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Urteil

39 Ks 17/20

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2022:1207.39KS17.20.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschrift: § 223 Abs. 1 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschrift : § 223 Abs. 1 StGB Gründe: I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Der im Zeitpunkt der Urteilsverkündung 39- jährige Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger. Der Angeklagte wurde in Ort-01/Türkei geboren. Im Alter von sechs Jahren kam er mit seiner Familie nach Deutschland und wohnte mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern in Ort-03. Seine Mutter ist bereits verstorben, sein Vater lebt mittlerweile wieder in der Türkei. Einer der Brüder des Angeklagten lebt in Ort-03, der andere Bruder in Ort-02. Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Der Angeklagte besuchte in Ort-03 die Grundschule sowie im Anschluss die Hauptschule, die er nach der neunten Klasse ohne Schulabschluss verließ. Der Angeklagte verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er nahm nach seinem Schulabgang an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auf der xxx teil, die er jedoch nach etwa drei Monaten abbrach. Danach arbeitete er etwa ein Jahr lang als Kommissionierer bzw. Lagerarbeiter für ein Zeitarbeitsunternehmen und im Anschluss für die Dauer von etwa einem Jahr bei einem xxx Reinigungsunternehmen. Hierauf folgte eine Zeit der Arbeitslosigkeit bis der Angeklagte etwa sechs Monate später eine Tätigkeit als Bauarbeiter aufnahm, die er etwa zwei Jahre lang ausübte. Sodann wurde er erneut arbeitslos. Nach rund zwei Jahren fand er eine neue Beschäftigung als Kommissionierer und Staplerfahrer, verlor diese Arbeit allerdings etwa acht Monate später aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers. Im Folgenden blieb der Angeklagte zunächst ohne neue Arbeit. Am 00.00.2020 absolvierte er erfolgreich einen ersten Probearbeitstag bei einer neuen Arbeitsstelle. Bis zum Jahr 2005 war der Angeklagte nach türkischem Recht in der Türkei verheiratet. Jedoch wurde diese Ehe in Deutschland nicht anerkannt. Nach der Trennung von seiner türkischen Ehefrau hatte der Angeklagte ein Alkoholproblem. Jedenfalls bis ins Jahr 2011 trank er zwei- bis dreimal in der Woche bis zur Besinnungslosigkeit. Eine Therapie machte er insoweit nicht. Unterstützung aus der eigenen Familie wurde ihm nicht zuteil. Über die Hintergründe seiner Alkoholsucht sprach der Angeklagte jedenfalls bis ins Jahr 2011 nicht mit seiner Familie. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 06.10.2020 enthält insgesamt neun Eintragungen, wovon sich die laufende Nummer 8) indessen lediglich auf Beitragsschulden bei der AOK Nordwest bezieht: 1) Durch Strafbefehl vom 11.10.2005 verhängte das Amtsgericht Dortmund gegen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 15,00 € (Az. 200 Js 1584/05). 2) Unter dem 15.06.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 10,00 € (Az. 200 Js 1958/06). 3) Durch Strafbefehl vom 26.06.2008 verhängte das Amtsgericht Dortmund gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung und Bedrohung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € (Az. 200 Js 750/08). 4) Erneut durch Strafbefehl verhängte das Amtsgericht Dortmund am 04.02.2009 wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 10,00 € gegen den Angeklagten (Az. 200 Js 1698/08). 5) Mit Urteil vom 03.09.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 200 Js 122/10). Die Strafaussetzung wurde im Folgenden widerrufen. In seinen Urteilsgründen stellte das Amtsgericht Dortmund fest, dass der Angeklagte am 01.11.2020 eine zunächst verbale Auseinandersetzung mit der Zeugin B1 gehabt habe, die sich in einer Rangelei fortgesetzt habe. Nachdem die Zeugin in deren Verlauf zu Boden gegangen sei, habe der Angeklagte ihr mehrfach mit beschuhtem Fuß in den Unterleib getreten, wodurch diese erhebliche Schmerzen erlitten habe. Der Zeuge B2 sei der Zeugin B1 zu Hilfe gekommen und habe den Angeklagten mehrfach aufgefordert, von ihr abzulassen, sei jedoch von dem Angeklagten mehrfach zur Seite geschubst worden. Als der Angeklagte nicht mit der Schubserei aufgehört habe, habe sich der Zeuge B2 durch einen „Schwinger“ gewehrt, woraufhin ihm der Angeklagte eine Kopfnuss und einen Schlag auf die Nase verpasst habe. Dadurch habe der Zeuge eine Nasenprellung erlitten. Nach Widerruf der Strafaussetzung war die Strafvollstreckung am 04.11.2020 erledigt. 6) Mit Urteil vom 04.11.2011 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Dortmund wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (Az. 100 Js 446/11). Die Strafvollstreckung war am 14.05.2013 erledigt. 7) Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 25.09.2013 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Az. 100 Js 425/13). Zum Tatgeschehen traf das Amtsgericht Dortmund in seinen Urteilsgründen im Wesentlichen folgende Feststellungen: In den frühen Morgenstunden des 20.06.2013 provozierte der Angeklagte mit beleidigenden Bemerkungen in einer Gaststätte den Zeugen C1, der die Gaststätte zuvor mit seinem Freund, dem erheblich angetrunkenen Zeugen C2 betreten hatte. Der Angeklagte zeigte an der Bar das mit sich geführte Klappmesser vor und bot dem Zeugen C1 an, sich mit ihm 1 zu 1 auseinander zu setzen. Der Zeuge C1 ignorierte den Angeklagten jedoch. Die in der Gaststätte beschäftige Zeugin C3 redete zur Deeskalation beruhigend auf den Angeklagten ein, bestellte diesem ein Taxi und verließ mit den Zeugen C1 und C2 die Gaststätte, um draußen eine Zigarette zu rauchen. Als der Angeklagte