Urteil
25 O 410/17
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2020:0424.25O410.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird bis zum 16.09.2019 auf 620.000,00 EUR und ab dem 17.09.2019 auf 614.494,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird bis zum 16.09.2019 auf 620.000,00 EUR und ab dem 17.09.2019 auf 614.494,50 EUR festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von ca. 615.000 EUR anlässlich einer angeblichen Falschberatung im Rahmen eines Steuerberatungsverhältnisses. Kern des Rechtsstreits sind die Regelungen zur sogenannten erweiterten Kürzung im Gewerbesteuerrecht. Durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG kann ein Unternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, auf Antrag den Gewerbeertrag um diejenigen Einnahmen vermindern, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. In der Folge führt dies bei einem Unternehmen, das ausschließlich Mieterträge aus der Vermietung von eigenem Grundbesitz erzielt, dazu, dass die Erträge nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Wenn das Unternehmen neben Mieteinnahmen noch weitere Einnahmen aus anderen Tätigkeiten erzielt, so ist zu unterscheiden: Handelt es sich um solche, die kraft Gesetzes explizit als nicht begünstigt, aber unschädlich eingeordnet sind, so muss auf die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten – hierzu zählen u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen – Gewerbesteuer gezahlt werden, hinsichtlich der Mieteinnahmen verbleibt es jedoch bei der Privilegierung. Werden hingegen sonstige Tätigkeiten ausgeübt, so handelt es sich bei den hieraus erzielten Einnahmen um sog. schädliche Einnahmen. Eine derartige Tätigkeit bewirkt, dass auf sämtliche Einkünfte – also auch auf die Mieteinnahmen, und nicht lediglich die Einkünfte aus „schädlicher“ Tätigkeit – Gewerbesteuer anfällt. Die Klägerin war Eigentümerin diverser Immobilien, die sie im Rahmen ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit an Dritte vermietet hat. Hinter der Klägerin stehen als Gesellschafterinnen Körperschaften bzw. Untergliederungen der ... , die umfangreich steuerlich privilegiert sind. Die Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Steuerberatungstätigkeiten ausübt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Sozietät. Das streitgegenständliche Mandatsverhältnis wurde auf Seiten der Beklagten zu 1) maßgeblich durch den Beklagten zu 2) und die Zeugin C1 betreut, die bei der Beklagten zu 1) als Steuerberaterin angestellt ist. Ansprechpartner für die Beklagten bei der Klägerin waren in erster Linie der Buchhalter C2, der verstorben ist, sowie zunächst der damalige Geschäftsführer Herr C4, der ebenfalls verstorben ist, und dessen Nachfolger im Amt des Geschäftsführers, der Zeuge C3, der vor seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bereits Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin war und zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist. Im Verlauf des Jahres 2004 wurde die Beklagte zu 1) von der Klägerin zunächst mehrfach im Rahmen von Einzelmandaten anlässlich einzelner Immobilienerwerbe bzw. -veräußerungen beauftragt. Unter dem 01.09.2004 schlossen die Parteien sodann einen Steuerberatungsvertrag (Anl. K2, Anlagenband), der die umfassende steuerliche Beratung der Klägerin in Rahmen eines Dauermandats zum Gegenstand hatte. Der Tätigkeit der Beklagten zu 1) begann mit der Erstellung des Jahresabschlusses für das Kalenderjahr 2004 bzw. der Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung für das Kalenderjahr 2004 und der hierauf aufbauenden Gewerbesteuererklärung für das Kalenderjahr 2004. Im Mai 2005 wurde der Vertrag einvernehmlich dahingehend abgeändert, da es sich ergeben hatte, dass der Finanzbuchhalter C2 der Klägerin die Finanzbuchführung selbständig führte, jedoch im schriftlichen Vertrag die „laufende Überwachung der Finanzbuchführung“ enthalten war. Diese Verpflichtung – über deren Auslegung und Reichweite die Parteien unterschiedlicher Auffassung sind – wurde ab Mai 2005 aus dem Vertrag herausgenommen. Die monatliche Pauschalvergütung wurde von 1.000,00 EUR netto auf 750,00 EUR netto reduziert. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin erstellte die Beklagte zu 1) auch die Gewinn- und Verlustrechnungen. Diese weist für das Jahr 2004 u.a. bei den Umsatzerlösen die Position „Erlöse Sondereinrichtungen, USt-pfl.“ aus (Anl. K9, Anlagenband). Auf einer der im Eigentum der Klägerin stehenden Immobilie, einem Fachmarktzentrum in T1, befand sich eine Photovoltaikanlage, die am 01.08.2003 angeschafft und in Betrieb genommen wurde. Diese produzierte Strom, der gegen Entgelt in das öffentliche Netz eingespeist wurde. Die Photovoltaikanlage wurde im Verzeichnis des Anlagevermögens der Klägerin geführt und die Anschaffungskosten wurden steuerlich im Wege der linearen Abschreibung berücksichtigt (vgl. Anl. K8, Anlagenband). Im Jahr 2005 – zu Beginn ihrer Tätigkeit im Rahmen des Dauermandats – beantragte die Beklagte zu 1) im Rahmen der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2004 für die Klägerin erstmals die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, die nach einem Einspruch gegen den zunächst erlassenen Gewerbesteuermessbescheid schließlich auch in beantragter Höhe berücksichtigt wurde. Bis einschließlich für das Jahr 2003 zahlte die Klägerin auf die Mieteinnahmen Gewerbesteuer ohne Kürzung. Auch in der Folgezeit war die Beklagte zu 1) weiter für die Klägerin tätig und beantragte im Rahmen der Gewerbesteuererklärungen für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 jeweils ebenfalls die erweiterte Kürzung, die auch vom Finanzamt gewährt wurde. Am 11.03.2008 fand eine Aufsichtsratssitzung der Klägerin statt. Im Protokoll ist hierzu festgehalten, dass geprüft werden solle, „ob die Investition in Solaranlagen für einige Objekte ertragswirksam sein kann (Risiko: Gewerbesteuer)“ (Anl. LTS 3, Bl. 81, Bd. I d.A.). Von Seiten der Beklagten nahm niemand an dieser Aufsichtsratssitzung teil. Mit E-Mail vom 17.10.2008 (Anl. K12, Anlagenband) – gesandt an die Zeugin C1 – bat der Buchhalter C2 der Klägerin die Zeugin C1 und den Beklagten zu 2) anlässlich eines Vertrages mit den Stadtwerken T1 um eine schriftliche Stellungnahme im Hinblick auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Mit Schreiben vom 23.10.2008 sandte die Beklagte zu 1) einen Vermerk vom gleichen Tag (Anl. K13, Anlagenband) an