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Urteil

36 KLs 24/20

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2020:1106.36KLS24.20.00
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Tenor

Der Angeklagte T1 wird wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in 7 Fällen, wobei es in 4 Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte T1 freigesprochen.

Der Angeklagte T2 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, in 19 Fällen hiervon jeweils tateinheitlich mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, wobei es in 7 Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte T3 wird wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in 6 Fällen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Der Angeklagte T4 wird wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen eigenen Auslagen. Soweit der Angeklagte T1 freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Angewandte Vorschriften: §§ 242 Abs.1, Abs.2, 244 Abs.1 Nr.2, Nr.3, Abs.4, 244a, 22, 23, 52, 53 StGB, 1, 105 ff. JGG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte T1 wird wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in 7 Fällen, wobei es in 4 Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte T1 freigesprochen. Der Angeklagte T2 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, in 19 Fällen hiervon jeweils tateinheitlich mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, wobei es in 7 Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte T3 wird wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in 6 Fällen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte T4 wird wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr , deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen eigenen Auslagen. Soweit der Angeklagte T1 freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewandte Vorschriften: §§ 242 Abs.1, Abs.2, 244 Abs.1 Nr.2, Nr.3, Abs.4, 244a, 22, 23, 52, 53 StGB, 1, 105 ff. JGG G r ü n d e (Abgekürzt gemäß § 267 Abs.4 StPO betreffend die Angeklagten T2, T3, T4) I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Angeklagter T1 Der Angeklagte T1 wurde am 00.00.2000 in Mailand (Italien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist der Bruder des Angeklagten T3. Der Angeklagte T2 ist der leibliche Vater der Angeklagten T1 und T3. Der Angeklagte T1 wuchs im Haushalt seiner Mutter, abwechselnd in Belgrad (Serbien) und in Deutschland, auf. Er besuchte einen Kindergarten in Belgrad und wurde anschließend altersgemäß in eine Grundschule eingeschult, die er zwei Jahre besuchte. Im Jahr 2010 zog die Familie nach Deutschland, wo sie zwei Jahre lebte und anschließend bis zum Jahr 2016 zurück nach Serbien ging. Während seines ersten Aufenthalts in Deutschland besuchte der Angeklagte die Gesamtschule in U1. Im Anschluss an seine Rückkehr nach Serbien besuchte er zunächst keine Schule mehr, sondern unterstützte seine Mutter, die auch als Haushaltshilfe tätig war, beim Schrottsammeln. Nach dem erneuten Zuzug nach Deutschland lebte der Angeklagte mit seiner Familie zunächst in U1, anschließend bei Verwandten in E1 und seit Mai 2020 in einer Wohnung in E1. Zuletzt, bis zu seiner Inhaftierung, nahm seine Familie Wohnsitz unter der Anschrift H-Straße 00 in E1, wo dem Angeklagten ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand. Er unterstützte seine Mutter, indem er die Einkäufe für die Familie erledigte. Den Lebensunterhalt bestritten der Angeklagte und seine Familie durch Sozialleistungen. Im Jahr 2018 nahm der Angeklagte, der über keinen Schulabschluss verfügt, an einer Arbeitsmaßnahme der ZAQ teil, von der er jedoch wegen mehrfachen unentschuldigten Fehlens nach kurzer Zeit ausgeschlossen wurde. Von circa November 2019 bis Januar 2020 arbeitete der Angeklagte als Lagerarbeiter bei L1. Anschließend meldete er sich arbeitslos. Er verfügt derzeit über einen befristeten Aufenthaltstitel. Der Angeklagte T1 hat eine Verlobte, die er am 00.00.2020 standesamtlich heiraten wollte. Vom 03.03.2020 bis 06.11.2020 befand sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 18.02.2020 (Az. 702 Gs 447/20), der durch Beschluss der Kammer vom 06.11.2020 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt P1. Während seiner Inhaftierung erlitt die Verlobte des Angeklagten, die zu dem Zeitpunkt im vierten Monat schwanger war, eine Fehlgeburt. Er ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Oberhausen verurteilte den Angeklagten am 03.05.2019 (Az. 59 Ds 31/19) wegen Diebstahls unter Anwendung von Jugendrecht zu einem Freizeitarrest und einer Arbeitsauflage von 60 Stunden. 2. Angeklagter T2 Der Angeklagte T2 wurde in W1 (Serbien) geboren. Im Jahr 1990 wurde er mit neun Jahren eingeschult. Die Regelschule schloss er im Jahr 1998 mit einem Schulabschluss ab. Anschließend arbeitete er zwei Jahre in einer städtischen Reinigung und unterstützte seine Eltern bei deren Verkaufstätigkeiten auf Märkten. Er verfügt über keine Berufsausbildung. Vor den hier zu abzuurteilenden Straftaten war der Angeklagte, der erst unmittelbar vor den festgestellten Taten nach Deutschland kam, arbeitslos. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 03.03.2020 aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Dortmund vom 18.02.2020 (Az. 702 Gs 449/20) und der Kammer vom 23.07.2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt P2. Während des Vollzugs der Untersuchungshaft starb die Mutter des Angeklagten T2. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. 3. Angeklagter T3 Der Angeklagte T3 ist in Belgrad (Serbien) geboren und dort aufgewachsen. Er besuchte die Schule bis zur siebten Klasse. Er verfügt weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. In den letzten Jahren lebte er zwischenzeitlich von seiner nach Romarecht verheirateten Ehefrau getrennt. Zu seinen drei Kindern hielt der Angeklagte auch während dieser Zeit immer Kontakt. Zuletzt, bis zu seiner Inhaftierung im März 2020, lebte er wieder bei seiner Frau und den Kindern in der gemeinsamen Wohnung in der H-Straße 00 in E1. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 03.03.2020 bis zum 26.03.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 18.02.2020 (Az. 702 Gs 447/20) in Untersuchungshaft. Seit dem 04.08.2020 befindet sich der Angeklagte in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 23.07.2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt P3. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Bochum verurteilte den Angeklagten am 13.11.2017 (Az. 470 Js 107/16 31 Ls 130/17) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Ferner verhängte das Amtsgericht Lörrach am 01.02.2019 (Az. 39 Cs 93 Js 902/19) gegen ihn wegen unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel oder Pass eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 22,00 Euro. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Köln stellte am 15.02.2019 (Az. 645 Ls 341/16) ein Verfahren wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl gegen den Angeklagten gemäß § 47 JGG ein. 4. Angeklagter T4 Der Angeklagte T4 kam im Alter von drei Jahren mit seiner Familie nach Deutschland. Er hat sieben ältere Geschwister (sechs Schwestern und einen Bruder). Er wurde nach der Vorschule regelgerecht in die Grundschule eingeschult. Anschließend besuchte er die Hauptschule bis zur zehnten Klasse und machte seinen Hauptschulabschluss. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Ausbildung zum Maler und Lackierer brach er ab, da die schriftlichen Leistungen nicht ausreichten. Gleichwohl arbeitete er zunächst als Maler in seinem Ausbildungsbetrieb. Im Jahr 2008 heiratete der Angeklagte nach Romarecht seine erste Frau, mit der er zwei Kinder („D1“ und „D2“) hat. Zu seiner Tochter „D1“, die in L3 die Schule besucht, hat er guten Kontakt. Vor ca. zweieinhalb Jahren heiratete der Angeklagte ein weiteres Mal nach Romarecht. Aus dieser Beziehung ging ein weiteres Kind hervor. Seine jetzige Frau ist aktuell wieder von ihm schwanger. Der Angeklagte beabsichtigt, nach seiner Inhaftierung bei der Zeitarbeitsfirma F1 und F2 in L3, wo er bereits vor seiner Inhaftierung beschäftigt war, zu arbeiten. Der Angeklagte T4 ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Einzelnen: Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Ahlen verurteilte ihn am 28.01.1999 (Az.6 LS 54 JS 2168/98 -6/99) wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls unter Anwendung von Jugendrecht zu einer Woche Jugendarrest und Erbringung von Arbeitsleistungen. Die Staatsanwaltschaft Münster hat am 30.01.2001 (Az. 34 JS 2421/00) in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Strafverfolgung abgesehen. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Recklinghausen verurteilte ihn am 20.03.2002 (Az. 31 LS 25 JS 1850/01 AK 15/02) wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchs unter Anwendung von Jugendrecht zu einer Jugendstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und ordnete die Sperre für die Fahrerlaubnis an. Ferner verurteilte ihn das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Ahlen am 08.10.2003 (Az. 6 LS/34 JS 907/03-166/03-JUG) wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Anwendung von Jugendrecht zu einer Jugendstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Ahlen verurteilte ihn am 09.02.2005 (Az. 6 LS 83 JS 354/04 – 124/04-JUG) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Anwendung von Jugendrecht und Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Ahlen vom 08.10.2003 und des Amtsgerichts Recklinghausen vom 20.03.2002 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Ferner verhängte das Amtsgericht Bielefeld am 20.05.2005 (Az. 34 JS 447/05 35 CS) gegen den Angeklagten wegen tateinheitlicher Beleidigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8,00 Euro. Das Amtsgericht – Bezirksschöffengericht – Offenbach am Main verurteilte den Angeklagten am 29.01.2007 (Az. 1200 JS 66374/06 23 LS) wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Das Amtsgericht Essen-Borbeck verhängte gegen den Angeklagten am 01.02.2016 (Az. 45 JS 2325/15 3 Cs 687/15) wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Ferner verurteilte das Amtsgericht Marl den Angeklagten am 10.02.2017 (Az. 72 JS 585/16 22 Ds 293/16) wegen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 Euro und ordnete die Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 17.02.2019 an. Das Amtsgericht Dortmund verhängte am 11.12.2017 (Az. 257 JS 1149/17 720 Cs 794/17) gegen den Angeklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 03.07.2020 bis zur Aufhebung durch die Kammer am 06.11.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 18.02.2020 (Az. 702 Gs 444/20) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt P4. II. Feststellungen zur Sache 1. Ursprung des Ermittlungsverfahrens Das Strafverfahren gegen die Angeklagten entstammt einem Ursprungsverfahren mit dem Aktenzeichen 520 Js 411/19 der Staatsanwaltschaft Dortmund, welches sich gegen diverse Mitglieder eines insbesondere von serbischen Roma bestehenden Personenkreises richtete, die sich in verschiedenen Wohnungen im Ruhrgebiet einquartiert haben. Die Tätergruppen wurden von den Ermittlungsbehörden entsprechend ihrer Wohnanschriften und ihrer vermuteten gemeinsamen Tatbegehung in Tätergruppen aufgeteilt und in unterschiedliche Ermittlungsverfahren abgetrennt. Vorliegend handelt es sich um Mitglieder der von den Ermittlungsbehörden als „Tätergruppe E1 #“ bezeichneten Personengruppe, wobei die Angeklagten T1 und T3 sowie deren Vater, der Angeklagte T2 gemeinsam unter der Anschrift in E1 (H-Straße) Quartier bezogen haben. 2. Feststellungen zu den angeklagten Taten gemäß der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Az. 520 Js 110/20) Die Brüder T3 und T1 sowie deren Vater, der Angeklagte T2, schlossen sich im Tatzeitraum mit weiteren bislang nicht identifizierten Personen zusammen, um in wechselnder Tatbeteiligung Wohnungseinbrüche in unterschiedlichen Städten zu begehen und mit dem aus dem Verkauf der Beute erzielten Erlös dauerhaft Kosten ihres Lebensunterhalts zu bestreiten. Für die Taten nutzen sie überwiegend einen in der X20 zugelassenen weißen Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen (K01), den sie jeweils vor den Taten tankten und anschließend umfassend reinigten. Dieses Fahrzeug ist auf den gesondert Verfolgten T6 zugelassen. Die drei Angeklagten T3 und T1 sowie T2 hatten sich mit dem gesondert verfolgte C3 sowie weiteren bislang nicht identifizierten Personen mit den Rufnamen „01 “, „02“, „03“, „04“, „05 “, „06“, „07“, „08“, ein weiterer „09“ und „010“ in grundsätzlicher Form über die Tatbegehung dahingehend geeinigt, dass sie in unterschiedlicher Besetzung mit dem Tatfahrzeug von ihrem Wohnsitz (H-Straße 00 in E1) startend in Wohngebiete in unterschiedliche Städte fahren, um dort – teils gezielt nach entsprechenden Tipps, teils nach dem Zufallsprinzip oder nach entsprechender Auskundschaftung – in Wohnhäuser einzubrechen und werthaltige Gegenstände zu stehlen. Sofern es günstig erschien, wollten sie durch Einsatz entsprechender Hebelwerkzeuge in die ausgesuchten Objekte einbrechen und diese nach lohnenswerter Beute durchsuchen. Die so zu erzielende Beute wollten sie unter sich nach Köpfen aufteilen. Sowohl der Tatplan als auch die tatsächliche Durchführung des jeweiligen Wohnungseinbruchs beinhaltete keine feste Rollenstruktur der jeweils an dem Wohnungseinbruch beteiligten Mittäter; es war vielmehr so, dass von den jeweils beteiligten Mittätern spontan entschieden wurde, wer welchen Arbeitsschritt (z.B. Fahrertätigkeit, Auskundschaften des Objekts, Aufhebeln bzw. Durchsuchen des Objekts, Abtransport der Beute) übernehmen sollte. Die jeweils zusammengesetzte Tätergruppierung fasste dabei – auch wenn an einem Tag mehrere Wohnungseinbrüche in Folge begangen wurden – für jedes Objekt einen eigenen, neuen Tatentschluss. Im Einzelnen hat die Kammer in dem Tatzeitraum die folgenden Taten feststellt: 1) Angeklagte Tat 1 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakten 1 und 2) Am 31.07.2019 begaben sich der gesondert verfolgte C1 , T1 und T2 zu dem vor dem Haus W1-Straße 0 in P6 abgestellten Pkw XX-XX 0000, von dem sie die Kennzeichen abmontierten und an dem von ihnen genutzten Pkw Alfa Romeo anbrachten. Anschließend fuhren sie zusammen mit dem Angeklagten T3 zum Reihenhaus W2-Straße 00 in U7, bewohnt von den Eheleuten C2. Sie brachen mittels Kittfalzstechen die Terrassentür auf, drangen in die Wohnräume ein und entwendeten Bargeld, eine Armbanduhr und Schmuck im Gesamtwert – nach Angaben der Geschädigten – von ca. 5.000,00 Euro. Als die Geschädigte C2 um circa 17:20 Uhr die Tür ihres Hauses öffnete, hörte sie Stimmen im Obergeschoss und sah die Täter die Treppe herunterlaufen. Einer der Täter hielt von innen die Haustür zu, so dass die anderen mit der Beute durch die Küche in den Garten flüchten konnten. 2) Angeklagte Tat 2 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 5) Am 21.09.2019 begaben sich der Angeklagte T2, der gesondert verfolgte C3 und „06“ zum Einfamilienhaus W3-Weg 00 in U8, bewohnt von der Zeugin T8. Sie drangen durch eine aufgehebelte Terrassentür in die Wohnräume ein und entwendeten ein Nähkästchen mit Silberschere, eine Fotokamera, drei Brieftaschen mit Kinderbildern und zwei Feuerzeuge der Marke Dupont in nicht bekanntem Wert. 3) Angeklagte Tat 3 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 6) Sodann begaben sich der Angeklagte T2, der gesondert verfolgte C3 und „O6“ am 21.09.2019 zum W4-Weg 000 in U9, bewohnt von der Zeugin T9, wo sie durch Aufhebeln der Wohnungseingangstür in das Gebäude eindrangen und 1.800,00 Euro Bargeld erlangten. 4) Angeklagte Tat 4 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 7) Am 05.10.2019 begaben sich der Angeklagte T2 mit „01“ und „02“ zum Einfamilienhaus W5-Straße 00 in P8, bewohnt von den Zeugen C6 und C8. Sie drangen durch eine aufgehebelte Terrassentür in das Wohnhaus ein und entwendeten 400,00 Euro Bargeld. 5) Angeklagte Tat 5 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 8) Am gleichen Tag fuhren der Angeklagte T2 mit „01“ und „02“ zur W6-Straße 0 in U3 zum Reihenhaus der Zeugin T10. Sie brachen die Terrassentürscheibe auf, drangen in die Wohnräume ein und entwendeten einen Tresor mit Schmuck und Bargeld im Gesamtwert – nach Angaben der Geschädigten – von ca. 19.200,00 Euro. 6) Angeklagte Tat 8 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 14) Am 10.11.2019 begaben sich der Angeklagte T2 und die gesondert Verfolgte C7 „015“ sowie „012“ und „013“ und die weitere Person mit dem Rufnamen „09“ aufgrund eines Tipps des gesondert verfolgten C9 zur B-Straße 0 in U5, bewohnt von den Zeugen T8. Sie brachen die Terrassentür mittels Falzstechen auf, drangen in die Büroräume und das Einfamilienhaus ein und entwendeten Bargeld aus Geschäftseinnahmen, Schmuck, Armbanduhren, zwei Notebooks, ein Kopfhörer der Marke Bose und eine Kamera Go Pro im Gesamtwert – nach Angaben der Geschädigten – von ca. 82.000,00 Euro. Ungefähr die Hälfte des Schadens, insbesondere das in dem Tresor befindliche Bargeld, also die betrieblichen Einnahmen, wurde von der Hausratversicherung des Zeugen T8 nicht reguliert. 