handelt. Aus Sicht der Kammer ergibt sich vorliegend aber auch unabhängig von den vorstehenden Schlussfolgerungen bereits aus dem Umstand, dass die hier angebotene Split-Klimaanlage – dies vermag die Kammer aufgrund der bei ihr vorhandenen Sachkunde in diesem Bereich selbst zu beurteilen – aus zwei Teilen besteht, die bei der Installation miteinander verbunden werden müssen, um einen Kühlkreislauf herzustellen, dass es sich nicht um eine hermetisch geschlossene Einrichtung handelt. Gemäß Art. 11 Abs. 5 der F-Gase-Verordnung darf die Installation der streitgegenständlichen Split-Klimaanlage daher nur durch einen nach den Vorgaben des Art. 10 der Verordnung zertifiziertes Unternehmen ausgeführt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich der Anwendungsbereich des Art. 10 der Verordnung nicht auf Einrichtungen im Sinne des Art. 4. dd) Das Verschweigen der Vorgaben des Art. 11 Abs. 5 VO (EU) Nr. 517/2014 ist unlauter im Sinne des § 5a UWG. Aus Sicht der Kammer handelt es sich bei der unterlassenen Information um eine Tatsache, die der sonstige Marktteilnehmer für eine informierte Entscheidung benötigt. Der Umstand, dass er die angebotene Klimaanlage nicht selbst einbauen darf, sondern zwingend durch einen Fachbetrieb einbauen lassen muss, was nicht unerhebliche Kosten mit sich bringt, ist für die Kaufentscheidung erheblich; das Verschweigen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich den Kauf des Produkts, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Für Letzteres spricht schon eine tatsächliche Vermutung; die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermutung entkräften oder aber widerlegen könnten. Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein Angebot in dem Online-Shop eines Baumarktes handelt, ist davon auszugehen, dass mit dem Angebot nicht nur Fachunternehmen, sondern insbesondere auch Endverbraucher angesprochen werden, die in einem Baumarkt in der Regel Produkte suchen, die in Eigenmontage installiert werden können. Sofern aber ohnehin die Installation durch ein Fachunternehmen erforderlich ist, wäre für einen Verbraucher zu überlegen, sich auch das Klimagerät durch das Fachunternehmen anbieten zu lassen, um z.B. die Gewährleistung für Gerät und Montage „in einer Hand“ zu wissen. Von der Einholung eines solchen "Komplettangebots" wird der angesprochene Verkehrskreis aber gegebenenfalls dadurch abgehalten, dass im Rahmen des Angebots nicht bekannt gemacht worden ist, dass die Installation zwingend durch ein Fachunternehmen zu erfolgen hat. Die vorgenannte Information ist auch von Bedeutung für den Vergleich des Angebots für eine vorgefüllte mit dem Angebot für eine nicht vorgefüllte Klimaanlage. Der Umstand, dass das Klimagerät verglichen mit dem nicht vorgefüllten Klimagerät zwar erheblich günstiger ist, dass aber der Preisvorteil teilweise dadurch wieder entfällt, dass ein Fachunternehmen mit der Installation zu beauftragen ist, was – wie gerichtsbekannt ist – nicht unerhebliche Kosten in dreistelliger Höhe verursacht, ist ersichtlich eine Information, die der Käufer in seine Kauf- und Investitionsentscheidung einbeziehen möchte. Es unterliegt daher im Ergebnis keinem Zweifel, dass es sich bei der hier als fehlend reklamierten Information um eine solche handelt, die der durchschnittliche Marktteilnehmer, der sich vor dem Kauf in der Regel nicht mit den Vorgaben der F-Gase-Verordnung auseinandergesetzt haben wird, für eine informierte Entscheidung benötigt. c) Die übrigen Voraussetzungen des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs liegen vor. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet. Eine Unterlassungserklärung hat die Beklagte vorgerichtlich nicht abgegeben. 2. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf §§ 890, 891 ZPO. 3. Dem Kläger steht schließlich auch der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Zahlungsanspruch gemäß § 13 Abs. 3 UWG zu. Die Abmahnung war berechtigt. Auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale bestehen aus Sicht der Kammer keine Bedenken. Sie erscheint im Rahmen einer hier vorzunehmenden Schätzung vielmehr angemessen. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, kommt in derartigen Fällen nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Sach- und Personalkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 13 Rdnr. 132). Seit 2021 beläuft sich die Aufwandspauschale der Wettbewerbszentrale auf 374,50 Euro inkl. 7 % Mehrwertsteuer. Diese von der Wettbewerbszentrale geltend gemachte Aufwandspauschale liegt regelmäßig 30 % unter den tatsächlich ermittelten Kosten für eine solche Abmahnung (so Ottofülling, Münchener Kommentar zum LauterkeitsR, 3. Aufl. 2022, § 13 Rdnr. 296). Dass diese Annahmen im hier vorliegenden Fall unzutreffend sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dass die Beklagte die Berechnungsgrundlagen des Klägers mit Nichtwissen bestritten hat, hindert eine Entscheidung der Kammer nicht. Angesichts des Umstands, dass die von dem Kläger geltend gemachte Pauschale im Rahmen des Üblichen liegt, erachtet die Kammer in Ausübung des ihr nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens die hier geltend gemachte Pauschale gleich einem Mindestschaden als angemessen und berechtigt. 4. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.