die Klägerin, in der darauf hingewiesen wird, dass die Anlage so eingerichtet werden müsse, dass ausschließlich eigener Stromverbrauch abgedeckt wird. Es dürfe aber keine Einspeisung erfolgen, da dies als gewerbliche Tätigkeit für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung schädlich sei. Am 27.11.2008 riet der Beklagte zu 2) im Rahmen eines Telefonates dringend die Einspeisung sofort einzustellen und fertigte hierüber einen Aktenvermerk (Anl. LTS 12, Bl. 256, Bd. II d.A.). Im Jahr 2009 beantragte die Klägerin im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung, die ebenfalls von der Beklagten zu 1) erstellt wurde, die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung für das Jahr 2008, die auch gewährt wurde. Für das Jahr 2008 wurden Gewerbesteuern in Höhe von 12.298,00 EUR festgesetzt. Im Oktober/November 2013 fand eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt statt. Mit Schreiben vom 18.11.2013 (Anl. K14, Anlagenband) teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass mit der gewerblichen Tätigkeit der Stromproduktion mit der Photovoltaikanlage die Grenzen der erlaubten Grundstücksverwaltung verlassen worden seien und daher die Voraussetzungen für die Gewährung der erweiterten Kürzung nicht vorlägen. Daher sei auch die für das Jahr 2008 gewährte erweiterte Kürzung zu versagen. Mit Schreiben vom 02.01.2014 (Anl. K15, Anlagenband) kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) an, sie wegen einer erwarteten Steuernachzahlung nebst Zinsen in Höhe von ca. 650.000 EUR in Regress nehmen zu wollen und beendete den Beratungsvertrag. Mit Bescheid vom 13.06.2014 (Anl. K17, Anlagenband) setzte das Finanzamt T2 den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 auf 108.734,00 EUR fest. Die Stadt T2 setzte – nachdem es eine Korrektur des ursprünglichen Bescheids gegeben hatte – mit Bescheid vom 13.06.2014 (Anl. K18, Anlagenband) auf Grundlage des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von 108.734,00 EUR die von der Klägerin zu zahlende Gewerbesteuer auf 489.303,00 EUR fest und setzte ferner Nachforderungszinsen in Höhe von 114.480,00 EUR fest. Zuvor war die Gewerbesteuer für das Jahr 2008 auf lediglich 12.298,00 EUR festgesetzt worden. Die Klägerin legte gegen den Gewerbesteuermessbescheid mit Schreiben der Kanzlei W1 Einspruch ein (Anl. K21, Anlagenband), der anschließend durch diese begründet wurde (Anl. K22, Anlagenband). Das Finanzamt T2 wies den Einspruch mit Entscheidung vom 12.05.2015 (Anl. K23, Anlagenband) als unbegründet zurück. Anschließend wandte sich die Klägerin weiter vor dem Finanzgericht T3 gegen den Gewerbesteuermessbescheid. Mit Urteil des Finanzgerichts T3 vom 18.10.2018 (10 K 1826/15, Anl. K34, Bl. 170ff., Bd. I d.A.) wies das Gericht die Klage ab. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt und sich in Höhe der Klageforderung schadensersatzpflichtig gemacht. Die Beklagte zu 1) habe es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz gegen Entgelt durch die Photovoltaikanlage in T1 für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung schädlich sei. Sie habe es pflichtwidrig unterlassen, der Klägerin angesichts der geringen Einnahmen im Verhältnis zu den erheblichen Steuervorteilen dahingehend zu beraten, die Anlage unverzüglich vom Netz zu nehmen. Hierzu vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die Beklagte zu 1) vor der erstmaligen Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nicht hinreichend genau überprüft habe, ob die Klägerin schädliche Einkünfte hat. Hierzu hätte die Beklagte zu 1) insbesondere die Einnahmen des Erlöskontos „Erlöse Sondereinrichtungen, USt-pfl.“ hinterfragen müssen und wäre sodann auf die dort verbuchten Einnahmen aus der Photovoltaikanlage gestoßen. Hierzu sei sie auch deshalb verpflichtet gewesen, da der Vertrag – zumindest zu Beginn des Mandats – auch die Überwachung der Buchführung beinhaltet habe. Erst durch die Anfrage der Klägerin vom 18.10.2008 sei die Beklagte zu 1) auf die Problematik aufmerksam geworden. Nach der Rückantwort der Klägerin habe man die Photovoltaikanlage sodann im Jahr 2008 vom Netz genommen. Soweit für das Jahr 2008 noch eine Beantragung der erweiterten Kürzung erfolgt sei, obwohl man zwischenzeitlich Kenntnis von den schädlichen Einnahmen hatte, sei dies auf entsprechende Beratung durch die Beklagte zu 1) hin erfolgt. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne Schadensersatz in Höhe von 614.494,50 EUR von den Beklagten verlangen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Gewerbesteuer 2008 (ohne erweiterte Kürzung) 489.303,00 EUR + Nachzahlungszinsen 114.480,00 EUR - Gewerbesteuer 2008 (mit erweiterter Kürzung) 12.298,00 EUR + Steuerberatungskosten Einspruchsverfahren 5.890,50 EUR + Rechtsanwaltskosten Klageverfahren 2.975,00 EUR + Gerichtskosten Klageverfahren 14.144,00 EUR Ergebnis: 614.494,50 EUR Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600.350,50 EUR zuzüglich Zinsen zu verurteilen und zudem festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin die Kosten des Verfahrens 10 K 0000/00 # vor dem Finanzgericht T3 zu ersetzen. Sie hat – nach zwischenzeitlicher Beendigung des finanzgerichtlichen Verfahrens – ihre Anträge mit Schriftsatz vom 16.09.2019 umgestellt und beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 614.494,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 600.350,50 EUR seit Rechtshängigkeit sowie aus 14.144,00 EUR seit Rechtshängigkeit dieses Anspruchs zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie gegenüber der Klägerin weder dem Grunde, noch der Höhe nach zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind. Hierzu tragen sie im Wesentlichen wie folgt vor: Die Beklagten sind der Ansicht, es liege bereits keine Pflichtverletzung vor. Die Beklagte zu 1) habe vielmehr durch den Beklagten zu 2) und die Zeugin C1 anhand der Angaben, die sie von der Klägerin erhalten habe, geprüft, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung vorliegen und habe dies – auf der Grundlage der ihr von der Klägerin gegebenen Informationen – zutreffend bejaht. Hierzu behaupten die Beklagten, dass die Klägerin auf ausdrückliche Nachfrage angegeben habe, ausschließlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalerträgen habe. Diese Auskunft habe der damalige Geschäftsführer der Klägerin C4 zu Beginn des Vertragsverhältnisses dem Beklagten zu 2) gegenüber gegeben. Auch im Rahmen der Gespräche über