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Beschluss

9 T 461/20

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2021:0118.9T461.20.00
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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Juli 2020 wird abgeändert.

Der Beteiligten zu 1) ist die Zahlung der D1-AG aus der Berufsunfähigkeitsversicherung 00 000 000 0 in Höhe von 2.785,54 € pfandfrei zu belassen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.785,54 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Juli 2020 wird abgeändert. Der Beteiligten zu 1) ist die Zahlung der D1-AG aus der Berufsunfähigkeitsversicherung 00 000 000 0 in Höhe von 2.785,54 € pfandfrei zu belassen. Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.785,54 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: Durch Beschluss vom 20. März 2020 eröffnete das Amtsgericht Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) und ernannte den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter. Die Beteiligte zu 1) unterhielt bei der D1-AG die Berufsunfähigkeitsversicherung 00 000 000 0 mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2028. Der Beteiligte zu 2) kündigte die Berufsunfähigkeitsversicherung zum 1. April 2020. Daraufhin überwies die D1-AG am 7. April 2020 einen Betrag in Höhe von 2.785,54 € auf das vom Beteiligten zu 2) für das Insolvenzverfahren eingerichtete Sonderkonto bei der E1. In den Monaten von April bis Juni 2020 verfügte die Beteiligte zu 1) über kein eigenes Einkommen. Zum 1. Juli 2020 hat sie eine neue Arbeitsstelle gefunden. Mit Schriftsatz vom 30. April 2020 beantragte die Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Dortmund, ihr gemäß § 850i ZPO die Zahlung der D1-AG aus der Berufsunfähigkeitsversicherung 00 000 000 0 in Höhe von 2.785,54 € als pfandfrei zu belassen. Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, dass es sich bei dem von der D1-AG überwiesenen Betrag um von der Beteiligten zu 1) selbst erwirtschaftete Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO handele, da der Vertrag über die Versicherungsleistung von der Beteiligten zu 1) abgeschlossen worden sei. Der Beteiligte zu 2) hat erwidert, dass der infolge der Nichterfüllungswahl des Vertrages nach § 103 InsO erzielte Rückkaufswert der Berufsunfähigkeitsversicherung massezugehörig sei. Die Zahlung in Höhe von 2.785,54 € sei nicht nach § 850i ZPO pfandfrei zu stellen, da die Beteiligte zu 1) die Einkünfte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht selbst erzielt habe. Durch Beschluss vom 22. Juli 2020 wies das Amtsgericht Dortmund den Antrag der Beteiligten zu 1) zurück. Hiergegen erhob die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 5. August 2020 Beschwerde und begründete ihr Rechtsmittel damit, dass nicht der Beteiligte zu 2) durch seine Kündigung, sondern die Beteiligte zu 1) durch den Abschluss des Versicherungsvertrages und die Zahlung der Prämien den Auszahlungsbetrag in Höhe von 2.785,54 € erwirtschaftet habe. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Gemäß § 850i Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO ist der Beteiligten zu 1) die Zahlung der D1-AG aus der Berufsunfähigkeitsversicherung 00 000 000 0 in voller Höhe pfandfrei zu belassen. Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt in die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht zur Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. § 36 Abs. 1 S. 2 InsO nimmt ausdrücklich § 850i ZPO in Bezug ( BGH NJW-RR 2019,1520; BGH NZI 2018,899 ). Nach § 850i Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, wie ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmten Beträge verbleibt ( BGH NJW-RR 2019,1520; BGH NZI 2018,899 ). § 850i Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO setzt voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um eigenständig erwirtschaftete Einkünfte handelt ( BGH NZI 2019,977; BGH NJW-RR 2019,586 ). Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist aber vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil das Gesetz auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht auf Grund eigener wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne von § 850i Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO dar ( BGH NJW-RR 2019,586; BGH NZI 2018,899 ). Solche Einkünfte, welche ein Schuldner nicht selbst erzielt hat, sind etwa Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche ( BGH NJW-RR 2019,1520; BGH NZI 2018,899 ). Unter § 850i Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO fallen auch Einkünfte aus kapitalistischer Tätigkeit, etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, auch Werklohnansprüche und aus der Verwertung von Eigentum des Schuldners resultierende Forderungen, unabhängig davon, ob das zur Entstehung der Forderung verwertete Kapital erarbeitet wurde, solange die Einkünfte nur selbst erzielt sind ( BGH NJW-RR 2019,1520; BGH NZI 