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Urteil

37 KLs 14/19

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2020:0402.37KLS14.19.00
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Tenor

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 154 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Es wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Ein zwei Jahre und drei Monate betragender Teil der Gesamtfreiheitsstrafe ist vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen.

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 36.666,66 Euro angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wird; soweit er freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1, S. 1 Nr. 1, Abs. 3, S. 1, 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 53, 67 Abs. 1, 2, 67 d, 73 c StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 154 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ein zwei Jahre und drei Monate betragender Teil der Gesamtfreiheitsstrafe ist vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 36.666,66 Euro angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wird; soweit er freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1, S. 1 Nr. 1, Abs. 3, S. 1, 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 53, 67 Abs. 1, 2, 67 d, 73 c StGB Gründe I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wurde am 00.00.1986 in xxx in Syrien geboren, ist mithin jetzt 33 Jahre alt. Er hat sieben Geschwister (vier Schwestern, drei Brüder), von denen vier älter und drei jünger als er sind. Zwei seiner Schwestern leben heute in Deutschland, die restlichen Geschwister weiterhin in Syrien. Eine seiner Schwestern lebt in Bremen; zu dieser hat er noch regelmäßigen Kontakt. Seine Mutter wurde im Jahr 1963 geboren. Sie leidet unter mehreren Krankheiten (Diabetes, Bluthochdruck u. a.), was ihm große Sorgen bereitet. Die Mutter war zeitlebens Hausfrau. Sein Vater wurde im Jahr 1956 geboren. Dieser hatte das Geschäft des Großvaters übernommen und war selbstständiger Tischler. So lange der Angeklagte den Vater kennt, war dieser alkohol- und glücksspielabhängig. Unter Alkoholeinfluss kam es manchmal auch zu gewalttätigen Übergriffen durch den Vater. Der Vater war aus beruflichen Gründen häufig abwesend (im Libanon). Wenn der Vater zuhause war, gab es Auseinandersetzungen (Schreien, Schimpfen, Schläge). Der Vater war äußerst rechthaberisch und herrisch. Das Verhältnis des Angeklagten zur Mutter war vor diesem Hintergrund immer enger gewesen. Auch heute noch sucht er, wenn möglich, den Kontakt zur Mutter. Unter den Geschwistern war der Zusammenhalt immer sehr stark. Besonders zu zwei Schwestern pflegte er ein enges und quasi freundschaftliches Verhältnis. Er litt als Kind und Jugendlicher nicht an schweren Erkrankungen. Ebenso kann er sich nicht erinnern, verzögert Sprechen oder Laufen gelernt zu haben. In Abwesenheit einer Vaterfigur und unter aus der Suchterkrankung des Vaters resultierender Geldnot fühlte er sich seit frühester Kindheit und Jugend unter Druck. Während andere Kinder schöne und gebügelte Kleidung und eine Schuluniform zum Wechseln besaßen, so sah man ihm und seinen Geschwistern die Armut bereits äußerlich an. Schon im Alter von zehn Jahren musste er arbeiten, um etwas zu essen zu haben. Ungeachtet der schwierigen familiären Verhältnisse war er ein guter Schüler. Er war ein sehr aktives Kind, ohne dass er durch störendes Verhalten auffiel. Er hatte weder mit Lehrern noch Mitschülern Probleme. Der Angeklagte sieht sich rückblickend als „vernünftiger Junge“, der gute schulische Leistungen erzielte. Gleichwohl fühlte er vor dem Hintergrund der finanziellen Nöte und in Abwesenheit einer Vaterfigur als männliches Mitglied der Familie ständig die Verpflichtung, die Mutter und die Geschwister zu versorgen und stellte früh die schulischen Interessen hinter dem Gelderwerb zurück. Bereits im Alter von zehn Jahren verkaufte er u. a. Taschentücher, spülte Teller in einem Restaurant oder entsorgte Öl in Werkstätten, um die Familie unterstützen zu können. Im Alter von 13/14 Jahren begann er mit dem Konsum von Tabletten. Anlass waren seine Wut und seine Verzweiflung über die familiären Zustände, respektive den Vater. Dieser hatte die Familie aufgrund seiner Alkohol- und Spielsucht in erhebliche finanzielle Nöte gebracht. Zum damaligen Zeitpunkt befand sich sein Cousin, mit dem er eng befreundet war, nach einem Unfall aufgrund von Angstzuständen in ärztlicher Behandlung und erhielt Tabletten („Baltan“, „Bensaxol“, „Rivotril“). In seiner Wut auf den Vater nahm er eine Tablette aus dem Bestand seines Cousins und stellte einen positiven Effekt auf seine Gemütslage fest. Er konsumierte danach für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren Tabletten. Mit 15 oder 16 Jahren trug der Angeklagte unter anderem schwere Roggensäcke, um Geld zu verdienen. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht, wobei dies in Syrien zum damaligen Zeitpunkt auch nicht erforderlich war. Durch seinen Vater und Großvater war er sehr gut in Tischlerarbeiten ausgebildet. Er war handwerklich begabt und hatte so auf unterschiedlichen Wegen Geld verdienen können. Nachdem ihn sein größerer Bruder beim Konsum von Tabletten erwischt hatte, stellte er den Konsum von Tabletten ein und schnüffelte ersatzweise Kleber und rauchte Haschisch. Hierbei wurde er von seinem Onkel erwischt. Zum damaligen Zeitpunkt war er 16 Jahre alt. Er lief dann von zuhause fort und ging in das 900 km entfernte Damaskus. Dort arbeitete er als Gärtner und konsumierte Tabletten. Ein Onkel begleitete ihn zu einem Arzt, der ihm das Schmerzmittel „Opervan“ verschrieb, welches er nachfolgend einnahm. Im Alter von 17 Jahren ging er gemeinsam mit dem Vater und seinem älteren Bruder in den Libanon. Dort arbeitete er als Erntehelfer. Er verdiente dort 10,00 Dollar am Tag. Dort konsumierte er Tabletten des Herstellers „Roche“, die ihm stärker als Rivotril vorkamen. Auch konsumierte er Alkohol. Insgesamt war er für 18 Monate im Libanon und kehrte dann für den Militärdienst nach Syrien zurück. Zwar empfand er die Armeezeit besonders anfangs als schwer, jedoch erhielt er wieder auf ärztliche Verordnung das Schmerzmittel „Opervan“. Als er im Alter von 22 Jahren nach dem Militärdienst seine damalige Geliebte durch einen Autounfall verlor, fiel er in ein psychisches Loch. Sie war seine „Traumfrau“ gewesen, die er zum damaligen Zeitpunkt bereits seit sieben oder acht Jahren geliebt hatte und die er hatte heiraten wollen. Er konsumierte Cannabis und Tabletten. Seine Mutter kümmerte sich in dieser Phase intensiv um ihn. Als seine Mutter ihm eine Ehefrau aussuchte, war er zunächst unschlüssig. Er ließ sich jedoch schlussendlich auf die Frau ein, da er seine Mutter nicht verletzten wollte und er seine verstorbene Geliebte vergessen wollte. Fünf bis sechs Monate nach seiner Verlobung kam er im Jahr 2011 nach Deutschland und gelangte über Braunschweig, Bielefeld und Hallenberg letztlich nach Bestwig. Er wollte Asyl beantragen, um anschließend seine Verlobte zu heiraten und diese ebenfalls nach Deutschland zu holen. Er setzte seinen Konsum von Tabletten, Alkohol und Haschisch fort. Zu seiner völligen Überraschung teilte ihm seine Verlobte mit, dass sie ihn nicht mehr heiraten wolle. Sie hatte an der Beziehung gezweifelt und auch ihrem Vater hatte es wohl nicht gefallen, dass er sich so lange ohne sie in Deutschland aufgehalten hatte. Die Trennung stürzte ihn in ein tiefes Loch. Er konsumierte weiterhin Tabletten, Rivotril, Bensaxol und Tramadol, Cannabis und Alkohol. Im Jahr 2013/2014 zog er nach Dortmund. Im Jahre 2013 begann er, ebenfalls Kokain zu konsumieren. In Deutschland arbeitete er ab und zu schwarz. Zuletzt montierte er in den Jahren 2018 und 2019 einige Kioske. Dies gelang ihm jedoch aufgrund seiner Substanzabhängigkeit nur vereinzelt. Einen Arbeitsvertrag besaß er nie. Im Jahr 2014 lernte der die Zeugin S1, die spätere Mutter seiner beiden Kinder, kennen. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Söhne (xxx, geb. 00.00.2010, und xxx, geb. 00.00.2013). Dass sie zum damaligen Zeitpunkt bereits Kinder hatte, war für ihn kein Problem. Am 00.00..2016 wurde der gemeinsame Sohn xxx und am 00.00.2018 der gemeinsame Sohn xxx geboren. Der Angeklagte ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Ahaus verurteilte den Angeklagten unter dem 15.06.2012 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 Euro. Unter dem 09.01.2013 verurteilte das Amtsgericht Medebach den Angeklagten wegen Erschleichen von Leistungen in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Ebenfalls im Jahr 2013, unter dem 16.10.2013, wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Meschede wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Bereits unter dem 29.10.2013 verurteilte das Amtsgericht Meschede den Angeklagten erneut wegen Erschleichens von Leistungen in sieben Fällen zu einer weiteren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5,00 Euro. Unter dem 06.02.2014 bildete das Amtsgericht Meschede unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 29.10.2013 sowie vom 16.10.2013 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 6,00 Euro. Am 25.11.2014 verurteilte das Amtsgericht Meschede den Angeklagten wegen Erschleichen von Leistungen in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Bewährungszeit bis zum 03.06.2018 lief. Nachdem die Strafaussetzung widerrufen wurde, war die Vollstreckung der Strafe am 31.01.2017 erledigt. Unter dem 20.05.2015 verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Weiter verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten am 21.10.2015 wegen Sachbeschädigung zu einer weiteren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Am 13.12.2016 verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Letztlich verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten am 07.06.2018 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer weiteren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Der Angeklagte befand sich wie folgt in Haft: In der Zeit vom 30.7.2014 bis 14.10.2014 verbüßte der Angeklagte die Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Meschede vom 06.02.2014. Weiter befand sich der Angeklagte am 22. und 23.12.2015 zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 20.05.2015 in Haft. In der Sache der Staatsanwaltschaft Dortmund, Az. 110 Js 592/16, wegen der der Angeklagte am 13.12.2016 vom Amtsgericht Dortmund zu 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro Geldstrafe verurteilt wurde, wurde der Angeklagte am 30.06.2016 festgenommen und befand sich vom 01.07.2016 bis zum 31.07.2016 in Untersuchungshaft. In der Zeit vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 befand sich der Angeklagte unmittelbar im Anschluss zur Verbüßung der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 25.11.2014 in Haft. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 28.01.2019, Az. 702 Gs 174/19, in dieser Sache am 31.01.2019 festgenommen und befindet sich seitdem in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt xxx. II. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Taten 1.-5. der Anklage ( Fallakte 04.39 ) Der Angeklagte befand sich zunächst vom 30.7.2014 bis 14.10.2014 zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Gesamtgeldstrafenbeschluss des Amtsgerichts Meschede vom 06.02.2014 in Haft. Zeitnah nach seiner Entlassung aus der Haft, zwischen dem 20.10.2014 und dem 21.01.2015, bezog der Angeklagte bei mindestens fünf Gelegenheiten jeweils mindestens fünf Gramm Kokain mit einem Kokainhydrochloridgehalt von 80 %, mithin jeweils mindestens vier Gramm Kokainhydrochlorid, von dem Zeugen E2 an der 04-Straße in G3, um sie anschließend gewinnbringend an seine Abnehmer zu verkaufen. Hierbei handelte der Angeklagte, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Tat 6. der Anklage ( Fallakte 14.09 ) An einem nicht genau bestimmbaren Tag in der Zeit zwischen dem 15.11.2014 bis Ende November 2014 verfügte der Angeklagte in der Wohnung der Zeugin S1, 03-Straße xx in G3, über eine Menge von 30 Gramm Steinkokain mit einem Kokainhydrochloridgehalt von 80 %, mithin 24 Gramm Kokainhydrochlorid, im Wert von ca. 3.000,00 Euro zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs. Taten 7.-146. der Anklage ( Fallakte 14.09 ) Ab Ende des Jahres 2014 bis zum 30.06.2016 suchte der Angeklagte mindestens zweimal wöchentlich, mithin bei mindestens 140 Gelegenheiten, die Wohnung der Zeugin S1, 03-Straße in G3, mit jeweils mindestens drei Gramm Kokain mit einem Kokainhydrochloridgehalt von 80 %, mithin jeweils 2,4 Gramm Kokainhydrochlorid, auf. Im Badezimmer der Wohnung portionierte und verpackte der Angeklagte unter Zuhilfenahme der von ihm hierzu mitgeführten Waage sowie einer Schere und Verpackungsmaterial das Kokain in verkaufsfertige Bubbles, in der Regel in den Größen 10er (d.h. mit einem Straßenverkaufspreis von 10 Euro) und 20er Bubbles (d.h. mit einem Straßenverkaufspreis von 20 Euro), zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs. Der Angeklagte befand sich am 22.12.2015 und am 23.12.2015 zur Verbüßung einer weiteren Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 20.05.2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Haft, so dass diese Hafttage für ein Portionieren ausscheiden. Der Angeklagte handelte bei dem Portionieren des Steinkokains auch zu dem Zweck, sich hierüber und den anschließend beabsichtigten gewinnbringenden Verkauf seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Taten 147. - 163. der Anklage ( Fallakten 14.14, 15.08 ) In der Zeit zwischen Juli 2015 und dem 16.05.2016 erwarb der Angeklagte bei mindestens sieben Gelegenheiten mindestens fünf Gramm Kokain mit einem Kokainhydrochloridgehalt von 80 %, mithin jeweils vier Gramm Kokainhydrochlorid, von dem Zeugen G1. Die Übergaben erfolgten entweder in der Wohnung des Zeugen I1 an der 01-Straße in G1 oder in dessen 03-Café an der Anschrift 06-Straße in G1. Aushilfsweise übergab der Zeuge I1 dem Angeklagten selbst bei zwei Gelegenheiten in dem vorgenannten Zeitraum in den genannten Räumlichkeiten jeweils fünf Gramm Kokain mit einem Kokainhydrochloridgehalt von 80 %, mithin jeweils vier Gramm Kokainhydrochlorid, wobei der Zeuge I1 zuvor ebenfalls von dem G1 sein Kokain bezogen hatte. Das Kokain war bereits zu verkaufsfertigen Bubbles verpackt. Der Angeklagte erwarb das Kokain, um es im Anschluss an seine Abnehmer zu verkaufen. Dass darüber hinaus weitere Übergaben durch den gesondert verfolgten G1 oder den Zeugen I1 an den Angeklagten erfolgten, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen acht weiteren Taten hat die Kammer daher den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Taten 164.-169. der Anklage ( Fallakte 17.07 ) Das Verfahren wurde zu den Tatverwürfen der Anklage Nr. 164. – 169. gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO eingestellt. Taten 170. - 172. der Anklage ( Fallakte 14.09 ) Hinsichtlich dieser Tatvorwürfe hat die Kammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Taten 173. - 184. der Anklage ( Fallakte 14.08 ) Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt baute der Angeklagte eine eigene Dealerkarte mit dem Namen „L3“, eine Telefonnummer, unter der er für Kokainkonsumenten als Rauschgifthändler unter diesem Namen erreichbar war, auf. Spätestens im Februar 2018 mietete der Angeklagte das 01-Café an der 02-Straße 00 in G1 sowie eine Wohnung im dritten Obergeschoss über dem Café an und verschaffte sich zusätzlich Zutritt zu einer leerstehenden Wohnung im vierten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses. Konzessionsinhaber des 01-Café war zunächst weiterhin der Vormieter D3. Der Angeklagte warb die Zeugen G2 und H1 an, die fest als Kokainverkäufer für ihn tätig wurden. Diese bewohnten die angemietete Wohnung über dem Café oder schliefen in den Räumlichkeiten des Cafés. Der Angeklagte führte die Gruppe an; er war derjenige, der das Kokain einkaufte, den anderen beiden sowie zeitweilig weiteren Beteiligten ihre Aufgaben zuwies, vorzugsweise gemeinsam mit G2 und H1 das Kokain für den Verkauf portionierte und durch die Anmietung des Cafés und der darüber liegenden Wohnung Aufenthalts- und Schlafräume sowie einen Ort für die Portionierungsarbeiten zur Verfügung stellte. G2, H1 und der Angeklagte kannten sich und wussten von Beginn an voneinander. Sie handelten aufgrund einer zumindest stillschweigend getroffenen Abrede mit dem Willen, als Kokainhändlerbande „L3“ künftig in einer Vielzahl von Fällen erhebliche Mengen Kokain im Straßenverkauf abzusetzen und sich mit den daraus resultierenden Einnahmen eine (zusätzliche) Einnahmequelle zu schaffen und so ihren Lebensunterhalt (anteilig) zu bestreiten. Zudem waren für einige Wochen, den genauen Zeitrahmen konnte die Kammer nicht sicher feststellen, der Zeuge L4 und für einige Tage, jedenfalls am 05.02.2018 und 06.02.2018 der Zeuge D4 als Kokainverkäufer im Straßenverkauf für die von dem Angeklagten geführte Gruppierung „L3“ tätig. An wiederum für die Kammer nicht genau feststellbaren diversen Wochenenden wurde auch der Zeuge L2 als Kokainverkäufer durch die Gruppierung „L3“ eingesetzt. Ab Juni 2018 war auch der gesondert Verfolgte O1 für die Gruppe tätig. Weiterhin unterstützte der Zeuge D2 die Gruppierung um den Angeklagten, indem dieser am 05.02.2018 und am 06.02.2018 seine Wohnung in der 07-Straße 000 in G3 für Portionierungsarbeiten zur Verfügung stellte. Die Räumlichkeiten des ehemaligen 01-Café nutzte die Gruppierung nicht mehr zur Erwirtschaftung schankwirtschaftlicher Einnahmen. Das Café diente ausschließlich als Aufenthalts- und teils Schlafraum für die Mitglieder der Gruppierung. Des Weiteren wurden teilweise Räumlichkeiten in der Wohnung im dritten Obergeschoss als auch der zum Café gehörende Shisha-Raum von der Gruppierung zum Zerkleinern und Portionieren des Kokains in für den Straßenverkauf geeignete Bubbles genutzt. Der Angeklagte übergab zudem den Läufern der Gruppierung Mobiltelefone, damit sie für ihn erreichbar waren. Er selbst behielt sein Dealerhandy „L3“. Wenn Kunden auf diesem Handy anriefen, vereinbarte er mit den Kunden Treffen in der Nähe des 01-Café und belieferte die Kunden selbst oder schickte die Läufer zu den vereinbarten Treffpunkten im Umfeld des Cafés. Darüber hinaus hielten die Läufer sich im Bereich des 05-markt in G3 auf, um für Laufkundschaft erreichbar zu sein. Dem Zeugen H1 kam insoweit eine übergeordnete Position als Läufer zu; er war am Portionieren beteiligt und kannte einen Betäubungsmittelbunker der Gruppierung außerhalb des Hauses 02-Straße 0, aus welchem er im Auftrag des Angeklagten Nachschub holen durfte, um es zum Zwecke des Verkaufs in der Wohnung zu verwahren. Ferner stand es ihm zu, neue Läufer anzuweisen und den Kunden vorzustellen. Im Einzelnen können dem Angeklagten in diesem Zusammenhang die folgenden Taten nachgewiesen werden: Am 05.02.2018 suchte er gemeinsam mit den Zeugen H1, D4, welcher an diesem Tag seine Tätigkeit für die Gruppierung aufnahm, und D2 die Wohnung des D2 an der 07-Straße 000 in G3 auf. Dort portionierten der Angeklagte, H1 und D4 im Wohnzimmer der Wohnung mindestens 30 g Steinkokain mit einem Kokainhydrochloridgehalt von 80 %, mithin mindestens 24 Gramm Kokainhydrochlorid, welches einen Gesamtverkaufswert von mindestens 1.500,00 Euro entsprach, zu verkaufsfertigen Bubbles. Der gesondert verfolgte Zeuge D2 half nicht beim Portionieren. Er kochte währenddessen u.a. für sich und die anderen Kaffee. In der Wohnung befand sich auch eine schwarze Waffe die aussah, wie eine echte Schusswaffe, von der die Kammer dies ebenso wenig feststellen kann wie die Tatsache, ob diese tatsächlich geladen war. Der Angeklagte übergab hiernach zunächst dem Zeugen H1 ein Paket Kokainbubbles im Verkaufswert von 300 Euro. Der Zeuge H1 gab in Gegenwart des Angeklagten dem Zeugen D4 von dem portionierten Kokain Bubbles im Verkaufswert von 150 Euro. Aus dieser Menge verkauften die Zeugen H1 und D4, welcher von dem gesondert verfolgten Zeugen H1 angelernt und den Abnehmern vorgestellt wurde, Bubbles an Abnehmer am G3 05-markt. Am 06.02.2018 suchten der Angeklagte und die Zeugen H1 und D4 erneut die Wohnung des D2 in der 07-Straße 000 in G1 auf. Auch an diesem Tag portionierte der Angeklagte gemeinsam mit den Zeugen H1 und D4 wiederum Steinkokain von mindestens 30 Gramm mit einem Kokainhydrochloridgehalt von 80 %, mithin mindestens 24 Gramm Kokainhydrochlorid, zu verkaufsfertigen Bubbles. Der Zeuge D4 erhielt von dem Angeklagten Kokainbubbles im Wert von 120 Euro und der Zeuge D2 erhielt mindestens doppelt so viel, mithin Kokainbubbles im Wert von mindestens 240 Euro. Die Zeugen D4 und D2 begaben sich daraufhin in den Bereich der 02-Straße/05-markt und verkauften die zuvor gefertigten Bubbles im Auftrag des Angeklagten. Bei dem Verkauf überwachten sie sich dabei wechselseitig. In der Zeit von Februar 2018 bis zum 05.06.2018 verpackte der Angeklagte gemeinsam mit den Zeugen H1 und G2 bei mindestens 10 Gelegenheiten jeweils 30 Gramm Steinkokain mit einem Kokainhydrochloridgehalt von 80 %, mithin jeweils 24 Gramm Kokainhydrochlorid, auf einem Tisch in dem Shisha-Raum des 01-Cafés in verkaufsfertige Kokainbubbles in mehrstündiger Arbeit zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs. Bei sämtlichen Taten verfügte der Angeklagte, wie er wusste, nicht über eine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der Angeklagte war bei seinen Taten in seiner Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder erheblich eingeschränkt, noch war diese vollständig aufgehoben. Zwar konsumierte der Angeklagte neben Kokain Haschisch und insbesondere diverse Tabletten, wobei die Kammer nicht feststellen kann, dass dies in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang zu den einzelnen Taten des Angeklagten erfolgte, dass dieser bei der Begehung der jeweiligen Taten hierdurch in seinem Handeln beeinflusst gewesen wäre. Soweit die Kammer jedenfalls nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte auch im Vorlauf zu einzelnen Taten Rauschmittel konsumierte und die Auswirkungen eines vorangegangenen Konsums noch andauerten, waren diese jedenfalls nicht so gravierend, dass sie den Angeklagten nennenswert in seiner Einsichts- oder Handlungsfähigkeit beschränkt hätten. III. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben vor der Kammer sowie auf dem Inhalt des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 15.11.2019. 2. Im Übrigen hat der Angeklagte sich im Wesentlichen schweigend verteidigt. Er hat sich zu den Tatvorwürfen im Einzelnen nicht eingelassen. Er hat allgemein angegeben, Drogen verkauft zu haben, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren, er sei jedoch nur als „Läufer“ tätig gewesen. Die Feststellungen zu den Taten beruhen insoweit auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie ausweislich der Sitzungsniederschriften erfolgt ist. Taten nach der Anklage Nr. 1.- 5. Der Angeklagte ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nach den getroffenen Feststellungen der Kammer entsprechend überführt. Die Kammer folgt insoweit der Aussage des Zeugen E2, der in seiner Vernehmung am 03.09.2019 die Fälle als Mindestfälle und die Mengen als Mindestmengen glaubhaft bekundet hat. Der Zeuge hat insofern wie folgt ausgesagt: Er habe den Angeklagten auf der 04-Straße in G3 kennengelernt. Gekannt habe er den Angeklagten nur unter dem Spitznamen „L3“. Der Angeklagte sei dort zunächst als Läufer für die Gruppe „F1“ um L1 und R1, die sich auf den Verkauf von Kokain spezialisiert habe, tätig gewesen. Der Angeklagte habe aber auch mal etwas im kleinen Bereich selbst gemacht; insbesondere nach einer Inhaftierung des Angeklagten sei dieser für sich selbst im kleinen Bereich tätig gewesen. Er, der Zeuge selbst, habe auch dort verkauft, sei aber für eine andere Gruppierung, die Gruppe „L5“, tätig gewesen. Dabei habe er auch dem Angeklagten Kokain-Bubbles zum Weiterverkauf verkauft. Der Angeklagte habe auch weitere unterschiedliche Lieferanten zu dieser Zeit gehabt und habe dort eingekauft, wo er die Bubbles günstiger bekam. Von ihm habe der Angeklagte immer mindestens eine mittlere Qualität, in der Regel sogar eine gute Qualität erhalten. Am 21.01.2015 sei er, der Zeuge, selbst inhaftiert worden. In den drei Monaten zuvor habe er dem Angeklagten jedenfalls Bubbles verkauft. Der Angeklagte habe dann von ihm eine Menge von fünf Gramm erworben. Es sei auch mal vorgekommen, dass der Angeklagte an einem Tag auch mal zehn Gramm von ihm erworben habe; dies jedoch nicht auf einmal, sondern zunächst nur fünf Gramm und wenn der Angeklagte dann „leer“ gewesen sei, nochmals weitere fünf Gramm. Wie oft er dem Angeklagten in den drei Monaten konkret Bubbles verkauft habe, könne er nicht bestimmt angeben; wahrscheinlich seien es so zehn Mal gewesen. Wenn er angeben solle, wie oft mindestens er an den Angeklagten die Menge von fünf Gramm in Form von Bubbles verkauft habe, dann seien dies jedenfalls fünf Mal gewesen. Der Angeklagte habe auch manchmal ein eher kleines Messer, so wie ein „Butterfly-Messer“, dabei gehabt. Dies sei auch nicht ungewöhnlich, da quasi jeder auf der Straße ein Messer bei sich gehabt habe. Ob der Angeklagte das Messer auch bei den Gelegenheiten, bei denen er dem Angeklagten Bubbles verkauft habe, bei sich geführt habe, könne er, der Zeuge, allerdings nicht sagen. Die Aussage des Zeugen E2 ist glaubhaft. Der Zeuge ist nach seinen glaubhaften Bekundungen für seine Taten bereits verurteilt worden, hätte daher keinen Vorteil davon, den Angeklagten zu belasten. Zudem zeichnen sich die Angaben des Zeugen vor der Kammer als auch seine vorherige polizeiliche Vernehmung vom 21.01.2019, deren Inhalt die Kammer im Rahmen der Vernehmung des Zeugen E2 dadurch eingeführt hat, dass die Kammer den Protokollinhalt dem Zeugen vorgehalten und dieser bekundet hat, dass er die Aussage wie damals protokolliert getätigt habe, durch eine Konstanz der Aussagen aus. Der Zeuge schildert den Hergang dabei in sich nachvollziehbar und stellt auch Randgeschehen überzeugend und konstant dar. Soweit es zwischen seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 21.01.2019 und seiner Aussage vor der Kammer am 03.09.2019 zu Abweichungen, insbesondere im Hinblick auf die Menge der verkauften Bubbles, kam, konnte der Zeuge diese schlüssig dahingehend erklären, dass es zwar Tage gegeben habe, an denen der Angeklagte von ihm im Ergebnis insgesamt zehn Gramm gekauft habe; dies sei jedoch nie auf einmal durch den Angeklagten gekauft worden, sondern immer nacheinander in einer Menge von fünf Gramm pro Einkauf. Nur in den Fällen und an den Tagen, an denen der Angeklagte die von ihm zunächst gekauften fünf Gramm gut verkaufen konnte, habe dieser dann nochmals fünf Gramm nachgekauft. Gestützt wird die Aussage des Zeugen E2 zudem durch den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten „Listenausdruck Telefongespräche“. Darin hatte die Polizei, die den Handyanschluss des Zeugen E2 überwacht hatte, die Daten der Telefonate zwischen dem Zeugen E2 und dem Angeklagten und deren wesentliche Inhalte im Zeitraum vom 20.10.2014 bis zum 27.11.2014 aufgelistet. In den Telefonaten sprechen der Zeuge und der Angeklagte freundschaftlich und vertraulich miteinander. Im Telefonat vom 21.10.2014, 19.19-19.20 Uhr, sagte der Zeuge dem Angeklagten, er sei „unten … an der 04-Straße“. Im Telefonat vom 22.10.2014, 20.35 Uhr, fragte der Angeklagte den Zeugen, wo er sei, worauf der Zeuge ihm sagte, dass er in etwa einer halben Stunde unten sein wolle, worauf der Angeklagte dem Zeugen sagte, dass er unten sei und auf den Zeugen warte. Im Telefonat vom 23.10.2014, 14.26-14.27 Uhr, sagte der Zeuge dem Angeklagten, er sei an der 04-Straße, worauf der Angeklagte dem Zeugen sagte, er sei an der „alten Wohnung“ an der U-Bahn und der Zeuge solle zu ihm kommen und einen Becher Kaffee mitbringen. Im Telefonat vom 23.10.2014, 14.35 Uhr, sagte der Zeuge dem Angeklagten, er sei jetzt an der U-Bahn angekommen, der Angeklagte solle sich das Gesicht waschen und herkommen. Im Telefonat vom 23.10.2014, 22.01-22.02 Uhr, sagte der Zeuge dem Angeklagten, er solle zu ihm ins -02-Café kommen, worauf der Angeklagte sagte, er sei an der U-Bahn, um „diese“ dort hinzutun, worauf der Zeuge den Angeklagten fragte, ob dieser „diese“ also bereits genommen habe, was der Angeklagte verneinte und fragte, wo „der“ denn sei. Der Zeuge sagte dem Angeklagten, dass er zu ihm ins 02 kommen solle; „der“ werde gleich dorthin kommen, worauf der Angeklagte sagte, der Zeuge solle „den“ lieber zu ihm schicken. Schließlich einigten sie sich, dass der Angeklagte zu dem Zeugen ins 02-Café kommen sollte. Im Telefonat vom 24.10.2014, 11.12-11.13 Uhr, sagte der Angeklagte dem Zeugen, er - der Zeuge - solle in Ruhe aufwachen, der E1 (phon.) sei unten umleiten, er habe gewartet, bis dieser gekommen sei, der Zeuge solle ihn - den Angeklagten - anrufen wenn er aufgewacht sei, und er solle dahin gehen, worauf der Zeuge dem Angeklagten sagte, dass er in etwa einer halben Stunde dahin gehen wolle, worauf der Angeklagte dem Zeugen sagte, dass er sich Zeit lassen solle, da er - der Angeklagte - nicht schlafen werde. Im Telefonat vom 24.10.2014, 12.42 Uhr, sagte der Zeuge dem Angeklagten, dass „der“ dusche und gleich herunterkommen werde, worauf der Angeklagte fragte: „Wer?“, worauf der Zeuge keinen Namen nannte, sondern wiederholte, dass „der“ gleich herunterkommen werde. Im Telefonat vom 24.10.2014, 12.57 Uhr, sagte der Angeklagte dem Zeugen, die anvertraute Sache sei jetzt bei L6, worauf der Zeuge antwortete, es sei in Ordnung, worauf der Angeklagte sagte, der Zeuge habe „10 Euro“, was der Zeuge bestätigte, worauf der Angeklagte sagte, er habe 1.110 L6 gegeben und er werde ihm den Rest am Nachmittag geben, worauf der Zeuge antwortete, dass das in Ordnung sei. Im Telefonat vom 24.10.2014, 20.42-20.44 Uhr, sagte der Zeuge dem Angeklagten, er - der Angeklagte - und andere sollten sich an diesem Tag ein bisschen verspäten, da er kaputt sei, sie sollten so gegen elf Uhr dreißig kommen, worauf der Angeklagte sagte, dass es zu spät sei, worauf der Zeuge sagte, dass an diesem Tag eine Ausnahme sei, worauf der Angeklagte sagte, dass an diesem Tag Freitag sei, er wolle so gegen zehn Uhr kommen und ein bisschen profitieren, worauf der Zeuge erwiderte, der eine werde um elf Uhr kommen und um elf Uhr dreißig werde alles okay und bereit sein. Der Angeklagte sagte dem Zeugen, er solle zu ihm - dem Angeklagten - kommen, bevor er - der Angeklagte - heruntergehe, was der Zeuge bestätigte. Im Telefonat vom 25.10.2014, 10.29-10.30 Uhr, sagte der Angeklagte dem Zeugen, dass er J1 (phon.) nicht erreichen könne, worauf der Zeuge antwortete, dass dieser noch schlafen werde, worauf der Angeklagte sagte, er wolle versuchen, dass E1 (phon.) komme, dann werde er ihm alles geben, worauf der Zeuge fragte, ob der Angeklagte „die“ von J1 (phon.) meine, was der Angeklagte bejahte und sagte, er werde „sie“ bei Andrea tun, worauf der Zeuge sagte, er solle sie zählen, worauf der Angeklagte fragte, ob er sie bei Andrea lassen solle, was der Zeuge bejahte und er forderte den Angeklagte noch einmal auf, „sie“ zu zählen, womit sich der Angeklagte einverstanden erklärte, worauf der Zeuge meinte, der Angeklagte solle sie dann dem E1 (phon.) geben, und erklärte, dass er E1 (phon.) sprechen wolle, worauf dieser das Gespräch übernahm und der Zeuge ihm sagte, er solle von dem Angeklagten die anvertraute Sache nehmen und sie bei T2 lassen, er komme jetzt. Im Telefonat vom 27.10.2014, 18.02-18.03 Uhr, sagte der Zeuge dem Angeklagten, er solle um zehn Uhr runter gehen, worauf der Angeklagte sagte, dass er aber früh weg müsse, um sechs Uhr müsse er weggehen, und dass es ihm lieber sei, wenn er an diesem Tag früher anfange und dann auch früher gehen könne, was der Zeuge verneinte und sagte, der Angeklagte solle um zehn Uhr kommen und dann um sechs Uhr gehen. Im Telefonat vom 27.10.2019, 20.39-20.40 Uhr, bat der Zeuge den Angeklagten zur 04-Straße, er solle zu dem Fabio hingehen und diesen treffen und ihm sagen, er solle zur U-Bahn kommen, der wisse nicht, wo das sei. Im Telefonat vom 28.10.2019, 07.29-07.30 Uhr, sagte der Angeklagte dem Zeugen, dass unten alles okay sei, worauf der Zeuge fragte, ob die alle seien, worauf der Angeklagte sagte nein, es gebe noch ein bisschen von denen, es gebe noch 140 Euro, der Ägypter sei noch und werde die fertig kriegen, worauf der Zeuge fragte, wo der Angeklagte „diese“ abgegeben habe, worauf der Angeklagte sagte, dass sie bei L2 seien, der auch die vom Ägypter nehmen werde. Im Telefonat vom 28.10.2019, 10.25-10.27 Uhr, sagte der Zeuge dem Angeklagten, bei diesem fehle noch ein wenig, es fehlten 75, worauf der Angeklagte seine Verwunderung kundtat, worauf der Zeuge sagte, der Angeklagte habe 925 für ihn abgegeben, worauf der Angeklagte sagte 925 plus 230, es seien 1.155, worauf der Zeuge sagte, der eine habe ihm, worauf der Angeklagte einwarf: 200, worauf der Zeuge sagte, es seien noch keine 200, er wolle schauen ob dieser dem L6 100 gegeben habe. Sodann sagte der Zeuge, dieser habe ihm 100 gegeben, bei diesem seien 100 geblieben und er habe diesem gesagt, er solle sie L6 geben, worauf der Angeklagte sagte, dieser habe ihm gesagt, 200 seien bei diesem - dem Zeugen - angekommen, der Zeuge habe ihm gesagt, er solle einige Kunden bedienen, worauf der Zeuge schimpfte und meinte, es seien zwei gekommen. Im Telefonat vom 28.10.2019, 22.06-22.07 Uhr, fragte der Zeuge den Angeklagten wo er und andere seien, worauf der Angeklagte sagte, in der Wohnung, worauf der Zeuge sagte, sie sollten aufstehen und kommen, der Angeklagte solle den Ägypter aufwecken, es sei schon 22 Uhr, er warte auf den Angeklagten, dieser solle nicht weiter schlafen. Im Telefonat vom 28.10.2014, 22.43 Uhr, sagte der Zeuge dem Angeklagten, er und die anderen sollten sich nicht verspäten, er und andere seien an der 04-Straße, der Angeklagte solle den Ägypter zu ihm schicken, worauf der Angeklagte sagte, der Zeuge solle zu ihm kommen und ihm Dings geben, worauf der Zeuge sagte, der Angeklagte und andere sollten zunächst kommen, „diese“ seien noch nicht gekommen. Im Telefonat vom 29.10.2019, 08.37-09.39 Uhr, sagte der Angeklagte dem Zeugen, er wolle ihn treffen, worauf der Zeuge sagte, er werde in Kürze nach unten kommen, worauf der Angeklagte sagte, er gehe nach Hause, es gebe nichts, es sei sehr ausgetrocknet/dürr seit dem Vortag gewesen, und fragte, wo er die denn hinlegen solle, worauf der Zeuge fragte, wie viele es seien, worauf der Angeklagte sagte, dass es zwei seien und der Zeuge diese bei sich behalten solle, worauf der Zeuge sagte, er wolle am Nachmittag jemanden zum Angeklagten schicken und der Angeklagte solle den Schlüssel dem L6 nach oben hinbringen, worauf der Angeklagte sagte, er werde L6 anrufen, worauf der Zeuge sagte, der werde nicht ans Telefon drangehen, der Angeklagte solle das irgendwie klären, und weiter fragte, ob der E1 (phon.) zur Arbeit gegangen sei, worauf der Angeklagte sagte, nein, noch nicht, es sei außerdem absolut nichts los, es sei auch ziemlich kalt und er wolle nun schlafen gehen, um früh aufzustehen, bevor der Zeuge irgendetwas mache, vorher wolle er nämlich mit dem Zeugen sprechen, worauf der Zeuge fragte, ob denn etwas sei, worauf der Angeklagte sagte, er könne nicht am Telefon sprechen, aber mit ihm selbst sei nichts, worauf der Zeuge sagte, ok, der Angeklagte solle zum L6 nach oben hingehen, und fragte, ob der L2 (phon.) beim Angeklagten sei, worauf der Angeklagte sagte nein, er wolle den anrufen, worauf der Zeuge sagte okay, der Angeklagte solle zu dem nach oben hingehen, ihm „diese“ geben und ihn aufwecken, der solle nach unten gehen. Diese Gespräche sind dealertypische Gespräche, bei denen es um den Austausch von Waren und Bargeld geht, wobei konspirativ gesprochen wird, insbesondere vermieden wird, die Waren, Namen und Treffpunkte genau zu bezeichnen. Der Inhalt der Telefonate deutet auf eine auf der Straße ausgeführte Tätigkeit, was zu dem Straßenhandel mit Betäubungsmitteln passt, und die ausdrücklich erwähnte 04-Straße ist eine derjenigen Straßen und Plätze in der G3 xxxstadt, die bekannt sind für den dort nahezu öffentlich stattfindenden Betäubungsmittelhandel. Dies hat der Zeuge auch in seiner Aussage vor der Kammer am 03.09.2019 auf den entsprechenden Vorhalt aus dem „Listenausdruck Telefongespräche“ bestätigt. Insofern gab der Zeuge an, dass es sich zum einen um seinen überwachten Mobilfunkanschluss handelte und zum anderen inhaltlich im Wesentlichen mit dem Angeklagten Verabredungen zum Abwickeln von Kokaingeschäften erfolgten; beispielsweise bezeichneten „diese“ die Bubbles. Die Feststellung, dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, hat die Kammer auf Folgendes gestützt: Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der angeklagten Taten schon länger im Rauschgifthandel tätig. Die letzte Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen der er am 20.05.2015 vom Amtsgericht Dortmund verurteilt worden war, hatte er am 03.04.2014 begangen. Ferner arbeitete der Angeklagte nach den oben näher dargelegten glaubhaften Angaben des Zeugen E2 vor den Taten als Läufer bei der Kokainhandel betreibenden Gruppe F1. Der Zeuge E2 hat auch insofern glaubhaft bekundet, dass er den Angeklagten bereits als Läufer der Gruppe F1 gekannt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er, der Zeuge, noch nicht den Angeklagten selbst beliefert, sondern die Gruppe F1. Der Angeklagte habe aber auch da bereits im kleinen Bereich noch etwas für sich gemacht. Nach einer kürzeren Inhaftierung des Angeklagten habe dieser dann für sich verkauft. Dies betrifft dann die hier vorliegenden Fälle. Nach der Aussage des Zeugen E2 hatte das Kokain gute Qualität. Das Kokain wurde nicht sichergestellt. Die richterlichen Mitglieder der Kammer haben beträchtliche Erfahrung in Betäubungsmittelstrafverfahren und stehen zudem in ständigem Erfahrungsaustausch mit auf Betäubungsmittelstrafsachen spezialisierten großen Strafkammern des Landgerichts Dortmund. Aufgrund der bestehenden Erfahrungswerte schätzt die Kammer den Wirkstoffgehalt, also den Anteil von reinem Kokainhydrochlorid, auf mindestens 80 %. Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90 % hat für Dortmunder Verhältnisse bereits lediglich eine mäßige bis schlechte Qualität. G3 ist seit vielen Jahren eine Hochburg des Kokainhandels in Nordrhein-Westfalen; viele Konsumenten von auswärts fahren nach G3, um dort Kokain zu kaufen, weil die Qualität regelmäßig deutlich höher ist als in anderen nordrhein-westfälischen Städten. Davon hat die Kammer noch einen weiteren Sicherheitsabschlag von 10 Prozentpunkten gemacht und ist zu einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % gelangt. Entgegen dem Vorwurf der Anklage konnte die Kammer nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten jeweils ein Messer griffbereit an seiner Tasche bzw. seinem Gürtel bei sich führte. Eine entsprechende Feststellung war aufgrund der hier einzig als Beweismittel zur Verfügung stehenden Aussage des Zeugen E2 nicht zu treffen. Der Zeuge hat zwar glaubhaft bekundet, dass er bei dem Angeklagten durchaus ein ausklappbares „Butterfly-Messer“, welches dieser am Gürtel bei sich getragen habe, gesehen habe. Dies sei jedoch nach den weiteren Angaben des Zeugen bei den „nachtaktiven“ Läufern und Kokainverkäufern durchaus üblich. Ob der Angeklagte ein entsprechendes Messer bei den von dem Zeugen an den Angeklagten vorgenommenen Kokain-Bubbles-Verkäufen bei sich führte, konnte der Zeuge indes nicht bestätigten. Tat nach Anklage Nr. 6 Die Feststellung beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin S1. Die Zeugin S1 teilte dabei zunächst glaubhaft mit, dass sie als langjährige Lebensgefährtin des Angeklagten viel über dessen Kokaingeschäfte erfahren habe. Ihr sei, noch bevor sie zu dem Angeklagten eine feste Beziehung eingegangen sei, aufgefallen, dass dieser mit Kokain handelte. Später, als beide dann ein Paar gewesen sind, habe der Angeklagte ihr gegenüber keinen Hehl aus seiner Tätigkeit gemacht und sowohl in ihrer Wohnung in der 03-Straße 00 in G1 als auch in der Wohnung 08-Straße 0 in G3, die sie zeitweise gemeinsam mit der Zeugin K1 bewohnt habe, Kokain portioniert. Die Beziehung sei vor allem dadurch belastet gewesen, dass er Kokain mit in ihre Wohnung gebracht habe, in der sich auch ihre zwei Kinder aufgehalten hätten. Später, in den Jahren 2017 und 2018, sei die Beziehung zusätzlich dadurch, dass er sie geschlagen habe, einmal auch vor den Augen ihres Sohnes xxx, belastet gewesen. Sie habe auch regelmäßig die Polizei gerufen; insbesondere wenn dies im Zusammenhang mit dem Portionieren von Kokain erfolgt sei, sei der Angeklagte noch vor dem Eintreffen der Polizei gegangen, so dass diese nichts auf einen Handeltreiben mit Kokain Deutendes habe feststellen können. Aufgrund der gesamten Vorkommnisse sei auch das Jugendamt eingeschaltet worden, das die Kinder, ausgenommen den jüngsten Sohn, in Obhut genommen habe. Anfang 2019 habe sie sich entschieden, Aussagen gegen den Angeklagten auch hinsichtlich seiner Kokaingeschäfte zu machen. Sowohl nach ihrer Aussage bei der Polizei am 10.01.2019 als auch nach ihrer Aussage vor der Kammer am 09.12.2019 handelte es sich bei der hier maßgebenden Tat um eine in der damaligen Drogenhandelstätigkeit des Angeklagten mengenmäßig herausragende Tat. Die Zeugin wusste auch originelle Details zu bekunden, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Sie hat bekundet, das Kokain sei in einer schwarzen Tasche gewesen, die so groß wie ein Din-A-5-Umschlag gewesen sei, bei dem Kokain habe es sich nicht um Pulver, sondern um Steinkokain gehandelt, und zwar um vier oder fünf eckige Brocken - deren Aussehen sie bei der Polizei auch exemplarisch zeichnete -, und mit in der Tasche sei auch eine Rauschgiftwaage gewesen. Der Angeklagte habe zu ihr auch gesagt, dass er „mit so einer Menge auf keinen Fall auf die Straße dürfe“. Die Tat war auch nach ihrer Aussage deswegen eine besondere Tat, da es das einzige Mal gewesen sei, bei dem sie sich gegen den Angeklagten durchsetzte, indem sie die Polizei rief, so dass der Angeklagte das Kokain nicht mehr portionierte und verpackte, sondern die Wohnung vor dem Eintreffen der Polizei verließ. Die Menge hat die Zeugin bei der Polizei auf 100 g geschätzt. Wie sie in ihrer Vernehmung vor der Kammer bekundet hat, beruhte die Gewichtsschätzung darauf, dass der Vernehmungsbeamte 100 g Zucker abgewogen hatte und sie die Kokainmenge, die sie in der schwarzen Tasche gesehen hatte, als gleich groß wie die Menge von 100 g Zucker schätzte. Diese Schätzungsmethode weist naturgemäß Unsicherheiten auf, so dass die Kammer zu Gunsten des Angeklagten einen Sicherheitsabschlag von 70 % vorgenommen und zu einer Menge von 30 g gelangt ist, die auch vor dem sonstigen Handeltreiben des Angeklagten als in diesem Zeitraum ungewöhnlich große Menge anzusehen ist. Die Überzeugung von dem Inhalt sämtlicher polizeilichen Aussagen der Zeugin S1 und damit auch der Aussage vom 10.01.2019 hat die Kammer wie folgt gewonnen: Sie hat den Inhalt der Protokolle der Zeugin S1 und den jeweiligen Vernehmungsbeamten, den Zeugen KHK O3 (Vernehmungen vom 10., 15. und 16.01.2019), KHK O4 (Vernehmung vom 10.01.2019,), KHK J2 (Vernehmung vom 15.01.2019) und KOKin G4 (Vernehmungen vom 10. und 16.01.2019) vorgehalten, die glaubhaft bekundet haben, dass die Zeugin S1 wie protokolliert ausgesagt und die Zeugin S1 die Richtigkeit der Protokolle durch ihre Unterschrift unter jede Seite der Protokolle bestätigt habe. Die Zeugen haben sich zwar nur noch teilweise und an bestimmte Teile der jeweiligen Vernehmungen, nicht mehr detailliert an jeden Inhalt der Vernehmungen erinnern können, aber den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugin wie protokolliert erinnert. Darüber hinaus hat die Kammer die Protokolle im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Kammer hält die Aussagen der Zeugin S1 für glaubhaft. Nicht nur zu diesem Fall, sondern auch zu den übrigen Fällen hat die Zeugin eine Vielzahl von stimmigen, originellen Details bekundet. Besonders eindrucksvoll war, wie sie sich im Gerichtssaal auf den Boden setzte und den Angeklagten nachahmend zeigte, wie dieser bei seiner Portionierung und Verpackung in ihrem Badezimmer die Bubbles um sich verteilte. Auch gab sie authentische Formulierungen wieder, etwa wenn sie die Worte des Angeklagten: „Jemand isst mein Brot!“ zitierte, die dieser sprach, wenn er ihr beschrieb, dass ein anderer Drogenhändler in „seinem“ Bereich verkaufte. Die Kammer kann ausschließen, dass die Zeugin den Angeklagten zu Unrecht belastete, um sich dafür zu rächen, dass sein Drogenhandel mit dazu beitrug, dass das Jugendamt nach und nach ihre ältesten drei Kinder in Obhut nahm und diese nunmehr bei Pflegefamilien wohnen. Die Zeugin hat in ihren Aussagen vor der Kammer sehr wohl gesehen, dass nicht allein der Angeklagte und seine Drogenhändlertätigkeit „schuld“ daran waren, dass ihr die Kinder weggenommen wurden, sondern dass sie auch selbst Anteil daran hatte, unter anderem weil sie - aus Liebe zu dem Angeklagten - Drogenhandelstätigkeiten des Angeklagten in der von ihr und ihren Kindern bewohnten Wohnung und Kontakt des Angeklagten zu ihren Kindern duldete, obwohl dem Jugendamt das Kindeswohl bei diesen Kontakten zu dem Angeklagten und damit zur Drogenszene gefährdet sah. Die Zeugin fand auch freundliche Worte für den Angeklagten. Ausdrücklich sagte sie, dass der Angeklagte jenseits seines Betäubungsmittelkonsums und -handels ein guter Mensch sei, und stellte klar, dass er „nicht ihr Feind“ sei. Dass der Angeklagte nicht ihr Feind ist, zeigte sich auch dran, dass die Zeugin am 23.07.2019, also während der laufenden Hauptverhandlung, der Schwester des Angeklagten, L3 ihren Sohn T1 mitgab, damit diese im Rahmen eines Besuchs des Angeklagten in der JVA einen Kontakt des Angeklagten zu ermöglichen sollte, was auch gelang, da erst nach der Beendigung des Besuchs die Zeugen KHK O3 und KOKin G4, die den Besuch überwachten, entdeckten, dass das Kind nicht ein Kind der Schwester, sondern das der Zeugin S1 und des Angeklagten war. Die Zeugin sagte in einem der diversen Wortgefechte, die sie und der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung lieferten: „Ich ficke dich bis zum Schluss!“ Diese Aussage war eine sprachlich derbe Beschreibung des Umstands, dass sie bis zum Ende ihrer vielen Vernehmungen nicht davon abgelassen hat, den Angeklagten - nach Überzeugung der Kammer: wahrheitsgemäß - zu belasten. Insgesamt hat sich die Zeugin während ihrer Aussagen vor der Kammer sehr offen und ohne sich selbst zu verstellen gezeigt, was sich für die Kammer durchaus durch die gezeigte impulsive und emotionale Art der Zeugin offenbarte. Dabei spiegelten nicht nur die von der Zeugin nachahmend gezeigten Tätigkeiten des Angeklagten sondern insgesamt die Angaben der Zeugin ein eigenes Erleben dieser wieder. Die Kammer hat auch keinen Zweifel an der Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit der Zeugin S1. Soweit im familiengerichtlichen Verfahren betreffend die Erziehungsfähigkeit der Zeugin in Bezug auf ihren Sohn xxx eine psychologische Sachverständige zu der Diagnose gekommen ist, die Zeugin leide an einer „kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0) mit im Vordergrund stehenden emotional instabilen Anteilen vom impulsiven Typ (ICD-10 F 60:30) sowie paranoiden Anteilen (ICD-10: F 60.0)“, gibt das angesichts des beeindruckenden Detailreichtums der Aussage der Zeugin S1, der Aussagekonstanz und der vielen die Richtigkeit ihrer Aussage stützenden Umstände keinen Anlass zu Zweifeln. Die Kammer hat den Tatzeitraum auf die Zeit ab dem 15.11.2014 bis Ende November 2014 eingegrenzt. Die Zeugin S1 hatte zunächst den Zeitraum nach dem 14.10.2014 - der Angeklagte hatte sich vom 30.07.2014 bis 14.10.2014 in Haft zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Meschede vom 06.02.2014 befunden - bis Ende November 2014 genannt. Aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Jobcenters G3 vom 19.03.2020 steht fest, dass die Zeugin S1 ab dem 15.11.2014 Unterkunftskosten für die Wohnung „03-Straße“ bezog, wodurch die Kammer jedenfalls sicher feststellen kann, dass die Zeugin die Wohnung jedenfalls ab dem 15.11.2014 innehatte. Auch hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer den Wirkstoffgehalt des Kokains nach den obigen Ausführungen auf 80 % Kokainhydrochlorid geschätzt. Taten nach Anklage Nr. 7. – 146. Die Feststellungen der Kammer beruhen auch hinsichtlich der Taten nach Anklage Nummern 7 bis 146 auf den glaubhaften Aussagen der Zeugin S1. Die Zeugin hat sowohl in ihrer Aussage am 10.01.2019 bei der Polizei als auch in ihrer Aussage vor der Kammer am 09.12.2019 glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte nach der Tat nach Anklage Nr. 6 zumindest zwei- bis dreimal pro Woche ihre Wohnung im Haus 03-straße 00 - die Zeugin benutzte diese Straßenbezeichnung statt des richtigen Straßennamens 03-Straße- mit Kokain aufsuchte und sodann im Badezimmer das Kokain portionierte und verpackte. Der Angeklagte sei mit dem Steinkokain und den Verpackungsmaterialien Schere, Plastik-/Mülltüten und einer Waage zu ihr in die Wohnung gekommen. Dann sei er damit in das Badezimmer gegangen. Die Rollladen des Badezimmers habe er heruntergelassen; er habe nur mit dem Licht im Badezimmer gearbeitet. Das Steinkokain habe er mit einer Bankkarte oder einer ähnlichen Karte zerkleinert, dann mit der Waage die jeweilige Bubblemenge abgemessen, auf die zuvor ausgeschnittenen Plastiktüten-/Mülltütenkreisstücke gegeben und dann die Bubbles gedreht. Die Bubbles seien zweifach verpackt worden; bei der zweiten Verpackungsschicht habe der Angeklagte zur besseren Unterscheidung bei dem Abverkauf je nach Gewicht des in dem Bubble enthaltenen Kokains farblich unterschiedliche Plastiktüten- bzw. Mülltütenstücke verwendet. Hinsichtlich der jeweils portionierten und verpackten Mengen hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten weitgehende Sicherheitsabschläge unternommen, so dass die festgestellten Mengen absolute Mindestmengen sind. Die Zeugin hat in ihrer polizeilichen Aussage die jeweiligen Mengen auf ein Drittel bis die Hälfte der im vorgenannten Fall nach Anklage Nr. 6 geschätzten Menge, mithin auf rd. rund 30 bis 50 g Kokain, geschätzt. Wie oben zum Fall nach Anklage Nr. 6 bereits ausgeführt, weist die Mengenschätzung auf der Grundlage von Zucker-Vergleichsmengen naturgemäß Unsicherheiten auf, die die Kammer bewogen haben, im Fall nach Anklage Nr. 6 einen Mengenabschlag von 70 % vorzunehmen. Die Zeugin hat ferner sowohl bei ihrer polizeilichen Vernehmung als auch bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie nicht bei allen Taten das Kokain gesehen habe. Die Zeugin hat vor der Kammer bekundet, dass sie teilweise das Kokain gesehen habe, wenn sie das Badezimmer insbesondere zum Toilettengang zeitgleich mit den Portionierungs- und Verpackungshandlungen des Angeklagten benutzt habe. Teilweise habe sie auch auf Weisung des Angeklagten bei den Portionierungs- und Verpackungshandlungen im Badezimmer dabeibleiben müssen, nämlich dann, wenn es über den Umstand, dass der Angeklagte ihre Wohnung für seine Drogenhandelstätigkeiten benutzte, zum Streit gekommen sei und der Angeklagte befürchtet habe, dass sie die Polizei rufen würde. Teilweise habe sie jedoch das Kokain nicht gesehen, wenn der Angeklagte mit seinen Materialien in ihre Wohnung gekommen und sich dann in das Badezimmer zum Portionieren und Verpacken zurückgezogen habe, ohne dass sie Veranlassung gehabt hätte, während dieser Zeit ebenfalls das Badezimmer aufzusuchen. Auch in diesen Fällen sei es aber nie ein Geheimnis gewesen, dass der Angeklagte Kokain portionierte und verpackte. Der Angeklagte habe kein Geheimnis um diese Arbeiten gemacht und es habe keinen anderen Grund für das lange Werkeln im Badezimmer gegeben als den des Portionierens und Verpackens von Kokain. Daher hat die Kammer noch einen deutlich größeren Sicherheitsabschlag als im Fall nach Anklage Nr. 6 vorgenommen und lediglich eine Mindestmenge von jeweils drei Gramm festgestellt. Die Zeugin S1 hat bekundet, dass der Angeklagte, der ihr gegenüber offen von seinen Drogengeschäften erzählt habe, ihr gesagt habe, dass er die von ihm gedrehten Bubbles wiederum in größeren Tüten zusammenfasse, und in einer dieser Bubbletüten Ware im Verkaufswert von mindestens 300 bis 400 Euro enthalten seien. Sie habe diese Bubbletüten auch selbst gesehen. Ferner habe der Angeklagte ihr gesagt, dass die kleinsten von ihm gefertigten Bubbles solche zum Preis von 10 Euro mit einem Inhalt von 0,12 g Kokain seien. Weitere Bubbles seien 20- und 50-Euro-Bubbles mit dem entsprechenden Mehrfachen der Kokainmenge des 10-Euro-Bubbles gewesen. Dass der Angeklagte auch in den Fällen, in denen die Zeugin S1 das Kokain nicht mit eigenen Augen gesehen hat, noch weniger als eine Bubbletüte mit mindestens 3 g Kokain gefertigt hat, kann die Kammer ausschließen. Ferner hat die Kammer bei der Gesamtzahl der Fälle großzügigste Sicherheitsabschläge zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen. In dem von der Zeugin S1 glaubhaft bekundeten Zeitraum ab Ende des Jahres 2014 bis zum 30.06.2016 hat die Kammer die Wochen des Jahres 2014 komplett unberücksichtigt gelassen und die verbleibenden rund 78 Wochen in den eineinhalb Jahren vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2016 mit den von der Zeugin bekundeten zwei bis drei Fällen je Woche gekürzt auf 140 Fälle. Den Wirkstoffgehalt des Kokains hat die Kammer auch diesbezüglich in allen Fällen nach den obigen Ausführungen auf 80 % Kokainhydrochlorid geschätzt. Feststellung dazu, von wem der Angeklagte das in den Fällen Nr. 7 bis 146 gehandelte Kokain bezogen hatte, hat die Kammer nicht treffen können. Kein Zeuge hat diesbezüglich etwas bekundet. Jedenfalls liegen keine Überschneidungen mit den Fällen Nr. 1 bis 5 vor, schon weil das in den Fällen 1 bis 5 gekaufte Kokain nach den Angaben des Zeugen E2 bereits in verkaufsfertige Bubbles portioniert war. Taten nach Anklage Nr. 147 – 163 Die Feststellungen der Kammer zu sieben der hier angeklagten Taten beruhen insbesondere auf der glaubhaften Aussage des Zeugen I1. Der Zeuge hat hierzu in seiner Aussage am 04.10.2019 vor der Kammer Folgendes bekundet: Er kenne den Angeklagten unter dem Spitznamen „L3“. Der Angeklagte habe nach dem, was er, der Zeuge, mitbekommen habe, zunächst bei R2 (auch P1 ) gearbeitet, dann habe der Angeklagte zu G1 gewechselt und dann auch allein gearbeitet. Die Sachen – gemeint sei damit das Kokain – von G1 habe der Angeklagte entweder in der Pizzeria xxx oder in seiner - des Zeugen I1 - Wohnung unter der Anschrift 01-Straße 00 erhalten. Bei den Gelegenheiten, bei denen der Angeklagte in der Wohnung des Zeugen von dem G1 Kokain erhalten habe, habe auch er, der Zeuge, selbst von dem G1 Kokain erhalten. Es sei aber auch vorgekommen, dass der G1 Kokain in der Wohnung des Zeugen gelassen habe, welches er, der Zeuge, dann an den Angeklagten weitergegeben habe. Er und G1 hätten viele Tätigkeiten zusammen gehabt. Beispielsweise habe G1 einen libanesischen Imbiss geführt, der auch förmlich auf ihn eingetragen gewesen sei, für den das Kapital jedoch von ihm, dem Zeugen, gekommen sei. Partner seien er und G1 jedoch nicht gewesen; er habe jedoch auch einige Male, bei denen er für G1 Kokain ausgegeben habe, das Geld für diesen entgegengenommen. Er selbst habe an den Angeklagten jedenfalls mindestens zweimal Kokain übergeben. Übergaben durch G1 an den Angeklagten haben jedenfalls mindestens sieben Mal stattgefunden. Für G1 und ihn, den Zeugen, seien Mengen von 30 Gramm gar nichts, sozusagen „peanuts“. Selbst wenn Kunden, womit er kleine Drogenhändler wie den Angeklagten meine, derartige Warenmengen nicht bezahlten, dann bekämen sie das Geld woanders. Mengen von fünf bis zu 30 Gramm seien daher für ihn alles eins – egal ob fünf Gramm, zehn Gramm oder 30 Gramm. Die Aussage des Zeugen I1 ist auch glaubhaft. Der Zeuge ist nach seinen glaubhaften Bekundungen für seine Taten bereits verurteilt worden, hätte daher keinen Vorteil davon, den Angeklagten zu belasten. Die Angaben des Zeugen sind auch authentisch und von einer Vielzahl ausgeprägter Details sowie der Schilderung von Randgeschehen geprägt. Der Zeuge gibt dabei für die Kammer nachvollziehbar und anschaulich eigenes Erleben wieder. Zudem wird der Inhalt der Aussage des Zeugen durch die unabhängige und glaubhafte Aussage der Zeugin S1 gestützt. Beide Zeugen haben insofern zum Werdegang des Angeklagten unabhängig voneinander ausgeführt, dass der Angeklagte zunächst für den R2, nachfolgend für den G1 und dann auch letztlich für sich allein tätig war. Auch gab die Zeugin KOKin G4 in ihrer Aussage an, dass sie bei der polizeilichen Vernehmung des Zeugen I1, u.a. am 21.02.2019, den Eindruck hatte, dass der Zeuge keine Rechnung mehr mit dem Milieu offen hatte und wahrheitsgemäße Angaben tätigte; sie insbesondere seine gesamten Angaben zeitlich und örtlich durch ihre Ermittlungsergebnisse habe stützen können. Auch hierdurch wird die Aussage des Zeugen manifestiert. Der Aussage des Zeugen I1 und den darauf beruhenden Feststellungen der Kammer steht auch nicht die Aussage des Zeugen G1 vom 01.10.2019 entgegen. Die Aussage des Zeugen G1 ist für die Kammer nicht glaubhaft. Dies basiert darauf, dass der Zeuge bei seiner Aussage lediglich oberflächliches Randgeschehen darstellte und die Angaben des Zeugen I1 lediglich negierte. Dementgegen wollte der Zeuge G1 nach dem Eindruck der Kammer seine Beteiligung an Drogengeschäften innerhalb der G3 xxx „kleinreden“. Soweit sich der Zeuge dabei als „ganz kleinen Dealer“ darstellte, steht dies in eindeutigem Widerspruch zu den weiteren Aussagen der Zeugen S1 und I1. Die Feststellung, dass der Angeklagte auch hinsichtlich dieser Fälle gewerbsmäßig handelte, hat die Kammer auf Folgendes gestützt: Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der angeklagten Taten schon länger im Rauschgifthandel tätig. Bereits im Jahr 2014 betrieb der Angeklagte Handel mit Betäubungsmitteln, so dass er am 20.05.2015 vom Amtsgericht Dortmund verurteilt worden war. Ferner arbeitete der Angeklagte nach den oben näher dargelegten glaubhaften Angaben des Zeugen E2 als Läufer bei der Kokainhandel betreibenden Gruppe F1. Weiterhin war er nach den glaubhaften Angaben des Zeugen I1 als auch der Zeugin S1 für den R2 und den G1 tätig, bevor er für sich selbst Kokain verkaufte. Den Wirkstoffgehalt des Kokains hat die Kammer auch diesbezüglich in allen Fällen nach den obigen Ausführungen auf 80 % Kokainhydrochlorid geschätzt. Hinsichtlich der weiteren zur Anklage gelangten acht Fälle konnte die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme keine gesicherten Feststellungen treffen. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen I1 konnte dieser entsprechend der obigen Ausführungen nur sicher bestätigen, dass durch den G1 von ihm beobachtet bei mindestens sieben Gelegenheiten mindestens fünf Gramm Kokain an den Angeklagten übergeben wurden und er selbst zudem bei mindestens zwei Gelegenheiten mindestens fünf Gramm Kokain an den Angeklagten übergeben hat. Darüber hinausgehende Übergaben oder größere Mengen vermag die Kammer mangels weiterer hierzu vorliegender Beweismittel nicht festzustellen. Taten nach Anklage Nr. 164. – 169. Das Verfahren wurde hinsichtlich dieser Taten gem. § 154 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO eingestellt. Taten nach Anklage Nr. 170. – 172. Die Anklage hat dem Angeklagten zu diesen Anklagepunkten Folgendes zur Last gelegt: Zu nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten nach dem 15.10.2017 bis Anfang des Jahres 2018 verfügte der Angeschuldigte bei 3 Gelegenheiten über jeweils 2 Kilogramm Steinkokain, welches er im Bad der Wohnung 08-Straße zum Zwecke des gewinnbringen Verkaufs zu verkaufsfertigen Bubbles verpackte. Die Täterschaft des Angeklagten hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Anklage beruhte insofern ausschließlich auf der polizeilichen Aussage der Zeugin K1. Die Kammer hat die Zeugin am 11.09.2019 vernommen. Die Zeugin K1 hat hierbei insgesamt Abstand von ihrer polizeilichen Vernehmung genommen und angegeben, dass sie und insbesondere ihr gegenüber ihre Kinder vor ihrer polizeilichen Aussage bedroht worden seien und ihr vorgegeben worden sei, das sie bei der Polizei den Angeklagten hinsichtlich Kokaingeschäften und dem entsprechenden Besitz an Rohmaterialien belasten sollte. Die Drohungen und die Vorgaben zu ihrer Aussage bei der Polizei seien ihr gegenüber von einem J3 erfolgt, den sie vorher nicht gekannt habe. Da sie aber Angst um ihre Kinder gehabt habe, habe sie bei der Polizei genauso ausgesagt, wie es auch in dem Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmung vom 26.03.2019 aufgenommen worden sei. Die in ihrer polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben hat die Zeugin K1 in ihrer Vernehmung vor der Kammer nicht bestätigt. Vielmehr gab sie vor der Kammer an, dass sie lediglich durch ihre Freundin, die Zeugin S1, die die Lebensgefährtin des Angeklagten sei, mal gehört habe, dass der Angeklagte wohl etwas mit Drogen zu tun hätte. Sie selbst habe dies jedoch nie gesehen. Auch wenn die Kammer die Aussage der Zeugin vor der Kammer am 11.09.2019 für unglaubhaft hält, so hat die Kammer jedenfalls auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der polizeilichen Aussage der Zeugin K1 vom 26.03.2019. Diese Zweifel basieren insbesondere auf den von der Zeugin angegebenen Mengen, die der Angeklagte nach ihrer Beobachtung verpackt haben soll und die Grundlage der Anklagevorwürfe geworden sind. Diese Mengen im Kilogrammbereich stehen in starken Kontrast zu den sonstigen durch die Kammer festgestellten Taten und insbesondere den sonst festgestellten Mengen, über die der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum verfügte. Insofern passen die dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden Mengen nicht in das Gesamtbild des Angeklagten und dessen Taten. Hinzu kommt, dass die polizeiliche Vernehmung der Zeugin K1 ohne Dolmetscher erfolgte und dies durchaus geeignet war, Kommunikationsfehler auszulösen, die nicht ausschließbar in das Protokoll der polizeilichen Vernehmung eingeflossen sein mögen. Die Kammer hat sich bei der Aussage der Zeugin am 11.09.2019 vor der Kammer selbst davon ein Bild machen können, dass die Zeugin zwar grundsätzlich die deutsche Sprache passiv noch recht gut verstehen kann; es ihr jedoch in der aktiven Anwendung erhebliche Schwierigkeiten bereitet, ihre gewollten Äußerungen richtig wiederzugeben. Da zu den angeklagten Tatvorwürfen weitere Beweismittel nicht zur Verfügung standen, war der Angeklagte mangels zu treffender Feststellungen aufgrund der erheblichen Zweifel an den polizeilichen Angaben der Zeugin K1 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Taten nach Anklage Nr. 173. – 184. Die Feststellungen zu den Taten Nr. 173. und 174. der Anklage beruhen im Wesentlichen auf der polizeilichen Aussage des Zeugen D4 in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 03.04.2019. Die Überzeugung von dem Inhalt der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung hat die Kammer wie folgt gewonnen: Sie hat das Protokoll den von ihr vernommenen Vernehmungsbeamten, den Zeugen KHK O3, KHK O4 und KOKin G4, vorgehalten, die glaubhaft bekundet haben, dass sie die Aussage des D4 wie von diesem getätigt protokolliert hätten und dieser die Richtigkeit des Protokolls durch seine Unterschrift unter jede Seite des Protokolls bestätigt habe. Die Vernehmungsbeamten haben sich zwar nur noch teilweise und an bestimmte Teile der Vernehmung, nicht mehr detailliert an jeden Inhalt der Vernehmung erinnern können, aber den wesentlichen Inhalt der Aussagen des Zeugen wie protokolliert erinnert. Darüber hinaus hat die Kammer das Protokoll im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Zeuge D5 selbst hat sich in seiner Vernehmung vor der Kammer, bevor ihm das Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung vorgehalten werden konnte, auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Die polizeiliche Aussage beeindruckt durch Details. Der Zeuge hat das Tatgeschehen genau beschrieben. Hierzu führte er in sich klar und nachvollziehbar Folgendes aus: Zunächst hätten der Angeklagte, die Zeugen H1, D2 und er das Wohnzimmer in der Wohnung des Zeugen D2 an der 07-Straße 000 in G3 zum Verpacken vorbereitet. In dem Wohnzimmer hätten sich ein Tisch und um ihn herum zwei Sofas und ein Stuhl befunden. Der Angeklagte habe Anziehsachen, die auf einem der Sofas gelegen hätten, zur Seite genommen. Dabei sei eine durchsichtige blaue Plastiktüte zum Vorschein gekommen. Man habe sehen können, dass eine schwarze Pistole, keine Trommelrevolver, in der Plastiktüte gewesen sei. Er habe den Angeklagten angesprochen, worauf dieser die Pistole herausgeholt und allen gezeigt habe. Er habe gefragt, ob die Waffe eine echte Waffe sei, was der Angeklagte bejaht habe. Er sei beeindruckt gewesen und habe Angst gehabt. Der Angeklagte habe die Waffe neben sich auf das Sofa gelegt. Im Zeitpunkt des Zeigens der Waffe hätten sie sich noch nicht zum Verpacken des Kokains hingesetzt gehabt. Der Zeuge H1 sei beim Zeigen der Waffe dabei gewesen und habe nichts weiter über die Waffe gesagt und er habe den Eindruck gehabt, dass dieser die Waffe schon gekannt hätte. Der Zeuge hat weiter zunächst ausgesagt, auch der Zeuge D2 sei beim Zeigen der Waffe dabei gewesen, und das auf Nachfrage eingeschränkt; es sei möglich, dass der Zeuge D2 sie nicht gesehen habe, weil er in der Küche Kaffee gekocht habe. Ferner seien Gläser auf dem Tisch abgeräumt worden. Er - der Zeuge D4- und der Zeuge D2 hätten dann auf einem der Sofas gesessen, der Angeklagte und der Zeuge H1 auf dem anderen Sofa - der Zeuge hat insoweit bei der Polizei den Tisch, die Position der Sofas und des Stuhls und die Sitzposition aller vier Männer skizziert. Bei dem Portionieren und Verpacken habe der Zeuge D2 nicht geholfen. Das Portionieren und Verpacken sei wie folgt vor sich gegangen: Der Angeklagte habe anfangs einen Brocken Steinkokain gehabt. Der Brocken sei zerbröselt worden. Plastiktüten seien gefaltet und daraus runde Plastikstücke ausgeschnitten worden. Er - der Zeuge - habe diese zwischen den Händen gerieben, damit sie antistatisch wurden, und dann habe er sie gefaltet. Dann sei abgewogenes Kokain auf die Folie gelegt worden. Der Angeklagte habe sie dann zu Bubbles gedreht; er sei der einzige gewesen, der das gekonnt habe. Insgesamt hätten sie Ware im Wert von mindestens 1.500 Euro gepackt. Der Angeklagte habe dem Zeugen H1 ein 300-Euro-Paket Kokainbubbles gegeben, von dem ihm der Zeuge H1 in Gegenwart des Angeklagten Bubbles im Wert von 150 Euro gegeben habe. Insgesamt hätten sie sich 1 1/2 Stunden in der Wohnung aufgehalten. Auch am nächsten Tag habe er - der Zeuge - gemeinsam mit dem Angeklagten und dem Zeugen H1 erneut die Wohnung des Zeugen D2 in der 07-Straße 000 aufgesucht. Der Zeuge D2 sei bereits in der Wohnung gewesen. In der Wohnung hätten sie gemeinsam wie bereits am Tag zuvor ungefähr die gleiche Menge Kokain portioniert und verpackt. Nachdem sie gemeinsam einen Teil der Ware verpackt hatten, habe der Angeklagte ihm - dem Zeugen - Kokainbubbles im Wert von 120 Euro und dem Zeugen D2 mindestens doppelt so viel übergeben. Damit habe der Angeklagte sie zum 05-markt geschickt, wo sie gemeinsam das Kokain verkaufen sollten. Zum Grund für seine Tätigkeit für den Angeklagten hat der Zeuge D4 in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bekundet: Er habe den Angeklagten schon vor seiner Haftzeit, die am 02.11.2017 geendet habe, gekannt. Auf Bitte des Angeklagten habe er für diesen bei Saturn ein Handy gekauft, wobei der Angeklagte versprochen habe, die Raten zu bezahlen. Dieses Versprechen habe der Angeklagte nicht gehalten, weshalb er - der Zeuge - dann einen Schufa-Eintrag bekommen habe. Nach seiner Haftentlassung habe er den Angeklagten erneut angesprochen, ihm das Geld zu geben, das von ihm für das Handy verlangt wurde. Der Angeklagte habe ihn zunächst vertröstet und ihm schließlich angeboten, für ihn als Läufer tätig zu werden. Da er dringend darauf angewiesen gewesen sei, Geld zu verdienen, habe er das Angebot angenommen. Zu dem Ende seiner Tätigkeit für den Angeklagten hat der Zeuge D4 in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bekundet: Er habe noch die Nacht vom zweiten auf den dritten Tag seiner Tätigkeit für den Angeklagten als Läufer gearbeitet und sei erst morgens um 5 Uhr ins Bett gekommen. Er habe in der Wohnung des Angeklagten über einem Café, in der 3. Etage, geschlafen. Nachdem er aufgewacht sei, habe ihn der Angeklagte mit Kokain im Wert von 150 Euro wieder zum Verkaufen in Richtung 05-markt geschickt, habe ihm zu diesem Zweck ein Handy mitgegeben, auf dem Kunden anriefen. Da ihn der Angeklagte bis dahin nicht bezahlt habe und er Geld gebraucht habe, habe er dem Zeugen D2 gesagt, er solle dem Angeklagte sagen, dass er dem Angeklagten das Handy zurückgeben werden, sobald er sein Geld habe. Er sei dann mit dem Handy und ein paar restlichen Bubbles weggegangen. Der Zeuge H1 habe ihn dann angerufen und ihm zum 05-markt bestellt, wo er sein Geld bekommen sollte. Er sei dann zum 05-markt gegangen und habe mit H1 gesprochen. Dieser habe versucht zwischen ihm und dem Angeklagten zu vermitteln. Er sei dann von der Polizei überprüft worden, wobei er die restlichen Bubbles noch in der Hand gehabt habe. Bei dieser Gelegenheit habe er erstmals Angaben gemacht. Nach einigen Tagen habe ihn der Zeuge L4 in der Nähe der 09-straße gepackt, ihm das Handy abgenommen, ihn zur 09-straße gezerrt und eine U-Bahn-Treppe heruntergeführt, wo er auf den Angeklagten getroffen sei. Dieser habe 300 Euro für das Kokain haben wollen und Geld aus seinem - des Zeugen 05 - Portemonnaie genommen, 35 oder 40 Euro. Dann hätten der Angeklagte und L4 ihn zur Wohnung des Angeklagten geführt. Dort habe er sich auf einen Stuhl setzen müssen und sei von dem Angeklagten beschimpft und bedroht worden. H1 und D2 seien ebenfalls in die Wohnung gekommen. Der Angeklagte habe ihm gedroht, dass die vier ihn „ficken“ würden, wenn er bei der Polizei Angaben gemacht hätte. Nach vier oder fünf Stunden habe der Angeklagte ihn schließlich gehen lassen. Die polizeiliche Aussage des Zeugen D4 vom 03.04.2019 ist für die Kammer glaubhaft, lediglich die Bekundungen des Zeugen zum Ende seiner Tätigkeit sind nicht vollumfänglich glaubhaft, da der Zeuge, wie unten noch ausgeführt wird, nach seinen früheren polizeilichen Aussagen noch länger für den Angeklagten im Drogenhandel tätig war als nur an den rd. zweieinhalb Tagen vom 05.02.2018 bis zum Morgen des 07.02.2018. Die Glaubhaftigkeit der Aussage beruht insbesondere auf der in sich geschlossenen Darstellung des Ablaufs und der hierbei geschilderten umfangreichen Details, die sich insbesondere neben dem Hauptgeschehen auch auf das Randgeschehen erstrecken. Dabei weist der Zeuge keine überschießende Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten auf, wobei er gleichzeitig offen über seinen bestandenen Ärger mit und gegenüber dem Angeklagten berichtet, der ihm aufgrund eines für den Angeklagten erfolgten Handykaufs Geld geschuldet habe. Obgleich der Angeklagte ihm angeboten habe, dieses über den Verkauf von Kokainbubbles zurückzuerhalten, habe der Angeklagte ihm dann auch diesen versprochenen Lohn nicht gezahlt. Der Zeuge führt indes seine Aussage auch weiter ohne Übertreibungen aus; selbst im Hinblick auf den auf ihn erfolgten Angriff, der seitens des Angeklagten (mit-)ausgeführt wurde, dramatisiert der Zeuge nicht. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die von dem Zeugen erwähnte Schusswaffe, zu der der Zeuge in keinem Zeitpunkt ausführt, dass diese funktionsfähig und geladen sei. Vielmehr belässt es der Zeuge auch insoweit bei den Angaben, dass der Angeklagte ihm gegenüber geäußert und bestätigt habe, dass diese „echt“ sei. Auch werden die weiteren Angaben des Zeugen zu den für den Angeklagten im Rahmen der von diesem geführten Gruppierung „L3“ tätigen Läufer, nämlich der Zeugen H1, L4, G2, durch die glaubhafte Aussage der Zeugin S1 gestützt. Der Zeuge D4 hat sich auch selbst durch seine Aussage belastet. Gestützt wird die polizeiliche Aussage des Zeugen D4 durch die Aussage des Zeugen POK E3. Dieser hat bekundet, entsprechend dem in dem polizeilichen Datenverarbeitungssystem abgelegten „IGVP“-Einzelvorgang vom 07.02.2018 mit zwei Polizeikollegen am 07.02.2018 gegen 14:30 Uhr den Bereich 10-Straße in G3 bestreift zu haben, als ihnen die Zeugen D4 und H1 aufgefallen seien. D4 sei geflüchtet und habe kurz darauf festgenommen werden können. Auf seiner Flucht habe D4 diverse Bubbles weggeworfen. Bei der Nachschau seien sechs kleinere und drei größere Bubbles aufgefunden worden. Ferner hat der Zeuge POK E3 bekundet, entsprechend zweier in dem polizeilichen Datenverarbeitungssystem abgelegter „IGVP“-Einzelvorgänge vom 16.03.2018 an diesem Tag zweimal von dem Zeugen D4 angesprochen worden zu sein und diesen schließlich auf der Polizeiwachen vernommen zu haben. D4 habe im Wesentlichen angegeben: Er habe in den vorangegangenen zwei Tagen für den Angeklagten Kokain verkauft. Da er das ihm versprochene Geld für den Verkauf von Kokain nicht erhalten habe, habe er einfach Geld aus dem Verkauf von Kokain behalten. Daher habe der Angeklagte ihn am 16.03.2018 sprechen wollen. Er sei aber weggelaufen. Daraufhin sei er von einem Mann namens M1 festgehalten worden, der ihm mit der Faust gegen seinen Kopf geschlagen und ihm sein Mobiltelefon aus der Hand gerissen habe. Als er den Angeklagten gesehen habe, sei er erneut weggelaufen. Er könne sagen, dass sich der Angeklagte, H1, M1 und D2 häufig in der Wohnung 02-Straße 0 in G3 im dritten Obergeschoss rechts aufhalten würden, wo die fertigen Kokainbubbles verteilt würden. Die Bubbles würden in einer anderen Wohnung in der 07-Straße 00 in G3, die wohl dem D2 gehöre, fertiggestellt. In der Wohnung befinde sich eine echte Schusswaffe, zumindest glaube er, dass sie echt sei. Er sei schon mal mit dem Angeklagten und D2 zur 07-Straße gefahren, um neue Bubbles zu verpacken. Meistens bekomme der Angeklagte ungefähr 30 Gramm Kokain, manchmal auch 50 Gramm, das dann in kleiner Einheiten verpackt würde. Diese von dem Zeuge POK E3 bekundeten Geschehnisse und Angaben passen im Wesentlichen zu der polizeilichen Aussage des Zeugen D4 vom 03.04.2018. Lediglich hinsichtlich des Geschehens nach den beiden angeklagten Taten vom 05. und 06.02.2018 hat der Zeuge gegenüber seinen spontanen Angaben vom 16.03.2018, die eine weitergehende Drogenhandelstätigkeit des Zeugen bis zum 16.03.2018 zeigen, in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 03.04.2019 eine verkürzte und ihn entlastende Darstellung abgegeben. Der Glaubhaftigkeit der polizeilichen Aussage des Zeugen D4 zu den angeklagten Taten steht die Aussage des Zeugen am 23.08.2019 vor der Kammer nicht entgegen. Die Aussage des Zeugen vor der Kammer ist für diese nicht glaubhaft. In seiner Aussage vor der Kammer führt der Zeuge aus, dass er, der Zeuge H1 und ein weiterer Mann in die Wohnung gefahren seien und der Angeklagte erst später hinzugekommen sei. Am ersten Tag sei nicht portioniert worden, vielmehr sei Kokain schon portioniert gewesen. Es seien mindestens 50-60 Bubbles gewesen, die für 10-20 Euro je Bubble verkauft werden sollten. Wem die gehörten, wisse der Zeuge nicht. Der Angeklagte habe ihm gesagt, er solle ihm helfen, Bubbles zu verkaufen; von dem Angeklagten habe er aber nichts bekommen. Draußen habe er 10-11 Bubbles im Wert von 150 Euro von dem Zeugen H1 bekommen. An eine schwarze Schusswaffe könne er sich nicht erinnern; er sei sich nicht sicher, es könne sein, dass er eine solche gesehen habe. Das Geld nach dem Verkauf der Bubbles habe er dem Zeugen H1 gegeben. Am zweiten Tag seien sie gar nicht in der Wohnung gewesen. Vielmehr habe er an diesem Tag auf der Straße in der Nähe des 05-markt gestanden und habe dort von dem Zeugen H1 für 100-120 Euro Kokainbubbles bekommen. Er habe davon alles verkauft, aber nur 50 Euro abgeliefert und 60-70 Euro für sich behalten. Am dritten Tag sei er wiederum zum Arbeiten gekommen und sei bei dem Zeugen H1 und einer weiteren Person, deren Name er nicht mehr in Erinnerung habe, gewesen. Sie seien dann am späten Nachmittag in die Wohnung 07-Straße gefahren. Der Mann, der dort wohnte, sei dort gewesen. Der Angeklagte sei auch schon in der Wohnung gewesen. Bubbles und Beutel seien ebenfalls schon in der Wohnung vorhanden gewesen. Der Angeklagte und der Zeuge H1 hätten dann gesagt, er und die weitere Person sollten verpacken. Die hätten Beutel in kleine Stücke geschnitten, er und die weitere Person hätten Beutelstücke reiben sollen. Der Zeuge H1 habe mit Waage 0,12 g für kleine und 0,25 g für große Bubbels abgewogen und das Kokain auf die Beutelstücke getan. Er und die weitere Person hätten gedreht und die Bubbels in Form gebracht, der Angeklagte habe dann die Bubbles fertig gemacht. Die Menge habe er nicht gezählt, er schätze diese aber auf 60-70 Stück. Dann seien der Zeuge H1 und er mit drei Beuteln Bubbles im Taxi zurückgefahren. Der Zeuge H1 habe ihm einen Beutel für 150 Euro gegeben. Von den Bubbles habe er zwei Stück verkauft, einen Bubble selbst konsumiert und sei dann abgehauen. Am vierten Tag sei er zurückgekommen und habe die Bubbles zurückgeben wollen. Da sei die Polizei gekommen und habe ihn verhaftet. Die Aussage des Zeugen vor der Kammer war nach dem eigenen Eindruck der Kammer von der Angst des Zeugen vor dem Angeklagten geprägt. Insofern ist augenscheinlich, dass nach dem Inhalt dieser Aussage keine der Übergaben des Kokains durch den Angeklagten selbst an den Zeugen erfolgten. Dies mündete letztlich darin, dass der Zeuge angab, dass er erst einmal alles, was er gegen den Angeklagten gesagt habe, zurücknehmen wolle, und sich dann auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufe. Letztlich lassen sich auch die vorherigen Angaben des Zeugen zeitlich auch nicht durch die Rückrechnung aufgrund seiner Verhaftung in dieser Form verifizieren. Hierzu passt auch das in die Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführte Schreiben des Zeugen D4 vom 17.07.2019, in dem dieser bat, auf seine Vernehmung zu verzichten, und erklärte: „Ich habe Angst vor dem Angeklagten und etwaigen Konsequenzen nach einer persönlichen Aussage vor dem Gericht.“ Auch widerspricht der Inhalt der Aussage des Zeugen vor der Kammer der weiteren Aussage des Zeugen vor der 34. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund in dem Verfahren gegen den hiesigen Zeugen H1. Im Rahmen des dortigen Verfahrens hat der Zeuge D4 nach den glaubhaften Angaben der Zeugin L7 den Inhalt seiner polizeilichen Vernehmung im Wesentlichen wiederholt. Auch dies führt im Ergebnis zur weiteren Stützung der Glaubhaftigkeit der polizeilichen Aussage. Der Zeuge H1 hat sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen. Der Zeuge L4 hat in seiner Aussage am 09.01.2020 vor der Kammer lediglich bekundet, dass er von Drogengeschäften des Angeklagten nichts wisse. Er kenne ihn unter dem Namen L3. Der Angeklagte hätte Probleme mit den Zeugen G2 und H1; diese hätten ihn aus für den Zeugen unbekannten Gründen mit dem Messer verletzt. Aus diesen unglaubhaften Angaben vermag die Kammer in der Sache keine Feststellungen zu ziehen. Der Zeuge D2 hat in seiner Aussage vor der Kammer am 28.01.2020 Folgendes bekundet: Er betreibe keinen Drogenhandel und wisse auch nichts von einem Drogenhandel des Angeklagten. In seiner Wohnung in der 07-Straßein G3 seien keine Drogen portioniert worden. Er habe keinen Kontakt zu den Zeugen D4 und H1; er kenne deren Namen, hätte aber nichts mit ihnen zu tun. Diese Aussage ist falsch. Der Zeuge D2 hat ein Motiv für eine Falschaussage, nämlich sich selbst, den Angeklagten und alle sonstigen am Drogenhandel des Angeklagten beteiligten Personen von Strafverfolgung zu schützen. Das knappe Abstreiten aller Vorwürfe ist nicht geeignet, die detaillierten und glaubhaften Angaben des Zeugen D4 bei der Polizei in Frage zu stellen. Der Zeuge G2 hat sich, bevor er zu den Taten befragt werden konnte, ebenfalls auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen. Die weiteren Feststellungen zu den Taten nach Anklage Nr. 175 bis 184 beruhen im Wesentlichen auf der entsprechenden Aussage der Zeugin S1. Sie hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer am 19.12.2019 und in Übereinstimmung mit ihrer polizeilichen Aussage vom 15.01.2019 ausgesagt, dass der Angeklagte und die Zeugen G2 und H1 in dem festgestellten Zeitraum mindestens zehnmal auf einem Tisch in dem Shisha-Raum des ehemaligen 01-Cafés Kokain in verkaufsfertige Kokainbubbles verpackt hätten. Was die genauen Mengen angeht, so hatte sie in ihrer polizeilichen Aussage von 50 bis 100 Gramm je Fall gesprochen. Wie sie in Ihrer Vernehmung vor der Kammer klargestellt hat, sind diese Mengenangaben nicht Ergebnis von Wägungen gewesen, sondern sie hat diese Mengen geschätzt aufgrund der damaligen Erzählungen des Angeklagten von den Portionierungs- und Verpackungsvorgängen und ihren Beobachtungen, die sie machte, wenn sie den Shisha-Raum nach dem Verpacken säuberte, hierbei den Kokainstaub und die Reste der Plastiktüten, aus deren Material die Bubbleverpackungen gemacht worden waren, beseitigte, was zu den ihr von dem Angeklagten auferlegten Pflichten gehörte. Beides ist eine durchaus taugliche Schätzungsgrundlage. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung zwar nicht mehr wiedergeben können, welche einzelnen Erzählungen der Angeklagte damals zu den von ihm und seinen Bandenmitgliedern erledigten Kokainportionierungs- und Kokainverpackungsvorgängen gemacht hatte, aufgrund derer sie zu ihren Schätzungen gelangt war, was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist. Es ist aber glaubhaft, dass es solche Erzählungen gab. Der Angeklagte und die Zeugin waren damals ein Paar. Die Zeugin war sogar offiziell Angestellte des offiziellen Betreibers der Shisha-Bar, woraus sich ergibt, dass der Angeklagte gar nicht gewillt war, seine Rauschgifthändlertätigkeit gegenüber der Zeugin zu verbergen. Die Zeugin S1 war im Zeitpunkt der Fälle Nr. 175-184 bereits mehrere Jahre mit dem Angeklagten liiert gewesen. Dieser hatte sehr oft Kokain in ihrer Wohnung 03-Straße 00 portioniert und verpackt, und durch diese vielen Gelegenheiten wurde sie erfahren darin, abzuschätzen, wie viel Müll an Kokainstaub und zerschnittenen Plastiktüten beim Verpacken welcher Menge anfällt und wie lange es dauert, eine bestimmte Menge Kokain zu portionieren und zu verpacken. Daher liegt es nahe, dass sie aufgrund der Erzählungen des Angeklagten über die Portionierungs- und Verpackungsarbeiten und der Müllmenge nach dem Verpacken in dem Shisha-Raum sachgerechte Schätzungen vornehmen konnte. Da diese Schätzungen naturgemäß jedoch gewisse Ungenauigkeiten aufweisen, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und hat statt 50 bis 100 Gramm Kokain bei jeder Tat lediglich eine Mindestmenge von 30 Gramm angenommen. Diese Menge ist dieselbe Mindestmenge wie in den Fällen Nr. 173 und 174, bei denen die Konstellation sehr ähnlich war, nämlich der Angeklagte, der Zeuge H1 und ein Dritter portionierten und verpackten - in den Fällen Nr. 173 und 174 war es der Zeuge D4, in den Fällen Nr. 175-184 der Zeuge G2. Der Zeuge E4, der am 09.02.2020 vernommen worden ist, hat bestritten, als Kokainverkäufer für den Angeklagten gearbeitet zu haben. Er wisse nichts von Drogengeschäften des Angeklagten und kenne ihn auch nur „vom Sehen“. Hieraus lassen sich – auch unter Berücksichtigung der weiteren Zeugenaussagen – keine sicheren Feststellungen zu der Beteiligung des Zeugen für die Kammer treffen. Der gesondert Verfolgte O1, geb. 00.00.2001, konnte nicht vernommen werden. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Er war auch nicht polizeilich vernommen worden. Die Feststellungen zur Bande hat die Kammer ebenfalls aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen S1 und D4 gezogen. Hiernach haben beide Zeugen unabhängig voneinander glaubhaft erklärt, dass der Angeklagte, der der Chef gewesen sei und am meisten zu sagen gehabt habe, mit den Zeugen H1 und G2 zusammengearbeitetet habe, um Kokain im Bereich des 05-markt zu verkaufen. Die Zeugin S1 berichtete hierzu glaubhaft, dass der Angeklagte sie gebeten habe, ab Februar 2018 als Konzessionsnehmerin für das 01-Café aufzutreten, welches er angemietet habe. Dies habe sie aber abgelehnt und stattdessen einen Arbeitsvertrag mit dem Konzessionsinhaber des Cafés, D3, geschlossen. Dieser in die Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführte Arbeitsvertrag datiert vom 09.04.2018 und wurde von der Zeugin gemäß dem in die Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführten Kündigungsschreiben am 05.06.2018 gekündigt. Die Zeugin gab weiter glaubhaft an, ab Februar 2018 bis zum 05.06.2018 als Bedienung in dem Café gearbeitet zu haben und, dass die Vorgänge in dem Café tatsächlich durch den Angeklagten bestimmt worden seien. Neben ihrer Tätigkeit als Bedienung habe sie sich im Übrigen häufig in der Wohnung im dritten Obergeschoss aufgehalten, in der der Angeklagte das Wohnzimmer für sie und auch für den am 00.00.2018 geborenen gemeinsamen Sohn xxx – durch Aufstellen eines Babybettes - eingerichtet habe, damit er sie häufig in seiner Nähe und unter Kontrolle hatte. Ihre Aufgabe in dem Café sei unter anderem das Putzen gewesen. Schankwirtschaftliche Einnahme habe es nicht gegeben. In dem Café hätten sich lediglich der Angeklagte, die Läufer, Freunde des Angeklagten und gelegentlich Kunden aufgehalten. Die Getränke seien kostenlos abgegeben worden, die Kasse habe nur pro forma bestanden, das darin befindliche Geld habe aus Einnahmen aus dem Kokainverkauf bestanden. Im Café hätten sich die Läufer frei bewegt, die Kokainbubbles aus dem Mund genommen und vor sich auf den Tisch gelegt. Portionierungsarbeiten hätten in ihrem Wahrnehmungsbereich in der ersten Zeit in dem Zimmer des Zeugen H1 in der Wohnung im dritten Obergeschoss und später in dem Shisha-Raum im Café stattgefunden. Sie sei bei den Portionierungsarbeiten zwar nicht in dem Zimmer des Zeugen H1 bzw. in dem Shisha-Raum gewesen, habe aber mehrfach beobachtet, dass der Angeklagte mit einem faustgroßen Stück Steinkokain in den Raum gegangen sei, in dem sich auch die Zeugen H1 und G2 sodann für längere Zeit hinter verschlossener Tür befanden. Zudem habe sie hinterher aufräumen müssen und Kokainstaub und zerschnittene Folien vorgefunden. Die Zeugin S1 benannte den Angeklagten als Chef der Gruppierung und die Zeugen H1 sowie G2 als Läufer. Dabei hätte nach dem Angeklagten der Zeuge G2 und dann der Zeuge H1 „das Sagen“. Die Zeugen H1 und G2 hätten jedoch dem Angeklagten auch das eingenommene Geld zurückgeben müssen, damit der Angeklagte neue Drogen kaufen konnte. Den Zeugen D4 habe sie nur zweimal gesehen und könne zu ihm nichts sagen. Ein weiterer Läufer sei der L2gewesen, der aber nicht so lange wie die anderen Zeugen dabei gewesen sei. Der Angeklagte habe seinen Läufern für deren jeweiligen Arbeitsschichten Handys gegeben und sie ihnen anschließend wieder weggenommen. In der Wohnung über dem Café habe der Angeklagte auch diverse Waffen wie Schlagringe, Totschläger und Macheten verwahrt. Bei einer Gelegenheit sei er auch mit einem Baseballschläger aus dem Haus gelaufen, nachdem, wie er ihr erzählt habe, einer seiner Läufer von einem anderen Dealer angegriffen worden sei. Diese Angaben der Zeugin S1 des Angeklagten passen dazu, dass gemäß den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Durchsuchungsberichten des Polizeipräsidiums Dortmund vom 20.12.2018 und 07.02.2019 die Wohnung 02-Straße 0 in G3 im dritten Obergeschoss rechts an diesen Tagen durchsucht und am 20.12.2018 u.a. eine unter dem Sofa liegende Machete, ein unter dem Sofa liegender Totschläger und eine oberhalb der Wohnungseingangstür abgelegte, ca. einen Meter lange Eisenstange und am 07.02.2019 u.a. ein unter dem Sofa liegender Holzschlagstock und eine zu einer Gaswaffe gehörende Patrone gefunden wurden. Der Zeuge D2 hat, wie oben bereits ausgeführt, in seiner Aussage vor der Kammer am 28.01.2020 sämtliche Beteiligung an Drogenhandelstätigkeiten abgestritten. Auch wenn diese Aussage nicht glaubhaft ist, kann die Kammer – auch unter Berücksichtigung der bereits dargestellten weiteren Zeugenaussagen – keine sichere Feststellung dahingehend treffen, dass auch der Zeuge D2 in die Bandenabrede einbezogen war. Den Wirkstoffgehalt des Kokains hat die Kammer auch diesbezüglich in allen Fällen nach den obigen Ausführungen auf 80 % Kokainhydrochlorid geschätzt. 3. Die Feststellungen der Kammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen L8, der psychologischer Psychotherapeut, Sachverständiger gem. § 16 Abs. 4 MRVG NRW und der Kammer als erfahrener und kundiger Sachverständiger bekannt ist, und denen sich die Kammer nach eigener Sachprüfung anschließt. Beim Angeklagten lag nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen zu den Tatzeitpunkten keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Der Sachverständige hat zu dem von ihm erhobenen psychopathologischen Befund ausgeführt: „Das Untersuchungsgespräch wurde in Begleitung eines Dolmetschers für Arabisch (Herrn xxx) geführt. L4 erklärte eingangs, die deutsche Sprache verhältnismäßig gut verstehen zu können, wohingegen ihm das Sprechen, besonders wenn es um komplexe Inhalte gehe, zuweilen schwerfalle. Den Austausch mit dem Unterzeichner konnte er dennoch im Wesentlichen in der deutschen Sprache führen. Bei Schwierigkeiten griff er auf die Unterstützung des Dolmetschers zurück, was problemlos funktionierte. Während der gesamten Exploration verhielt sich L4 situationsadäquat und in der Interaktion freundlich. Die Begutachtung sah er als Möglichkeit, der eigenen Sicht der Dinge Gehör zu verschaffen. Hierbei imponierte er durch einen anhaltend hohen Rededrang, eine Tendenz zum Monologisieren sowie durch das Bestreben, überwiegend eigene Inhalte in das Gespräch einbringen zu wollen, was die chronologische Erhebung von Informationen mitunter erschwerte. Seinen Äußerungen verlieh er mit durchweg lauter Stimme, lebhaften Gesten und mit zur situativen Gestimmtheit passenden Mimik Ausdruck. Seine affektive Beteiligung schlug sich nieder in wiederholtem Weinen wie auch in nachhaltig erhobener Stimmlage bei Mitteilen von Ärger. Das Gesprächsverhalten ließ eine Tendenz zur emotionalen Instabilität und Impulsivität vermuten. Im Sinne eines Hilfeappells bestand das durchgehende Bedürfnis, dem Unterzeichner die Schwere der Suchterkrankung und ein Gefühl subjektiven Unrechts in der aktuellen Lage zu verdeutlichen. Im äußeren Erscheinungsbild wirkte L4 altersadäquat. Er trug Spotbekleidung und erschien ausreichend gepflegt, wobei sich sein desolater Zahnstatus vom übrigen Erscheinungsbild abhob. Soweit ersichtlich befand er sich in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Der psychopathologische Befund wies keine Leistungs- und Funktionseinbußen auf. L4 war zu allen Qualitäten orientiert (zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person). Es zeigten sich während des gesamten Untersuchungsgesprächs keine Auffälligkeiten in den Bereichen Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassungsgabe. Die Intelligenz des Probanden lag orientierend im Normbereich. Das formale Denken war durchweg geordnet und kohärent. Das wiederholt weitschweifige Antwortverhalten war nicht etwa formalen Denkstörungen geschuldet, sondern dem drängenden Bedürfnis, das Gespräch in die gewünschte Richtung zu lenken. Rückblickend schilderte L4 unter Einfluss von Kokain dosisabhängig paranoide Ängste, verneinte jedoch explizit, außerhalb akuter Rauschzustände unter ähnlichen Symptomen gelitten zu haben. In der Längsschnittbetrachtung ergaben sich somit keine Hinweise auf anhaltend psychotisches Erleben. Inhaltlich bekundete L4 einen hohen Leidensdruck und bezog in seiner Bilanz klar Position gegen den weiteren Substanzkonsum. Hierbei klagte er wiederholt unter Tränen über die Abwesenheit seiner Kinder. Hinsichtlich der Umstände, die zur Wegnahme der Kinder führten und auch zum Anlass der aktuellen Inhaftierung hingegen äußerte sich L4 nicht und führte wiederholt amnestische Zustände an, welche sich durch den Inhalt der zugehörigen Akten jedoch nicht belegen ließen und eher wie Schutzbehauptungen imponierten. Affektiv zeigte er sich in der Untersuchungssituation abhängig vom Gesprächsinhalt in wechselnder Stimmungslage von tendenzieller Herabstimmung bis hin zu Ärgeraffekten wie auch zeitweise entspannt und humorvoll. Trotz Klagen des Probanden über das subjektive Gefühl anhaltender Traurigkeit entstand für den Unterzeichner nicht der Eindruck einer klinisch relevanten depressiven Störung. Vor dem Hintergrund des gesamten Habitus des Probanden (Gesprächsverhalten, Stimmlage, affektive Reaktionen) ergab sich ein Bild von Affektlabilität und resultierenden impulsiven Handlungstendenzen. Hinweise auf ein früheres manisches oder hypomanisches Zustandsbild, insbesondere im Tatzeitraum, zeigten sich nicht. Antrieb und Psychomotorik erschienen regelgerecht. L4 beschrieb sich in der Selbsteinschätzung als rauschmittelabhängig und bekundete nachhaltige Abstinenzmotivation. Eigen- oder Fremdgefährdungsaspekte ergaben sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht.“ In der Hauptverhandlung haben sich weder aus den Äußerungen und dem Verhalten des Angeklagten noch aus Zeugenaussagen Umstände ergeben, die Anlass gäben, an der Richtigkeit des psychopathologischen Befundes des Sachverständigen zu zweifeln. Der Sachverständige hat folgende psychiatrische Diagnose gestellt: „Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F19.1)“ Insoweit hat der Sachverständige nach der Darstellung der Anlassdelinquenz und der Vorstrafen des Angeklagten zunächst folgende verkürzte, resümierende Darstellung der ihm gegenüber von dem Angeklagten gemachten Angaben zur Biografie und zur Suchtanamnese gemacht: „L4 schilderte, in der syrischen Stadt xxx geboren zu sein und mit den Eltern und 7 Geschwistern (4 Schwestern, 3 Brüder) aufgewachsen zu sein. In der Geschwisterfolge sei er etwa in der Mitte (4 Geschwister älter, 3 jünger) geboren. Zwei der Schwestern leben heute in Deutschland, die restlichen Geschwister weiterhin in Syrien. Geburtskomplikationen oder Auffälligkeiten der sprachlichen und motorischen Entwicklung habe es seinen Erinnerungen zufolge ebenso wenig gegeben wie schwere Erkrankungen, Unfälle oder Operationen. Die Mutter sei Hausfrau gewesen, der Vater habe als Selbständiger eine Tischlerei geführt, welche er vom Großvater übernommen habe. Seine Kindheit und Jugend sei determiniert worden durch die Alkohol- und Spielsucht des Vaters. Die kinderreiche Familie habe daher unter finanziellen Nöten gelitten. Der Vater sei zwar viel abwesend gewesen (im Libanon). Sei er zuhause gewesen, habe es jedoch stets Probleme gegeben. Der Vater sei rechthaberisch und zeitweise auch aggressiv in alkoholisiertem Zustand gewesen. Früh habe er die Schule nicht mehr besucht und ab dem Alter von 10 Jahren bereits arbeiten müssen (u.a. Taschentücher verkauft, Teller gespült), um die Familie unterstützen zu müssen. Im Alter von 13 oder 14 Jahren habe er aus Wut und Verzweiflung über die familiären Umstände über seinen Cousin erstmals Tabletten konsumiert (Benzodiazepine, Schmerzmittel). Der Konsum von etwa 7 Tabletten täglich sei nach 2 Jahren durch die Familie entdeckt worden und er sei durch den Bruder mit Schlägen und Einsperren bestraft worden. Nach etwa 15-20 Tagen sei er unter dem vorgehaltenen Versprechen, nicht mehr zu konsumieren, freigelassen worden. Ersatzweise habe er zunächst Klebstoff geschnüffelt und zeitweise auch Cannabis konsumiert. Nachdem auch dies der Familie aufgefallen sei, sei er im Alter von 16 Jahren nach Damaskus gegangen, wo er als Gärtner gearbeitet und seinen Tablettenkonsum habe fortsetzen können. Auch hier sei er einem Onkel aufgefallen, dem er sich jedoch habe öffnen können und der ihm zu einem Arzt mitgenommen habe. Er sei dann nach Hause zurückgekehrt und habe ärztlich verordnet durchgehend ein Schmerzmittel eingenommen. Es sei hierunter zu wiederholten Gedächtnisverlusten und zunehmenden Problemen gekommen. Unter anderem habe er seinen besten Freund geschlagen. Ebenso habe er sich wiederholt selbst verletzt, indem er sich geschnitten habe. Als er sich mit einem Messer am Bauch habe schneiden wollen, sei er vom Vater und Bruder festgehalten worden. Da aufgrund der Probleme niemand mehr mit ihm Kontakt gewünscht habe, sei er im Alter von 17 Jahren dem Vater und einem Bruder in den Libanon gefolgt. Dort habe er als Erntehelfer nicht genügend Geld verdient, um seinen Tablettenkonsum sicherstellen zu können. Über ein palästinensisches Flüchtlingslager sei er an Tabletten des Herstellers „Roche“ gelangt, die eine stärkere Wirkung als das Medikament Opervan gehabt hätten. Gleichzeitig habe er täglich etwa einen halben Liter Alkohol konsumiert. Im Alter von 19 Jahren sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe dort für 2 ½ Jahre lang seinen Wehrdienst absolviert. Hier sei ihm wieder ärztlich Opervan verschrieben, was er in einer Dosierung eingenommen habe, die ihm den Wehrdienst erleichtert und ihn gleichzeitig nicht zu sehr ermüdet habe. Nach dem Verlust seiner damaligen Geliebten („Traumfrau“) habe er sich aufgrund seiner Trauer sozial zurückgezogen, unter Ängsten gelitten und seinen Konsum von Cannabis und Tabletten verdoppelt. Seine Mutter habe sich in diesem Zeitraum intensiv um ihn gekümmert, was ihn nicht vom Konsum abgehalten habe. Nachfolgend habe er sich mit einer Frau verlobt, welche seine Mutter für ihn ausgewählt habe. Unter der Absicht, Asyl zu beantragen und nachfolgend mit seiner zukünftigen Ehefrau in Deutschland zu leben, sei er im Jahr 2011 ausgereist. Es sei ihm aufgrund seines festen Vorsatzes für etwa 6 Wochen gelungen, vom Tablettenkonsum abzusehen. Ersatzweise habe er allerdings täglich einen Liter Wodka und Cannabis konsumiert. Nachdem seine Verlobte sich von Syrien aus zu seiner völligen Überraschung von ihm getrennt habe, sei er in eine psychische Krise geraten und er habe mit dem erneuten Konsum von Schmerzmitteln und Benzodiazepinen begonnen (bis zu 20-30 Tabletten Rivotril, gleichzeitig zwei bis drei „Flachmänner“) getrunken. Unter der Einnahme von Tabletten habe er wiederholt unter Gedächtnisverlusten gelitten und sei fremdaggressiv und impulsiv aufgetreten. In diesem Zustand hätten sich wiederholt Vorfälle ereignet, welche negative Konsequenzen gehabt hätten. Gleichzeitig habe er seinen Cannabiskonsum ab diesem Zeitpunkt exzessiv gesteigert und letztlich bis zu 5 Gramm täglich geraucht („wie Zigaretten“). Im Jahr 2013 habe er erstmals Kokain konsumiert, dessen Rauschwirkung ihm gefallen habe. Ab 2015 sei es zu regelmäßigem Konsum gekommen, wobei zwischenzeitliche Abstinenzphasen ihm keine Probleme bereitet hätten. Ab dem Jahr 2017 habe er aufgrund von Schäden der Nasenschleimhaut auf den inhalativen Konsum von Kokain umgestellt, wobei er die Dosierung habe steigern müssen, auch aufgrund der von ihm begrüßten intensiveren Rauschwirkung. Zeitweise habe er unter Kokaineinfluss unter paranoiden Ängsten gelitten, welche allerdings unter Abklingen der Wirkung jeweils wieder zurückgegangen seien. Seinen Zustand habe er als desolat empfunden und wiederholt vergebliche Versuche der Abstinenz unternommen. Auch nach einer 7-monatigen Haftstrafe habe er jedoch unmittelbar weiterkonsumiert. In ärztliche Behandlung habe er sich nicht begeben, da der Weg zu den Drogen für ihn kürzer gewesen sei. Im Jahr 2014 habe er die spätere Mutter seiner beiden Kinder (Frau S1) kennengelernt. Sie habe zu diesem Zeitpunkt bereits einen Sohn (geb. 2013) gehabt. Frau S1 habe ebenfalls Drogen konsumiert, im Gegensatz zu ihm jedoch „nur gekifft“. Aus diesem Grund habe er vor ihr kiffen, andere Substanzen jedoch heimlich konsumieren müssen, da seine Partnerin hierfür kein Verständnis gehabt habe. Frau S1 habe bereits einen Sohn mit in die Beziehung gebracht, welchen er allerdings als seinen eigenen angesehen habe. Die drei Söhne seien heute 6 ½, 3 ½ und etwa 1 ½ Jahre alt. Im April 2017 seien die Kinder vom Jugendamt aus der Familie geholt worden. L4 gab im Explorationsgespräch an, seine Lebensgefährtin habe ihm im Nachgang gesagt, dass der Grund für das Einschreiten des Jugendamts in seiner Drogenabhängigkeit gelegen habe. Die wiederholten, in der Akte vermerkten tätlichen Eskalationen in der Beziehung erwähnte er nicht. Unter dem Entzug der Kinder habe er in erheblichem Maß gelitten und im Zustand von Resignation und Gleichgültigkeit seinen Rauschmittelkonsum in diesem Zeitraum nochmals erhöht. Einen Arbeitsvertrag in Deutschland habe er nie besessen. Er habe wiederholt Schwarzarbeit verrichtet. Aufgrund seines handwerklichen Talents habe er zeitweise Kioske in Dortmund montiert, zuletzt noch im Jahr 2019. Dies sei ihm allerdings nur dann gelungen, wenn er nicht zu berauscht gewesen sei.