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Urteil

8 O 54/19 [Kart]

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2019:0828.8O54.19KART.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 28.12.2015 einen A1 Passat B8 2.0 TDI Variant zu einem Kaufpreis von 24480,00 €. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Kaufs eine Gesamtfahrleistung von 29.720 km auf. Wegen des weitergehenden Inhalts des Kaufvertrages wird auf die Anl. K1 verwiesen. Die Bekagte ist Herstellerin des Fahrzeuges und des darin verbauten Motors der Baureihe EA288. Entgegen des ursprünglichen Vortrags des Klägers (Klageschriftsatz vom 19.03.2018, Blatt 5 der Akte), ist in dem Fahrzeug kein Motor der Baureihe EA 189 verbaut, welcher über eine Motorsteuerungssoftware verfügt, die erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand (Neuer Europäischer Fahrzyklus - NEFZ) befindet. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist dementsprechend von keinem offiziellen Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt betroffen; dieses hat auch nicht festgestellt, dass die Motorenbaurreihe, die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist, über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt. Mit Schreiben vom 31.01.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung auf. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K27 verwiesen. Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 24.07.2019 einen Kilometerstand von 93.512 km. Der Kläger behauptet nunmehr, dass auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine "Abgasmanipulationssoftware" verbaut sei (vgl. dazu S. 5 des klägerischen Schriftsatzes vom 17.07.2019). Das Fahrzeug des Klägers verfüge nämlich über ein sogenanntes Thermofenster, worin der Kläger eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EGVO 715/2007 sieht. Im Einzelnen verwende das streitgegenständliche Fahrzeug eine sogenannte Abgasrückführung zur Minderung der Emission von Stickoxiden, welche bei Temperaturen ab 17 Grad Celsius heruntergefahren werde, sodass die Abgasreinigung nur in dem engen Thermofenster zwischen 20 und 30 Grad Celsius funktioniere. Der Kläger behauptet weiter, er hätte das Fahrzeug nicht erworben, hätte er von der behaupteten Abschaltvorrichtung gewusst. Der Kläger sei auf einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise ein Schaden zugefügt worden, indem er über die Abschaltvorrichtung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Dadurch sei ihm vorgetäuscht worden, dass das Fahrzeug gesetzeskonform ausgestattet sei. Der Kläger beantragt, Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.480 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 28.12.2015 bis zum 18.04.2018 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2018 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Passat B8 2.0 TDI Variant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer-01 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz Schein und Serviceheft, Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug, Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche an dem Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief gegenüber der A1 Bank GmbH aus dem Darlehensvertrag Nr. -02, welchen der Kläger mit der A1 Bank GmbH am 28.12.2015 hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs geschlossen hat sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes i.H.v. 5776,10 €. 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Passat B8 2.0 TDI Allianz mit der Fahrzeugidentifikationsnummer-01 mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Anträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. festzustellen, dass der in Antrag zu 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1242,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basis Entsetzen Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von weiteren 656,40 € freizustellen. 6. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Motorsteuerungssoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug: VW, Passat B8 2.0 TDI Variant, -01 verbaut ist sowie auch Auskunft darüber zu erteilen, welche Funktion welche Arbeitsweise des Abgasreinigungssystems durch diese Motorsteuerungssoftware ausgelöst werden. Den Antrag zu 1. hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung sodann dahin geändert, dass für den Nutzungsersatz nunmehr ein Betrag von 5.776,10 € zu veranschlagen ist. Insoweit hat er die Klage in Höhe von 2.105,37 € auch für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der streitgegenständliche Fahrzeugmotor verfüge nach den Vorgaben der Verordnung VO Nr. (EG) 715/2007 nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Anders als die Motorbaureihe EA 189 betreffend, habe das KBA dementsprechend für das streitgegenständliche Motorenmodell auch keinen offiziellen Rückruf angeordnet und gerade keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der vorgenannten EU-Verordnung