Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. für das Produkt „A1“ Kapseln und/oder „A2“ Ergänzungsfuttermittel für Hunde zu werben: 1.1. „Mit einer einzigartig konzentrierten Form von EPA (Eicosapentaensäure). Reines EPA ist als Ergänzung sowohl zur kurzfristigen als auch dauerhaften Behandlung entzündlichen Erkrankungen beim Hund sinnvoll einsetzbar.“, 1.2 „Durch eine Immunmodulation kann A3 helfen, auch chronische Entzündung wieder unter Kontrolle zu bringen.“, 1.3 „Das Extrakt des mongolischen Tragant (Astragalus membranaceus) wird in vielen Ländern als zugelassenes Medikament bei der Behandlung von allergischen Problemen (u. a. bei Heuschnupfen oder Allergien) eingesetzt. Im neuen A3 ist das Astragalus-Extrakt in höchster Reinheit und einer genau definierten Menge enthalten. Kombiniert mit dieser neue Inhaltsstoff mit Quercetin, einem der stärksten antioxidativ wirkenden Stoffe überhaupt.“, 1.4. „Diese Fähigkeit ermöglicht vielfältige Einsatzgebiete bei Problemen aller Organsysteme, immer wenn ein Ungleichgewicht der Entzündungsregulation vermutet oder nachgewiesen wird (auto-immune oder immunologische Probleme)“, 2. für das Produkt „A4“ Tabletten Diät-Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen: 2.1. „optimale Lösung bei akuten Durchfällen“, 2.2. „bei Resorptionsstörungen des Darms“, 2.3. „das optimale Mittel gegen Durchfall beim Hund“, 2.4. „Hefen (Saccharomyces cerevisiae) enthalten in ihrer Zellwand sowohl Beta-Glucane als auch sogenannte MOS (Mannan-Oligo-Saccharide). Diese haben eine präbiotische Wirkung und binden zusätzlich Giftstoffe im Darm“, 2.5. „Heilkräuter (Eichenrinde, Fenchel, Brombeerblätter, Eibischwurzel, Kamillenkraut, Heidelbeerblätter, Süßholzwurzel, Boxhornklee und Anissaat) sorgen durch enthaltene Gerb- und Schleimstoffe für einen Schutz der Darmschleimhaut, verringern Krämpfe und verringern die Durchfallgefahr“, jeweils sofern dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergegeben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR. Tatbestand: Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen mit Mitgliedern aus verschiedenen Branchen. Er ist seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung nach imstande, die satzungsmäßige Aufgabe der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und hat in der Vergangenheit mehrfach in verschiedenen Bereichen die Interessen seiner Mitglieder in gerichtlichen Verfahren erfolgreich vertreten. Zu den Mitgliedern des Klägers zählen auch verschiedene Unternehmen, die auf dem Gebiet des Handels mit Artikeln des Tierbedarfs tätig sind, sowie mehrere große Lebensmittel- bzw. Supermarktketten, die unter anderem auch Futtermittelt für Tiere anbieten. Wegen der genauen Einzelheiten hierzu wird auf die Mitgliederliste des Klägers (Anlage K1) Bezug genommen. Die Beklagte vertreibt u. a. Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen im Internet. Namentlich vertreibt sie die Produkte „A1“, „A2“ und „A4“. Diese bewirbt sie auch mit verschiedenen Aussagen zu Inhaltsstoffen und Anwendungsmöglichkeiten, wie aus Anlage K3 ersichtlich. Mit Schreiben vom 11.11.2019 mahnte der Kläger die Beklagte wegen dieser Aussagen ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte jedoch ablehnte. Für die Abmahnung entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 178,50 EUR. Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffenen Aussagen zu den Produkten „A1“ und „A2“ seien unzulässig, weil es sich hierbei um krankheitsbezogene Werbung handele. Eine solche sei aber für Ergänzungsfuttermittel nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 767/2009 untersagt. Außerdem seien die Angaben irreführend i. S. d. § 3a UWG i. V. m. Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 3a VO (EG). Ähnliches gelte für die Aussagen zum Produkt „A4“; diese vermittelten den Eindruck, Durchfälle könnten gelindert oder geheilt werden. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. für das Produkt „A1“ Kapseln und/oder „A2“ Ergänzungsfuttermittel für Hunde zu werben: 1.1. „Mit einer einzigartig konzentrierten Form von EPA (Eicosapentaensäure). Reines EPA ist als Ergänzung sowohl zur kurzfristigen als auch dauerhaften Behandlung entzündlichen Erkrankungen beim Hund sinnvoll einsetzbar.“, 1.2 „Durch eine Immunmodulation kann A3 helfen, auch chronische Entzündung wieder unter Kontrolle zu bringen.“, 1.3 „Das Extrakt des mongolischen Tragant (Astragalus membranaceus) wird in vielen Ländern als zugelassenes Medikament bei der Behandlung von allergischen Problemen (u. a. bei Heuschnupfen oder Allergien) eingesetzt. Im neuen A3 ist das Astragalus-Extrakt in höchster Reinheit und einer genau definierten Menge enthalten. Kombiniert mit dieser neue Inhaltsstoff mit Quercetin, einem der stärksten antioxidativ wirkenden Stoffe überhaupt.“, 1.4. „Diese Fähigkeit ermöglicht vielfältige Einsatzgebiete bei Problemen aller Organsysteme, immer wenn ein Ungleichgewicht der Entzündungsregulation vermutet oder nachgewiesen wird (auto-immune oder immunologische Probleme)“, 2. für das Produkt „A4“ Tabletten Diät-Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen: 2.1. „optimale Lösung bei akuten Durchfällen“, 2.2. „bei Resorptionsstörungen des Darms“, 2.3. „das optimale Mittel gegen Durchfall beim Hund“, 2.4. „Hefen (Saccharomyces cerevisiae) enthalten in ihrer Zellwand sowohl Beta-Glucane als auch sogenannte MOS (Mannan-Oligo-Saccharide). Diese haben eine präbiotische Wirkung und binden zusätzlich Giftstoffe im Darm“, 2.5. „Heilkräuter (Eichenrinde, Fenchel, Brombeerblätter, Eibischwurzel, Kamillenkraut, Heidelbeerblätter, Süßholzwurzel, Boxhornklee und Anissaat) sorgen durch enthaltene Gerb- und Schleimstoffe für einen Schutz der Darmschleimhaut, verringern Krämpfe und verringern die Durchfallgefahr“, jeweils sofern dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergegeben. II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht der Klageantrag zu I) sei bereit zu unbestimmt, weil die angegriffenen Aussagen in der hierzu überreichten Anlage K3 nicht hinreichend gekennzeichnet seien. Weiter trägt sie vor, der Kläger sei zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der streitgegenständlichen Werbeaussagen nicht klagebefugt, weil er nicht über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern verfüge, die auf dem gleichen Geschäftsfeld tätig seien, wie die Beklagte. Von den unter dem Stichwort „Tierbedarf“ in der Mitgliederliste des Klägers aufgeführten Mitgliedern existiere eines nicht mehr, mindestens zwei weitere Mitglieder vertrieben keine vergleichbaren Produkte, nämlich Kosmetika (xxx) bzw. Hundeliegeflächen (xxx). Auch bei den übrigen Mitgliedern sei nicht ersichtlich, dass diese auch Ergänzungsfuttermittel vertrieben; der Vertrieb „normaler“ Futtermittel, namentlich durch Discounter bzw. Supermarktketten, sei zur Begründung einer Klagebefugnis nicht ausreichend. Schließlich hält die Beklagte die angegriffenen Werbeaussagen für zulässig. Das in den Mitteln „A1“ und „A2“ enthaltene EPA wirke nämlich nachweislich immunmodulatorisch, weshalb das Verfüttern von EPA nach einer tiermedizinischen Lehrmeinung bei entzündlichen Erkrankungen als sinnvoll erachtet werde. Sie verweist insoweit auf die aus Anlagen B8, B9 und B10 ersichtlichen Veröffentlichungen, auf die Bezug genommen wird. Die mit dem Klageantrag zu Ziffer 1.3 angegriffene Aussage sei wahr. Soweit der Kläger betreffend das Mittel „A4“ die Verwendung des Adjektivs „optimal“ angreife, handele es sich erkennbar um eine reklamehafte