die erstmalige Beantragung der erweiterten Kürzung hätten der Beklagte zu 2) und die Zeugin C1 ausdrücklich nachgefragt, ob es andere Einkünfte gebe außer solchen aus Vermietung und Kapitalerträgen, was jedoch verneint worden sei. Ferner sei auch im Laufe der Zeit zu verschiedenen Anlässen darüber gesprochen worden, ob die Klägerin möglicherweise ihr Geschäftsfeld erweitern könne. Auch in diesem Zusammenhang seien die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung und insbesondere die Tatsache, dass es keine anderen Einkünfte außer solchen aus Vermietung und Kapital geben dürfe, eingehend besprochen worden. Denn dies sei der Grund gewesen, warum die Beklagte zu 1) regelmäßig von der Erweiterung der Tätigkeiten der Klägern auf andere Geschäftsfelder abgeraten habe. So habe es u.a. am 04.09.2007 ein mehrstündiges Gespräch gegeben, an dem der Beklagte zu 2), die Zeugin C1, Herr C2 und der Zeuge C3 teilgenommen hätten. Inhalt des Gesprächs seien steuerschädliche Einnahmen in Bezug auf die Gewerbesteuerkürzung gewesen. Im Rahmen dieser Besprechung hätten der Beklagte zu 2) und die Zeugin C1 die Klägerin ausdrücklich belehrt, dass jegliche Einnahme steuerschädlich sei, soweit es sich nicht um Kapitalerträge oder Vermietungseinkünfte aus der Nutzung eigenen Grundbesitzes handele. Zudem sei jedes Jahr bei der Erstellung der Steuererklärungen vorsorglich nachgefragt worden, ob die Voraussetzungen für die Beantragung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung weiterhin gegeben seien. Darauf habe Herr C2 jedes Jahr die Auskunft erteilt, dass nur steuerunschädliche Grundstückserlöse aus der Nutzung eigenen Grundbesitzes vereinnahmt wurden. Die Beklagte zu 1) habe erstmals im Oktober 2008 durch die Anfrage des Herrn C2 von möglichen schädlichen Einnahmen Kenntnis erhalten. Herr C2 habe einen Vertragsentwurf mit den Stadtwerken T1 übersandt und angefragt, ob die Tätigkeit von den Behörden als untergeordnet angesehen würde oder ob man dadurch die erweiterte Kürzung verlieren würde. Die Beklagte zu 1) habe daraufhin empfohlen keinen derartigen Stromeinspeisungsvertrag mit den Stadtwerken T1 abzuschließen. Erst im weiteren Verlauf habe die Beklagte zu 1) Kenntnis gelangt, dass es sich nicht lediglich um eine beabsichtigte Tätigkeit bzw. Überlegungen hierzu handelt – wovon sie angesichts des Entwurfscharakters des Vertrags ausgegangen sei –, sondern dass eine Einspeisung gegen Entgelt bereits aufgrund gesetzlicher Regelungen laufend erfolgt. Als der Beklagte zu 2) diese Kenntnis erlangt hatte, habe er unmittelbar die sofortige Abschaltung empfohlen (Aktenvermerk vom 27.11.2018, Anl. LTS 12, Bl. 256, Bd. II d.A.). Hätte die Beklagte zu 1) Kenntnis davon erhalten, dass die – ihr bekannte – Photovoltaikanlage gegen Entgelt Strom ins öffentliche Netz einspeist, hätte sie die Empfehlung ausgesprochen, die dann auch im Oktober bzw. November 2008 erfolgt ist, nämlich die Anlage entweder so einzurichten, dass die Anlage ausschließlich dem eigenen Stromverbrauch dient oder aber sie ganz abzuschalten. In Bezug auf die erneute Beantragung der erweiterten Kürzung für 2008 in Jahr 2009 – nunmehr in Kenntnis der Problematik – seien die Beklagte zu 1) und die Klägerin der Ansicht gewesen, dass die erweiterte Kürzung für das Jahr 2008 beantragt werden solle, da hinsichtlich des Betriebs der PV-Anlage keine Gewinnerzielungsabsicht bestanden habe. Es habe sich um eine eigenverantwortliche Entscheidung der Klägerin in Kenntnis der Risiken gehandelt Die Regelung zur Überwachung der Buchführung im Vertrag habe keine Verpflichtung zur vollständigen oder auch nur stichprobenhaften Prüfung der Buchhaltung auf ihre materielle Richtigkeit enthalten. Es sei lediglich vorgesehen gewesen, dass die Beklagte zu 1) bei Rückfragen der Klägerin zur Buchführung hierfür zur Verfügung stehe. Es habe sich dann jedoch im Verlauf der ersten Monate gezeigt, dass dies aufgrund der guten Fachkenntnisse des Herrn C2 überhaupt nicht nötig war und aus diesem Grunde sei dann auch der Vertrag abgeändert worden. Da die Klägerin die Geschäftsvorfälle selbst verbucht hat, sei sie auch verpflichtet gewesen, die Einnahmen von sich aus offen zu legen. Eine Verpflichtung zur Belegprüfung habe daher nicht bestanden, auch nicht hinsichtlich des Erlöskontos „Erlöse Sondereinrichtungen, USt-pfl.“. Die Beklagten bestreiten zudem, dass die vorgelegte Rechnung der Stadtwerke T1 für das Jahr 2004 überhaupt aufzufinden gewesen wäre; es handele sich bei dem im Rechtsstreit vorgelegten Exemplar um einen Nachdruck, nicht um eine Kopie. Sie bestreiten ferner, dass die Erlöse aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in diesem Erlöskonto gebucht worden sind, insbesondere da auch in späteren Jahren als die Anlage bereits abgeschaltet gewesen sein soll, dort Erlöse gebucht wurden. Die Beklagten sind zudem der Ansicht, die Klägerin habe keinen schlüssigen Gesamtvermögensvergleich dargelegt. Wäre die Klägerin nach ihrer Auffassung „richtig“ beraten worden, so wären für die Klägerin die Vorteile aus der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung in den hier nicht streitgegenständlichen Jahren nicht entstanden. Für die Jahre 2004 und 2005 habe die Klägerin einen Vorteil in Höhe von 563.626,00 EUR erlangt, was sich aus den entsprechenden Berechnungen der Gewerbesteuerrückstellungen für diese Jahre ergebe (Anl. LTS 8, Bl. 95/96, Bd. I d.A.), deren Richtigkeit die Klägerin bestreitet. Der Klägerin sei ferner ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Nachzahlungszinsen, da die Klägerin eigenverantwortlich und nach Kenntniserlangung von der Problematik der Einspeisungen aus der Photovoltaikanlage entschieden habe auch für das Jahr 2008 die erweiterte Kürzung zu beantragen. Ihr sei auch ein Verschulden der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C5 zuzurechnen, die ihre Prüfpflicht des Jahresabschlusses schlecht erfüllt habe. Die Beklagten erheben ferner die Einrede der Verjährung. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass die Verjährung erst mit Zugang des Steuerbescheids im Jahr 2014 beginne. Die Klägerin habe aber bereits im Jahr 2013 den jetzigen Prozessbevollmächtigten in dieser Angelegenheit beauftragt und bezahlt. Der erste – angebliche – Teilschaden sei daher im Jahr 2013 eingetreten, sodass mit Ende des Jahres 2013 die Verjährungsfrist begonnen und Ende 2016 geendet habe. Bei Anhängigmachung der Klage im Jahr 2017 sei die Verjährungsfrist daher bereits abgelaufen gewesen, sodass keine Verjährungshemmung eingetreten sei. Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) am 29.01.2018 (Bl. 43, Bd. I d.A.), dem Beklagten zu 2) am 05.02.2018 (Bl. 47, Bd. I d.A.) und dem Beklagten zu 3) am 07.02.2018 (Bl. 48, Bd. I d.A.) zugestellt worden. Der Schriftsatz vom 16.09.2019 (Klageänderung) ist den Beklagten versehentlich nicht förmlich zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin und den Beklagten zu 2) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C1 und des Zeugen C3. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 12.11.2018, 02.09.2019 und 14.02.2020 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe. I. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht als Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag über die steuerliche Beratung der Klägerin. Die Beklagte hat zwar eine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt. Durch diese Pflichtverletzung ist jedoch in der Person der Klägerin kein Schaden verursacht worden. 1. Die Parteien waren durch den Vertrag vom 01.09.2004 miteinander verbunden. Dieser wurde – dies ist zwischenzeitlich unstreitig geworden – einvernehmlich im Mai 2005 dahingehend abgeändert, dass die „laufende Überwachung der Finanzbuchführung“ nicht mehr Gegenstand der Tätigkeit der Beklagten zu 1) sein sollte, wobei die Parteien diese Formulierung hinsichtlich der geschuldeten Tätigkeit unterschiedlich auslegen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Klägerin unstreitig zu einer umfassenden laufenden steuerlichen Beratung und der Besprechung von steuerlichen Optimierungspotentialen verpflichtet war. 2. Die Beklagte zu 1) hat gegen ihre vertragliche Verpflichtung zur steuerlichen Beratung der Klägerin verstoßen. Zum einen liegt eine Pflichtverletzung darin, dass sie bei der erstmaligen Beantragung der erweiterten Kürzung im Jahr 2005 für das Jahr 2004 nicht in ausreichendem Maße hinterfragt hat, welche Einnahmen sich hinter der Kontenbezeichnung „Erlöse Sondereinrichtungen, USt-pfl.“ verbergen. Darüber hinaus hat sie diese aus der fortlaufenden Pflicht zur Beratung resultierende und dadurch immer wieder aktualisierte Pflicht dadurch verletzt, indem sie es unterlassen hat, der Klägerin vor Beginn des Veranlagungszeitraums des Kalenderjahres 2008 dringend zu raten, Einspeisungen der Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz ab sofort zu stoppen. a) Der Beklagten zu 1) ist das Verhalten des Beklagten zu 2) und der Zeugin C1 zuzurechnen. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ergibt sich dies unmittelbar aus seiner Stellung als Gesellschafter der Beklagten zu 1) (§ 31 BGB analog) und hinsichtlich der Zeugin C1 daraus, dass diese auf Veranlassung der Beklagten zu 1) als Erfüllungsgehilfin im Rahmen der Vertragspflichten der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin tätig geworden ist (§ 278 BGB). b) Welche Pflichten im Einzelnen bestehen, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und den Umständen des Einzelfalls. Vorliegend hatten die Klägerin und die Beklagte zu 1) das Vertragsverhältnis dahingehend konkretisiert, dass die Beklagte zu 1) zur Jahresabschlusserstellung und Erstellung der Steuererklärungen sowie zur umfassenden laufenden steuerlichen Beratung und der Besprechung von steuerlichen Optimierungspotentialen verpflichtet war. Im Rahmen dieser Verpflichtung hat es der Beklagten zu 1) oblegen, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Beantragung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung zu ermitteln und sich zumindest im Zuge der Erstellung der jährlichen Steuererklärung darüber zu vergewissern, ob sich an der von ihr zugrunde gelegten Tatsachengrundlage Änderungen ergeben haben. Das Gericht kann insoweit als wahr unterstellen, dass die Beklagte zu 1) – bzw. ihre Wissensvertreter, der Beklagte zu 2) und die Zeugin C1, – keine positive Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin über Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in T1 verfügt. Es lagen jedoch verschiedene Anhaltspunkte vor, aus deren Existenz die Beklagte zu 1) weitere Nachforschungen hätte treffen müssen, namentlich konkret nachzufragen, ob es Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in T1 gibt. aa) Ein solcher Anlass bestand nach Auffassung des Gerichts bereits allein aufgrund der Existenz der Anlage im Anlagevermögen, das die Beklagte zu 1) geführt hat. Es drängte sich insbesondere bei erstmaliger Beantragung der erweiterten Kürzung die Frage auf, was denn der Stand der erst kurz zuvor erworbenen Anlage ist. Dass diese lediglich angeschafft wurde und nunmehr knapp zwei Jahre später lediglich „vorhanden“ ist ohne zugleich in Betrieb zu sein, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung eine rein theoretische Möglichkeit. Denkbar wäre natürlich, dass die Anlage keinen Strom ins öffentliche Netz einspeist und hierdurch Einnahmen generiert werden, sondern der Strom ausschließlich dazu verwendet wird, den „Eigenbedarf“ zu decken bzw. denjenigen Strombedarf, der hinzugekauft werden muss, zu reduzieren. Ob es derart eingerichtete Anlagen gibt, ist dem Gericht nicht bekannt; es erscheint aber denkbar. Weitaus gängiger dürfte allerdings die Variante sein, dass entweder ausschließlich der Strom ins Netz eingespeist wird oder die Anlage zumindest denjenigen Strom ins Netz einspeist, der als Überschuss anfällt, da die Produktion den jeweils benötigten Eigenbedarf überschreitet. Letztlich ist es – soweit dem Gericht bekannt – in vielen Fällen ohnehin aufgrund der staatlichen Förderung finanziell deutlich attraktiver den erzeugten Strom „teuer“ ins Netz einzuspeisen und für den Eigenbedarf Strom „günstig“ einzukaufen. Unabhängig davon, dass die konkrete Einspeisungs- bzw. Vergütungssituation im vorliegenden Fall nicht in ihren Einzelheiten streitgegenständlich war oder aufgeklärt wurde, ergibt sich jedenfalls ein konkreter Anhaltspunkt zu einer Nachfrage bei der Klägerin. bb) Darüber hinaus bestand zur Überzeugung des Gerichts auch aufgrund der jedenfalls auslegungsfähigen Kontenbezeichnung in Verbindung mit der Tatsache, dass steuerlich mit der erstmaligen Beantragung der erweiterten Kürzung ein „neuer Weg“ beschritten werden sollte, eine Pflicht konkret nach den Einkünften des Erlöskontos „Erlöse Sondereinrichtungen, USt-pfl.