angenommen. Das Fahrzeug habe jederzeit über die erforderliche Typengenehmigung verfügt. Ein Schaden sei dem Kläger nicht entstanden. Das Fahrzeug sei fahrbereit, sicher und könne auch zum Befahren sog. Umweltzonen benutzt werden. Ein Entzug der Zulassung drohe nicht und habe auch zu keinem Zeitpunkt gedroht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2019 verwiesen. Mit Beschluss vom 24.07.2019 wurde dem Kläger nachgelassen, zu dem Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 16.07.2019 bis zum 21.08.2019 Stellung zu nehmen. Der Beklagten wurde mit vorgenanntem Beschluss nachgelassen, zu dem Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 17.07.2019 bis zum 21.08.2019 Stellung zu nehmen. Mit demselben Beschluss hat das Gericht zugleich einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 28.08.2019 anberaumt. Es wird insoweit Bezug genommen auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2019, Blatt. 132 der Akte. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat einen ihr gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzanspruch aus §§ 826,31 BGB bereits nicht schlüssig dargelegt. Es mangelt an der schlüssigen Darlegung einer sittenwidrigen Täuschungshandlung. Unstreitig verfügt das streitgegenständliche Fahrzeug nicht über einen Motor aus der Baureihe EA 189, weshalb das ursprüngliche Vorbringen des Klägers zu der auf diesen Motor bezogenen Anordnung eines Rückrufes durch das Kraftfahrtbundesamt an dem tatsächlichen Sachverhalt vorbeigeht (vgl. dazu OLG Koblenz v. 18.06.2019, Az.: 3 U 416/19). Soweit der Kläger nunmehr – von seinem ursprünglichen Vortrag abweichend – behauptet, bei dem streitgegenständlich eingesetzten Motor aus der Baureihe EA 288 sei ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden, handelt es sich um eine unzulässige Behauptung „ins Blaue“ hinein. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich letztlich darin, auf für den streitgegenständlichen Motorentyp eine Manipulation des Abgasreinigungssystems zu behaupten, die dem vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Motor des Typs EA 189 entspricht. Dafür, dass alle Dieselmotoren, die die Beklagte hergestellt hat eine derartige Abschaltlogik aufweisen. Der spekulative Charakter dieses klägerseitigen Vortrags kommt daneben auch dadurch zum Ausdruck, dass er – zusätzlich zum behaupteten Einbau einer Abschaltsoftware – den Einsatz eines unzulässigen Thermofensters behauptet. Diese Behauptung genügt nicht zur Haftungsbegründung, weil nicht ersichtlich ist, wie die Beschaffenheit des Thermofensters in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ausgestaltet ist. Da es auch zulässige Thermofenster gibt, ist somit die Einordnung des Thermofensters bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug als unzulässig nicht möglich. Darüber hinaus fehlt es insoweit, wegen der Möglichkeit eines zulässigen Thermofensters, an der zur Anspruchsbegründung notwendigen Darlegung der subjektiven Haftungsvoraussetzungen. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagten mit der Unzulässigkeit des eingesetzten Thermofensters gerechnet hätten. Aus diesem Grund ist eine Einordnung des Handelns der Beklagten als sittenwidrig ebenfalls nicht eröffnet, da es bei Vorliegen eines Thermofensters an der Darlegung einer planmäßigen Täuschung der zuständigen Behörden fehlt. Die dem Kläger auf seinen Antrag mit Beschluss vom 24.07.2019 gemäß § 283 S. 1 ZPO nachgelassene Schriftsatzfirst von vier Wochen, nämlich bis zum 21.08.2019, war nicht zu verlängern. Der Kläger hatte ausreichend Zeit, um sich zu dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten zu erklären. Im Übrigen beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 14.08.2019 ohnehin keine tatsächliche Verlängerung der ihm eingeräumten Schriftsatzfrist, weil er eine Verlängerung der ihm eingeräumten Schriftsatzfrist bis zum 21.08.2019 begehrte. Wie dargestellt, lief die entsprechende Schriftsatzfrist aber ohnehin bis zu diesem Tage. Mangels Hauptanspruchs stehen der Klägerin die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. Soweit der Kläger hilfsweise Auskünfte der Beklagten begehrt, liegen die Voraussetzungen für einen derartigen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht vor. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus keiner in Betracht kommenden rechtlichen Grundlage. Ein Anspruch auf Auskunft ergibt sich nicht als sog. allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Der Kläger hat insoweit schon nicht hinreichend dargelegt, weshalb ihr gegenüber der Beklagten ein Auskunftsrecht zukommen sollte. Es scheitert insofern bereits an dem Nichtvorliegen einer notwendigen Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten. Auch die weiteren zur Anspruchsgrundlage vorgetragenen Gesichtspunkte verfangen nicht. Sie scheitern allesamt an dem Nichtbestehen einer Sonderrechtsbeziehung. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 24.480,00 EUR festgesetzt.