7) Angeklagte Tat 9 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 22) Am 15.12.2019 begaben sich der Angeklagte T2 mit „07“, „08“, „05 “, „011“ und ein weiterer „014“ zur B2-Straße 00 in M1, bewohnt von dem Zeugen C11. Sie versuchten vergeblich die Terrassentür und ein Fenster aufzuhebeln und brachen die Tatausführung ab, weil ihr Plan scheiterte, nämlich es ihnen entweder mechanisch nicht gelang, in die Räumlichkeiten einzudringen oder weil sie sich gestört fühlten. 8) Angeklagte Taten 10 und 11 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakten 23 und 24) Am Tag zuvor, also am 14.12.2019, begaben sich der Angeklagte T2 mit „07“, „08“, „05 “, „011“ zusammen mit einem weiteren „014“ zur B3-Straße 000 in U4, wo sie durch eine aufgehebelte Eingangstür in das Wohnhaus eindrangen und die Wohnung der Zeugen C12 und C13 durchwühlten, ohne jedoch mitnehmenswerte Gegenstände zu finden. Im selben Haus drangen sie am selben Tattag in die bewohnte Wohnung der Zeugin C14 ein und entwendeten ein Goldarmband, ein Paar goldene Ohrringe und zwei Paar Modeschmuckuhren im Gesamtwert nach Angabe der Geschädigten C14 von ca. 460,00 Euro. 9) Angeklagte Taten 12 und 13 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakten 25 und 26) Am 14.12.2019 begaben sich der Angeklagte T2 mit „07“, „08“, „05 “, „011“ und ein weiterer „014“ zum Wohnhaus B4-Straße 00 in U4, wo sie nach Aufbrechen der Hauseingangstür in die Wohnung der Zeugin C15 eindrangen, jedoch keine mitnehmenswerten Gegenstände fanden. Im selben Wohnhaus drangen sie am selben Tattag in die Wohnung der Zeugen C16 und C17 ein, fanden jedoch keine mitnehmenswerten Gegenstände. 10) Angeklagte Tat 14 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 30) Ebenfalls am 14.12.2019 begaben sich der Angeklagte T2 mit „07“, „08“, „05 “, „011“ und ein weiterer „014“ zum Einfamilienhaus B5-Straße 00 in U4, bewohnt von dem Zeugen C16, wo sie durch eine aufgehebelte Terrassentür in die Wohnräume eindrangen und neben 9.500,00 Euro Bargeld auch Damenschmuck und persönliche Papiere und Unterlagen erbeuteten. 11) Angeklagte Tat 15 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 31) Ferner begaben sich der Angeklagte T2 mit „07“, „08“, „05 “, „011“ und ein weiterer „014“ am 14.12.2019 zum Wohnhaus B6-Straße 000 in U4, bewohnt von den Zeugen C18 und C19, wo sie durch eine aufgehebelte Terrassentür in die Wohnräume eindrangen und 950,00 Euro, Goldschmuck, Perlenohrringe im Gesamtwert – nach Angabe der Geschädigten – von ca. 6.000,00 Euro erbeuteten. 12) Angeklagte Tat 16 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 34) Der Angeklagte T2 mit „07“, „08“, „05 “, „011“ und ein weiterer „014“ begaben sich ebenfalls am 14.12.2019 zum Wohnhaus B7-Straße 0 in M1 wo sie durch eine aufgehebelte Terrassentür in das Einfamilienhaus, bewohnt von den Eheleuten C20 eindrangen und eine Halskette im Wert von ca. 200,00 Euro – nach Angabe der Geschädigte – erbeuteten. 13) Angeklagte Tat 17 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 43) Zudem begaben sich der Angeklagte T2 mit „07“, „08“, „05 “, „011“ und ein weiterer „014“ am 14.12.2019 zum Wohnhaus B4-Straße 0 in U4, wo sie versuchten, das Schlafzimmerfenster der Erdgeschosswohnung, bewohnt von der Zeugin C21, aufzubrechen, was jedoch misslang. 14) Angeklagte Tat 18 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 47) Am 22.12.2019 begaben sich der Angeklagte T2 und „07“, „09“ und „04“ zum Wohnhaus V1-Weg in M2. Sie drangen durch eine aufgehebelte Terrassentür in die Doppelhaushälfte, bewohnt von dem Zeugen C22 ein und entwendeten einen Wandsafe mit 850,00 Euro Bargeld sowie Sparbücher und einen Reisepass. 15) Angeklagte Tat 19 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 49) Am 24.12.2019 begaben sich die Angeklagten T3 und T1 sowie „09“, „016“ und „07“ zum Wohnhaus V2-Straße 0 in U1, wo sie versuchten, mittels Falzstechens in die Wohnräume des Zeugen C23 einzudringen. Sie brachen die Tatausführung ab, weil es ihnen aus mechanischen Gründen nicht gelang, einzudringen. 16) Angeklagte Tat 20 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 50) Am gleichen Tag (24.12.2019) begaben sich die Angeklagten T3 und T1 sowie „09“, „016“ und „07“ zu dem Wohnhaus V3-Straße 0 in Z1, bewohnt von den Zeugen C24, wo sie durch ein aufgehebeltes Fenster in die Wohnräume eindrangen und 1.000,00 Euro, Schmuck, Eheringe, eine Kamera Pansonic Lumix im Gesamtwert – nach Angaben der Geschädigten – von ca. 5.500,00 Euro erbeuteten. 17) Angeklagte Tat 21 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 51) Ebenfalls am 24.12.2019 begaben sich die Angeklagten T3 und T1 sowie „09“, „016“ und „07“ zum Wohnhaus V4-Straße 00 in P3, wo sie durch ein aufgehebeltes Esszimmerfenster in die Erdgeschosswohnung der Zeugin C25 eindrangen und 50,00 Euro Bargeld, eine Weißgoldkette, ein Armband und zwei Armbanduhren sowie ein Mobiltelefon Sony Xperia im Gesamtwert – nach Angaben der Geschädigten – von ca. 7.000,00 Euro entwendeten. 18) Angeklagte Tat 22 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 52) Ferner begaben sich die Angeklagten T3 und T1 sowie „09“, „016“ und „07“ am 24.12.2019 zum Wohnhaus V5-Straße 00 in P3, wo sie versuchten, die Eingangstür in die Erdgeschosswohnung, bewohnt von der Zeugin C26 aufzubrechen, was jedoch aus mechanischen Gründen misslang. 19) Angeklagte Tat 23 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 53) Am 24.12.2019 begaben sich die Angeklagten T3 und T1 sowie „09“, „016“ und „07“ ebenfalls zur V6-Straße 00 in P3, wo sie versuchten, die Terrassentür des Reihenmittelhauses, bewohnt von der Zeugin C27 aufzuhebeln, was jedoch misslang. 20) Angeklagte Tat 24 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 54) Am 22.12.2019 begaben sich der Angeklagte T2 sowie die weiteren Mittäter „07“, „09“ und „04“ zum Wohnhaus O1-Straße 00 in P6, wo sie durch ein aufgehebeltes Terrassenfenster in die von den Zeugen C28 und C29 bewohnte Wohnung eindrangen und Bargeld und Schmuck im Gesamtwert – nach Angaben der Geschädigten – von ca. 1.090,00 Euro erbeuteten. 21) Angeklagte Tat 25 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 80) Am 15.12.2019 begaben sich der Angeklagte T2 und die Mittäter „07“, „08“, „Mile“ und „014/03“ zum Wohnhaus O2-Allee 00 in Z5, bewohnt von dem Zeugen C30. Sie versuchten, das Fenster der Erdgeschosswohnung aufzuhebeln und flüchteten, als der Zeuge C30 die Geräusche bemerkte und das Licht einschaltete, weil sie die Entdeckung fürchteten. 22) Angeklagte Tat 26 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 81) Am 17.12.2019 begaben sich der Angeklagte T2 und die Mittäter „07“, „08“, „05“ und „014/03“ zum Wohnhaus O3-Straße 00 in Z6. Sie drangen durch ein aufgehebeltes Fenster in die leerstehende Erdgeschosswohnung ein, fanden jedoch keine mitnehmenswerten Gegenstände. 23) Angeklagte Tat 27 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 88) Am 22.12.2019 begaben sich der Angeklagte T2 und die Mittäter „07 / 030“, „09“ und „04“ zum Wohnhaus 04-Straße 00 in U1, bewohnt von der Zeugin C31. Sie erbeuteten 550,00 Euro Bargeld, 16 Armbanduhren im Gesamtwert– nach Angabe der Geschädigten – von 2.571,00 Euro. 24) Angeklagte Tat 28 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 90) Am 23.12.2019 begaben sich der Angeklagte T1 und „010“, „07“ und „016“ zum Wohnhaus G7-Straße 00 in Z7, wo sie durch eine aufgehebelte Terrassentür in das Wohnhaus eindrangen und dieses nach Diebesgut durchsuchten, ohne jedoch mitnehmenswerte Gegenstände zu finden. 