Urteil
34 KLs 1/20
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2020:0617.34KLS1.20.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
Die beim Angeklagten sichergestellt Axt wird als Tatmittel eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 21, 22, 23 Abs. 2, 49 Abs.1, 74 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die beim Angeklagten sichergestellt Axt wird als Tatmittel eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 21, 22, 23 Abs. 2, 49 Abs.1, 74 StGB Gründe: I. Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten Der 47-jährige Angeklagte wurde als zweites Kind seiner Eltern in Dortmund geboren und wuchs zusammen mit seiner älteren Schwester im elterlichen Haushalt, zunächst in Herdecke und später in Dortmund auf. Sein Vater ist verstorben, die Mutter Rentnerin. Die Eltern waren leistungsorientiert, alle Familienmitglieder sportlich. Der Angeklagte wurde nach dem Besuch des Kindergartens altersgerecht eingeschult und wechselte nach vier Jahren Grundschule zur Realschule, die er bis zur siebten Klasse besuchte. Nach dem Umzug nach Dortmund besuchte er eine Privatschule. Im Anschluss absolvierte er eine dreijährige Lehre zum Kfz-Mechaniker, die er allerdings nicht erfolgreich abschloss, da er zwar den theoretischen Teil der Prüfung bestand, im praktischen Teil aber unzureichende Leistungen zeigte. Er wiederholte die Prüfung nicht und absolvierte auch keine weitere Berufsausbildung. Berufliche Tätigkeiten verrichtete er in den folgenden Jahren in verschiedenen Bereichen. Aufgrund einer 1997 durch eine ärztliche Fehlbehandlung hervorgerufenen Rückenerkrankung, die ihn durch starke Schmerzen sowie eine erhebliche Bewegungseinschränkung des Kopfes stark einschränkte, war er nicht mehr arbeitsfähig und bezieht eine kleine Berufsunfähigkeitsrente. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, vermutlich bereits vor dem Jahre 2000, erkrankte der Angeklagte an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Beginn der Erkrankung ist auch deshalb so schwer feststellbar, weil unsicher bleibt, ob die feststellbaren Verhaltensveränderungen zunächst nur auf den Rückenbeschwerden und die Einnahme der Schmerzmittel oder auch schon auf der Erkrankung beruhten. Jedenfalls zog sich der Angeklagte mehr und mehr aus seinem Freundeskreis zurück und verkehrte, abgesehen von der Beziehung zu seiner früheren Lebensgefährtin A1, lediglich mit seinen Familienmitgliedern, zu denen zunächst noch ein gutes Verhältnis bestand. Nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin, „stalkte“ er diese und beging mehrere Straftaten zu ihrem Nachteil. Bei diesen Straftaten handelte es sich um Freiheitsberaubung durch Einschließen in der Wohnung, Bedrohung mit einem Taschenmesser und Beleidigung. Auch gegenüber seinen Eltern wurde er zunehmend aggressiver. Er hielt sich gegen ihren ausdrücklichen Willen in ihrem Haus auf, obwohl er eine eigene Wohnung hatte. Während dieser oft mehrtägigen Aufenthalte lag er lange und häufig bei heruntergelassenem Rollladen auf dem Bett seiner Mutter. Er sprach mit imaginären Personen und behauptete, er habe „mit Gott gesprochen“, die Eltern „würden ihre Strafe schon erhalten“. Es kam auch zu Gewalttätigkeiten, überwiegend gegenüber der Mutter, der Zeugin A2, die er mindestens einmal würgte und der er bei einer weiteren Gelegenheit unter Vorhalt eines Messers drohte, sie aufzuschlitzen. Im Anschluss an die aufgrund dieser Vorfälle erstatteten Strafanzeigen und Polizeieinsätze befand sich der Angeklagte jeweils in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie in L1, vom 05.06. bis zum 26.07.2004 und vom 29.10. bis 05.11.2004. Die wegen dieser Vorfälle eingeleiteten Strafverfahren wurden jeweils eingestellt, da die Zeugin A2 und ihr Ehemann die Ereignisse verharmlosten und als kleine Familienstreitigkeiten darstellten. Da es in der Folgezeit aber weiterhin zu Straftaten des Angeklagten gegenüber seinen Eltern kam, erstatteten sie weitere Anzeigen. Wegen dieser Straftaten wurde am 18.10.2007 durch Urteil des Landgerichts Dortmund seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zwischen 2007 und 2013 befand sich der Angeklagte im Maßregelvollzug in der F2 in L1 und erhielt eine Depotmedikation. Seit 2013 bewohnte er bis zum 04.12.2019 das F3 in L2, eine Einrichtung des Sozialwerks K1 für betreutes Wohnen, zunächst noch im Rahmen einer Beurlaubung und später im Rahmen der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung. Dort nahm er an den Angeboten der Tagestruktur und gemeinsamen Ausflügen teil. An einer Arbeitsaufnahme in einer Werkstatt hatte er kein Interesse, da er sich nicht als „behindert“ ansah. Für die Zeit nach dem Ende