Urteil
4 O 387/18
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2020:0306.4O387.18.00
2mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.158,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs N1 Cabriolet 2.0 TDI S-Line Xenon, FIN (F01) an die Beklagte.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45% und die Beklagte 55%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.158,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs N1 Cabriolet 2.0 TDI S-Line Xenon, FIN (F01) an die Beklagte. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45% und die Beklagte 55%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Erwerbs eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auf Schadensersatzansprüche aus deliktsrechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch. Der Sohn der Klägerin unterzeichnete am 12.05.2014 im Autohaus der T1 GmbH & Co. KG GmbH in W1 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten N1 Cabriolet 2.0 TDI S-Line Xenon mit der Fahrgestellnummer (F01) zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 41.810 € brutto. Wegen der Einzelheiten der schriftlich niedergelegten vertraglichen Vereinbarungen wird Bezug genommen auf die „Verbindliche Bestellung eines Kraftfahrzeugs“ vom 12.05.2014 (Bl. 18 d.A.) und die Auftragsbestätigung vom 13.05.2014 (Bl. 16 d.A.). Der Kaufpreis wurde zum Teil durch Inzahlungnahme eines Fahrzeugs entrichtet, das zuvor im Eigentum der Klägerin stand und im Übrigen vom Konto der Klägerin überwiesen. Das Fahrzeug wurde übergeben und die Klägerin als Halterin eingetragen. Zum Zeitpunkt der Übergabe wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 7.182 km aus. Herstellerin des Fahrzeugs ist die N1 AG. Wer den in dem Fahrzeug verbauten Motor Typ EA 189 entwickelt und hergestellt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Am 16.05.2013 wurde das Fahrzeug erstmals zugelassen, wozu eine EG-Typengenehmigung erstellt worden war. Der in dem Fahrzeug verbaute Motor verfügte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses über eine Software, die den Stickoxid Ausstoß beeinflusste. Die Abgasrückführung in den Motor konnte aufgrund dieser Software in zwei unterschiedlichen Betriebsmodi laufen. Im optimierten Modus 1, der auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiviert war, kam es zu einer relativ hohen Abgasrückführung in den Motor, während die Rückführung im Modus 0, nämlich im Fahrbetrieb, geringer war. Dass dieser Motortyp über die zuvor beschriebene Software verfügt, wurde im September 2015 allgemein bekannt. Hierauf ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt mit Bescheid vom 15.10.2015 den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an. Im weiteren Verlauf folgte die Entwicklung einer neuen Software für die unterschiedlichen Fahrzeugtypen, die zur Behebung auf die betroffenen Fahrzeuge aufgespielt und hierzu vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben werden sollte. Die unter anderem für das streitgegenständliche Fahrzeug entwickelte Software wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt durch Bestätigung vom 27.05.2016 freigegeben. Die Klägerin wurde darüber informiert, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug von der fraglichen Motorsteuerungssoftware betroffen ist und aufgefordert, das Update aufspielen zu lassen. Dies wurde am 10.08.2016 durchgeführt. Das Softwareupdate soll dazu führen, dass das Fahrzeug nunmehr durchgängig in dem angepassten Modus 1 betrieben wird. Darüber hinaus verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug über ein sogenanntes thermisches Fenster, aufgrund dessen sich die Abgasreinigung in Abhängigkeit von der Außentemperatur ein- und ausschaltet. Der Sohn der Klägerin bevollmächtigte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Erklärung vom 14.01.2020, die Abtretung sämtlicher ihm etwaig zustehenden Ansprüche betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug an die Klägerin abzutreten. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Vollmacht Bezug genommen (Bl. 209 d.A.). Durch Vereinbarung vom 15.01.2020 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Namen des Sohnes der Klägerin, dass dieser sämtliche bestehenden Ansprüche wegen des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Klägerin abtritt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 15.01.2020 Bezug genommen (Bl. 210 d.A.). Die Klägerin nahm die Abtretung an. Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs. Die Beklagte sei auch Herstellerin der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Software und des dazugehörigen Updates. Sie ist der Ansicht, die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Software stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar und habe nicht den geltenden Vorschriften hinsichtlich der Euro 5 Abgasnorm entsprochen. Das Fahrzeug sei daher weder zulassungsfähig gem. § 8 FZVO gewesen, noch habe das Fahrzeug über eine wirksame allgemeine Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO verfügt. Die Klägerin sei damit jederzeit dem Risiko ausgesetzt gewesen, dass die Betriebserlaubnis entzogen werde. Die Beklagte habe die Klägerin vorsätzlich und in sittenwidriger Weise geschädigt. Der xx-Konzern habe es sich aus Gewinnstreben zum Ziel gesetzt, die Marktführerschaft im Bereich der Personenfahrzeuge zu erreichen. Hierzu hätten die Entwicklungsingenieure des xx-Konzerns auf ein elektronisches Motorsteuergerät des Autozulieferers H1 zurückgegriffen, welches sie umprogrammiert hätten. Die weiterentwickelte nunmehrige Manipulationssoftware sei ab 2008 für die Steuerung aller EA 189 Motoren eingesetzt worden. Der flächendeckende Einsatz der Manipulationssoftware sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes der Beklagten und der Konzernleitung erfolgt. So habe der Vorstand für technische Entwicklungen der Beklagten den Anstoß für die Entwicklung und den Einsatz der Täuschungssoftware gegeben. Darüber hinaus sei er von dem Zulieferer H1 vor dem rechtswidrigen Einsatz der Software gewarnt worden, ebenso von eigenen, involvierten Mitarbeitern. Durch die straffe und klare Organisationsstruktur und dem Reportingsystem der Beklagten sei ausgeschlossen, dass der Entwicklungsauftrag und der Einsatzbefehl betreffend den Einsatz der entwickelten Software von jemand anderem als dem Vorstand habe getroffen werden können. Ebenso sei ausgeschlossen, dass die internen und externen Warnhinweise an die Beklagte von Beteiligten den Vorstand nicht erreicht hätten. Die Beklagte sei in einer Weise organisiert, die es zwingend bedinge, dass diesbezügliche Entscheidungen vom Vorstand getroffen werden. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der schon seit 1993 bestehenden Zertifizierung der Beklagten nach ISO 9001. Der Beklagten sei bewusst gewesen und sie habe es wissentlich und willentlich in ihre Entscheidung aufgenommen, dass die Käufer Fahrzeuge erwerben, die weder den geltenden Abgasnormen entsprechen noch nach § 5 FZV zulassungsfähig gewesen seien, sowie, dass die Käufer ihrer Fahrzeuge bei Bekanntwerden des Vorhandenseins der unzulässigen Abschalteinrichtung erhebliche Vermögensverluste würden hinnehmen müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, auch das sogenannte thermische Fenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Klägerin behauptet, in Kenntnis der Sachlage hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Dies entspreche bereits der allgemeinen Lebenserfahrung. Sie meint, dass zu ihren Gunsten die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife. Sie habe das streitgegenständliche Fahrzeug gerade deshalb erworben, weil sie ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug habe erwerben wollen. Es seien Fälle bekannt, in denen Softwareupdates zu kostenintensiven Motorschäden nicht nur im Bereich der Abgasrückführung geführt hätten und unvorhergesehene Fälle des Leistungsabfalls bei der Motorleistung, die zu potenziell lebensbedrohlichen Situationen führen könnten. Der Klägerin sei durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden. Der Geschädigte müsse sich auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten ruhenden „Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung“ befreien können. Zudem sei das Fahrzeug durch die Manipulation erheblich geringwertiger, es seien Abschläge von rund 30% gegenüber dem Wert zu verzeichnen, welchen das Fahrzeug ohne die Manipulation gehabt hätte. Die Klägerin müsse sich keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Für den Fall, dass Nutzungen zugunsten der Klägerin zu saldieren seien, hat die Klägerin hilfsweise die Aufrechnung ihres Zinsanspruchs in Höhe eines erstrangigen (Teil-)Betrages von 7.363 € erklärt. Hierzu vertritt sie die Auffassung, dass ihr gem. § 849 BGB ab Zahlung des Kaufpreises Zinsen in Höhe von 4% des Kaufpreises zustünden. Sie behauptet, ein Pkw N1 Sportback habe eine übliche Gesamtlaufleistung von 300.000 km. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.810 € zzgl. Zinsen i.H.v. 4 Prozent p.a. aus 41.810 € seit dem 13.05.2014 und ab Rechtshängigkeit zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw N1 Cabriolet 2.0 TDI S-Line Xenon, FIN (F01) an die Beklagte; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots gem. Ziff. 1 in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin das Fahrzeug erworben hat. Sie meint, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie behauptet, sie sei lediglich Herstellerin des Fahrzeugs. Sie ist der Ansicht, bei der in dem Fahrzeug verbauten Software handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, da durch sie nicht im Laufe des realen Fahrzeugbetriebs die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage reduziert werden würde. Die streitgegenständliche Software wirke nicht auf das Emissionskontrollsystem ein, sondern führe dazu, dass Abgase beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichen. Zudem werde nicht im realen Fahrbetrieb auf das Emissionskontrollsystem eingewirkt. Die Abgasrückführung sei daher kein Bestandteil des Emissionskontrollsystems, sondern diesem vorgelagert. Auch das thermische Fenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Software ändere nichts an dem Bestand und der Wirksamkeit der EG-Typengenehmigung. Die Klägerin habe auch keine Untersagung zu befürchten, da dem streitgegenständlichen Fahrzeug das Update aufgespielt wurde. Durch die Freigabe des Updates habe das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt, dass dieses geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen. Es bestehe daher kein Risiko, dass das streitgegenständliche Fahrzeug stillgelegt werde und es drohe auch nicht der Widerruf der erteilten EG-Typgenehmigung durch das KBA oder eine sonstige Behörde. Das Fahrzeug sei ursprünglich und nach wie vor als Fahrzeug der Abgasnorm EU 5 klassifiziert. Die E1 AG setze die seitens des Kraftfahrt-Bundesamts erlassenen Nebenbestimmungen zu den Typengenehmigungen um. Hierzu würden sämtliche Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 auf Kosten des Herstellers technisch überarbeitet. Dass dies erfolgreich gelinge, zeige sich darin, dass die zuständigen Behörden die Maßnahmen für alle Fahrzeugmodelle getestet und freigegeben hätten. Im Rahmen des Updates habe eine technische Überarbeitung der Software stattgefunden. Neben dem nunmehr einheitlichen Betriebsmodus sei eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch Anpassung der Spritzcharakteristik erreicht worden. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe mit der Freigabeerklärung festgestellt, dass keine nachteiligen Auswirkungen betreffend die Kraftstoffverbrauchswerte, die CO2-Immissionen, die Motorleistung, das Drehmoment und die Geräuschimmissionen bestünden. Die Klägerin habe die technische Maßnahme vor über zwei Jahren durchführen lassen. Der unspezifische Vortrag, es sei nicht absehbar, welche Folgen das Softwareupdate habe, sei vor diesem Hintergrund nicht berücksichtigungsfähig. Der Klägerin wäre es allenfalls darum gegangen, dass die EG-Typengenehmigung wirksam bleibe und dass das Fahrzeug einer bestimmten Abgasnorm zugehörig sei. Es wäre ihr allerdings nicht auf einzelne Abgaswerte angekommen. Sie habe sich keine Gedanken über die konkreten Schadstoffwerte gemacht. Es handele sich tatsächlich um ein emissionssparendes Fahrzeug. Eine sittenwidrige Schädigung der Beklagten sei nicht gegeben. Insbesondere sei die Klägerin zum Abschluss des Kaufvertrages nicht durch eine Täuschung der Beklagten bewegt worden. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin Broschüren oder Prospekte der Beklagten übergeben wurden. Sie habe der Klägerin gegenüber keine konkreten Angaben gemacht. Das bloße Inverkehrbringen des Fahrzeugs enthalte jedenfalls keine Behauptung, die über die Aussage hinausgegangen sei, dass das Fahrzeug entsprechend seiner Kennzeichnung im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzbar und verkehrssicher sei. Im Übrigen sei nicht klar, worüber die Klägerin sich geirrt haben will, da allgemein bekannt gewesen sei, dass die Emissionswerte im Straßenverkehr höher sind. Die Annahme von Sittenwidrigkeit würde der Bewertung entsprechender Mängel im Kaufrecht diametral entgegenstehen. Die Beseitigung erfordere lediglich einen geringen Aufwand. Das Äquivalenzinteresse sei nur durch das Gewährleistungsrecht und dann nur im bilateralen Verhältnis geschützt. Die Sachverhaltsermittlungen der Beklagten zum Kenntnisstand damaliger und derzeitiger Vorstandsmitglieder seien noch nicht abgeschlossen. Die Beklagte verfüge über keine Erkenntnisse, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts von der Verwendung einer Umschaltlogik in Dieselfahrzeugen beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Die Entscheidung sei unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden. Auch zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses habe keine Kenntnis bestanden. Weder die Beklagte noch E1 seien von H1 gewarnt worden. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin erfolge ins Blaue hinein und zudem differenziere sie nicht zwischen der E1 AG und der Beklagten. Es handele sich bei der Beklagten um ein eigenständiges Unternehmen, so dass es nicht selbstverständlich sei, dass sie Kenntnisse des Vorstandes der E1 AG teile. Die Beklagte und die Klägerin seien gleichermaßen Außenstehende. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse darlegen, wer zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau Kenntnis gehabt habe. Auch im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei es zunächst an der Klägerin, greifbare Anhaltspunkte für die von ihr behaupteten Tatsachen vorzutragen und diese bei Bestreiten auch zu beweisen. Die Ausführungen der Klägerin zur Organisation der Beklagten gingen ins Leere, weil diese den Motor nicht entwickelt habe. Auch im Hinblick auf die Zertifizierung der Beklagten lasse sich kein Rückschluss ziehen, insbesondere würden die einschlägigen Vorschriften keine Berichterstattung an den Vorstand vorsehen. Die Beklagte habe keinen bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Schadens gehabt. Es sei nicht der Wille der Beklagten gewesen, ihre Kunden zu schädigen. Jedenfalls habe sie keinen Schädigungsvorsatz gegenüber Folgekäufern gehabt. Die Behauptung der Klägerin, betroffene Fahrzeuge hätten einen Wertverlust erlitten, seien rein spekulativ und genügten nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung. Im Übrigen sei nicht zutreffend, dass es aufgrund des Vorhandenseins der Motorsteuerungssoftware oder des Software-Updates zu einer Minderung des Wertes gekommen sei. Erst etwa zwei Jahre nach Bekanntwerden des Einsatzes einer Umschaltlogik sei es zu einer allgemeinen Nachfrageverschiebung am Markt von Dieselfahrzeugen hin zu Benzinfahrzeugen gekommen. Die Hauptursache dafür sei allerdings insbesondere die öffentliche Debatte über Einfahrverbote für Dieselfahrzeuge in einige deutsche Innenstädte. Die Preisentwicklung betreffe den gesamten Diesel-Markt und alle Fahrzeughersteller. Sie liege auch nicht außerhalb der Bandbreiten, die für andere Hersteller gelten. Auch die Entwicklung der Restwerte der Fahrzeuge mit Motoren des Typs EA 189 lasse im Vergleich zu anderen Diesel-Fahrzeugen nicht erkennen, dass sich das Vorhandensein der Umschaltlogik bzw. die Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge wertmindernd auswirke. Zudem bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Klägerin eine Verkaufsabsicht hegt. Ohne konkrete Verkaufsabsicht bliebe eine etwaige Wertminderung ohne Folgen. Die Klägerin habe keinen Schaden erlitten, da die Umschaltlogik keine Auswirkungen auf den Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb habe. Auch nach der Differenzhypothese liege kein Schaden vor. Die Nutzbarkeit des Fahrzeugs sei nicht eingeschränkt und durch das Update würden die Eigenschaften der Steuerungssoftware beseitigt. Jedenfalls sei von der Klägerin eine Nutzungsentschädigung zu leisten, die in Abzug zu bringen sei. Hierbei sei von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 200.000 – 250.000 km auszugehen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 persönlich angehört worden. Zu diesem Zeitpunkt hat das Fahrzeug unstreitig einen Kilometerstand von 115.506 km gehabt. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.01.2020 (Bl. 203 ff.d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist im erkannten Umfang begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 23.158,06 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs gem. §§ 826, 31 BGB. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zum einen hat sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft geschildert, dass ihr Sohn den Kaufvertrag in ihrem Auftrag unterschrieben und sie das Fahrzeug in der Folge aber vollständig bezahlt hat. Für ihre Berechtigung spricht indiziell auch, dass sie als Halterin des Fahrzeugs eingetragen wurde. Schließlich hat der Sohn der Klägerin ausweislich der im Verhandlungstermin übergebenen Unterlagen etwaig ihm zustehende Ansprüche sämtlichst an die Klägerin abgetreten. Diesen Unterlagen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Soweit die Klägerin in diesem Falle aus abgetretenem Recht vorgehen würde, wäre dies jedenfalls sachdienlich. Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zunächst hat die Beklagte hat die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht. Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt der Hersteller nämlich konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d.h. insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt (OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019 – Az. 13 U 149/18 m.w.N.). Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug war eine Motorsteuerungssoftware enthalten, die zwei Betriebsmodi vorsah, und darunter einen, bei der die Abgasrückführung optimiert war. Diese Manipulation an der Motorsteuerungssoftware ist als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren, was zur Folge hatte, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der EG-Typengenehmigung und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, als das erst später entwickelte Software-Update noch nicht aufgespielt war, die materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vorlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – Az. VIII ZR 225/17). Aus diesem Grunde haben der EG-Typengenehmigung ihr Widerruf und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeugs gedroht. Selbst wenn die EG-Typengenehmigung in Folge eines solchen Mangels nicht widerrufen, sondern lediglich mit Nebenbestimmungen versehen wurde, entsprach das Fahrzeug bis zur Nachrüstung keinem genehmigten Typ (OLG Hamm a.a.O.; vgl. auch OLG Köln, NZV 2018, 72 und SVR 2018, 219). Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter in einem solchen Fall eine Frist zur Beseitigung des diesbezüglichen Mangels setzen oder den Betrieb auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (OLG Hamm, a.a.O.). Der Erwerber eines Fahrzeugs darf beim Kauf erwarten, dass er derartige Folgen nicht zu befürchten hat und insbesondere keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei deren Erteilung nicht vorgelegen haben (a.a.O.). Die Täuschung ist auch als sittenwidrig zu bewerten. Ein Verhalten ist dann sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob die Handlung nach ihrem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH WM 2014, 71 m.w.N.). Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft (BGH NJW 2014,1380 m.w.N.). Wer aber bewusst täuscht, um einen anderen zum Vertragsschluss zu bewegen, handelt in der Regel sittenwidrig, so etwa bei unwahren Angaben über vertragswesentliche Umstände (Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826 Rn. 20). Insbesondere gilt dies für das arglistige Verschweigen eines Mangels durch Verkäufer (BGH, Urt. v. 20. April 1988 - Az. VIII ZR 35/87). Dass die Beklagte vorsätzlich mangelhafte Fahrzeuge unter Geheimhaltung der eingebauten Funktion zur Veränderung der Emissionswerte auf dem Prüfstand im Vergleich zum normalen Betrieb in Verkehr gebracht hat, stellt sich danach als sittenwidrig dar. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kommt nämlich allein eine von der Beklagten angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Ein Gewinnstreben als solches ist für sich genommen zwar nicht als verwerflich zu qualifizieren. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel der Beklagten erscheint ihr Verhalten in diesem Fall allerdings durchaus als verwerflich. Das Ausmaß der Schädigung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug, das millionenfach verkauft wird, mit der damit einhergehenden Anzahl getäuschter Käufer rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Zudem hat die Beklagte es auch in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörde zu täuschen und sich auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge zu erschleichen. Soweit die Beklagte einwendet, sie selbst habe den Motor nicht entwickelt und hergestellt, führt dies zum keinen anderen Ergebnis. Das Gericht geht davon aus, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis von den Manipulationen hatte und diese auch gewollt hat und die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof für eine sittenwidrige Schädigung durch ein Unternehmen und die Zurechnung nach § 31 BGB aufgestellt hat, erfüllt sind (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, BGH NJW 2017, 250). Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Es genügt dabei bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Für den zudem erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (OLG Hamm, a.a.O.). Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Es müssen also die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne von § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (OLG Hamm a.a.O.). Zwar trifft für die diesbezüglichen Voraussetzungen grundsätzlich die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings ist es vorliegend der Beklagten ausnahmsweise zuzumuten, nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu machen, weil sie im Gegensatz zu der außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehenden Klägerin die wesentlichen Tatsachen kennt oder sich ohne weiteres Kenntnis verschaffen kann („sekundäre Darlegungslast“, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, Vor. § 284 Rn. 34). Der Vorstand der Beklagten kann sich das Wissen verschaffen, wer die Entscheidung getroffen hat, die unzulässigen Abschalteinrichtungen in den eigenen Fahrzeugen einzusetzen. Wer die Zustimmung zum Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einer Vielzahl von Fahrzeugen erteilt, muss üblicherweise auch eine wichtige Funktion im Unternehmen innehaben, da eine so wesentliche unternehmerische Entscheidung regelmäßig nicht von untergeordneten Mitarbeitern ohne Einbeziehung von Entscheidungsträgern getroffen wird. Dies gilt erst Recht, wenn man bedenkt, dass es sich um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen handelte und einem untergeordneten Konstrukteur in Anbetracht der arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüber gestanden hätte (OLG Hamm, a.a.O.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen hat (sog. „Compliance“ vgl. MüKoAktG/Spindler AktG § 91 Rn. 52-53). Ungeachtet der konkreten Regularien nach der Zertifizierung gem. ISO 9001 ist im Hinblick auf allgemeine gesetzliche Pflichten (vgl. etwa §§ 76, 77, 91 Abs. 2 AktG) davon auszugehen, dass bei der Beklagten organisatorische Maßnahmen (u.a. etwa durch Einrichtung von Innenrevision und Controlling, vgl. Hüffer/Koch AktG § 91 Rn. 10) in der Weise getroffen wurden, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand für alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet und deren Einhaltung durch Kontrollmaßnahmen auch gewährleistet waren. Gegenteiliges hat die Beklagte jedenfalls nicht in substantiierter Form dargelegt. Der Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen bei einem ganzen Fahrzeugtyp muss als eine derart wesentliche Entscheidung qualifiziert werden. Der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass der Motor für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von ihr entwickelt und hergestellt worden ist, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Es muss, wenn Gegenteiliges nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeughersteller, der den Motor eines anderen Herstellers für seine Fahrzeug verwendet, sich hinreichende Kenntnis davon verschafft, wie der Motor im Einzelnen funktioniert und ob er den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. Bereits aufgrund der eigenen Haftungsmöglichkeit ist ferner davon auszugehen, dass eine entsprechende intensive Qualitätskontrolle vorgenommen wird, bevor die Fahrzeuge in den Verkehr gebracht werden. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden hätte die Beklagte durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darlegen müssen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstandes oder sonstigen Repräsentanten ausscheidet und aus denen sich ergibt, wie es möglich sein soll, dass eine so wichtige Entscheidung ohne die Einbeziehung des Vorstandes überhaupt denkbar sein kann. Dies hätte vorliegend konkret die Benennung derjenigen Personen im Unternehmen notwendig gemacht, die die streitgegenständliche Softwarefunktion bei dem Zulieferer bestellt hat, um sie in die eigenen Fahrzeuge einzusetzen sowie die Darstellung der üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung und der Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite (OLG Hamm, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt das Bestreiten der Beklagten nicht. Diese trägt lediglich vor, dass die Ermittlungen im Hinblick auf die Kenntnis des Vorstandes noch nicht abgeschlossen seien und dass aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen davon auszugehen sei, dass die Entscheidungen auf einer unterhalb des Vorstandes gelegenen Mitarbeiterebene getroffen worden seien. Welche Ergebnisse dies sind und inwieweit sie die Schlussfolgerungen der Beklagten tragen, hat sie indes nicht dargelegt. Die betreffende Behauptung des Klägers gilt demnach als zugestanden im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO. Die Kenntnis einer entweder der Unternehmensleitung angehörenden Person oder eines sonstigen Repräsentanten von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software in den eigenen Fahrzeugen schließt zwangsläufig die Billigung der Schädigung sämtlicher Erst- und Folgeerwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge ein. Auch die maßgeblichen Umstände für die Bewertung dieses Vorgehens als sittenwidrig sind bei dieser Sachlage der entscheidenden Person bekannt gewesen. Durch die Handlung der Beklagten ist der Klägerin ein Vermögensschaden entstanden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist (OLG Hamm, a.a.O. m.w.N.). Hierfür kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an, so dass es unerheblich ist, wie sich der Marktwert des Fahrzeugs nach Vertragsschluss entwickelt hat. Auch entfällt der Schaden nicht durch die – ebenfalls nach Vertragsschluss durchgeführte – Installation des zur Erfüllung der vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typengenehmigung entwickelten Software-Updates, weil dadurch die ungewollte Belastung mit einer Verbindlichkeit nicht entfällt. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass die Täuschung kausal für die Kaufentscheidung gewesen ist. Es ist anerkannt, dass bei täuschendem Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend ist, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vergl. BGH, Urteil vom 12.5.1995, NJW 1995, 1261). Die Klägerin hat mit 41.810 € einen erheblichen Kaufpreis entrichtet. Es liegt auf der Hand, dass kein Käufer ein Fahrzeug von so erheblichem Preis erwirbt, wenn ungewiss ist, wie sich die Nutzbarkeit in Zukunft entwickelt. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Rahmen seiner persönlichen Anhörung glaubhaft geschildert hat, dass sie von dem Kauf Abstand genommen hätte, wenn sie Kenntnis von der Software gehabt hätte. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden kam es nicht mehr darauf an, ob das thermische Fenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Die Beklagte ist aufgrund der in dem Fahrzeug ursprünglich verbauten Motorsteuerungssoftware verpflichtet, der Klägerin gem. §§ 826, 249 ff. BGB das negative Interesse zu ersetzen. Die Klägerin kann also verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. Sie kann mithin die Rückzahlung des Kaufpreises beanspruchen, muss sich jedoch entgegen ihrer Ansicht die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Insoweit geht die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Klägerin ins Leere, weil es sich bei dem Anspruch der Beklagten auf die Entschädigung der gezogenen Gebrauchsvorteile um keine eigenständige Forderung handelt. Der Anspruch der Klägerin verringert sich um den Wert der gezogenen Nutzungen. Bei der Nutzungsentschädigung geht das Gericht auf der Grundlage der Erfahrung durch die Anhörung von Sachverständigen in anderen Verfahren schätzungsweise davon aus, dass bei einem Fahrzeug dieser Klasse eine Laufleistung von insgesamt 250.000 km zu erwarten war. Am 12.05.2014 wurde das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 7182 km gekauft. Die zu erwartende Restlaufleistung lag damit bei noch 242.818 km. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch ein Foto belegt hat, dass der Kilometerstand zu diesem Zeitpunkt bei 115.506 km lag, ist diese Laufleistung zwischen den Parteien unstreitig gestellt worden. Hiervon wurden nach Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin 108.324 km zurückgelegt. Wenn man nach üblicher Berechnung den Kaufpreis von 41.810 € auf die zu erwartende Restlaufleistung von 242.818 km umlegt, so ergibt sich eine Nutzungsentschädigung pro km von 0,172 € x gefahrene 108.324 km, insgesamt damit 18.651,94 €. Abgezogen vom Kaufpreis verbleibt ein zu zahlender Betrag von 23.158,06 €. Ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des von ihr geleisteten Kaufpreises gem. § 849 BGB besteht nicht. Der Normzweck der Vorschrift besteht darin, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen soll, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 26.11.2007 – Az. II ZR 167/06). Dieser Schutzzweck ist hier – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht getroffen, weil die Klägerin im Austausch für den gezahlten Kaufpreis das Fahrzeug nutzen konnte (OLG Hamm a.a.O.). Der Zinsanspruch ergibt sich demnach aus § 291 BGB, da eine verzugsbegründende außergerichtliche Maßnahme nicht dargelegt wurde.. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist begründet. Ein Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Die Klägerin hat die Beklagte mit der Klageschrift konkludent aufgefordert, in die Rückabwicklung einzuwilligen und den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Dies stellt ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB auf Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw dar. Dies lehnte die Beklagte durch den Antrag auf Klageabweisung ab. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Zug um Zug geschuldete Leistung von der Beklagten nicht erbracht werden wird. Ein tatsächliches Angebot war deshalb entbehrlich. Unerheblich ist aus dem Grund ebenfalls, dass der Kläger keinen ausreichenden Abzug an Nutzungsentschädigung angeboten hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.