“ nachzufragen. Denn die erstmalige Beantragung bedarf einer sorgfältigen Prüfung, da sie eine Abkehr von den bisherigen Gepflogenheiten darstellt und sich dies zudem auch ganz erheblich auf die Höhe der Steuerpflicht der Klägerin auswirkt. Dies gilt auch in dem Fall, dass eine Prüfung der Buchhaltung vorliegend nicht geschuldet war. Denn es handelte sich nicht etwa um eine aufwendige Prüfung der Buchhaltung, sondern die Gewinn- und Verlustrechnung war sehr kurz und bestand hinsichtlich der Umsatzerlöse auch nur aus drei Positionen, nämlich „Mieten und Nebenkosten, Ust-pfl.“, „Mieten und Nebenkosten, Ust-frei“ und „Erlöse Sondereinrichtungen, USt-pfl.“. Bei ersteren ist relativ eindeutig zu erkennen, dass es sich um Einnahmen aus Vermietung handelt, also jedenfalls keine schädlichen Einnahmen, sodass lediglich in Bezug auf das letztgenannte Konto eine Nachfrage erfolgen musste. Dies gilt umso mehr, als die Bezeichnung relativ inhaltsleer und aus sich heraus wenig informativ, jedenfalls aber zumindest auslegungsfähig, ist. cc) Hinsichtlich der Folgejahre nach der erstmaligen Beantragung der erweiterten Kürzung ergibt sich eine Pflicht zur Nachfrage auch gerade deshalb, da die Frage, welche Tätigkeiten die Klägerin möglicherweise zusätzlich ausüben könnte, vielfach von der Klägerin angefragt wurde und es immer wieder Anfragen nach einer Optimierung der Geschäftsfelder der Klägerin gegeben hat. dd) Ferner bestand im konkreten Fall zudem ein weiterer Anlass zu einer Nachfrage darin, dass unstreitig die Frage des Risikos einer Infizierung der steuerlich privilegierten kirchlichen Träger hinter der Klägerin stets eine hohe Bedeutung hatte. ee) In jedem Fall aber hätte aufgrund des Zusammentreffens der vorgenannten Anhaltspunkte ein Anlass für eine konkrete Nachfrage bestanden. Dass allerdings durch den Beklagten zu 2) oder die Zeugin C1 einmal bei Herrn C2 oder einer anderen Person im Hause der Klägerin konkret nachgefragt wurde „Was ist denn mit der Photovoltaikanlage in T1 ?“ oder „Um was für Erlöse handelt es sich bei dem Konto ‚Erlöse Sondereinrichtungen, USt-pfl.‘?“ oder dass eine inhaltlich vergleichbare Frage gestellt wurde, behaupten auch die Beklagten nicht. Zu derartigen Fragen wäre die Beklagte zu 1) jedoch aus dem Beratungsvertrag verpflichtet gewesen. Angesichts der konkreten Anhaltspunkte, sich mit der Situation der Photovoltaikanlage auseinanderzusetzen, würde es nach Auffassung des Gerichts auch nicht genügen, wenn die Klägerin tatsächlich – wie von Beklagtenseite behauptet – auf mehrfache Anfrage, ob es andere Erlöse als solche aus Vermietung und Kapitaleinkünften gebe, pauschal und möglicherweise in Verkennung der steuerrechtlichen Brisanz verneint hätte. c) Dem steht auch nicht entgegen, dass auf Seiten der Klägerin für diese ihr sehr erfahrener Buchhalter, Herr C2, tätig geworden ist. Im Ausgangspunkt zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass sie den Angaben des Mitarbeiters, den sie als sehr kompetent wahrgenommen haben, grundsätzlich vertrauen durften. Vorliegend war es jedoch gerade Aufgabe der Beklagten zu 1) die steuerliche relevanten Tatsachen zu erfragen und in eigener Verantwortung zu beurteilen. Dass es hierzu konkrete Anlässe gegeben hat, wurde bereits ausgeführt. 3. Der Klägerin ist jedoch kein kausaler und ersatzfähiger Schaden entstanden. Nach Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin und der von der Klägerin erlangten Steuervorteile durch Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung in anderen Jahren verbleibt bei der Klägerin kein von den Beklagten zu ersetzender Schaden. a) Die Klägerin ermittelt den geltend gemachten Schadensersatzbetrag wie folgt: Vom Betrag der insgesamt festgesetzten Gewerbesteuer (489.303,00 EUR) bringt sie den ursprünglich – d.h. unter Berücksichtigung der erweiterten Kürzung – festgesetzten Betrag in Höhe von 12.298,00 EUR in Abzug, addiert festgesetzte Nachzahlungszinsen in Höhe von 114.480,00 EUR und ermittelt hieraus einen Steuerschaden in Höhe von 591.485,00 EUR. Daneben macht sie die ihr entstandenen Aufwendungen aus dem Einspruchs- und Klageverfahren betreffend den hier letztlich maßgeblichen Gewerbesteuermessbescheid vom 13.06.2014 in Höhe von 23.009,50 EUR geltend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 5.890,50 EUR Steuerberatungskosten der Kanzlei W1 für das Einspruchsverfahren (Rechnungen vom 16.10.2014 und 19.06.2015, Anl. K25 Anlagenband), 2.975,00 EUR Rechtsanwaltskosten derselben Kanzlei für das Klageverfahren vor dem Finanzgericht T3 (Rechnung vom 27.11.2015, Anl. K26, Anlagenband) sowie 14.144,00 EUR Gerichtskosten (Rechnung vom 11.12.2018, Anl. K37, Bl. 251, Bd. II d.A.). Insgesamt ergibt sich ein geforderter Zahlbetrag in Höhe von 614.494,50 EUR, der dem nunmehr gestellten Klageantrag entspricht. b) Der geltend gemachte Schaden wäre in dieser Höhe auch grundsätzlich gem. § 249 BGB ersatzfähig und beruht auf der Pflichtverletzung. Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung hierfür sind tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten […]. Die Beweiserleichterung für den Mandanten gilt also nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen […]. (BGH, Urteil vom 5. 2. 2009 - IX ZR 6/06 m.w.N.) In Anbetracht der geringen Einnahmen von ca. 8.000,00 EUR bis 10.000 EUR jährlich aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage, Mieteinnahmen in Höhe von ca. 8,5 Mio. EUR und einer Steuerersparnis im Bereich von mehreren hunderttausend Euro jährlich ist es offenkundig, dass sich die Klägerin im Falle einer inhaltlich zutreffenden Beratung durch die Beklagte zu 1) nicht dazu entschieden hätte, das ganz erhebliche Risiko eines Weiterbetriebs der Photovoltaikanlage eingegangen wäre. Denn den verhältnismäßig geringen Einnahmen aus der Photovoltaikanlage von rund 10.000,00 EUR standen Gewerbesteuerzahlungen in Höhe eines Vielfaches des möglichen Erlöses gegenüber. In Anbetracht der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung ist es auch ausgeschlossen, dass die Klägerin überhaupt auch nur ein Risiko dahingehend eingegangen wäre und den Betrieb fortgesetzt hätte. Sowohl die Steuerzahlung, als auch die Nachforderungszinsen und die Kosten des Einspruchsverfahrens haben ihre Ursache in der Pflichtverletzung der Beklagten zu 1). Die Kausalität ist auch nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin eigenverantwortlich und im Bewusstsein um das Risiko die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2008 im Jahr 2009 abgegeben hat. Insoweit ist es zwar zutreffend, wenn die Beklagten