der Maßregel plante er eine Selbständigkeit im Gebrauchtwagenhandel und den Umzug in eine eigene Wohnung, wofür seine Mutter sich seine Rückkehr nach Dortmund wünschte. Die nach §§ 67b-67d StGB eingetretene Führungsaufsicht und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus waren am 10.12.2018 erledigt, was dem Angeklagten Anfang des Jahres 2019 bekannt gegeben wurde. Spätestens im Februar 2019 setzte der Angeklagte die seit dem Jahre 2007 erhaltene Depotmedikation mit dem Medikament Xepion ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und, ohne die Medikation langsam auszuschleichen, ab. In den folgenden Monaten beobachteten sowohl der Zeuge A3, der als Sozialarbeiter beim Sozialwerk K1 in L2 tätig ist, als auch die Zeugin A2 deutliche Veränderungen beim Angeklagten. Während er unter der Medikation freundlich und anderen Personen gegenüber aufgeschlossen war, an der Tagesstruktur und anderen Angeboten des F3 teilnahm, zog er sich mehr und mehr zurück. Auch seine Mutter fühlte sich anlässlich seiner im Abstand von etwa zwei Wochen stattfindenden Besuche bei ihr an den Beginn seiner Erkrankung erinnert. Er hatte im Gegensatz zu vorher kein Interesse mehr an Gesprächen, lag häufig auf ihrem Bett und hatte am liebsten den Rollladen hinunter gelassen. Zum 04.12.2019 verließ der Angeklagte das F3 und beabsichtige bei seiner Mutter einzuziehen, womit diese allerdings nicht einverstanden war. Wo er sich bis zum Tattag aufhielt und wie er seinen Lebensunterhalt bestritt, ist nicht bekannt. Der Strafregisterauszug weist elf Eintragungen auf: 1. und 2. Hierbei handelt es sich bei den Eintragungen zu 1. und 2. um jugendtypische Verfehlungen wie unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs und Sachbeschädigung, hinsichtlich derer von der Verfolgung abgesehen wurde, sowie Erschleichen von Leistungen in drei Fällen, hinsichtlich derer eine Ermahnung erfolgte. 3. Am 10.05.1994 wurde er durch das Amtsgericht Geldern, Az.: 7 Ls 5/6 Js 843/93 (23) (55/94) ERW, rechtskräftig seit: 24.07.1995, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 06.08.1998 erlassen. 4. bis 8. In den Jahren 1995 bis 2000 folgten fünf Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Erschleichens von Leistungen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. 9. Am 16.01.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund in dem Verfahren 102 Js 452/02 94 Ds 8647/02, rechtskräftig seit dem 23.09.2003, wegen Freiheitsberaubung und Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe trotz weiterer Straftaten während der laufenden Bewährung mit Wirkung vom 13.03.2008 erlassen. 10. Mit Urteil vom 08.02.2005, Az.: 201 Js 489/04 87 Ds 9207/04, rechtskräftig seit dem 16.02.2005, wurde er wegen Beleidigung in zwei Fällen, Datum der (letzten) Tat: 01.03.2004, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 26.08.2008 erlassen. 11. Wie bereits erwähnt, ordnete am 18.10.2007 das Landgericht Dortmund wegen der im April und Juni 2005 zum Nachteil seiner Eltern begangenen rechtswidrigen Taten in dem Verfahren 101 Js 532/05 39 KLs 11/07, rechtskräftig seit dem 18.06.2008, wegen Beleidigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, Bedrohung und Körperverletzung die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.10.2013 zur Bewährung ausgesetzt. Die nach §§ 67b - 67d StGB eingetretene Führungsaufsicht und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus waren am 10.12.2018 erledigt. Der Angeklagte wurde am 14.12.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15.12.2019 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L1 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom selben Tag, AZ.: 711 Gs 386/19. II. Feststellungen zum Tatgeschehen Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt beschloss der Angeklagte, die Lidl-Filiale, 01-Straße 00 in L1 zu überfallen, in der Absicht, durch Bedrohung die Kassierer zur Herausgabe einer größeren Menge Bargeld im einstelligen Tausenderbereich (realistischer Weise ca. 3.000 bis 4.000 Euro) zu veranlassen. Zur Vorbereitung erwarb er eine rote (Feuerwehr-)Axt von etwa 65 cm Länge und schnitt zwei Löcher für die Augen in seine schwarze Wollmütze. Bei dem Tattag handelte es sich um einen Samstag, einem der umsatzstärksten Tage der Woche. Die Lidl-Filiale war gut besucht und die Kasse der Zeugin B2, die um 10:00 Uhr mit der Arbeit begonnen hatte, war gut gefüllt. In der Filiale haben die Kassierer die Anweisung, im Falle eines Überfalles das Geld herauszugeben. Gegen Mittag fuhr der Angeklagte mit dem Fahrrad zu der Lidl-Filiale und beobachtete eine gewisse Zeit lang den Parkplatz. Hierdurch fiel er dem Zeugen PK B3 auf, der sich in