herauskam und den Zeugen C1 sah, zog er sein Messer, ließ die Klinge hervorspringen und drang dann mit dem Messer auf den Zeugen C1 ein. Der Zeuge C2 ging dazwischen und versetzte dem Angeklagten zur Verhinderung des Messerangriffs mit der linken Faust einen Schlag ins Gesicht. Der Angeklagte geriet ins Straucheln, rappelte sich wieder auf und drang mit dem Messer auf den Zeugen C2 ein. Als der Zeuge C2 zur Verhinderung eines Stichs dem Angeklagten einen weiteren Faustschlag versetzen wollte, wurde er von dem Messer des zustechenden Angeklagten getroffen. Das Messer drang tief in die Innenseite des Oberarms unweit der Achselhöhle ein und durchtrennte dabei die Hauptarterie, die Hauptvene sowie zwei Stränge eines dreiadrigen Nervenbündels. Als der Zeuge C1 versuchte, dem Zeugen C2 zu helfen und dessen Blutung zu stillen, drang der Angeklagte mit dem Messer auf den Zeugen C1 ein, der daraufhin einen Stuhl ergriff und dem Angeklagten auf den Kopf schlug. Der Angeklagte wollte sich entfernen, was der Zeuge C1 jedoch verhinderte, indem er erneut mit dem Stuhl zuschlug. Als der Zeuge C1 sich des Stuhls entledigte, wandte sich der Angeklagte ihm erneut mit vorgehaltenem Messer zu. Eine weitere Auseinandersetzung wurde von den herbeigerufenen Polizeibeamten unterbunden. Der Geschädigte C2 wurde nach einer Notversorgung vor Ort aufgrund seines hohen Blutverlustes mit einem Rettungswagen in das Klinikum verbracht. Bei der dortigen Notoperation wurde ihm ein Stück Vene aus dem Bein entnommen, um damit die durchtrennten Blutgefäße im Arm zu flicken. Der Geschädigte kann seinen Arm heute wieder heben, jedoch ist seine Hand im Hinblick auf die Nervenverletzung noch völlig taub und kann nicht benutzt werden. Ob künftig eine Besserung eintreten wird, war zum damaligen Zeitpunkt fraglich. Aufgrund der Unbenutzbarkeit der Hand musste der Geschädigte sein Studium wegen der nicht mehr von ihm zu bewältigenden technischen Anteile aufgeben. Hier war die Strafvollstreckung am 12.06.2015 erledigt. 9) Mit Strafbefehl vom 09.08.2019 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Duisburg-Hamborn wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt (Az. 331 Js 937/19). II. Feststellungen 1. Tatvorgeschehen Der Angeklagte war seit geraumer Zeit, ohne dass die Kammer hierzu nähere Feststellungen zu treffen vermochte, mit dem später Geschädigten G1 bekannt. Aus für die Kammer nicht feststellbaren Gründen und zu einem näher nicht feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls mehrere Wochen vor der hiesigen Tat, begann der Geschädigte G1 den Angeklagten auf Facebook anzuschreiben und, da dieser ihn nach einiger Zeit auf dieser Plattform blockierte, seinen Mobilfunkanschluss anzurufen sowie, wenn der Angeklagte seine Anrufe nicht (mehr) entgegennahm, Nachrichten auf dessen Mailbox zu sprechen. Anrufe und Nachrichten des Geschädigten waren beleidigenden Inhalts. Aufforderungen des Angeklagten, dies zu unterlassen, blieben ohne Erfolg. Etwa einen Monat vor der hiesigen Tat wollte der Angeklagte den Geschädigten G1 wegen seiner fortdauernden Anrufe zur Rede stellen. Anlass war ein weiterer Anruf des Geschädigten, den der Angeklagte während eines Aufenthaltes im 01-Park erhielt und in dessen Zuge es zu gegenseitigen lautstarken Beleidigungen per Telefon kam. Der Angeklagte begab sich daraufhin zu dem in der Nähe der Wohnung des Geschädigten befindlichen x-Kiosk, wo er den Geschädigten vermutete und antraf. Es kam zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten G1. Eine weitere Auseinandersetzung wurde dadurch verhindert, dass der Zeuge D2, ein Freund bzw. guter Bekannter des Angeklagten, der diesen begleitet hatte, sowie die Mitarbeiter des Kiosks dazwischen gingen und der später Geschädigte G1 die Örtlichkeit verließ. Im Folgenden fuhr der Geschädigte G1 fort, den Angeklagten anzurufen und ihm Nachrichten beleidigenden Inhalts auf seine Mailbox zu sprechen. So äußerte der Geschädigte G1 auf Türkisch u.a. gegenüber dem Angeklagten, dass seine „Hurenmutter“ ihn „in einem Bordell geboren habe“, der Angeklagte ein „Bastard“ sei, „ein Gottloser“ bzw. „Gottloser ohne Buch, ein „Atheist“, „eine Mafia-Schwuchtel“, ein „Hurensohn“ bzw. „Hurensohn, der Gott nicht liebt“, ein „Hund“. Der von seiner Körperstatur mit einer Größe von 000 cm kleinwüchsige Geschädigte warf dem Angeklagten mehrfach sinngemäß vor, seine Größe beleidigt zu haben. Wiederholt formulierte der Geschädigte G1 sinngemäß, dass er bzw. „der …“ die Mutter bzw. das Grab der Mutter des Angeklagten „gefickt“ habe, dass er, wenn die Mutter des Angeklagten nicht gestorben wäre, er „ihr das reingesteckt“ hätte. Der Geschädigte fragte den Angeklagten, ob er „geweint [habe] als [seine] Mutter krepiert sei“ und ob er auf seinen „kleinen Schwanz vertraut“ habe. Er forderte den Angeklagten auf, er solle kommen / sich trauen zu kommen, bzw. verkündete, dass er die Polizei rufen werde, sollte der Angeklagte kommen. Er werde es dem Angeklagten „zeigen, wen [er] da bedroh[e]“. Im Zeitraum vom 03.04.2020 bis zum Tattag kam es zu über 50 Kontaktaufnahmen des Geschädigten die Mobilfunknummer des Angeklagten betreffend. 