“ Diese vom Sachverständigen abgegebene Zusammenfassung der biografischen und suchtanamnestischen Angaben des Angeklagten ist zutreffend. Sie steht in Einklang mit der Gesamtdarstellung der biografischen Anamnese und der Suchtanamnese in dem Gutachten des Sachverständigen sowie den Angaben, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung gegenüber der Kammer gemacht hat. (Zur - mangelnden - Glaubhaftigkeit der Angaben zu Umfang und Folgen des Konsum wird unten Stellung genommen.) Die Diagnose selbst hat der Sachverständige wie folgt begründet: „L4 schilderte einen langjährigen, multiplen Substanzkonsum mit erheblich negativen Auswirkungen auf die eigene Lebensführung. Er verneinte nennenswerte Abstinenzphasen seit dem Lebensalter von etwa 13 Jahren. Seinen Darstellungen zufolge bestand eine Tendenz zur Wahllosigkeit bei den von ihm konsumierten Rauschmitteln. Hierbei schilderte er, auch betreffend des Tatzeitraums: einen Zwang zum Konsum von Benzodiazepinen, Schmerzmitteln, Alkohol, Cannabis und zunehmend auch von Kokain eine erhebliche Dosissteigerung jeglicher Substanzen im Verlauf seiner Vorgeschichte sowie eine noch kürzliche Umstellung auf den inhalativen Konsum von Kokain zwecks intensiverer Rauschwirkung eine verminderte Fähigkeit zur Kontrolle, so dass der Konsum trotz gegenteiligen Wunsches Fortsetzung fand eine Einengung der Lebensführung auf den Drogenkonsum und die Beschaffung die Fortsetzung des Rauschmittelkonsums trotz eindeutiger schädlicher Folgen (u.a. Eskalationen im familiären Zusammenleben gipfelnd in der Übernahme der Kinder durch das Jugendamt, wiederholt psychotische Symptome im Rausch, körperliche Schäden wie Zerfall der Zahnsubstanz) Diesen Darstellungen zufolge lag im relevanten Tatzeitraum ein multiples Abhängigkeitssyndrom gemäß den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 (F19.2) vor. Hierbei muss darauf verwiesen werden, dass dieser Diagnose ausschließlich die Darstellungen des Probanden selbst zugrunde liegen. Belastbare Informationen, die den Substanzkonsum im geschilderten Ausmaß verifizieren oder objektivieren könnten (z.B. entsprechende Laborbefunde, Epikrisen aus Vorbehandlungen), lagen dem Unterzeichner nicht vor. L4 selbst verwies darauf, dass sich im Rahmen der laufenden Hauptverhandlung bereits mehrere Zeugen zu seinem Konsumverhalten geäußert hätten. Der Unterzeichner war bei diesen Terminen nicht zugegen. Der subjektiven Bewertung des Unterzeichners schienen Angaben des Probanden zu stattgehabtem Konsum (zunächst einmal ungeachtet in welcher Form und Ausprägung) zunächst grundsätzlich schlüssig. Gleichwohl sind die nachfolgend getroffenen Ausführungen zum Störungsmodell in Anbetracht des Fehlens objektivierbarer oder fremdanamnestischer Informationen lediglich als Hypothesen zu bezeichnen. L4 schilderte einen frühen psychosozialen Belastungsfaktor, nämlich die Abhängigkeitserkrankung des Vaters (Alkohol, Spielen). Laut Schwoon (2008) leiden Kinder aus alkoholbelasteten Familien nicht nur unter der Krankheit der Eltern und deren Folgen. Ihnen fehlen auch wichtige Kompensationsmöglichkeiten, so dass sie besonderer Aufmerksamkeit, Förderung und Unterstützung bedürfen. Sie tragen ein sechsfaches Risiko, selbst abhängigkeitskrank zu werden. Hierbei bedingen genetische Komponenten die Disposition für die Erkrankung, die sich dann unter dem Einfluss weiterer konstitutioneller und umweltbedingter Faktoren manifestiert. Dass L4 unter den zusätzlich aufgrund der Armut als instabil empfundenen familiären Verhältnissen mit 7 Geschwistern ein ausreichendes Maß an kompensatorischer Aufmerksamkeit, Sicherheit und Zuwendung erhielt, muss bezweifelt werden. Auch seine durch die finanziellen Nöte und den subjektiven Druck als Mitversorger der Familie erzwungene, biografisch frühe Arbeitstätigkeit dürfte einer altersgerechten psychosozialen Entwicklung nicht zuträglich gewesen sein. Es ist daher von einer frühen Destabilisierung auszugehen. Seine Schilderungen, im Rahmen aversiver emotionaler Zustände bereits im Jugendalter wiederholt Selbstverletzungen begangen zu haben (Messer, Rasierklinge), deren Folgen (Narben) noch heute sichtbar sind und die Tendenz, auf kritische Lebensereignisse und die resultierenden Affekte mit Substanzkonsum zu reagieren sowie auch die später beschriebenen impulsiven und fremdaggressiven Handlungstendenzen im familiären Kontext runden das Gesamtbild ab. In der Empirie wird eine hohe Komorbidität von emotionaler Instabilität und Substanzmissbrauch beschrieben. Der Substanzkonsum dient hierbei zumeist der Regulation eigener Affekte, wobei zwar in vielen Fällen eine kurzfristige Entaktualisierung der negativen Emotionen erzielt wird, gleichzeitig jedoch die Schwelle für problematisches impulsives Verhalten sinkt. Dass L4 wiederholt und übereinstimmend, besonders in seiner Partnerschaft, nachhaltig impulsiv und aggressiv in Erscheinung trat (zahlreiche polizeilich vermerkte Vorgänge), muss nicht zwingend primär auf einen etwaigen Rauschmittelkonsum zurückführbar sein. L4 weist jedoch zumindest eine Charakterstruktur auf, die Rauschmittelkonsum begünstigt. Naheliegend ist somit, dass der Substanzkonsum die persönlichkeitsbedingte Neigung zu impulsiven Reaktionen verstärkte. Die von L4 beschriebene, chronische Einnahme von Beruhigungs- und Schmerzmitteln kann zu affektiver Instabilität und Reizbarkeit führen. Insbesondere dürfte der von ihm ab dem Jahr 2015 beschriebene, regelmäßig einsetzenden Konsum von Kokain ergänzend zur vorhandenen Charakterstruktur zum Abbau von Hemmungen und zu Rücksichtlosigkeit und Angstfreiheit geführt haben, was seinem strafrechtlich relevanten Tun und seinem hiermit verbundenen Auftreten zuträglich gewesen sein dürfte. In Übereinstimmung zu dieser Annahme könnten die ab dem Jahr 2015 vermerkten, wiederholten Polizeieinsätze wegen häuslicher Gewalt stehen. Die Wirkungen der von ihm konsumierten Substanzen konnte L4 jeweils schlüssig beschreiben. Eingängig schilderte er, unter Kokaineinfluss wiederholt paranoid-halluzinatorische Erlebnisse gehabt zu haben, welche bekanntermaßen im zweiten Stadium des Kokainrauschs eintreten (Täschner, 2002). Auch die von ihm geschilderten amnestischen Zustände unter dem Konsum von Sedativa und Schmerzmittel sind als grundsätzliche Wirkungen bekannt (vgl. Venzlaff und Foerster, 2015). Objektivieren ließ sich anhand des optischen Eindrucks wie auch der Gesundheitsakte zudem ein desolater Zahnstatus bei einem biografisch jungen (31-jährig) und ansonsten gepflegten Mann. Die schwere Entmineralisierung der Zahnsubstanz ist als typische Langzeitfolge des Kokainkonsums (aber auch anderer Drogen) bekannt, kann jedoch auch vielerlei weitere mögliche Auslöser haben (u.a. mangelnde Pflege, ausbleibende zahnärztliche Versorgung). Die von ihm geschilderten kokainbedingten Defekte der Nasenscheidewand bzw. der -schleimhaut konnten vom Unterzeichner aufgrund der fehlenden medizinischen Kenntnisse nicht belegt werden, sind aber grundsätzlich als Folgen anhaltenden Kokainkonsums bekannt. Die deutliche Gewichtszunahme nach der Inhaftierung (bei Aufnahme 86 Kilogramm, aktuell laut Angaben des Probanden 100 Kilogramm; auch das bei Aufnahme in der JVA aufgenommene Foto belegte eine Gewichtszunahme bis zum heutigen Tag) könnte für einen „Erholungseffekt“ unter Rauschmittelabstinenz und regelmäßiger Nahrungsaufnahme sprechen, wobei ein Haftaufnahmegewicht von 86 Kilogramm bei einer gemessenen Größe von 178cm nicht für einen konsumbedingten Mangelzustand sprach. Der von L4 beschriebene körperliche Zustand nach der Inhaftierung (Schwitzen, Zittern, Erbrechen) und das psychische Befinden (Depressive Verstimmung, Antriebslosigkeit) könnten als Entzugssyndrom von Sedativa, Schmerzmitteln und Kokain gewertet werden. Im Zuge der psychischen Symptomatik eines Kokainentzugs erleben die Betroffenen die der Wirkung der Substanz entgegengesetzte Symptome. Sie empfinden Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Lethargie und im Gegensatz zum Größenerleben im Rausch fühlen sie sich schwach und wertlos. Als Entzugssymptome bei chronischer Einnahme von Benzodiazepinen und Schmerzmitteln werden in der Empirie ausgeprägte vegetative Symptome wie Schwitzen, Zittern, Tachykardie und Schlaflosigkeit beschrieben. Anhand der Gesundheitsakte ließ sich dieses Zustandsbild jedoch nicht objektivieren. Ausgehend vom Zutreffen der Tatvorwürfe muss zweifelsfrei konstatiert werden, dass sich die rege Betätigung im Betäubungsmittelhandel, zuletzt auch als organisierender „Kopf“ einer Gruppe, sicherlich nicht mit einem dauerhaften Rauschzustand und konsekutiv erheblichen Leistungs- und Funktionseinbußen vereinbaren lässt. Ausweislich eigener Darstellungen befand sich L4 zuletzt in einem Zustand von Elend, in dem er sich von Konsum zu Konsum hangelte und wiederholt unter amnestischen Zuständen litt, in denen er sich seines Handelns nicht bewusst war. Entsprechende Konsummengen führte er an. Die Anklage hingegen lässt eher auf eine Person rückschließen, welche sich trotz bestehenden Rauschmittelkonsums noch in einer zumindest so stabilen Gesamtverfassung befand, dass sie sich über einen recht ausgedehnten Zeitraum erfolgreich kriminell betätigen konnte. Der Unterzeichner stellt daher das von L4 geschilderte Ausmaß des Konsums infrage. Seine Angaben sowohl im Rahmen einer Inhaftierung im Jahr 2016 in Dortmund wie auch bei der Erhebung der Suchtanamnese in der Aufnahmeuntersuchung zum aktuellen Haftaufenthalt im Jahr 2019 unterschritten seine Darstellungen im Untersuchungsgespräch deutlich. Wie erwähnt ließ sich auch das von ihm angegebene schwere Entzugssyndrom nicht objektivieren. Zumindest fand im Schreiben des Anstaltsarztes eine komplexe Abhängigkeitserkrankung Erwähnung, ohne dass sich jedoch Rückschlüsse auf den Anlass der Diagnose ergaben. Abseits der im Explorationsgespräch gewonnenen Erkenntnisse enthielt die dem Unterzeichner vorliegende elektronische Akte ungeachtet des genauen Ausmaßes eindeutige Hinweise auf stattgehabten Rauschmittelkonsum des Probanden: Die ehemalige Lebensgefährtin schilderte im Rahmen einer Strafanzeige gegen L4 vom 24.02.2016, dieser habe sich nach dem unrechtmäßigen Eindringen in ihre Wohnung „im Badezimmer einen Joint gebaut“. Im Zuge eines Polizeieinsatzes am 26.05.2016 wegen häuslicher Gewalt beschrieben die eingesetzten Polizeibeamten einen Zustand von Rauschmittelintoxikation mit konsekutiver Ingewahrsamnahme. Wiederholt wurden kleine Konsumeinheiten Cannabis bei L4 aufgefunden, welche seinem Eigenkonsum zugeschrieben wurden. Der Vermieter U2 teilte im Rahmen zweier Beschuldigtenvernehmungen (27.02.2018, 05.03.2018) mit, Konflikte mit L4 gehabt zu haben, da dieser wiederholt „zumindest“ Cannabis in der Wohnung konsumiert habe. In einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 07.01.2019, welche L4 dem Unterzeichner vorlegte, wird der Proband des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter nachgewiesenem Cannabiseinfluss beschuldigt. Der Beschuldigte E2 schilderte in Bezug auf L4 („L3“) in einer Vernehmung vom 21.01.2019, dass dieser im alkoholisierten Zustand und unter Einfluss von Tabletten „Theater gemacht“ habe, woraufhin er die gegenseitige Geschäftsbeziehung beendet habe. Die genaue diagnostische Einordnung unterliegt somit einer Abwägung verschiedener Faktoren. In der Gesamtschau aller verfügbarer Informationen geht der Unterzeichner aufgrund des beschriebenen Bedingungsgefüges von einem schädlichen Gebrauch multipler Substanzen aus (ICD-10: F19.1) aus, wobei in Anbetracht seiner Schilderungen und der jüngsten Dokumentation durch den behandelnden Anstaltsarzt auch eine multiple Substanzabhängigkeit (ICD-10: F19.2) nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Gleichzeitig kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass L4 lediglich einen sogenannten „Lifestylekonsum“ als Ausdruck der Lebensführung in einem rauschmittelassoziierten und kriminalitätsnahen Umfeld betrieb. Ungeachtet des (etwaigen) Substanzkonsums zeigte sich L4 im Untersuchungsgespräch psychopathologisch unbeeinträchtigt. Der klinische Befund und seine Angaben ergaben keine Hinweise auf das Vorliegen einer affektiven Störung (Depression oder Manie) oder hirnorganischer Beeinträchtigungen. Die von ihm beklagte affektive Herabstimmung schien viel weniger die Ausprägung einer klinischen relevanten depressiven Störung aufzuweisen als einer normalpsychologisch begründbaren affektiven Verstimmung vor dem Hintergrund der aktuellen Lebenssituation zuzuschreiben zu sein. Ebenso lässt sich festhalten, dass L4 während seiner bisherigen Lebensgeschichte nicht an einer Störung aus dem Spektrum der Psychosen litt. Der klinische Befund wies darüber hinaus auch noch keine Persönlichkeitsdepravation, also einen überdauernden Prozess der Entpersönlichung mit Zerfall der Charakterstruktur auf. Hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung ist, den Darstellungen des Probanden folgend, auf den bereits oben diskutierten psychosozialen Belastungsfaktor der Suchterkrankung des Vaters sowie auf einen früh einsetzenden Rauschmittelkonsum zu verweisen. Das ohnehin fragile Persönlichkeitsgefüge dürfte sich unter den beschriebenen Bedingungen in den Vorjahren in dysfunktionaler Weise verfestigt haben. Beschreibungen des Probanden zufolge kam es unter Zuspitzung negativer Affekte wiederholt zu selbstverletzendem Verhalten. Die emotionale Instabilität begünstigte den Rauschmittelkonsum und wurde gleichzeitig durch ihn aufrechterhalten. Dass L4 zunächst überwiegend auf „dämpfende“ Substanzen zurückgriff, kann als Rückschluss auf eine impulsive und affektiv gespannte Persönlichkeit gewertet werden. Unter der süchtigen Einengung auf die eigenen Bedürfnisse dürfte sich zusätzlich eine egozentrische Verhaltensausrichtung etabliert haben. Bereits im Heimatland kam es ausweislich der Schilderungen des Probanden zu offensichtlichen Verhaltensauffälligkeiten (Handlungsaggressionen gegen sich selbst und andere), welche zur letztlichen Ausreise in den Libanon im Alter von 17 Jahren führten. Spätestens nach der Einreise in Deutschland, vermutbar auch bereits biografisch früher, bewegte sich L4 in einem sozialen Umfeld, in dem er eine tendenzielle Rücksichtlosigkeit verbunden mit seiner Impulsivität adaptiv einsetzen konnte, so dass er sich letztlich im Drogenmilieu etablierte. Der elektronischen Akte enthaltene Beschreibungen von Zeugen und seiner Lebensgefährtin ließen übereinstimmend einen aggressiven Durchsetzungsstil vermuten mit einer hohen Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt. Die wiederholten Vorstrafen belegen eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen. Seine Angaben im Untersuchungsgespräch wirkten hinsichtlich des eigenen Handelns tendenziell bagatellisierend und externalisierend. Die Persönlichkeit des Probanden zeigt sich demnach zumindest akzentuiert in Richtung emotionaler Instabilität und Dissozialität. Inwieweit tatsächlich das Ausmaß einer vom Konsum unabhängigen und überdauernden Persönlichkeitsstörung vorliegt, bleibt unter längerfristiger Rauschmittelabstinenz zunächst abzuwarten.“ Die vom Sachverständigen abgegebene Begründung seiner Diagnose ist überzeugend. Die vom Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen und zuvor gegenüber der Kammer abgegebenen Schilderungen eines langjährigen, multiplen Substanzkonsums mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die eigene Lebensführung sind nicht glaubhaft; der Angeklagte hat aggraviert. Der Sachverständige hat zurecht konstatiert, dass ausgehend vom Zutreffen der Tatvorwürfe (was richtig war, da die dem Angeklagten gemachten Tatvorwürfe zum ganz überwiegenden Teil zutreffend waren), sich die rege Betätigung im Betäubungsmittelhandel, zuletzt auch als organisierender „Kopf“ einer Gruppe, sicherlich nicht mit einem dauerhaften Rauschzustand und konsekutiv erheblichen Leistungs- und Funktionseinbußen vereinbaren lässt. Insbesondere aus den Bekundungen der Zeugin S1 ergibt sich, dass der Angeklagte in dem über mehrere Jahre sich erstreckenden Tatzeitraum seinen Betäubungsmittelhandel ohne erkennbare Leistungs- und Funktionseinbußen durchführte, ja diesen sogar qualitativ zu steigern vermochte, indem er zuletzt eine Bande führte und insoweit jeden Tag, ob in der Woche oder am Wochenende, ohne Unterbrechungen durch Urlaub etc., „im Dienst“ war. Soweit die Zeugin S1 bekundet hat, dass bei sie bei einer Gelegenheit an dem an der Straße stehenden Angeklagten vorbeigegangen sei und dabei das Gefühl gehabt habe, dass er sie nicht erkannt habe, ergibt sich nichts Abweichendes. Dieses Verhalten des Angeklagten kann seinen Grund darin gehabt haben, dass er nicht zu erkennen geben wollte, dass er sie erkannt hatte, beispielsweise weil er gerade bei einem Kokaingeschäft zugange war und keine Störung wollte. Es ist aber auch möglich, dass er sie tatsächlich in diesem Moment nicht erkannte, weil er kurz zuvor Drogen konsumiert und sich so in einen rauschartigen Zustand versetzt hatte. Für die Diagnose des Sachverständigen kommt es nicht auf punktuelle Zustände, sondern auf das Gesamtbild des Angeklagten an. Die Zeugin S1 hat im Übrigen lediglich bekundet, dass der Angeklagte Kokain, ihr namentlich nicht bekannte „Tabletten“ und Cannabis konsumiert habe, ohne Angaben zu den konsumierten Mengen, etwaigen Dosissteigerungen etc. machen zu können, und dass der Angeklagte trotz wiederholter Auseinandersetzungen mit ihr nicht bereit gewesen sei, den Rauschgiftkonsum und -handel einzustellen. Nähere Angaben zu dem Konsumverhalten des Angeklagten hat kein weiterer Zeuge gemacht. Soweit der Sachverständige ferner auf abweichende Angaben des Angeklagten zum Ausmaß seines Konsums im Rahmen seiner Inhaftierungen verwiesen hat, hat er in seinem Gutachten zu dem Inhalt der von ihm eingesehenen Gesundheitsakte der JVA Wuppertal Folgendes bekundet: „Die Gesundheitsakte enthielt die Dokumentation einer ärztlichen Aufnahmeuntersuchung eines früheren Haftaufenthaltes in der JVA Dortmund vom 05.07.2016: Unter der Suchtanamnese wurde hier ein früherer Konsum von Rivotril sowie ein Nikotinkonsum von 20 Zigaretten pro Tag vermerkt. Der Allgemein- und der Ernährungszustand wurden als gut (177 cm, 75 kg, RR 130/80, P 76) beurteilt, der psychopathologische und körperliche Befund als unauffällig. Der Zahnstatus wurde als sanierungsbedürftig beurteilt. Im Unterbringungsverlauf habe sich L4 wiederholt in zahnärztlicher Behandlung befunden. Mit Eintrag vom 01.07.2016 wurde ein anamnestischer Konsum von einer Tablette Rivotril täglich vermerkt. Des Weiteren wurde vermerkt, dass kein Alkohol- und Drogenkonsum und keine medizinischen Probleme vorlägen. Im Rahmen der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung zum aktuellen Haftaufenthalt vom 01.02.2019 wurde unter der Suchtanamnese folgendes Konsummuster vermerkt:  Täglich zwei Schachteln Zigaretten  THC zuletzt vor einem Monat  Vor 7 Jahren Rivotril regelmäßig eingenommen  Alkohol bei besonderen Gelegenheiten Zu etwaigen zurückliegenden Erkrankungen wurde dokumentiert: Früherer THC-Konsum, „paar Mal Kokain geraucht, Rivotril und Benzos genommen“ Hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands wurden keine aktuellen Beschwerden oder Gesundheitsstörungen festgestellt. L4 habe angegeben, seit zwei Jahren keine Benzodiazepine mehr einzunehmen. Er habe ruhig und gelassen gewirkt. Es hätten sich keine Suizidalität oder Entzugserscheinungen gezeigt. Der körperliche und psychopathologische Befund seien unauffällig gewesen (Größe 178 cm, Gewicht 86 kg, RR 139/78, P 82). Der Zahnstatus sei sanierungsbedürftig gewesen. In der Gesundheitsakte fand sich des Weiteren eine E-Mail des Anstaltsarztes U1 an U2, (Mitarbeiterin der JVA im Bereich Sicherheit und Ordnung) vom 22.01.2020. Die E-Mail des Anstaltsarztes scheint sich auf die Klage des Probanden über mangelnde zahnärztliche Behandlung zu beziehen. Der Anstaltsarzt führt in seiner Mail aus, dass sich beim Probanden von 32 Zähnen 13 in „chaotischem Zustand“ befänden. Eine paradontologische und prothetische Behandlung werde aufgrund des starken Nikotinabusus (40 Zigaretten täglich) abgelehnt. Zudem bestehe bei komplexer Suchtmittelabhängigkeit (Heroin, Kokain, Benzodiazepine und Cannabis) der dringende Wunsch nach Schmerzmitteln.