Zivil auf dem Weg zur Arbeit befand und zuvor einige Einkäufe erledigen wollte. Der Zeuge B3 hielt den Angeklagten zunächst für einen Parkplatzwächter und prägte sich das Erscheinungsbild des großen mit einer Tarnjacke bekleideten Angeklagten mit dem markanten Gesicht ein. Als der Zeuge B3 seine Einkäufe erledigt hatte und sich als Dritter in der Schlange vor der Kasse befand, fiel ihm der noch immer draußen, jetzt direkt vor der Fensterfront hinter den Kassen, stehende Angeklagte erneut auf. Der Angeklagte blickte in den Laden, was den Zeugen B3 zu der Annahme verleitete, er warte vielleicht auf jemanden, der sich im Laden befand und gerade einkaufte. Nach dieser Beobachtung schaute der Zeuge B3, wie bereits zuvor, auf sein Handy und wurde erst wieder aufmerksam, als der Angeklagte gegen 12:50 Uhr mit der Wollmütze maskiert und mit den Worten "Das ist ein Überfall! Geld her!" den Kassenbereich der Lidl-Filiale durch die Ausgangstür betrat. Dabei schwang er die Axt bedrohlich hin und her. Bis auf den Angeklagten erstarrten alle Anwesenden im Kassenbereich. Der Angeklagte begab sich zur Kassiererin an der Kasse 3, der Zeugin B2, schwang die Axt über dem Kopf und forderte sie zur Übergabe des Kassenbestandes auf. Die Zeugin B2 kam der Forderung aber nicht nach, da sie vor Angst erstarrt war. Daraufhin wandte sich der Angeklagte der Kasse 2 zu, an der der Zeuge C1 saß, stieß einen der dort anstehenden Kunden beiseite und forderte mit den Worten "Kasse auf, Geld raus" erneut die Übergabe des Kassenbestandes, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung die Axt in Richtung des Zeugen hob. Durch die Handhabung der Axt wollte der Angeklagte bei den Zeugen B2 und C1 den Eindruck erwecken, dass er sie zumindest verletzen würde, wenn sie seiner Forderung nach der Herausgabe des in der Kasse befindlichen Geldes nicht nachkämen. Auf die Erlangung des Geldes kam es ihm an, da er dies zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes oder anderer unbekannt gebliebener Ziele benötigte. Auch der Zeuge C1 war durch die Bedrohung mit der Axt „schockstarr“, zitterte und konnte der Forderung nicht nachkommen, obwohl er dies gerne getan hätte, um die gefährliche Situation zu beenden. Die Zeugen B2 und C1 fürchteten angesichts des Bedrohungspotentials um ihre Gesundheit und erlebten sich als der Situation hilflos ausgeliefert, da sie auf ihren Stühlen an den Kassen, umgeben von der Kassenbox nicht flüchten konnten. Während des Geschehens hatten sich die meisten Kunden geduckt oder auf den Boden gelegt. Der Angeklagte reagierte auf die ausbleibende Reaktion der Zeugen B2 und C1 zunächst mit wütender, dann zunehmend mit hysterischer Wiederholung der Forderung nach Herausgabe des Geldes, weil er nicht mehr weiter wusste und körperliche Gewalt nicht anwenden wollte. Weil dem Zeugen B3 dieser Augenblick günstig erschien, gab er sich lautstark als Polizeibeamter zu erkennen und stellte das baldige Eintreffen der Polizei in Aussicht. Nachdem er dies mehrfach wiederholt hatte, sah der Angeklagte keine Chance mehr, sein Vorhaben zu realisieren und flüchtete mit der Axt zu seinem Fahrrad und verstaute die Axt in einem mitgebrachten Jutebeutel. Bei der Begehung der Tat war der Angeklagte in der Lage das Unrecht der Tat zu erkennen, es ist aber nicht auszuschließen, dass seine Fähigkeit, nach dieser Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Aufgehoben war seine Steuerungsfähigkeit nicht. Der Zeuge B3 nahm die Verfolgung auf, gab sich gegenüber Passanten auf dem Parkplatz als Polizist zu erkennen und wurde von ihnen auf die Fluchtrichtung des Angeklagten aufmerksam gemacht. Da er sein Fahrzeug rückwärts eingeparkt hatte, konnte er den Angeklagten, der die Maskierung inzwischen abgesetzt hatte, nach kurzer Zeit aufnehmen. Neben der Tarnjacke erkannte er den Angeklagten auch anhand dessen Aussehen und dem aus dem Jutebeutel ragenden Axtstiel als Täter. Der Zeuge B3 wählte die 110 und stand während der gesamten Verfolgungsfahrt mit der Zentrale in Verbindung, die den Einsatz von mehreren Streifenwagen zur Ergreifung des Täters koordinierte. Er hielt den Abstand zu dem Angeklagten so, dass er ihn nicht aus den Augen verlor, dieser die Verfolgung aber nicht bemerkte. Zunächst befuhr der Angeklagte den Bürgersteig entlang der 01-Straße in hoher Geschwindigkeit, verlangsamte aber nach einer gewissen Zeit und fuhr mit gemäßigtem Tempo auf der 02-Straße weiter. In der Nähe des U-Bahnhofs 01-park missachtete er eine Rotlicht zeigende Ampel, gefolgt vom dem Sonderrechte in Anspruch nehmenden Zeugen B3. Als der Angeklagte den U-Bahnhof mit seinem Fahrrad betrat, stellte der Zeuge B3, weil er nicht bewaffnet war und weil er