2. Tatgeschehen Am Abend des 00.00.2020 traf sich der Angeklagte, der an diesem Tag einen ersten Probearbeitstag absolviert hatte, nach der Arbeit mit Bekannten im 01-Park in Ort-03 und konsumierte dort vier Bier. Er hielt sich in diesem Bereich bis ca. 22.00 Uhr auf. Nachdem er zuletzt mit seinen beiden Begleitern in der Nähe der 01-Straße Pizza gegessen hatte, fuhr er alleine mit der Bahn in Richtung seiner Wohnung. Während der Fahrt hörte er eine weitere Nachricht des Geschädigten G1 ab. Daraufhin stieg der Angeklagte, der sich von dem Geschädigten beleidigt und von dessen Anrufen stark belästigt fühlte, aus und fuhr mit einer anderen Bahn zurück. Er begab sich zur Wohnanschrift des Geschädigten G1 in der 02-Straße. Dort traf er vor 24.00 Uhr ein. Er wartete einige Zeit vor der Tür des Geschädigten, lief dann etwas in der Gegend umher, auch in den Park, ohne dort jedoch jemanden anzutreffen. Erneut ging er zur Wohnanschrift des Geschädigten, wartete und klopfte in der Annahme, dieser sei zuhause und öffne ihm absichtlich nicht, mehrmals an das Fenster der im Erdgeschoss liegenden Wohnung des Geschädigten. Der Angeklagte ging sodann zu einem nahegelegenen Kiosk, wo er sich zwei Bier holte, kehrte zurück, setzte sich wartend auf einen in der Nähe befindlichen Stromkasten und trank währenddessen eines der gekauften Biere. Der Geschädigte verbrachte den Abend des 00.00.2020 bei seiner Mutter, der Zeugin A1. Sodann kaufte er einige Lebensmittel im Kiosk X in der 03-Straße 1, Ecke 04-Straße, ca. 300 m von seiner Wohnung entfernt, ein und machte sich auf den Heimweg. Auf dem Fußweg vom Kiosk X zu seinem Wohnhaus begegnete er kurz vor seinem Wohnhaus, die Plastiktüten mit seinen Einkäufen in der Hand, dem Zeugen D1, der sich seinerseits auf dem Spielplatz westlich der 05-Straße aufgehalten hatte und nun die 02-Straße in Richtung des x-Kiosk (02-Straße 00) entlangging, um sich dort neues Bier zu kaufen. Gegen 1.00 Uhr nachts am 00.00.2020 näherte sich der Geschädigte G1 seinem Wohnhaus in der 02-Straße 00. Als der Angeklagte ihn bemerkte, rief er ihm zu, er solle stehen bleiben. Der Geschädigte G1 ging weiter, erreichte seine Haustür und war im Begriff, diese zu öffnen, als der Angeklagte herankam. Der Angeklagte schlug den Geschädigten G1 mit der flachen Hand ins Gesicht, packte ihn im Nacken und drückte ihn nach vorne, wodurch der Geschädigte mit dem Gesicht gegen die Haustür schlug. Der sich wehrende und dem Angeklagten aufgrund seiner Größe und seines Körpergewichtes von nur ca. 00 kg körperlich deutlich unterlegene Geschädigte, versuchte von dem Angeklagten wegzukommen. Der Geschädigte stürzte dann infolge der Einwirkung des Angeklagten rückwärts die drei Treppenstufen vor dem Hauseingang hinunter, traf mit dem Kopf auf dem Boden auf und kam auf dem Rücken zum Liegen. Der Angeklagte forderte ihn auf liegen zu bleiben. In diesem Moment erschien ein weiterer, dem Angeklagten unbekannter Mann und erklärte sinngemäß auf Deutsch, dass er den Geschädigten G1 ebenfalls suche. Der Angeklagte, der sich von dem Dritten in beleidigender Weise angesprochen fühlte, entfernte sich daraufhin vom Tatort. Der Geschädigte blieb auf dem Boden liegend zurück. Verletzungen des Geschädigten hielt der Angeklagte bei seinen Handlungen für möglich und nahm solche zumindest billigend in Kauf. Der Zeuge D1 hatte derweil seine Einkäufe im nahe gelegenen x-Kiosk erledigt und ging auf der 02-Straße zurück in Richtung des Spielplatzes westlich der 05-Straße, wo er den von ihm eingekauften weiteren Alkohol konsumieren wollte. Vor dem Haus 02-Straße 00 sah er den Geschädigten G1 quer auf dem Bürgersteig liegen. Dieser war nach seinem Sturz die Treppenstufen hinunter nicht in der Lage gewesen aufzustehen und war zwischenzeitlich, aufgrund der Einwirkungen des Angeklagten sowie seines infolgedessen erfolgten Sturzes, bewusstlos geworden. Aufgrund von ihm wahrgenommener Atmungs- bzw. schnarchähnlicher Geräusche des Geschädigten ging der D1 davon aus, dass dieser schlafe. Er sprach den Geschädigten nicht an, sondern stieg über ihn hinweg und setzte seinen Weg fort, ohne weitere Auffälligkeiten zu bemerken, insbesondere kein Blut im Gesicht des Geschädigten. Im Vorbeigehen nahm der D1 jedoch einen Mann wahr, der bei bzw. zwischen den am Straßenrand parkenden Autos stand und sich mit einer weiteren männlichen Person in einem der Obergeschosse des von dem Geschädigten bewohnten Mehrfamilienhauses unterhielt. Sinngemäß forderte der unten stehende Mann in akzentfreiem Deutsch den im Haus befindlichen Mann auf, zusammen zu „kiffen“. Im weiteren Verlauf trat eine männliche Person mehrfach, mindestens sieben Mal, mit der Schuhsohle eine Bewegung von oben nach unten ausführend, auf den Kopf- und Halsbereich des am Boden liegenden Geschädigten G1 ein. Feststellungen zu der Identität dieser Person vermochte die Kammer nicht zu treffen. Infolge der stumpfen Gewalteinwirkung durch die Tritte erlitt der Geschädigte eine Schwellung und Blutunterlaufung des rechten Augenoberlides mit querer Oberhautrisswunde, eine Schwellung und Blutunterlaufung der Nase ohne Nasenbeinbruch, einen Bluterguss über dem rechten Stirnhöcker, einen flächenhaften Bluterguss im rechten unteren Schläfen- und Wangenbereich mit oberflächlichen Hautschürfwunden über dem rechten Jochbein, Oberhautschürfwunden über dem Widerlager des linken seitlichen Augenhöhlenrandes, eine Blutunterlaufung des linken Augenunter- und Augenoberlides, eine Schwellung von Ober- und Unterlippe mit rissartigen Schleimhautwunden sowie einen flächenhaften Bluterguss im linken seitlichen Halsbereich mit einer Einblutung des Kopfnickermuskels. Während der nicht mehr identifizierbare Dritte auf den Geschädigten eintrat, näherte sich – von Südwesten die 02-Straße heraufkommend – der Zeuge F1, der nach dem Fastenbrechen an diesem Abend des Ramadan alleine einen Verdauungsspaziergang unternahm. Der Zeuge F1 befand sich zunächst auf dem Bürgersteig der gegenüberliegenden, aus seiner Sicht rechten Straßenseite. Aufgrund seiner anfänglichen Entfernung sowie angesichts der herrschenden Dunkelheit nahm er zunächst nur den Täter und dessen Trittbewegungen wahr. Der Zeuge F1 wechselte die Straßenseite und sah nun eine weitere Person, den Geschädigten, auf dem Boden liegen sowie dass der unbekannte Täter diesen trat. Der Zeuge F1 näherte sich schnellen Schrittes dem Tatort. Als der Täter ihn herankommen sah, flüchtete er, indem er in die ca. 10 bis 12 m südlich des Hauses Nr. 00 von der 02-Straße abgehende 05-Straße einbog. Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse, insbesondere des Verlaufes der genannten Straßen, wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Kartenausdruck aus Google Maps nebst in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden bei der Vernehmung des Zeugen F1 vorgenommener Eintragungen (Anlage I zum Tagesprotokoll vom 12.11.2020, Protokollsonderband). Der Zeuge F1 fand den ihm namentlich bekannten Geschädigten G1 vor dem Haus Nr. 00 im Gesichtsbereich stark blutend und barfuß vor. Der Geschädigte lag quer auf dem Bürgersteig, die Füße auf den Treppenstufen und den Kopf Richtung Straße weisend. Weitere Personen – abgesehen von dem geflüchteten Täter – nahm der Zeuge F1 zunächst weder am Tatort noch in der näheren Umgebung wahr. Die Schuhe des Geschädigten sowie die Plastiktüten mit seinen Einkäufen lagen auf den Stufen vor dem Hauseingang. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder des Tatortes (Sonderband Lichtbildmappe, Tatort Bilder 001 bis 006 sowie Blatt 10 f. Bd. I d.A.). Der Zeuge F1 hörte, dass der Geschädigte zwei bis drei röchelnde Geräusche von sich gab, und wählte um 1.07 Uhr den Notruf der Polizei. Während der Zeuge F1 mit der Leitstelle telefonierte, kehrte der Angeklagte zurück, der sich eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich in einem Park aufgehalten hatte. Der Zeuge F1 bemerkte den ihm, auch namentlich, bekannten Angeklagten, ohne diesen jedoch als möglichen Täter in Erwägung zu ziehen. Sein Telefonat fortsetzend machte der Zeuge F1 eine Handbewegung in Richtung des Angeklagten, die dieser dahingehend interpretierte, dass er weggehen solle. Der Angeklagte ging daraufhin zurück in den Park. Wenig später erreichten Rettungskräfte den Tatort und leiteten Reanimationsmaßnahmen bei dem Geschädigten ein. Unmittelbar darauf trafen erste polizeiliche Einsatzkräfte ein, darunter der Zeuge E1. Der Geschädigte G1 verstarb um ca. 1.30 Uhr vor Ort im Rettungswagen. Todesursächlich war ein Ersticken infolge Blutaspiration in beide Lungenflügel im Zustand tiefer Bewusstlosigkeit und vor dem Hintergrund einer vorbestehenden Lungenerkrankung infolge schwerer Skoliose der Wirbelsäule sowie eines chronischen Lungenherzens. Blutungsquellen waren die durch die erlittenen Tritte des Unbekannten hervorgerufenen Risswunden der Mundschleimhäute sowie das durch die Tritte hervorgerufene Nasenbluten. Hinsichtlich des Verletzungsbildes des Geschädigten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder des Geschädigten, aufgenommen im Rettungswagen nach Einstellung der Reanimationsmaßnahmen (Blatt 29 f. Bd. I d.A.). 3. Nachtatgeschehen Noch vor Ort beschrieb der Zeuge F1 gegenüber dem Zeugen E1 den geflüchteten Dritten, der die Tritte gegen den Geschädigten G1 ausführte, als männlich, ca. 1,80 m groß, osteuropäischer Typ, helle Oberbekleidung und Käppi. Im Zuge der umgehend eingeleiteten Tatortbereichsfahndung wurde gegen 1.30 Uhr auf der 06-Straße, Ecke 07-Straße der E2 von Polizeikräften angetroffen. Da die Täterbeschreibung des Zeugen F1 auf diesen zutraf, wurde er vorläufig festgenommen und in Polizeigewahrsam verbracht. Ein Lichtbild des E2 wurde dem Zeugen E1 über einen dienstlichen Messenger auf dessen Smartphone übermittelt. Insofern wird Bezug genommen auf das entsprechende, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbild des E2 (Blatt 139 Bd. I d.A.). Als der Zeuge E1 dieses Bild auf seinem Smartphone betrachtete, warf – unbeabsichtigt von dem Zeugen E1 – der hinter ihm stehende, noch anwesende Zeuge F1 ebenfalls einen Blick darauf und erklärte, dass es sich um den Täter handeln könne. Den Angeklagten benannte der Zeuge F1 weder bei seiner Befragung durch den Zeugen E1 am Tatort noch bei seinen beiden späteren polizeilichen Vernehmungen als möglichen Täter. Wegen des äußeren Erscheinungsbildes des Angeklagten im Tatzeitraum wird Bezug genommen auf das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbild des Angeklagten (Blatt 185 Bd. I d.A.). Der D1 wurde kurz nach der Tat von Polizeibeamten auf der westlich der 05-Straße befindlichen Grünfläche bzw. dem dortigen Spielplatz angetroffen. Er wurde im Folgenden auf die Polizeidienststelle verbracht und dort von dem Zeugen F2 in den frühen Morgenstunden des 00.00.2020 als Zeuge vernommen. Der Angeklagte, der sich nach seiner kurzen Begegnung mit dem Zeugen F1 am Tatort weiterhin in einem nahen Park aufhielt, hörte die Polizeigeräusche vom Tatort. Als Polizeibeamte in den Park kamen, versteckte er sich in einem Gebüsch. Dort wartete er ab und beobachtete, wie die Polizeibeamten eine andere männliche Person, wahrscheinlich den D1, ohne dass dies von der Kammer mit Sicherheit festgestellt werden konnte, mitnahmen. E2 wurde im weiteren Fortgang als möglicher Täter ausgeschlossen – u.a. da sich bei einer Untersuchung der von ihm getragenen Schuhe keine Blutspuren auf diesen finden ließen – und entlassen. Der Nebenkläger und Bruder des Geschädigten, A2, versuchte nach dem Tod seines Bruders, den Täter ausfindig zu machen, sowohl über Facebook als auch durch Befragungen in der näheren Umgebung des Tatortes. Von seiner Mutter, der Zeugin A1, erfuhr er, dass der Geschädigte „Stress“ mit dem Angeklagten gehabt habe. Daraufhin begab sich A2 gemeinsam mit