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Urteil

2 O 304/19

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2022:0302.2O304.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Hausratssicherung wegen eines behaupteten Wohnungseinbruchdiebstahls geltend. Der Kläger unterhält bei der Beklagten für das von ihm mit seiner Familie bewohnte Reihenmittelhaus Straße-01 00 in Ort-01 unter anderem eine Hausratversicherung. Grundlage des Versicherungsverhältnisses sind der Versicherungsschein vom 25.11.2014 (Anlage BLD 1) sowie die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2014 (Anlage BLD 2). Am Abend des 07.04.2018 meldete der Kläger der Polizei Ort-01 einen Wohnungseinbruch. Vor Ort konnten sowohl an der offen stehenden Gartentür als auch an dem Fenster links neben der Terrassentür Hebelmarken festgestellt sowie Abriebspuren gesichert werden. Das Fenster stand bei Eintreffen der Polizeibeamten offen, ebenso wie die Terrassentür. Teile der am Fensterrahmen gesicherten Spuren konnten später dem Kläger zugeordnet werden. An der Terrassentür, welche bei Eintreffen der Polizeibeamten offenstand, konnten keine Spuren gesichert werden. Der Kläger behauptet, er habe am 07.04.2018 um ca. 18:30 Uhr das Haus verlassen müssen, um einen Onkel, der auf der Intensivstation eines … Krankenhauses gelegen habe, zu besuchen. In der Zeit zwischen 18:30 Uhr und 22:00 Uhr hätten sich sodann Unbekannte vermutlich durch Überwinden der Gartentür sowie Aufbrechen des links neben der Terrassentür befindlichen Fensters Zugang zum Haus verschafft und dort einen im Kleiderschrank befestigten Tresor, Bargeld, Schmuckstücke, ein MacBook, eine Kamera, ein Objektiv sowie Kleidungsstücke entwendet. Der Schmuck sowie die dazugehörigen Anschaffungsbelege hätten sich im Safe befunden. Zum Teil habe es sich um Geschenke gehandelt, welche der Kläger und seine Frau zur Hochzeit im Jahre 2012 erhalten hätten. Diesen habe er Zeitraum vom 29.07.2013 bis zum 07.08.2017 in einem Schließfach bei der Sparkasse Ort-01 und im Anschluss in dem am 08.05.2015 für 179,00 € gekauften Safe aufbewahrt. Dies habe der Kläger auch seinem Versicherungsmakler angezeigt, welcher ihm eine Wertbestimmung der Schmuckstücke durch einen Juwelier empfohlen habe. Schließlich habe ein empfohlener Juwelier, der Zeuge A1, eine Bewertung des Schmucks einschließlich einer Lichtbilddokumentation vorgenommen (Anl. K5). Insgesamt belaufe sich der Wert der entwendeten Schmuckstücke auf 53.845,00 €. Ebenfalls entwendet worden seien 5.000,00 € Bargeld, das der Kläger in dem Safe aufbewahrt habe. Weitere Gegenstände seien aus dem Schrank entwendet worden. Die entwendeten technischen Geräte hätten einen Wert von 3.262,96 € gehabt. Entwendet worden sei zudem ein Anzug der Marke Tom Ford, dessen Wert der Kläger mit 850,00 € beziffert. Schließlich sei noch ein Gürtel sowie ein Koffer im Wert von zusammen 1.050,00 € entwendet worden. Zudem hatte der Kläger auch zunächst bei der der Polizei ausgehändigten Schadensaufstellung eine Lederjacke von Belstaff aufgeführt. Auch mit der Klage hat der Kläger zunächst noch die Entwendung dieser Jacke behauptet, später jedoch klargestellt, dass diese doch nicht entwendet worden sei, sondern er sie vielmehr seinem Bruder geliehen, dies aber vergessen habe. In Höhe der hierfür in Ansatz gebrachten 700,00 € hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 11.03.2020 zurückgenommen. Schließlich macht der Kläger noch Reparaturkosten für die Reparatur des Fensters i. H. v. 1.869,23 € geltend und verlangt 1.400,00 € für den beschädigten Schlafzimmerschrank. Der Kläger beantragt unter Berücksichtigung der teilweise erfolgten Klagerücknahme, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 62.712,74 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.05.2019 zu bezahlen sowie 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch jeden weiteren materiellen Schaden, der aufgrund des Einbruchdiebstahls vom 07.04.2018 entstanden ist oder noch entsteht, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Diebstahlereignisses. Vielmehr bestehe, so meint die Beklagte, die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalles. Hierfür sprechen nach Auffassung der Beklagten folgende Indizien: Nach dem Ergebnis des von der Beklagten in Auftrag gegebenen Spurengutachtens des (Privat-) Sachverständigen B1 vom 22.04.2018 (Anlage BLD 14) sei im Zusammenhang mit den an dem