“ Diese Angaben des Angeklagten anlässlich seiner Haftaufenthalte weichen, was den Umfang des Konsum und seine Folgen angeht, von seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen und der Kammer stark ab und bestätigen, dass der Angeklagte in letzteren Angaben aggraviert hat. Ebenfalls überzeugend hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass sich das von dem Angeklagten angegebene schwere Entzugssyndrom nicht habe objektivieren lassen. Weder die Zeugin S1 noch ein anderer Zeuge hat Symptome eines Entzugssyndroms bekundet. In dem erwähnten E-Mail-Schreiben des Anstaltsarztes vom 22.01.2020 wurde eine „komplexe Suchtmittelabhängigkeit“ lediglich als Diagnose in den Raum gestellt; das E-Mail-Schreiben ist kein Gutachten. Zur Frage der Schuldfähigkeit hat der Sachverständige bekundet: „In der psychologischen Beurteilung der Eingangsmerkmale des § 20 StGB könnte ein (möglicherweise vorliegendes) multiples Abhängigkeitssyndrom mit Beteiligung von Alkohol und Benzodiazepinen aufgrund einer möglichen körperlichen Abhängigkeit grundsätzlich als krankhafte seelische Störung gewertet werden. Belege einer Entzugssymptomatik fanden sich jedoch abseits der Schilderungen des Probanden nicht. Eine akute Rauschmittelintoxikation im Sinne einer krankhaften seelischen Störung kann ausgeschlossen werden, da L4 im Tatzeitraum in der Lage war, den Drogenhandel ordnungsgemäß, planvoll und strukturiert abzuwickeln. Eine schwere, rauschmittelbedingte Persönlichkeitsdepravation, also ein überdauernder Prozess der Entpersönlichung, liegt ebenfalls nicht vor. Es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für eine exogene oder endogene Psychose, eine degenerative Erkrankung, ein Durchgangssyndrom oder eine epileptische Erkrankung. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ist aufgrund der hier vorgeworfenen Delikte nicht auszumachen. Ebenso wenig finden sich Hinweise auf eine höhergradige intellektuelle Beeinträchtigung, die dem Eingangsmerkmal des Schwachsinns entsprechen würde. Für das vierte Eingangsmerkmal müssten funktionelle Abnormitäten des Seelenlebens festgestellt werden, welche die psychosoziale Funktionsfähigkeit eines Menschen nicht etwa nur zum Zeitpunkt einer Delinquenzhandlung, sondern grundsätzlich auch schon im Vorfeld in erheblichem Maße beeinflusst haben. Die diesbezüglichen Störungen müssen aber auch so „schwer“ ausgeprägt sein, dass sie den Beeinträchtigungen entsprechen, wie sie auch unter einer genuinen chronischen psychischen Erkrankung auftreten können (Saß, 1991). Eine mögliche multiple Substanzabhängigkeit subsumiert man im juristischen Sinne unter einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Zusätzliche Persönlichkeitsauffälligkeiten, die den erforderlichen Schweregrad erfüllen würden, lagen nicht vor. Unter Voraussetzung der Annahme eines multiplen Abhängigkeitssyndroms bleibt somit zu diskutieren, inwieweit dieses zum Tatzeitpunkt Einfluss auf die Schuldfähigkeit hatte. Die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht wird durch ein Abhängigkeitssyndrom in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, nicht beeinträchtigt. Somit ist die Frage nach der Steuerungsfähigkeit zu beantworten, also inwieweit L4 unter dem Einfluss der Suchterkrankung in der Lage war, sein Handeln gemäß der Unrechtseinsicht auszurichten. Der Bundesgerichtshof hat im Laufe der Jahre die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei Rauschmittelabhängigen im Wesentlichen auf vier Fallkonstellationen begrenzt (Pfister, 2009): Wenn ein langjähriger Drogenkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. Wenn der Betreffende unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie getrieben wird, sich durch eine Straftat Drogen zu beschaffen. Wenn das Delikt im akuten Rausch verübt wird und durch diesen bedingt war. Wenn der Betreffende bereits starke Entzugserscheinungen erlebt hat und aus Angst vor ihrem erneuten Auftreten eine Straftat begeht. Unter Verweis auf die Ausführungen unter dem Punkt „Diagnose“ kann das Vorliegen der ersten Fallkonstellation ausgeschlossen werden. Eine Persönlichkeitsdepravation erfordert schwerste und dauerhafte Persönlichkeitsveränderungen, welche sich vor dem Hintergrund des aktuellen klinischen Befundes ausschließen lassen. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation ist zu konstatieren, dass sich eine protrahierte Tätigkeit im Handel mit Betäubungsmittel nicht mit einer von der Rechtsprechung geforderten schweren Entzugssymptomatik mit den zugehörigen, von außen ersichtlichen, erheblichen Beeinträchtigungen vereinbaren lässt. Eine solche Konstellation trifft vielmehr zu für Straftaten, bei denen die Betroffenen impulsiv und ungesteuert handeln. Insofern kann an dieser Stelle auch das vierte Kriterium (Angst vor Entzugserscheinungen) ausgeschlossen werden. Die BGH-Rechtsprechung hat hinsichtlich dieser Fallkonstellation im Verlauf klargestellt, dass die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei langfristiger Planung zukünftigen Suchtmittelzugriffs (wie im vorliegenden Fall beim angelasteten Handel mit Btm) als eher fernliegend zu bezeichnen ist (Konrad et. al, 2019). Dieser Einschätzung schließt sich der Unterzeichner an. Auch ein akuter Rauschzustand kann vor dem Hintergrund der hier angelasteten Delikte im Betäubungsmittelhandel ausgeschlossen werden. Eine forensisch-relevante Rauschmittelintoxikation verlangt erhebliche neurologische und psychopathologische Einbußen, die sich mit dem zeitlich ausgedehnten, elaborierten (hoher Planungsgrad und erhebliche Bemühungen zur Verdeckung) und aufwändigen Engagement im hier angelasteten Handel mit Betäubungsmitteln nicht vereinbaren lassen. Aus psychologischer Sicht liegen somit die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen zur Anwendung der §§ 20 und 21 StGB nicht vor. L4 war zu jeder Zeit in der Lage, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“ Die Verneinung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ist überzeugend. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Sachverständigen die Annahme eines multiplen Abhängigkeitssyndroms nicht bejaht, sondern lediglich bekundet, dass ein solches auf der Grundlage der Darstellungen des Angeklagten zu bejahen wäre. Wie oben ausgeführt, sind diese Darstellungen jedoch aggravierend und können daher nicht zur Grundlage gemacht werden, so dass die Annahme einer krankhaften seelischen Störung im Ergebnis von dem Sachverständigen zurecht verneint worden ist. Hinsichtlich des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit ist zunächst anzuführen, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen der von ihm diagnostizierte schädliche Gebrauch multipler Substanzen (ICD-10: F19.1) ohnehin nicht geeignet wäre, das Eingangsmerkmal zu bejahen. Der Sachverständige hat insoweit zurecht bekundet, dass lediglich eine multiple Substanzabhängigkeit (ICD-10: F19.2) geeignet sein könnte, eine schwere andere seelische Abartigkeit zu bejahen. Diese multiple Substanzabhängigkeit hat der Sachverständige jedoch nur „in Anbetracht seiner [des Angeklagten] Schilderungen und der jüngsten Dokumentation durch den behandelnden Anstaltsarzt … nicht gänzlich ausgeschlossen“. Wie oben ausgeführt, können die aggravierenden Darstellungen des Angeklagten indes nicht zur Grundlage gemacht werden. Und bei der „jüngsten Dokumentation durch den Anstaltsarzt“ handelt es sich, wie oben ausgeführt, lediglich um eine Diagnoseangabe in einer E-Mail, nicht um das Ergebnis eines Gutachtens. Daher kann die Kammer die Annahme einer multiplen Substanzabhängigkeit ausschließen. Unabhängig davon hat der Sachverständige in seinem Gutachten zurecht bekundet, dass selbst bei Annahme einer multiplen Substanzabhängigkeit im Ergebnis eine schwere andere seelische Abartigkeit nicht zu bejahen wäre, denn die „zusätzlichen Persönlichkeitsauffälligkeiten, die den erforderlichen Schweregrad erfüllen würden, lagen nicht vor“. Die nachfolgende, oben wörtlich wiedergegebene Begründung des Nichtvorliegens von schweren Persönlichkeitsauffälligkeiten ist überzeugend. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte a.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 154 Fällen (Taten nach Anklage Nr. 1 bis 5, 7 bis 146 und in den neun zur Verurteilung gelangten Fällen der Fälle nach Anklage Nr. 147 bis 163 ), wobei jeweils ein besonders schweren Fall vorlag, nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB, b.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat nach Anklage Nr. 6) nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, und c.wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen (Taten nach Anklage Nr. 173 - 184 ) nach den §§ 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB strafbar gemacht. a. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln des Angeklagten in den zugrunde liegenden 154 Fällen erfüllt für jeden der Fälle das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 3 Sätze 1, 2 Nr. 1 BtMG. Gewerbsmäßigkeit setzt dabei voraus, dass der Täter die Absicht hatte, durch die wiederholte Begehung entsprechender Taten sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen und hierdurch seinen Lebensunterhalt (mit) zu sichern. In den Fällen nach Anklage 1. – 5. bestand die Absicht des Angeklagten durch den Verkauf des von dem Zeugen E2 bezogenen Kokains Einnahmen zu generieren, um seinen Lebensunterhalt und den eigenen Konsum zu finanzieren. Dabei waren die Taten aufgrund der bereits zuvor erfolgten Kokainverkäufe des Angeklagten für die Gruppe F1 auch bereits auf einige Dauer angelegt. Der Angeklagte verfügte auch über keine sonstigen Einkünfte. In den weiteren Fällen baute der Angeklagte seine Tätigkeit im Kokainverkauf weiter aus und steigerte die Delinquenz über den gesamten Tatzeitraum. b. Bei der von dem Angeklagten im Fall 6. der Anklage besessenen Menge von 30 Gramm Steinkokain mit einem Kokainhydrochloridgehalt von 80%, mithin 24 Gramm Kokainhydrochlorid liegt eine nicht geringe Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor. Die nicht geringe Menge ist bei Kokain nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid erreicht und folglich hier in jedem der Fälle überschritten. An dieser Menge hatte der Angeklagte Besitz, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis hierfür zu sein. c. Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich - durch ausdrückliche oder stillschweigende Abrede - mit dem ernsthaften Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (BGHSt 47, 214). Weitere Voraussetzung für eine Strafbarkeit als Bandenmitglied ist, dass die jeweilige Tat unter Beteiligung mindestens eines weiteren Bandenmitgliedes erfolgte. In den Fällen nach Anklage Nr. 173 bis 184 bestand spätestens seit dem 05.02.2018 die stillschweigende Übereinkunft zwischen dem Angeklagten und den Zeugen H1 und G2, als Mitglieder der Kokainhändlerbande „L3“ rund um das 01-Café und im Bereich des G3 05-markt Kokain in nicht geringer Menge zu verkaufen. Da an den Tagen der Fälle 173. und 174. der Anklage, mithin am 05.02.2018 und am 06.02.2018, Portionierungsarbeiten zumindest durch den Angeklagten und den Zeugen H1, mithin von zwei Bandenmitgliedern vorgenommen wurden und damit der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt wurde, liegen die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG vor. Entsprechendes gilt dann für den Zeitraum der Fälle 175 bis 184 der Anklage, mithin in dem Zeitraum von Februar 2018 bis zum 05.06.2018, an denen Portionierungsarbeiten durch den Angeklagten sowie die Zeugen H1 und G2 in den Räumen des 01-Café, somit durch sämtliche drei Mitglieder der Bande, ausgeführt wurden. Bei einem Wirkstoffgehalt von 80 % Kokainhydrochlorid hatten die jeweils portionierten 30 Gramm Kokaingemisch eine Gesamtwirkstoffmenge von 24 Gramm Kokainhydrochlorid. Die nicht geringe Menge ist bei Kokain nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid erreicht und folglich hier in jedem der Fälle überschritten. Entsprechend der getroffenen Feststellungen war der Zeuge D4 nicht Bandenmitglied, da dessen Tätigkeit für die Gruppierung nach den durch die Kammer letztlich zu treffenden Feststellungen nicht auf eine gewisse Dauer angelegt war, sondern der Zeuge sich dem Angeklagten nur angeschlossen hatte, um den Angeklagten so zu bewegen, ihm – dem Zeugen – das ihm zustehende Geld aus dem Telefonvertrag zurückzuzahlen. Insofern vermochte die Kammer nur eine Beteiligung des Zeugen an zwei Tagen sicher feststellen. Ob die übrigen „Läufer“ Bandenmitglieder waren, konnte die Kammer ebenfalls nicht sicher feststellen. Ob die Läufer als verlängerter Arm des Angeklagten in dessen Absatzorganisation eingebunden waren oder die Läufer auf der Abnehmerseite dem Angeklagten als selbständiger Geschäftspartner gegenüberstanden, ist nicht klar. Eine erhebliche Einschränkung oder eine gar vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 20, 21 StGB hat die Hauptverhandlung nach den obigen Feststellungen der Kammer nicht ergeben. Sämtliche Taten wurden daher rechtswidrig und schuldhaft begangen. V. 1. Im Rahmen der Straffindung waren zunächst die jeweiligen Strafrahmen zu ermitteln. a. In den Fällen nach Anklage Nr. 1 bis 5, 7 bis 146 und in den neun zur Verurteilung gelangten Fällen der Fälle nach Anklage Nr. 147 bis 163 hat sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht. Es liegt jeweils ein besonders schwerer Fall gemäß § 29 Abs. 3 Sätze 1, 2 Nr. 1 BtMG vor, so dass der anzuwendende Strafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns ist erfüllt. Es besteht kein Grund, abweichend von der Regelwirkung keinen besonders schweren Fall anzunehmen. Bei der gebotenen Gesamtschadensbetrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wich in allen Fällen das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom durch die der gewöhnlich vorkommenden Fälle jedenfalls nicht in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des schwereren Strafrahmens nicht mehr geboten erscheint. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten bereits sehr lange zurückliegen; hier zwischen drei Jahren und rund neun Monaten und fünf Jahren und rund fünf Monaten. Weiterhin ist zugunsten des Angeklagten in die Abwägung eingestellt worden, dass der Angeklagte selbst an einer Suchterkrankung litt und die Taten der Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums dienten. Zudem befindet sich der Angeklagte seit einem Jahr und rund zweieinhalb Monaten in Untersuchungshaft, wobei er in der JVA in einem verstärkt gesicherten Haftbereich untergebracht war. Auch zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine Taten dazu beigetragen hat, dass seine Familie zerbrochen ist. Seine Freundin und Mutter seiner Kinder, die Zeugin S1, hat sich im Ergebnis von ihm abgewendet, so dass dem Angeklagten der Kontakt zu seinem noch bei der Zeugin S1 lebenden Sohn xxx sehr erschwert ist. Seine Taten haben zudem dazu beigetragen, dass das Jugendamt seinen ältesten Sohn xxx und dessen ältere Brüder xxx und xxx in Obhut nahm. Daher ist dem Angeklagten auch der Kontakt zu xxx sehr erschwert. Letztlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in die Erwägung eingestellt, dass gegen den Angeklagten die Einziehung von 36.666,66 Euro angeordnet wird, so dass der Angeklagte, eine beträchtliche Zahlungsverpflichtung hat, die er, wenn überhaupt, nur unter erheblichen Mühen wird erfüllen können. Gegen den Angeklagten sprechend hat die Kammer jedoch in die Abwägung als erheblich eingestellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten vorbestraft, ab dem 28.05.2015 auch einschlägig wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, war. Des Weiteren spricht erheblich zu Lasten des Angeklagten, dass es sich bei Kokain, mit dem der Angeklagte Handel trieb, um eine sogenannte harte Droge, also um eine Droge mit großer Gefährlichkeit handelt. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind die für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht so gewichtig, dass Anlass bestünde, keinen besonders schweren Fall anzunehmen. b. In dem Fall nach Anklage Nr. 6 hat sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht, der mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren zu bestrafen ist. Die Kammer ist auch vom Regelstrafrahmen ausgegangen, weil bei der gebotenen Gesamtschadensbetrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom durch die der gewöhnlich vorkommenden Fälle jedenfalls nicht in einem solchen Maße abwich, dass die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG geboten war. Der Unrechtsgehalt entspricht dem der unter § 29a Abs. 1 BtMG gewöhnlich fallenden Fälle. Dabei hat die Kammer in die Gesamtabwägung zunächst zugunsten des Angeklagten eingestellt, dass die Tat bereits fünf Jahren und rund fünf Monate zurückliegt. Auch das der Angeklagte selbst an einer Suchterkrankung litt und die Tat der Finanzierung seines Konsums diente, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet. Weiterhin hat die Kammer auch in diesem Fall zugunsten des Angeklagten in die Abwägung dessen Untersuchungshaftzeit sowie das Zerbrechen seiner Familie aufgrund der vorliegenden Taten nach den obigen Ausführungen eingestellt. Dasselbe gilt im Hinblick auf die gegen den Angeklagten erfolgte Anordnung der Einziehung eines Betrages in Höhe von 36.666,66 Euro. Gegen den Angeklagten sprechend hat die Kammer bei der Gesamtabwägung berücksichtigt, dass der Angeklagte erheblich bei Begehung der Tat vorbestraft war, wobei der Kammer bewusst war, dass dies nicht einschlägig gewesen ist. Erheblich zulasten des Angeklagten war in die Abwägung der Kammer einzustellen, dass der Angeklagten mit Kokain Handel trieb, bei dem es sich um eine sogenannte harte Droge, also um eine Droge mit großer Gefährlichkeit und großem Suchtpotential handelt. Im Ergebnis dieser Gesamtabwägung sind die für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht so gewichtig, dass Anlass bestünde, einen minder schweren Fall anzunehmen. c. In den Fällen nach Anklage Nr. 173 bis 184 hat sich der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30a Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht, der mit Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren zu bestrafen ist. Auch insofern ist die Kammer in jedem der 12 Fälle vom Regelstrafrahmen ausgegangen, weil bei der gebotenen Gesamtschadensbetrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände in allen Fällen das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom durch die der gewöhnlich vorkommenden Fälle jedenfalls nicht in einem solchen Maße abwich, dass die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 a Abs. 3 BtMG geboten war. Der Unrechtsgehalt jeden einzelnen Falles entspricht dem der unter § 30 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG gewöhnlich fallenden Fälle. Die Kammer hat bezüglich jedes einzelnen Falles in die gebotene Gesamtabwägung zugunsten des Angeklagten wiederum folgende Parameter eingestellt: Die Taten liegen bereits zwischen einem Jahr und rund neun Monaten und zwei Jahren und rund zwei Monaten zurück. Zudem gilt ebenfalls im Hinblick auf diese einzelnen Taten, dass jede der Taten jedenfalls auch der Finanzierung der bei dem Angeklagten bestehenden eigenen Suchterkrankung diente. Des Weiteren hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in die Abwägung dessen Untersuchungshaftzeit sowie das Zerbrechen seiner Familie aufgrund der vorliegenden Taten nach den obigen Ausführungen eingestellt. Dasselbe gilt im Hinblick auf die gegen den Angeklagten erfolgte Anordnung der Einziehung eines Betrages in Höhe von 36.666,66 Euro. Dem entgegen hat die Kammer indes zulasten des Angeklagten im Rahmen der gebotenen Gesamtschadensbetrachtung im Hinblick auf jede einzelne Tat berücksichtigt, dass der Angeklagte insofern bei Begehung der Taten vorbestraft und im Hinblick auf den Zeitraum der Taten auch einschlägig wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorbestraft war. Erheblich zulasten des Angeklagten in der Abwägung der Kammer fällt ins Gewicht, dass sich das Handeltreiben des Angeklagten auf Kokain und mithin auf eine sogenannte harte Droge, also eine Droge mit großer Gefährlichkeit und großem Suchtpotential, bezog. Im Ergebnis der hiernach von der Kammer für jede einzelne Tat vorgenommenen Abwägung sind die jeweils für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht so gewichtig, dass Anlass bestünde, einen minder schweren Fall anzunehmen. 