weiteren männlichen Personen am 00.00.2020 in den 01-Park, stellte dort den Zeugen D2, von dem er wusste, dass er mit dem Angeklagten bekannt bzw. befreundet war, zur Rede und ließ sich von diesem die Mobilfunknummer des Angeklagten geben. Nach einem Anruf des Nebenklägers A2, der ihm vorwarf, seinen Bruder getötet zu haben, sowie einem Telefonat mit dem Zeugen D2 ließ sich der Angeklagte am 00.00.2020 freiwillig zur Vernehmung auf die Polizeiwache verbringen. Dort wurde er zunächst als Zeuge sowie im weiteren Fortgang der Vernehmung nach Belehrung als Beschuldigter vernommen und im Anschluss vorläufig festgenommen. Eine später durchgeführte molekulargenetische Untersuchung an der Jeanshose des Angeklagten sowie dessen Schuhen vermochte an diesen keine DNA-Spuren des Geschädigten nachzuweisen. Im unteren Drittel des linken Beins der Jeanshose fand sich zwar eine Blutspur, deren DNA-Merkmale jedoch nicht dem Geschädigten, sondern einer unbekannten männlichen Person zuzuordnen waren. Der Angeklagte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 18.05.2020 (Az. 701 Gs 1318/20) seit diesem Tage in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund. Ein Haftprüfungstermin fand vor dem Amtsgericht Dortmund am 10.07.2020 statt. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen unter Ziffer I. zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie seinen Vorstrafen beruhen auf seinen eigenen Angaben im Rahmen des Haftprüfungstermins vor dem Amtsgericht Dortmund am 10.07.2020, die als Einlassung des Angeklagten durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, dem in der Hauptverhandlung verlesenen, ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 06.10.2020 sowie den Feststellungen in den folgenden, in der Hauptverhandlung (auszugsweise) verlesenen Urteilen bzw. gerichtlichen Entscheidungen: - Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 03.09.2010, Az. 200 Js 122/10 (Blatt 62 der entsprechenden Beiakte), - Urteil des Amtsgericht Dortmund vom 04.11.2011, Az. 100 Js 446/11 (Blatt 45 ff. der entsprechenden Beiakte), - Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 25.09.2013, Az. 100 Js 425/13 (Blatt 120 ff. der entsprechenden Beiakte), - Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17.12.2013, Az. 100 Js 425/13 (Blatt 185 ff. der entsprechenden Beiakte) sowie - Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 09.08.2019, Az. 331 Js 937/19 (Blatt 13 der Akte). Der Angeklagte hat bestätigt, dass die Angaben zur Person im Haftprüfungstermin als auch in den verlesenen Entscheidungen zutreffend seien. Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen sowie zum Tatvor- und Nachtatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den weiteren, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere den Aussagen der Zeugen F1 und D1. Der Angeklagte hat die Geschehnisse – soweit sie Gegenstand seiner Wahrnehmung waren – zunächst im Wesentlichen so, wie unter Ziffer II. festgestellt, im Haftprüfungstermin vor dem Amtsgerichts Dortmund am 10.07.2020 geschildert. Die im Rahmen des Haftprüfungstermins getätigten Angaben sind gemäß § 254 Abs. 1 StPO durch Verlesen des entsprechenden Sitzungsprotokolls (Blatt 350 ff. Bd. II d.A.) in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Angeklagte hat die Verlesung ausdrücklich angeregt und erklärt, dass es sich hierbei um seine Einlassung handeln solle. Überdies hat er ergänzend angegeben, dass er den Geschädigten G1 mit der flachen Hand geschlagen habe („Klatsche“). Er habe ihn im Nacken gepackt, hierbei nach vorne gedrückt, wodurch der Geschädigte gegen die Haustür geknallt sei. Der Geschädigte habe sich gewehrt und sei rückwärts gefallen. Der Mann, der hinzugekommen sei, habe ihn beleidigt, woraufhin er sofort weggegangen sei. Was danach passiert sei, wisse er nicht. Als er zurückgekehrt sei, habe der Zeuge F1 bei dem Geschädigten gestanden und telefoniert. Der Geschädigte habe nicht mehr so gelegen, wie er ihn verlassen habe. Ferner hat der Angeklagte auf Nachfrage angegeben, dass er den Geschädigten in der 02-Straße kennengelernt habe. Zu dem Konflikt sei es gekommen, als man in einer Wohnung mit anderen zusammengesessen und etwas getrunken habe. Jemand habe den Geschädigten „…“ genannt, woraufhin dieser auf den Angeklagten losgegangen sei. Dieser habe ihm gesagt, er solle langsam machen. Der Geschädigte habe sich von dem Angeklagten bedroht gefühlt und habe mit den Beleidigungen angefangen. Die Angaben des Angeklagten sind verwertbar. Zwar ist der Angeklagte am 00.00.2020 polizeilich zunächst (nur) als Zeuge vernommen worden. Erst im Verlauf der Vernehmung wurde der Angeklagte (einfach) darüber belehrt, dass er nunmehr als Beschuldigter weiter vernommen werde, sich nicht weiter äußern müsse und das Recht habe, einen Anwalt zu nehmen. Eine qualifizierte Belehrung dahingehend, dass wegen der zuvor unterbliebenen Beschuldigtenbelehrung seine bisherigen Angaben unverwertbar seien, erfolgte nicht. Dies führt allerdings nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Stattdessen ist über die Frage der Verwertbarkeit der nach erfolgter (einfacher) Beschuldigtenvernehmung getätigten Angaben durch Abwägung im Einzelfall zu entscheiden. Die Abwägung ist unter Berücksichtigung des Interesses an der Sachverhaltsaufklärung einerseits sowie des Gewichts des Verfahrensverstoßes andererseits vorzunehmen (BGH, Urteil vom 09.06.2009, Az. 4 StR 170/09 = NStZ 2009, 702, 703 Rn. 13 m.w.N.). Die danach gebotene einzelfallbezogene Abwägung führt vorliegend zur Verwertbarkeit der späteren Angaben des Angeklagten, jedenfalls soweit es die Angaben gegenüber dem