Terrassenfenster gesicherten Spuren von sogenannten Übermaßspuren auszugehen. Auch sei nicht plausibel, wie der Täter bis zu dem Fenster gelangt sein solle. Ein Aufbrechen des Gartentors, wie es der Kläger nach dem behaupteten Ereignis gegenüber der Beklagten angegeben hat, sei auszuschließen. Auch die nach Vorlage des Gutachtens B1 erfolgte Behauptung des Klägers, der Täter hätte das Tor einfach durch Anheben oder durch Druck öffnen können, sei auszuschließen. Die Beklagte beruft sich insoweit auf das von ihr eingeholte Ergänzungsgutachten des (Privat-) Sachverständigen B1 vom 03.08.2018 (Anlage BLD 17), wonach im späteren Ortstermin festgestellte Spuren, welche durch den Versuch des Klägers entstanden sind, im ursprünglichen Ortstermin nicht vorzufinden waren, sodass auch die vom Kläger später geschilderte Öffnungsmethode auszuschließen sei. Die Erklärungen des Klägers zur Anschaffung des Tresors sowie zur Aufbewahrung des Schmucks im Schließfach seien nicht plausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger – nach einem bereits im Jahr 2015 erfolgten Einbruchdiebstahl – den Schmuck aus dem Schließfach entnehme, um ihn dann in einem einfachen Möbeltresor zu Hause aufzubewahren. Zugleich ließen sich bei einem Vergleich mit dem Vorschaden derart viele Parallelen finden, dass diese mit einem Zufall nicht zu erklären seien. Indizwirkung entfalte weiter, dass der Kläger den Vorschaden, welcher von der D1 Versicherung als vorherigem Versicherer reguliert worden sei, weder im Rahmen des Antrags bei der Beklagten im Mai 2015, noch im Rahmen der Strafanzeige gegenüber der Polizei offenbart habe. Des Weiteren beruft die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung. Der Kläger habe bewusst falsche Angaben zu Aufbruchspuren gemacht, da es sich bei den vom Kläger gegenüber der Beklagten angezeigten Aufbruchspuren um alte Aufbruchspuren aus dem Jahr 2015 gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C1 und B1 sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen E1. Zudem ist der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021 ergänzend mündlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.10.2020 und vom 17.11.2021 sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 01.03.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die überwiegend zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Es besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls. 1. Dem Versicherungsnehmer kommen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterungen zugute. So genügt es, wenn der Versicherungsnehmer einen äußeren Sachverhalt, das sogenannte äußere Bild, beweisen kann, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind. Zu diesem äußeren Bild gehört neben dem Nachweis des Verlustes der als entwendet gemeldeten Gegenstände insbesondere das Vorliegen von stimmigen Einbruchspuren an den Zugangsöffnungen zum Versicherten Objekt (BGH VerR 1995, 956; OLG Hamm VersR 2000, 357). Stimmige Einbruchspuren sind insoweit von dem Kläger dargelegt und im Grunde unstreitig, denn auch nach den Feststellungen des Privatgutachters der Beklagten sind die Spuren am Fenster geeignet, den Einstieg in das Einfamilienhaus des Klägers zu ermöglichen (vgl. BGH VersR 2007, 102). Der Einwand der Beklagten, die Angaben des Klägers zu möglichen Einbruchspuren an der Gartentür seien widersprüchlich bzw. unzutreffend und es seien keine frischen Aufbruchspuren zu erkennen, greift auf dieser Stufe der Anspruchsprüfung nicht durch. Die Voraussetzungen des Versicherungsfalles müssen an dem jeweiligen Versicherungsobjekt erfüllt sein. Dies ist vorliegend das Haus des Klägers und nicht der vorgelagerte Garten. Wie ein Täter möglicherweise in den Garten gelangt ist, ist in diesem Zusammenhang zunächst unerheblich. Dieser Einwand wird erst relevant im Rahmen der von der Beklagten zu beweisenden erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung (hierzu siehe unten). 