2019,977 ). Versicherungsleistungen, die der Schuldner als Versicherungsnehmer erhält, unterliegen grundsätzlich § 850i Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO. Von dieser Vorschrift erfasst wird auch der Anspruch auf den Rückkaufswert aus einer selbst erwirtschafteten Versicherung ( Prütting/Gehrlein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 12. Auflage, § 850i Rdnr. 28 ). Die Beteiligte zu 1) hat den Anspruch gegen die D1-AG auf Zahlung von 2.785,54 € selbst erwirtschaftet, weil dieser den Gegenwert zu den von der Beteiligten zu 1) entrichteten Prämien darstellt ( BGH NJW 2012,678 ). Die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Beteiligten zu 2) war nur Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung des Rückkaufswertes ( BGH NJW 2012,678 ). Dass dafür eine wirksame Kündigungserklärung des Insolvenzverwalters erforderlich war, bedeutet nicht, dass die Versicherungsleistung nicht von der Beteiligten zu 1) erwirtschaftet worden ist. Vielmehr erfolgte der Kapitaleinsatz durch die Beteiligte zu 1) in Form von Prämienzahlungen. Da die Leistung der D1-AG nicht als Rente, sondern als Kapitalabfindung gewährt worden ist, kommt nur ein Vollstreckungsschutz nach § 850i ZPO in Betracht ( BGH NJW-RR 2011,283; BGH NJW-RR 2009,211 ). Allerdings greift § 850i Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO nicht stets in vollem Umfang durch. Zwar spielen in der Gesamtvollstreckung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten ( § 850i Abs. 1 S. 2 ZPO ) grundsätzlich keine Rolle, weil in der Insolvenz sämtliche pfändbaren Vermögensgegenstände ( § 36 Abs. 1 InsO ) in die Masse fallen und deswegen zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Auch ist § 850i Abs. 1 S. 3 ZPO im Insolvenzverfahren nicht unmittelbar anwendbar, weil durch diese Regelung sichergestellt werden soll, dass die individuellen Belange des vollstreckenden Gläubigers - etwa seine über die allgemeinen Verhältnisse hinausgehende Schutzbedürftigkeit - Berücksichtigung finden. Im Insolvenzverfahren ist eine solche Abwägung zugunsten einzelner Gläubiger ausgeschlossen. Gleichwohl bedarf es nach den §§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO und 850i Abs. 1 ZPO einer wertenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, ob und wie Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO unter Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung kommen ( BGH NJW-RR 2019,1520; BGH NZI 2019,977 ). Um eine Vergleichsgröße zu ermitteln, muss eine Einmalzahlung in laufende Zahlungsperioden umgerechnet werden ( Prütting/Gehrlein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 12. Auflage, § 850i Rdnr. 31 ). Welcher Zeitraum angemessen ist, bestimmt das Gericht unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen ( LG Bamberg VuR 2010,391; Musielak/Voit, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 17. Auflage, § 850i Rdnr. 6 ). Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, ob und wann der Schuldner wieder mit Einkünften rechnen kann ( Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 33. Auflage, § 850i Rdnr. 2; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage, § 850i ZPO Rdnr. 23; Saenger, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 8. Auflage, § 850i Rdnr. 12 ). Bei einem arbeitslosen Schuldner ist auf den Zeitraum abzustellen, den dieser voraussichtlich benötigt, um bei den gebotenen eigenen Bemühungen einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten ( LG Mainz JurBüro 2000,157; AG Flensburg FamRZ 2010,128 ). Der Umfang des Pfändungsschutzes bestimmt sich bei gewöhnlichen Geldforderungen im Regelfall nach den Grenzen des § 850c ZPO ( LG Essen VuR 2011,429; LG Bochum VuR 2011,24; Prütting/Gehrlein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 12. Auflage, § 850i Rdnr. 39 ). Die Kammer geht von einem angemessenen Zeitraum von drei Monaten aus, weil die Beteiligte zu 1) nach dem Auslaufen der Zahlungen der F1 a. G. diese Zeit benötigt hat, um eine neue Beschäftigung zu finden. Verteilt man die Versicherungsleistung in Höhe von 2.785,54 € zu jeweils einem Drittel auf den Zeitraum von April bis Juni 2020, verbleibt für jeden Monat nur ein erheblich unter der Pfändungsfreigrenze des § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO liegender Betrag. Da die Beteiligte zu 1) damals keine anderweitigen Einkünfte hatte, ist ihr die von der D1-AG nach der Kündigung der Berufsunfähigkeitsversicherung überwiesene Summe in voller Höhe zu belassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Weil die Frage, ob die nach einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Insolvenzverwalter dem Schuldner zustehende einmalige Kapitalleistung unter § 850i ZPO fällt, grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer bei ihrer Entscheidung von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig ( ZIP 2020,36 ) abweicht, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.