wusste, dass in Kürze die Streifenwagenbesatzungen eintreffen würden die Verfolgung ein. Er beobachtete die Ein- und Ausgänge des U-Bahnhofs, sowie die von seiner Position aus einsehbaren Gleise. Bis zu Festnahme des Angeklagten auf dem Bahnsteig fuhren keine Bahnen ein oder ab. Der Zeuge B3 setzte die eintreffenden Zeugen PK C2, PK C3, PK D1 und Pk‘in D2 über die Umstände in Kenntnis und begleitete sie in den U-Bahnhof, den sie mit gezogener Dienstpistole betraten. Auf dem südlichen Bahnsteig identifizierte der Zeuge B3 den Angeklagten, der im Begriff war, an einem Automaten einen Fahrschein zu erwerben. Er wurde durch die Zeugen PK C2 und PK C3 mit vorgehaltener Dienstpistole mit den Worten „Polizei, mit dem Bauch auf den Boden legen!“ angesprochen. Dieser Aufforderung kam er, wenn auch zögernd und nach der Frage: „Was wollt ihr überhaupt?“, nach, wobei er sich zunächst auf den Rücken legte und erst nach weiterer Aufforderung auf den Bauch umdrehte. Durch die Zeugen PK C3 und PK C2 wurde er mit Handfesseln fixiert. Bei der Durchsuchung des Angeklagten wurden u.a. eine Schere, eine Geldbörse mit 504,10 Euro, deren Herkunft nicht geklärt werden konnte, und die mit Sehschlitzen versehene schwarze Wollmütze sichergestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Aussehens der Mütze wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO auf das Lichtbild Bd. II, Bl. 117 d.A. verwiesen. Auf dem Bahnsteig wurde in einiger Entfernung das von dem Angeklagten benutzte Fahrrad mit der sich in dem Jutebeutel befindlichen Axt aufgefunden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Aussehens der Axt wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO auf das Lichtbild Bd. I, Bl. 25. d.A. verwiesen. Ferner wurde bei dem Angeklagten ein DIN-A4-Blatt, beidseitig beschrieben, mit dem Anschriften diverser Geldinstitute, Waschsalons und Warengeschäfte in L1 aufgefunden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Aussehens des DIN-A4-Blattes wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO auf das Lichtbild Bd. II, Bl. 115, 116 d.A. verwiesen. Bei seiner Festnahme durch die Zeugen PK C2 und PK C3, seiner Überführung in den Polizeigewahrsam durch die Zeugen PK D3 und PK’in E1, anlässlich seiner verantwortlichen Vernehmung durch die Zeugin KK’in E2, seiner Vorführung vor dem Haftrichter und seiner Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt L1 durch den Zeugen JVHS E3 zeigte der Angeklagten keine Verhaltensweisen, die eindeutig auf ein psychotisches Erleben hindeuten würden. Auch während des Vollzugs der Untersuchungshaft und der Hauptverhandlung traten keine Hinweise auf psychotisches Erleben bei dem Angeklagten auf. Der Zeuge C1 war nach der Tat vom 14.12.2019 bis zur zweiten Januarwoche 2020 krankgeschrieben. Er träumte auch von der Überfallsituation. Um die psychischen Folgen der Tat zu minimieren, nahm er drei Mal Termine bei einem Psychologen wahr. Weitere Termine nahm er nicht wahr, weil ihm die Ratschläge, die dieser ihm gab, nicht halfen. Verblieben ist ein Panikgefühl, dass hochkommt, wenn er an der Kasse sitzt und plötzlich jemand hinter ihm hergeht. Auch die Zeugin B2 leidet dauerhaft unter den Folgen des Überfalls. Sie war zunächst fünf Wochen lang krankgeschrieben und litt unter Ängsten. Sie nahm psychotherapeutische Hilfe in Anspruch, von einer Therapeutin, die zu ihr nach Hause kam. Sie sieht sich nicht mehr in der Lage als Verkäuferin zu arbeiten. III. Grundlagen der Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich der Sitzungsniederschrift stattgefunden hat. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin A2, dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister und dem verlesenen Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18.10.2007, Az.: 39 KLs 11/07. Die Feststellungen zu dem Verhalten des Angeklagten im F3 und gegenüber seiner Mutter unter bestehender Medikation und seiner Veränderung dem Absetzen der Medikation beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen A3, einem Sozialarbeiter im F3, und der Zeugin A2, der Mutter des Angeklagten. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der vernommenen Zeugen, durch die die von den Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten widerlegt wurde. Der Angeklagte hat die Tatbegehung bestritten und bei der diesbezüglichen Erklärung den Eindruck erweckt, hiervon innerlich vollkommen überzeugt zu sein. Er habe sich auf dem Weg zu seiner Mutter befunden. Er sei mit dem Fahrrad zum U-Bahnhof 01-park gefahren und habe gerade ein Bahnticket kaufen wollen, als er festgenommen worden sei. Er wisse gar nicht, warum man ihn festgenommen habe. Die bei ihm sichergestellte Axt habe er bei sich gehabt, weil seine Mutter Weihnachten immer einen Weihnachtsbaum habe, den man zurecht hauen müsse, damit er in den Christbaumständer passe. Er habe ihr dabei helfen wollen und nicht wie sonst Werkzeug vom Nachbarn holen wollen. Zu weiteren Angaben war der Angeklagte zunächst nicht bereit. Kurz darauf meldete er sich zu Wort und gab an, dass ihm gerade einfalle, er sei gar nicht in der Nähe der Lidl-Filiale in L1 gewesen. Das sei auch weit weg von dem U-Bahnhof, an dem er festgenommen worden sei. Zu weiteren Angaben war der Angeklagte nicht bereit. Lediglich auf die Erklärung des Zeugen JVHS E3, wonach der Angeklagte ihm als psychische Vorerkrankung eine Psychose genannt habe, bestritt der Angeklagte dies vehement. Das Bestreiten der Täterschaft durch den Angeklagten ist durch die überzeugenden Angaben des Zeugen B3 und durch die festgestellten Indizien widerlegt, insbesondere aufgrund der bei dem Angeklagten aufgefundenen schwarzen Wollmütze mit Sehschlitzen, der von ihm getragenen Tarnjacke und der roten Feuerwehraxt in einem Jutebeutel am Fahrrad. Der Zeuge B3 hat den Angeklagten zunächst einmal sicher wiedererkannt, als die Person, die ihm bereits vor der Lidl-Filiale aufgefallen war und die später den Überfall beging. Er hat das Aussehen des Angeklagten, nach der eigenen Wahrnehmung der Kammer zutreffend, als „markant“ bezeichnet. Der Angeklagte ist groß, kräftig und hat ein kantiges, xxx xxx Gesicht und xxx xxx xxx Kopfhaar. Aufgrund des Aussehens des Angeklagten ist die Beschreibung „markant“ für die Kammer gut nachvollziehbar und führt neben weiteren Gesichtspunkten dazu, dass die Kammer dem Zeugen B3 glaubt, dass er den Angeklagten sicher als den Täter wiedererkannt hat. Der Zeuge B3 schilderte sodann glaubhaft die in den Feststellungen im Einzelnen dargestellte Verfolgungsfahrt und legte so für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend dar, dass eine Verwechselung des Angeklagten mit einer anderen Person, die den Überfall begangen haben könnte, ausgeschlossen ist. Der Zeuge B3, der als Polizeibeamter auf die Wahrnehmung von zur Identifizierung geeigneten Tatsachen besonders geschult ist, hat die in der Hauptverhandlung an einem späteren Hauptverhandlungstag von der Kammer in Augenschein genommene Jacke mit beige-braun-rotem Camouflage-Muster, die der Angeklagte bei seiner Festnahme trug, zutreffend als Tarnjacke bezeichnet. Er konnte sich zudem bei der Verfolgung des Täters bis zum U-Bahnhof 01-park an dem aus dem Jutebeutel ragenden Axtstiel orientieren. Auf diese von dem Zeugen glaubhaft bekundeten Umstände gründet die sichere Überzeugung der Kammer, dass es sich bei dem schließlich festgenommenen Angeklagten um den Täter des Raubüberfalls handelte. Die betroffenen Kassierer, der Zeugen C1 und B2, schilderten den äußeren Ablauf der Tat glaubhaft und übereinstimmend mit dem Zeugen B3. Zu ihren Gefühlen während der Tat gaben sie ebenfalls glaubhaft an, dass sie über das Erscheinungsbild des Angeklagten und die von ihnen empfundene Bedrohung so verängstigt gewesen seien, dass sie nicht einmal in der Lage gewesen seien, die Kasse zu öffnen, um das verlangte Geld herauszugeben und so die Bedrohung für sich und die Kunden im Laden zu verringern. Der Zeuge C1 erklärte noch glaubhaft, dass sie seitens der Filialleitung angehalten seien, im Falle eines Raubüberfalls das Geld herauszugeben, um Eskalationen zu vermeiden. Die abweichenden Angaben der Zeugen C1 und B2 zur Farbe der Jacke des Täters, die von ihnen als „rot“ beziehungsweise als „orangerot“ beschrieben wurde, begründen keine Zweifel an der Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten. Beide Zeugen waren durch das Auftreten des Angeklagten so schockiert und handlungsunfähig, dass sie nicht in der Lage waren, durch die Herausgabe des Kassenbestandes die von ihnen als große Gefährdung ihrer Person wahrgenommene Situation zu entschärfen. Vor diesem Hintergrund vermag eine abweichende Beschreibung der Jackenfarbe die Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften und überzeugenden Angaben des Zeugen B3 nicht zu erschüttern. Dies gilt auch deshalb, weil die von ihnen benannten Farben jedenfalls in der Jacke vorkommen. Im Übrigen schilderten die Zeugen C1 und B2 ihre Wahrnehmung des Täters so, dass es zum Angeklagten passt. Sie beschrieben einen großen, kräftigen Mann mit großen Händen, der akzentfreies Deutsch gesprochen habe. Nachdem der Angeklagte der Zeugin B2 eine Frage gestellt hatte, erklärte sie spontan, dass die Stimme zu ihrer Wahrnehmung passe. Die Überzeugung der Kammer wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Erklärung des Angeklagten, die Tat nicht begangen zu haben, wahr