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Urteil

3 O 273/21

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2022:0513.3O273.21.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 95.000,00 € trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 95.000,00 € trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages. Der Kläger kaufte bei der Fa. A1 GmbH in Ort-01 einen neuen Pkw BMW M4 Coupé mit der Fahrgestellnummer-01 zu einem Kaufpreis von 87.550,00 €. Der Kläger erbrachte eine Anzahlung über 4.010,00 €. Über den Restkaufpreis (83.540,00 €) zuzüglich Zinsen nach einem für die gesamte Vertragslaufzeit gebundenen Sollzinssatz von 3,92 % p.a. (anfänglich effektiv: 3,99 % p.a.) in Höhe von 12.812,28 € (Darlehensgesamtbetrag: 96.352,28 €) schloss er am 14.09.2019 mit der Beklagten einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 59 gleichen monatlichen Raten zu je 849,92 €, beginnend ab dem 15.10.2019, und einer Schlussrate von 46.207,00 € am 15.09.2024 erfolgen (Einzelheiten: Anlagenkonvolut K1 = Bl. 25-38R d.A.). Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten auf der Seite 8 von 22 (ebenfalls Anlagenkonvolut K1) die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsinformation: Die Widerrufsinformation wurde entfernt Das Darlehen wurde vollständig an das Autohaus (Fa. A1 GmbH) ausgekehrt. Mit Schreiben vom 10.04.2021 (Anlage K2 = Bl. 39, 39R d.A.) widerrief der Kläger seine auf Abschuss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten; gleichzeitig bot er die Rückgabe des Fahrzeugs an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.06.2021 (Anlage K3 = Bl. 40-43 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte binnen zwei Wochen zur Mitteilung auf, wann und wo die Übergabe des angebotenen Fahrzeugs stattfinden soll. Mit Schreiben vom 08.07.2021 (Bl. 43R, 44 d.A.) wies die Beklagte den Widerruf des Klägers als unberechtigt zurück. Der Kläger meint, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. In dem Darlehensvertrag seien die Zinsen mit 12.812,28 € unzutreffend angegeben worden; tatsächlich ergebe sich ein Gesamt-Sollzinsbetrag in Höhe von 12.995,83 €. Der Kläger hält außerdem die Angaben der Beklagten zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung für unzureichend. Er meint schließlich, dass die Beklagte ihn nicht in der gesetzlich geforderten Form über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang informiert habe. Der Kläger beantragt festzustellen, dass die Klagepartei [primär: wegen des erklärten Widerrufs vom 10.04.2021] nicht zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen gemäß Darlehensantrag vom 14.09.2019 (Nettodarlehensbetrag in Höhe von 83.540,00 €, Anzahlung in Höhe von 4.010,00 €) verpflichtet ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beantragt außerdem hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht den Widerruf für wirksam erachten sollte: Die Klagepartei wird verurteilt, an die Beklagte 6.192,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt schließlich hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Klagepartei: Es wird festgestellt, dass die Klagepartei verpflichtet ist, jeden über den vorstehend in Höhe von 32.450,00 € bezifferten Wertverlust hinausgehenden Wertverlust des BMW M4 Coupé, Fahrgestellnummer-01, sowie jeden weiteren Wertverlust bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs zu ersetzen, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund. Sie meint ferner, dass der Widerruf verfristet sei, da die Widerrufsinformation korrekt sei und alle Pflichtangaben vollständig erteilt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers wäre zudem verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich. Außerdem stünde ihr ein Anspruch auf Wertersatz für den Gebrauch des Fahrzeugs zu. Diesen Wertersatzanspruch beziffert sie vorläufig (per 02.02.2022) auf 6.192,00 €. Der Wertersatzanspruch könne derzeit nicht abschließend beziffert werden, da der Kläger das Fahrzeug noch in Besitz habe. Deswegen sei auch der weitere Hilfswiderklageantrag zulässig. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Hilfswiderklage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Die Kammer hat in der Sache am 13.05.2022 mündlich verhandelt, wobei die Parteivertreter nach entsprechender Gestattung durch Beschluss vom 21.02.2022 (Bl. 69 f. d.A.) gemäß § 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung teilgenommen haben. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll von 13.05.2022 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. 1. Insbesondere ist das angerufene Landgericht Dortmund örtlich zuständig. Für die negative Feststellungsklage ist der Wohnsitz des Klägers bei Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblich, hier also Ort-02, belegen im Bezirk des Landgerichts Dortmund. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.11.2019 im Verfahren I-31 U 114/18 (zit. nach juris, Rn. 56 u. 66 ff.) Bezug genommen (vgl. zum Ganzen auch: Urt. dieser Kammer v. 21.02.2020 – 3 O 356/19 – BeckRS 2020, 2341, Rn. 16). 2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist unzweifelhaft gegeben. II. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der negative Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, weshalb es einer Entscheidung über die – unter der innerprozessualen Bedingung des Erfolgs der Klage gestellte – Hilfswiderklage nicht bedurfte. Ohne Erfolg verlangt der Kläger die Feststellung, dass aufgrund seines Widerrufs vom 10.04.2021 die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 14.09.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann. Die Voraussetzungen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses, auf welches der Kläger sich beruft, sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war. 1. Die dem Kläger auf der Seite 8 von 22 der Darlehensvertragsunterlagen erteilte Widerrufsinformation ist gesetzeskonform. Die dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19; BKR 2020, 248) Rechnung tragende BGH-Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – NJW 2021, 307, 307 f., Rn. 13-16; Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 – BeckRS 2020, 32488, Rn. 13-16; Urt. v. 10.11.2020 – XI ZR 426/19 – BeckRS 2020, 35579, Rn. 14-17; jeweils m.w.N.), wonach im Geltungsbereich der Verbraucherkredit-Richtlinie eine Widerrufsinformation mit einer in ihr enthaltenen Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ nicht klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist, ist nicht anwendbar. Denn außerhalb des Anwendungsbereiches der Verbraucherkredit-Richtlinie sieht der BGH die diesbezüglichen Maßstäbe des deutschen Rechts als maßgeblich an. Dies gilt u.a. für die der Verbraucherkredit-Richtlinie nicht unterfallenden Allgemein-Verbraucherdarlehen mit einem Gesamtkreditbetrag von über 75.000,00 € (Art. 2 Abs. 2 lit. c der RL 2008/48/EG), sodass insoweit das o.g. EuGH-Urteil vom 26.03.2020 keine Rolle spielt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.04.2022 – XI ZR 171/21 – BeckRS 2022, 8315; Beschl. v. 27.04.2021 – XI ZR 490/20 – BeckRS 2021, 12737; Beschl. v. 20.04.2021 – XI ZR 433/20 – BeckRS 2021, 11821; Grüneberg, WM 2022, 153, 154 u. 156; Feldhusen, IWRZ 2022, 51, 52; Peters, WuB 2022, 153, 154). Um einen solchen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag (hier mit einem Gesamtkreditbetrag von 96.352,28 €) handelt es sich vorliegend. Der Bundesgerichtshof erachtet in ständiger Rechtsprechung in allen wesentlichen Punkten wortgleiche Widerrufsinformationen der hiesigen Beklagten für gesetzeskonform (vgl. nur: BGH, Urt. v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18 – BeckRS 2019, 30577; Beschl. v. 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – BeckRS 2020, 2755; Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 198/19 – BKR 2020, 253 [mit eingescannter Original-Widerrufsinformation]; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 570/19 – BeckRS 2020, 13136; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 569/19 – BeckRS 2020, 13152; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 359/19 – BeckRS 2020, 13155; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 434/19 – BeckRS 2020, 13268; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 262/19 – BeckRS 2020, 13270; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 252/19 – BeckRS 2020, 13271; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 65/19 – BeckRS 2020, 13400; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 64/19 – BeckRS 2020, 13401; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 541/19 – BeckRS 2020, 13402; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 514/19 – BeckRS 2020, 13403; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 424/19 – BeckRS 2020, 13404; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 413/19 – BeckRS 2020, 13405; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 213/19 – BeckRS 2020, 13406; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 261/19 – BeckRS 2020, 13603; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 372/19 – BeckRS 2020, 13604; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 117/19 – BeckRS 2020, 13836; Beschl. v. 26.05.2020 – XI ZR 103/19 – BeckRS 2020, 14022). An dieser Rechtsprechung – die Beklagtenvertreter haben auf den Seiten 4 ff. ihrer Klagerwiderungsschrift vom 02.02.2022 (Bl. 76 ff. d.A.) weitere Entscheidungen angeführt – hat der Bundesgerichtshof auch in Ansehung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20 (./. B1 Bank), C-155/20 (./. B1 Bank und C1 Bank) und C-187/20 (./. D1 Bank und B1 Bank) (BKR 2021, 697) festgehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2021 – XI ZR 143/21 – BeckRS 2021, 33025). Es kann in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die jeweils verfahrensgegenständlichen Widerrufsinformationen umfassend in jeder rechtlichen Hinsicht geprüft und im Ergebnis dieser Prüfung für gesetzmäßig befunden hat. Bei vorformulierten Widerrufsinformationen wie der von der Beklagten verwandten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die wie revisible Rechtsnormen zu behandeln sind. Ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht – hier: mit § 355 Abs. 2 BGB a.F. und mit dem Belehrungsmuster des Gesetzgebers – ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen; der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2017 – XI ZR 72/16 – NJW-RR 2017, 1197, 1199, Rn. 27-29 m.w.N.; Urt. v. 18.06.2019 – XI ZR 768/17 – NJW 2019, 3771, 3774, Rn. 39; Grüneberg, BKR 2019, 1; OLG Brandenburg, Urt. v. 18.07.2018 – 4 U 140/17 – BeckRS 2018, 35271, Rn. 21; Urt. dieser Kammer v. 03.07.2020 – 3 O 394/19 – BeckRS 2020, 15125, Rn. 25; Urt. dieser Kammer v. 21.02.2020 – 3 O 356/19 – BeckRS 2020, 2341, Rn. 29; Urt. dieser Kammer v. 24.01.2020 – 3 O 556/18 – zit. nach juris, Rn. 41; Urt. dieser Kammer v. 22.02.2019 – 3 O 170/18 – BeckRS 2019, 2568, Rn. 19; LG Stuttgart, Urt. v. 13.06.2018 – 29 O 28/18 – zit. nach juris, Rn. 49). Im Streitfall unterscheidet sich die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation vom 14.09.2019 lediglich in vier Punkten von jener Widerrufsinformation vom 12.12.2014, über die der Bundesgerichtshof in dem Verfahren XI ZR 198/19 zu entscheiden hatte: - Unter der Teilüberschrift „Widerrufsrecht“ ist in der BGH-Widerrufsinformation vor den Worten „Der Widerruf ist zu richten an:“ kein Absatz eingefügt. - Unter der Teilüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ sind in der BGH-Widerrufsinformation neben dem „Kaufvertrag über das o.g. Fahrzeug“ als weitere, mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge ein „Vertrag über den Beitritt zur freiwilligen Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit“ sowie ein „Vertrag über den Beitritt zur freiwilligen Ratenschutzversicherung Arbeitslosigkeit (AL) / Schwere Krankheiten (SK)“ aufgeführt. - Unter der Teilüberschrift „Widerrufsfolgen“ ist in der BGH-Widerrufsinformation ein „Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro“ ausgewiesen (im Streitfall: „Zinsbetrag in Höhe von 8,97 Euro“ ). - Unter der zweiten Teilüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ ist der Text hinter dem dritten Spiegelstrich in der hier streitgegenständlichen Widerrufsinformation fortlaufend, in der BGH-Widerrufsinformation dagegen zwischen dem vierten und fünften Satz durch einen Absatz getrennt. Da die Gesetzmäßigkeit einer ansonsten optisch wie inhaltlich gleichen Widerrufsinformation der hiesigen Beklagten nach alledem höchstrichterlich geklärt ist und das erkennende Gericht von dieser Rechtsprechung auch nicht abzuweichen beabsichtigt, wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes im Verfahren XI ZR 198/19 und die dortigen Gründe Bezug genommen. 2. Der Kläger hat die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten, namentlich die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 7 (betreffend Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen), Nr. 8 (betreffend den Gesamtbetrag) und Nr. 11 (betreffend den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten) sowie Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB (betreffend Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang). Zwar erfordert nach zuletzt ergangener BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 12.04.2022 – XI ZR 179/21 – BKR 2022, 460) – insoweit unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren eigenen Rechtsprechung und in Anknüpfung an das EuGH-Urteil vom 09.09.2021 – die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes, was hier nicht erfolgt ist. Jedoch gilt dies wiederum nur im – hier nicht eröffneten (s.o.) – Geltungsbereich der Verbraucherkredit-Richtlinie. 3. Auf Fragen eines möglichen Rechtsmissbrauchs des Darlehensnehmers durch ein Sich-Berufen auf den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – a.a.O., S. 309, Rn. 27 f.; Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 525/19 – a.a.O., Rn. 27 f.) kommt es nach alldem für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an. III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt. Für die Bemessung des Streitwertes war dabei die Summe aus Nettodarlehensbetrag (hier: 83.540,00 €) und erbrachter Eigenleistung (hier: 4.010,00 €) maßgeblich (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – XI ZR 106/20 – BeckRS 2021, 674; Beschl. v. 19.01.2021 – XI ZR 411/20 – BeckRS 2021, 1445; Beschl. v. 25.08.2020 – XI ZR 108/20 – BeckRS 2020, 22067). Die Hilfswiderklage erhöhte, da über sie eine Entscheidung nicht ergangen ist, den Streitwert nicht, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.