2. Die Frage, ob der Kläger auch den ihm obliegenden Entwendungsnachweis erbracht hat – die Zeugin C1 hat den Verlust der vermeintlich entwendeten Gegenstände nur teilweise bestätigt –, kann letztlich offenbleiben, da jedenfalls eine Vielzahl von Indizien für einen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuschten Versicherungsfall spricht. a) Ist das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen, so ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war (BGH, Urteil vom 14.02.1996, Az. IV ZR 334/94). Dabei kommen auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu, da er einen vollständigen Nachweis kaum je führen könnte. Für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein Vollbeweis notwendig, sondern lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH, a. a. O.; Urteil vom 24.02.1993, IV ZR Az. 24/92). Dabei kann sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers als auch aus seinem Verhalten ergeben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.07.2000, 9 U 36/98). b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte vorliegend Tatsachen vorgebracht, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Rückschluss erlauben, von einem fingierten Einbruchdiebstahl auszugehen. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Einzelbetrachtung der folgenden Umstände, wohl aber aus deren Gesamtbewertung: aa) Für die Unredlichkeit des Klägers spricht zunächst, dass er bereits in der Vergangenheit durch die Anzeige mehrerer Versicherungsfälle auffällig geworden ist. So meldete der Kläger bereits am 03.02.2015 einen Einbruchsdiebstahl bei seinem vorhergehenden Hausratsversicherer, der D1, an. Auch hier soll sich der Einbruch in den Abendstunden zwischen 19:00 Uhr und 23:10 Uhr zugetragen haben. Entwendet worden sein sollen dort ebenfalls Schmuck, Bargeld sowie eine Uhr. Anschaffungsbelege konnten auch hier nicht vorgelegt werden. Den eingetretenen Schaden, den der Kläger zunächst mit 5.600 € beziffert hatte, gab er im weiteren Verlauf mit 45.000,00 € an. Auch bei diesem Ereignis soll das Diebesgut sich in einem Möbeltresor im Schrank befunden haben, wobei auch hier der Täter den gesamten Tresor entwendet haben soll. Entgegen der Behauptung der Beklagten wurde dieser vermeintliche Einbruchdiebstahl bei der polizeilichen Anzeige des hier in Rede stehenden Ereignisses angegeben. Einen weiteren Einbruchdiebstahl zeigte der Kläger im Januar 2018 an. Aus seinen Büroräumen in Ort-02 soll Bargeld i. H. v. 60.000,00 € – wiederum in den Abendstunden zwischen 18:00 Uhr und 22:20 Uhr – entwendet worden seien. bb) Die hierdurch bereits entstehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers verdichten sich bei Berücksichtigung der von dem Kläger geschilderten Umstände des Tathergangs und der Hintergründe. Insoweit ist vollkommen unplausibel, weshalb der Kläger insbesondere wertvollen Schmuck und Bargeld in nicht unbeträchtlicher Höhe in einem einfachen Möbeltresor in seinem Schlafzimmerschrank aufbewahrt, nachdem nur drei Jahre zuvor bereits Schmuck und Bargeld im Wert von insgesamt 45.000,00 € aus bzw. mitsamt einem ähnlichen Möbeltresor entwendet worden sein sollen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger den angeblich entwendeten Schmuck zuvor sicher in einem Bankschließfach – und dies wäre nach dem von ihm behaupteten ähnlichen Einbruchsdiebstahl aus 2015 nachvollziehbar – aufbewahrt hatte. Weshalb der Kläger dann das Schließfach im August 2017 auflöste und sich dann entschloss, die Wertsachen in einem einfachen Möbelsafe im Kleiderschrank aufzubewahren, erschließt sich nicht. Insoweit hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass das Schließfach habe geräumt werden müssen, da er und seine Ehefrau ihre Konten bei der Sparkasse, wo auch das Schließfach angemietet war, gekündigt hätten. Bei der neuen Bank, der F1 habe man ihm zunächst kein Schließfach anbieten können. Weshalb der Kläger kein Schließfach bei einer anderen Bank angemietet hat, hat er nicht dargelegt und erschließt sich dem Gericht vor dem Hintergrund des behaupteten – nahezu identischen – Einbruchdiebstahls aus 2015 nicht. cc) Entscheidend für die Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls spricht letztlich der Umstand, dass die am Gartentor festgestellten Aufbruchspuren nicht von einem angeblichen Ereignis vom 07.04.2018 herrühren, sondern älteren Ursprungs sind. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen E1 in Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen B1. Es ist somit nicht erklärlich, wie ein Täter bis zum Haus vorgedrungen sein könnte, da das Gartentor nach dem Vortrag des Klägers verschlossen war, aber bei dem angeblichen Vorfinden der Einbruchsituation offen stand. Der Zeuge E1 hat angegeben, dass er anlässlich des ersten Ortstermins am 19.04.2018 am Gartentor in Höhe des Schließblechs Hebelspuren festgestellt habe. Diese seien in Holz geprägt und bereits verwittert gewesen. Darüber hinaus hat der Zeuge ausgeführt, dass sich auf dem Zaun eine Witterungsbeaufschlagung befunden habe, welche nicht von irgendwelchen Spuren unterbrochen gewesen sei. Bei dem linken Fenster an der Rückseite des klägerischen Hauses habe er Hebelspuren festgestellt. Es sei dort zu mehreren Holzausrissen und zum Ausbrechen der Schließplatten gekommen. Das Fenster habe nur in einer lichten Breite von 220 mm geöffnet werden können, danach sei es oben an einer Leiste angeschlagen. Er habe an dem Fenster hochstehende Holzfasern festgestellt, die keine Glättung aufgewiesen hätten. Faseranhaftungen habe er nicht festgestellt. Bei dem zweiten von ihm durchgeführten Ortstermin am 31.07.2018 habe er, nachdem der Kläger einen „Eigenversuch“ zum Aufdrücken des Gartentors durchgeführt hatte, Schürf- und Eindruckspuren sowie Ausgleitspuren an der Halteseite und der Stirnseite des Riegels sowie Andruck- und Ausgleitspuren an der Aufnahme des Riegels festgestellt. Hierbei habe es sich jeweils um metallisch frisch glänzende Spuren gehandelt. Bei beiden Ortsterminen habe er den Pfosten des feststehenden Zaunteils als fest vorgefunden. Der Riegel sei bei beiden Ortsterminen tourhaltig gewesen. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft, insbesondere da sie sich mit den in seinen Gutachten vom 22.04.2018 sowie vom 03.08.2018 getroffenen Feststellungen vollumfänglich deckten. Der Sachverständige E1 hat ausgeführt, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung des Holztors am 05.02.2021 der Pfosten des feststehenden Türteils beweglich und ein Aufdrücken des Holztors möglich gewesen sei, ohne dass hier entsprechende Spuren festzustellen gewesen seien. Weiter hat der Sachverständige allerdings ausgeführt, dass, wenn er die Feststellungen des Zeugen B1 zugrunde legt, insbesondere den Umstand, dass der Pfosten zum maßgeblichen Zeitpunkt stabil und nicht nachgiebig gewesen ist, bei einem gewaltsamen Aufdrücken des Gartentores entsprechende Spuren zu erwarten gewesen wären. Insoweit sei die vorgefundene Situation nach einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr vergleichbar. Unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen B1 und nach in Augenscheinnahme der Lichtbilder aus dem Gutachten des Zeugen gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass Witterungsaufschläge an dem Zaun vorhanden waren und davon auszugehen ist, dass bei einem Überklettern des Zaunes entsprechende Spuren hätten vorhanden sein müssen. Dies gelte selbst für die Variante einer „Räuberleiter“, da sich der „Überkletter“ war an irgendeiner Stelle hätte festhalten müssen. Das von dem Zeugen B1 in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem angeblichen Einbruchdiebstahl vorgefundene Spurenbild schließt nach den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Sachverständigen ein gewaltsames Eindringen somit aus. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der nunmehr mit Schriftsatz vom 08.02.2022 erfolgte und somit neue Vortrag des Klägers, er habe bereits im Jahr 2017 einen Kostenvoranschlag zur Erneuerung des Gartenzauns samt Gartentor eingeholt. Konkreter Vortrag zur Standfestigkeit des hier maßgeblichen Pfostens ergibt sich daraus nicht. Auch die Vernehmung von Nachbarn zur Frage der Standfestigkeit des Gartenzauns ist nicht geeignet, die Feststellungen des Zeugen B1 in Zweifel zu ziehen und liefe letztlich auf eine unzulässige Ausforschung hinaus, da der Kläger bereits nicht substantiiert behauptet, dass die betreffenden Nachbarn den hier maßgeblichen Pfosten zu dem hier relevanten Zeitpunkt auf dessen Standfestigkeit überprüft hätten. Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der Vielzahl von Indizien bewiesen hat, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Einbruchdiebstahl spricht. Auf die Frage, ob ein Einsteigen durch das Fenster durch die Feststellungen des Zeugen B1 zweifelhaft oder gar widerlegt ist, kommt es daher letztlich nicht an. Ein Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsvertrag besteht deshalb nicht. II. Mangels Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen. III. Die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags kann dahinstehen, da der Antrag aus den vorgenannten Gründen jedenfalls unbegründet ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. V. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 70.000,00 € festgesetzt.