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Urteil

11 S 83/20

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2021:0401.11S83.20.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.07.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.451,99 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.07.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.451,99 EUR festgesetzt. Gründe: I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Dortmund im erstinstanzlichen Urteil wird zunächst Bezug genommen. Zwischenzeitlich ist bekannt geworden, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 29.11.2018, mit dem der Klägerin (vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens) Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt worden ist, in Rechtskraft erwachsen ist. Das Amtsgericht hat die Klage nach einer Teilerledigung abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits zu 90% der Klägerin und im Übrigen dem Beklagten auferlegt. Dem Beklagten wurden die auf die Teilerledigung entfallenden Kosten gem. § 91a ZPO mit der Begründung auferlegt, dass der Beklagte hinsichtlich des Jahres 2018 auskunftspflichtig gewesen sei und er eine anteilige Auszahlung der Steuerrückerstattung (von insgesamt 1.031,67 €) für die Zeit ab dem 19.09.2018 (Ablauf der Abtretungsfrist) in Höhe von 293,96 € an die Klägerin habe leisten müssen. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin für die streitrelevanten Zeiträume vor Ablauf der Abtretungsfrist (für das Jahr 2018 im Übrigen und für die weiteren Veranlagungszeiträume 2012 bis 2017) keine weiteren Steuerrückerstattungsansprüche zustehen. Es komme nicht darauf an, dass die Steuerrückerstattung erst nach Ablauf der Abtretungsfrist zur Masse gelangt sei, sondern darauf, dass die Einnahmen zur Zeit des Laufs der Abtretungsfrist bereits angelegt gewesen seien. Dabei hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass die 2014 neu eingeführte Regelung des § 300a InsO zum Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin bereits im Jahr 2012 und damit vor Geltung der Neuregelung eröffnet worden sei, wobei das Amtsgericht auch festgestellt hat, dass diese gesetzliche Neuregelung die durch den Bundesgerichtshof bis dahin geprägte Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex widerspiegele. Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 11.08.2020 eingelegten und mit Schriftsatz vom 07.10.2020 begründeten – am selben Tag per Faxschreiben eingegangenen – Berufung. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ursprungsbegehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass das Amtsgericht den Umfang des Vermögens, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist i.S.v. § 300a Abs. 1 InsO erwerbe, verkannt habe; der insolvenzfreie Neuerwerb beziehe sich auf alle Vermögensgegenstände, die dem Schuldner nach Ablauf der vorgenannten Frist zufließen, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens des Rechtsgrundes. Es komme allein auf den Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung an. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschrift, die das Vertrauen des Schuldners in seinen wirtschaftlichen Neustart nach erteilter Restschuldbefreiung und auch noch im nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren stärken will. Dieses Ziel habe der Gesetzgeber hervorgehoben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, a) an sie aus der Steuerrückerstattung für 2018 einen weiteren Betrag in Höhe von 737,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.05.2020 zu zahlen, b) ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Steuerrückerstattungsansprüche der Klägerin für die Jahre 2012 bis 2017 durch das Finanzamt xxx festgesetzt und an ihn gezahlt worden sind, c) an sie die erhaltenen Beträge in einer nach Erteilung der Auskunft zu b) noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2020 zu zahlen, d) festzustellen, dass die noch nicht an den Beklagten ausgezahlten Steuererstattungsansprüche der Klägerin für die Jahre 2012 bis 2017 der Klägerin zustehen und an diese auszuzahlen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dieser verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Verweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die amtsgerichtliche Urteilsbegründung. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Amtsgericht hat über den tenorierten Anspruch hinausgehende Steuerrückerstattungsansprüche der Klägerin – und damit auch etwaige Auskunftsansprüche der Klägerin – zu Recht verneint und hierbei zutreffend darauf abgestellt, dass die hier noch relevanten Veranlagungszeiträume vor Ablauf der Abtretungsfrist liegen. Das Amtsgericht hat zunächst zu Recht die 2014 eingeführte Vorschrift des § 300a InsO im vorliegenden Fall nicht direkt angewandt; vielmehr ist die alte Rechtslage bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (2012) maßgeblich, wobei das Amtsgericht zutreffend angemerkt hat, dass die Neuregelung des § 300a InsO die damalige durch den Bundesgerichtshof geprägte Rechtsprechung widerspiegelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind (für Altfälle vor der Neuregelung des § 300a InsO) Steuererstattungsansprüche nach Ablauf der Abtretungsfrist grundsätzlich massefrei und stehen dem Schuldner zu (vgl. BGH, NZI 2014, 312, zitiert bei juris). Dabei spiele es keine Rolle, dass Ansprüche auf Erstattung von Einkommenszahlungen nicht von der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst werden (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 – IX ZB 239/04 – zitiert bei juris). Nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren entfalle vielmehr der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre (BGH, NZI 2014, 312). Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch bislang nicht mit der Frage befasst, ob Ansprüche auf Steuerrückerstattungen, die aus einem Veranlagungszeitraum herrühren, der vor Ablauf der Abtretungsfrist liegt, zum Neuerwerb gehören, also massefrei sind, wenn sie – während des noch laufenden Insolvenzverfahrens – nach Ablauf der Abtretungsfrist durch die Finanzbehörde ausgezahlt werden. In dem o.g. Fall (BGH, NZI 2014, 312) entschied der Bundesgerichtshof auch nicht im Sinne eines obiter dictum über diese Fallkonstellation, da die Entscheidung der ersten Instanz nicht angegriffen wurde, soweit sie Veranlagungszeiträume vor Ablauf der Abtretungsfrist betraf. Die Rechtslage zu dieser Fallkonstellation wird in der Literatur unterschiedlich bewertet: a) Nach einer Literaturmeinung soll es bei Steuerrückerstattungen – jedenfalls seit der Einführung des § 300a InsO – auf den Veranlagungszeitraum, nicht auf den Zeitpunkt der Rückerstattung ankommen (Voß, VIA 2015, 33 in beck-online; Stephan in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 300a, Rn. 8, 4. Auflage 2020). Läuft der Abtretungszeitraum nicht gleichzeitig mit dem typischerweise auf das Kalenderjahr angelegten Veranlagungszeitraum zur Abrechnung ab, sei die Rückerstattung entsprechend zu teilen (Voß, ebenda). Dieser Auffassung ist das Amtsgericht gefolgt, auch wenn es gesehen hat, dass § 300a InsO nicht direkt anwendbar ist. b) Nach einer abweichenden Auffassung in der Literatur komme es in zeitlicher Hinsicht nicht auf das Entstehen des Rechtsgrundes für den Vermögenszuwachs, sondern auf die Bewirkung der Leistung an (Römermann in Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung Werkstand: 41. EL Juni 2018). Hiernach stünde der Klägerin ein Anspruch auf weitere Steuerrückerstattung - soweit vorhanden - zu. Die Kammer folgt der unter a) genannten Ansicht in der Literatur, der sich auch das Amtsgericht angeschlossen hat, wonach der Veranlagungszeitraum und nicht der Zeitpunkt der Rückerstattung maßgeblich ist. Dafür spricht, dass der redliche Schuldner, der sich in der Wohlverhaltensphase regelmäßig und rechtzeitig um die Einkommenssteuererklärung gekümmert und damit zeitnah eventuelle Steuerrückerstattungen erhalten hat, schlechter gestellt wäre, weil die Rückerstattung dann regelmäßig der Masse zufließen würde, als der Schuldner, der Steuererklärungen erst verspätet abgibt mit der Folge, dass die Auszahlung der Steuererstattung „zufällig“ nach Ablauf der Abtretungsfrist erfolgt. Auch kann es von verschiedenen Faktoren abhängen, wann die Finanzbehörde zur Abgabe der Steuererklärung auffordert bzw. wann die Rückerstattung letztlich geleistet wird. Ferner steht diese Literaturauffassung in Einklang mit der – vom Amtsgericht zitierten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der einen Fall des Erwerbs von Erbbauzinsen betraf. Dort hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die nach Ablauf der Abtretungsfrist gezahlten Erbbauzinsen in die Masse fallen und keinen Neuerwerb darstellen (BGH, Beschluss vom 27. September 2018 – IX ZB 19/18 –, juris Rn. 7). Insoweit hatte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Beschwerdegerichts für zutreffend gehalten, das davon ausgegangen ist, dass die Erbbauzinsen in die Insolvenzmasse fallen, da dieser Erwerb bereits vor Ablauf der Abtretungserklärung angelegt sei (vgl. BGH, ebenda, Rn. 4). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. Januar 2006 entschieden, dass der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen zur Insolvenzmasse gehört, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 – IX ZB 239/04 –, juris). Auch dies spricht für eine Differenzierung, wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat (wobei anzumerken ist, dass die Abtretungsfrist im vorgenannten Fall des Bundesgerichtshofs nicht vor Abschluss des Insolvenzverfahrens verstrichen war). 2. Aus den vorgenannten Gründen bleibt auch der Feststellungsantrag der Klägerin ohne Erfolg. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Bei der Festsetzung des Streitwerts hat sich die Kammer wie das Amtsgericht an die Angaben der Klägerin orientiert, die den Streitwert ursprünglich auf 2.000,00 € beziffert hatte, wobei sich die Klage auf sieben Veranlagungszeiträume erstreckte. Der Streitwert setzt sich demnach zusammen aus 1.714,28 € für die sechs verbleibenden Veranlagungszeiträume (2012 bis 2017) und aus dem im Berufungsverfahren zusätzlich geforderten Betrag in Höhe von 737,71 € für den Veranlagungszeitraum 2018.