Urteil
5 O 133/20
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2020:1014.5O133.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger verlangt nach Abgabe einer Widerrufserklärung von der beklagten Leasinggesellschaft die Rückabwicklung seines Leasingvertrages über einen PKW. Bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag aufgrund der Bestellung des Klägers vom 00.00.2019, den der Kläger als Verbraucher geschlossen hat, handelt es sich um einen Leasingvertrag mit einer Vereinbarung zum Ausgleich von Mehr- und Minderkilometern. Er sah eine Leasingsonderzahlung i. H. v. 4.800,00 € brutto sowie 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 221,80 € brutto bei einer Gesamtlaufleistung von 80.000 km vor. Der Bestellungsurkunde waren allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten beigefügt. Die Vertragsurkunde enthielt außerdem eine Widerrufsinformation. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anl. K1, Bl. 26ff d. A., Bezug genommen. Der Vertrag wurde in Vollzug gesetzt und der Kläger leistete zunächst die Sonderzahlung und die vertraglich vereinbarten monatlichen Raten, bevor er mit Schreiben vom 00.00.2019 den Widerruf erklärte und die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages aufforderte. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 00.00.2019 zurück. Der Kläger ist der Ansicht, ihm habe ein Widerrufsrecht zugestanden, das mangels ausreichender Erteilung verschiedener Pflichtangaben nicht verfristet gewesen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster entsprochen habe. Die Beklagte müsse die bis dahin geleisteten Raten nebst Anzahlung insgesamt zurückzahlen; Wert- oder Nutzungsersatz müsse er nicht leisten. Überdies handele es sich bei diesem Vertrag nicht um einen Kilometerleasingvertrag sondern um einen Restwertvertrag. Dies ergebe sich aus den Hinweisen auf Seite 2 der Leasingbestellung sowie den Ziffern 7 und 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. 0000000000 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 00.00.2019 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zustehe, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.971,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Peugeot Traveller Flatrate L2 Blue HDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (F01) nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 526,58 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da Gerichtsstand gemäß § 17 ZPO der Gerichtsbezirk des Landgerichts Darmstadt sei. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handele es sich um einen Kilometerleasingvertrag. Ein gesetzliches Widerrufsrecht stehe dem Kläger nicht zu. Die als ungenügend gerügten Pflichtangaben seien zutreffend erteilt bzw. teils nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, das gesetzliche Muster verwendet, so dass ihr der Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion zu Gute komme. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig. Für die negative Feststellungsklage, Antrag zu 1, ist zumindest auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO in Dortmund gegeben. § 29 ZPO unterscheidet nicht zwischen Leistungsklagen und negativen Feststellungklagen (vgl. Schultzky in Zöller, 33. Aufl., § 29 ZPO Rn. 25.43; Müko / Patzina, 5. Aufl., § 29 ZPO Rn.4). Erfüllungsort für die vertraglichen Ansprüche der Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer (Leasingraten) ist gem. §§ 269, 270 Abs. 4 BGB in der Regel der Ort, an dem der Darlehensnehmer als Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, hier N1 im Bezirk des LG Dortmund, weil Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen sind. Damit besteht aufgrund Sachzusammenhangs die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund auch für die weiteren Anträge B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht von Anfang an nicht zu (I.). Es kommt daher nicht auf die Frage an, ob eine Widerrufsfrist durch die dem Kläger überlassenen Unterlagen in Gang gesetzt worden wäre. Dem Kläger stand auch kein vertragliches Widerrufsrecht zu (II.). I. Dem Kläger stand beim streitgegenständlichen Vertrag kein Widerrufsrecht zu. Ein gesetzliches Widerrufsrecht könnte sich allein aus § 506 BGB i.V.m. § 495 Abs. 1 BGB ergeben. Diese Vorschrift ist jedoch weder direkt (1.) noch analog (2.) anwendbar und auch eine ggf. gemäß § 511 S. 2 BGB unzulässige Umgehung liegt nicht vor (3.). 1. Ein Widerrufsrecht des Klägers folgt nicht aus direkter Anwendung des § 506 BGB. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Kilometerleasingvertrag. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Abrechnung nach den Z. 7 und 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen sollte, für die der Restwert des Fahrzeugs maßgeblich wäre. Denn diese Regelung betrifft nur den Ausnahmefall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages etwa durch eine fristlose Kündigung der Beklagten wegen Zahlungsverzugs. Darin wird nur eine Abrechnungsgrundlage für den Fall einer eingetretenen Leistungsstörung geregelt. Dies ändert nichts an der Grundkonstruktion des Vertrages als Kilometerleasingvertrag. Da es sich insoweit lediglich um die rechtliche Bewertung des unstreitigen Sachvershalts handelt, bedurfte es auch keines entsprechenden rechtlichen Hinweises. Dieser Kilometerleasingvertrag lässt sich nicht unter eine der Varianten des § 506 Abs. 2 subsumieren (a), b)) und ein Rückgriff auf § 506 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht (c)). a) Der Kläger ist weder zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet noch kann die Beklagte vom Kläger den Erwerb verlangen, wie es § 506 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 BGB voraussetzen würden. b) Auch § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht einschlägig. Denn der Kläger hat bei Beendigung des vorliegenden Kilometerleasingvertrages - gerade begriffsbildend - nicht „für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen“. Das folgt schon daraus, dass ein „bestimmter Wert“ im Sinne des Gesetzes ausweislich seiner Begründung nur dann vorliegt, wenn im Vertrag eine feste Zahl vereinbart ist (BT-Drucks. 16/11643, S. 92). Das ist hier nicht der Fall. Davon abgesehen hat der Kläger auch der Sache nach nicht für einen bestimmten Wert des Leasinggegenstandes einzustehen. Denn zwar ist er nach dem streitgegenständlichen Vertrag bei Ablauf der Leasingzeit gegebenenfalls zum Ausgleich einer Wertminderung verpflichtet, sollte sich das Fahrzeug dann nicht in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befinden. Bezugspunkt dieser Ersatzpflicht ist jedoch nicht ein anfänglich kalkulierter, bestimmter Wert, sondern der Wert des Fahrzeugs bei Ablauf des Vertrages in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand; das Risiko, dass der (Markt-)Wert des Fahrzeugs unabhängig von seinem Erhaltungszustand von der ursprünglichen Erwartung abweicht, trägt daher nicht der Kläger, der dementsprechend nicht für einen bestimmten Wert des Fahrzeugs einzustehen hat. Nichts anderes gilt für die Verpflichtung des Klägers, gegebenenfalls gegenüber den vertraglichen Abreden mehr gefahrene Kilometer auszugleichen; auch dabei handelt es sich nicht um ein Einstehen für einen bestimmten „Wert des Gegenstandes“. Denn Bezugspunkt eines möglichen Mehrkilometeranspruchs der Beklagten ist nicht der Wert, sondern der Umfang der Nutzung des Fahrzeugs; diese hat zwar Einfluss auf den Wert, ist aber grundsätzlich unabhängig von diesem, so dass auch insoweit nicht der Kläger das Risiko trägt, dass sich der Markt für Fahrzeuge der fraglichen Art ungünstig entwickelt. c ) Zuletzt lässt sich der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag auch nicht unmittelbar unter § 506 Abs.1 BGB subsumieren. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte vielmehr im Anschluss an die Verbraucherkreditrichtlinie in Absatz 2 der Vorschrift abschließend geregelt werden, welche Verbraucherverträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes entgeltliche Finanzierungshilfen darstellen (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 91 f.: „Absatz 2 […] bestimmt, dass ein Verbrauchervertrag über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe gilt, wenn […]“. Wollte man das anders sehen, würde sich im Übrigen aus den sogleich unter 2. dargelegten Gründen ergeben, dass sich der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des Gesetzes qualifizieren lässt. 2. Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019, Az 6 U 338/18, beck-online; OLG München Beschluss vom 30.03.2020 Az 32 U 5462/19, beck-online; a. A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10 2012, Az 24 U 15/12, beck-online) a) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben. b) Nach diesen Grundsätzen fehlt es an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge der streitgegenständlichen Art. Die Gesetzesbegründung zeigt vielmehr, dass die Verfasser des Gesetzes Kilometerleasingverträge bewusst aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen haben (aa)). Jedenfalls ist es aber nicht planwidrig, dass § 506 BGB auf das Kilometerleasing keine Anwendung findet (bb)). aa) Eine analoge Anwendung des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge scheidet schon deshalb aus, weil die entsprechende, im Wortlaut des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB angelegte Differenzierung auf einer bewussten Entscheidung der Gesetzesverfasser beruht und damit die Annahme eines unbeabsichtigten Abweichens vom Regelungsplan nicht in Betracht kommt. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 506 Abs. 2 BGB (dessen erste beiden Nummern auf Art. 2 Abs. 2 lit. d) der Verbraucherkreditrichtlinie zurückgehen) heißt es zur hier relevanten Nummer 3 (BT-Drucks. 