3) Feststellungen zu der angeklagten Tat gemäß der Anklageschrift vom 06.07.2020 (Az. 520 Js 109/20 betreffend den Angeklagten T4) Der Angeklagte T4 befand sich am Abend des 10.11.2019 als Beifahrer in einem weißen BMW, der gegen 18:09 Uhr die W20 Tankstelle in U5 ansteuerte und dort neben dem von dem Angeklagten T2 gesteuerten Alfa Romeo und einem weiteren Fahrzeug, ein silberner Ford, bis circa 18:26 Uhr abgestellt wurde. Außer dem Angeklagten befanden sich der Fahrer des Fahrzeugs und ein guter Bekannter des Angeklagten in dem weißen BMW. Der Alfa Romeo war mit dem Angeklagten T2 sowie zwei weiteren Personen besetzt. In dem silbernen Ford befanden sich der gesondert Verfolgte C7, alias „015“, dessen Frau und eine weitere Person. Die drei Fahrzeuge wurden mit der jeweiligen Front zueinander stehend auf der Tankstelle abgestellt. Der Angeklagte T4 unterhielt sich über das heruntergelassene Fahrerfenster des weißen BMW´s mit den Insassen der anderen Fahrzeuge, die ebenfalls teilweise die Fenster in den Fahrzeugen heruntergelassen hatten. Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagte T4 bewusst, dass der Angeklagte T2 über den sogenannten „Paten“ einen Tipp hinsichtlich eines lukrativen Objekts für einen Wohnungseinbruch in U5 erhalten hatte. Er wusste, dass der Angeklagte T2 zusammen mit weiteren Mittätern beabsichtigte an dem Abend des 10.11.2019, in das entsprechende Objekt in U5 einzubrechen und dieses nach mitnehmenswerten Gegenständen zu durchsuchen, da das Haus nach dem Hinweis des Tippgebers an dem Abend leer stehen sollte. Der Angeklagte, der selbst zu keiner Zeit in Erwägung gezogen hatte, bei dem von dem Angeklagten geplanten Wohnungseinbruchsdiebstahl mitzumachen, sollte jedoch seinen guten Bekannten zu der Tankstelle bringen, da dieser an der Tat aktiv mitwirken sollte. Sein Bekannter stieg daher aus dem weißen BMW aus und setzte sich in den von dem Angeklagten T2 gesteuerten Alfa Romeo. Gegen 18:26 Uhr verließen die drei Fahrzeuge die Tankstelle. Zunächst folgte der in dem weißen BMW befindliche Angeklagte T4 den anderen Fahrzeugen, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht eindeutig klar war, ob der Einbruch – wie geplant –stattfinden konnte; falls man das Objekt nicht gefunden hätte oder der Einbruch aus anderen Gründen nicht hätte durchgeführt werden können, hatte der Angeklagte T4 beabsichtigt, seinen Freund wieder mitzunehmen. Als der Angeklagte T4 telefonisch im weiteren Verlauf darüber informiert wurde, dass der genaue Standort des Objekts ausgemacht war und man die Tat durchziehen werde, begab er sich – ohne seinen Bekannten – auf den Heimweg. Der Angeklagte T4 verlangte dafür, dass er seinen Freund zu dem Treffpunkt an der Tankstelle gebracht hat, ein sogenanntes Spritgeld und erhielt anschließend absprachegemäß eine Zahlung in Höhe von circa 300 bis 400 Euro. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den Personen beruhen hinsichtlich der Angeklagten T2, T3 und T4 auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie hinsichtlich der Angeklagten T3 und T4 auf den entsprechenden in der Hauptverhandlung verlesenen Feststellungen zur Person in den Vorverurteilungen. Hinsichtlich des Angeklagten T1 beruhen die Feststellungen zur Person auf den Angaben, die dieser gegenüber der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe getätigt hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung der die Angeklagten jeweils betreffenden Bundeszentralregisterauszüge und hinsichtlich des Angeklagten T1 auf dem Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 00.00.2020. Die Feststellungen zum Ausgangspunkt des Verfahrens beruhen auf dem in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten verlesenen polizeilichen Schlussbericht vom 16.05.2020 sowie auf den korrespondierenden und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen Kriminalhauptkommissar X1 in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen der Kammer zum Zusammenschluss der Angeklagten T3, T1, T2, dem gesondert verfolgten C3 sowie weiteren bislang nicht identifizierten Personen zu einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen zusammengetan haben, sowie zur Verschaffung einer dauerhaften Einkommensgrundlage, beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten T3, T1 und T2. Auch die Feststellungen zu den einzelnen Taten beruhen auf den insoweit erfolgten geständigen Einlassungen der Angeklagten T3, T1 und T2, wobei es sich hierbei zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei um Täterwissen handelt, da sich ihre Angaben zum modus operandi, zu dem Tatfahrzeug und der Bunkerwohnung mit weiteren Beweismitteln, nämlich mit der GPS-Auswertung des Tatfahrzeugs, der Auswertung der Telefonkommunikationsüberwachung und den Videoprints der Überwachungskamera der Tankstelle, in Einklang bringen lassen. Der Angeklagte T1 hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er die Taten – wie angeklagt – begangen habe, wobei er den angeklagten Fall 8 (Fallakte 14) ausgenommen und seine Tatbeteiligung hier bestritten hat. Seit ungefähr Mitte 2019 habe er sich mit den Angeklagten T2 und T3 und weiteren in der Anklageschrift benannten Mittätern zusammengetan und beschlossen, Wohnungseinbrüche zu begehen, um damit eine Einnahmequelle zu generieren und den Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie seien – meistens mit dem Alfa Romeo mit X20 Kennzeichen, den jeweils sie vor den Einbrüchen getankt hätten – in wechselnder Besetzung von ihrer Wohnanschrift „H-Straße 00 in E1“ gestartet und hätten die Tatobjekte teilweise zufällig, teilweise nach entsprechender Auskundschaftung und zum Teil nach Hinweis eines Tippgebers ausgesucht. Man habe jeweils spontan entschieden, wer welchen Tatbeitrag leistet. Die Aufteilung der Beute sei entsprechend der Anzahl der jeweils an dem Wohnungseinbruch mitgewirkten Personen erfolgt. Der Angeklagte T1 hat gegenüber der in der Hauptverhandlung anwesenden Zeugin C2, die Geschädigte des Wohnungseinbruchs gemäß II. 2. a) der Feststellungen ist, eine Entschuldigung ausgesprochen und geäußert, dass sie Zufallsopfer geworden sei und sie sich spontan für ihr Haus als Tatobjekt entschieden hätten. Hinsichtlich der im Versuchsstadium gebliebenen Taten hat sich der Angeklagte T1 dahingehend eingelassen, dass sie die Taten entweder abgebrochen hätten, weil sie sich vor dem Hintergrund mechanischer Hindernisse keinen Zutritt hätten verschaffen können, oder weil sie ihre Entdeckung gefürchtet hätten. Die Angeklagten T2 und T3 haben sich ebenfalls geständig dahingehend eingelassen, dass sie die Taten – wie angeklagt – begangen hätten, wobei der Angeklagte T2 die angeklagten Taten 6 und 7 (Fallakten 11 und 12) ausgenommen hat und bezüglich der angeklagten Tat 8 (Fallakte 14) erklärt hat, dass der Angeklagte T4 an dieser Tat nicht mitgewirkt habe. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte T2 bestätigt, dass der Angeklagte T4 eine weitere Person, die an dem Wohnungseinbruch in U5 mitgewirkt habe, zuvor zu dem Treffpunkt an der Tankstelle gebracht habe. Die Angeklagten T2 und T3 haben ebenfalls im Rahmen ihrer Einlassungen jeweils Ausführungen zu der Vorgehensweise der Gruppierung und zu den Hintergründen für die Abbrüche der versuchten Taten gemacht, welche der Einlassung des Angeklagten T1 entsprechen. Die Geständnisse hat die Kammer überprüft. Im Einzelnen: Zunächst hat die Kammer die Geständnisse durch Nachfragen zu dem modus operandi und der Tätergruppierung sowie dem Tatfahrzeug und der Bunkerwohnung überprüft. Zudem hat die Kammer die Geständnisse überprüft, indem sie durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten jeweiligen Strafanzeigen Feststellungen dazu getroffen hat, dass es zu den jeweils festgestellten Einbrüchen an den jeweiligen Tattagen an den entsprechenden Tatorten gekommen ist. Ferner hat die Kammer zur Überprüfung der Geständnisse hinsichtlich des Tatgeschehens vom 31.07.2019 [festgestellter Sachverhalt gem. II.2. 1)] die Strafanzeige vom 31.07.2019 in der Hauptverhandlung verlesen und die Zeugen C2, C4 und C5 vernommen, die aufgrund ihrer Wahrnehmungen am Tattag die Angeklagten im Rahmen einer polizeilichen Wahllichtbildvorlage teilweise wiedererkannt haben. Der Zeuge C5 hat den Angeklagten T1 sowohl bei der polizeilichen Wahllichtbildvorlage als auch im Rahmen der Hauptverhandlung wiedererkannt. Dabei hat die Kammer entsprechend gewürdigt, dass der Zeuge C5, obwohl diesem vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als Polizeibeamter bewusst gewesen ist, dass bei den Wahllichtbildern auch fiktive Personen gezeigt werden, lediglich zwei der drei Angeklagten wiedererkannt und eine weitere fiktive Person als möglichen Täter ausgewählt hat. Dieser Gesichtspunkt spricht aus Sicht der Kammer für die Qualität der fiktiv erzeugten Personen in der Wahllichtbildmappe. Die Zeugin C2 hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass sie die Täter überrascht habe. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt, dass einer der Täter die Haustür von innen zugehalten und sie ihn durch die Scheibe habe sehen können, während die weiteren Täter durch die Küche in den Garten geflohen seien. Hinsichtlich der abhandengekommen Gegenstände hat sie bekundet, dass dazu auch Erbstücke gehört hätten, deren emotionalen Wert sie nicht ersetzt bekommen könne. Hinsichtlich des Einbruchsgeschehens am 10.11.2019 in U5 hat die Kammer den Zeugen T8 in der Hauptverhandlung vernommen, der Angaben zu den entwendeten Gegenständen und dem entstandenen Schaden gemacht hat. Der Zeuge T8 hat für die Kammer nachvollziehbar erläutert, dass an dem Tattag die Einnahmen aus mehreren Tagen der Schaustellertätigkeit auf der Soester Kirmes im Tresor aufbewahrt worden seien. Insbesondere hätten an dem Tattag im Hinblick auf das stattgefundene Mitarbeiteressen viele Personen Kenntnis davon gehabt, dass sich zur Tatzeit niemand im Wohnhaus aufgehalten habe. Hinsichtlich der bei dem Einbruchsgeschehen am 14.12.2019 (Einfamilienhaus B5-Straße 00 in U4) abhanden gekommenen Gegenstände hat die Kammer den Zeugen X7 exemplarisch in der Hauptverhandlung vernommen. Die Kammer hat die Geständnisse zudem überprüft durch die Einführung der Angaben der Vertrauensperson durch Verlesen des polizeilichen Vermerks von Kriminalhauptkommissar X8. Daraus ergibt sich, dass die Vertrauensperson Angaben dazu gemacht hat, dass ihr bekannt sei, dass eine Gruppe von Personen demnächst Wohnungs- und Tageswohnungseinbrüche begehen werde. Bei diesen Personen handele es sich um serbische Roma, die ihren Lebensunterhalt mit solchen Taten bestreiten würden und in der H-Straße 00 in E1 wohnhaft seien. Die Vertrauensperson hat unter anderem die Namen der Angeklagten T1 und T3 sowie des Angeklagten T2 genannt. Zudem hat die Vertrauensperson angegeben, dass die Gruppierung als Tatfahrzeug einen weißen Alfa Romeo mit X20 Kennzeichen nutze. Die Geständnisse hat die Kammer zudem überprüft durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten GPS-Daten betreffend die Fahrtwege des von den Angeklagten T3, T1 und T2 genutzten Tatfahrzeugs und die jeweiligen Protokolle der Innenraumüberwachung des Tatfahrzeugs, aus der sich die jeweilige Tatbeteiligung der Täter und die jeweilige Vorgehensweise, soweit Objekte vorher ausbaldowert worden sind, ergibt. Zudem hat die Kammer – ebenfalls im Wege Selbstleseverfahrens – die jeweiligen Strafanzeigen und Schadensmeldungen, aus denen sich der jeweils von den Geschädigten gemeldete Schaden aus dem Einbruch ergibt, eingeführt. Ferner hat die Kammer zur Überprüfung des im Rahmen des Geständnisses angegebenen Prozederes exemplarisch für den Umstand, dass die Angeklagten T3, T1 und T2 vor den Wohnungseinbrüchen das Tatfahrzeug getankt haben, die Lichtbilder, auf denen der Angeklagte T2 am 10.11.2019 beim Bezahlen an der W20 Tankstelle in U5 zu erkennen ist, in Augenschein genommen. Soweit die Kammer Feststellungen dazu getroffen hat, dass die Angeklagten hinsichtlich der im Versuchsstadium gebliebenen Taten nicht strafbefreiend zurückgetreten sind, basieren diese Feststellungen auf den diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten T2 und T3 sowie auf den Inhalten der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten jeweiligen Strafanzeigen. Die Angeklagten T2 und T3 haben sich übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass – soweit eine hier verfahrensgegenständliche Tat abgebrochen wurde – dies nicht der Tatsache geschuldet gewesen sei, dass sich plötzlich bei ihnen moralische Bedenken ergeben hätten. Der Angeklagte T2 hat ergänzend erklärt, dass sie die Taten jedenfalls dann abgebrochen hätten, wenn sie aus mechanischen Gründen nicht reingekommen seien. Der Anklagte T3 hat sich weiter dahingehend eingelassen, dass sie von der Fortführung der Tat jeweils abgesehen hätten, wenn sie nicht – entsprechend ihres Tatplans – schnell in das anvisierte Objekt hätten eindringen können und sich Hindernisse ergeben hätten. Diese Einlassungen der Angeklagten werden bestätigt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten jeweiligen Strafanzeigen. Ausweislich der Strafanzeige betreffend die festgestellte Tat II.2.13) (Fallakte 43) haben die Täter hier versucht, durch Aufhebeln eines Doppelfensters in die Wohnung zu gelangen. Der Versuch scheiterte zur Überzeugung der Kammer an einer zusätzlichen Riegelsicherung. Hinsichtlich der festgestellten Tat II.2.15) (Fallakte 49) hat die Kammer anhand der eingeführten Strafanzeige festgestellt, dass die Tat daran gescheitert ist, dass ein Holzbalken in die Führungsschiene der Balkontür eingelegt war und diese daher nicht durch Aufhebeln geöffnet werden konnte. Ausweislich der Strafanzeige betreffend die von der Kammer festgestellte Tat II.2.18) (Fallakte 52) ist die Tat zur Überzeugung der Kammer daran gescheitert, da es den Tätern nicht gelungen ist, den Schließzylinder der Tür aufzubrechen. Die Feststellungen hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten T4 an der Tat vom 10.11.2019 in U5 beruhen auf dessen Einlassung in der Hauptverhandlung, die die Kammer überprüft hat. Die Einlassung des Angeklagten T4 steht im Einklang zu der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Innenraumüberwachung des Alfa Romeo am 10.11.2019. Der Angeklagte T2 hat die Einlassung des Angeklagten T4 bestätigt, wonach sich der Angeklagte T4 in dem weißen BMW befunden und durch die geöffneten Fenster mit den Insassen des Tatfahrzeugs gesprochen habe. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte T1 hat sich des schweren Bandendiebstahls in Tat-einheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in 7 Fällen, wobei es in 4 Fällen beim Versuch geblieben ist, gem. §§ 244 Abs.4, 244 a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs.2, 46, 52, 53 StGB, 1, 105 JGG schuldig gemacht. Der Angeklagte T2 hat sich des schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, in 19 Fällen hiervon jeweils tateinheitlich mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, wobei es in 7 Fällen beim Versuch geblieben ist, schuldig gemacht gemäß §§ 244 Abs.4, 244 a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs.2, 52, 53 StGB. Der Angeklagte T3hat sich des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in 6 Fällen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb, schuldig gemacht gemäß §§ 244 Abs.4, 244 a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs.2, 52, 53 StGB. Der Angeklagte T4 hat sich wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß §§ 244 Abs.4, 27 StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand des § 244 Abs. 4 StGB ist – mit Ausnahme von der von der Kammer unter II. 2.22) festgestellten Tat [angeklagte Tat 26 der Anklageschrift vom 26.05.2020 (Fallakte 81)] – in allen festgestellten Fällen erfüllt, da die Angeklagten T2, T1 und T3 in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung eingestiegen sind. Eine dauerhafte Nutzung einer Privatwohnung wird dann angenommen, wenn die Wohnung von ihrem Nutzer regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufgesucht und als Wohnung genutzt wird. Anhand dieser Merkmale scheiden nur solche Räum-lichkeiten aus, die zwar dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, die aber nicht auch einen Mittelpunkt privater Lebensgestaltung darstellen, weil sie nur vorübergehend genutzt werden, so z.B. Hotelzimmer, Wohnmobile oder Wohnwagen soweit die Nutzer nicht wiederum dauerhaft in diesen Räumlichkeiten wohnen (Schmitz, in: Münchener Kommentar zum StGB, § 244, Rn. 67, 68). Diese Voraussetzungen sind in den festgestellten Fällen erfüllt. Es handelte sich in allen Fällen um klassische Wohnungen bzw. Wohnhäuser, in denen die Bewohner seit geraumer Zeit wohnten und auch dort für unbestimmte Zeit ihre Wohnung genommen haben, wovon die Angeklagten auch ausgingen. Auch der Tatbestand des § 244a Abs. 1 StGB ist hinsichtlich aller von der Kammer unter II. 2) festgestellten Taten erfüllt. Wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds einen Diebstahl der in § 244 Abs. 1 Nr.3 StGB genannten Art begeht. Eine Bande in diesem Sinne setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen (BGH, Urt.. v. 22.05.2019, Az: 2 StR 353/18, Rz. 32). Die drei Angeklagten T1 , T3 und T2 haben sich nach dem festgestellten Sachverhalt mit weiteren – zum Teil unbekannten – Personen zusammengeschlossen, um künftig für eine ungewisse Dauer eine Vielzahl von im Einzelnen noch unbestimmter Einbruchdiebstahlstaten zu begehen. In allen festgestellten (versuchten) Fällen haben die drei Angeklagten T1 , T3 und T2 gemeinsam oder der Angeklagte T2 mit weiteren Mitgliedern der Bande, bzw. die Angeklagten T1 und T3 unter Mitwirkung mindestens eines anderen Bandenmitglieds, (versuchte) Wohnungseinbruchdiebstähle begangen. Die jeweils von den Angeklagten T1 , T3 und T2 verwirklichten Tatbestände des schweren Bandendiebstahls und des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls stehen zueinander in Idealkonkurrenz (vgl. BT-Drs. 18/12729, 10; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 244, Rn. 64; BGH, NStZ-RR 2020, 80 ff.), Soweit die Einbrüche lediglich versucht wurden, liegt in keinem Fall ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1, 2 StGB vor. In allen festgestellten Fällen des Versuchs ist es den Tätern entweder nicht gelungen, sich Zutritt zum Haus zu verschaffen oder in der Wohnung bzw. dem Haus nichts Stehlenswertes zu finden oder sie haben jeweils die weitere Ausführung der Tat nicht aufgrund eines freiwilligen Entschlusses aufgegeben, sondern weil sie sich jeweils bei der Tatausführung gestört fühlten und sich aus Angst vor Entdeckung zum Abbruch ihres Vorhabens gezwungen sahen. Da die Angeklagten T1, T3 und T2 in Bezug auf alle festgestellten Taten je durch eigene individuelle Tatbeiträge mitgewirkt haben, sind ihnen die einzelnen festgestellten Taten nach diesen Maßstäben als tatmehrheitlich begangen vorzuwerfen. Die Angeklagten T1, T3 und T2 hatten jeweils ein hohes Interesse am Taterfolg, leisteten erhebliche Tatbeiträge und erhielten gleichermaßen entsprechende Anteile aus der Beute bzw. deren Absatz, also handelten sie als Mittäter. Demgegenüber war die Beteiligung des Angeklagten T4 an der Tat am 10.11.2019 [Feststellungen gemäß II. 3)] in U5 als Beihilfe zu werten. Zwar hat er hier als Hilfe geleistet, indem er ein Fahrzeug – den zu diesem Zweck genutzten BMW mit Fahrer – organisiert und seinen Bekannten vereinbarungsgemäß zu dem Treffpunkt an der Tankstelle in U5 gebracht hat. Er wusste und billigte dabei auch, dass der Angeklagte T2 zusammen mit weiteren Personen und seinem guten Bekannten, den er zu diesem Zweck dorthin gebracht hatte, an dem Abend einen Wohnungseinbruchdiebstahl begehen wollten. V. Strafzumessung Über die Rechtsfolgen der Taten erfolgte hinsichtlich der Angeklagten T2, T1 und T3 in der Hauptverhandlung am 06.10.2020 eine Verständigung i.S.d. § 257c StPO mit folgendem Inhalt: Betreffend den Angeklagten T2 stellte die Kammer für den Fall eines umfassenden Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe mit einer Strafuntergrenze von vier Jahren und einer Strafobergrenze von fünf Jahren in Aussicht, wobei die angeklagten Fälle 6 und 7 der Anklageschrift vom 26.05.2020 ausgenommen waren. Betreffend den Angeklagten T1 stellte die Kammer für den Fall eines umfassenden Geständnisses a) – falls Erwachsenenstrafrecht anzuwenden wäre – eine Gesamtfreiheitsstrafe mit einer Strafuntergrenze von drei Jahren und zwei Monaten und einer Strafobergrenze von vier Jahren und zwei Monaten sowie b) – falls Jugendstrafrecht anzuwenden wäre – für die zu bildende Einheitsjugendstrafe eine Strafuntergrenze von zwei Jahren und zwei Monaten und eine Strafobergrenze von drei Jahren Aussicht, wobei in beiden Konstellationen die angeklagte Tat 8 der Anklageschrift vom 26.05.2020 ausgenommen war. Betreffend den Angeklagten T3 stellte die Kammer für den Fall eines umfassenden Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe mit einer Strafuntergrenze von drei Jahren und zwei Monaten und einer Strafobergrenze von vier Jahren und zwei Monaten in Aussicht. Einer Verständigung mit dem Angeklagten T1 stand nicht entgegen, dass dieser im Tatzeitraum Heranwachsender war (vgl. Jahn/Kudlich, Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 257c, Rn. 845 ff.). Der Angeklagte war durch seinen Pflichtverteidiger beraten und ihnen wurde ein Vorschlag sowohl für die Anwendung von Jugend- wie Erwachsenstrafrecht gemacht. Da ein vorläufiger Bericht der Jugendgerichtshilfe bereits zeitlich vor der Verständigung in der mündlichen Hauptverhandlung erstattet worden war, konnte der Angeklagte die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe in seine Überlegungen einfließen lassen. Im Rahmen der Strafzumessung waren folgende Erwägungen maßgeblich: 1. T2 und T3 Bei der Strafzumessung ist das Gericht für den Angeklagten T2 bei den festgestellten vollendeten Taten des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl [festgestellte Taten II.2. 1), 2), 3), 4), 5), 6) 8), 10), 11), 12), 14), 20) und 23)] vom Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Hinsichtlich des Angeklagten T3 ist das Gericht bei den festgestellten vollendeten Taten des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl [festgestellte Taten II. 2. 1), 16), 17)] ebenfalls vom Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB ausgegangen. Einen minder schweren Fall sieht § 244 Abs. 4 StGB nicht vor. Selbst wenn man den Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten § 244a Abs. 1 StGB, der ebenfalls Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, zugrunde legte, und berücksichtigte, dass § 244a Abs. 2 StGB in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, so läge bei der gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände des gesamten Tatbildes einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit hinsichtlich beider Angeklagten in keinem der Fälle eine derartige Abweichung vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle vor, so dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht geboten erschiene. Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der umfassenden geständigen Einlassungen, kam jedoch die Annahme eines minder schweren Falles bei beiden Angeklagten nicht in Betracht. Das gilt auch für die Fälle des versuchten schweren Bandendiebstahls. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass auch der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 1 StGB bei der gesamtschauenden Bewertung des Tatgeschehens für die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles zu berücksichtigen ist. Die Kammer war jedoch auch insofern insbesondere angesichts der bereits genannten Gründe, des gesamten Tat-bildes und der professionellen arbeitsteiligen Vorgehensweise der Meinung, dass den strafmildernden Faktoren im Rahmen des gem. §§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB reduzierten Normalstrafrahmens ausreichend Rechnung getragen werden kann. Für die Taten des versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl [hinsichtlich des Angeklagten T2 betrifft dies die festgestellten Taten II. 2. 7), 8), 9), 13), 21) und hinsichtlich des Angeklagten T3 die festgestellten Taten II. 2. 15), 18) und 19) ] hat die Kammer bei Anwendung des Regelstrafrahmens des § 244 Abs. 4 StGB bzw. des § 244a Abs. 1 StGB von der Möglichkeit der Strafrahmenabsenkung gemäß §§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und ist bei sämtlichen Versuchstaten von einem entsprechend gemilderten Strafrahmen ausgegangen. Für die festgestellte Tat des versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls [II. 1. 