Urteil
2 S 13/21
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2022:0407.2S13.21.00
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Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.05.2021 zum Aktenzeichen 427 C 9569/19 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.05.2021 zum Aktenzeichen 427 C 9569/19 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 543 ZPO abgesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Stornierungskosten gemäß Teil B Ziffer 3.1 i.V.m. Ziffer 7.1. VB-RKS 2014. Eine Leistungspflicht der Beklagten ist gemäß Ziffer 7.1 VB-RKS 2014 ausgeschlossen. Zutreffend ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der im Rahmen der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen C1 festgestellten akuten Schmerzexazerbation bei chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen um eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne des Teil B Ziffer 3.1 VB-RKS 2014 handeln kann. Auch eine bei Vertragsschluss vorhandene und bekannte Krankheit kann unerwartet sein, wenn zunächst mit Reisefähigkeit gerechnet werden durfte (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, VBRR 2008/2018, Rn. 12). Abzustellen ist insoweit auf die subjektive Sicht der versicherten Person, sodass allein entscheidend ist, welche Informationen dieser konkret vorlagen (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2011 – IV ZR 227/09 – juris, Rn. 3; LG Dortmund, Beschl. v. 28.11.2011 – 2 S 42/11 – juris, Rn. 5). Die unerwartete Verschlimmerung eines bestehenden Grundleidens kann eine unerwartet auftretende Erkrankung darstellen. Entscheidend ist insoweit die Wahrscheinlichkeit, mit der eine solche Verschlechterung zu erwarten gewesen wäre (vgl. LG Dortmund, Beschl. v. 28.11.2011 – 2 S 42/11 – Rn. 5 a.E; Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, VBRR 2008/2018, Rn. 18). Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt hier jedoch gemäß Ziffer 7.1. VB-RKS 2014. Demgemäß sind Vorerkrankungen nicht versichert, sofern sie zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt gewesen und in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind, wobei Kontrolluntersuchungen nicht als Behandlungen gelten. Die Klausel ist wirksam. Die Klausel ist nicht unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn eine Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Sofern das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass die Klausel mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 19 VVG nicht zu vereinbaren ist, folgt die Kammer dem nicht. Gemäß § 19 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrenumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, anzuzeigen. Hinter dieser Regelung steht die Erwägung, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss möglichst präzise erkennen können soll, in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht. Aus diesem Grund muss der Versicherer vor Vertragsschluss gemäß §§ 19 Abs. 1, 32 VVG die relevanten Gefahrenumstände erfragen und sich darüber schlüssig werden, ob er überhaupt und gegebenenfalls mit welchen Abänderungen den Vertrag schließen möchte (vgl. Dörner, in: Prölls/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, VBRR 2008/2018, Rn. 22). Die Erfragung und Beurteilung gefahrenerheblicher Umstände ist nach diesem Leitbild dem Versicherer zugewiesen. § 32 S. 1 VVG verbietet den Vertragsparteien, von den Vorschriften über die vorvertragliche Anzeigepflicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abzuweichen. Sofern Ziffer 7.1. VB-.RKS 2014 bestimmte Erkrankungen, nämlich solche die bei Buchung der Reise bestanden und in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind, ohne vorherige Risikoprüfung vom Versicherungsschutz ausnimmt, ist dies mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 19 VVG vereinbar und stellt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Entscheidend für die erkennende Kammer ist zunächst, dass die Klausel nicht jegliche Erkrankung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschluss objektiv vorgelegen hat vom Versicherungsschutz ausnimmt, sondern nur solche Erkrankungen, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren und in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind. Es handelt sich somit nicht um einen pauschalen Leistungsausschluss für jegliche – auch dem Versicherungsnehmer unbekannte – Vorerkrankungen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird so verständlich und konkret über den bestehenden Leistungsumfang in Kenntnis gesetzt und bleibt gerade nicht im Unklaren über den bestehenden Versicherungsschutz. Er kann der Klausel auch ohne durchgeführte Risikoprüfung entnehmen, dass bereits bei Vertragsschluss bestehende behandlungsbedürftige Krankheiten, die die geplante Reise unzumutbar machen, nicht versichert sind (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 10.07.2020 – 9 U 228/19 – juris, Rn. 75). Dies entspricht der dargestellten Zielrichtung des § 19 VVG. Durch die Eingrenzung auf bekannte Vorerkrankungen beschränkt sich der Ausschluss zudem auf solche Erkrankungen, die der Versicherungsnehmer im Fall einer Risikoprüfung ohnehin hätte angeben müssen und die sodann zu einer Nichtannahme oder zu einem Ausschluss geführt hätten. Eine einzelfallbezogene Risikoprüfung bei einem Massengeschäft wie der Reiserücktrittsversicherung ist in Anbetracht der nur kurzen Vertragslaufzeit, der geringen Prämie und des hohen Risikos im Sinne einer effizienten Abwicklung des Versicherungsgeschäfts nicht praktikabel und würde sich im Hinblick auf die Prämiengestaltung letztlich zu Lasten des Versicherungsnehmers auswirken, ohne diesem einen greifbaren Vorteil zu verschaffen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 10.07.2020 – 9 Z 228/19 – juris, Rn. 76). Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass für den grundsätzlich versicherten Fall der unerwarteten Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung, durch die streitgegenständliche Klausel die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Eine Gefährdung des Vertragszweckes ist dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertragszweck ausgehöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1997 – IV ZR 348/96 – juris, Rn. 11). Dies ist nach Überzeugung der Kammer hier nicht der Fall. Die Klausel bezieht grundsätzlich auch chronisch Erkrankte im Hinblick auf eine akute Verschlimmerung des Zustands in den Versicherungsschutz mit ein. Lediglich dann, wenn eine bekannte Grunderkrankung in den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reise behandelt werden musste, entfällt der Versicherungsschutz. Bei fehlender Reisefähigkeit wegen aller anderen Krankheiten greift die Versicherung, sodass selbst für den Fall das einzelne Vorerkrankungen ausgeschlossen sind eine Gefährdung des Versicherungszwecks im Sinne einer vollständigen Aushöhlung nicht vorliegt. Es handelt sich vielmehr um eine zulässige Leistungsbegrenzung des Versicherers im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 10.07.2020 – 9 U 228/19 – juris, Rn. 78). Dies zugrunde gelegt, war die akute Schmerzexazerbation der Kläger nicht versichert. Der Sachverständige hatte insoweit festgestellt, dass die Klägerin seit Jahrzehnten unter chronischen Beschwerden von Brust- und Lendenwirbelsäule leidet und aufgrund dessen seit Anfang 2018 wiederholt – insbesondere auch am 11.02.2019, dem Tag der Reisebuchung – in Behandlung gewesen ist. Dies ergibt sich so auch aus dem eingereichten Behandlungsverlauf (Anlage B 5, Bl. 38 d.A.). Die Vorerkrankung war der Klägerin somit bekannt und innerhalb der letzten sechs Monate behandlungsbedürftig, sodass ein Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten gemäß Teil B Ziffer 7.1 VB-RKS 2014 nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 773,60 EUR festgesetzt.