wirkt. Es ist möglich, dass der Angeklagte per se ein guter Lügner ist, aber auch möglich, dass er die Anzeigen einer Psychose lange und besonders gut unterdrücken kann und so gelernt hat, falsche Behauptung überzeugend vorzubringen. Die weiteren Feststellungen beruhen auf den Angaben der folgenden Zeugen: Auf den Angaben Zeugen C1 beruht auch die Feststellung, dass der Angeklagte realistischer Weise mit einigen tausend Euro Beute rechnen konnte. Der Zeuge gab glaubhaft an, dass die Angestellten auf Weisung ihres Arbeitgebers keine Angaben zu Kassenbeständen machen dürften, er sehe sich aber in der Lage, mitzuteilen, dass sie mit einem Wechselgeldbestand von bis zu 1.000 Euro ihre Arbeit beginnen dürften. Er betonte auch mehrfach, dass es sich um einen sehr umsatzstarken Tag gehandelt habe, was auch daran zu erkennen gewesen sei, dass drei Kassen geöffnet gewesen seien. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für den Zeugen C1 beruhen auf seinen glaubhaften und überzeugenden Angaben. Seine Aussage, wonach er immer noch unter Panikgefühlen leide, wenn er an der Kasse sitzen und plötzlich jemand hinter ihm her gehe, war für die Kammer insbesondere auch deshalb glaubhaft und überzeugend, weil der Zeuge, insbesondere zu Beginn seiner Vernehmung, einen deutlich verunsicherten und ängstlichen Eindruck machte und den Angeklagten besorgt ansah. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Zeugin B2 beruhen auf ihren glaubhaften und überzeugenden Angaben. Auch sie war erkennbar angespannt bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung. Sie schilderte nachvollziehbar und überzeugend, dass sie dauerhaft unter den Folgen des Überfalls leide, zunächst fünf Wochen krankgeschrieben gewesen sei und unter akuten Ängsten gelitten habe. Sie schilderte die nur bedingte Besserung ihrer Ängste durch die in Anspruch genommene psychotherapeutische Hilfe glaubhaft und überzeugend, ebenso wie den Umstand, dass sie sich nicht mehr in der Lage sehe, als Verkäuferin zu arbeiten. Die Zeugen PK C2 und PK C3 schilderten glaubhaft die Festnahmesituation. Befragt zum psychischen Zustand des Angeklagten konnten sie keine klaren Hinweise auf psychische Auffälligkeiten berichten. Dem Zeugen PK C3 war aber noch in Erinnerung, dass der Angeklagte nach einer Schrecksekunde zunächst gefragt habe: „Was wollt ihr überhaupt?“, der Anweisung, sich bäuchlings auf den Boden zu legen, zunächst nicht nachgekommen sei, sondern sich auf den Rücken gelegt und erst auf Insistieren der beiden Zeugen auf den Bauch gelegt habe. Insgesamt habe er sich zwar anweisungsgemäß verhalten, auf ihn, den Zeugen PK C3, habe der Angeklagte den Eindruck gemacht, dass er „Herr der Lage“ habe sein wollen. Die Zeugin PK‘in D2 erklärte glaubhaft, dass sie in der Fahndung eingesetzt gewesen sei, später die Personalien überprüft habe und ihr keine psychischen Besonderheiten bei dem Angeklagten aufgefallen seien. Auch der Zeuge PK D1 erklärte glaubhaft, dass ihm bei der Durchsuchung des Angeklagten keine psychischen Besonderheiten bei dem Angeklagten aufgefallen seien. Die Zeugen PK D3 und Pk‘in E1 bekundeten glaubhaft, dass sie beim Transport des Angeklagten auf die Polizeiwache keine psychischen Besonderheiten wahrgenommen haben, da er den Anweisung folgte und nicht mit ihnen redete. Die Zeugin KK‘in E2 gab glaubhaft an, dass sie anlässlich der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten keine Hinweise auf psychotische Symptome, wie optische oder akustische Halluzinationen, Denkstörungen oder große motorische Unruhe wahrgenommen habe. Erinnerlich war ihr aber, dass der Angeklagte neben der Erklärung, keine Angaben zur Sache machen zu wollen, geäußert habe, dass er gar nicht verstehe, warum er im Polizeigewahrsam sei und ihr diese Äußerung sehr authentisch und subjektiv (aus Sicht des Angeklagten) wahr erschienen sei. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei problemlos verlaufen. Der Zeuge JVHS E3 berichtete glaubhaft und überzeugend, dass er am 15.12.2019 das Eingangsgespräch mit dem Angeklagten geführt habe und mit ihm den Aufnahmebogen für die Untersuchungshaft durchgegangen sei. Der Angeklagte habe auf Frage nach psychischen Vorerkrankung von einer Psychose berichtet. Dies habe er, der Zeuge, angekreuzt. Psychische Auffälligkeiten habe er beim Angeklagten nicht wahrgenommen. Aufgrund der Eintragung der Psychose sei es zu der routinemäßigen Sicherheitsmaßnahme der engmaschigen Überwachung des Angeklagten gekommen. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 21, 22, 23 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er die Zeugen C1 und B2 unter Bedrohung mit der Axt, eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, dazu nötigen wollte, ihm das in den Kassen befindliche Geld auszuhändigen. Er handelte hierbei vorsätzlich, wusste, insbesondere, dass die Zeugen sich durch die Axt bedroht fühlten und er im Falle des Gelingens dem Inhaber der Filiale einen Schaden zufügen würde. Er handelte in der Absicht, sich an dem erbeuteten Geld zu bereichern. Da der Angeklagte das Tatbestandsmerkmal der Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Zwecke der Nötigung bereits verwirklicht hat, liegt ein strafbarer Versuch vor. Der Angeklagte ist hiervon nicht gemäß § 24 StGB strafbefreiend zurückgetreten, als er die weitere Tatausführung aufgab und floh. Der Versuch war nämlich aus seiner Sicht spätestens in dem Augenblick fehlgeschlagen, als – nachdem die Zeugen B2 und C1 keinerlei Anstalten machten, der Forderung des Angeklagten nachzukommen –sich der Zeuge B3 als Polizeibeamter zu erkennen gab. Die Beurteilung der Frage, ob die Aufgabe weiterer, möglicherweise noch zum Erfolg führender, Handlungen freiwillig erfolgte, hängt davon ab, ob der Täter aus autonomen Motiven gehandelt hat und subjektiv noch in der Lage war, das zur Vollendung der Tat Notwendige zu tun (vgl. BGH, 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279 mwN). Dabei stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters erst in Frage, wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das einer Tatvollendung zwingend entgegensteht. Eine solche Konstellation liegt hier vor. Es steht zur Überzeugung der Kammer bei einer lebensnahen Gesamtbetrachtung aller feststellbaren Umstände fest, dass der Tatplan des Angeklagten lediglich die Drohung mit der Axt als Nötigungsmittel für die Herausgabe des Geldes vorsah und er, auch zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge B3 sich als Polizeibeamter zu erkennen gab, zu keiner weiteren Eskalation in Form von Gewaltanwendung gegen Personen und Sachen bereit war. Eine solche Gewaltanwendung, insbesondere der Einsatz der Axt gegen Sachen, wäre zur Durchsetzung seines Herausgabeverlangens theoretisch durchaus naheliegend gewesen, insbesondere vor der Äußerung des Zeugen B3. Der Angeklagte steigerte jedoch nach dem ersten Misslingen seine Drohung nicht erheblich, sondern schwang die Axt allenfalls noch etwas bedrohlicher hin und her. Hierbei bedrohte er die Zeugen B2 und C1 noch nicht einmal verbal mit dem Einsatz der Axt gegen sie. Vielmehr wandelte sich seine Stimme von wütend zu hysterisch, was nach Überzeugung der Kammer dafür spricht, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt an der Verwirklichung seines Tatplans zu zweifeln begann. Dass er in dieser Situation unmittelbar, nachdem sich der Zeuge B3 als Polzeibeamter zu erkennen gab, die Flucht ergriff, spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Angeklagte eine weitere Tatausführung, ohne zeitnahe Ergreifung nicht mehr für möglich hielt. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft, wobei ihm insbesondere auch die Rechtswidrigkeit der von ihm angestrebten Bereicherung bewusst war. Die Kammer ist davon überzeugt, dass Unrechtseinsicht des Angeklagten bei Begehung der Tat erhalten war und die Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben war. Hinweise darauf, dass der Angeklagte meinte, zu einem Raubüberfall auf die Lidl-Filiale berechtigt zu sein, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Sachverständige F1 führte überzeugend und nachvollziebar aus, dass der Angeklagte in dem halben Jahr seit seiner Inhaftierung trotz der in der Untersuchungshaft bestehenden Stressfaktoren keinerlei Symtome auf psychotisches Erleben gezeigt habe. Dies deckt sich mit der Würdigung des Ergebnisses der übrigen Beweisnahme durch die Kammer. Weitere Aufklärung war nicht möglich, da der Angeklagte nicht zu einer Exploration durch den Sachverständigen und auch in der Hauptverhandlung zu keiner über die oben wiedergegebene Einlassung hinausgehenden Angaben bereit war. Weitere Erkenntnisquellen waren für die Kammer und den Sachverständigen nicht erkennbar. Letztlich lassen sich daher keine sicheren Feststellungen für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit treffen. Trotzdem hat die Kammer unter Anwendung des Zweifelssatzes in dubio pro reo eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit angenommen, da bei lebensnaher Würdigung der Gesamtunstände nicht sicher auszuschließen war, dass der Angeklagte aufgrund der wieder aufgelebten paranoiden Schizophrenie in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte durch die Zeugen A3 und A2 nach dem Absetzen der Medikation Anfang 2019 ein Verhalten des Angeklagten festgestellt werden, wie er es auch Anfang der 2000er Jahre zu Beginn der Erkrankung gezeigt hatte – nämlich der Rückzug von Bekannten, mangelnde Absprachebereitschaft oder -fähigkeit und Antriebslosigkeit. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F1 und der eigenen Überzeugung der Kammer folgt aus diesen Indizien nicht, dass die paranoide Schizophrenie wieder akut war, sie begründen aber eine nicht nur theoretische Möglichkeit. Zusammen mit dem Umstand, dass der Angeklagte vor seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über längere Jahre unter einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie litt, liegen daher konkrete Tatsachen vor, die nach Überzeugng der Kammer eine Anwendung des Zweifelssatzes erfordern. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie der Sachverständige überzeugend ausführte, der Angeklagte keine eindeutigen psychotischen Symptome zeigte. Der Angeklagte kann solche Symptome – auch insoweit steht die Bewertung der Kammer in Einklang mit der des Sachverständigen F1 – nämlich über lange Zeit sehr gut vor Außenstehenden verbergen. Bereits in einer Stellungnahme vom 19.11.2004, so der Sachverständige F1, wies der ärztliche Leiter der Ambulanz der G1 darauf hin, dass der Angeklagte bei völlig unauffälligem Erscheinungsbild aufgrund seines sorgsam verborgenen psychotischen Erlebens eine Gefährdung anderer darstelle, was sich angesichts der Taten zum Nachteil seiner Eltern im Mai und Juni 2005 auch bestätigte. Bei dieser Würdigung verkennt die Kammer nicht, dass sich gerade ein Raubüberfall auch bei dem Angeklagten, bei dem sich zumindest mittelfristig finanzielle Sorgen eingestellt hätten, normalpsychologisch erklären lässt. Allerdings ist die Kammer der Ansicht, dass gerade unüberlegtes Handeln wie die spontane Kündigung der Wohnung im F3, ohne eine neue Bleibe in Aussicht zu haben, und die mangelnde finanzielle Vorbereitung der selbständigen Lebensführung auch typisch für eine paranoide Schizophrenie sein können, da krankheitsbedingt die Rahmenbedingungen des täglichen Lebens in den Hintergrund treten können und die Einschätzung, nicht krank zu sein, krankheitstypisch ist. Die Kammer ist allerdings davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten die Unrechtseinsicht und ein ausreichender Rest an Steuerungsfähigkeit erhalten war, der ihm bei gehöriger Anstrengung eine Abstandnahme von der Tat ermöglicht hätte. Angesichts des Fehlens wahrnehmbarer Symptome über einen Zeitraum von sechs Monaten war die möglicherweise wiederaufgelebte paranoide Schizophrenie nach Überzeugung der Kammer am Tattag nicht so stark ausgeprägt, dass es die Unrechtseinseinsicht tangiert und die Steuerungsfähigkeit aufgehoben hätte. VI. Strafzumessung Beonders schwere räuberische Erpressung wird gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis fünfzehn Jahren bestraft, im minderschweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Gemäß § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch nach den Regeln des § 49 Abs. 1 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat. Im Falle einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit, kann die Strafe ebenfalls gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Die Kammer hat sich bei der Wahl des Strafrahmens und der Strafzumessung im engeren Sinne von folgenden Kriterien leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass ein finanzieller Schaden nicht eingetreten ist und der Angeklagte nicht ausschließbar im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit handelte und damit zwei vertypte Strafmilderungsgründe vorliegen. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigten, dass die Zeugen B2 und C1 durch die Tat psychisch stark beeinträchtigt sind, die Zeugin B2 so stark, dass sie infolge der Tat den Beruf der Verkäuferin nicht mehr ausüben kann. Die Kammer hat von der zweimaligen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, da der Strafrahmen dann von sechs Monaten bis zu acht Jahren drei Monaten reicht und theoretisch günstiger ist als der Strafrahmen des minderschweren Falles. Einen minderschweren Fall hätte die Kammer nämlich nur unter Berücksichtigung beider vertypter Strafmilderungsgründe bejaht und keine weitere Milderung des Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angenommen. Unter nochmaliger Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen. V. Keine Maßregeln der Besserung und Sicherung Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war nicht anzuordnen, da keine Unterbringungsvoraussetzungen festgestellt werden konnten. VI. Einziehung Die sichergestellte Axt war als Tatmittel gemäß § 74 StGB einzuziehen. VII. Kosten- und Auslagenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.