22)] hinsichtlich des Angeklagten T2 hat die Kammer bei Anwendung des Regelstrafrahmens des § 244 Abs.1 Nr.3 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ebenfalls von der Möglichkeit der Strafrahmenabsenkung gemäß §§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Innerhalb der soeben genannten Strafrahmen hat die Kammer berücksichtigt, dass nach der verfahrensgegenständlichen Verständigung nach § 257c StPO für den An-geklagten T2 eine Strafuntergrenze von vier Jahren und eine Strafobergrenze von fünf Jahren und hinsichtlich des Angeklagten T3 eine Strafuntergrenze von drei Jahren und zwei Monaten und eine Strafobergrenze von vier Jahren und zwei Monaten für eine zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe in Aussicht gestellt worden ist. Die Kammer hat sich bei der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten der Angeklagten T2 und T3 hat die Kammer bei beiden insbesondere ihre jeweils abgelegten umfassenden Geständnisse im Rahmen der getroffenen Verständigung nach § 257c StPO berücksichtigt, welche über die angeklagten Taten hinaus auch die mit der Anklageschrift vorgeworfenen Angaben zu Beteiligungen an den Taten, zur Bandenstruktur und insbesondere Angaben zum modus operandi beinhalteten. Diese Angaben haben eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Die Kammer hat die strafmildernde Wirkung der Geständnisse in sämtlichen Fällen und damit auch in den Fällen des Versuchs zugrunde gelegt. Neben der deutlich verfahrensabkürzenden Wirkung der Geständnisse hat die Kammer darüber hinaus zugunsten beider Angeklagten berücksichtigt, dass diese durch ihre Geständnisse sowie durch ihre Entschuldigungen gegenüber den zur Überprüfung der Geständnisse exemplarisch vernommen Geschädigten zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich von dem durch sie begangenen Unrecht distanzieren und die Taten sowie die Auswirkungen für die Geschädigten bereuen. In diesem Zusammenhang war weiter strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagten der Zeugin C2 erklärt haben, dass sie Zufallsopfer geworden sei und ihr somit die Angst genommen haben, erneut Opfer eines Wohnungseinbruchs zu werden. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten T2 berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft und erstmalig inhaftiert ist. Ferner ist hinsichtlich der Angeklagten T2 und T3 zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft eine besondere Härte für sie darstellt, wobei im Einzelnen folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen: die Angeklagten sind der deutschen Sprache nicht mächtig und haben angesichts der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verbundenen Beschränkungen nur selten Besuch von ihren Angehörigen erhalten können. Zudem haben sie ggf. mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Hinsichtlich des Angeklagten T2 hat die Kammer berücksichtigt, dass seine Mutter während des Vollzugs der Untersuchungshaft verstorben ist und ihm ein Abschied daher nicht möglich war. Zugunsten des Angeklagten T3 hat die Kammer berücksichtigt, dass seine Frau schwanger ist und er ihr während der Schwangerschaft nicht beistehen konnte. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass das Tatfahrzeug mit einem GPS-Tracker und einer Innenraumüberwachung versehen worden waren, welche eine frühe Zugriffsmöglichkeit eröffnet hätten. Ferner ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass bei ihnen die Hemmschwelle im Laufe des Tatzeitraums sukzessive gesunken. Strafschärfend war bei dem Angeklagten T3 in allen 6 abgeurteilten Fällen und hinsichtlich des Angeklagten T2 in 19 von 20 Fällen der Tatbegehung die tateinheitliche Verwirklichung sowohl des § 244 Abs. 4 StGB als auch des § 244a Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Zu Lasten der Angeklagten hat sich auch die Anzahl der Taten über den kurzen Tatzeitraum von Juli 2019 bis Dezember 2019 ausgewirkt, wenngleich die Kammer bei den (versuchten) Taten des schweren Bandendiebstahls nicht verkennt, dass nach dem Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB grundsätzlich eine bandentypische Begehungsweise eine gewisse Häufigkeit voraussetzt. Darin spiegelt sich wider, dass der Angeklagte T2 die Diebstahlstaten quasi berufsmäßig zum Teil täglich sowie teilweise mehrere Einbrüche an einem Tag beging. Die signifikante Häufigkeit, mehrere Taten an einem Tag zu begehen, ist aber jedenfalls nicht für die Tatbestandsverwirklichung des § 244a Abs. 4 StGB erforderlich. Für die Verwirklichung des § 244 Abs. 4 StGB ist eine mehrfache Verwirklichung ohnehin nicht erforderlich. Hinsichtlich des Angeklagten T3 ist ferner zu berücksichtigen, dass dieser einschlägig vorbestraft ist und zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung stand. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 Abs. 2 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hält die Kammer für die einzelnen (versuchten) Taten des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahls und den Fall des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls betreffend den Angeklagten T2 folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: festgestellte Tat II.2.1) (FA 1 und 2) 2 Jahre und 6 Monate, festgestellte Tat II.2.2) (FA 5) 1 Jahr und 6 Monate, festgestellte Tat II.2.3) (FA 6) 1 Jahr und 6 Monate, festgestellte Tat II.2.4) (FA 7) 1 Jahr und 6 Monate, festgestellte Tat II.2.5) (FA 8) 1 Jahr und 6 Monate, festgestellte Tat II.2.6) (FA 14) 2 Jahre und 6 Monate, festgestellte Tat II.2.7) (FA 22) 1 Jahr, festgestellte Tat II.2.8) (FA 23) 1 Jahr, festgestellte Tat II.2.8) (FA 24) 1 Jahr und 6 Monate, festgestellte Tat II.2.9) (FA 25) 1 Jahr, festgestellte Tat II.2.9) (FA 26) 1 Jahr, festgestellte Tat II.2.10) (FA 30) 1 Jahr und 6 Monate, festgestellte Tat II.2.11) (FA 31) 1 Jahr und 6 Monate, festgestellte Tat II.2.12) (FA 34) 1 Jahr und 6 Monate, festgestellte Tat II.2.13) (FA 43) 1 Jahr, festgestellte Tat II.2.14) (FA 47) 1 Jahr und 6 Monate, festgestellte Tat II.2.20) (FA 54) 1 Jahr und 6 Monate, festgestellte Tat II.2.21) (FA 80) 1 Jahr, festgestellte Tat II.2.22) (FA 81) 1 Jahr, festgestellte Tat II.2.23) (FA 88) 1 Jahr und 6 Monate, Nach nochmaliger Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten (sog. Einsatzfreiheitsstrafe) gem. § 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte und der vorgenannten Erwägungen hält die Kammer für die einzelnen (versuchten) Taten des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahls betreffend den Angeklagten T3 folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: festgestellte Tat II.2.1) (FA 1 und 2) 2 Jahre und 7 Monate, festgestellte Tat II.2.15) (FA 49) 1 Jahr und 1 Monat, festgestellte Tat II.2.16) (FA 50) 1 Jahr und 7 Monate, festgestellte Tat II.2.17) (FA 51) 1 Jahr und 7 Monate, festgestellte Tat II.2.18) (FA 52) 1 Jahr und 1 Monat, festgestellte Tat II.2.19) (FA 53) 1 Jahr und 1 Monat, Nach nochmaliger Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten T3 sprechenden Umstände hat die Kammer durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten (sog. Einsatzfreiheitsstrafe) gem. § 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. T1 Der Angeklagte T1 war im Tatzeitraum 19 Jahre alt und demnach Heranwachsender i.S.d. § 1 Abs. 2 JGG. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Votum der Jugendgerichtshilfe war auf ihn gem. § 105 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden. Die festgestellte Biographie des Angeklagten weist Reifeverzögerungen auf, aufgrund derer die Kammer davon ausgeht, dass er zum Tatzeitpunkt in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Diese Reifeverzögerungen resultieren daraus, dass er stets in enge familiäre Strukturen eingebunden waren, noch nie alleine gelebt hat, weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt und es bislang aus Sicht des Angeklagten nicht veranlasst war, dass er eigenverantwortliche Entscheidungen in seinem Leben treffen musste. Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen, weil Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel zur Erziehung bei ihm nicht ausreichen; nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände ist aus Sicht der Kammer vielmehr davon auszugehen, dass bei dem Angeklagte schädliche Neigungen vorhanden sind und es im Hinblick auf die Schwere der Schuld einer längeren Erziehung durch eine Jugendstrafe bedarf. Die schädlichen Neigungen des Angeklagten T1 kommen nach einem Bericht der Jugendgerichtshilfe, dem die Kammer folgt, durch die angelasteten Straftaten sowie auch darin zum Ausdruck, dass er während des Vollzugs der Untersuchungshaft die entsprechenden Regeln der Justizvollzugseinrichtung missachtete und eine Schublade des dortigen Kühlschranks aufbracht und ein Disziplinarverfahren erhielt. Die Schwere der Schuld i.S.d. § 17 JGG ist nicht abstrakt messbar, sondern ist immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung. Während bei einem voll verantwortlichen erwachsenen Täter aus der Verwirklichung von Straftaten ohne weiteres auch Rückschlüsse auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schwere der Schuld gezogen werden können, ist bei einem Jugendlichen oder einem von seinem Entwicklungsstand einem Jugendlichen gleichzustellenden Heranwachsenden unter Berücksichtigung seines jeweiligen individuellen Entwicklungsstandes und seines gesamten Persönlichkeitsbildes besonders zu prüfen, in welchem Ausmaß er sich frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden hat. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist mithin die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Gemessen hieran ist bei dem Angeklagten von einer Schwere der Schuld auszugehen, welche die Verhängung einer Jugendstrafe gebietet: Der Angeklagte hat eine Vielzahl von versuchten und vollendeten schweren Bandendiebstählen in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl begangen. Zwar stand er unter Anleitung und Einfluss seines Vaters – dem Angeklagten T2 – und den damit verbundenen familiären Strukturen, die es ihm schwer gemacht haben dürften, sich gegen das kriminelle Vorgehen zu stellen. Dennoch übernahm der Angeklagte gemeinsam mit seinem Bruder, dem Angeklagten T3, sowie weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern eine aktive Täterrolle im Rahmen einer arbeitsteiligen Beteiligung an den Taten und war vollwertiges Mitglied der Bande. Er hatte gerade keine untergeordnete Rolle innerhalb der Bandenstruktur inne. Das sich daraus ergebende Maß der Vorwerfbarkeit ist derart gravierend, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten erzieherisch unangemessen wäre. Bei der Bemessung der Jugendstrafe stand gemäß §§ 18 Abs. 1, 105 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung. Innerhalb des Strafrahmens des § 18 JGG hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass nach der verfahrensgegenständlichen Verständigung nach § 257c StPO die für den Angeklagten zu bildende Einheitsjugendstrafe eine Strafuntergrenze von zwei Jahren und zwei Monaten und eine Strafobergrenze von drei Jahren in Aussicht gestellt worden ist. Bei der vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung (§§ 5, 18 Abs. 2 JGG) orientierten Strafzumessung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Zunächst war zugunsten des Angeklagten insbesondere das umfassende Geständnis im Rahmen der getroffenen Verständigung nach § 257c StPO zu berücksichtigen. Dies hat eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Neben der deutlich verfahrensabkürzenden Wirkung des Geständnisses hat die Kammer darüber hinaus zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser durch sein Geständnis sowie durch seine Entschuldigungen gegenüber den zur Überprüfung der Geständnisse exemplarisch vernommenen Geschädigten zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich von dem durch ihn begangenen Unrecht distanziert und die Taten sowie die Auswirkungen für die Geschädigten bereut. Durch die erlittene Untersuchungshaft von circa acht Monaten ist er als Erstverbüßer einer Freiheitsstrafe bereits beeindruckt, so dass eine Einwirkung zur Erziehung auf den Angeklagten bereits in erheblichem Maße erfolgt ist. Zudem ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft eine besondere Härte für ihn darstellt, wobei im Einzelnen folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen: der Angeklagte T1 ist der deutschen Sprache nicht mächtig und er hat angesichts der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verbundenen Beschränkungen nur selten Besuch von seinen Angehörigen erhalten können. Zudem hat er ggf. mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Kammer hat auch zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er seiner Verlobten, die während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine Fehlgeburt erlitt, nicht beistehen konnte. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass das Tatfahrzeug mit einem GPS-Tracker und einer Innenraumüberwachung versehen worden war, was eine frühere Zugriffsmöglichkeit eröffnet hat. Ferner ist die Hemmschwelle im Laufe der Tatserie sukzessiv gesunken. Bei der Festsetzung der Jugendstrafe war jedoch aus erzieherischer Sicht strafschärfend in allen Fällen der Tatbegehung die tateinheitliche Verwirklichung sowohl des § 244 Abs. 4 StGB als auch des § 244a Abs. 1 StGB sowie auch die Anzahl der Taten über den Tatzeitraum von Juli 2019 bis Dezember 2019 zu berücksichtigen, wenngleich die Kammer bei den (versuchten) Taten des schweren Bandendiebstahls nicht verkennt, dass eine bandentypische Begehungsweise eine gewisse Häufigkeit voraussetzt. Unter zusammenfassender Würdigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte hielt die Kammer bei dem Angeklagten eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten für erforderlich, um auf den Angeklagten mit der gebotenen Nachhaltigkeit erzieherisch einzuwirken. 3. T4 Bei der Strafzumessung ist das Gericht für den Angeklagten T4 hinsichtlich der festgestellten Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs.4, 27,49 Abs.1 StGB von einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Die Kammer hat sich bei der konkreten Strafzumessung unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten T4 hat die Kammer gewertet, dass sich der Angeklagte – wenn auch nicht im Sinne der Anklage – geständig eingelassen hat und auch dieses Geständnis verfahrensverkürzend gewirkt hat. Ferner ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass auch er angesichts der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verbundenen Besuchsbeschränkungen in besonderem Maße haftempfindlich ist und dass er ggf. mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Die Kammer hat auch gewürdigt, dass seine Frau schwanger ist und er ihr während der Untersuchungshaft nicht beistehen konnte. Strafschärfend war – auch wenn die letzte abgeurteilte Tat lange zurückliegt – zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft war. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 Abs. 2 StGB und unter besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr als tat- und schuldangemessen erkannt. Die Kammer macht hinsichtlich des Angeklagten T4 von der Möglichkeit Gebrauch, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs.1 StGB auszusetzen. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung beruht darauf, dass der Angeklagte in stabilen sozialen Verhältnissen lebte bis zu seiner Inhaftierung und eine Arbeitsstelle. Bis zu der von der Kammer festgestellten Tat hatte er dem kriminellen Milieu den Rücken gekehrt. Er hat zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass er zu keinem Zeitpunkt vor gehabt habe, bei der Tat selbst aktiv mitzuwirken und, dass ihm nicht hinreichend bewusst gewesen sei, dass sein Handeln die Tat in der Form fördert, dass es sich bereits um strafbares Tun handelt. Zudem hat er die Perspektive auf eine Arbeitsstelle und einen entsprechenden Empfangsraum in der Familie hinreichend dargetan. Ein Ausnahmefall, in dem die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs.3 StGB), ist nicht gegeben, was sich aus dem Vorliegen der genannten Umstände und dem Fehlen von schwerwiegenden Besonderheiten, die eine solche Aussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden als schlechthin unverständlich erscheinen ließen, ergibt. VI. Teilfreispruch hinsichtlich des Angeklagten T1 Hinsichtlich der angeklagten Tat 8 (FA 14) der Anklageschrift vom 26.05.2020 ist der Angeklagte T1 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dem Angeklagten T1 wurde hiermit vorgeworfen, an dem Wohnungseinbruch am 10.11.2019 in U5 beteiligt gewesen zu sein. Die Kammer hat jedoch keine, eine Verurteilung tragenden, tatsächlichen Feststellungen treffen können. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte T1 weder als Täter noch als Gehilfe an diesem Wohnungseinbruch beteiligt gewesen ist. Der Angeklagte T1 hat bestritten, an der Tat beteiligt gewesen zu sein, was die Mitangeklagten T2 und T4 im Rahmen ihrer Einlassung bestätigt haben. Die Kammer hat diesbezüglich den polizeilichen Vermerk vom 20.07.2020 in der Hauptverhandlung verlesen, aus dem sich ergibt, dass die Stimme des Angeklagten T1 in der Innenraumüberwachung nicht identifiziert werden konnte. Weitere Beweismittel, die seine Einlassung widerlegen und eine Täterschaft für die Tat am 10.11.2019 in U5 begründen, standen der Kammer nicht zur Verfügung. VII. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO i.V.m. § 109 JGG und auf § 467 StPO, soweit der Angeklagte T1 freigesprochen worden ist.