16/11643, S. 92): "Nummer 3 findet keine Entsprechung in der Richtlinie und soll solche Finanzierungsleasingverträge erfassen, bei denen zwar keine Erwerbsverpflichtung besteht, aber der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Ein bestimmter Wert ist ein solcher, der im Vertrag als feste Zahl vereinbart ist. Eine solche Restwertgarantie verschafft dem Unternehmer eine Vollamortisation des Vertragsgegenstands, die der Verbraucher finanziert. Es ist nicht ersichtlich, warum Verträge mit einer Restwertgarantie anders behandelt werden sollten als Verträge mit Erwerbsverpflichtung. Ein Vertrag mit einer Klausel über eine Restwertgarantie unterscheidet sich jedenfalls so deutlich vom Leitbild des Mietvertrags, dass seine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass in Finanzierungsleasingverträgen künftig auf ein Andienungsrecht mit der Folge verzichtet wird, dass die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 491 ff. keine Anwendung fänden. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die verbraucherschützenden Vorschriften auf solche Nutzungsverträge anzuwenden, bei deren Ende der Verbraucher einen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert." Schon aus der zwischen mehreren Fällen differenzierenden Formulierung wird deutlich, dass den Verfassern der Norm bewusst war, dass es neben den genannten Verträgen auch Verträge gibt, bei denen der Verbraucher keinen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert: Die Formulierung „solche Nutzungsverträge“, „bei deren Ende der Verbraucher einen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert“ impliziert, dass es spiegelbildlich auch solche Verträge gibt, bei deren Ende der Verbraucher eben keinen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert. Erst recht deutlich wird das mit der Definition eines Vertrages „mit einem bestimmten Wert“ als einem Vertrag, in dem „ein bestimmter Betrag genannt“ ist: Wer so formuliert, dem ist notwendig bewusst, dass er damit von Verträgen abgrenzt, bei denen eben kein „bestimmter Betrag“ genannt ist, und entzieht diese auch bewusst dem Anwendungsbereich der Norm. Zuletzt zeigt auch der Bezug der Begründung auf den Mietvertrag als Leitbild und die Erwägung, dass (nur) das Leasing mit garantiertem Restwert sich so weit von diesem Leitbild entferne, dass eine Anwendung der Norm gerechtfertigt sei, dass hier nicht versehentlich unterschieden wurde. Das Argument, es wäre im Fall einer bewussten Entscheidung in der Gesetzesbegründung eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend für das Verbraucherkreditgesetz BGH, Urteil vom 24.04.1996, Az VIII ZR 150/95 -juris) zu erwarten gewesen, die Kilometerleasingverträge unter Geltung des früheren Rechtsstandes als Finanzierungsleasing eingeordnet und damit in den Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Normen einbezogen hat, greift demgegenüber nicht durch: Anlass der Neufassung der fraglichen Vorschriften war die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie. Dem entspricht das Konzept der Gesetzesbegründung in ihrer Gesamtanlage, wonach nicht (negativ) zu begründen war, warum bestimmte Fälle nicht (mehr) unter die neuen Normen fallen sollten, sondern wonach (positiv) zu begründen war, warum in Überschreitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie bestimmte Leasingverträge - nämlich diejenigen mit garantiertem Restwert - in ihren Anwendungsbereich einbezogen werden sollten; mit Blick auf diesen Begründungsansatz überrascht es nicht, dass sich keine ausdrückliche Nennung derjenigen Fälle findet, die von der Neuregelung nicht mehr erfasst sein würden. bb) Darüber hinaus wäre eine - unterstellt unbewusste - Lücke des Gesetzes jedenfalls nicht planwidrig. Vielmehr entspricht es gerade dem gesetzlichen Konzept, dass Kilometerleasingverträge aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen bleiben. Das folgt zunächst schon aus der - zweifellos bewussten und eindeutigen - Entscheidung des Gesetzgebers, jedenfalls nur solche Verträge dem Anwendungsbereich der Norm zu unterwerfen, bei denen im Vertrag ein durch eine Zahl bestimmter (Rest-)Wert festgelegt ist. Selbst wenn sich daher feststellen ließe, dass sonst vergleichbare wirtschaftliche Verhältnisse die Gleichbehandlung anderer Verträge nahegelegt hätten, schiede eine analoge Anwendung aus; denn jedenfalls diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von der Rechtsprechung zu akzeptieren. Davon abgesehen entspricht es aber auch dem hinter dieser Typisierung stehenden Regelungskonzept, dass Kilometerleasingverträge nicht unter § 506 BGB fallen. Denn nach diesem Konzept, das in der oben aa) zitierten Begründung zum Ausdruck kommt, sollte die Norm nur anwendbar sein, wenn und soweit ein Vertragstyp in die Nähe derjenigen Verträge gerät, bei denen eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers besteht; umgekehrt gefasst sollten Verträge, die sich in der