darauf hinweisen, dass die Klägerin seit März 2008 (Hinweis im Rahmen der Aufsichtsratssitzung), spätestens jedenfalls im Herbst 2008 Kenntnis davon hatte, dass schädliche Erlöse in Form von Einnahmen aus der Stromeinspeisung vorlagen und die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung wahrscheinlich nicht mehr vorliegen. Dass die Klägerin in dieser Situation dann aber dennoch die erweiterte Kürzung beantragt in der Hoffnung, dass die Finanzbehörden dies doch anders beurteilen, ist aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar. Denn in dieser Situation war quasi „das Kind bereits in den Brunnen gefallen“. Denn auch im März 2008 waren bereits Einnahmen aus der Photovoltaikanlage eingenommen worden; die Klägerin war bereits in „schädlicher“ Weise gewerblich tätig geworden. Auch ein Abschalten der Anlage hätte daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dazu geführt, dass keine schädlichen Einnahmen vorhanden sind. Dass in einer solchen Situation, die erweiterte Kürzung dennoch zu beantragten und versucht wird, diese argumentativ zu rechtfertigen dadurch, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe bzw. dass dies einen völlig unbedeutenden Teil der Einnahmen ausgemacht habe, erscheint nachvolllziehbar. Durch die Abgabe der Steuererklärung ist jedoch ohnehin kein „neuer“ Schaden eingetreten. Abzustellen ist vielmehr auf die Pflichtverletzung, die darin besteht, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin nicht vor Beginn des Kalenderjahrs 2008 geraten hat, die Photovoltaikanlage außer Betrieb zu nehmen. c) Die Klägerin muss sich jedoch gem. § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen, das das Gericht mit einer Quote von 30 % bemisst. Das Gericht hat insoweit berücksichtigt, dass die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Mandanten im Rahmen von (Steuer-)Beratungsverträgen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein solcher liegt vorliegend jedoch vor. aa) Grundsätzlich kann dem zu Beratenden regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können […]. Denn die steuerliche Bearbeitung eines ihm anvertrauten Mandats obliegt allein dem Steuerberater. Auch wenn ein Mandant über steuerrechtliche Kenntnisse verfügt, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Berater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist […]. Daher kann der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH, Urt. v. 17.3.2011 – IX ZR 162/08, BeckRS 2011, 18258 Tz. 12 m.w.N. ). Ausnahmsweise kann jedoch unter besonderen Umständen auch im Rahmen eines Beratungsfehlers ein Mitverschulden des Mandanten in Erwägung zu ziehen sein […], beispielsweise, wenn Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des von dem Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet werden […]. (BGH, Urt. v. 17.3.2011 – IX ZR 162/08, BeckRS 2011, 18258 Tz. 13 m.w.N. ). bb) Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Frage, ob neben der Vermietung eigener Immobilien weitere Geschäftsfelder erschlossen werden können und die damit verbundene Problematik der Schädlichkeit anderer Einnahmen als Einkünften aus Vermietung und Kapitalerträgen wiederholt thematisiert wurde, sich daher das Risiko andersartiger Einnahmen aufdrängen musste und dennoch die Klägerin nicht von sich aus auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage hingewiesen hat, obwohl ihr diese bekannt waren. Das Gericht hat seine Überzeugung maßgeblich aus den unstreitigen Angaben der Parteien, der Anhörung des Beklagten zu 2) und der Vernehmung der Zeugin C1 sowie des Zeugen C3 gewonnen. (1) Ausgangspunkt ist zunächst – dies ist in der mündlichen Verhandlung verschiedentlich übereinstimmend thematisiert worden ohne dass es ausdrücklichen Einzug in das Protokoll erhalten hat – eine gewisse Grundsensibilität der Klägerin im Hinblick auf die Frage möglicher Steuerbelastungen der hinter der Klägerin stehenden Gesellschafterinnen. Die diesen zustehenden steuerlichen Vergünstigungen als kirchliche Versorgungswerke sollten keinesfalls gefährdet werden. (2) Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass dem damaligen Geschäftsführer C4 sehr daran gelegen gewesen sei, die Situation der Klägerin stets auch mit Blick auf die Gesellschafterinnen zu sehen. Es habe in jedem Fall vermieden werden sollen, dass durch gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten oder gewerbliche Einnahmen der Klägerin auch die Gesellschafterinnen in Bezug auf weitere Einnahmen hinsichtlich der Steuerpflicht infiziert werden. Es habe auch immer wieder Anstöße aus dem Aufsichtsrat gegeben, ob die Klägerin nicht auch noch andere Dinge machen könne, z.B. im Bereich Projektentwicklung. Das hätten sie – d.h. der Beklagte zu 2) und die Zeugin C1 – aber stets abgelehnt. Auch nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers C4 unter dem neuen Geschäftsführer C3 habe es derartige Ansinnen gegeben. Dort habe man auch sehr ausführlich bei einem Gespräch im September 2007 darüber gesprochen, ob andere Dinge gemacht werden könnten, z.B. Hausverwaltungstätigkeiten oder Dienstleistungen. Mit der Anfrage sei Herr C3 wohl einer Anregung aus dem Aufsichtsrat nachgekommen. Sie hätten auch insoweit abgeraten. Dies habe er auch anschließend noch in einem Brief vom 14.09.2007 an Herrn C3 zusammengefasst. Mit dem Geschäftsführer C4 habe er auch einmal vor einer Aufsichtsratssitzung zusammengesessen und sei anhand des Lenski , eines Kommentars zum Gewerbesteuerrecht, einzelne Punkte durchgegangen, die als mögliche Geschäftsfelder Thema waren, und so den begrenzten Spielraum erklärt. Es sei im Laufe der Jahre immer wieder Thema gewesen, ob noch weitere Tätigkeiten aufgenommen werden könnten. Man habe immer wieder „nein“ sagen müsse. Dies sei auch aus seiner Sicht als Berater keine schöne Situation gewesen. Die Angaben des Beklagten zu 2), die das Gericht zwar nicht als Zeugenaussage berücksichtigt hat, die aber als qualifizierter Parteivortrag auch in die Würdigung eingeflossen sind, sind strukturiert und gut nachvollziehbar. Sie enthalten naturgemäß die Sicht einer Partei, beschreiben aber ein Bild, das durch die Aussagen der Zeugin C1 und des Zeugen C3 inhaltlich bestätigt und vervollständigt wird. (3) Die Zeugin C1 hat angegeben, dass im Rahmen eines Gesprächs bei der Mandatsübernahme ausdrücklich nachgefragt worden sei, ob es andere Einkünfte als aus Vermietung gebe. Darauf sei geantwortet worden, dass es noch Kapitalerträge gebe, die da herrührten, dass Gelder, die von den Gesellschaftern zum Immobilienerwerb zur Verfügung gestellt werden würde, zunächst auf Festgeldkonten angelegt würden. Weiteres sei nicht mitgeteilt worden. Es sei immer wieder so gewesen, dass gefragt worden sei, ob bestimmte Dinge mit der erweiterten Kürzung vereinbar seien, z.B. Werbeflächen oder Parkplätze, die an Dritte vermietet werden sollten. Später sei dann auch die Frage nach einer Photovoltaikanlage aufgekommen. Sie hätten immer wieder gesagt, dass das nicht gehe. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Geschäftsführer von Seiten der Gesellschafter ziemlich bedrängt worden seien, die Rendite zu steigern. Der damalige Aufsichtsratsvorsitzende sei sehr fordernd gewesen und es seien immer wieder Fragen gekommen wie „Was können wir zusätzlich machen zu der Verwaltung von Immobilien?“. Es habe auch ein Gespräch mit Herrn C3 im Jahr 2007 gegeben. Dabei sei es auch um anderen Themen gegangen wie den Verkauf von Immobilien. Außerdem sei es aber darum gegangen, welche weiteren Tätigkeiten möglich wären. Hintergrund sei auch insoweit die „Quasi-Aufforderung“ der Gesellschafter gewesen, das Geschäftsfeld zu optimieren. In dem Gespräch seien die Voraussetzungen noch einmal dargelegt worden. Sie meine auch, dies sei ein Gespräch gewesen, bei dem der Beklagte zu 2) noch einmal – neben dem Erstgespräch bei Mandatsübernahme – einen Gesetzestext und einen Kommentar mitgenommen hatte. Dort seien die Voraussetzungen ganz klar dargelegt worden. Das Gericht beurteilt die Aussage der Zeugin C1 insgesamt als zuverlässig und damit glaubhaft. Ausgehend von der sog. „Null-Hypothese“ ergeben sich verschiedene Realitätskennzeichen, die für die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens sprechen. Das Gericht hat bei der Würdigung auch berücksichtigt, dass die Zeugin durchaus beharrlich immer wieder darauf hingewiesen hat, dass immer wieder gefragt worden sei, ob es andere Einnahmen als Vermietung und Kapitaleinkünfte gebe. Dies könnte durchaus auch gegen die Zuverlässigkeit sprechen, in dem Sinne, dass sich im Nachhinein das vermeintlich „richtige“ Verhalten im Gedächtnis der Zeugin festgesetzt hat und nun von ihr referiert wird. In Summe überwiegen aber die übrigen Anzeichen deutlich und lassen bestehende Bedenken gänzlich zurücktreten. So hat die Zeugin zunächst zögerlich und eher verschlossen – geradezu typisch in der ungewohnten Vernehmungssituation – geantwortet, jedoch im Verlauf der Vernehmung zunehmend frei und offen mit der zu erwartenden Detailtiefe Angaben machen können und auch auf Fragen Flexibilität in ihren Erinnerungen gezeigt. Die Zeugin hat auch Wissenslücken transparent gemacht, etwa wenn sie darauf verwies, dass sie Einzelheiten nicht mehr wisse. Dabei waren die von ihr angegebenen Erinnerungslücken keinesfalls auffällig, sondern bewegten sich vielmehr im Rahmen dessen, was an Randgeschehen bzw. Details nach etlichen Jahren regelmäßig nicht mehr erinnerlich ist. Auch die Verwendung von Elementen wörtlicher Rede, etwa dass immer wieder die Frage gekommen sei „Was können wir zusätzlich machen?“ spricht für die Wiedergabe eines realen Geschehens. Insbesondere hat die Zeugin auch auf die Nachfrage des Klägervertreters – gleichsam in einem kurzen Dialog – eingeräumt, dass die von ihr angegebene Art der Beurteilung in Bezug auf die Frage der Mitvermietung von Betriebseinrichtungen und ob jetzt auch eine Photovoltaikanlage hierunter fällt, aus ihrer jetzigen Sicht nicht richtig gewesen sei. In dieser Situation war geradezu mit Händen greifbar, dass die Zeugin intensiv über Fragen und Vorhaltungen nachdenkt, diese versucht nachzuvollziehen und situativ hierauf reagiert, und nicht etwa bereits bestehende Aussagefragmente (seien sie bewusst oder unbewusst entstanden) abruft. Für die Zuverlässigkeit der Aussage spricht insbesondere auch, dass sie sich gut mit der Aussage des Zeugen C3 und auch mit den Angaben des Beklagten zu 2) in Einklang bringen lässt und sich diese ergänzen ohne zugleich auffällig identisch zu sein. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) mag dies noch naheliegend sein, da die Wahrnehmungen weitgehend aus derselben Perspektive gemacht worden sein dürften und möglicherweise auch die Erinnerungen an die Geschehnisse im Zuge des Rechtsstreits bzw. im Vorfeld der Aussage thematisiert wurden. Vergleichbare Einschränkungen sind hinsichtlich des Zeugen C3 jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere haben sowohl der Beklagte zu 2) als auch der Zeuge C3 angegeben, dass es immer wieder Überlegungen gab, auf welche Weise die Geschäftstätigkeit der Klägerin erweitert werden könnte und dass hiervon von Seiten der Beklagten regelmäßig abgeraten worden sei. Ebenso kommt sowohl in der Aussage der Zeugin C1 als auch in der Aussage des Zeugen C3 die hohe Erwartungshaltung von Seiten der Gesellschafterinnen bzw. von Aufsichtsratsmitgliedern hinsichtlich einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit zum Ausdruck, ohne dass dies auffällig identisch ist. Auch, dass die Zeugin nur sehr zögerlich Aussagen über die Gesellschafterinnen und den Buchhalter Herrn C2 tätigte, die diese in einem weniger positiven Licht erscheinen lassen, nämlich der hohe Renditedruck seitens der Gesellschafterinnen oder die eher verschlossene und skeptische Haltung gegenüber anderen des Herrn C2, spricht für die Zuverlässigkeit der Aussage. Denn in dieser Situation hätte es für einen Zeugen, der „Fehler“ auf Seiten der Klägerin bewusst hervorheben will, durchaus nahegelegen, deutlich offenere Worte zu finden bzw. entsprechende Angaben gezielter zu platzieren als es die Zeugin getan hat. Letztlich ist auch nicht zulasten der Zeugin auffällig, sondern geradezu typisch, dass sie häufig nicht im Einzelnen unterscheidet, ob nun der Beklagte zu 2) oder sie selbst im Rahmen eines Gesprächs Fragen gestellt bzw. Antworten gegeben haben, sondern vielmehr durchgängig von „wir“ spricht. Hierin spiegelt sich letztlich die auch vom Beklagten zu 2) geschilderte Arbeitsweise wieder, wonach das Mandat – angesichts der großen Bedeutung – gemeinsam vom Beklagten zu 2) und der Zeugin C1 betreut wurde. (4) Der Zeuge C3 hat bekundet, dass er konkrete Erinnerungen an ein Gespräch im September 2007 nicht habe. Das Thema der erweiterten Kürzung und die Möglichkeiten einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit würden ihm jedoch etwas sagen. Es habe aus dem Kreis