2. Innerhalb der vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer insbesondere die bei vorgenannten Fragen, ob nach § 29 Abs. 3 Sätze 1, 2 Nr. 1 BtMG abweichend von der Regelwirkung kein besonders schweren Fall anzunehmen ist und ob gemäß § 29a Abs. 2 bzw. § 30a Abs. 3 BtMG ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut vollumfänglich bedacht. Danach ist sie unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB zu folgenden Einzelstrafen gelangt: a. Für die 154 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall hat die Kammer für jeden der Fälle auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. b. Für die Tat nach Anklage Nr. 6, mithin den Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. c. Im Hinblick auf die zwölf Fälle des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entsprechend den Taten nach Anklage Nr. 173 bis 184 hat die Kammer für jeden einzelnen Fall auf eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 3. Insgesamt hat die Kammer unter erneuter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere unter Beachtung der vorgenannten, und unter besonderer Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhanges der Taten unter angemessener Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten eine zusammenfassende Würdigung der Schuld des Angeklagten und aller für und gegen ihn sprechenden Umstände vorgenommen. Dabei hat die Kammer gerade auch gesehen, dass sich das Handeltreiben des Angeklagten über den beträchtlichen Zeitraum von drei Jahren und rund sieben Monaten erstreckte und dass die kriminelle Intensität der Straftaten dabei zunahm, vom Straßenverkäufer geringer Mengen bis zum mit nicht geringen Mengen Handel treibenden Bandenchef. Ferner hat die Kammer dem Angeklagten einen Härteausgleich gewährt, dem Folgendes zugrunde liegt: Die in den Verurteilungen: a. des Amtsgerichts Meschede vom 25.11.2014 wegen Erschleichen von Leistungen in fünf Fällen ausgeurteilte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt und nach erfolgtem Widerruf der Strafaussetzung am 31.01.2017 erledigt war, b. des Amtsgerichts Dortmund vom 20.05.2015 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgeurteilte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro, c. des Amtsgerichts Dortmund vom 21.10.2015 wegen Sachbeschädigung ausgeurteilte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro, d. des Amtsgerichts Dortmund vom 13.12.2016 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ausgeurteilte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro, sowie e. des Amtsgerichts Dortmund vom 07.06.2018 wegen vorsätzlicher Körperverletzung ausgeurteilte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro, die an sich gesamtstrafenfähige Strafen darstellen, können nicht mehr in die Gesamtstrafe dieses Urteils einbezogen werden, da sie bereits vollstreckt sind. Die sich durch die getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile hat die Kammer durch eine Reduzierung der ansonsten zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafe ausgeglichen. Nach alledem hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 36.666,66 Euro basiert auf § 73c StGB. Der Angeklagte verfügte nach den Feststellungen der Kammer insgesamt über 880 Gramm Kokain mit einem Kokainhydrochloridgehalt von 80 %. Diese Menge setzt sich nach den einzelnen Taten wie folgt zusammen: Fälle Nr. 1-5 der Anklage: 5 x 5 g = 25 Gramm Kokain, Fall Nr. 6 der Anklage: 30 Gramm Kokain, Fälle Nr. 7-146 der Anklage: 140 x 3 g = 420 Gramm Kokain, Fälle Nr. 147-163 der Anklage: 9 x 5 g = 45 Gramm Kokain sowie Fälle Nr. 173-184 der Anklage: 12 x 30 g = 360 Gramm Kokain. Welche Verkaufseinnahmen der Angeklagte tatsächlich erlangte, hat die Kammer nicht feststellen können und daher gem. § 73d Abs. 2 StGB geschätzt. Dabei ist die Kammer bei der von ihr vorgenommenen Schätzung von folgenden Anknüpfungsparametern ausgegangen: Nach zahlreichen Aussagen betrug der Verkaufspreis für ein Bubble mit einer Menge von ca. 0,12 g 10 Euro; von größeren Bubbles entsprechend mehr. Daraus ergibt sich ein Verkaufswert der dem Angeklagten nach den Feststellungen der Kammer insgesamt zur Verfügung gestandenen Menge Kokain von 880 g in Höhe von 73.333,33 Euro. Hiervon hat die Kammer zugunsten des Angeklagten einen beträchtlichen Sicherheitsabschlag von 50 % vorgenommen und so den einzuziehenden Wertersatz auf 36.666,66 Euro festgesetzt. Dabei hat die Kammer folgende Erwägungen zugrunde gelegt, um allen Unwägbarkeiten bei dem Verkauf und dem damit verbundenen Verkaufswert des Kokains hinreichend Rechnung zu tragen: Der Verkaufspreis von 10 Euro betrifft nach den diversen Aussagen der Zeugen eine Menge von ca. 0,12 g, woraus sich jedoch bereits ergibt, dass die jeweilige Menge Schwankungen unterworfen war, weil die geringen Bubblemengen nicht stets auf das hundertstel Gramm genau abgemessen werden (konnten). Ferner ist der Kammer aus einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren bekannt, dass Rauschgifthändler im Rahmen der Anwerbung neuer Kunden gelegentlich Bubbles verschenken. Des Weiteren kommt es - wenn auch eher selten - vor, dass sie Rauschgiftkäufern den Kaufpreis stunden, und die Käufer nachfolgend den Kaufpreis nicht zahlen. Es kommt gelegentlich auch zu einem Verlust von Bubbles, z.B. wenn die Polizei einen Rauschgifthändler kontrolliert und Ware beschlagnahmt oder auch wenn Rauschgifthändler Polizei in der Nähe wähnen und deshalb Bubbles wegwerfen oder herunterschlucken (und bei einem anschließenden Trinken großer Wassermengen nicht mehr alle Bubbles wieder herauswürgen können oder diese durch das Eindringen von Magensäften verdorben sind). Mitunter kommt es vor, dass Rauschgifthändler Bubbles in einem Versteck, einem sog. „Bunker“, deponiert haben und das Versteck von Süchtigen oder konkurrierenden Drogenhändlern entdeckt und geplündert wird. Auch kommt es gelegentlich vor, dass Rauschgifthändler von Süchtigen oder konkurrierenden Drogenhändlern beraubt werden. Solche und ähnliche Vorkommnisse können dazu führen, dass ein Rauschgifthändler nicht die gesamte ihm zur Verfügung stehende Rauschgiftmenge gegen Zahlung des üblichen Kaufpreises absetzen kann. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte Kokainkonsument war und er daher einen Teil des von ihm erworbenen Kokains für den Eigenkonsum zu verwenden pflegte. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht sämtliches Kokain, das am Ende an Konsumenten verkauft wurde, selbst verkaufte. In den Fällen der Anklage Nr. 173-184 agierte der Angeklagte als Bandenchef. Die Kammer hat keine umfassenden Feststellungen dazu treffen können, welche Absprachen der Angeklagte mit seinen Bandenmitgliedern und den für ihn und seine Bande tätigen „Läufern“ über die Ablieferung der beim Abverkauf erzielten Einnahmen getroffen hatte und inwieweit diese dann auch tatsächlich eingehalten wurden. Es ist daher durchaus möglich, dass der Angeklagte, soweit der Straßenverkauf durch Bandenmitglieder und Läufer betrieben wurde, nicht zumindest Mitverfügungsgewalt über die Erlöse erhielt, sondern nur einen Teil der Verkaufseinnahmen erlangte. Auch im Fall nach Anklage Nr. 6 liegt aufgrund der großen Menge von 30 g Kokain nahe, dass der Angeklagte diese Menge nachfolgend nicht komplett selbst verkaufte, sondern einen beträchtlichen Teil davon an andere Verkäufer weitergab, so dass unklar ist, wie groß der Teil der Verkaufserlöse ist, der der Angeklagte selbst hieraus erlangte. In den übrigen Fällen, in denen die Mengen lediglich drei oder fünf Gramm betrugen, ist aufgrund der geringen Mengen eine Weitergabe eines Teils an andere Verkäufer zwar nicht auszuschließen, aber wenig wahrscheinlich. Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertersatzes gemäß § 74c Abs. 1 StGB liegen nicht vor, weil dem Angeklagten die Betäubungsmittel weder gehörten noch zustanden. Der Angeklagte verschaffte sich die Betäubungsmittel jeweils nicht ausschließbar im Inland und konnte deshalb gemäß § 134 BGB das Eigentum hieran nicht erwerben, weil nach dieser Vorschrift bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nur die inländischen obligatorischen Verträge, sondern auch die inländischen Erfüllungsgeschäfte nichtig sind (BGH, Beschluss vom 05. März 2009 – 4 StR 19/09 –, Rn. 2, juris). Gleiches gilt für den Weiterverkauf der Betäubungsmittel im Inland, mit der Folge, dass auch ein Eigentumsübergang am erlösten Geld nicht stattfindet (BGH Beschl. v. 8.8.1990 – 2 StR 282/90 = BeckRS 1990, 31096720). VII. Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Zu dieser Frage hat der Sachverständige bekundet: „Ungeachtet der Frage der Schuldminderung müssen bei dem Probanden die Voraussetzungen des § 64 StGB diskutiert werden. Anders als bei der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt auch bei schuldfähigen Tätern möglich (Eucker & Müller-Isberner, 2015). Eingangs ist die Frage zu diskutieren, inwieweit im Tatzeitraum eine hinreichende gewohnheitsmäßige Neigung, respektive ein Hang vorlag, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Auch wenn ein häufiger oder ein gewohnheitsmäßiger Konsum nicht sicher objektivierbar sind, so geht der Unterzeichner in der Zusammenschau aller verfügbaren Informationen (unter Verweis auf die Ausführungen unter dem Punkt „Diagnose“) aufgrund der beschriebenen Bedingungskonstellation vom Vorliegen eines zumindest schädlichen Gebrauchs multipler Substanzen aus. Diese Diagnose erfüllt das Kriterium eines Hangs. Das Übermaß liegt vor, „wenn der Täter aufgrund seines Hangs Rauschmittel in einem solchen Ausmaß zu sich nimmt, dass er in einen Rauschzustand gerät oder doch infolge des Genusses sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, und sei es nur dadurch, dass er seine Gesundheit schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit wesentlich herabsetzt“ (vgl. Venzlaff und Foerster, 2015). Die Hangdefinition ist somit vergleichsweise niedrigschwellig angesetzt und verlangt nicht das Vorliegen einer Substanzabhängigkeit nach psychiatrischen Kriterien. Durchaus ist jedoch aufgrund der fehlenden Belegbarkeit auf Basis der dem Unterzeichner zur Verfügung stehenden Informationen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass L4 als Ausdruck seiner Lebensführung einen sporadischen, respektive „Lifestyle-Konsum“ unterhalb des Schweregrads eines Hangs betrieb. Die Tatmotivation dürfte mindestens anteilig darin bestanden haben, sich finanzielle Mittel für den Rauschmittelerwerb zu beschaffen. L4 verfügte abseits monatlicher Stütze nicht über reguläre Einkünfte. Allein der von ihm geschilderte Kokainkonsum dürfte seine finanziellen Ressourcen bereits überschritten haben. Vor diesem Hintergrund kann den hier angelasteten Taten, ausgehend vom Vorliegen eines Hangs, Symptomcharakter zugemessen werden. Die Legalprognose muss zum aktuellen Zeitpunkt als eher ungünstig bewertet werden. An den deliktfördernden Bedingungen haben sich bislang keine Veränderungen eingestellt. Neben der unbehandelten Suchterkrankung, welcher sich L4 unverändert machtlos gegenübersieht, besteht kein stabilisierender sozialer Empfangsraum, welcher seinen Bedürfnissen gerecht werden könnte. Zuletzt lebte er ohne festen Wohnsitz in G3, nachdem es zu zahlreichen Eskalationen im Zusammenleben mit der Mutter seiner Kinder kam. Letztlich führten diese dazu, dass die Kinder dem Jugendamt zugeführt wurden. Ausweislich der Akteninformationen war L4 zuletzt tief verwoben im Drogenmilieu und an wiederholten Auseinandersetzungen rivalisierender Dealergruppen in G3 beteiligt. Neben der Suchterkrankung besteht eine Persönlichkeitsproblematik, welche den Rauschmittelkonsum sowie wiederholte strafrechtliche Auffälligkeiten begünstigt und im Verlauf der Lebensgeschichte des Probanden bislang keinerlei therapeutische Berücksichtigung fand. Trotz bekundeter Abstinenzmotivation und dem Begehren nach straffreier Lebensführung überwiegen aktuell, auch im Hinblick auf die strafrechtliche Vorgeschichte, die legalprognostisch ungünstigen Faktoren. Aus Sicht des Unterzeichners bedarf es einer längerfristigen Abstinenz unter beschützten und kontrollierenden Bedingungen sowie einer Auseinandersetzung mit dem eigenen Konsumverhalten sowie begünstigenden Persönlichkeitsfaktoren, um L4 bei der Umsetzung seines verbal bekundeten Abstinenzwunschs unterstützen zu können und somit letztlich die Legalprognose positiv zu beeinflussen.“ Zu den Erfolgsaussichten einer etwaigen Behandlung in einer Entziehungsanstalt hat der Sachverständige bekundet: „In der Vorgeschichte des Probanden kam es bislang nicht zu suchttherapeutischen Interventionen. Es kann daher trotz der vom Probanden geschilderten langjährigen Erkrankungsdauer aktuell nicht von einem behandlungsresistenten Störungsbild ausgegangen werden. Etwaige kognitive Einbußen oder schwere Persönlichkeitsauffälligkeiten, welche den Erfolg einer Therapiemaßnahme bereits im Vorhinein entscheidend gefährden könnten, liegen nicht vor. Zweifelsfrei dürften die impulsiven und dissozialen Charakterzüge auch im Rahmen einer stationären Behandlung in Erscheinung treten und mögliches Konfliktpotential in sich birgen. Die Therapie im Maßregelvollzug ist jedoch speziell auf Patienten mit einer derartigen Grundstruktur ausgelegt und hält neben entsprechend geschulten Mitarbeitern auch die passenden Therapieangebote bereit. Diese würden L4 die Möglichkeit bieten, sich neben der Suchterkrankung auch mit seiner Persönlichkeitsentwicklung auseinanderzusetzen und unter anderem Strategien zur Affektregulation zu erwerben. Hinsichtlich der dissozialen Entgleisung der Lebensführung in den Vorjahren würde es gelten, sich mit etwaigen dysfunktionalen Grundeinstellungen zu befassen und diese zu modifizieren. Die sprachlichen Fertigkeiten des Probanden dürften ausreichen, um sich konstruktiv in eine solche Behandlung einbringen zu können. Insbesondere könnte L4 auch von den sozio-/milieutherapeutischen Angeboten (u.a. tagesstrukturierende Module wie Arbeits- oder Sporttherapie) profitieren. Nach sukzessiver Stabilisierung während der stationären Behandlungsphase wäre es zudem möglich, im Zuge der rehabilitativen Planungen die Etablierung einer alternativen Lebensführung (u.a. berufliche Integration, Distanzierung vom früheren sozialen Umfeld, Schaffung eines adäquaten sozialen Empfangsraums) des Probanden zu begleiten und seine Abstinenzfähigkeit auch unter höheren Freiheitsgraden mit multiprofessioneller Unterstützung zu erproben. Da der Unterzeichner auf Grundlage der verfügbaren Informationen das Vorliegen eines Hanges unterstellt, so sind aus psychologischer Einschätzung die Kriterien für die Anwendung des § 64 StGB bei L4 erfüllt. Die letztliche juristische Bewertung obliegt der Kammer.“ Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L8 hat der Angeklagte einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung hat die Kammer nach eigener Prüfung keine Zweifel. Zudem hat die Kammer den Angeklagten hier wegen rechtswidrigen Taten verurteilt, die auf seinen Hang zurückgehen. Sowohl gegenüber der Kammer als auch im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen hat sich der Angeklagte selbst glaubhaft dahingehend eingelassen, dass Tatauslöser zumindest anteilig der Umstand war, dass er Geld für die Beschaffung von Rauschmitteln brauchte. Infolge seines Hanges besteht zudem die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten, insbesondere Taten des (bandenmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies erschließt sich bereits aus der Vielzahl der Straftaten in kurzer Zeit, die alle dem Drogenkonsum dienten, als auch aus dem tiefen Verwobensein des Angeklagten im Drogenmilieu. Hinzu tritt die bei dem Angeklagten bestehende Persönlichkeitsproblematik aufgrund der bereits in der Kindheit liegenden Konfrontationen, insbesondere auch der Suchtprobleme des Vaters. Auch der Sachverständige L8 kommt zu diesem Schluss. Es besteht auch eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungskur zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren. Dies schließt das Gericht ebenfalls aus den Ausführungen des Sachverständigen, der für den Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Exploration eine positive Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt hat. Dabei erscheint die Annahme eines ausreichend wahrscheinlichen Behandlungserfolges, worauf der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat, insbesondere deswegen naheliegend, weil der Angeklagte noch nie eine Therapie, erst recht nicht unter den Bedingungen einer geschlossenen Unterbringung gemacht hat und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine hinreichende Bereitschaft zur Veränderung seines Verhaltens zeigte. Die Therapie, die so angelegt sei, dass sie auch gerade auf Patienten mit einer Grundstruktur, die impulsive und dissoziale Charakterzüge aufweise, ausgelegt sei und auf diese wirke, also auch die Möglichkeit biete, die dissoziale Persönlichkeitsstörung zu behandeln, habe gute Chancen, die Delinquenz des Angeklagten maßgeblich zu verringern, so der Sachverständige. Dies erschließt sich auch der Kammer. VIII. Gemäß § 67 Abs. 2 StGB war ein Vorwegvollzug in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen, da der Zweck der Unterbringung, nämlich die Heranführung des Angeklagten an ein sucht- und straffreies Leben in Freiheit, beeinträchtigt würde, wenn der Angeklagte nach erfolgreicher Beendigung der Therapie in jedem Fall zunächst noch eine Restfreiheitsstrafe zu verbüßen hätten. Aus diesem Grunde hat die Kammer den Vorwegvollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe so angeordnet, dass nach der gemäß den Ausführungen der Sachverständigen bei dem Angeklagten objektiv zu erwartenden Therapiezeit die formellen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach den §§ 67 Abs. 5, 57 Abs. 1 StGB gegeben wären. Der Sachverständige L8 geht dabei von einer Therapiezeit von zwei Jahren aus, die erforderlich aber auch ausreichend sein sollte, um eine stationäre Behandlung mit anschließender Rehabilitationszeit durchzuführen, da der Angeklagte eine Eigenmotivation zur Therapie deutlich zeigt und hierfür auch über die erforderlichen Ressourcen verfügt. IX. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.