Übertreibung, die ebenfalls verwendet werden dürfe. Die Klageschrift ist der Beklagten am 05.06.2020 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags zu I). Denn die vom Kläger angegriffenen Äußerungen sind in der beigefügten Anlage K3 dadurch hinreichend gekennzeichnet, dass sie mit handschriftlichen Zusätzen versehen sind. Hierdurch ist ohne Weiteres ersichtlich, welche genauen Aussagen verfahrensgegenständlich sein sollen. Einer farblichen Kennzeichnung bedarf es insoweit nicht. Der Kläger ist auch klagebefugt i. S. d. § 8 Abs. 3 UWG. Namentlich verfügt er über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Erforderlich ist insoweit eine gewisse Anzahl von Mitgliedern, die derselben oder einer angrenzenden Branche angehören wie der Werbende und zu diesem in einem abstrakten Wettbewerbsverhältnis stehen, also durch das angegriffene Verhalten nicht gänzlich unerheblich beeinträchtigt werden. Dabei sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen, weil das Erfordernis einer ausreichenden Anzahl betroffener Mitglieder lediglich der Missbrauchskontrolle dient, die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG aber nicht erschweren soll (BGH v. 01.03.2007, I ZR 51/04). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn ausweislich der Mitgliederliste sind mehrere Mitglieder des Klägers, im Bereich des Handels mit Tierbedarfsartikeln tätig, wozu nach allgemeiner Lebenserfahrung auch Futtermittel gehören. Jedenfalls aber werden Futtermittel für Tiere auch bei den – ebenfalls beim Kläger organisierten – Discountern bzw. Supermärkten vertrieben, sodass ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis zwischen Mitgliedern des Klägers und der Beklagten gegeben ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Mitglieder des Klägers auch mit Ergänzungsfuttermitteln handeln. Denn nach dem Gesetzeswortlaut genügt es, wenn Waren und Dienstleistungen verwandter Art vertrieben werden. Zwischen den von der Beklagten vertriebenen Ergänzungsfuttermitteln und „gewöhnlichen“ Futtermitteln besteht ein solches Verwandtschaftsverhältnis. 3. Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 8 Abs. 1 S. 1, 3, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 19 LFBG i. V. m. Art. 11 Abs. 1b) VO (EG) 767/2009 Unterlassung der aus dem Tenor ersichtlichen Werbeaussagen verlangen. § 19 LFGB i. V. m. Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 767/2009 untersagen die Werbung für Futtermittel unter Angabe von Wirkungen, die das Futtermittel nicht besitzt, wobei nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 767/2009 der für die Kennzeichnung verantwortliche Futtermittelunternehmer (Art. 12 Abs. 2 bis 5 i. V. m. Art. 3 Abs. 2a, 5 VO (EG) Nr. 767/2009) – hier: die Beklagte – die inhaltliche Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben gewährleistet. Untersagt ist insbesondere die Werbung mit gesundheitsfördernden Wirkungen, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Hiervon erfasst ist jede Aussage, die einen Zusammenhang zwischen der Gesundheit des Tieres und der Aufnahme von Futtermitteln suggeriert. Die Darlegungs- und Beweislast für die ausreichende wissenschaftliche Grundlage der verwendeten Werbeaussage trägt dabei der Werbende (OLG Schleswig v. 20.03.2014, 6 U 3/12). Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Werbeaussagen als unzulässig einzustufen. Denn die von der Beklagten behaupteten positiven Effekte für die Gesundheit der Tiere durch die Aufnahme der von ihr beworbenen Ergänzungsfuttermittel sind nicht hinreichend wissenschaftlich belegt. Bei den angegriffenen Werbeaussagen handelt es sich zunächst in vollem Umfang um gesundheitsbezogene Werbung. Sie preisen nämlich die beworbenen Mittel ausdrücklich im Zusammenhang mit verschiedenen Erkrankungen der Tiere an und vermitteln den Eindruck, die jeweilige Erkrankung könne durch das Futtermittel zumindest gelindert werden. Dies ist insbesondere hinsichtlich der mit Ziffer 1.3 angegriffenen Aussage zu den Inhaltsstoffen der Mittel „A1“ und „A2“ der Fall. Zwar enthält die fragliche Textpassage keine ausdrückliche Aussage zu einer gesundheitsfördernden Wirkung des mongolischen Tragants und des Stoffes Quercetin. Indes wird dort angeführt, der mongolische Tragant sei in verschiedenen Ländern als Mittel zur Behandlung allergischer Erkrankungen anerkannt. Auf diese Weise wird mittelbar ein Bezug zu gesundheitsfördernden Wirkungen hergestellt und es entsteht der Eindruck, diese seien auch von dem beworbenen Futtermittel zu erwarten. Die Beklagte konnte jedoch nicht hinreichend darlegen, dass die behaupteten positiven Wirkungen hinreichend wissenschaftlich gesichert sind. So genügen die von der Beklagten aufgeführten Publikationen nicht, um die Behauptung der Beklagten zu untermauern, der Stoff EPA wirke sich bei allen entzündlichen Erkrankungen positiv auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere aus (Ziffern 1.1, 1.2 und 1.4). Diese beziehen sich nämlich ausdrücklich nur auf die sog. atopische Dermatitits. Ferner ergibt sich aus der von der Beklagten zitierten Dissertation (Anlage B8), die alleinige Behandlung mit EPA nicht wirksam ist. Diese Einschränkung wird aus den Werbeaussagen der Beklagten aber nicht hinreichend deutlich. Hinsichtlich der Stoffe aus dem mongolischen Tragant und Quercetin (Ziffer 1.3) ist zu einer lindernden Wirkung nicht vorgetragen. Auch hinsichtlich der Aussagen zum Mittel „A4“ vermochte die Beklagte eine ausreichend wissenschaftliche Grundlage nicht darzulegen. So fehlen Hinweise darauf, dass dieses Futtermittel besser zur Behandlung bzw. Linderung von Beschwerden bei akuten Durchfall geeignet ist, als alternative (Futter-)Mittel. Dies wäre aber erforderlich, damit es sich hierbei um die „optimale Lösung“ oder das „optimale Mittel“ in solchen Fällen handelt (Ziffer 2.1). Soweit die Beklagte das Mittel weiter damit bewirbt, es könne „bei Resorptionsstörungen des Darms“ (Ziffer 2.2) angewendet werden, fehlt auch hierfür eine ausreichende wissenschaftliche Grundlage. Denn die positive Wirkung ist – was die Beklagte nicht bestritten hat – nur für akute Resorptionsstörungen anerkannt. Diese Einschränkung findet sich jedoch in der angegriffenen Aussage der Beklagten nicht wieder. Hinsichtlich der in diesem Futtermittel enthaltenen Hefen und Pflanzenextrakte (Ziffer 2.4 und 2.5) ist ebenfalls eine gesundheitsfördernde Wirkung für das Tier nicht hinreichend dargelegt. Die von der Beklagten hierzu vorgelegten Schriftstücke beziehen sich nur allgemein auf mögliche Wirkweisen von Hefen bzw. bestimmter Pflanzen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wirkungen auch bei Tieren – namentlich bei Hunden und Katzen – eintreten, sind nicht ersichtlich. Überdies handelt es sich bei den zitierten Quellen überwiegend um Artikel aus dem Internet, bei denen z. T. schon ein verantwortlicher Autor nicht ersichtlich ist. Die im Rahmen des § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch den ersten Verstoß indiziert. Der Klageantrag zu 2) ist aus § 12 Absatz Abs. 1 S. 2 UWG begründet. Der Kläger ist gem. § 12 Abs. 1 UWG gehalten, die erste Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe selbst vorzunehmen. Insoweit ist ihm wegen der ihm selbst entstandenen Eigenkosten ein Erstattungsanspruch zuzubilligen (statt vieler: BGH v. 04.10.1990, I ZR 39/89). Die Höhe des geltend gemachten Betrags steht außer Streit. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB und besteht seit dem 06.06.2020. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.