Amtsrichter im Rahmen des Haftprüfungstermins betrifft. Der Verfahrensverstoß stellt sich letztlich als nicht derart gravierend dar, dass er gegenüber dem Aufklärungsinteresse überwiegen würde. Denn der Angeklagte hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung erstmals nach erfolgter Belehrung selbstbelastende Angaben gemacht, nämlich eingeräumt, bei dem Geschädigten gewesen zu sein und diesen geschlagen zu haben. Hinzu kommt, dass die Verwertbarkeit der Angaben des Angeklagten ausführlich in der Hauptverhandlung erörtert und der Angeklagte belehrt worden ist. Nichtsdestotrotz hat er erklärt und angeregt, dass die Angaben im Haftprüfungstermin als seine Einlassung gelten sollen, und hat in der Hauptverhandlung hierzu ergänzende Angaben gemacht. Insgesamt hat die Kammer auch keine Anhaltspunkte, an der geständigen Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Sie offenbarte detailreich Täterwissen. Gründe, warum der Angeklagte sich zu Unrecht belastet haben könnte, sind nicht erkennbar. Die Feststellung unter Ziffer II. 1., dass der Angeklagte und der Geschädigte vor der hier in Rede stehenden Tat bereits geraume Zeit miteinander bekannt waren, beruht auf den eigenen Angaben des Angeklagten, die überdies bestätigt werden durch die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen D2. Die Angaben des Angeklagten zu der Ursache des Konfliktes zwischen ihm und dem Geschädigten stehen indessen in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen A2 und A1. Letztere haben geschildert, drei Männer, darunter der Angeklagte, hätten den Geschädigten G1 schikaniert und hätten Geld von ihm haben wollen. Ob und inwieweit eine dieser Darstellungen zutrifft, vermochte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Soweit es die wiederkehrenden Anrufe bzw. Nachrichten beleidigenden Inhalts des Geschädigten betrifft, beruhen die Feststellungen auf den eigenen Angaben des Angeklagten, die bestätigt werden durch die Aussage des Zeugen D2, der bekundet hat, dass der Angeklagte „ständig“ am Handy von dem Geschädigten beschimpft worden sei, ferner auf dem Inhalt des durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Aktenvermerks vom 27.07.2020 (Blatt 376 Bd. II d.A.) sowie den am 25.11.2020 in der Hauptverhandlung auf Deutsch verlesenen sowie aus dem Türkischen vom Sachverständigen G1 gemäß Extraktionsbericht (Blatt 377 ff. Bd. II d.A.) übersetzten Textnachrichten. Die Feststellungen zu dem konkreten Inhalt der beleidigenden Nachrichten des Geschädigten hat die Kammer aufgrund des am 25.11.2020 in der Hauptverhandlung auf Deutsch verlesenen sowie aus dem Türkischen vom Sachverständigen G1 ins Deutsche übersetzten Inhalts der Nachrichten gemäß Extraktionsbericht (Blatt 377 ff. Bd. II d.A.) getroffen. Deren Inhalt wird teils auch bestätigt durch die eigenen Angaben des Angeklagten sowie die Aussage des Zeugen D2. Davon, dass es etwa einen Monat vor der hier in Rede stehenden Tat zu der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten beim Kiosk kam, ist die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen D2 überzeugt. Dieser hat den Vorfall so, wie unter Ziffer II. festgestellt, glaubhaft geschildert. Seine Angaben waren nachvollziehbar, widerspruchsfrei und wirkten erlebnisbasiert. Dass sich der Geschädigte G1 am Abend des 00.00.2020 zunächst bei seiner Mutter, der Zeugin A1 aufhielt, bevor er in den Kiosk zum Einkaufen ging, folgt aus deren Zeugenaussage, an deren Richtigkeit zu zweifeln, die Kammer keinen Anlass sieht. Die Feststellung, dass der Geschädigte sodann mit den Einkäufen aus dem Kiosk zu seiner Wohnung zurückkehrte, beruht insbesondere auf der Aussage des D1, der dem Geschädigten auf dessen Heimweg begegnete, sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern des Tatortes, die die Plastiktüten mit den Einkäufen des Geschädigten zeigen. Die Feststellungen zu den Geschehnissen beim Aufeinandertreffen des Angeklagten und des Geschädigten, dem Verlassen des Tatortes durch den Angeklagten sowie dessen späterer kurzer Rückkehr beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten. Dessen Einlassung ist insoweit unwiderlegbar und steht darüber hinaus im Einklang mit den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie den objektiven Befunden. Insofern kann es auch nicht als reine Schutzbehauptung angesehen werden, wenn sich der Angeklagte dahingehend einlässt, dass er den Geschädigten nicht getreten habe, sondern weggegangen und erst später wieder zurückgekehrt sei, als der Zeuge F1 bereits vor Ort war. Dass jemand eine bereits am Boden liegende Person tritt, ist auch nicht als derart fernliegend anzusehen, dass dies zu einer abweichenden Beurteilung führen würde Die Angaben des Angeklagten stehen zunächst im Einklang mit der Aussage des Zeugen F1. Dieser hat die weiteren Geschehnisse, soweit sie Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung waren, so wie unter Ziffer II. festgestellt geschildert, insbesondere dass der Unbekannte gerade dabei war, auf den Geschädigten einzutreten, als er sich näherte und er keine weitere Person in der Straße bzw. im Bereich des Tatortes bemerkt habe, ferner dass der ihm namentlich bekannte Angeklagte hinzugekommen sei, als er gerade dabei war mit der Polizei zu telefonieren, sich jedoch wieder entfernt habe. Die Aussage des Zeugen F1 ist glaubhaft. Er hat den Ablauf des Geschehens stimmig, widerspruchsfrei, detailreich und ohne erkennbare Belastungstendenzen geschildert. Dabei war er sichtlich bemüht, die eigenen Wahrnehmungen zutreffend wiederzugeben. Seine Aussage enthielt seiner subjektiven Wahrnehmung entsprechend konkrete Einzelheiten bezüglich der Örtlichkeiten, des Tatortes und der Lage des Geschädigten sowie des Verhaltens des unbekannten Dritten. Insbesondere der Umstand, dass der Zeuge F1 den Angeklagten nicht als Ausführenden der Tritte erkannt, ihn bei dessen Rückkehr zum Wohnhaus des Geschädigten nicht einmal als Täter in Erwägung gezogen hat, obwohl der Angeklagte ihm zuvor bereits namentlich bekannt war, stützt die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht getreten. Der Zeuge F1 hat im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang noch am Tatort den Tretenden als männlich, ca. 1,80 m groß, osteuropäischer Typ, helle Oberbekleidung und Käppi beschrieben sowie anhand des von ihm zufällig wahrgenommenen Lichtbildes geäußert, dass es sich bei dem E2 um den Täter handeln könne. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen zum einen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen F1, zum anderen auf den Bekundungen des Zeugen E1, der beruflich mit der Betreuung und Befragung des Zeugen F1 am Tatort betraut war. Anhaltspunkte an der Richtigkeit der schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen E1 zu zweifeln, sieht die Kammer nicht. Festzustellen ist, dass weder die Täterbeschreibung des Zeugen F1 zum Äußeren des Angeklagten passt, noch lassen sich hinreichende Ähnlichkeiten zwischen dem Angeklagten und dem E2, auf den die Beschreibung des Zeugen F1 demgegenüber zutraf, feststellen. Dies zeigt sich bei einem Vergleich der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder des Angeklagten sowie des E2 (vgl. Blatt 139 und 185 Bd. I d.A.). Gestützt wird die Einlassung des Angeklagten zudem durch die Aussage des Zeugen D1. Dieser hat, wie unter Ziffer II. festgestellt, ausgesagt, dass er den Geschädigten G1 in der Nacht vom 00.002020 auf den 00.00.2020 zweimal gesehen habe. Das erste Mal sei ihm der Geschädigte in der 02-Straße mit Plastiktüten in der Hand entgegengekommen, als er selbst auf dem Weg zum x-Kiosk gewesen sei. Das zweite Mal habe er den Geschädigten auf seinem Weg vom x-Kiosk zurück zur Grünfläche westlich der 05-Straße quer auf dem Bürgersteig liegen sehen, habe angesichts dessen schnarchähnlicher Geräusche angenommen, dass dieser schlafe, und sei über ihn hinweg gestiegen. Blut im Gesicht des Geschädigten habe er nicht wahrgenommen, jedoch eine männliche Person, die bei bzw. zwischen den am Straßenrand parkenden Autos stand und eine weitere männliche Person in einem der Obergeschosse des von dem Geschädigten bewohnten Mehrfamilienhauses aufforderte, man solle zusammen „kiffen“. Die Kammer hält die Aussage des D1 für glaubhaft. Seine Schilderungen wirkten authentisch und erlebnisbasiert. Soweit der D1 sich an einige Umstände erst auf Vorhalt erinnern konnte und hinsichtlich anderer Umstände, insbesondere ob der Geschädigte G1 mit dem Kopf zum Haus oder Richtung Straße lag, unsicher war, ist dies nach Auffassung der Kammer nachvollziehbaren Erinnerungslücken aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs geschuldet, möglicherweise auch zumindest teilweise der Persönlichkeit des Zeugen sowie seiner persönlichen Auffassungsgabe. Dass der D1 eigenen Angaben zufolge zumindest unter dem Einfluss von Alkohol stand, steht der Glaubhaftigkeit seiner Aussage letztlich nicht entgegen. Denn der Zeuge F2, der den D1 am 00.00.2020 vernommen hat, hat ausgesagt, dass dieser zwar augenscheinlich alkoholisiert gewesen sei, nicht jedoch stark alkoholisiert. Seinem Eindruck nach sei der D1 vernehmungsfähig gewesen. Seine Auffassungsgabe sei etwas reduziert. Es seien viele Fragen bzw. Nachfragen notwendig gewesen, jedoch habe der D1 diese eigenständig beantwortet. Vorgegeben worden sei ihm nichts. Nach Einschätzung des Zeugen F2 habe es sich um die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen gehandelt. Seinem Eindruck nach habe der D1 aber eigentlich in Ruhe gelassen werden wollen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen F2 zu zweifeln. Hat somit der D1 bei seinem Rückweg vom x-Kiosk zur Grünfläche westlich der 05-Straße den Geschädigten auf dem Bürgersteig liegen sehen, jedoch weder eine ihn tretende männliche Person noch den hinzueilenden Zeugen F1 wahrgenommen, wohl hingegen einen zwischen den parkenden Fahrzeugen stehenden Mann, stützt dies die Einlassung des Angeklagten, er habe sich entfernt, als ein ihm unbekannter Mann gekommen sei, ohne den Geschädigten zuvor getreten zu haben. Denn der D1 gibt an, kein Blut im Gesicht des Geschädigten wahrgenommen zu haben. Die später im Hals- und Gesichtsbereich des Geschädigten festzustellenden und auf die Tritte zurückzuführenden blutigen Verletzungen waren indessen derart offensichtlich und augenfällig, dass sie selbst im Vorübergehen kaum zu übersehen gewesen wären. Insofern wird auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bezug genommen (Blatt 29 f. Bd. I d.A.). Hinzu kommt, dass der Zeuge F1 glaubhaft bekundet hat, er habe den Unbekannten treten und sodann weglaufen sehen. Zugleich hat der Zeuge F1 angegeben, außer dem Tretenden niemanden vor dem Haus 02-Straße 00 oder in der näheren Umgebung bemerkt zu haben, weder den D1 noch die von diesem beschriebene männliche Person vor dem Haus zwischen den parkenden Fahrzeugen, die mit jemandem an einem Fenster im Obergeschoss sprach. Dies alles spricht für eine zeitliche Abfolge dergestalt, dass der Angeklagte sich bereits entfernt hatte, bevor der D1 vorüberkam, sodann die von dem Zeugen F1 wahrgenommene, nicht bekannte männliche Person auf den Geschädigten G1 eintrat und bei Eintreffen des Zeugen F1 flüchtete. Schließlich wird die Einlassung des Angeklagten, den Geschädigten nicht getreten zu