der Gesellschafter die Forderung gegeben, die Rendite zu verbessern. In diesem Zuge seien verschiedene Dinge überlegt worden. Etwa der vorzeitige Verkauf von Immobilien oder die Tätigkeit als Bauträger. Man sei dann aber nach Beratung von dem Beklagten zu 2) davon abgekommen. Die Bauträgertätigkeit sei auch in zeitlicher Hinsicht nicht attraktiv gewesen, da es um eine kurzfristige Renditeverbesserung ging. Die anderen Dinge hätten dann wohl steuerliche Hintergründe gehabt, die er aber nicht mehr in Erinnerung habe. Man habe aber in der Zeit grundsätzlich darüber gesprochen, ob man noch andere Dinge machen könnte. Die Frage der Besteuerung sei für ihn kein großes Thema gewesen, bevor er zur Klägerin gekommen sei. Er sei vorher bei den Gesellschafterinnen der Klägerin beschäftigt gewesen, die jedoch steuerbefreit gewesen seien. Es sei immer wesentlicher Teil der Betrachtung gewesen, dass es nicht zu einer Infektion der Gesellschafterinnen durch die Beteiligung an der Klägerin komme und diese dann insgesamt steuerpflichtig würden. Seiner Erinnerung nach stehe dies sogar in der Satzung der Klägerin. Im März 2008 habe es dann den Auftrag aus dem Aufsichtsrat gegeben, die Frage zu prüfen, ob nicht die großen Dächer der Einkaufszentren für Photovoltaikanlagen vermietet werden könnten. Da sei er dann erstmals konkret mit der hier relevanten Problematik befasst gewesen. Das sei geprüft worden und es habe seiner Erinnerung auch Ende 2008 einen Brief des Beklagten zu 2) hierzu gegeben. Die Aussage des Zeugen ist ebenfalls als glaubhaft und zuverlässig einzuordnen. Sie deckt sich inhaltlich in zahlreichen Punkten mit der Aussage der Zeugin C1 und des Beklagten zu 2) und ergänzt diese, sodass sich ein insgesamt schlüssiges Gesamtbild ergibt. So hat etwa auch der Zeuge C3 deutlich gemacht, dass es auf Veranlassung der Gesellschafterinnen bzw. aus dem Aufsichtsrat immer wieder die Aufforderung gegeben habe, neue Geschäftsfelder zu erschließen und dass dies dann jedoch wieder verworfen wurde. Zwar konnte er insoweit nicht eindeutig bestätigen, dass dies steuerliche Gründe, namentlich die begrenzten Möglichkeiten bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung, gehabt habe. Dass dies dennoch so war und auch thematisiert wurde erscheint deswegen jedoch nicht weniger wahrscheinlich, da es durchaus nachvollziehbar ist, dass dem Zeugen lediglich das wesentliche Ergebnis in Erinnerung geblieben ist („keine Erweiterung des Geschäftsfeldes“), nicht hingegen die Begründung. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass er selbst angibt, dass er sich mit steuerlichen Fragen über weite Teile seines Berufslebens nicht befassen musste, bis er zur Klägerin wechselte und dann von dort in den Ruhestand ging. Offensichtlich hat er sich mit derartigen Fragen nicht intensiv auseinandergesetzt und zudem – wie er ebenfalls angab – auf Herrn C2 verlassen. cc) Den Mitverschuldensanteil der Klägerin hat das Gericht vorliegend gem. § 287 ZPO mit 30 % bemessen. Dem Gericht steht bei der Bezifferung des Mitverschuldensanteils ein sich aus § 287 ZPO ergebender Beurteilungsspielraum zu, wobei in die Abwägung lediglich gem. § 286 ZPO feststehende Tatsachen einzustellen sind. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es wiederholt intensive Gespräche bzw. Überlegungen gegeben hat, das Geschäftsfeld der Klägerin zu erweitern und dass in diesem Zuge auch die begrenzten Möglichkeiten aufgrund der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung eine Rolle gespielt haben. Die Grundproblematik hätte der Klägerin bzw. Herrn C2 oder den beteiligten Geschäftsführern C4 und C3 bewusst sein müssen. Von dieser Erkenntnis ist es jedoch lediglich eine geringe Transferleistung, die von Organen und einem verantwortlichem Mitarbeiter in der Finanzbuchführung ohne weiteres erwartet werden kann, zu erkennen, dass auch der Betrieb der Photovoltaikanlage ein Problem darstellt. Gleichwohl ist in Abwägung mit der Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) das „Mitverschulden gegen sich selbst“ der Klägerin als deutlich geringer einzustufen. Denn auf Seiten der Beklagten zu 1) handelte es sich gerade um den Kern ihrer Beratungsleistung, derartige Problemlagen zu identifizieren und Risiken zu minimieren. e) Gem. § 249 Abs. 1 BGB sind jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung die von der Klägerin erlangten Steuervergünstigungen durch die mit der objektiven Rechtslage nicht im Einklang stehende Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung durch die entsprechende Beratung der Beklagten zu 1) in Abzug zu bringen. Denn der Vorteil der Steuerersparnis der Jahre 2004 und 2005 einerseits und der Nachteil durch den Anfall der Gewerbesteuer in voller Höhe im hier streitgegenständlichen Jahr 2008 haben ihre Wurzel in ein und demselben (Fehl-)Verhalten der Beklagten zu 1). Hierfür ist entsprechend des Vortrags der Beklagtenseite (Anl. LTS8, Bl. 95/96, Bd. I d.A.) ein Betrag in Höhe von 563.626,00 EUR zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin diesen Betrag pauschal bestreitet, ist dieses Bestreiten als unerheblich einzuordnen. Denn es handelt sich um Berechnungen, die auf ihr ebenfalls zur Verfügung stehenden Zahlen, nämlich ihrer eigenen Buchhaltung, fußen. Darüber hinaus wären grundsätzlich auch noch die Erträge aus der Photovoltaikanlage gegenzurechnen, auf die es jedoch nicht mehr ankommt, da bereits die gezogenen Steuervorteile den geltend gemachten Schaden abzüglich des Mitverschuldensanteils übersteigen. f) Bei einem geltend gemachten Anspruch in Höhe von 614.494,50 EUR und einer Mitverschuldensquote von 30 % (184.348,35 EUR) verbleibt ein Anspruch von 430.146,15 EUR, von dem jedoch 563.626,00 EUR Vorteile in Abzug zu bringen sind, sodass letztendlich ein ersatzfähiger Schaden nicht verbleibt. II. Mangels eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich auch kein Anspruch gegen deren Gesellschafter, die Beklagten zu 2) und 3). III. In Ermangelung eines Hauptanspruchs ergibt sich auch kein Anspruch auf Nebenforderungen in Form von Zinsen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. V. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO. Hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge orientiert sich der Streitwert neben dem Zahlbetrag an der Angabe der Klägerin. Ab dem Eingang des Schriftsatzes der Klägerseite vom 16.09.2019, der die Klageumstellung enthält, ist der geringere Streitwert maßgebend.