Nähe des Leitbildes „Mietvertrag“ halten, aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein. Das entspricht außerdem der Vorstellung von Art. 2 Abs. 2 lit. d) der Verbraucherkreditrichtlinie, die durch die Neugestaltung des Widerrufsrechts bei Finanzierungshilfen umgesetzt werden sollte; denn auch danach fallen Mietverträge gerade nicht unter die Richtlinie. Dann ist es aber allein konsequent, Kilometerleasingverträge nicht in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen, denn sie liegen mit Blick auf das nach der Gesetzesbegründung entscheidende Differenzierungskriterium ganz in der Nähe des Mietvertrages. Sie sind - wie der Mietvertrag - nicht darauf gerichtet, dass der Leasingnehmer den Gegenstand erwirbt, sondern - wie der Mietvertrag - auf die Nutzung des Gegenstandes für eine gewisse Zeit. Und beim Kilometerleasingvertrag trägt - wie bei der Miete - nicht der Leasingnehmer das kalkulatorische Risiko für den Wert des Gegenstandes, sondern - wie bei der Miete - der Leasinggeber. Dabei handelt es sich auch nicht um ein bloß theoretisches Risiko: Abgesehen von der Abhängigkeit von allgemeinen Marktfaktoren - etwa einer Rezession oder bei PKW auch der Wertschätzung für die fragliche Marke - zeigen Sondereffekte wie der sogenannte „Dieselskandal“ deutlich, dass der Leasingnehmer beim Kilometerleasing ohne Restwertgarantie an einer - und zwar der entscheidenden - Stelle anders - nämlich näher an der Miete - steht, als bei Leasingformen, bei denen er einen Restwert garantiert; dass sich der Leasinggeber seinerseits gegen dieses Risiko absichern kann, etwa indem er bereits bei Anschaffung des Leasinggutes eine Rückkaufsverpflichtung des Verkäufers zu einem bestimmten Preis vereinbart, ändert an der grundsätzlichen zivilrechtlichen Risikoverteilung nichts und wird sich in einem funktionierenden Markt in höheren Anschaffungspreisen widerspiegeln. Auch die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Ausgleich von Mehrkilometern (bzw. sein Recht auf Reduktion des Entgelts bei Minderkilometern) entfernt den Kilometerleasingvertrag nicht entscheidend vom Leitbild der Miete. Vielmehr handelt es sich dabei letztlich nur um die vertraglich vereinbarte Definition dessen, was als vertragsgemäße Nutzung vereinbart ist und um eine Regelung, was bei einer gegenüber den ursprünglichen Erwartungen übermäßigen Nutzung geschehen soll; auch das entspricht der Sache nach der Miete, weil auch dort bei nicht vertragsgemäßer, übermäßiger Nutzung ein Ersatzanspruch des Vermieters besteht (BGH, Urteil vom 28. Februar 2018, Az VIII ZR 157/17-, juris). Und dass zuletzt beim Leasing gegenüber der Miete die Erhaltungspflicht des Vermieters abbedungen ist, bedeutet mit Blick auf die hier maßgeblichen Gesichtspunkte gleichfalls keine erhebliche Abweichung vom Leitbild der Miete; denn das wird beim Leasing kompensiert durch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Verkäufer. Dementsprechend lassen sich die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner bereits zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1996 zur Einordnung von Kilometerleasingverträgen als Finanzierungsleasingverträge nicht auf das neue gesetzgeberische Regelungskonzept übertragen: Denn nach dem neuen Konzept ist nicht entscheidend, ob der Leasinggeber die Vollamortisation anstrebt, wie es bei unternehmerischer Tätigkeit selbstverständlich stets und auch beim reinen Vermieter der Fall ist. Nach dem neuen Konzept ist entscheidend, ob dem Leasinggeber die Vollamortisation vom Leasingnehmer auch garantiert ist; das ist aber beim Kilometerleasing gerade nicht der Fall. 3. Zuletzt führt auch § 511 BGB nicht zur Anwendung des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge. Mit allen - auch nachteiligen - rechtlichen Konsequenzen einen Vertragstyp zu wählen, der nach dem gesetzgeberischen Konzept gerade nicht unter die Norm fällt, weil er sich in entscheidenden Punkten von den geregelten Fällen unterscheidet (s. soeben b)), lässt sich, das erscheint selbstverständlich, nicht als Umgehung einordnen. II. Auch ein vertragliches Widerrufsrecht war dem Kläger nicht eingeräumt. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26.03.2019, Az. XI ZR 372/18 , juris). Es kommt daher nicht darauf an, dass im Übrigen die Frist für ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht mit Vertragsschluss zu laufen begonnen hätte. Mangels eines Widerrufsrechts ging der vom Kläger erklärte Widerruf damit ins Leere und der vom Kläger geltend gemachten Anspruch besteht nicht. Damit kommt es nicht darauf an, ob der Widerruf des Klägers wirksam gewesen wäre, wenn man den streitgegenständlichen Leasingvertrag doch als - dann entgeltliche - Finanzierungshilfe i. S. d. § 506 BGB einordnen würde und dem Kläger daher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 506, 355 BGB zugestanden hätte. C. Die. Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.