haben, gestützt durch den Umstand, dass weder an den Schuhen noch an der Jeanshose des Angeklagten Blutspuren mit DNA-Merkmalen des Geschädigten nachgewiesen werden konnten. Die entsprechende Feststellung stützt die Kammer auf den Inhalt des durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Kurzgutachtens aus dem Bereich der DNA-Analytik/Serologie vom 13.07.2020 des Sachverständigen G2 (Blatt 391 Bd. II d.A.) sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen G2 (Blatt 482 Bd. II d.A.). Dass sich der Angeklagte nach eigenen Angaben von dem Geschädigten beleidigt und von dessen Anrufen stark belästigt fühlte und vor diesem Hintergrund anlässlich des weiteren Anrufs des Geschädigten in der Tatnacht nicht nach Hause, sondern zu dessen Wohnanschrift fuhr, spricht nach Überzeugung der Kammer dafür, dass er diesen erneut, wie schon etwa einen Monat zuvor, zur Rede stellen, ihn wahrscheinlich durch körperliche Einwirkung von weiteren beleidigenden Nachrichten abhalten wollte. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Art seiner Einwirkung auf den Geschädigten steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte bei seiner Einwirkung auf den Angeklagten eine Gesundheitsbeeinträchtigung und ein übles, unangemessenes Behandeln des Geschädigten als möglich angesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hat. Anhaltspunkte für eine alkoholrelevante Beeinträchtigung des Angeklagten zur Tatzeit, die dessen Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit erheblich hätte vermindern können, bestehen nicht. Der Angeklagte hat lediglich bis 22.00 Uhr vier Flaschen Bier getrunken und während der Wartezeit auf den Geschädigten bis zur Tatzeit gegen 1.00 Uhr eine weitere Flasche Bier. Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zu Art und Umfang der von dem Geschädigten erlittenen Verletzungen, dass diese auf die Tritte des Unbekannten zurückzuführen sind sowie zu der Todesursache stützt die Kammer auf die überzeugenden und von Sachkunde geprägten Ausführungen des Sachverständigen Facharztes für Rechtsmedizin G3 zu den Ergebnissen der von ihm durchgeführten Obduktion, die sich die Kammer vollumfänglich zu eigen macht. Der Sachverständige G3 hat zusammenfassend erläutert, dass sich sechs unterschiedliche Einwirkungen im Bereich des Gehirnschädels des Geschädigten feststellen ließen sowie eine siebte im Halsbereich. Das Verletzungsmuster sowie die Verteilung seien typisch für eine stumpfe Gewalteinwirkung. Die Verletzungen seien in Einklang zu bringen mit ausgeführten Tritten. Abwehrverletzungen weise der Geschädigte nicht auf. Todesursächlich sei ein Ersticken infolge tiefer Blutaspiration gewesen. Eine solche Blutaspiration setze eine tiefe Bewusstlosigkeit voraus. Eine schwere Hirnschädigung des Geschädigten sei nicht festzustellen, was jedoch ein Trauma ersten Grades wie eine Gehirnerschütterung nicht ausschließe, da dies keine nachweisbaren Spuren hinterlasse. Die Ausführungen des Sachverständigen waren plausibel und widerspruchsfrei. Die von ihm getroffenen Feststellungen hat der Sachverständige nachvollziehbar begründet. Die weiteren Feststellungen unter Ziffer II. zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Aussagen der Zeugen E1, F1, F2, A2, D2 sowie H1 als Leiter der eingesetzten xxx, die die Ereignisse, soweit sie ihrer Wahrnehmung unterlagen, jeweils den getroffenen Feststellungen entsprechend glaubhaft geschildert haben. IV. Rechtliche Würdigung Nach den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB ist von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 02.12.2020 (Blatt 499 Bd. II d.A. sowie Anlage zum Protokoll vom 07.12.2020 im Protokollsonderband) ausdrücklich bejaht worden. Abweichend von der rechtlichen Bewertung in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss lassen sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB nicht feststellen, weil der Tod des Geschädigten G1 nach den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen nicht kausal auf die Körperverletzung des Angeklagten zurückzuführen ist. Vielmehr haben die Tritte des nicht bekannten Dritten zu den – dem Angeklagten nicht zuzurechnenden – blutenden Risswunden in seinen Mundschleimhäuten und dem Nasenbluten geführt, infolge derer es zur Blutaspiration und dadurch zum Ersticken des Geschädigten kam. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Strafmildernd hat die Kammer die geständige Einlassung des Angeklagten berücksichtigt, die eine Verurteilung wegen Körperverletzung im Wesentlichen erst ermöglicht hat, ferner dass dem Angeklagten keine schwereren Körperverletzungsfolgen zugerechnet werden können. Dass sich der Angeklagte aufgrund der wiederkehrenden Anrufe und Beleidigungen des Geschädigten zu der Tat provoziert fühlte, hat die Kammer angesichts der deutlichen körperlichen Unterlegenheit des Geschädigten nur in geringem Umfang zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zulasten des Angeklagten waren insbesondere dessen Vorstrafen zu berücksichtigen. Der Angeklagte ist dabei wiederholt in vier Fällen einschlägig wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt und insoweit auch bereits mit – vollstreckten – Freiheitsstrafen belegt worden. Strafschärfend musste sich zudem auswirken, dass der Angeklagte ein ihm körperlich weit unterlegenes Opfer angegriffen hat. Die zu verhängende Strafe hat die Kammer dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB entnommen, der eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer sodann im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB sämtliche oben dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 StPO.